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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.03.1965 – C-28/64

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1965:22

Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Joseph Gand

vom 17. März 1965

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Herr Richard Müller wurde am 31. August 1959 als vertraglicher Bediensteter beim Sekretariat der Räte der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel eingestellt. Durch Verfügung vom 17. Januar 1963 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe B 2 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Auf seine Beschwerden wurde er in die Besoldungsgruppe B 1 befördert. Das geschah zunächst durch Verfügung vom 28. März 1963 mit Wirkung vom 1. Oktober 1962, sodann wurde der Beförderung durch eine zweite Verfügung vom 21. Juni 1963 Rückwirkung auf den 1. Januar 1962 verliehen.

Gestützt auf die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten, die das Generalsekretariat der Räte durch Beschluß vom 7. Oktober 1963 erstellt und den Betroffenen am 15. Oktober 1963 bekanntgegeben hatte, beantragte der Kläger am 9. April 1964 beim Generalsekretär, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in eine Besoldungsgruppe der Laufbahn A 5 / A 4 einzustufen. Er machte geltend, schon seit der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts obliege ihm die Kontrolle der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen nach der Haushaltsordnung über die Ausführung des Teils der Haushaltspläne, der sich auf die Räte bezieht; er sei bei seiner Tätigkeit nicht an Weisungen von Dienstvorgesetzten gebunden. Die seinem Dienstposten zugeordnete Tätigkeit sei keine Sachbearbeitertätigkeit, sondern es handle sich um einen Posten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit, der der Laufbahngruppe A, genauer der Laufbahn A 5 / A 4, zuzuordnen sei. Da er auf seinen Antrag keinen Bescheid erhielt, hat er seine am 2. Juli 1964 in der Kanzlei eingetragene Klage gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags beim Gerichtshof eingereicht. Dieser Antrag wurde übrigens durch Verfügung des Generalsekretärs der Räte vom gleichen Tage ausdrücklich abgelehnt.

In seiner Erwiderung hat der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge geändert. Er beantragt in erster Linie seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 und hilfsweise wie schon in der Klageschrift seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 / A 4.

Es sind drei Fragen nacheinander zu prüfen:

die Person des Beklagten,

die Zulässigkeit der Klage und gegebenenfalls der Änderung der ursprünglichen Anträge,

die Begründetheit der Ansprüche des Klägers.

I.

Die Klage ist im Anschluß an eine an den Generalsekretär der Räte als Anstellungsbehörde gerichtete Beschwerde erhoben und gegen die gleiche Behörde gerichtet. Der Beklagte wendet ein, er habe seine Verfügung über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit im Namen der Räte erlassen; nur die Organe selbst, nicht aber ihre Dienststellen oder deren leitende Beamte könnten vor dem Gerichtshof als beklagte Partei auftreten. Der Kläger hätte somit seine Klage gegen die Räte der EWG und der EAG richten müssen.

Die Parteien stützen ihre Auffassungen jeweils auf Ihre Urteile in den Rechtssachen Reynier und Erba (79 und 82/63 vom 9. 6. 1964 RsprGH X 561) und Huber (78/63 vom 1. 7. 1964 RsprGH X 789). Nach dem letztgenannten Urteil, das die in den erstgenannten gefundene Lösung abwandelt, um sie dem zu entscheidenden Fall anzupassen, ist die Klage, mit der die vom Präsidialausschuß, der bei der EWG-Kommission die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausübt, verfügte Kündigung eines Arbeitsvertrages angefochten wird, gegen die Kommission zu richten. Was für eine Art Behörde dieses Sekretariat der Räte — von dem jedenfalls gesagt werden kann, daß es kein gemeinsames Organ im Sinne des Vertrages ist — immer sein mag, das Urteil Huber scheint mir die Lösung zu liefern. Die falsche Parteibezeichnung in der Klageschrift ist zu berichtigen und die Klage als gegen die Räte gerichtet anzusehen.

II.

