Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 10.03.1965 – C-11/64
ECLI:EU:C:1965:17
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Der Kläger des Verfahrens, in dem ich heute Schlußanträge stelle, ist seit dem 10. November 1959 auf Grund eines Brüsseler Vertrages im Dienste der Euratom-Kommission. Sein Anfangsgehalt entsprach dem der Gruppe A/5 des Persortalstatuts der EGKS, das bekanntlich auf die vertraglichen Dienstverhältnisse der römischen Gemeinschaften teilweise analog angewandt wurde. Nach Ablauf einer Probezeit wurden die Bezüge am 20. September 1960 mit Wirkung vom 1. Mai 1960 auf das Niveau der Gehaltsgruppe A/4, erste Stufe, und danach mit Wirkung vom 1. November 1961 auf das der Gruppe A/4, zweite Stufe, erhöht.
Im Rahmen des Überleitungsverfahrens, dessen Zweck die Prüfung ist, in welchen Fällen eine Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit auf Grund des mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Personalstatuts zu erfolgen hat, erging ein für den Kläger negativer Bericht seiner Dienstvorgesetzten über seine Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung. Diese Beurteilung übernahm der Überleitungsausschuß nach Anhörung mehrerer Beamten der Kommission, unter denen der Kläger gearbeitet hatte, sowie nach Anhörung des Klägers selbst (vgl. Bericht vom 19. Februar 1963). Er schlug jedoch nicht einfach die Kündigung des bestehenden Dienstverhältnisses vor, sondern die Ernennung zum Beamten in einer Gehaltsgruppe, die unter der bis dahin innegehabten Einstufung liegt. — Entsprechend verfuhr die Kommission als Anstellungsbehörde. Unter dem Datum des 8. Januar 1964 erließ sie eine Entscheidung, welche die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. Januar 1962 unter Einstufung in A/5-5 aussprach.
Dagegen richtet sich die eingereichte Klage. Dem Antrag des Klägers folgend, soll die Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1964 insofern für nichtig erklärt werden, als sie eine Einstufung in A/5-5 vorsieht. Daneben verlangt der Kläger die Nichtigerklärung, aller ihn betreffenden. Akte des Überleitungsverfahrens und der Stellungnahme des Überleitungsausschusses vom 19. Februar 1963. .
Einen weiteren Antrag, gerichtet auf die Feststellung, die Kommission müsse ihn nach Erfüllung der in Artikel 5 und 110 des Personalstatuts vorgesehenen Formalitäten erneut dem Überleitungsverfahren unterziehen, hat der Kläger in der Replik zurückgezogen.
Desgleichen hat er nach Vorlage von Dokumenten durch die Kommission und belehrt durch inzwischen ergangene Urteile des Gerichtshofes zu Integrationsproblemen auf einige von ihm ursprünglich in den Prozeß eingeführte Angriffsmittel verzichtet. Auf sie ist demnach im Folgenden nicht mehr einzugehen.
Rechtliche Würdigung
I. Zulässigkeit der Klage
Meine rechtliche Untersuchung muß ich mit einigen Bemerkungen zur Zulässigkeit der Klage beginnen, da die Kommission insofern unter mehreren Gesichtspunkten Einwendungen erhoben hat.
1. Nach ihrer Ansicht ist die Klage unzulässig, weil der Kläger seine Ernennung unter Einstufung in Gruppe A/5 vorbehaltlos angenommen und weil er durch Unterzeichnung der in Artikel 104 des Personalstatuts vorgesehenen Erklärung auf die Rechtsvorteile aus seinem Dienstvertrag verzichtet hat, womit ein Verzicht auf seine frühere Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe verbunden sei.
Ehe ich diese These prüfe, erscheint es mir angebracht, auf eine gewisse Inkohärenz in den prozessualen Einlassungen der Kommission zu den der angegriffenen Entscheidung vorhergehenden Akten und Handlungen hinzuweisen.
Entgegen dem ersten Eindruck darf aus den Bemerkungen der Kommission nicht geschlossen werden, dem Kläger sei gekündigt worden oder er habe selbst seine Demission eingereicht. Tatsächlich liegen entsprechende Erklärungen in schriftlicher Form nicht vor, und unstreitig ist der Kläger ohne Unterbrechung im Dienste der Kommission verblieben.
