Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.06.1966 – C-2/65
ECLI:EU:C:1966:37
In dem Rechtsstreit 2/65
OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT FERRIERA ERNESTO PREO & FIGLI
mit Sitz in Venezia-Marghera,
Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Raoul Levis, zugelassen in Venedig,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Camille Wagner, Luxemburg, 31, rue des Roses,
Klägerin,
gegen
DIE HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Italo Teichini als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Rolando Quadri, zugelassen in Neapel,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen Aufhebung zweier individueller Entscheidungen der Hohen Behörde vom 13. November 1964 über Beiträge zur Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), A. Trabucchi, R. Lecourt und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft, deren alleinige Gesellschafter die vier Brüder Preo sind. Sie nahm am 1. Oktober 1956 mit einem sechs bis acht Tonnen festen Einsatz fassenden Elektroofen die Stahlerzeugung auf. Zur Überprüfung der hierfür verbrauchten ausgleichspflichtigen Schrottmengen inspizierte die Schweizerische Treuhandgesellschaft das Unternehmen zweimal: die erste Inspektion fand im September 1958 (für den Zeitraum vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Dezember 1957) statt, die zweite im Februar 1961 (für den gesamten Zeitraum von der Inbetriebnahme des Ofens bis zur Beendigung der Ausgleichseinrichtung am 30. November 1958).
Die erste Inspektion hatte (nach einer Anlage zu einer Mitteilung des Direktors der Direktion Markt der Hohen Behörde vorn 6. Juli 1959 an die Klägerin) folgendes Ergebnis:
Unter Zugrundelegung eines Stromverbrauchs von 1100 kWh für die Erzeugung einer Tonne Flüssigstahl,
eines Verhältnisses von 1,1 : 1 zwischen Gesamteinsatz und Flüssigstahlerzeugung,
eines Verhältnisses von 0,95 : 1 zwischen Schrotteinsatz und Gesamteinsatz
und unter Berücksichtigung von 2555 Tonnen Eigenaufkommen, die von der Firma Preo gemeldet worden sind, und einer positiven Differenz (981 Tonnen) zwischen den anfänglichen Vorräten und denjenigen bei Beendigung der Ausgleichseinrichtung
wurde zwischen den Schrotteingängen (13956 Tonnen) und den Schrottzukaufsmeldungen (12431 Tonnen) eine Differenz von 1525 Tonnen ermittelt.
Auf eine Anfrage des Direktors der Direktion Markt hin erklärte sich die Klägerin durch Schreiben vom 18. Juli 1959 mit diesen Zahlen einverstanden.
Die zweite Inspektion, die den gesamten Zeitraum vom 1. Oktober 1956 bis zum 30. November 1958 umfaßte, hatte nach Mitteilung der Hohen Behörde — Generaldirektion Stahl, Direktion Markt — vom 8. Januar 1963 folgendes Ergebnis:
unter Zugrundelegung eines Stromverbrauchs von 850 kWh für die Erzeugung einer Tonne Flüssigstahl,
eines Verhältnisses von 1,015 : 1 zwischen Gesamteinsatz und Flüssigstahlerzeugung,
ohne Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Schrotteinsatz und Gesamteinsatz, des gemeldeten Eigenaufkommens (womit der Abfallschrott bei der Berechnung ausdrücklich außer Betracht gelassen wurde) und der Differenz zwischen den Vorräten bei Produktionsaufnahme und bei Beendigung der Ausgleichseinrichtung
wurde zwischen der beitragspflichtigen Schrottmenge (vier Posten) und der gemeldeten Menge eine Differenz von 10743 Tonnen ermittelt, wodurch sich die Ausgleichsschuld einschließlich der Zinsen zum 31. Mai 1964 auf 58641455 Lire erhöhte.
Am 8. April 1963 teilte die Generaldirektion Stahl — Direktion Markt — der Klägerin mit, unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Beiträge ergebe sich ein Saldo von 55576196 Lire zu ihren Lasten. Später wurde diese Zahl berichtigt und auf 55700153 Lire festgesetzt. Mit Schreiben vom 6. Mai 1963 erklärte die Klägerin, sie erkenne diese Schuld nicht an.
