Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.04.1965 – C-11/64
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1965:38
In dem Rechtsstreit
DES HERRN KURT WEIGHARDT,
Beamten der EAG, wohnhaft in Brüssel,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, chargé de cours an der Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Bernard Schmitz, Luxemburg, Rue J. B. Esch 6,
Kläger,
gegen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater Herrn Pierre Mathijsen als Bevollmächtigten,
Zustellugsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Verfügung der Beklagten vom 8. Januar 1964, soweit der Kläger durch sie in der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 5 in das Beamtenverhältnis übernommen wird, ferner der Stellungnahme des Überleitungsausschusses sowie aller anderen der genannten Verfügung zugrunde liegenden Maßnahmen des Überleitungsverfahrens,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten R. Lecourt,
der Richter L. Delvaux (Berichterstatter) und A. Trabucchi,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger ist am 11. Juni 1910 geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; er hat sein Diplom als Volkswirt an der Universität Berlin erworben.
Die Beklagte stellte ihn durch Einstellungsschreiben vom 10. November 1959 unter einem sogenannten Brüsseler Vertrag mit einem Monatsgrundgehalt von bfrs. 25400,— ein, das der Besoldungsgruppe A 6 der EGKS-Gehaltstabelle entsprach, und wies ihn der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft zu. Nach Ablauf der Probezeit (am 1. Mai 1960) wurde sein Monatsgrundgehalt auf bfrs. 25500,— erhöht; dies entsprach der EGKS-Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 1. Schließlich wurde das Gehalt am 1. November 1961 auf bfrs. 26750,— festgesetzt, was der Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 2 der EGKS entsprach.
Im Überleitungsbericht (Anlage 1 zur Klagebeantwortung) vom 11. April 1962 wurde vorgeschlagen, den Kläger nicht auf dem Dienstposten und mit der Besoldungsgruppe überzuleiten, die er innehatte.
Der Überleitungsausschuß untersuchte den Fall des Klägers vom 8. Oktober 1962 bis zum 19. Februar 1963 und nahm am letztgenannten Tage dahingehend Stellung, daß der Kläger für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht geeignet sei.
Der Ausschuß brachte jedoch einstimmig den Wunsch zum Ausdruck, der Kläger solle nach Artikel 102 Nr. 2 des Beamtenstatuts der EAG in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe übernommen werden (Anlage 5 zur Klagebeantwortung).
Die EAG-Kommission beschloß deshalb am 20. März 1963, den Vertrag des Klägers zu kündigen, den Kläger jedoch auf Wunsch in einer niedrigeren Besoldungsgruppe ins Beamtenverhältnis zu übernehmen.
Diese Verfügung der Kommission wurde dem Kläger jedoch nicht zugestellt. Die Personaldirektion teilte ihm wohl ihren Inhalt mit, und zwar auch das Angebot, ihn in einer niedrigeren Besoldungsgruppe zu übernehmen. Wie in solchen Fällen üblich, schlug die Direktion dem Kläger aber gleichzeitig vor, von sich aus um seine Entlassung nachzusuchen; die Kündigungsverfügung würde ihm dann nicht zugestellt werden.
Nach einiger Überlegung teilte der Kläger mit, er entscheide sich dafür, im Dienste der Kommission zu bleiben. Er wurde deshalb durch Verfügung der Kommission vom 8. Januar 1964 in der Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt (Anlage 6 zur Klagebeantwortung).
Am 13. Januar 1964 bestätigte der Kläger durch einen Vermerk auf der genannten Verfügung, daß er diese zur Kenntnis genommen habe und gemäß Artikel 104 des EAG-Beamtenstatuts auf die Rechtsvorteile aus seinem Dienstvertrag verzichte (Anlage 6 zur Klagebeantwortung).
Die Klageschrift ist am 6. April 1964 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
II. Anträge der Parteien
A — Der Kläger beantragt
in seiner Klageschrift:
1. seine Ernennung vom 8. Januar 1964 für nichtig zu erklären, jedoch nur insoweit, als er in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 5 eingestuft worden ist;
2. einschließlich der Stellungnahme des Überleitungsausschusses alle Maßnahmen seines Überleitungsverfahrens für nichtig zu erklären, die der Verfügung der Kommission vom 8. Januar 1964 zugrunde Hegen;
3. zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist, ihn nach Erfüllung der in den Artikeln 5 letzter Absatz und 110 dos Statuts vorgesehenen Förmlichkeiten erneut dem Überlcitungsvorfahren zu unterziehen;
4. der Kommission die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen;
5. zur Kenntnis zu nehmen,
a) daß der Kläger sich vorbehält, im weiteren Verlauf des Verfahrens die tatsächlichen und rechtlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, die auf Grund des Verteidigungsvorbringens der Gegenseite und der etwaigen Vorlegung von Unterlagen durch die Beklagte notwendig werden;
b) daß er durch alle rechtlich zulässigen Beweismittel einschließlich des Zeugenbeweises für seine nicht durch Urkunden belegten Behauptungen Beweis anbieten wird, falls diese von der Gegenseite bestritten werden;
in seiner Erwiderung:
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger die Anträge der Klageschrift aufrechterhält, jedoch mit Ausnahme des dritten Antrages, den er zurücknimmt, sowie des Vorbehalts unter 5 a, der gegenstandslos wird;
zur Kenntnis zu nehmen, daß er seine Beweisangebote unter 5 b der Klageschrift durch die folgenden Hilfsanträge spezifiziert;
hilfsweise :
A) gemäß Artikel 47 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Zeugenbeweis über folgende Behauptungen anzuordnen:
1. daß sein Dienstvorgesetzter, Herr Leclercq, spätestens seit Dezember 1961 die Entfernung des, Klägers betreibt, um ihn durch einen jungen Akademiker französischer Sprache zu ersetzen;
Beweis: Zeugnis des Dr. Michaelis; -
2. daß sein Dienstvorgesetzter, Herr Leclercq, dem Kläger seit derselben Zeit keine Arbeit mehr anvertraut;
Beweis: Zeugnis des Dr. Michaelis;
3. daß Dr.. Michaelis dem Kläger erklärt hat, er habe bei seiner Anhörung durch den Überleitungsausschuß ein günstiges Urteil über ihn abgegeben und nur hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse Vorbehalte gemacht;
Beweis: Zeugnis des Dr. Michaelis
sowie von Fräulein Barsch und Fräulem Ludwig,
Beamtinnen der EAG-Kommission;
4. daß der Kläger bei seiner Anhörung durch den Überleitungsausschuß eine Reihe von Arbeiten bei sich hatte, daß der Überleitungsausschuß sich geweigert hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen und ausschließlich ein Schreiben an einen bekannten Professor sowie ein Diensttagebuch geprüft hat;
Beweis: Zeugnis des Dolmetschers Gillot;
B) der Beklagten die Vorlegung der auf den Seiten 11 und 12 der Erwiderung bezeichneten Unterlagen aufzugeben;
C) der Beklagten aufzugeben, zu den auf Seite 21 der Erwiderung erwähnten Sitzungen von Vertretern der drei Gemeinschaften alle erforderlichen Auskünfte zu geben und alle Unterlagen vorzulegen… insbesondere die Berichte des Klägers über diese Sitzungen.