Der Beklagte stimmt durchaus der Auffassung zu, daß dieser Irrtum über die Beklagteneigenschaft keinen Einfluß auf die Ordnungsmäßigkeit der Klage, hat, hält diese aber dennoch für unzulässig. Die ursprünglichen Klageanträge seien verspätet, gleichviel von welchem Standpunkt aus die Rechtsstellung des Klägers zu beurteilen sei. Die geänderten Anträge in der Erwiderung stießen sich an Artikel 38 der Verfahrensordnung.

Auf diese beiden Punkte ist näher einzugehen:

1. Der Beklagte weist zunächst darauf hin, daß die Einstufung des Klägers im Jahre 1963 durch mehrere Verfügungen geregelt worden ist: die Überleitungsverfügung vom 17. Januar, durch die er in der Besoldungsgruppe B 2 ins Beamtenverhältnis übernommen wurde; sodann, auf die Beschwerden des Klägers, nicht sofort in die Besoldungsgruppe B 1 eingestuft worden zu sein, die Verfügungen vom 28. März und 21. Juni 1963, die seine Einstufung in diesem Sinne berichtigen. Gegen die letztgenannte Verfügung, die ihm den Anspruch auf die Besoldungsgruppe A 4 oder A 5 stillschweigend abspreche und ihn somit notwendigerweise in seiner Einstufung beschwere, habe der Kläger aber weder Klage noch Verwaltungsbeschwerde erhoben. Hierauf entgegnet der Kläger mit Recht, dies alles habe sich zu einer Zeit zugetragen, als die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten noch nicht bekannt gewesen sei. Die Frage der Übereinstimmung seiner Einstufung mit Artikel 5 und Anhang I des Statuts sei somit offen geblieben, und es könne ihm nicht die Unterlassung einer Beschwerde gegen Verfügungen entgegengehalten werden, die den Ansprüchen stattgegeben hätten, die er zur damaligen Zeit habe geltend machen können.

Aber — dies ist der zweite Punkt, den der Beklagte anführt — angenommen, der Kläger hätte die Beschwer, die für ihn in der Verfügung vom 21. Juni 1963 lag, erst erkennen können, nachdem der Beschluß der Räte über die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs nach Artikel 5 Nr. 4 des Statuts ergangen war, so ist dieser Beschluß dem Personal doch schon am 15. Oktober 1963 bekanntgegeben worden, was der Kläger nicht bestreitet. Seine Beschwerde vom 9. April 1964 ist also nach Ablauf der Klagefrist erhoben, und die stillschweigende Ablehnung dieser Beschwerde konnte diese Klagefrist nicht wieder in Gang setzen (Rechtssachen 34/59 Elz vom 4. April 1960, RsprGH VI/1, 225).

Nach dem Urteil Maudet (20 und 21/63 vom 19. März 1964, RsprGH X, 235) besteht die Überleitung aus zwei Abschnitten: dem der Ernennung zum Beamten in der dem Betroffenen vor Inkrafttreten des Statuts stillschweigend zuerkannten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Besoldungsgruppe von derjenigen abweicht, die gemäß Anhang I und der auf Grund von Artikel 5 erstellten Dienstpostenbeschreibung dem Dienstposten nach der mit ihm verbundenen Tätigkeit entsprechen müßte; ferner gegebenenfalls dem der Berichtigung der Einstufung gemäß dem in Anhang I aufgestellten Grundsatz der Entsprechung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe, falls der Betroffene seine frühere Planstelle behält, das neue Statut aber eine höhere Besoldungsgruppe für diese Stelle vorsieht .

In den meisten Fällen erfolgt die Überleitung noch vor der Beschreibung der Tätigkeiten, ergeht diese Beschreibung sogar erst nach Ablauf der Klagefrist gegen die Überleitungsverfügung. Sie erkennen die Veröffentlichung der Übersicht über die Beschreibung der Tätigkeiten als neue Tatsache an, auf Grund deren die Beamten ihre Neueinstufung gemäß den neuen Bestimmungen bei der Kommission beantragen können (Urteil 109/63 und 13/64, Charles Muller vom 16. Dezember 1964, unausgesprochen auch 10/64, Jullien, vom 24. Februar 1965).