Am 13. November 1964 erließ die Hohe Behörde die beiden angefochtenen Entscheidungen, mit denen sie einmal die beitragspflichtige Zukaufschrottmenge für den Zeitraum vom 1. Oktober 1956 bis zum 30. November 1958 auf 34058 Tonnen festsetzte und zum anderen die Klägerin zur Zahlung von 55700153 Lire Ausgleichsbeitrag veranlagte.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,
die angefochtenen Entscheidungen nach Aussetzung ihres Vollzugs aufzuheben,
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
In der Erwiderung beantragt die Klägerin ferner,
sie zum Zeugenbeweis für folgende Fragen zuzulassen:
1. Ist es richtig, daß die Anlaufzeit des am 1. Oktober 1956 in Betrieb genommenen Ofens der Firma Preo bis Ende 1957 gedauert hat?
2. Ist es richtig, daß während dieser Anlaufzeit und später, ja sogar noch kürzlich, zahlreiche Fehler und Mängel dazu führten, daß viele Güsse mißlangen und das Material wieder eingeschmolzen werden mußte, was eine beträchtliche Stromvergeudung zur Folge hatte?
3. Ist es richtig, daß das Anlernen und Umschulen der Arbeitskräfte einen großen Aufwand an Zeit und Mühe erforderte und wegen des ständigen Wechsels sich nur gruppenweise verdingender Arbeitskräfte, der das größte Hindernis für die Heranbildung eines qualifizierten Facharbeiterstamms bildete und bildet, sogar jetzt noch andauert?
4. Ist es richtig, daß im Oktober 1958 die Produktion von Edelstahl (Stahl für Autofedern und Kohlenstoffstahl) aufgenommen wurde, die der EGKS laufend gemeldet wurde und sich bis Juni 1960 auf insgesamt 2032 Tonnen belief: daß, um diese Sonderproduktion zum Erfolg zu führen, mehrere Monate lang Versuche mit verwirrenden Ergebnissen und einem überhöhten Stromverbrauch, der teils auf zu lange Schmelzen und teils auf mißlungene Güsse zurückzuführen war und im letzteren Fall das Umschmelzen des Materials notwendig machte, angestellt werden mußten?
5. Ist es richtig, daß der überhöhte Stromverbrauch auch mit der bevorzugten Verwendung von Eisenspanen, leichtem Schrott und amerikanischen Paketen zusammenhängt, wobei insbesondere letztere den größten Teil der Srhrottbezuge der Firma Preo aus Drittländern darstellen und wegen ihrer zahlreichen Beimengungen, darunter insbesondere Chrom und Nickel, für die erforderliche Desoxydierung länger als normal im Ofen bleiben müssen?
Zum Beweis ihrer Behauptungen benennt die Klägerin folgende Zeugen: Albano Quaino, Luigi Mansutti und Gaudenzio Poletti, alle wohnhaft in Mestre (Venedig).
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
In ihrer Gegenerwiderung widerspricht die Beklagte ausdrücklich der Erhebung von Zeugenbeweisen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin beanstandet weder die Struktur oder Arbeitsweise der Ausgleichseinrichtung noch bestreitet sie das Recht der Hohen Behörde, den Beitrag von Amts wegen zu schätzen, wenn ein Unternehmen keine ausreichenden Belege beibringt. Sie macht jedoch geltend, ihr Fall sei besonders gelagert, und zwar einmal aus technischen Gründen, die sie im dritten Klagegrund darlegt, zum anderen weil das Unternehmen zweimal nacheinander Schätzungen unterworfen worden sei, die einander widersprochen hätten und deren zweite zu anderen Ergebnissen geführt habe als die erste, ohne daß eine Änderung des Sachverhalts dargetan oder auch nur behauptet worden wäre. Da die Klägerin sich mit den Ergebnissen der ersten Schätzung einverstanden erklärt habe, sei die Beklagte jedoch durch einen Vergleich gebunden.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:
A — Verletzung des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 22/54 über die Schaffung einer finanziellen Einrichtung für den Ausgleich der Preise des aus dritten Ländern eingeführten Schrotts vom 26. März 1954 sowie des Artikels 5 EGKS-Vertrag
Die Klägerin beruft sich auf Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54 der Hohen Behörde, wonach bei der Berechnung der Beitragshöhe … die … gekaufte … Schrottmenge zugrunde gelegt [wird], sowie auf Artikel 5 des Vertrages, der bestimmt, daß die Organe der Gemeinschaft ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten erledigen.
