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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.04.1965 – C-28/64

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:39

In dem Rechtsstreit

DES HERRN RICHARD MÜLLER,

Beamten des Generalsekretariats der Räte der Europäischen Gemeinschaften,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Manfred Schwall, zugelassen am Landgericht Karlsruhe,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,

Kläger,

gegen

DEN RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEN RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

vertreten durch Herrn Hans Jürgen Lambers, Rechtsberater beim Generalsekretariat der Räte,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Jacques Leclerc, Beamter des Generalsekretariats der Räte in Luxemburg, Rue Auguste Lumière 3,

Beklagte,

wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Verfügung des Generalsekretärs der Räte über einen Antrag des Klägers, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Laufbahngruppe A einzustufen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten A. M. Donner,

der Richter W. Strauß und R. Monaco (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Herr Richard Müller wurde am 31. August 1959 als vertraglicher Bediensteter beim Sekretariat der Räte der Europäischen Gemeinschaften eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1962 wurde er auf Grund von Artikel 102 Absatz 1 des Beamtenstatuts in der Besoldungsgruppe B 2 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Später wurde er in die Besoldungsgruppe B 1 befördert, und zwar zunächst mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 und schließlich mit Wirkung vom 1. Januar 1962.

Am 9. April 1964 richtete der Kläger an den Generalsekretär der Räte einen Antrag auf Einstufung in eine Besoldungsgruppe der Laufbahn A 5/A 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1962.

Da er bis zum 9. Juni 1964 keine Antwort erhielt, reichte er am 2. Juli 1964 die vorliegende Klage ein. Mit Schreiben vom gleichen Tage nahm der Generalsekretär zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage Stellung und lehnte dessen Antrag vom 9. April 1964 ab.

II. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in der Klageschrift:

1. die sich daraus, daß die in Artikel 91 Nr. 2 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Frist am 9. Juni 1964 abgelaufen ist, ergebende stillschweigende ablehnende Verfügung des Generalsekretärs der Räte über den Antrag des Klägers auf Einstufung in eine Besoldungsgruppe der Laufbahn A 5 / A 4 der Laufbahngruppe A aufzuheben;

2. den Generalsekretär der Räte der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

In der Erwiderung ändert er seine Anträge wie folgt ab:

1. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen;

2. den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

die in der Klageschrift gestellten Anträge werden hilfsweise aufrechterhalten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, soweit sie nicht auf Grund der Artikel 70 und 95 § 1 der Verfahrensordnung zu Lasten der Beklagten gehen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Zur Bezeichnung des Beklagten

Die Beklagten weisen den Gerichtshof zunächst darauf hin, daß die Klage gegen den Generalsekretär der Räte gerichtet ist, obwohl sie gegen die Räte der EWG und der EAG hätte gerichtet werden müssen.

Der Kläger hält dem entgegen, die Auffassung, daß diejenigen Beamten des Sekretariats der Räte, die Beamte der EWG und der EAG sind, ihre Klagen gegen die Räte dieser Gemeinschaften zu richten hätten, diejenigen Beamten des Sekretariats der Räte da gegen, die gleichzeitig Beamte der EGKS sind, gegen den Besonderen Ministerrat, sei wenig sinnvoll und führe überdies zu Schwierigkeiten hinsichtlich des Vollzugs der gegen die Räte der EWG und der EAG oder gegen den Rat der EGKS ergehenden Urteile des Gerichtshofes, da die Räte der drei Gemeinschaften haushaltsmäßig ein gemeinsames Organ bildeten.

Wenn ferner die Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts an die Anstellungsbehörde zu richten sei, so müßten auch die im darauffolgenden Artikel vorgesehenen Klagen in Ermangelung besonderer gegenteiliger Bestimmungen gegen die gleiche Behörde gerichtet werden.

Abschließend verweist der Kläger auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 79/63 und 82/63.

Die Beklagten führen hierzu aus, es treffe zwar zu, daß in Artikel 90 des Statuts der Beamten die Anstellungsbehörde als diejenige Instanz genannt sei, gegen die etwaige Beschwerden zu richten sind, und daß der Generalsekretär gegenüber der Mehrzahl der Beamten des Sekretariats die Befugnisse dieser Behörde wahrnehme, ebenso unbestreitbar sei es jedoch, daß einerseits der Generalsekretär seine Verfügung über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit im Namen der Räte erlassen habe, und daß andererseits nur die Organe berufen sein könnten, in Streitsachen mit ihren Beamten vor dem Gerichtshof als Beklagte aufzutreten.

Der Hinweis des Klägers auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 79/63 und 82/63 gehe fehl, es sei vielmehr auf die Rechtssachen 78/63 und 80/63 zu verweisen, in denen die Kommission als Beklagte angesehen worden sei, obwohl sie nicht Anstellungsbehörde gewesen sei.

Beim Vollzug der Urteile könne sich keine Schwierigkeit daraus ergeben, daß die Räte selbst und nicht ihr Generalsekretär Partei seien. Die Räte seien — ebenso wie die gemeinsamen Organe — gehalten, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn sich diese nicht aus allen drei Gemeinschaften, sondern nur aus einer oder zwei Gemeinschaften ergäben.