In diesen beiden Fällen hatten aber die Betroffenen noch vor Ablauf von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Übersicht Verwaltungsbeschwerde erhoben. Im vorliegenden Fall hat der Kläger sechs Monate gewartet. Der Beklagte hält seine Beschwerde daher für verspätet.

Gegen diese prozeßhindernde Einrede macht der Kläger zwei Argumente geltend. Gewiß habe er seit der Veröffentlichung der Übersicht gewußt, daß seine Einstufung nicht dem Statut entspreche. Diese Veröffentlichung habe aber keine Klagefrist in Gang setzen können, denn es habe noch keine ihn beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 vorgelegen. Die Beschreibung der Tätigkeiten sei nicht als beschwerende Maßnahme anzusehen, und die Fehlerhaftigkeit seiner Einstufung habe sich nicht aus einer Verfügung des Generalsekretärs ergeben, sondern im Gegenteil daraus, daß keine Neueinstufungsverfügung ergangen sei. Es sei Sache der Anstellungsbehörde gewesen, von Amts wegen zu prüfen, in welche Laufbahn er gemäß Anhang I des Statuts einzustufen sei. Erst die Untätigkeit dieser Behörde habe ihn zu seiner Beschwerde vom 9. April 1964 veranlaßt.

Zu behaupten, daß die Beschreibung der Tätigkeiten keine beschwerende Maßnahme sei, heißt mit Worten spielen. Wenn sie eine neue Tatsache darstellt — wie Sie entschieden haben — so gibt sie dem Betroffenen die Möglichkeit, die Überprüfung der durch die grundsätzlich nicht mehr anfechtbare frühere Verfügung geschaffenen Rechtslage zu beantragen, eröffnet aber gleichzeitig auch die Klagefrist, so daß der Betroffene grundsätzlich nicht abzuwarten braucht, bis die Verwaltung selbst die Initiative zu dieser Überprüfung ergreift. Ohne etwa Verwaltungsentscheidungen und gerichtliche Entscheidungen gleichsetzen zu wollen, sei auf die Analogie zu jener Bestimmung verwiesen, die für die Wiederaufnahme eines durch ein Urteil des Gerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens eine Frist setzt, die mit dem Tage beginnt, an dem der Antragsteller von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, auf die er seinen Antrag stützt.

Als zweites macht der Kläger geltend, keine Bestimmung des Statuts sehe für die Beschwerde eine Dreimonatsfrist vor. Die Anstellungsbehörde könne eine nach Artikel 90 des Statuts eingereichte Beschwerde keinesfalls als verspätet zurückweisen. Allenfalls könne sie es ablehnen, den geltend gemachten Anspruch für einen Zeitraum anzuerkennen, für den er verjährt sei. Im vorliegenden Fall sei aber kein Anspruch verjährt.

Eine Verjährung kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Und wenn die Beschwerde auch tatsächlich ohne zeitliche Beschränkung erhoben werden kann, so kann sie doch die Klagefrist nur dann verlängern, wenn sie selbst innerhalb dieser Frist erhoben wird. Dies ergibt sich nach meiner Ansicht aus dem Urteil Capitaine-Marcillat vom 9. Juni 1964 (Rechtssache 69/63, RsprGH X, 517). Diese Beschränkung ist weise, denn anderenfalls könnte ein Beamter jederzeit die Zulässigkeit einer Klage Wiederaufleben lassen, indem er neue Anträge an die Anstellungsbehörde richtete. Ihre liberale Auffassung, die Sie durch Ihre Entscheidung bekundet haben, daß neue Tatsachen die Überprüfung unanfechtbar gewordener Entscheidungen ermöglichen, erfordert als unerläßliches Gegengewicht die strenge Befristung dieser Möglichkeit. Ich würde Ihnen deshalb gewiß vorschlagen, die Beschwerde, die der Kläger erst am 9. März 1964 erhoben hat, während die Dienstpostenbeschreibung schon am 15. Oktober 1963 veröffentlicht worden war, wegen Nichteinhaltung der Klagefrist für verspätet zu erklären, wenn sich der Kläger nicht auf eine Handlung der Verwaltung berufen könnte, um die Zulässigkeit seiner Klage zu begründen.