B — Die Beklagte beantragt
in der Klagebeantwortung:
die Klage als unbegründet abzuweisen
und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen;
in der Gegenerwiderung:
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger stützt seine Klage auf folgende neun Klagegründe:
1. Verletzung von Artikel 110 des EAG-Beamtenstatuts,
2. Verletzung von Artikel 5 letzter Absatz in Verbindung mit Artikel 10 und unter Umständen Artikel 110 des Statuts,
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs und allgemeiner Rechtsgrundsätze,
4. Teilnahme eines Bediensteten, der keine leitende Stellung innerhalb des Organs bekleide, an den Arbeiten des Überleitungsausschusses (Verletzung von Artikel 102 Nr. 1 Buchstabe b) des Statuts),
5. unzureichende Begründung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses und Nichtmitteilung dieser Stellungnahme an den Kläger,
6. Fehlen von Beurteilungskriterien, das zu subjektiver und uneinheitlicher Beurteilung der Bediensteten habe führen müssen,
7. Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen, auf die sich der Überleitungsausschuß gestützt hat, oder unzutreffende Würdigung der Tatsachen durch den Ausschuß,
8. Ermessensmißbrauch, der auf der Feindseligkeit des Dienstvorgesetzten, Herrn Leclercq, gegenüber dem Kläger beruhe,
9. fehlerhafte Zusammensetzung und Arbeitsweise des Überleitungsausschusses .
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte macht die Unzulässigkeit der beiden ersten Klageanträge und des in der Erwiderung neu vorgebrachten Klagegrundes — fehlerhafte Zusammensetzung und Arbeitsweise des Überleitungsausschusses — geltend.
1. Mit dem ersten Klageantrag verlangt der Kläger, seine Ernennung vom 8. Januar 1964 für nichtig zu erklären, jedoch nur insoweit, als er in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 6 eingestuft worden ist.
Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe ausdrücklich auf die Besoldungsgruppe A 4 verzichtet und seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 angenommen. Daher sei sein Antrag, diese Einstufung für nichtig zu erklären und ihn in die Besoldungsgruppe A 4 einzuweisen, unzulässig.
Durch semen Verzieht auf die Rechtsvorteile aus seinem Vertrag (vgl. Anlage 6 zur Klagebeantwortung) habe der Kläger ausdrücklich auch auf die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe verzichtet, die ihm in vorstatutarischer Zeit analog zur EGKS-Regelung ausdrücklich zuerkannt waren.
Der Kläger habe diesen Verzicht außerdem gemäß Artikel 104 des EAG-Beamtenstatuts, also im Rahmen des Überleitungsverfahrens, erklärt und damit die Überleitung in die Besoldungsgruppe A 5 angenommen.
Der Kläger erwidert, die Klage müsse für zulässig erklärt werden, da er weder ausdrücklich noch stillschweigend auf sein Klagerecht verzichtet und die Klagefrist eingehalten habe..
a) Die Übernahme in einer niedrigeren Besoldungsgruppe sei ein einseitiger Vorschlag der Beklagten gewesen, den diese mit der Ernennung vom 8. Januar 1964 verwirklicht habe; der Kläger habe ihn offensichtlich nicht angenommen, denn er habe innerhalb der vom Statut bestimmten Frist Klage erhoben. Für den Verzicht streite keine Vermutung. Ferner könne nicht unterstellt werden, daß jemand im voraus auf die Rechte aus einem Statut verzichte, dessen Vorschriften von Amts wegen zu beachten seien.
b) Der Verzicht des Klägers auf seine vorstatutarische vertragliche Rechtsstellung (Artikel 104 des Statuts) sei nicht, frei erklärt: Die Bediensteten der EAG hätten ihre Ernennungsurkunden nur nach Unterzeichnung dieser Verzichtserklärung erhalten. Dies ergebe sich aus dem Rundschreiben der Personalvertretung vom 8. Februar 1964 (Anlage 7 zur Erwiderung), worin übrigens erklärt worden sei, daß es den Bediensteten freistehe, auch noch nach Unterzeichnung der Verzichtserklärung Beschwerde bei der Kommission einzulegen.
c) Der Verzicht nach Artikel 104 des Statuts könne nicht die von der Beklagten behauptete Wirkung haben, daß dem Beamten die Berufung auf alle Statutsvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die Klage versagt sei.
2. Der zweite Antrag der Klageschrift ist darauf gerichtet, einschließlich der Stellungnahme des Überleitungsausschusses alle Maßnahmen des Überleitungsverfahrens [des Klägers] für nichtig zu erklären, die der Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1964 zugrunde liegen.
Die Beklagte hält auch diesen Antrag für unzulässig. Es sei nicht möglich, ein Verfahren, also die Akte, aus denen es sich zusammensetzt, für nichtig zu erklären, wenn es sich nicht um beschwerende Verwaltungsakte handle; allenfalls könne ein solches Verfahren für fehlerhaft erklärt werden.
Der Kläger erwidert, die von der Beklagten getroffene Unterscheidung zwischen fehlerhaftem Verfahrensakt und anfechtbarem Verwaltungsakt gehe fehl, denn der Gerichtshof habe bereits entschieden, daß nur die Ernennung selbst angefochten werden könne, da das ganze Überleitungsverfahren nur vorbereitenden Charakter trage (Urteil 87/63 vom 7. Juli 1964, RsprGH X 1036).
3. Nach Meinung der Beklagten besteht ein Widerspruch zwischen den beiden ersten Klageanträgen.
Einerseits müsse die Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens (zweiter Klageantrag) zwingend die Fehlerhaftigkeit der Ernennung nach sich ziehen. Andererseits (erster Klageantrag) mache der Kläger geltend, diese Ernennung sei, wenigstens zum Teil, ordnungsgemäß. Der Gerichtshof habe zu entscheiden, inwieweit zwei einander widersprechende Anträge beide zulässig sein könnten.