Die Beklagten erklären schließlich, die unrichtige Bezeichnung des Beklagten müsse nicht notwendigerweise die Unzulässigkeit der Klage nach sich ziehen, und stellen die Entscheidung über die sich daraus ergebenden Folgerungen in das Ermessen des Gerichtshofes.

Zur Zulässigkeit

Die Beklagten bestreiten die Zulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnis.

Im Jahre 1963 sei eine ganze Reihe den Kläger betreffende Verfügungen ergangen, in denen dieser ihn beschwerende Maßnahmen hätte erblicken können. Durch Verfügung vom 17. Januar 1963 sei er in der Besoldungsgruppe B 2 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden; durch Verfügung vom 28. März 1963 sei er mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 in die Besoldungsgruppe B 1 befördert worden. Der Kläger habe sich nach seinen damaligen Ausführungen im ersten Fall dadurch beschwert gefühlt, daß er nicht in die Besoldungsgruppe B 1 eingestuft worden war, im zweiten Fall dadurch, daß er erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 und nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in diese Besoldungsgruppe eingestuft worden war. Dieser Beschwer sei durch Verfügung vom 21. Juni 1963 abgeholfen worden. Gegen die so festgelegte beamtenrechtliche Stellung habe der Kläger binnen der auf die letzte Verfügung folgenden drei Monate nichts unternommen; er habe weder Klage noch Beschwerde erhoben.

Selbst wenn anzunehmen sein sollte, daß der Kläger die in der Verfügung vom 21. Juni 1963 liegende Beschwer erst nach Ergehen des Beschlusses der Räte über die Dienstpostenbeschreibung im Sinne von Artikel 5 Ziffer 4 des Statuts habe erkennen können, wäre festzustellen, daß dieser Beschluß dem Personal am 15. Oktober 1963 bekanntgegeben worden sei und der Kläger zumindest zu diesem Zeitpunkt hätte erkennen können, daß eine ihn beschwerende Verfügung ergangen sei. Der Kläger habe jedoch auch in diesem Fall innerhalb der bestehenden Fristen weder Klage noch Beschwerde erhoben.

Demgegenüber trägt der Kläger insbesondere folgendes vor:

a) Er habe niemals zu verstehen gegeben, er sei beschwert, weil er durch die Überleitungsverfügung vom 17. Januar 1963 in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft wurde, zumal da diese im ersten Abschnitt des Überleitungsverfahrens nach Artikel 102 des Statuts erfolgende automatische Einstufung rechtlich keine beschwerende Maßnahme darstellen könne. In den von der Klägerin anscheinend gemeinten Schreiben vom 19. April und 5. Juni 1963 sei keine diesbezügliche Rüge enthalten gewesen, denn:

in seinem — übrigens an den Generaldirektor der Verwaltung und nicht an die Anstellungsbehörde gerichteten — Schreiben vom 5. Juni 1963 habe der Kläger die Überleitungsverfügung nur insoweit beanstandet, als ihm darin eine niedrigere Dienstaltersstufe zuerkannt worden sei als diejenige, auf die er nach Artikel 102 des Statuts Anspruch gehabt hätte. Es habe sich demnach nicht um eine Frage der Einstufung entsprechend seinem Dienstposten, sondern um eine Frage der Dienstaltersstufe gehandelt;

in seinem Schreiben vom 19. April 1963, das einzig und allein im Zusammenhang mit der Verfügung vom 28. März 1963 über seine Beförderung in die Besoldungsgruppe B 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 zu prüfen sei, habe der Kläger beantragt, daß seine Beförderung mit Wirkung vom 1. Januar 1962 ausgesprochen werde (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts). Da die Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche für jeden Dienstposten noch nicht vorgelegen habe, sei die Frage seiner Einstufung nach Artikel 5 und Anhang I des Statuts auf einen unbestimmten Zeitpunkt verschoben und einer späteren Prüfung überlassen worden.

b) Durch die Verfügung vom 21. Juni 1963 sei seinem Antrag vom 19. April 1963 stattgegeben worden; weder diese Verfügung noch die durch sie teilweise geänderte vorangegangene vom 28. März 1963 habe ihn daher beschweren können; dies gelte sowohl für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe B 1 als auch für die Festlegung seiner beamtenrechtlichen Stellung. Diese Verfügungen seien nicht dazu bestimmt gewesen, dem Kläger die Artikel 5 und Anhang I des Statuts entsprechende Einstufung zu gewähren, die er beanspruchen könne, sondern hätten lediglich auf Grund von Artikel 45 des Statuts eine Beförderung ausgesprochen, auf die für den Betroffenen natürlich kein Rechtsanspruch bestehe.

Nach alledem sei das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe es unterlassen, innerhalb der Frist von drei Monaten gegen seine in dieser Weise festgelegte beamtenrechtliche Stellung Widerspruch zu erheben, nicht gerechtfertigt.

c) Ferner sei auch die Behauptung unhaltbar, der Kläger habe weder Klage erhoben noch eine Beschwerde, eingebracht, als er von der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten Kenntnis erhalten habe. Zweifellos treffe es zu, daß der Kläger von diesem Zeitpunkt an gewußt habe, daß seine Einstufung nach der, genannten Dienstpostenbeschreibung und Anhang I nicht dem Statut entspreche. Einmal sei jedoch die Dienstpostenbeschreibung keine beschwerende Maßnahme, zum anderen sei seine Einstufung nicht aus dem Grunde im Hinblick auf diese Beschreibung und auf Anhang I des Statuts fehlerhaft, weil der Generalsekretär eine den Kläger beschwerende Verfügung erlassen hätte, sondern deshalb, weil keine Neueinstufungsverfügung ergangen sei. Demzufolge gebe es im vorliegenden Fall keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Statuts. Daher sei keine Klagefrist gelaufen.