Am 8. Oktober 1964 wurde ihm eine Verfügung des Generalsekretärs der Räte vom 18. Juli 1964 zugestellt, die ihn wie auch andere Bedienstete mit Wirkung vom 1. Januar 1962 als Verwaltungsamtsrat in die Besoldungsgruppe und Laufbahn B 1. einstufte. Mit dieser Maßnahme wurde nach seiner Ansicht das Überleitungsverfahren endgültig abgeschlossen und seine beamtenrechtliche Stellung festgelegt, bis zu ihrer Zustellung habe er mit der Wahrnehmung seiner Interessen warten können. Nach Auffassung der Verwaltung gibt diese Verfügung dagegen nur seine bisherige Einstufung wieder, wie sie sich aus den früheren Verfügungen ergeben hatte, und ist somit rein bestätigender Art.

Dies erscheint mir nicht ganz richtig. Durch ein nicht datiertes, ihm am 26. Juni 1963 ausgehändigtes Schreiben wurde dem Kläger die Berechnung seiner neuen Bezüge — die grundsätzlich keine die Lauf bahn bestimmende Verfügung darstellt — in der Besoldungsgruppe B 2 Dienstaltersstufe 1 mitgeteilt und in einer Fußnote eine spätere Mitteilung über die neue Laufbahn angekündigt, in die er gemäß der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen eingestuft werden würde. Der Kläger war demnach berechtigt, mit seiner Klage bis zum Eingang dieser Mitteilung zu warten, die in der am 8. Oktober 1964 zugestellten Verfügung bestand. Diese Verfügung verweist übrigens auf den Beschluß der Räte vom 7. Oktober 1963 über die Dienstpostenbeschreibung. Nach alledem glaube ich nicht, daß dem Kläger die Versäummis der Klagefrist entgegengehalten werden kann.

2. Der Kläger hat seine ursprünglichen Anträge in seiner Erwiderung in dem Sinne geändert, daß er in erster Linie beantragt, in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft zu werden, eine für Beamte, die eine Referententätigkeit fachlicher Art oder Kontrolltätigkeit [ausüben] und hierbei einem Generaldirektor oder einem Direktor [unterstehen], vorbehaltene Laufbahn. Tatsächlich hat er erst nach Einreichung seiner Klageschrift durch eine Mitteilung an das Personal erfahren, daß er unmittelbar einem Generaldirektor unterstehe, der gleichzeitig sein Dienstvorgesetzter und der für seine Beurteilung zuständige Beamte sei.

Der Beklagte hält diesen neuen Anträgen die Bestimmungen von Artikel 38 der Verfahrensordnung entgegen, wonach die Anträge des Klägers in der Klageschrift enthalten sein müssen; die in Artikel 42 der gleichen Verfahrensordnung eröffnete Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, lasse sich nicht auf neue Anträge ausdehnen. Ich neige meinerseits durchaus zu der Annahme, daß diese Anträge stillschweigend schon in der Klageschrift enthalten waren und lediglich die ursprünglichen Anträge präzisieren, denn was der Kläger tatsächlich von Anfang an gefordert hat, ist seine Neueinstufung nach den einschlägigen Vorschriften.

Ich schlage Ihnen daher vor, sowohl die Anträge der Klageschrift als auch diejenigen der Erwiderung für zulässig anzusehen.

III.