Entgegen diesen Vorschriften habe die Beklagte sich bei der Festsetzung der Veranlagungsgrundlage auf ein theoretisches, die tatsächlichen Gegebenheiten des besonderen Falles der Klägerin nicht berücksichtigendes Kriterium gestützt, ohne der Klägerin eine konkrete Verteidigungsmöglichkeit zu geben.
Wenn die Beklagte eine Schätzung von Amts wegen vornehme und die zugrunde gelegten Kriterien angebe, so sei es allerdings Sache des Unternehmens, erforderlichenfalls den Gegenbeweis anzutreten. Wenn ein Unternehmen sich aber mit den Ergebnissen einer solchen Schätzung einverstanden erklärt habe, dann könne die Beklagte die erste Schätzung nicht mehr durch eine zweite, die beitragspflichtigen Mengen unverhältnismäßig erhöhende ersetzen, ohne irgendeine Änderung des Sachverhalts anzuführen, die diese Erhöhung rechtfertigen könne. Die Klägerin macht geltend, in einem solchen Fall brauche das Unternehmen nicht zu beweisen, daß der Sachverhalt der gleiche geblieben und die neue Schätzung unzutreffend sei, sondern die Hohe Behörde habe darzutun, daß der Sachverhalt sich geändert habe und infolgedessen eine erneute Schätzung gerechtfertigt sei.
Im vorliegenden Fall seien bei unverändertem Sachverhalt nur die Kriterien geändert worden. Es sei unzulässig und rechtswidrig, rückwirkend die Kriterien für die Schätzung zu ändern und damit eine vom Beitragspflichtigen anerkannte Schätzung hinfällig zu machen. Anderenfalls verliere die Willensautonomie ihren Sinn, und zwar auch in der besonderen, aber klar ausgeprägten Gestalt, die sie auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts annehme (zum Beispiel in den Rechtsbeziehungen zu einer inländischen Finanzbehörde).
In ihrer Erwiderung zitiert die Klägerin die Gründe, auf die sich die Beklagte in der Klagebeantwortung berufen hat, um die Änderung der Kriterien zu rechtfertigen:
Die ersten Berechnungen waren nicht völlig zufriedenstellend, denn diejenigen Berechnungen, denen die von dem später gebildeten Sachverständigenausschuß festgelegten, für die Schätzung besser geeigneten Kriterien zugrunde gelegt wurden, erbrachten höhere Ergehnisse.
Diese Begründung vermöge die einseitige Änderung der bereits durchgeführten Schätzung, mit der sich die Klägerin einverstanden erklärt hatte, nicht zu rechtfertigen.
Die Klägerin macht ferner geltend, der Vergleich, der nach der ersten Schätzung abgeschlossen worden sei, müsse auch für den anschließenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 1958 gelten.
Die Beklagte entgegnet, die Entscheidung Nr. 22/54, auf die sich die Klägerin beruft, habe nur bis zum 31. März 1955 gegolten, zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin aber noch keinen Stahl erzeugt. Sie bemerkt jedoch, daß auf diese Entscheidung die Entscheidung Nr. 14/55 folgte (deren Artikel 3 im wesentlichen dem Artikel 3 der von der Klägerin angeführten Entscheidung entspricht) und daß die Geltungsdauer der Ausgleichseinrichtung durch spätere Entscheidungen (Nrn. 10/56, 22/56 und 31/56) verlängert wurde. In der Folgezeit habe dann die Entscheidung Nr. 2/57 (die hinsichtlich der vorliegenden Streitfrage durch die Artikel 3 und 4 der Entscheidung Nr. 16/58 bestätigt worden sei) diese Materie etwas anders geregelt.