Außerdem schreibe keine Bestimmung des Statuts vor, daß der Betroffene seine Beschwerde innerhalb von drei Monaten einzureichen habe. Wenn die Anstellungsbehörde über eine auf Artikel 90 des Statuts gestützte Beschwerde zu entscheiden habe, dürfe sie sie keinesfalls wegen Fristversäumnis ablehnen. Die genannte Behörde könne die Erfüllung eines für die Vergangenheit geltend gemachten Rechtsanspruches lediglich insoweit ablehnen, wie er verjährt sei; den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen könne jedoch nach dem Statut eine Verjährung nicht entgegengehalten werden.

d) In einem ergänzenden Schriftsatz zur Erwiderung erklärt der Kläger, am 8. Oktober 1964 sei ihm eine Verfügung des Generalsekretärs vom 18. Juli 1964 zugestellt worden, durch die er auf Grund der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereiches für jeden Dienstposten in die Besoldungsgruppe B 1 eingestuft worden sei. Diese Verfügung sei demnach als Abschluß des Überleitungsverfahrens anzusehen und beweise hinreichend, daß die Festlegung der beamtenrechtlichen Stellung des Klägers am 9. April 1964 (dem Zeitpunkt. zu dem er seine Beschwerde über die endgültige Einstufung eingereicht hat) noch nicht erfolgt und aus den Entscheidungen des Jahres 1963 auch nicht zu entnehmen gewesen sei.

Der Kläger hätte die Bekanntgabe der Verfügung vom 18. Juli 1964 abwarten können, um die von ihm beanspruchten Rechte geltend zu machen; er habe aber eine Frist von sechs Monaten seit dem Tage, an dem die Dienstpostenbeschreibung erstellt worden sei, für ausreichend gehalten, um seine Einstufung zu überprüfen. Daher habe er seine Beschwerde am 9. April 1964 erhoben.

Die von den Beklagten erhobene Rüge der Fristversäumnis sei demnach in jedem Fall unbegründet.

Die Beklagten erklären hierzu in der Gegenerwiderung das Folgende:

a) Von den drei den Kläger betreffenden Verfügungen des Jahres 1963 habe die letzte (vom 21. Juni 1963) zweifellos die endgültige Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 gebracht. Daß diese Verfügung das Wirksamwerden der Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 1 auf einen früheren Zeitpunkt zurückverlegt habe, hindere nicht, daß sie den Kläger notwendigerweise hinsichtlich seiner Einstufung beschwert habe, indem sie ihn in dieser Besoldungsgruppe beließ, statt ihm die Besoldungsgruppe A 5 oder A 4 zuzuerkennen.

Unbestreitbar könne die Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts jederzeit erhoben werden. Klage könne jedoch nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist nur dann noch erhoben werden, wenn der Kläger binnen drei Monaten nach der beschwerenden Verfügung Beschwerde erhoben habe (vgl. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 69/63). Es müsse vermieden werden, daß ein Beamter seine Einstufung während der gesamten Dauer seiner aktiven Dienstzeit in Frage stellen und die für die Einreichung einer Klage vorgesehenen Ausschlußfristen zu einem beliebigen Zeitpunkt dadurch wieder in Gang setzen könne, daß er nach Artikel 90 des Statuts Beschwerde erhebe.

Die Verfügung vom 8. Juli 1964, von der im ergänzenden Schriftsatz zur Erwiderung die Rede sei, bringe gegenüber den Verfügungen des Jahres 1963 über die Einstufung des Klägers in die Laufbahngruppe B nichts Neues. Sie stelle lediglich eine Bestätigung der letztgenannten Verfügungen dar und könne demnach keine neue Klagefrist in Gang setzen.

b) Die in der Erwiderung enthaltene Änderung der Klageanträge sei nach Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung unzulässig. Sie sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikels 42 § 2 dieser Verfahrensordnung zu prüfen; dieser Artikel treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu.

Zur Begründetheit

Der Kläger erinnert zunächst daran, daß die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereiches für jeden Dienstposten in Verbindung mit Anhang I zum Statut die Grundlage für die Einstufung der Beamten bilde, und führt dann aus, die Anstellungsbehörde bei den Räten hätte nach Erstellung der Dienstpostenbeschreibung die auf Grund der Übergangsbestimmungen (Artikel 102 Nr. 2) oder auf Grund von Beförderungen nach Artikel 45 des Statuts vorgenommene Einstufung der Beamten erneut überprüfen müssen. Wenn sich bei. einer solchen Prüfung herausstelle, daß ein Beamter, der vor und nach Inkrafttreten des Statuts einen bestimmten Dienstposten innegehabt habe, niedriger eingestuft sei, als es der in Artikel 5 letzter Absatz des Statuts genannten Dienstpostenbeschreibung und Anhang I entspräche, so könne dieser Beamte verlangen, daß seine Einstufung mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts an diesen Vorschriften angepaßt werde.