Für die Beurteilung des Sachverhalts haben wir daher nur die Möglichkeit, von denjenigen Akten der Kommission und des Klägers auszugehen, die uns schriftlich vorliegen, also von der Ernennungsurkunde, ausgestellt am 8. Februar 1964 und der darauf festgehaltenen Verzichterklärung des Klägers vom 13. Januar 1964.
Wenn wir uns danach fragen, welche rechtliche Bedeutung der Erklärung gemäß Artikel 104 des Personalstatuts zuzuschreiben ist, so lautet die Antwort nach dem Text des Statuts: Mit ihr werden die Rechtsvorteile aus dem Dienstvertrag aufgegeben, der Dienstvertrag tritt außer Kraft und scheidet von nun an als selbständige Basis für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen aus. An die Stelle des sog. Brüsseler Vertrages tritt das neue Personalstatut. Jedoch bewirkt der Verzicht nicht, daß der Brüsseler Vertrag als Rechtselement im Rahmen der Anwendung des Statuts, vor allem des Artikels 102, nicht mehr in Betracht kommt. Andernfalls hätten wir nicht nur einen Verzicht auf die Rechtsvorteile des Dienstvertrages vor uns, sondern einen solchen auf die korrekte Anwendung des Beamtenstatuts mit seinen Übergangsvorschriften, eine Deutung, die das Prinzip mißachten würde, Verzichterklärungen im Zweifel in einem engen Sinne zugunsten des Verzichtenden zu interpretieren. Ich bin also der Meinung, daß die erwähnte Erklärung nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt.
Die Verzichterklärung ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht der einzige rechtserhebliche Vorgang. Wie wir wissen, erfolgte die Beamtenernennung auf Grund von Artikel 102 Ziffer 2. Dort ist vorgesehen, daß bei ablehnender Stellungnahme des Überleitungsausschusses der Dienstvertrag gekündigt wird. Die Anstellungsbehörde kann jedoch dem betreffenden Bediensteten die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer Besoldungsgruppe und in einer Dienstaltersstufe vorschlagen, die unter seiner früheren Besoldungsgruppe liegen. Zu fragen ist demnach, ob das in Artikel 102 Ziffer 2 geregelte Ernennungsverfahren — Annahme eines Vorschlages — einem Vertragsabschluß verwandt ist und infolgedessen bewirkt, daß auf alle Rügen verzichtet wird, die zum Ablauf des Überleitungsverfahrens hätten geltend gemacht werden können. Auch diese Annahme erscheint mir jedoch unvertretbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Akte im Rahmen des Überleitungsverfahrens trotz ihrer mitunter einschneidenden Wirkung für die dienstliche Laufbahn der Betroffenen nicht selbständig angreifbar, sondern nur insoweit, als sie sich niedergeschlagen haben in definitiven Akten. Im Falle eines negativen Ergebnisses des Überleitungsverfahrens kann ein solcher definitiver, also angreifbarer Akt, nur gesehen werden in der Kündigungsentscheidung der Dienstbehörde oder in einem Ernennungsakt, der hinter dem zurückbleibt, was Artikel 102 Ziffer 1 vorschreibt. Wenn nun aber eine nach Artikel 102 Ziffer 2 erfolgende Ernennung mit Rücksicht auf die Tatsache, daß sie in der Annahme eines Ernennungsvorschlages besteht, der gerichtlichen Überprüfung nicht unterworfen werden könnte, bliebe in einem solchen Fall denjenigen Beamten, die mit dem Ablauf des Überleitungsverfahrens nicht zufrieden sind, nur die Möglichkeit, eine Kündigungsentscheidung durch Ablehnung des Ernennungsvorschlages zu provozieren. Sie könnten, mit anderen Worten, eine vermeintliche oder wirkliche Verletzung von Rechten im Überleitungsverfahren nur rügen, indem sie gleichzeitig die völlige Lösung des Dienstverhältnisses in Kauf nehmen. Eine solche Konsequenz erscheint mir unzumutbar und auch unvereinbar mit der Treuepflicht des Dienstherrn. Deshalb möchte ich das Klagerecht selbst bei einer Ernennung nach Artikel 102 Ziffer 2 nicht ausschließen, wenn es mit dem Ziel ausgeübt wird, durch die Rüge von Verstößen im Überleitungsverfahren eine bessere Einstufung zu erreichen, und zwar unabhängig davon, ob bei der Annahme ein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde oder in der — nicht unberechtigten — Befürchtung unterblieb, die Kommission könne ihren Ernennungsvorschlag zurückziehen. — Im gleichen Sinne spricht sich überdies ein Rundschreiben der Kommission vom 8. Februar 1963 aus, in dem ausdrücklich erklärt wird, mit der Annahme der Beamtenernennung seien Reklamationen über die Einstufung nicht präjudiziert.