Der Kläger erwidert, der Gerichtshof habe unter Berücksichtigung aller Umstände und der ihm nach Artikel 91 des Statuts zustehenden Befugnisse darüber zu befinden, ob eine von ihm ausgesprochene Mißbilligung des vom Überleitungsausschuß eingehaltenen Verfahrens schlechthin die Nichtigerklärung der Ernennung und die Wiederherstellung der früheren Rechtslage zur Folge habe oder ob sie, wie der Kläger beantragt, nur eine teilweise sei und die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit bestellen bleibe.
4. Der Kläger hat erst in der Erwiderung einen neuen Klagegrund geltend gemacht, mit dem er die Zusammensetzung und das Verfahren des Überleitungsausschusses rügt.
Er führt aus, dieser Klagegrund beruhe auf rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, die erst im Laufe des Verfahrens, insbesondere nach Mitteilung der Protokolle des Überleitungsausschusses, zutage getreten seien.
Die Beklagte hält diesen Klagegrund für unzulässig. Es treffe nicht zu, daß er auf rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen beruhe, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien.
B — Zur Begründetheit
1. Zum ersten Klagegrund: Das Überleitungsverfahren sei nichtig, weil die Beklagte zu diesem in Artikel 102 des Statuts geregelten Verfahren keine allgemeinen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 Absatz 1 des Statuts erlassen habe.
Der Kläger hatte diesen Klagegrund in der Klageschrift vorgebracht; in der Erwiderung erklärt er indes, daß er an ihm nicht festhalte, nachdem er von den seither ergangenen Urteilen des Gerichtshofes Kenntnis genommen habe (Urteil vom 1. Juli 1904 in dem Rechtsstreit Pistoj gegen EWG-Kommission, RsprGH X 761; Urteil vom 1. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Huber gegen EWG-Kommission, RsprGH X 808 f.; Urteil vom 1. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Degreef gegen EWG-Kommission, RsprGH X 865; Urteil vom 7. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Georges gegen EAG-Kommission, RsprGH X 1036).
Die Beklagte entgegnet, die Vorschriften des Artikels 102 seien genügend klar gefaßt und bedürften keiner Durchführungsbestimmungen. In der Erwiderung stellt sie fest, der erste Klagegrund sei vom Kläger nicht mehr geltend gemacht.
2. Zum zweiten Klagegrund: Die Beklagte habe die in Artikel 5 letzter Absatz des Statuts vorgesehene Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten nicht erstellt.
Der Kläger hatte diesen Klagegrund in der Klageschrift vorgebracht, in der Erwiderung erklärt er indes, daß er an ihm nicht festhalte, nachdem er von den seither ergangenen Urteilen des Gerichtshofes Kenntnis genommen habe (Urteil vom 1. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Pistoj gegen EWG-Kommission, RsprGH X 761 f.; Urteil vom 1. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Huber gegen EWG-Kommission, RsprGH X 809 f.; Urteil vom 1. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Degreef gegen EWG-Kommission, RsprGH X 865 f.).
Die Beklagte entgegnet, die Berufung auf Artikel 5 liege im vorliegenden Fall neben der Sache. Aus Artikel 102 Buchstabe b) Absatz 3 des Statuts gehe hervor, daß der Überleitungsausschuß zur Eignung des Bediensteten für die ihm übertragene Tätigkeit Stellung nehme, dies bedeute, daß der Ausschuß sein Urteil lediglich über die vorstatutarische Tätigkeit abgebe. In der Gegenerwiderung stellt sie fest, daß dieser zweite Klagegrund gleichfalls nicht mehr geltend gemacht sei.
3. Zum dritten Klagegrund: Die Beklagte habe das rechtliche Gehör und allgemeine Rechtsgrundsätze außer acht gelassen.
In seiner Klageschrift führt der Kläger zu diesem Klagegrund im einzelnen folgendes aus:
a) Der Überleitungsbericht enthalte nur subjektive Urteile. Er müsse aber auch Tatsachenfeststellungen enthalten, gegen die der Gegenbeweis angetreten werden könne, denn es sei schließlich die Aufgabe des Überleitungsausschusses, sich über die Eignung des Bediensteten auf Grund dieser Tatsachen eine eigene Überzeugung zu bilden.
Auf Seite 10 der Erwiderung erklärt der Kläger, er halte an diesem Vorbringen in Anbetracht der jetzigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht fest.
b) Der Kläger habe dem Überleitungsausschuß zahlreiche von ihm angefertigte Arbeiten vorlegen wollen, dieser habe es jedoch abgelehnt, davon Kenntnis zu nehmen.
In der Erwiderung (Seiten 27 und 28) beantragt der Kläger, den Dolmetscher Gillot hierzu als Zeugen zu vernehmen.
c) Da die Zeugen in seiner Abwesenheit gehört worden seien, sei es ihm nicht möglich gewesen, sie abzulehnen, selbst zu befragen oder den von ihm gestellten Zeugen gegenüberzustellen und sodann seine Verteidigung auf Grund des Beweisergebnisses vorzubereiten.
Auf Seite 13 der Erwiderung erklärt der Kläger, er halte an diesem Vorbringen nicht fest, da die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Frage festgelegt sei.
d) Es sei nicht dargetan, daß der Kläger das letzte Wort gehabt habe.
Auf Seite 13 der Erwiderung erkennt der Kläger an, daß er nach den vorgelegten Protokollen tatsächlich das letzte Wort gehabt hat.
e) Da kein Protokoll vorgelegt worden sei, lasse sich die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses nicht feststellen, noch lasse sich ermitteln, welche seiner Mitglieder an der Beweisaufnahme und an der Beratung teilgenommen haben.
In seiner Erwiderung (Seiten 13 und 14) nimmt der Kläger die Vorlegung der Protokolle zur Kenntnis und stellt fest, einige Mitglieder des Übelleitungsausschusses hätten an der abschließenden Beratung teilgenommen, obwohl sie nicht bei allen früheren Sitzungen zugegen gewesen seien. Dieses Vorbringen, so führt der Kläger aus, hänge jedoch mit dem neunten Klagegrund zusammen, den er später darlegen werde.
f) Die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei nicht mit Gründen versehen. In seiner Erwiderung (Seite 14) bemerkt der Kläger, dieses Vorbringen gehöre zum fünften Klagegrund und werde mit ihm zusammen erörtert.
In der Klagebeantwortung entgegnet die Beklagte, daß der Gerichtshof zum rechtlichen Gehör vor dem Überleitungsausschuß ausgeführt hat:
…dieser Ausschuß [muß] dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den Punkten zu äußern, die auf seine Übernahme in das Beamtenverhältnis Einfluß haben können (Urteil vom 6. Dezember 1963 in der Rechtssache Leroy gegen Hohe Behörde, RsprGH IX 442).
Welches waren nun, so fragt die Beklagte, im vorliegenden Fall diese Punkte?