Der Kläger beschreibt sodann Entstehung, Art und Niveau seiner Aufgaben. Hierzu macht er folgendes geltend:

Durch Verfügung des Generalsekretärs vom 1. November 1961 sei er mit der Kontrolle der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen gemäß Artikel 25 der Haushaltsordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der EWG und des Verwaltungshaushaltsplans der EAG sowie über die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer betraut worden (Anlage 1 zur Klageschrift).

Nach Inkrafttreten der Haushaltsordnung über die Aufstellung und Ausführung der Teile der Haushaltspläne, die sich auf die gemeinsamen Organe und die Räte beziehen, sei er am 20. Dezember 1963 zum Finanzkontrolleur im Sinne von Artikel 25 dieser Haushaltsordnung ernannt worden.

In der Ausübung seiner Tätigkeit sei er unabhängig, das heißt, er unterliege nicht den Weisungen eines Dienstvorgesetzten.

Die von ihm ausgeführte Kontrolle erstrecke sich auf Maßnahmen von Beamten, die im wesentlichen den höchsten Laufbahngruppen angehörten (A 1, A 2, A 3 und A 5).

Hiervon (und von der am 21. Dezember 1964 vorgelegten, von Generaldirektor Markull am 31. Dezember 1963 erstellten, Beurteilung) ausgehend, vertritt der Kläger die Auffassung, der von ihm eingenommene Dienstposten sei kein Dienstposten mit einer der Laufbahngruppe B entsprechenden Sachbearbeitertätigkeit im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 Absatz 3 des Statuts, sondern ein Posten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit, der der Laufbahngruppe A zuzuordnen sei.

Diese Schlußfolgerung finde ihre Bestätigung in der Dienstpostenbeschreibung für die Laufbahngruppen B und A, wie sie die Räte auf Grund von Artikel 5 letzter Absatz des Statuts erstellt hätten. Der Kläger untersucht in der Klageschrift die Dienstpostenbeschreibungen für die Laufbahn B 1 (das Vorbringen hierzu gelte auch für die Dienstposten der Laufbahn B 3/B 2) und die Laufbahnen A 7/A 6 sowie A 5/A 4 und erklärt, seine Tätigkeit entspreche einem Dienstposten der Laufbahngruppe A 6/A 4.

Die Beklagten bestreiten dagegen, daß die Tätigkeit des Klägers einem Dienstposten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit entspreche, der Hochschulbildung oder eine gleichwertige Berufserfahrung erfordere (Laufbahngruppe A). Nach ihrer Auffassung handelt es sich um eine Sachbearbeitertätigkeit, die höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordert (Laufbahngruppe B).

Zur Stützung dieser Behauptung machen sie in der Klagebeantwortung geltend, daß das Statut selbst die Kontrolltätigkeit nicht ausdrücklich in die Laufbahngruppe A oder B einstufe. Außerdem sei es auch nach der von den Räten festgelegten Dienstpostenbeschreibung nicht möglich, die Dienstposten mit Kontrolltätigkeit a priori in eine bestimmte Laufbahngruppe einzureihen. Dies rühre übrigens davon her, daß sich diese Tätigkeiten ihrer Natur nach so stark unterscheiden könnten, daß sie nur nach den besonderen Aufgaben jedes einzelnen Dienstpostens eingeordnet werden könnten. Es erscheine daher erforderlich, der Beurteilung des Niveaus der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit die besonderen Merkmale des in Artikel 25 der Haushaltsordnung vorgesehenen Dienstpostens zugrunde zu legen.

Wie sich aus den Artikeln 30, 31 Buchstaben a) und b) und 40 dieser Haushaltsordnung ergebe, bestehe die diesem Dienstposten zugehörige Tätigkeit in einer rein formellen finanziellen Kontrolle haushaltstechnischer Art. Zur Beurteilung der Frage, ob diese Tätigkeit Hochschulbildung erfordere, sei auf Buchstabe c) des genannten Artikels 31 zu verweisen, wonach der Finanzkontrolleur die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen, insbesondere den Haushaltsplan, die Verordnungen sowie alle in Durchführung der Verträge und Verordnungen getroffenen Maßnahmen zu prüfen habe.

Was insbesondere die Art der Kontrolle der Übereinstimmung der Ausgabe… anbelange, so sei festzustellen, daß sich diese auf die Vereinbarkeit einer bestimmten Art von Lebensvorgängen (geplanten Ausgaben) mit einer bestimmten Art von Rechtsvorschriften (Haushaltsplänen, Haushaltsvorschriften des Vertrages, Haushaltsordnungen usw.) erstrecke. Dabei handele es sich um einen klar abgegrenzten Bereich von Lebensvorgängen und Haushaltsvorschriften, so daß die Gegenüberstellung dieser beiden nicht eine durch akademische Vorbildung vermittelte allgemeine Urteilsfähigkeit erfordere, sondern von einem Sachbearbeiter (Laufbahngruppe B) wahrgenommen werden könne. Auch in den Mitgliedstaaten sei es eine bekannte Erscheinung, daß Beamte ohne Hochschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung auf genau begrenzten Sachgebieten eine solche Prüfung der Übereinstimmung von Fakten mit Normen vornähmen (z.B. der Fall des Rechtspflegers in der deutschen Justiz).