Wie mir scheint, ist mit dieser Auffassung auch deutlich gemacht, daß der von der Kommission in den Klageanträgen entdeckte Interessenkonflikt nicht besteht. In Wirklichkeit will der Kläger nämlich nicht seine Ernennung schlechthin anfechten und zu Fall bringen — was sich gegebenenfalls für ihn ungünstig auswirken könnte —, sondern nur diejenigen für ihn nachteiligen Vorbereitungsakte mittelbar rügen, die zu einer schlechteren Einstufung nach Artikel 102 führten. Dies muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die stets sorgfältig unterschieden hat zwischen der Integration als solcher und der Einstufung in die Gehaltstabelle, möglich sein. Wir haben also nichts anderes vor uns als einen der Interessenlage entsprechend begrenzten Annullierungsantrag, der behandelt werden kann, ohne daß der Status des Klägers als Beamter angetastet wird.
2. Eine weitere Unzulässigkeitseinrede bezieht sich auf den Klageantrag Nr. 2, mit dem die Nichtigerklärung aller im Überleitungsverfahren zur Person des Klägers getroffenen Maßnahmen begehrt wird. In diesem Punkt ist der Kommission nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes allerdings zuzustimmen. Die vorbereitenden Akte des Überleitungsverfahrens sind einer selbständigen Annullierung nicht zugänglich; sie können nur inzidenter bei der Anfechtung annullierbarer Akte gerügt werden. Da der Kläger bei der ausdrücklichen Abänderung seiner Anträge in der Replik sich insofern den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht angepaßt hat, wird demnach dieser Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen sein, was freilich die Prüfung der in ihm formulierten Rügen für die Zwecke des ersten Klageantrages nicht ausschließt.
II. Zur Hauptsache
Im Hinblick auf die Begründetheit der Klage werde ich zunächst eine Reihe von formellen Rügen untersuchen. Sie beziehen sich auf die Begründung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses und die Abwicklung des Überleitungsverfahrens.
1. Was die formelle Begründung des in Artikel 102 vorgesehenen Berichts angeht, so hält sie der Kläger, gemessen an den Erfordernissen des Beamtenstatuts, für unzulänglich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Integrationsproblemen dürfte dieser Vorwurf indes nicht stichhaltig sein. Die Lektüre des erwähnten Berichtes zeigt uns nämlich, daß er zumindest ebensoviel an unmittelbarer Aussage über die Fähigkeiten des Klägers und an Bezugnahme auf dem Überleitungsausschuß vorliegende Dokumente enthält wie die Berichte in anderen Überleitungsfällen, die der Gerichtshof in formeller Hinsicht nicht beanstandet hat.
2. Zur Zusammensetzung des Überleitungsausschusses hat der Kläger zwei Beschwerdepunkte vorgetragen. Er beanstandet einmal, die Kommission habe kein Dokument vorgelegt, aus dem zu entnehmen sei, daß sie selbst die Mitglieder des Überleitungsausschusses benannt hat. Zum andern hält er es für unzulässig, daß die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses im Laufe des Verfahrens gewechselt hat und daß Beamte an der Abstimmung und Redaktion der zu seiner Person abgegebenen Stellungnahme mitgewirkt haben, die bei der Zeugenvernehmung nicht zugegen waren.