Nach der Entscheidung Nr. 13/58 sei die Hohe Behörde berechtigt, Schätzungen von Amts wegen vorzunehmen, wenn die Unternehmen keine oder unrichtige Angaben gemacht hätten. Zwar verpflichte Artikel 5 des Vertrages die Beklagte zur Zusammenarbeit mit den Unternehmen. Diese Verpflichtung sei aber wechselseitig und setze auch eine Mitarbeit der Unternehmen voraus. Das Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 1963 beschränke sich indessen auf die Bemerkung, da keine Entscheidung vorliege, könne die Klägerin nicht vor dem Gerichtshof klagen, sie werde ihre Einwände im Klagewege geltend machen, sobald eine Entscheidung ergangen sei. Das Schreiben der Dienststellen der Hohen Behörde vom 29. Mai 1963, mit dem die Beklagte nähere Angaben erbeten habe, sei unbeantwortet geblieben.
Dem Vorbringen der Klägerin, nach der ersten Schätzung sei ein Vergleich sui generis zustande gekommen, hält die Beklagte entgegen, es könne nicht von zwei Schätzungen gesprochen werden, denn bei der ersten habe es sich nicht um eine Entscheidung, sondern nur um ein Schreiben der Dienststellen der Hohen Behörde gehandelt, worin die Ergebnisse der von Beauftragten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft durchgeführten Inspektion mitgeteilt worden seien. Im übrigen sei es verfehlt, die Hohe Behörde mit einer inländischen Steuerbehörde zu vergleichen, da die Beklagte nicht eigene Vermögensinteressen, sondern die der Unternehmen zu wahren habe; eben aus diesem Grunde könne sie keine Sonderfälle anerkennen.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes führt die Beklagte aus, sei sie verpflichtet, das Ausgleichssystem zu verbessern und zu vervollkommnen, und sie habe das Recht, sich zur Vermeidung von Ungleichheiten und Diskriminierungen zwischen den Unternehmen auf die neuen Kriterien für die Schätzung von Amts wegen zu stützen, die dem Gutachten des Sachverständigenausschusses zu entnehmen seien.
Als unrichtig und absurd bezeichnet die Beklagte die These der Klägerin, daß der Vergleich auf die Zeit nach der ertsen Schätzung ausgedehnt werden könne, wodurch er eine Art abstrakter und dauernder Rechtskraftwirkung zugunsten der Klägerin erlangen würde.
In ihrer Erwiderung bittet die Klägerin um Auskunft darüber, wie sich der Sachverständigenausschuß zusammensetzt, der die neuen Kriterien festgelegt hat, auf welchen Gebieten seine Mitglieder sachverständig sind, wer sie ernannt hat, welches ihre Aufgaben waren, welche Fragen ihnen vorgelegt wurden und wie sie dazu Stellung genommen haben.
Die Beklagte macht geltend, der Gerichtshof habe selbst die Sachkunde dieses Ausschusses anerkannt (Rechtssache 18/62). Sie legt als Anlage zu ihrer Gegenerwiderung das Protokoll der Sitzung des Sachverständigenausschusses vom 13. Februar 1962 vor.
B — Fehlerhaftigkeit wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften (fehlende Begründung, Ermessensmißbrauch in Form von Verfahrensmißbrauch, offensichtlicher Verstoß gegen die Denkgesetze) in bezug auf die Vorschriften der Artikel 47 Absatz 1 und 86 Absatz 4 des Vertrages sowie des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 13/58
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte führe in der ersten der angefochtenen Entscheidungen als Rechtfertigungsgrund für die Schätzung von Amts wegen an, daß keinerlei Buchungsunterlagen vorgelegt worden sind, sie berücksichtige dabei aber nicht, daß die Klägerin keine Handelsbücher führe, was nach italienischem Recht keinerlei Sanktionen nach sich ziehe, so lange das Unternehmen nicht in Konkurs falle.