Außerdem prüfe der Finanzkontrolleur nicht die Zweckmäßigkeit der Ausgabe oder die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung; diese Prüfung sei vielmehr dem Köntrollausschuß ausdrücklich übertragen (vgl. Artikel 31 der Haushaltsordnung und Artikel 206 EWG-Vertrag). Er habe auch nicht die Gesetzmäßigkeit der Ausgaben zu prüfen, sondern übe lediglich eine Kontrolle ihrer Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften aus: Darin könne ein Hinweis darauf gesehen werden, daß der Finanzkontrolleur nicht in erster Linie eine rechtliche, sondern eine haushaltstechnische Prüfung vorzunehmen habe.

Ferner sei der Umstand, daß der Kläger in der Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen sei, nicht geeignet, seine Auflassung zu bestätigen. Einerseits handele es sich dabei um die sachliche Unabhängigkeit des Finanzkontrolleurs, welche die genannte Kontrolltätigkeit ihrem Wesen nach erfordere. Andererseits sei dieses Argument nicht zwingend, denn würde man die Dienstpostenbeschreibung zur Laufbahngruppe A 5/A 4 wörtlich nehmen, so müßte man zu dem Schluß gelangen, daß dieser Laufbahn nur solche Kontrolltätigkeiten zugeordnet seien, die sich in die allgemeine Verwaltungshierarchie einfügen. Halte man sich dagegen an den Wortlaut der Dienstpostenbeschreibung für die Laufbahn B 1, so lasse sich nicht ausschließen, daß nichtweisungsgebundene Kontrolltätigkeiten vielmehr in diese Laufbahn gehörten.

Auch die Tatsache schließlich, daß die vom Kläger kontrollierten Anweisungsbefugten im allgemeinen der Laufbahngruppe A angehörten, führe nicht zwingend zu dem Schluß, daß auch der Kläger selbst in diese Laufbahngruppe eingestuft werden müsse, um seine persönliche Unabhängigkeit gegenüber den kontrollierten Haushaltsinstanzen sicherzustellen. Diese Unabhängigkeit sei durch andere, in Artikel 25 der Haushaltsordnung vorgesehene Mittel gewährleistet; jedenfalls aber erstrecke sich die vom Finanzkontrolleur ausgeübte Kontrolle nur auf ein ganz genau begrenztes Tätigkeitsgebiet der Anweisungsbefugten.

In der Erwiderung macht der Kläger geltend, der in der französischen Fassung der Dienstpostenbeschreibung für die Laufbahn B 1 enthaltene Ausdruck contrôle sei im deutschen Text mit dem Wort Überwachung übersetzt, woraus sich ergebe, daß die ausgeübte Tätigkeit keine Kontrolltätigkeit, sondern eben eine Überwachungstätigkeit sei. Die unterschiedliche Ausdrucksweise in den Dienstpostenbeschreibungen der Laufbahnen A 6/A 4 und B 1 beweise demnach, daß die Räte eine Kontrolltätigkeit nur für Dienstposten der Laufbahngruppe A vorgesehen hätten.

Zu der Art und Tragweite dieser Kontrolle führt er in einer eingehenden Untersuchung der damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Erwiderung, Seiten 13 bis 20) aus, das Vorbringen der Beklagten, wonach der Finanzkontrolleur weder die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu prüfen noch die Zweckmäßigkeit der Ausgaben zu beurteilen habe, und nur eine nichtjuristische Kontrolle ausübe, sei falsch, beziehungsweise zu eng. Er erklärt insbesondere, die Befugnis des Finanzkontrolleurs zur Beurteilung, ob die Haushaltsmittel nach den Grundsätzen … der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet worden seien, erhelle schon aus dem Wortlaut von Artikel 2 der Haushaltsordnung. Ferner sei die Unterscheidung zwischen technischer und rechtlicher Kontrolle unberechtigt, da Ausgaben, die nach sämtlichen einschlägigen Bestimmungen ordnungsgemäß seien, auch solchen Rechtssätzen wie dem Grundsatz der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprächen. Ferner verträten die Beklagten einen sehr unbestimmten und verworrenen Begriff der Zweckmäßigkeit.

Schließlich erstrecke sich die vom Kläger ausgeübte Kontrolle auf sämtliche Tätigkeiten der Anweisungsbefugten, nicht nur auf einen Teil davon, und sein Arbeitsgebiet sei nicht so eingeschränkt, wie es sich die Beklagten vorstellten, denn es umfasse die Würdigung sämtlicher Vorschriften, die eine Verwaltung anwendet, einschließlich der Statutsbestimmungen, auf denen allein etwa 65 % der Gesamtausgaben der Räte beruhten. Jedenfalls könne aber schon ein beschränktes Tätigkeitsgebiet Hochschulbildung oder eine gleichwertige Berufserfahrung erfordern.