Der erste dieser Punkte liefert sicherlich keinen Anlaß, der Klage stattzugeben. Nach meiner Auffassung wäre der Frage der korrekten Nominierung der Ausschußmitglieder nur dann nachzugehen, wenn irgendwelche Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten zu erkennen wären. Die Kommission kann dagegen nicht verpflichtet sein, auf einen einfachen Wunsch des Klägers zu allen das Überleitungsverfahren irgendwie interessierenden Fragen Beweisdokumente vorzulegen. Das in die Personalakten aufgenommene Rundschreiben Nr. 3/62 vom 2. Februar 1962, gezeichnet vom Generaldirektor der Verwaltung, genügt daher für die Zwecke dieses Verfahrens.
Ebenso erfolglos ist der zweite Vorwurf. Dies zwar nicht, weil ich die Einlassung der Kommission für überzeugend hielte, zwei vom Kläger bezeichnete Beamte seien nur mit der Prüfung der Integration anderer Personen befaßt gewesen, denn dafür gibt der Text der uns vorliegenden Protokolle keine Anhaltspunkte. Vielmehr bin ich der Meinung, daß wir auch dann keine relevante Verletzung von Verfahrensregeln vor uns haben, wenn tatsächlich einzelne Ausschußmitglieder nicht an der Beweisaufnahme im Überleitungsverfahren teilgenommen haben. Eine solche Notwendigkeit besteht ebensowenig wie für ein ordentliches Gerichtsverfahren, in dem eine Beweisaufnahme etwa vor einem beauftragten Richter oder, wie es nach der Verfahrensordnung vorgesehen ist, vor einer Kammer des Gerichtshofes stattfinden kann. Ausreichend erscheint es in einem solchen Fall, daß der Inhalt der Zeugenaussagen protokollarisch festgehalten wird — was hier geschehen ist — und daß alle Ausschußmitglieder sich so hinlänglich über den Inhalt von Sitzungen informieren können, die in ihrer Abwesenheit durchgeführt wurden.
3. Zu größeren Bedenken gibt dagegen der Vorwurf Anlaß, der Überleitungsausschuß habe ohne schriftliche Verfahrensordnung gearbeitet bzw. die Euratom-Kommission habe sich geweigert, den Text einer solchen Verfahrensordnung vorzulegen. Auf diese Weise sei nicht erkennbar, mit welcher Mehrheit die Stellungnahme des Überleitungsausschusses zustande kommen mußte und ob im vorliegenden Fall die Mehrheitserfordernisse respektiert wurden.
Von der Kommission erfahren wir dazu, eine förmliche Regelung für das Überleitungsverfahren habe nicht existiert. Der Überleitungsausschuß habe lediglich vor Aufnahme seiner Arbeiten ein mündliches Abkommen getroffen, gewisse Grundsätze zu beachten, die der Personalvertretung der Kommission übrigens zur Kenntnis gebracht wurden.
Nun ist zwar nirgends ausdrücklich die schriftliche Fixierung von Verfahrensregeln vorgeschrieben, die bei Anwendung von Artikel 102 zu beachten sind, und offenbar ist auch ohne die Existenz eines förmlichen Reglements für die Betroffenen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, wirkliche oder vermeintliche Verstöße im Überleitungsverfahren zu rügen, insbesondere den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und die Sicherung einer wirksamen Rechtsverteidigung nachzuprüfen.
Was aber bedenklich stimmen muß, ist die mit dem Fehlen eines detaillierten Reglements verbundene Gefahr einer Ungleichbehandling der betroffenen Bediensteten. Wenn nirgends vorgeschrieben ist, nach welchem Quorum die Beschlußfähigkeit des Ausschusses sich bestimmt und mit welcher Mehrheit der in Artikel 102 vorgesehene Bericht zu erstatten ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß in verschiedenartiger Zusammensetzung und mit wechselnder Mehrheit über die verschiedenen Bediensteten ein Urteil abgegeben wird. — Da uns der Vertreter der Kommission insofern keinen befriedigenden Aufschluß geben konnte, müßte also zumindest an eine zusätzliche Aufklärung dieses Streitpunktes gedacht werden, wenn nicht eine Lösung des Falles — was ich allerdings glaube — aus anderen Gründen möglich erscheint.
4. Ähnlich verhält es sich mit den Vorwürfen des Klägers, er sei nicht ausreichend unterrichtet worden über die Aussagen seiner Vorgesetzten im Überleitungsverfahren und der Überleitungsausschuß habe sich geweigert, vom Kläger vorgelegte Arbeiten zur Prüfung seiner Fähigkeiten entgegenzunehmen.
Zu dem ersten Vorwurf könnte man sich zwar begnügen mit einem Hinweis auf die Protokolle des Überleitungsausschusses, namentlich auf das Protokoll über die Sitzung vom 30. und 31. Januar 1963, in dem ausdrücklich vermerkt ist, der Kläger sei über die Aussagen seiner Vorgesetzten informiert worden. — Delikater dagegen ist die Frage, ob der Kläger tatsächlich in seiner Rechtsverteidigung beschränkt war. Grundsätzlich möchte ich dazu annehmen, daß der Überleitungsausschuß, auch wenn er naturgemäß nicht verpflichtet sein kann, alle ihm vorgelegten Unterlagen in Betracht zu ziehen, doch bei der Prüfung der Fähigkeiten höherer Beamten und vor Abgabe einer negativen Stellungnahme eher Veranlassung hat, seine Untersuchungen auszuweiten als Beweisdokumente zurückzuweisen. — Indessen hat es den Anschein, daß uns ein abschließendes Urteil zu dieser Frage nicht möglich ist. Es besteht nämlich Streit unter den Parteien über die Urheberschaft der vom Kläger angezogenen Dokumente, also über ihren Beweiswert, und es ist streitig, ob der Überleitungsausschuß sie ausreichend gewürdigt hat. Von einer zusätzlichen Aufklärung kann m.E. aber auch hier abgesehen werden, weil, wie ich schon andeutete, eine Entscheidung des Rechtsstreits aus anderen Gründen möglich ist.
5. Sie sind zu finden im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Klägers, der sich unter verschiedenen Aspekten auf die inhaltliche Richtigkeit der vom Überleitungsausschuß abgegebenen Stellungnahme bezieht, sowie auf die Frage, ob deren tragende Elemente als sachgemäß anzuerkennen sind und dem Ziel des Verfahrens entsprechen.
Mit ihm kann natürlich nicht vom Gerichtshof eine Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers verlangt werden, d.h. eine Urteilsbildung, wie sie der Überleitungsausschuß vorzunehmen hatte, denn dies würde bedeuten, daß der Gerichtshof insoweit anstelle der Verwaltung tätig wird. Es können uns aber doch Fakten unterbreitet werden, die den Wert von Indizien haben oder den Anfang von Beweisen darstellen und die zu der Annahme führen, dem Überleitungsausschuß seien in seiner Beurteilung Fehler unterlaufen. Dies wäre etwa der Fall, wenn nach der Gesamtheit der uns zur Verfügung stehenden Elemente über die einzelnen Abschnitte des Verfahrens seine Stellungnahme als unfundiert, unverständlich oder widersprüchlich erscheinen würde. Derartige Anhaltspunkte sind m.E. festzustellen.
Ich denke dabei freilich nicht an die in Integrationsstreitigkeiten immer wieder auftauchende Behauptung, der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers habe infolge einer feindseligen Einstellung ein falsches Urteil über die Fähigkeiten des Klägers abgegeben, denn ich möchte annehmen, daß der Gerichtshof diese Rüge ebenso wie in anderen Fällen deswegen für unbeachtlich halten wird, weil andere Vorgesetzte des Klägers auch zu einem mehr oder weniger negativen Urteil gekommen sind. — Auch werde ich in diesem Zusammenhang dem Vorwurf nicht weiter nachgehen, der Kläger sei ab Dezember 1961 von seinem unmittelbaren Vorgesetzten nicht ausreichend beschäftigt worden. Dieser Vorwurf könnte für die Beurteilung unseres Falles nur dann von Bedeutung sein, wenn der Kläger durch das Verhalten seiner Vorgesetzten jeder Möglichkeit beraubt gewesen wäre, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, was jedoch offensichtlich für die Zeit von November 1959 bis November 1961 nicht zutrifft.
Schwerwiegend sind vielmehr andere Umstände. — In der Stellungnahme des Überleitungsausschusses vom 19. Februar 1963 wird als entscheidend für die Formulierung seines negativen Urteils die Erkenntnis bezeichnet, der Kläger habe Lücken in seinen Fähigkeiten und Kenntnissen und er weise einen Mangel an Initiative auf. Deshalb seien ihm von einem gewissen Zeitpunkt an Aufgaben übertragen worden, deren Niveau unter dem seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit liege.
Unter mehreren Gesichtspunkten sind insofern kritische Bemerkungen am Platze.
Zunächst einmal ist dieses Urteil, wenn ich recht sehe, nur zum Teil belegt durch die Berichte der Vorgesetzten des Klägers und deren Äußerungen vor dem Überleitungsausschuß (etwa was die Initiative des Klägers angeht). In den mündlichen und schriftlichen Bemerkungen der Dienstvorgesetzten findet sich dagegen keine Spur einer Aussage zu der Feststellung des Ausschusses, der Kläger sei mit Arbeiten eines niedrigeren Niveaus beschäftigt worden. Auch alle anderen uns vorgelegten Unterlagen geben keinen Aufschluß darüber, wie der Überleitungsausschuß zu der erwähnten, gewiß schwerwiegenden Annahme gelangt ist. Man wird deshalb sein Gesamturteil schon aus diesem Grunde als fehlerhaft fundiert betrachten müssen.
Was die angebliche Unzulänglichkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers angeht, so entnehmen wir dem schriftlichen Bericht der Dienstvorgesetzten vom 11. April 1962, daß vor allem und mehrfach die Sprachkenntnisse des Klägers kritisiert wurden. Sie standen auch in den mündlichen Äußerungen dieser Beamten vor dem Ausschuß im Vordergrund und sie wurden bei der Anhörung des Klägers in besonderer Weise erörtert. Notwendig muß damit der Eindruck entstehen, der Ausschuß habe dieser Art von Kenntnissen bei der Bildung seines abschließenden Urteils ein besonderes Gewicht beigemessen. — Andererseits hat uns der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck erklärt, die Kenntnis von Sprachen sei im Rahmen des Integrationsverfahrens ohne Bedeutung gewesen, die Integration habe nicht verweigert werden können für einen Bediensteten, der das Erfordernis der Kenntnis einer zweiten Sprache nicht erfüllt habe, als er den Dienst in der Gemeinschaft unter Vertragsbedingungen antrat. — Zu Recht kann deshalb die Frage aufgeworfen werden, ob sich der Überleitungsausschuß nicht im Falle des Klägers der Verletzung einer allgemein angewandten Regel schuldig gemacht hat, indem er sein negatives Urteil wesentlich auf angeblich mangelhafte Sprachkenntnisse stützte. — Auch kann angenommen werden, daß die besondere Hervorkehrung der Sprachkenntnisse im Überleitungsverfahren den Kläger irregeführt und in der Gestaltung seiner Rechtsverteidigung bestimmt hat, was gleichfalls zu erheblichen Bedenken in bezug auf die korrekte Abwicklung des Verfahrens Anlaß gibt.
Bedeutsamer ist indes noch die folgende Tatsache. Die Beurteilung des Klägers nach Abschluß seiner Probezeit, gleichfalls angefertigt von dem Beamten, der die klägerischen Fähigkeiten im Überleitungsverfahren gewürdigt hat, ist nicht nur positiv, sondern sogar außergewöhnlich gut. Alle Einzelbewertungen einschließlich solcher, die im Beürteilungsbericht vom 11. April 1962 als besserungsbedürftig bezeichnet sind, tragen die Note sehr gut, zwei sogar die Bewertung außergewöhnlich. Die Kenntnisse in einer zweiten Sprache werden als passabel bezeichnet. Wörtlich heißt es in dem begleitenden Kommentar des Vorgesetzten: Agent donnant entière satisfaction. Personnalité empreinte de pondération, de réflexion et de persévérance. Caractère égal et cordial. Esprit d'initiative et grande faculté d'adaptation aux tâches diverses que comporte sa fonction. Nur ein einziges Kriterium (die faculté d'adaptation) ist in diesem Bericht geringer, aber doch mit der Note befriedigend beurteilt worden.
Gewiß, das ist einzuräumen, diese Beurteilung datiert vom 17. Mai 1960. Wir entnehmen aber der Personalakte des Klägers, daß für ihn noch am 16. Dezember 1960, wie es ausdrücklich in einem Schreiben der Generaldirektion Verwaltung heißt, mit Rücksicht auf den erbrachten Beweis seiner Qualitäten eine höhere Einstufung vorgeschlagen wurde, und wir stellen auch fest, daß man den Kläger noch am 1. November 1961 einer Gehaltsaufbesserung um eine Stufe in A/4-2 für würdig befand.
Er muß also, das ist der einzig mögliche Schluß, zumindest bis November 1961, d.h. bis rund sechs Monate vor Abgabe der negativen Beurteilung durch seine Dienstvorgesetzten, nicht nur ohne Beanstandung gearbeitet haben, sondern sogar in lobenswerter Weise. Jede andere Deutung, insbesondere die Behauptung des Prozeßvertreters der Kommission, derartige Beförderungen und Avancements seien bei der Euratom-Gemeinschaft automatisch erfolgt, ist zurückzuweisen, weil sie der Kommission eine unsachliche Verwaltungsführung unterstellen würde.
Nun ist natürlich vorstellbar, daß die Leistungen eines Bediensteten im Laufe der Zeit nachlassen. Es ist auch denkbar, daß dies beim Kläger vor dem Zeitpunkt der Einleitung des Überleitungsverfahrens der Fall war, obwohl gegen eine solche Annahme immerhin die Aussage eines der Vorgesetzten des Klägers vor dem Überleitungsausschuß (des Herrn Michaelis nämlich) steht, der von einer Besserung der dienstlichen Leistungen verglichen mit früheren Perioden sprach. — Was aber wenigstens bei einer derartigen Entwicklung und nach all den vorhergegangenen Beurteilungen und Beförderungen verlangt werden muß, ist eine eindeutige und plausible Begründung von Seiten der Verwaltung. Unterbleibt sie — wie im vorliegenden Fall —, so entsteht der Eindruck, die früheren positiven Urteile seien übersehen worden, ein Umstand, der angesichts ihrer Bedeutung einen erheblichen Verfahrensmangel darstellen würde; unterstellt man dagegen, sie seien dem Ausschuß bekannt gewesen und er habe sie nicht in Betracht gezogen, so wäre damit gleichermaßen ein erheblicher Fehler festzustellen, weil es nicht angehen kann, die Fähigkeiten eines jahrelang mit Anerkennung für die Kommission arbeitenden Bediensteten allein auf Grund der während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums erbrachten Leistungen zu beurteilen.
Insgesamt kommen wir somit zu der Feststellung, daß die Stellungnahme des Überleitungsausschusses unter mehreren Gesichtspunkten hinsichtlich ihrer sachlichen Begründetheit zu Beanstandungen Anlaß gibt. Sie muß deshalb als tragendes Fundament bei der Festlegung der dienstrechtlichen Stellung des Klägers unberücksichtigt bleiben, mit der Folge, daß über die endgültige Einstufung des Klägers erst nach erneuter ordnungsgemäßer Durchführung des Integrationsverfahrens entschieden werden kann. Bis dahin hat er Anspruch auf die sich aus seinem früheren Dienstvertrag ergebenden Bezüge.
III. Schlußantrag
Für den Schlußantrag fasse ich zusammen: Dem ersten Klageantrag, gerichtet auf Annullierung der Titularisierungsentscheidung, soweit sie eine Einstufung des Klägers in A/5 vorsieht, ist stattzugeben. Der zweite Klageantrag, gerichtet auf die Nichtigerklärung aller den Kläger betreffenden Akte des Integrationsverfahrens sowie der Stellungnahme des Überleitungsausschusses, muß als unzulässig zurückgewiesen werden. Kostenfolgen aus dieser Fesstellung sollten zuungunsten des Klägers nach meiner Auffassung nicht abgeleitet werden, denn der Inhalt des zweiten Klageantrages kann im Sinne von Angriffsmitteln zur Unterstützung des ersten Klageantrages behandelt werden. Auch soweit Angriffsmittel zurückgenommen wurden, empfehle ich nicht eine Kosten entscheidung zum Nachteil des Klägers, da dieser nach meiner Meinung mit seinem Hauptanliegen erfolgreich sein muß. Alle Verfahrenskosten hätte demnach die Kommission zu tragen.