Die Frage, ob die Ansprüche des Klägers begründet sind, ist ziemlich heikel. Der Kläger wurde durch Verfügung des Generalsekretärs vom 1. November 1961 mit der Kontrolle der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen beauftragt; in dieser Tätigkeit wurde er bestätigt, nachdem am 1. Januar 1963 die (lediglich auf die Haushaltsordnung über die Aufstellung und Ausführung der Teile der Haushaltspläne, die sich auf die gemeinsamen Organe beziehen, verweisende) Haushaltsordnung über die Aufstellung und Ausführung des Teils der Haushaltspläne, der sich auf die Räte der Europäischen Gemeinschaften bezieht, in Kraft getreten war. Nach Auffassung des Generalsekretariats der Räte handelt es sich um eine in die Besoldungsgruppe B 1 einzustufende Tätigkeit; der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, daß diese Tätigkeit der Laufbahngruppe A, genauer der Laufbahn A 3 oder allenfalls A 5 / A 4, zuzuordnen sei.

Nach dem Statut sind bei der Einstufung zu beachten: Artikel 5, der die Laufbahngruppen A und B in groben Zügen umschreibt, Anhang I, der die Grundamtsbezeichmmgen und die Laufbahnen einander zuordnet, und schließlich der Beschluß, durch den das Organ die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten erstellt hat. In der Praxis führt die Anwendung dieses Systems zu zwei Schwierigkeiten. Mag die Beschreibung auch noch so genau sein, sie kann doch gewisse Überschneidungen nicht verhindern, die sich daraus ergeben, daß die gleichen oder sehr ähnliche Tätigkeiten für verschieden eingestufte Dienstposten vorgesehen werden. Andererseits muß diese Beschreibung in erster Linie auf die häufigsten Fälle zugeschnitten sein, woraus sich eine gewisse Unsicherheit bei der Einstufung von Tätigkeiten ergibt, die weniger der Regel entsprechen oder gar, wie es beim Finanzkontrolleur des Generalsekretariats der Räte der Fall ist, nur von einem einzigen Beamten ausgeübt werden.

Es bleibt daher nur der Weg, die durch Beschluß der Räte festgelegte Dienstpostenbeschreibung und die sich aus der Haushaltsordnung ergebenden Tätigkeiten und Aufgaben des Finanzkontrolleurs einander gegenüberzustellen, wobei aber nicht verkannt werden darf, daß dieser Vergleich nicht notwendigerweise zu einem eindeutigen Ergebnis führen muß.

Zunächst fällt auf, daß Artikel 5 der Laufbahngruppe B die Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit, der Laufbalmgruppe A die Dienstposten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit zuweist, Kontrollaufgaben aber nicht erwähnt, so daß diese also je nach Lage des Falles der einen oder anderen Laufbahngruppe zuzuordnen sein können. Das Statut geht im wesentlichen vom Niveau der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse oder Berufserfahrung aus: Hochschulbildung oder höhere Schulbildung, je nachdem, ob es sich um die Laufbahngruppe A oder B handelt.

Die von den Räten erstellte Dienstpostenbeschreibung enthält für die Laufbahn B 1 und die Grundamtsbezeichnung Verwaltungsamtsrat die beiden folgenden Angaben: verantwortlich für eine Verwaltungseinheit und hat die Durchführung oder Überwachung einer Reihe von Arbeiten zu gewährleisten, zu denen gegebenenfalls die Auslegung von Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Weisungen gehört.

Bei den Laufbahnen der Laufbahngruppe A handelt es sich entweder um die Leitung von Verwaltungseinheiten, die nach ihrer Bedeutung und nach dem Rang des dem Leiter dieser Einheiten vorgesetzten Beamten gestaffelt sind, oder um Referententätigkeit. Der Begriff der Kontrolle erscheint dabei in verschiedenen Formen.:

bei der Verwaltungsratslaufbahn A 7 / A 6: erfüllt Referenten- oder Kontrollaufgaben auf Grund allgemeiner Weisungen,

bei der Hauptverwaltungsratslaufbahn A 5 / A 4: übt eine Referenten- oder Kontrolltätigkeit aus und untersteht hierbei einem Direktor oder einem Abteilungsleiter,

bei der Abteilungsleiterlaufbahn A 3: übt eine Referententätigkeit fachlicher Art oder Kontrolltätigkeit aus und untersteht hierbei einem Generaldirektor oder einem Direktor.