Der Kläger beanstandet sodann den von den Beklagten angestellten Vergleich zwischen einem Finanzkontrolleur und einem Rechtspfleger des deutschen Rechts und hält ihm auf Gemeinschaftsebene eine Verfügung des Generalsekretärs vom 18. Dezember 1961 entgegen, durch die ein Beamter der Besoldungsgruppe A 4 zum Finanzkontrolleur beim Sekretariat der aus Anlaß der Verhandlungen über den Eintritt Englands in den Gemeinsamen Markt geschaffenen Konferenz ernannt worden sei. Ebenfalls vergleichsweise, und ohne etwaige Harmonisierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 102 des Statuts ins Auge zu fassen, verweist der Kläger auf die Einstufung der Finanzkontrolleure bei den anderen Organen der Gemeinschaften, insbesondere bei der EAG-Kommission und beim Europäischen Parlament.

Er beschließt seine Erwiderung mit der Angabe der Gründe, aus denen er die Klageanträge dahingehend abgeändert hat, daß er in diesem Schriftsatz in erster Linie seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 beantragt. Er weist darauf hin, daß das Werturteil über seine Tätigkeit mit davon abhänge, ob die Finanzkontrolle einem Generaldirektor, einem Direktor oder einem Abteilungsleiter unterstellt sei (die Unterstellung unter einen Vorgesetzten brauche jedoch nicht zu bedeuten, daß dieser dem Finanzkontrolleur bei der Ausübung seiner Kontrollaufgaben Weisungen zu erteilen habe), das heißt, ob sein Dienstposten nach der Dienstpostenbeschreibung als einer der Laufbahn A 3 oder als einer der Laufbahn A 6/A 4 erscheine, und erklärt, er habe zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Klage nicht gewußt, wer sein Dienstvorgesetzter sei; dies habe ihn zu der Annahme geführt, daß sein Dienstposten zumindest der Laufbahn A 5/A 4 zuzuordnen sein müsse. Aus der Mitteilung an das Personal vom 29. Juni 1964, die ihm nach Einreichung der Klageschrift zugegangen sei, gehe jedoch hervor, daß der Kläger unmittelbar dem Generaldirektor Markull unterstellt sei, der nach der Aufstellung, die die Anstellungsbehörde auf Grund des Beschlusses der Räte vom 25. Mai 1964 herausgegeben habe, gleichzeitig sein Dienstvorgesetzter und Beurteilender sei.

Aus dem Verwaltungsaufbau, wie er sich augenblicklich darbiete, ergebe sich demnach, daß der Kläger einen Dienstposten der Laufbahn A 3 verwalte.

Die Beklagten erklären hierzu in der Gegenerwiderung, das Wort Überwachung in der Dienstpostenbeschreibung der Laufbahn B 1 habe keine andere Bedeutung als der Begriff Kontrolle. Es bleibe also dabei, daß eine Kontrolltätigkeit sowohl in die Laufbahn B 1 als auch in verschiedene Lauf bahnen der Lauf bahngruppe A eingereiht werden könne und daß erst nach einer eingehenden Prüfung von Art und Niveau der Aufgaben der Finanzkontrolleure die Möglichkeit bestehe, die Frage ihrer Einstufung zu klären. Um darzutun, daß die Tätigkeit des Finanzkontrolleurs beim Sekretariat als Sachbearbeitertätigkeit anzusehen sei, greifen die Beklagten auf die bereits in der Klagebeantwortung gemachten Ausführungen über die Art der Tätigkeit des Klägers zurück, der dazu berufen sei, die Übereinstimmung gewisser Fakten mit Rechtsnormen zu prüfen, und dessen Kontrolle sich auf ein beschränktes Tätigkeitsgebiet der Anweisungsbefugten erstrecke.

Was insbesondere das Ausmaß der vom Kläger ausgeübten Kontrolle anbelangt, so gehen die Beklagten davon aus, daß zwar auch die Statutsvorschriften vom Kontrolleur zu berücksichtigen seien, bestreiten jedoch, daß dieser bei seiner Tätigkeit sämtliche Vorschriften, die eine Verwaltung anwendet, heranziehen könne. Die Anwendung zahlreicher Vorschriften unterliege nämlich nicht seiner Kontrollbefugnis, da diese sich nur auf eine durch ihren Finanzcharakter genau abgegrenzte Gruppe von Vorschriften erstrecke.

Da die vom Finanzkontrolleur ausgeübte Kontrolle sich überdies nicht auf alle Maßnahmen der anweisungsbefugten Beamten erstrecke, erscheine der Anspruch des Klägers, wegen der Einstufung dieser Beamten in die Laufbahngruppe A eingestuft zu werden, auch in diesem Punkt nicht gerechtfertigt.

Die Beklagten berufen sich abschließend noch einmal auf das innerstaatliche Recht, um darzutun, daß ein und dieselbe Tätigkeit von Beamten verschiedener Laufbahngruppen ausgeübt werden könne, und nennen die Gesichtspunkte, die es nach ihrer Ansicht rechtfertigen, daß die Finanzkontrolleure bei den anderen Organen und beim Sekretariat der aus Anlaß der Verhandlungen über den Eintritt Großbritanniens in den Gemeinsamen Markt ins Leben gerufenen Konferenz in die Laufbahngruppe A eingestuft wurden.