Da somit der Klägerin kein Verschulden vorgeworfen werden könne, entfalle die Voraussetzung der Schätzung von Amts wegen. Vielmehr müsse sich die Entscheidung auf den von der Schweizerischen Treuhandgesellschaft bei ihrer ersten Inspektion festgestellten und gewürdigten Sachverhalt stützen. Wie die Beklagte selbst wiederholt vor dem Gerichtshof ausgeführt habe, könne der Stromverbrauch zwar als einer von mehreren Faktoren bei der Bestimmung des Schrottverbrauchs berücksichtigt werden aber nicht für sich allein eine Änderung der früher an Ort und Stelle im eigenen Auftrag der Beklagten von Spezialisten vorgenommenen Schätzung rechtfertigen.
Außerdem sei die erste Schätzung in gleicher Weise begründet worden wie die zweite, nämlich mit dem Fehlen von Unterlagen. Es sei nicht zulässig, dieselbe Begründung zweimal zu verschiedenen Zwecken heranzuziehen: zunächst für die induktive Schätzung, sodann für die Änderung dieser Schätzung.
Die Beklagte wendet ein, das Unternehmen der Klägerin müsse neben den Unterlagen über den Stromverbrauch eine bestimmten Mindestanforderungen genügende Verwaltungsorganisation besitzen, die sie den Dienststellen der Beklagten jedoch nicht zur Verfügung gestellt habe. Die Folge davon — nicht die Sanktion, wie die Klägerin annehme — sei die induktive Schätzung: cuius commoda, eius incommoda. Ferner bemerkt die Beklagte, die Entscheidungen seien rechtlich und tatsächlich völlig zureichend begründet.
C — Ermessensiiberschreitung (-mißbrauch) durch die Verwendung unzutreffender Kriterien und durch die Nichtberücksichtigung der ersten Schätzung, die deswegen besonders gravierend sei und einer angemessenen und überzeugenden Begründung bedürfe, weil das Unternehmen die Schätzung anerkannt hatte — Absolutes Fehlen von Gründen
Die Klägerin beanstandet die Kriterien, die der zweiten Schätzung zugrunde liegen. Sie macht geltend, durch die Änderung der bei der ersten Schätzung benutzten Kriterien habe die Beklagte entweder eine Reihe von Fehlern berichtigen wollen oder sie habe sich in willkürlicher und unzulässiger Weise zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt.
Die Klägerin bemerkt, für ihren Ofen habe eine Anlaufzeit berücksichtigt werden müssen; während dieser Zeit seien zahlreiche technische Fehler unterlaufen; ferner sei das Anlernen ihrer Arbeitskräfte mit einem monatelangen Leistungstiefstand verbunden gewesen. Infolgedessen sei der Stromverbrauch höher gewesen als im Normalfall für ein vergleichbares Unternehmen; die Schweizerische Treuhandgesellschaft habe dem, wenn auch nur teilweise, Rechnung getragen.
Um zu beweisen, daß ihr Fall aus den von ihr angeführten Gründen ein Sonderfall sei, habe die Klägerin die Zulassung zum Zeugenbeweis beantragt.
Die Beklagte wendet ein, die Kriterien seien nicht geändert worden, der Stromverbrauch sei von Anfang an das einzige Kriterium gewesen. Die ersten Berechnungen seien jedoch nicht völlig zufriedenstellend gewesen, da sie nicht auf den vom Sachverständigenausschuß festgelegten Faktoren beruht hätten. Die Beklagte führt aus, da ihr ein Ermessensspielraum zur Verfügung stehe, habe sie angesichts der Unterschiede zwischen den beiden Berechnungsarten zwangsläufig die Berechnungsart wählen müssen, die sie für die wahrscheinlichste gehalten und die ihr nach den Unterlagen volles Vertrauen eingeflößt habe und geeignet erschienen sei, dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu genügen.
Es sei ihr nicht ersichtlich, wie die Klägerin von einem Ermessensmißbrauch sprechen könne. Es wäre im Gegenteil ermessensmißbräuchlich gewesen, wenn die Hohe Behörde anders gehandelt hätte, wenn sie also auf die Klägerin andere Kriterien angewandt hätte als auf alle anderen Unternehmen der Gemeinschaft.
Was den von der Klägerin beantragten Zeugenbeweis anbelangt, macht die Beklagte geltend, der Sachverständigenausschuß habe sicherlich nicht außer acht gelassen, daß für die Öfen eine Anlaufzeit erforderlich ist, daß gewisse Fehler zu unterlaufen pflegen und daß nicht alle Arbeiter gleich gut sein können. Er habe diese Produktionsschwierigkeiten berücksichtigt. Infolgedessen scheine ihr die Klägerin nicht gegenüber den anderen Unternehmen benachteiligt worden zu sein.
IV. Verfahren
Die Klage ist am 15. Januar 1965 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Durch einen am 25. Januar 1965 in das Register eingetragenen besonderen Schriftsatz hat die Klägerin die Aussetzung des Vollzugs der im Hauptprozeß angeforderten beiden Entscheidungen beantragt. Dieser Antrag ist durch Verfügung des Präsidenten vom 12. Februar 1965 abgelehnt worden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Am 20. Mai 1965 hat der Präsident des Gerichtshofes die Sache für eine etwaige Beweisaufnahme der Zweiten Kammer des Gerichtshofes zugewiesen.
Am 22. Juni 1965 hat die Zweite Kammer die Parteien in nichtöffentlicher Sitzung gehört. In dieser Sitzung sind die Parteien übereingekommen, daß die Beklagte durch einen von ihr auszuwählenden Sachverständigen an Ort und Stelle die Begründetheit der Rügen der Klägerin nachprüfen lassen solle. Mit Schriftsätzen vom 9. September 1965 und 19. Oktober 1965 hat die Beklagte erklärt, die Inspektion habe nicht stattgefunden; sie hat ferner beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1965 hat die Klägerin ihre Stellungnahme eingereicht und ihrerseits beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen; sie hat außerdem als weitere Zeugen (neben den bereits in der Erwiderung benannten) folgende Personen benannt: Giovanni Trevisani und Mario Croce.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Dezember 1965 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlüßanträge in der Sitzung vom 19. Januar 1966 vorgetragen. Er hat die Abweisung der Klage als unbegründet beantragt.
Durch Beschluß vom 16. Februar 1966 hat der Gerichtshof der Beklagten aufgegeben, zusätzliche Erläuterungen zur Bedeutung des Sachverständigengutachtens zu geben, auf das sie ihre vom Stromverbrauch ausgehende Schätzung der Veranlagungsgrundlage gestützt hat. Die Fragen des Gerichtshofes lauteten wie folgt:
a) Haben die Sachverständigen bei der Festsetzung der Kriterien eine normale Wiederverwendung des Eigenentfalls aus den einzelnen Arbeitsgängen bei den späteren Arbeitsgängen berücksichtigt?
b) Lassen sich die festgesetzten Kriterien in einem Unternehmen, das seine Produktionstätigkeit gerade erst aufgenommen hat, auf die ersten fünfzehn Monate nach der Inbetriebnahme des Ofens anwenden?
Die Erklärungen der Beklagten, die am 29. April 1966 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind, haben folgenden Wortlaut:
zu a) Der einheitliche Stromverbrauch, der für die verschiedenen Ofenkapazitäten festgesetzt worden ist, hängt vom Schrotteinsatz ab; es spielt keine Rolle, ob der Schrotteinsatz aus Eigenentfall oder zugekauftem Schrott besteht.
Aus diesem Grunde hatten die Sachverständigen nicht zu prüfen, ob der eingesetzte Schrott nur aus zugekauftem Material bestand oder auch Eigenentfall aus früheren Arbeitsgängen umfaßte; sie haben deshalb nicht hiemach unterschieden.
zu b) Den Bemerkungen auf dem Rand der graphischen Darstellung, welche die Sachverständigen in der vorerwähnten Sitzung angefertigt haben, ist hinsichtlich der Grenzwerte folgender Hinweis der Sachverständigen zu entnehmen:
Jenseits dieser Werte handelt es sich um Ausnahmefälle, die eine besondere Begründung erfordern.
Der höhere Verbrauch während der Anlaufzeit gehört also gerade zu den Ausnahmefällen, und die Sachverständigen haben daher der Anlaufzeit keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Es ist ferner zu bedenken, daß die Parameter sehr hoch angesetzt worden sind, um alle Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die bei der normalen Stahlerzeugung auftreten können.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 1966 hat die Klägerin ihre Bemerkungen zu den vorgenannten Antworten eingereicht.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Zulässigkeit der Klage gegen die Entscheidungen der Hohen Behörde vom 13. November 1964 über die finanziellen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der Ausgleichseinrichtung ist nicht bestritten, auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben.
Es erscheint zweckmäßig, zunächst den Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu prüfen.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe aus den bei dem Unternehmen eingeholten Angaben mittelbare, hypothetische und nicht nachprüfbare Folgerungen gezogen, ohne auch nur zu versuchen, diese schlüssig zu begründen. Insbesondere dürfe die Schätzung nicht auf den Stromverbrauch als einziges Kriterium gestützt werden: er dürfe nur als einer unter mehreren Faktoren zur Ermittlung des Schrottverbrauchs herangezogen werden.
Die Klägerin, die nach ihrem Vorbringen nicht die üblichen Handelsbücher führt, hat für ihre Angaben keinerlei Beweise beigebracht. Unter diesen Umständen war die Hohe Behörde berechtigt, eine Schätzung von Amts wegen vorzunehmen und zu diesem Zweck den im vorliegenden Fall wichtigsten nachprüfbaren Faktor, den Stromverbrauch im Ofen des Unternehmens, zugrunde zu legen.
Die Klägerin erhebt weiter den Vorwurf, die Begründung der angefochtenen Entscheidungen enthalte keinen Hinweis darauf, in welchem Umfang die Hohe Behörde die Wiederverwendung des Abfallschrotts berücksichtigt habe. Aus der Begründung und den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, daß die Beklagte diesem für die Festsetzung der Veranlagungsgrundlage wesentlichen Faktor weder bei der Extrapolationsberechnung der erzeugten Stahlmengen anhand des Stromverbrauchs noch bei der Festsetzung des Verhältnisses zwischen Schrotteinsatz und erzeugtem Stahl Rechnung getragen habe.
Zur Entgegnung verweist die Beklagte auf die zehnte Erwägung der angefochtenen Entscheidung, die feststellt, daß das Verhältnis zwischen spezifischem Schrotteinsatz und erzeugtem Stahl unter Berücksichtigung des Rücklaufmaterials aus dem Walzwerk auf 1.015: 1 bemessen werden kann. Den Worten unter Berücksichtigung des Rücklaufmaterials aus dem Walzwerk sei zu entnehmen, daß sie diesen Rechnungsfaktor berücksichtigt habe.
Selbst unterstellt, daß sie den ihr von der Beklagten beigemessenen Sinn habe, ist diese Formulierung doch keine zureichende Begründung der Schätzung. Da der Abfallschrott häufig einen beträchtlichen Prozentsatz des eingesetzten Schrotts ausmacht, genügt es nicht, darauf hinzuweisen, daß er berücksichtigt worden sei, sondern es ist unerläßlich anzugeben, mit welchem durchschnittlichen Prozentsatz sein Anteil im konkreten Fall angesetzt worden ist, und diese Angabe zu begründen. Fehlt diese Angabe, die übrigens keine Schwierigkeiten bereiten dürfte, so werden die sachgerechte Rechtsverteidigung der Betroffenen und die notwendige gerichtliche Nachprüfbarkeit ernstlich beeinträchtigt.
Die Rüge ist daher begründet, die angefochtene Entscheidung somit wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften aufzuheben.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Februar 1965 ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung dem Endurteil vorbehalten worden. Da der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen als unzulässig zurückgewiesen worden ist, sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seines Artikels 33,
aufgrund der Entscheidungen Nrn. 2/57 und 13/58 der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die die Beiträge der Klägerin zur Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters betreffenden individuellen Entscheidungen der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 13. November 1964 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Hauptprozesses zu tragen.
3. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung zu tragen.