Sie werden mir diese trockene Aufzählung nachsehen, die nur die Subtilität, wenn nicht gar Willkürlichkeit der hier getroffenen Unterscheidungen aufzeigen soll; wie schwierig es ist, mit Hilfe dieser Unterscheidungen zu einer unangreifbaren Lösung zu gelangen, wird noch deutlicher bei der Prüfung der Aufgaben, die dem Kläger nach der Haushaltsordnung zugewiesen sind.

Nach Artikel 25 dieser Vorschrift bestellt der Generalsekretär der Räte einen Beamten für die Kontrolle der Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen. Um die Unabhängigkeit dieses Beamten zu gewährleisten, ergehen alle die Bestellung, die Beförderung und ganz allgemein die Laufbahn dieses Beamten betreffenden Maßnahmen als mit Gründen versehene Entscheidungen, die den Räten zur Kenntnisnahme zu übermitteln sind.

Wie in den Mitgliedstaaten allgemein üblich, hat er die Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen der Anweisungsberechtigten im voraus zu kontrollieren und mit seinem Sichtvermerk zu versehen.

Bei den ersteren dient sein Sichtvermerk dazu, die Richtigkeit der Verbuchung im Haushaltsplan, die Verfügbarkeit der Mittel, die Ordnungsmäßigkeit und die Übereinstimmung der Ausgabe mit den entsprechenden Vorschriften insbesondere mit dem Haushaltsplan und den Haushaltsordnungen sowie mit allen in Ausführung des Vertrages und der Haushaltsordnungen ergangenen Rechtsakten festzustellen. Verweigert er seinen Sichtvermerk, so liegt die letzte Entscheidung bei der vorgesetzten Stelle des Organs, die sich durch eine mit Gründen versehene Entscheidung darüber hinwegsetzen kann, falls es sich nicht um die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln handelt.

Die gleichen Grundsätze gelten mutatis mutandis auch für die Auszahlungsanordnungen.

Ich möchte hier sogleich einige Argumente ausschalten, mit denen der Kläger nachzuweisen versucht, daß die vorstehend umschriebene Tätigkeit der Laufbahngruppe A zuzuordnen sei. Die Unabhängigkeit, kraft deren der Kläger bei seiner Tätigkeit von keinem Vorgesetzten Weisungen entgegenzunehmen hat, erscheint mir für sich allein ohne Einfluß auf seine Einstufung; ebenso der Umstand, daß sich seine Kontrolle auf Maßnahmen von Anweisungsberechtigten erstreckt, die ihrerseits der Laufbahngruppe A angehören.

Wenn der Kläger andererseits große Anstrengungen macht, um seine Tätigkeit unter eine der für die Grundamtsbezeichnungen vorgesehenen Beschreibungen einzuordnen, so ist seine Beweisführung wegen der Besonderheit seiner Tätigkeit in keinem Fall völlig überzeugend. So betont er zunächst, er unterstehe bei seiner Tätigkeit keinem Vorgesetzten, führt dann aber wiederum aus, er sei einem Generaldirektor unmittelbar unterstellt. Zweifellos ist das Problem von etwas höherer Warte zu betrachten.

Der Beklagte stellt zunächst fest, daß Artikel 5 schweige, und bemerkt dann, die Kontrollaufgaben könnten je nach Lage des Falles der Laufbahngruppe A oder B zuzuordnen sein; die von den Räten erstellte Dienstpostenbeschreibung biete nicht die Möglichkeit, die Dienstposten, mit denen eine solche Tätigkeit verbunden ist, von vornherein in eine bestimmte Laufbahngruppe einzureihen. Ohne in die vom Kläger eingeleitete Erörterung über die Entsprechung einzutreten, die die in der französischen Fassung der Beschreibung gebrauchten Ausdrücke im deutschen Text gefunden haben, kann man doch die Frage auf werf en, ob der Ausdruck contrôle in dieser Beschreibung für die Laufbahngruppe A mit der gleichen Bedeutung gebraucht ist wie für die Laufbahngruppe B. Bei der Laufbahn B 1 läßt sich der Satz hat die Durchführung oder Überwachung (contrôle) einer Reihe von Arbeiten zu gewährleisten, zu denen gegebenenfalls die Auslegung von Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Weisungen gehört mit der für die Laufbahn B 5/B 4 verwendeten Beschreibung vergleichen: ist unter Aufsicht seines Vorgesetzten mit laufenden Büroarbeiten betraut. Dieser Vergleich könnte zu der Auffassung führen, daß es sich hier eher um eine tatsächliche Überwachung der einwandfreien Ausführung von Aufgaben als um eine wirkliche Kontrolle rechtlicher Art handelt. Ich neige jedoch im Ergebnis zu der Auffassung, daß man einem und demselben Ausdruck in zwei Teilen der Übersicht keine sehr unterschiedliche Bedeutung beimessen kann. Es ist somit davon auszugehen, daß zwischen den Fällen, in denen dieser Ausdruck für die Laufbahngruppe A und für die Laufbahngruppe B verwendet wird, ein Unterschied mehr dem Grade als dem Wesen nach besteht. Nur die mehr oder weniger große Schwierigkeit der Verwaltungsvorgänge bzw. deren Bedeutung oder die erforderlichen Fähigkeiten rechtfertigen die Einstufung eines Dienstpostens mit Kontrollaufgaben in die eine oder die andere Laufbahngruppe.

Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß sich die Laufbahngruppen oder sogar die Laufbahnen und Besoldungsgruppen im wesentlichen durch das geforderte Bildungsniveau (Hochschulbildung oder höhere Schulbildung) unterscheiden und daß die besonderen Merkmale des Dienstpostens eines Finanzkontrolleurs unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen sind. Er stellt fest, die Tätigkeit des Finanzkontrolleurs umfasse größtenteils eine rein formelle Kontrolle (z.B. der Richtigkeit der Verbuchungsstelle und der Verfügbarkeit der Mittel) ausschließlich finanztechnischer Art. Gewiß habe dieser Beamte die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen zu prüfen, aber die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit erfordere in der Regel keine Kenntnisse von Hochschulniveau. Was die Übereinstimmung der Ausgabe mit den einschlägigen Vorschriften anbelange, so erstrecke sich die Prüfung nur auf einen klar abgegrenzten Bereich von Lebensvorgängen und Rechtsvorschriften. Hierzu sei aber kein durch akademische Bildung vermitteltes allgemeines Urteilsvermögen erforderlich. Außerdem habe der Finanzkontrolleur zum Unterschied vom Kontrollausschuß weder die Zweckmäßigkeit der Ausgabe noch die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu beurteilen.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers scheint mir dieses letztere festzustehen. Wenn Artikel 2 der Haushaltsordnung den Grundsatz aufstellt, daß die Haushaltsmittel nur nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu verwenden sind/so spricht er damit einen Wunsch aus, dessen Erfüllung sicherzustellen der Finanzkontroller nicht in der Lage ist. Er kann beispielsweise seinen Sichtvermerk für eine Mittelbindung, die er als unnütz oder unzweckmäßig erachtet, nicht endgültig verweigern, wenn die Mittel verfügbar sind.

Auf der anderen Seite hat der Kläger nicht ganz unrecht, wenn er den Bereich und die Vielfalt der vom Finanzkontrolleur anzuwendenden Vorschriften, insbesondere im Rahmen der das Personal betreffenden Verfügungen, weniger einschränkend darstellt als der Generalsekretär der Räte. Es handelt sich um nicht weniger als die gesamte Statutsanwendung; und mag seine Behauptung, das Arbeitsgebiet des Finanzkontrolleurs habe mit den Finanzen nur den Namen gemein, auch übertrieben sein, so steht doch fest, daß es sich um eine Rechtskontrolle auf finanziellem Gebiet handelt.

Welche Folgerungen sind hieraus zu ziehen? Wir haben es hier mit einem der auf dem Gebiet der Einstufung leider zahlreichen Fälle zu tun, für die keine Lösung wirklich zwingend geboten erscheint und zwei verschiedene Entscheidungen der Verwaltungsbehörde gleichermaßen gerechtfertigt sein können. Ich glaube nicht, daß man sagen kann, die Tätigkeit des Finanzkontrolleurs im Generalsekretariat der Räte setze notwendigerweise Hochschulbildung voraus. Anders wäre dem aber, wenn bei einer größeren Behörde eine regelrechte Dienststelle für die Finanzkontrolle bestünde, hinsichtlich eines oder mehrerer leitender Beamter dieser Dienststelle. Der auf diesem Gebiet immer bestehende Beurteilungsspielraum läßt die Feststellung nicht zu, daß die Verwaltung durch die Einstufung des Klägers in die einzige für eine Kontrollaufgabe vorgesehene Laufbahn der Laufbahngruppe B das Statut verletzt habe. Entscheiden Sie in diesem Sinne, so haben Sie nicht mehr auf das Vorbringen des Klägers einzugehen, mit dem er darzulegen versucht, daß er in die Besoldungsgruppe A 3, hilfsweise in die Laufbahn A 5 / A 4 einzustufen sei.

Sollten Sie dagegen zu der Ansicht gelangen, daß der Dienstposten eines Kontrolleurs seiner Natur nach der Laufbahngruppe A zuzuordnen sei, so wäre die Entscheidung, in welche Besoldungsgruppe dieser Laufbahngruppe der Dienstposten des Klägers einzuordnen wäre, äußerst schwierig. Der Kläger verlangt die Besoldungsgruppe A 3, weil er unmittelbar einem Generaldirektor unterstellt sei, der zu gleicher Zeit der für seine Beurteilung zuständige Beamte und sein Dienstvorgesetzter sei.

Dies erscheint mir aber nicht ausschlaggebend, denn es liegt im Wesen der Tätigkeit eines Finanzkontrolleurs, daß er bei der ihm von der Haushaltsordnung zugewiesenen Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt. Seine Unterstellung unter den Generaldirektor hat daher nur eine Ordnungsfunktion. Allein auf ein Kriterium dieser Art kann die Einstufung aber nicht gestützt werden. Was die Laufbahnen A 5 / A 4 und A 7 / A 6 anbelangt, so unterscheiden sie sich insofern, als es sich im ersten Fall darum handelt, eine Kontrolltätigkeit (contrôles) unter einem Direktor auszuüben und im zweiten Fall Kontrollaufgaben (tâches de contrôle) auf Grund allgemeiner Weisungen, ohne daß die Unterstellung unter einen Vorgesetzten erwähnt ist. Diese letzte Laufbahn würde meines Erachtens der Tätigkeit des Klägers am besten entsprechen. Die tâches de contrôle lassen nach meiner Ansicht am ehesten an diese Tätigkeit denken, mit der der Kläger von seinem Schreibtisch aus ständig sämtliche einschlägigen Vorgänge überwacht. Die contrôles dagegen dürften eher Inspektionsaufträgen in bestimmten Einzelfällen gleichzusetzen sein. Aber dies alles sind rein persönliche Eindrücke, denn, ich wiederhole, es ist praktisch unmöglich, eine Rubrik zu finden, die genau auf den Fall des Klägers zutrifft.

Nach alledem glaube ich nicht, daß das Sekretariat der Räte durch die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 1 gegen das Statut verstoßen hat.

Ich beantrage,

die Klage des Herrn Richard Müller abzuweisen

und gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.