IV. Verfahren

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Diese hat in der Sitzung vom 3. Februar 1965 stattgefunden. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 17. März 1965 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Bestimmung der beklagten Partei

Der Kläger benennt als den Beklagten den Generalsekretär der Räte. Er ist der Auffassung, da nach Artikel 90 des Beamtenstatuts Beschwerden an die Anstellungsbehörde zu richten sind, müsse mangels entgegenstehender Sondervorschriften ein Gleiches für die in Artikel 91 geregelte Klage gelten. Dies treffe erst recht im vorliegenden Falle zu: Der Kläger sei Beamter der Räte der EWG und der EAG, die mit dem Besonderen Ministerrat der EGKS eine rechtliche und administrative Einheit bildeten und zusammen mit ihm über ein gemeinsames Sekretariat verfügten.

Nach Artikel 2 des Beamtenstatuts (bestimmt) jedes Organ …, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt. Demnach handelt die Anstellungsbehörde im Namen des Organs, von dem sie bestellt ist, und sind Handlungen der Anstellungsbehörde, die Beamte durch Eingriffe in deren Rechtsstellung beschweren, dem Organ zuzurechnen, bei dem diese Beamten beschäftigt sind. Wenn Artikel 90 des Beamtenstatuts demgegenüber vorsieht, daß die Beschwerde an die Anstellungsbehörde zu richten ist, so deswegen, weil es sich um eine nicht justizförmige Aufsichtsbeschwerde handelt.

Da endlich jede der Gemeinschaften Rechtspersönlichkeit besitzt und die Verträge die Räte nicht als gemeinsames Organ errichtet haben, kann die Tatsache allein, daß ein gemeinsames Sekretariat besteht, die Räte rechtlich nicht zu einer Einheit verschmelzen. Im übrigen sind gemäß den allgemeinen Grundsätzen, die nach dem EWG- und EAG-Vertrag das gerichtliche Verfahren beherrschen, Klagen gegen das Organ zu richten, das den angefochtenen Akt erlassen hat.

Aus allen diesen Gründen ist die vorliegende Klage als gegen die Räte der EWG und EAG gerichtet anzusehen, bei denen der Kläger beschäftigt ist.

Zur Zulässigkeit

1. Die Beklagten halten die Klage für verspätet. Die vom Kläger geltend gemachte Beschwer ergebe sich bereits aus den Entscheidungen vom 28. März und 21. Juni 1963, durch die er mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe B 1 befördert worden ist. Der gemäß Artikel 5 Nr. 4 des Statuts ergangene Beschluß der Räte über die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten (nachstehend: Tätigkeitsbeschreibung) sei dem Personal am 15. Oktober 1963 bekanntgegeben worden. Der Kläger habe daher spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen können, daß eine ihn beschwerende Entscheidung vorgelegen habe. Da er weder gegen jene Entscheidungen noch gegen die Tätigkeitsbeschreibung fristgemäß Klage oder Beschwerde erhoben habe, sei er seines Klagerechts verlustig gegangen.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, seine Einstufung widerspreche der Tätigkeitsbeschreibung. Die vorgenannten Entscheidungen seien vor Inkrafttreten dieser Beschreibung ergangen; da sie somit seiner endgültigen Einstufung nicht hätten vorgreifen können, sei er durch sie nicht beschwert.

Die Tätigkeitsbeschreibung ist im Verhältnis zu den streitigen Entscheidungen als wesentliche neue Tatsache anzusehen, auf die sich der Kläger stützen konnte, um eine Änderung dieser Entscheidungen zu beantragen.

Der Kläger vertritt nun die Auffassung, er habe diesen Antrag, der eine Beschwerde nach Artikel 90 darstelle, zu beliebiger Zeit stellen können, da das Statut keine Frist vorsehe.

Es ist zwar richtig, daß die Beschwerde jederzeit erhoben werden kann. Die Klagefrist wird aber nur durch eine innerhalb dieser Frist erhobene Beschwerde verlängert. Anderenfalls könnten die Beamten den im Wortlaut klar zum Ausdruck gekommenen Willen der Verfasser des Statuts vereiteln, den Zeitraum, innerhalb dessen die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten in Frage gestellt werden kann, zu begrenzen.

Unstreitig ist jedoch die Entscheidung, mit der die von den Räten beschlossene Tätigkeitsbeschreibung auf den Kläger angewandt wurde, erst am 18. Juli 1964 ergangen und dem Kläger am 8. Oktober 1964 zugestellt worden. Angesichts dieser Verzögerung können die Beklagten nicht geltend machen, die am 2. Juli 1964, also vor Erlaß ihrer eigenen Entscheidung, erhobene Klage sei wegen Fristversäumnis unzulässig. Die Klage war zwar verfrüht, da die Räte ihren Standpunkt seinerzeit noch nicht festgelegt hatten. Dieser Mangel ist aber dadurch geheilt worden, daß der Generalsekretär in der nachträglich ergangenen Entscheidung die vom Kläger bekämpfte Auffassung tatsächlich bestätigt hat. Demnach ist die prozeßhindernde Einrede mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles zurückzuweisen.

2. In seiner Erwiderung ändert der Kläger die Anträge der Klageschrift dahin ab, daß er in erster Linie seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 begehrt. Die Beklagte wendet ein, diese Änderung sei mit Artikel 38 § 1 Buchstabe d) der Verfahrensordnung unvereinbar und daher unzulässig.

Die neuen Anträge bedeuten aber keine wesentliche Änderung der in der Klageschrift gestellten Anträge, die auf die Neueinstufung des Klägers nach den einschlägigen Statutsvorschriften abzielten. Sie beschränken sich vielmehr darauf, die Tragweite der früheren Anträge im Hinblick auf das Ergebnis klarzustellen, zu dem die Anwendung der Statutsvorschriften nach Ansicht des Klägers führen muß. Daher sind sie zulässig.