Zunächst die Personalakte, in die jeder Beamte auf seine Bitte Einblick nehmen könne. Sodann der Überleitungsbericht, der Bestandteil der Personalakte sei und zu dem der Kläger Bemerkungen gemacht und den er unterzeichnet habe. Schließlich die Aussagen der Dienstvorgesetzten, die dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden seien und zu denen er auch habe Stellung nehmen können (vgl. Protokoll der Sitzung vom 30. und 31. Januar 1963, Anlage 4 zur Klagebeantwortung).
Die Beklagte nimmt sodann Punkt für Punkt zum Vorbringen der Klageschrift Stellung.
Zu a) Sie bemerkt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der Überleitungsbericht einen Inbegriff von umfassenden Werturteilen darstellt (Urteil vom 5. Dezember 1963 in dem Rechtsstreit Leroy gegen Hohe Behörde, RsprGH IX 445), Urteile seien per definitionem subjektiv. Sie beruft sich ferner auf eine andere Stelle desselben Urteils, wo ausgeführt ist:
Es ist daher nicht zu beanstanden, daß er keine Einzelfragen behandelt und keine Einzeltatsachen erwähnt (RsprGH IX 444).
Zu b) Die Beklagte bestreitet die Behauptungen des Klägers und trägt vor, er sei in der Sitzung vom 30. und 31. Januar 1964 angehört worden, bei dieser Gelegenheit habe er eine Akte mit seinen Arbeiten bei sich gehabt, die von allen Mitgliedern des Ausschusses geprüft worden seien.
Zu c) Der Gerichtshof habe diese Frage in seiner Rechtsprechung wie folgt entschieden:
… Jedenfalls wäre das Verfahren wegen der Unterlassung dieser Mitteilung des [Protokolls über die Anhörung des Dienstvorgesetzten] nur dann fehlerhaft, wenn sie den Kläger gehindert hätte, dem Überleitungsausschuß seine Auffassung zu den ihn betreffenden Aussagen des Herrn Nora zur Kenntnis zu bringen. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der Kläger ist von dem wesentlichen Inhalt dieser Aussagen zusammenfassend unterrichtet worden (Urteil vom 5. Dezember 1963 in dem Rechtsstreit Leroy gegen Hohe Behörde, RsprGH IX 443).
Zu d) Die Beklagte weist darauf hin, daß der Kläger laut den Anlagen 2, 3 und 4 zur Klagebeantwortung das letzte Wort gehabt habe.
Zu e) Die Beklagte bemerkt, die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses in den einzelnen Sitzungen sei den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zur Klagebeantwortung zu entnehmen.
Zu f) Die Beklagte erklärt, sie werde zu diesem Vorbringen bei der Entgegnung auf den fünften Klagegrund Stellung nehmen.
In der Erwiderung erörtert der Kläger den dritten Klagegrund zusammen mit dem fünften (die Begründung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses werde dem Sachverhalt und dem Akteninhalt nicht gerecht, was dem Fehlen einer zureichenden Begründung gleichkomme) und dem siebten (der Überleitungsausschuß habe sich auf unrichtige Tatsachenfeststellungen oder -würdigungen gestützt) . Diese drei Klagegründe ließen sich nur theoretisch trennen, fielen aber tatsächlich zusammen.
a) Der Kläger untersucht sodann im einzelnen die Behauptung der Beklagten, der Überleitungsausschuß habe, um sich seine Meinung zu bilden, folgende Unterlagen berücksichtigt:
die Personalakte des Klägers,
den Überleitungsbericht,
die Aussagen der Dienstvorgesetzten.
Der Kläger bemerkt, die Protokolle der Sitzungen des Überleitungsausschusses erwähnten nirgendwo, daß in die Personalakte Einblick genommen worden sei. Daher habe der Ausschuß nicht feststellen können, daß der Kläger einmal befördert und ein anderes Mal um eine Dienstaltersstufe angehoben worden sei, was zu der Beurteilung durch die Dienstvorgesetzten im Uberleitungsbericht und in ihren Aussagen im Widerspruch stehe.
Der Gerichtshof habe (für Beförderungen bei Fehlen der regelmäßigen Beurteilungen) die Einsichtnahme in die Personalakte für unerläßlich erklärt (Urteil vom 19. März 1964 in dem Rechtsstreit Raponi gegen EWG-Kommission, RsprGH X 293 f.; Urteil vom 9. Juni 1964 in dem Rechtsstreit Bernusset gegen EWG-Kommission, RsprGH X 676; Urteil vom 7. Juli 1964 in dem Rechtsstreit De Pascale gegen EWG-Kommission, RsprGH X 1136).
Der Kläger trägt vor, aus den Berichten seiner Vorgesetzten sowie aus deren Beurteilungen (manchnal unzureichende Initiative — Pessimismus hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten der geforderten Arbeit — fraglicher Wert der gelieferten Arbeit) gehe hervor, daß tatsächlich die unzureichenden Französischkenntnisse für die ungünstigen Beurteilungen bestimmend gewesen seien.
Der Kläger erkennt an, daß nach den Protokollen die Aussagen der drei angehörten Dienstvorgesetzten (Abteilungsleiter Leclercq, Direktor Michaelis und Generaldirektor von Geldern) alle drei mehr oder weniger ungünstig gewesen sind. Er bringt jedoch vor, der Vorsitzende des Überleitungsausschusses habe sich darauf beschränkt, ihm die Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten mitzuteilen, ohne die Namen der jeweiligen Verfasser anzugeben. Daher habe er sich nicht angemessen verteidigen können. Er sei nämlich überzeugt gewesen, die ungünstigen Stellungnahmen hätten ausschließlich von Herrn Leclercq hergerührt, mit dem er sich nicht gut gestanden habe.
b) Der Kläger schließt aus alledem,
es sei ihm keine uneingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden;
die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und ihre Begründung seien nicht sachgerecht.
Der Kläger gibt sodann an, in welchen Punkten die Begründung der Stellungnahme nicht sachgerecht sei.
Zunächst heiße es in der Stellungnahme: nach Prüfung der Arbeiten, auf die sich der Betroffene bezogen hat, obwohl der Ausschuß diese Arbeiten nicht zur Kenntnis genommen habe. Ferner stehe die Feststellung, daß insbesondere unter dem Gesichtspunkt der für den Dienstposten erforderlichen Kenntnisse gewisse Mängel in der Befähigung bestünden, im völligen Widerspruch zum Inhalt des Überleitungsberichts und zu den Aussagen der Vorgesetzten, die hinsichtlich der Fachkenntnisse günstig gewesen seien.
Schließlich sei die Begründung, die Mängel in der Befähigung des Klägers hätten die Beklagte veranlaßt, ihm Aufgaben niedrigeren Niveaus zu übertragen als den eigentlich an ihn zu stellenden Anforderungen entsprochen hätte, weder richtig noch sachgerecht und finde auch in den Akten keine Stütze. Der Kläger bemerkt, zwar habe Herr Leclercq ihm von Dezember 1961 an keine Arbeit mehr gegeben, er habe ihm jedoch niemals Aufgaben niedrigeren Niveaus übertragen, als den an ihn zu stellenden Anforderungen entsprochen hätte.
c) Der Kläger weist darauf hin, daß nach einer Antwort der Beklagten auf eine parlamentarische Anfrage von Herrn Faller (Amtsblatt vom 2. Oktober 1963, Seiten 2433 und 2434) jeder vor den Überleitungsausschuß geladene Bedienstete die Möglichkeit [hatte], sich von einem von ihm selbst ausgewählten Kollegen beistehen zu lassen. Den Protokollen des Überleitungsausschusses sei aber zu entnehmen, daß der Ausschuß den Kläger nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen habe. Die Rüge stehe mit einer später darzulegenden Rüge (neunter Klagegrund) im Zusammenhang, welche die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung und des Verfahrens des Überleitungsausschusses betreffe.
Die Beklagte entgegnet wie folgt auf das Vorbringen in der Erwiderung zum dritten, fünften und siebten Klagegrund des Klägers:
a) Zur Beförderung und zur Anhebung um eine Dienstaltersstufe, worauf der Kläger sich berufen hat, bemerkt sie:
Die Beförderung sei am Ende der Probezeit auf Grund eines sehr günstigen Probezeitberichts ausgesprochen worden; die Beklagte räumt ein, daß der Kläger bis zum Jahre 1960 zur vollsten Zufriedenheit gearbeitet habe.
Die Anhebung um eine Dienstaltersstufe sei vor Inkrafttreten des Statuts für das gesamte Personal automatisch erfolgt.
b) Die Beklagte bestreitet die Behauptung des Klägers, Herr Leclercq habe ihn seit Dezember 1901 ohne Arbeit gelassen. Selbst wenn dies aber zuträfe, wäre die Stellungnahme, die Herr Leclercq drei Monate später abgegeben habe, und die einen Zeitraum von zwei Jahren umfaßt habe, dennoch sachgerecht.
c) Zu den Behauptungen des Klägers über die Arbeiten, die er dem Überleitungsausschuß vorgelegt habe, bemerkt die Beklagte, diese Arbeiten seien kein Beweis für die Befähigung des Klägers, da er nur bei der Abfassung von Dokumenten mitgewirkt habe, die nicht unter seinem Namen veröffentlicht worden seien.
d) Der Behauptung des Klägers, er sei nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, vor dem Überleitungsausschuß den Beistand eines Kollegen in Anspruch zu nehmen, begegnet die Beklagte mit dem Hinweis, das Schreiben Blatt 101 der dem Gerichtshof vorgelegten Personalakte habe den Kläger darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, den Beistand eines Kollegen seiner Wahl in Anspruch zu nehmen. Den Empfang dieses Schreibens habe der Kläger unterschriftlich bestätigt.
e) Zur Einsichtnahme in die Personalakte durch den Überleitungsausschuß trägt die Beklagte vor:
Diese Einsichtnahme habe stattgefunden, die Mitglieder des Überleitungsausschusses seien bereit, dies zu bezeugen.
Wenn die Protokolle diese Einsichtnahme nicht erwähnten, so deshalb, weil dies auch Artikel 102 Buchstabe b) des Statuts, der die Vorschriften über den Überleitungsausschuß enthält, nicht tue.
f) Auf die Behauptung des Klägers, die unzureichende Kenntnis des Französischen sei der bestimmende Grund für die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses gewesen, entgegnet die Beklagte, aus dem Überleitungsbericht sowie aus den Aussagen der Dienstvorgesetzten vor dem Überleitungsausschuß gehe hervor, daß die unzureichende Kenntnis des Französischen nur ergänzend zu den dem Kläger vorgeworfenen Mängeln angeführt worden sei, diese Mängel seien
eine manchmal unzureichende Initiative,
Pessimismus hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten der zugewiesenen Arbeiten,
die mangelhafte Qualität der gelieferten Arbeiten.
g) Die Beklagte bestreitet, daß ein Widerspruch zwischen den vom Überleitungsausschuß in seiner Stellungnahme angegebenen Gründen einerseits und dem Überleitungsbericht sowie den Aussagen der Dienstvorgesetzten andererseits bestehe. Man brauche diese Schriftstücke nur zu lesen, um festzustellen, daß dies nicht der Fall sei. Ferner sei zu beachten, daß der Überleitungsausschuß seine Stellungnahme nach Artikel 102 des Statuts zwar auf Grund des Überleitungsberichts abgeben müsse, dies aber keineswegs bedeute, daß der Ausschuß bei seiner Stellungnahme an einen ablehnenden Überleitungsbericht gebunden wäre. Es sei im Gegenteil Aufgabe des Überleitungsausschusses, sich seine Meinung auf Grund aller erreichbaren Unterlagen zu bilden.
h) Zum Verfahren vor dem Überleitungsausschuß bringt die Beklagte vor, die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Dezember 1963 in dem Rechtsstreit Leroy gegen Hohe Behörde (RsprGH IX 443) aufgestellten Grundsätze seien beachtet worden.
4. Zum vierten Klagegrund: Verletzung von Artikel 102 des, EAG-Beamtenstatuts, weil Herr Turk, der keine leitende Stellung bekleide, bei den Arbeiten des Überleitungsausschusses mitgewirkt habe.
Der Kläger hatte diesen Klagegrund in der Klageschrift vorgebracht, erklärt jedoch in der Erwiderung, er halte ihn nicht mehr aufrecht, da die Rechtsprechung des Gerichtshofes insoweit feststehe.
Die Beklagte entgegnet, Herr Turk sei als stellvertretender Direktor innerhalb der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft für Fragen der Versorgung verantwortlich.
5. Zum fünften Klagegrund: Die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei nicht nach Artikel 25 des EAG-Beamtenstatuts mit Gründen versehen und sei dem Kläger nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden.
Der Kläger führt in der Klageschrift zur Frage der Mitteilung der Stellungnahme aus, der Personaldirektor, Herr Buurman, habe ihm erklärt, wenn er von der Stellungnahme dès Überleitungsausschusses Kenntnis nehmen wolle, werde sein Vertrag ohne weiteres gekündigt.
Die Beklagte entgegnet, der Wortlaut der Stellungnahme beweise, daß sie mit Gründen versehen sei.
Auf den Vorwurf, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden, entgegnet die Beklagte:
Die Stellungnahme, die innerdienstlichen Charakter trage und für die EAG-Kommission bestimmt sei, diene der Vorbereitung der von der Kommission zu treffenden Entscheidung, die allein eine Beschwerde begründe.
Der Inhalt der Stellungnahme sei dem Kläger durch den vorgenannten Herrn Buurman in Gegenwart des Direktors Tinelli mündlich mitgeteilt worden.
Sie bestreite ausdrücklich die in der Klageschrift aufgestellte, Herrn Buurman betreffende Behauptung.
In der Erwiderung erklärt der Kläger, an dem fünften Klagegrund, soweit er die Unterlassung der Mitteilung betreffe, nicht mehr festzuhalten, da der Gerichtshof entschieden habe, daß nur die Schlußphase, das heißt die Entlassung, den Klageweg eröffne (Urteil vom 7. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Georges gegen EAG-Kommission, RsprGH X 1036).
Was das Fehlen einer Begründung anbelangt, sind die Ausführungen des Klägers in der Erwiderung und die Entgegnung der Beklagten in der Gegenerwiderung bereits bei der Darstellung des dritten Klagegrundes wiedergegeben.
6. Zum sechsten Klagegrund: Fehlen von Beurteilungskriterien, das zu subjektiver und uneinheitlicher Beurteilung der Bediensteten habe führen müssen.
Der Kläger hatte diesen Klagegrund in der Klageschrift vorgebracht, erklärt indes in der Erwiderung, daß er daran nicht festhalte.
Die Beklagte entgegnet, zwar hätten einige Vorgesetzte weitherzigere Beurteilungen abgegeben als andere, der Überleitungsausschuß habe jedoch einen geistigen Ausgleich zwischen den verschiedenen Beurteilern vorgenommen.
7. Zum siebten Klagegrund: Der Überleitungsausschuß habe sich auf unrichtige Tatsachenfeststellungen oder -Würdigungen gestützt.
Der Kläger erklärt in der Klageschrift,
die Erklärung des Direktors Michaelis gegenüber dem Kläger, er habe sich vor dem Überleitungsausschuß darauf beschränkt, die mangelhaften Französischkenntnisse des Klägers hervorzuheben,
die Stellungnahme des Überleitungsausschusses
und die Verfügung der EAG-Kommission beruhten auf Irrtümern.
Die Beklagte entgegnet in der Klagebeantwortung, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei nicht in erster Linie auf Tatsachen gestützt. Wenn auch der Überleitungsbericht die unzureichenden Französischkenntnisse stärker hervorhebe, sei doch zu bemerken, daß der Überleitungsausschuß diesen Mangel nicht berücksichtigt habe und in seiner Stellungnahme nicht erwähne.
Die Ausführungen des Klägers in seiner Erwiderung und die Entgegnung der Beklagten in ihrer Gegenerwiderung sind bereits bei der Darlegung des dritten Klagegrundes wiedergegeben.
8. Zum achten Klagegrund: Ermessensmißbrauch, der auf der Feindseligkeit des Dienstvorgesetzten Herrn Leclercq gegenüber dem Kläger beruhe.
Der Kläger führt an, Herr Leclercq, sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, habe aus seinen feindseligen Gefühlen ihm gegenüber kein Hehl gemacht und zu erkennen gegeben, daß er ihn durch einen jungen französischsprachigen Akademiker zu ersetzen wünsche, der sich ihm besser unterordne.
Die Beklagte trägt vor, dies sei eine völlig grundlose und unrichtige Behauptung. Herr Leclercq habe als Ersatz für Fräulein Bouteloup, die im Jahre 1961 ausgeschieden sei, einen Beamten einstellen wollen.
Der Kläger erwidert, die Planstelle, die Fräulein Bouteloup innegehabt habe, sei im Haushaltsplan für 1962 und im Stellenplan der Kommission schon nicht mehr enthalten gewesen.
Die Beklagte trägt vor, entgegen ihrem Vorbringen in der Klagebeantwortung sei Fräulein Bouteloup bereits im Jahre 1960 aus dem Dienst der EAG-Kommission ausgeschieden. Bis Juli 1961 habe man mit Bewerbern um ihren Posten Verbindung aufgenommen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei Herr Leclercq dann darauf hingewiesen worden, daß die Verwaltung die seit einigen Monaten freie Planstelle gestrichen habe. Die Planstelle des Klägers sei im Anschluß an das Überleitüngsverfahren und die dadurch veranlaßte Versetzung des Klägers freigeworden; im Jahre 1964 sei ein anderer Beamter für diese Stelle ernannt worden.
9. Zum neunten Klagegrund: Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung und des Verfahrens des Überleitungsausschusses.
Das in der Erwiderung enthaltene Vorbringen zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes ist bereits wiedergegeben (III, A, Zur Zulässigkeit, 4).
Der Kläger führt aus, die Beklagte
lege keine Unterlagen darüber vor, daß die Mitglieder des Überleitungsausschusses durch die EAG-Kommission ernannt worden seien;
lege auch keine Verfahrensordnung des Überleitungsausschusses vox; nach ihrer Angabe bestehe eine solche Verfahrensordnung überhaupt nicht, und sei das in der Antwort auf die parlamentarische Anfrage von Herrn Faller (Amtsblatt vom 20. Oktober 1963, Seiten 2433 und 2434) geschilderte Verfahren nicht im voraus festgelegt gewesen.
Der Kläger meint, dieses Verhalten der Beklagten mache es dem Gerichtshof unmöglich, die Rechtmäßigkeit des vom Überleitungsausschuß eingehaltenen Verfahrens nachzuprüfen.
Die Beklagte antwortet hierauf wie folgt:
a) Sie habe dem Kläger mit den von ihm als Anlagen 4 und 6 zur Erwiderung vorgelegten Schreiben vom 20. Mai und 22. September 1964 Zeitpunkt und Inhalt des Beschlusses der EAG-Kommission über die Ernennung der Mitglieder des Überleitungsausschusses mitgeteilt.
Sie fügt noch hinzu, das Rundschreiben an das Personal Nr. 3/62 vom 2. Februar 1962 (Anlage 1 zur Gegenerwiderung) habe allen Beamten die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses zur Kenntnis gebracht.
b) Die Beklagte habe dem Kläger durch Schreiben vom 22. September 1964 (Anlage 6 zur Erwiderung) mitgeteilt, es verstehe sich von selbst, daß der Überleitungsausschuß sich Arbeitsrichtlinien gegeben habe. Die Grundsätze seien der Personalvertretung am 1. Februar 1962 mitgeteilt worden (Anlage 2 zur Gegenerwiderung).
Die Beklagte folgert hieraus, der Gerichtshof sei also in der Lage festzustellen, daß der Überleitungsausschuß sich an seine Arbeitsrichtlinien gehalten habe und das Verfahren dem Statut und den übrigen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprochen habe.
IV . Verfahren
Die Schriftsätze der Parteien sind form- und fristgerecht eingegangen, das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. In der Sitzung vom 19. Januar 1965 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Februar 1966 mündlich zur Sache verhandelt. In dieser Sitzung hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die Beklagte aufgefordert, die Protokolle des Überleitungsausschusses zum Fall des Klägers im Original vorzulegen. Dies ist am 4. März 1965 geschehen. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. März 1966 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Zulässigkeit
Die Beklagte hält den Klageantrag, der auf die Nichtigerklärung der Ernennung des Klägers jedoch nur insoweit, als er in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 5 eingestuft worden ist, gerichtet ist, für unzulässig. Der Kläger habe seine Übernahme ins Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe A 5 vorbehaltlos angenommen und sogar ausdrücklich den Verzieht auf seine Rechte aus seinem vorstatutarischen Vertrag erklärt; dadurch habe er sich jeden Anspruchs auf die Besoldungsgruppe A 4 begeben.
Zwar hat der Verzicht auf die Rechte aus dem vorstatutarischen Vertrag zur Folge, daß das Beamtenstatut an die Stelle dieses Vertrages tritt; trotzdem bleibt der Vertrag aber ein Tatbestandsmerkmal von Artikel 102 des Statuts. Die gegenteilige Lösung hätte zur Folge, daß der dem Überleitungsverfahren unterworfene Beamte die Rechte aus den Artikeln 102 ff. des Statuts verlöre.
Die Einrede ist also zurückzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage ferner mit der Begründung, der Kläger könne nicht gleichzeitig seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 anfechten und trotzdem die Rechtsyorteile aus der Überleitung behalten wollen.
Der Kläger ficht jedoch die genannte Verfügung nicht an, soweit sie ihn zum Beamten auf Lebenszeit ernennt, sondern nur, soweit sie ihn in eine niedrigere als die ihm vorher zuerkannt gewesene Besoldungsgruppe einstuft. Könnte eine solche Verfügung nicht hinsichtlich der Einstufung allein der richterlichen Nachprüfung unterworfen werden, so könnte der dem Überleitungsverfahren unterzogene Bedienstete, der ein Interesse daran hat, die Rechtswidrigkeit dieses Teiles der Überleitungsverfügung geltend zu machen, sein Klagerecht nur ausüben, wenn er die ihm angebotene Ernennung ablehnte und dadurch die Versagung der Überleitung herbeiführte. Diese Auffassung ist mit den Grundsätzen einer guten Verwaltungsführung nicht vereinbar.
Der nur gegen die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 gerichtete Antrag des Klägers ist daher zulässig.
Die Beklagte widerspricht sodann der Zulässigkeit des Antrags, einschließlich der Stellungnahme des Überleitungsausschusses alle Maßnahmen des Überleitungsverfahrens [des Klägers], die der Verfügung der Kommission vom 8. Januar 1964 zugrunde liegen, für nichtig zu erklären. Nur beschwerende Maßnahmen, nicht aber vorbereitende Maßnahmen könnten für nichtig erklärt werden.
Vorbereitende Maßnahmen des Überleitungsverfahrens können nur inzidenter im Rahmen von Klagen gegen anfechtbare Maßnahmen angegriffen, nicht selbständig für nichtig erklärt werden. Rügen, die solche Maßnahmen betreffen, können deshalb nur auf dem Umweg über Klagen gegen die das Überleitungsverfahren förmlich abschließende Verfügung der Kommission geltend gemacht werden.
Die Einrede der Beklagten ist also begründet.
Die Beklagte bestreitet schließlich noch die Zulässigkeit der die Zusammensetzung und das Verfahren des Überleitungsausschusses betreffenden Rüge, da sie erst in der Erwiderung geltend gemacht sei.
Das streitige Vorbringen ist jedoch durch die Einsichtnahme in die von der Beklagten erst als Anlagen zur Klagebeantwortimg vorgelegten Protokolle des Überleitungsausschusses veranlaßt. Diese Einrede ist also zurückzuweisen.
Mit Ausnahme des auf die Nichtigerklärung der vorbereitenden Maßnahmen des Überleitungsverfahrens gerichteten Antrags ist die Klage nach alledem zulässig.
II. Zur Begründetheit
Zum ersten, zweiten, vierten und sechsten Klagegrund
Der Kläger hat in seiner Erwiderung ausdrücklich auf den ersten, zweiten, vierten und sechsten Klagegrund verzichtet. Über diese Klagegründe braucht daher nicht entschieden zu werden.
Zum neunten Klagegrund
Der Kläger rügt die Zusammensetzung und das Verfahren des Überleitungsausschusses zunächst mit der Begründung, die Beklagte habe keine Unterlagen darüber vorgelegt, daß sie selbst die Mitglieder des Überleitungsausschusses ernannt habe.
Das Rundschreiben Nr. 3/62 vom 2. Februar 1962 befindet sich in der Personalakte des Klägers; er hat daher von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. Die Beklagte könnte nur dann für verpflichtet gehalten werden, alle das Überleitungsverfahren berührenden Fragen durch Urkunden zu beweisen, wenn bestimmte Anzeichen für Verfahrensfehler vorlägen; dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Kläger führt ferner an, die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses sei im Laufe des Überleitungsverfahrens geändert worden: Mitglieder, die bei der Zeugenvernehmung nicht zugegen gewesen seien, hätten trotzdem bei der Abstimmung und bei der Abfassung der ablehnenden Stellungnahme mitgewirkt.
Der Inhalt der Zeugenaussagen ist indes in einem Protokoll festgehalten und den Mitgliedern des Überleitungsausschusses zur Kenntnis gebracht worden.
Schließlich macht der Kläger noch geltend, es beständen keine Vorschriften über das Verfahren des Überleitungsausschusses, zumindest habe die Beklagte deren Vorlegung verweigert. Deshalb sei es dem Gerichtshof unmöglich, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nachzuprüfen und insbesondere festzustellen, mit welcher Mehrheit die Beschlüsse hätten getroffen werden müssen und ob diese Mehrheit im vorliegenden Fall auch erreicht worden sei.
Die Grundsätze für das Verfahren des Überleitungsausschusses sind den Personalvertretern am 1. Februar 1962 mitgeteilt worden. Der Inhalt dieser Mitteilung reicht aus, dem Gerichtshof die Nachprüfung des vom Überleitungsausschuß eingehaltenen Verfahrens zu ermöglichen. Da keine Vorschrift über die zur Abgabe der Stellungnahme erforderliche Mehrheit besteht, genügte die einfache Mehrheit. Dem Wortlaut der am 19. Februar 1963 gegenüber dem Kläger abgegebenen ablehnenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses ist ferner zu entnehmen, daß diese einfache Mehrheit erreicht worden ist.
Diese. Rüge ist also nicht begründet.
Zum dritten, fünften und siebenten Klagegrund
Der Kläger macht geltend, er sei über die Erklärungen seiner Dienstvorgesetzten unzureichend unterrichtet worden, außerdem habe der Überleitungsausschuß sich geweigert, von ihm zum Nachweis seiner Befähigung vorgelegte Arbeiten zur Kenntnis zu nehmen.
Aus den Protokollen des Überleitungsausschusses, insbesondere denen der Sitzungen vom 30. und 31. Januar 1963, geht hervor, daß dem Kläger die Erklärungen seiner Dienstvorgesetzten vor dem Ausschuß mitgeteilt worden sind. Ob der Überleitungsausschuß sich tatsächlich geweigert hat, die vom Kläger vorgelegten Arbeiten zur Kenntnis zu nehmen, kann dahingestellt bleiben: Es genügt die Feststellung, daß diese Arbeiten keinen Beweiswert haben; denn es läßt sich nicht mit Sicherheit ermitteln, welchen Anteil der Kläger an der Abfassung dieser Arbeiten hatte, die zum größten Teil unter den Namen seiner Vorgesetzten veröffentlicht worden sind.
Das übrige Vorbringen des Klägers zu dieser Rüge ist nicht erwiesen, die Rüge also nicht begründet.
Der Kläger macht sodann geltend, die Begründung der ablehnenden Stellungnahme sei nicht sachgerecht und beruhe auf unrichtigen oder unrichtig gewürdigten Tatsachenfeststellungen. Nach Meinung des Klägers besteht ein Widerspruch zwischen der günstigen Beurteilung im Probezeitbericht (vom 17. Mai 1960), der Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 mit Wirkung vom 1. Mai 1960 und der Anhebung um eine Dienstaltersstufe (mit Wirkung vom 1. November 1961) einerseits und der einige Monate später abgegebenen ungünstigen Beurteilung, wie sie sich aus dem Überleitungsbericht (vom 11. April 1962), den Aussagen der Dienstvorgesetzten (vom Oktober 1962) und der Stellungnahme des Überleitungsausschusses ergebe, andererseits.
Vor Inkrafttreten des Statuts wandte die Beklagte auf ihr Personal das EGKS-Statut von 1956 an, nach dessen Artikel 38 das Aufsteigen nach Dienstaltersstufen automatisch erfolgte. Zugunsten des Klägers können also nur der Probezeitbericht und die Beförderung (im Mai 1960) berücksichtigt werden. Sie lagen fast zwei Jahre vor dem Überleitungsbericht (vom 11. April 1962), der ersten ungünstigen Beurteilung.
In der Begründung zur Stellungnahme des Überleitungsausschusses heißt es: Gewisse Mängel in der Befähigung (des Klägers) … führten dazu, daß ihm Aufgaben niedrigeren Niveaus übertragen wurden, als den an ihn zu stellenden Anforderungen entsprochen hätte. Es ist jedoch nicht zu ersehen, wie der Ausschuß zu dieser Feststellung gelangt ist. Auch der Akteninhalt ermöglicht nicht die Nachprüfung, ob diese Begründung sachgerecht ist.
Es ist daher zu prüfen, ob die übrigen vom Überleitungsausschuß berücksichtigten Gründe ausreichen, um die ungünstige Beurteilung der Befähigung des Klägers zu rechtfertigen.
Der Überleitungsausschuß stützt sich auf gewisse Mängel in der Befähigung des Klägers, insbesondere auf dessen unzureichende Kenntnisse und mangelnde Initiative, die seine Leistungen bei der Erfüllung der seinem Dienstposten zugeordneten Aufgaben stark beeinträchtigt hätten. Nach Auffassung des Gerichtshofes rechtfertigen der Akteninhalt, insbesondere der Überleitungsbericht und die Aussagen der Dienstvorgesetzten vor dem Überleitungsausschuß, die ablehnende Stellungnahme zur Überleitung des Klägers. Der weitere Grund, wonach die fachlichen Mängel des Klägers es notwendig gemacht hätten, ihm Aufgaben niedrigeren Niveaus zu übertragen als den an ihn zu stellenden Anforderungen entsprochen hätte, kann daher als überflüssig und ohne maßgeblichen Einfluß auf die ablehnende Stellungnahme angesehen werden.
Das weitere Vorbringen des Klägers gegen die Begründung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses ist ohne entscheidende Bedeutung und nicht durch ausreichende Beweisangebote gestützt. Es ist auch nicht dargetan, daß der Überleitungsausschuß durch die unzureichenden Französischkenntnisse des Klägers zu seiner Entscheidung bestimmt worden sei.
Diese Rüge ist also gleichfalls unbegründet.
Zum achten Klagegrund
Der Kläger führt an, sein Dienstvorgesetzter, Herr Leclercq, sei aus Feindseligkeit zu einer unrichtigen Beurteilung seiner fachlichen Eignung gelangt, und der Überleitungsausschuß habe einen Ermessensmißbrauch begangen, indem er diese Beurteilung berücksichtigt habe.
Für diese Behauptungen ist jedoch kein Beweis erbracht. Darüber hinaus haben auch die anderen Dienstvorgesetzten des Klägers im ganzen ungünstige Beurteilungen über ihn abgegeben.
Auch diese Rüge ist somit nicht begründet.
III. Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch haben nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Prozessen mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst zu tragen.
Der in der Stellungnahme des Überleitungsausschusses angegebene Grund, dem Kläger seien Aufgaben geringeren Niveaus übertragen worden, als den an ihn zu stellenden Anforderungen entsprochen hätte, findet weder in den Aussagen der Dienstvorgesetzten noch in der dem Gerichtshof vorgelegten Personalakte eine Stütze. Diese Begründung kann aber mit dazu beigetragen haben, den Kläger zur Klageerhebung zu veranlassen. Deshalb ist der Beklagten ein Teil der vom Kläger verauslagten Kosten aufzuerlegen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund von Artikel 162 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,
auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 6, 102, 104 und 110,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird zum Teil als unzulässig und zum anderen Teil als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beklagte hat ihre eigenen Auslagen sowie die Hälfte der dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen.
3. Der Kläger hat die ihm entstandenen Kosten zur Hälfte selbst zu tragen.