Zur Begründetheit

Der Kläger stützt seine Klage auf die von den Räten am 21. Juni 1963 beschlossene und dem Personal am 15. Oktober 1963 bekanntgegebene Tätigkeitsbeschreibung.

Er meint, sein Dienstposten sei hiernach der eines Finanzkontrolleurs und müsse daher in die Laufbahn A 5 / A 4, wenn nicht sogar in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft werden. Er bekleide einen Dienstposten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit, der Hochschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordere (Artikel 5 Nr. 1 Absatz 2 des Beamtenstatuts). Somit habe die Anstellungsbehörde dadurch, daß sie ihm die seinem Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe verweigert und ihn in die Besoldungsgruppe B 1 eingestuft hat, gegen Artikel 5 Nr. 4 und Anhang I des Statuts sowie gegen den vorgenannten Beschluß vom 21. Juni 1963 verstoßen.

Der Kläger übt die Tätigkeit eines Finanzköntrolleurs nach Artikel 25 der am 1. Januar 1963 in Kraft getretenen Haushaltsordnung der drei Gemeinschaften aus. Die erwähnte Tätigkeitsbeschreibung führt Kontrollaufgaben sowohl bei Dienstposten der Laufbahngruppe A als auch bei solchen der Laufbahngruppe B auf. Bei dieser Sachlage läßt sich die Frage, welcher Laufbahngruppe die Kontrollaufgaben des Klägers entsprechen, nicht anhand der Tätigkeitsbeschreibung allein entscheiden. Es ist daher zu untersuchen, welcher Art diese Aufgaben sind; dabei sind die einschlägigen Vorschriften der obengenannten Haushaltsordnung zu berücksichtigen.

Nach Artikel 30, 31 und 40 der Haushaltsordnung hat der Finanzkontrolleur sowohl bei Mittelbindungen wie bei Auszahlungsanordnungen die Richtigkeit der Verbuchungsstelle und die Verfügbarkeit der Mittel zu prüfen und ganz allgemein die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe sowie ihre Vereinbarkeit mit den geltenden Bestimmungen einschließlich der Durchführungsmaßnahmen zu überwachen. Demnach besteht die Prüfungs- oder Kontrolltätigkeit des Finanzkontrolleurs im wesentlichen darin zu untersuchen, ob Mittelbindung und Auszahlungsanordnung bei jeder Ausgabe durch die einschlägigen allgemeinen Bestimmungen gedeckt sind. Dagegen ist es nicht seine Sache, die Zweckmäßigkeit der einzelnen Ausgaben oder die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu beurteilen. Für diese Beurteilung sind andere Haushaltsbehörden ausschließlich zuständig.

Artikel 2 der Haushaltsordnung schreibt zwar vor, daß die Haushaltsmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu verwenden sind. Die Beachtung dieser Grundsätze sicherzustellen, ist aber nicht der Finanzkontrolleur berufen, da seine Weigerung, den Sichtvermerk für eine Mittelbindung zu erteilen, keine endgültig verbindliche Entscheidung ist.

Nach alledem erfordern die Aufgaben, die dem Finanzkontrolleur nach der Haushaltsordnung obliegen, nicht notwendigerweise Hochschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung.

Ebensowenig lassen Sachvortrag und Rechtsausführungen der Parteien die Prüfungs- und Kontrollaufgaben des Klägers eindeutig als so umfassend erscheinen, daß sie notwendigerweise eine solche Vorbildung oder Berufserfahrung voraussetzten.

Was die Unabhängigkeit, die der Kläger bei seiner Tätigkeit genießt, sowie die Tatsache anbetrifft, daß seiner Kontrolle auch Akte von Beamten sehr hohen Ranges unterliegen, so sind sie eine unerläßliche Bedingung der Kontrolltätigkeit, besagen aber nichts über Qualifikation und Wesen der dem Kläger obliegenden Kontrollen. Ohne entscheidende Bedeutung ist auch, daß der Kläger unmittelbar einem Generaldirektor untersteht, der zugleich für die Beurteilung des Klägers zuständig ist; weitgehende Unabhängigkeit gehört begriffsnotwendig zum Wesen der Tätigkeit eines Finanzkontrolleurs.

Was endlich die lobenden Äußerungen des Generaldirektors angeht, so stellen sie lediglich ein Werturteil über die Befähigung und Tüchtigkeit dar, die der Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit bewiesen hat, ermöglichen aber keine für die Einstufung dienlichen Feststellungen über die besonderen Merkmale dieser Tätigkeit.

Nach alledem läßt sich nicht zwingend feststellen, daß die Aufgaben des Klägers mit einer Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 Absatz 1 des Statuts verbunden wären. Die Anstellungsbehörde hat daher weder diese Vorschrift noch Anhang I des Statuts verletzt, indem sie den Kläger in die Besoldungsgruppe B 1 eingestuft hat.

Somit ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Kosten

Der Kläger ist im Rechtsstreit unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit ihren Bediensteten ihre Kosten selbst.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden und gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Kläger hat mit Ausnahme der Auslagen der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen.