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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.1965 – C-19/63
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1965:24
Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Joseph Gand
vom 17. März 1965
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Herr Dr. rer. nat. Satya Prakash war beim Institut für Radiochemie in Karlsruhe tätig, bis er mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 bei der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Kernforschungsstelle eingestellt wurde. Er wurde der von Herrn Dr. Marchetti geleiteten Abteilung Physik-Chemie als wissenschaftlicher Mitarbeiter zugewiesen. Dort blieb er, bis die EAG-Kommission am 20. März 1963 seine Entlassung beschloß, nachdem der in Artikel 102 des Statuts vorgesehene Ausschuß am 19. Februar 1963 zu seiner Überleitung ablehnend Stellung genommen hatte.
Schon vor Zustellung der Kündigungsverfügung hatte Herr Prakash die Klage 19/63 erhoben; sie richtet sich gegen eine Reihe von Verfügungen seiner Vorgesetzten, mit denen die Erstattung seiner Umzugskosten und sein Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe abgelehnt wurden. Der Kläger beantragt, die EAG-Kommission zu verurteilen, an ihn als Umzugskostenerstattung DM 3472,— und als Einrichtungsbeihilfe einen Betrag in Höhe eines Monatsgrundgehalts zu zahlen.
Diese Anträge sind in der Klage 65/63, die sich hauptsächlich gegen die die Kündigung des Klägers aussprechende Verfügung vom 20. März 1963 richtet, wiederholt. Der Kläger beantragt, diese Verfügung zu ändern oder aufzuheben, hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, für ihre angeblichen Amtsfehler beim Abschluß, bei der Durchführung und bei der Kündigung des Vertrages Schadensersatz zu leisten, den er mit bfrs 2000000,— für den materiellen und mit bfrs 6000000,— für den immateriellen Schaden bemißt.
Die von Ihnen durchgeführte Untersuchung war lang und eingehend. Sie haben sich bemüht, keinen Punkt des seitens des Klägers überreichlichen, oft leidenschaftlichen und zum Teil übertrieben formulierten Vorbringens im dunkeln zu lassen. Das Verfahren war ferner durch einige Zwischenstreitigkeiten gekennzeichnet: Durch Anfügung des Präsidenten des Gerichtshofes wurde ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Kündigungsverfügung abgelehnt; ferner wurde durch Beschluß der Ersten Kammer die Entscheidung über einen auf Artikel 91 der Verfahrensordnung gestützten Antrag auf Vorlegung bestimmter Unterlagen dem Endurteil vorbehalten. Sie haben dann den 9. Dezember des vergangenen Jahres der Anhörung von sechs Zeugen gewidmet. Schließlich hat Ihnen der Parteivortrag in Verbindung mit einem wahrhaft erschöpfenden Sitzungsbericht eine vollständige Kenntnis der verschiedenen Probleme des Rechtsstreits, der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe sowie des Sachverhalts, auf den diese gestützt sind, vermittelt.
Ich glaube daher — diese Bemerkung gilt auch für die Klage 68/63 des Herrn Luhleich, zu der ich anschließend Stellung nehmen werde —, daß meine Aufgabe vor allem darin besteht, die Erörterung auf das Wesentliche zurückzuführen und sie möglichst klar, präzise und kurz auf die wenigen Rechtssätze zu konzentrieren, die sich aus dem Statut und aus Ihrer Rechtsprechung ergeben.
Entgegen der sich aus der Registereintragung der Klagen ergebenden Reihenfolge werde ich — wie dies auch in der mündlichen Verhandlung geschehen ist — nacheinander die Rechtmäßigkeit der Kündigungsverfügung, den Schadensersatzanspruch und schließlich den Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten prüfen.
I. Kündigungsverfügung
Durch Verfügung vom 20. März 1963, zugestellt mit Schreiben vom 25. April 1963, hat die EAG-Kommission den Vertrag des Klägers mit der Gemeinschaft gekündigt. Die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses machte diese Maßnahme in der Tat unumgänglich. Die Kündigung trat mit Ablauf eines Monats nach ihrer Zustellung in Kraft, der Kläger erhielt neben den ihm für die Kündigungsfrist zustehenden Bezügen eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern, wie dies Artikel 102 des Statuts vorsieht.
Die angefochtene Verfügung stellt gleichzeitig die Versagung der Überleitung und die Kündigung des Vertrages dar. Die von Herrn Prakash geltend gemachten Klagegründe betreffen teils den einen, teils den anderen dieser Aspekte. Es handelt sich um drei Klagegründe.
A — Der Kläger macht in erster Linie einen Anspruch auf eine ständige feste Anstellung geltend; seine Tätigkeit habe nach dem Willen der Behörden der Forschungsanstalt Ispra Dauercharakter haben sollen. Dies folge daraus, daß er eine Dauerplanstelle innegehabt habe, sowie daraus, daß die Ausführung des ihm übertragenen Arbeitsprogramms wenigstens ein Jahr von der tatsächlichen vollen Inbetriebnahme seines Laboratoriums an erfordert habe. Daher sei in seinem Einstellungsschreiben entgegen der Vorschrift von Artikel 214 Absatz 3 des Vertrages bewußt keine Befristung vorgesehen worden. Was die Klausel des Schreibens anbelange, daß der Vertrag durch beide Seiten jederzeit mit einmonatiger Frist gekündigt werden könne, so sei ihm ausdrücklich versichert worden, es handle sich um eine reine Formsache. Der Kläger schließt aus alledem, daß er eine Anwartschaft auf die Ernennung zum Beamten gehabt habe.
Bestritten ist jedoch nicht seine Anwartschaft, sondern sein Rechtsanspruch auf Ernennung. Artikel 214, auf den der Kläger sich bezieht, bestimmt: Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten … stellt jedes Organ das erforderliche Personal ein und schließt zu diesem Zweck befristete Verträge. Wenn entgegen dieser Vorschrift der Vertrag des Klägers — wie übrigens alle sogenannten Brüsseler Verträge — keine Befristung enthielt, so läßt sich daraus für den Kläger kein Anspruch auf eine ständige feste Anstellung herleiten, die es nur für Beamte auf Lebenszeit gibt (vgl. das Urteil von Lachmüller, verbundene Rechtssachen 43, 45 und 48/59, RsprGH VI 987 ff.). Nichts spricht dafür, daß die im Vertrag vorgesehene Kündigungsmöglichkeit als reine Formsache abgetan werden könnte. Andererseits hatte Herr Prakash unstreitig eine Dauerplanstelle inne; dies war jedoch zwar eine notwendige Voraussetzung für die Überleitung ins Beamtenverhältnis, rechtfertigte sie für sich allein aber nicht. Nach Artikel 102 des Statuts hätte außerdem der Überleitungsausschuß eine günstige Stellungnahme über den Kläger abgeben müssen. Dagegen mußte die ablehnende Stellungnahme des Ausschusses zwangsläufig die Kündigung des Vertrages nach sich ziehen. So ist es im Falle des Klägers geschehen, und dieser kann sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf eine angebliche ständige feste Anstellung berufen.
B — Der Kläger stützt die zweite Rüge der Kündigungsverfügung auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Unter dieser Bezeichnung umfaßt der Klagegrund, der den wesentlichen Teil des Klagevorbringens ausmacht, eine ganze Reihe von Vorwürfen, die zum Teil tatsächlich Verfahrensmängel betreffen, zum Teil jedoch in Wahrheit die materielle Unrichtigkeit der Gründe dartun sollen, auf die die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses gestützt ist.
Gleich hier will ich den Vorwurf zurückweisen, der darauf gestützt wird, daß entgegen Artikel 110 des Statuts weder die Personalvertretung noch der Statutsbeirat zur Mitwirkung an dem Verfahren aufgefordert worden sind. Sie haben entschieden, daß Artikel 110, der von allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut handelt, auf das Überleitungsverfahren nicht anwendbar ist, da dieses im wesentlichen Übergangscharakter hat (Rechtssache 26/63, Pistoj, RsprGH X 761). Wenn ferner in der Erwiderung geltend gemacht wird, Artikel 9 verlange die Mitwirkung der Personalvertretung bei der Kündigung des Vertrages, so braucht man die Vorschrift nur zu lesen, um festzustellen, daß diese These jeder Grundlage entbehrt.
1. Die auf Verfahrensmängel gestützten Rügen sind zahlreich und sehr verschiedenartig. Artikel 102 des Statuts sieht die Bildung eines Überleitungsausschusses aus leitenden Bediensteten des Organs vor, die von der Anstellungsbehörde berufen werden. Dieser Ausschuß nimmt gegenüber der Anstellungsbehörde zur Eignung der überleitbaren Bediensteten für die Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben Stellung; er stützt sich dabei auf den Bericht der Dienstvorgesetzten über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung der Bediensteten. Ich brauche die Bedeutung seiner Aufgaben nicht besonders hervorzuheben, denn nimmt der Ausschuß ablehnend Stellung, so ist nicht nur die Ernennung des Bediensteten zum Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe, die der ihm ausdrücklich oder stillschweigend zuerkannten entspricht, ausgeschlossen, sondern sein Vertrag ist grundsätzlich zu kündigen.
Dies sind die einzigen Statutsvorschriften zum Überleitungsverfahren.
Ohne -daß diese Praxis Rechtsverbindlichkeit erlangt hätte, spielte sich das Verfahren bei Euratom tatsächlich wie folgt ab: Den einzelnen Mitgliedern des Überleitungsausschusses wurden die Berichte der Vorgesetzten und die Bemerkungen der betroffenen Bediensteten zu ihnen jeweils nach ihrer Fertigstellung vorgelegt. Nur wenn ein Mitglied des Ausschusses aus irgendeinem Grunde (wegen der Sprachkenntnisse, des allgemeinen Verhaltens oder eines Dienstvergehens) Einwendungen erhob, wurde der Fall zurückgestellt; dann fand eine eingehendere Untersuchung und gegebenenfalls eine mündliche Aussprache statt. So war es im Falle Prakash. Die mündliche Aussprache bedeutet aber keineswegs schon eine ablehnende Stellungnahme, ja nicht einmal eine Vorentscheidung in diesem Sinne. Es geht nur darum, daß der Ausschuß seine Stellungnahme in voller Kenntnis des Falles abgibt, zu dem er sich zu äußern hat, und daß in dem Verfahren die Rechte des Bediensteten gewahrt werden. Wie war dies nun im vorliegenden Fall? Ich darf gleich bemerken, daß ich mich bei seiner Beurteilung ausschließlich an den Inhalt der Akten 65/63 und an das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung halten werde. In seiner Erwiderung erklärt zwar der Kläger, er nehme auch auf alle Rechtsausführungen in der seinen Kollegen Luhleich betreffenden Rechtssache 68/63 Bezug, da beide Sachen in vieler Hinsicht tatsächlich und rechtlich vergleichbar, ja sogar gleichgelagert seien. Aber weder die Gemeinsamkeiten der Sachlage noch der Umstand, daß in beiden Sachen derselbe Prozeßbevollmächtigte auftritt, vermögen eine solche Bezugnahme zu rechtfertigen.
Um nun bei der Klage 65/63 zu bleiben, ist zunächst zu bemerken, daß die Rügen zwei Tatsachenkomplexe betreffen: einerseits verschiedene dem gesamten Inhalt der Akte, die dem Ausschuß bei seiner Stellungnahme vorgelegen hat, anhaftende Mängel, andererseits den Verlauf des mündlichen Abschnitts des Verfahrens vor dem Ausschuß.
a) Daß Artikel 102 als einzige Unterlage den Überleitungsbericht erwähnt, bedeutet selbstverständlich nicht, daß dieser Bericht der einzige Faktor ist, der berücksichtigt werden kann. Die Personalakte und der Probezeitbericht können gleichfalls Berücksichtigung finden. Der Kläger knüpft an diese drei Arten von Unterlagen an.
Herr Prakash, dem seine Personalakte mehrfach zur Kenntnis gebracht worden ist, beschwert sich zunächst darüber, daß diese nicht chronologisch geführt worden sei und er jedesmal, wenn er in sie Einblick genommen habe, andere Aktenstücke vorgefunden habe. Dies erklärt sich, so scheint mir, durch die Schwierigkeiten, die mit der Verwaltung der Angelegenheiten eines weit vom Sitz des Organs entfernten Personals verbunden sind. Entgegen der Auslegung jedoch, die der Kläger in seiner Erwiderung einem Schreiben der Verwaltung geben möchte, bestanden nicht mehrere Personalakten, sondern nur eine einzige Akte. Unstreitig hat der Kläger vor der Anhörung durch den Ausschuß Einblick in die vollständige Personalakte genommen; ich vermag daher nicht einzusehen, inwiefern die gerügte Unregelmäßigkeit — selbst wenn man sie als bewiesen ansähe — das Verfahren fehlerhaft machen könnte.
Der Kläger hat seinen Dienst am 1. Oktober 1961 angetreten. Nach der in der Euratom geübten Praxis hätte seine Probezeit daher am 1. April 1962 zu Ende gehen müssen. Tatsächlich wurde der Probezeitbericht jedoch erst am 31. August 1962 durch seinen Vorgesetzten, Herrn Marchetti, erstellt und ihm erst am 11. Dezember 1962 zur Stellungnahme vorgelegt; diese Verspätung wurde seinerzeit durch die örtliche Personalvertretung beanstandet. Man mag sich nach den Gründen für das Erfordernis einer Probezeit innerhalb einer Vertragsregelung fragen, die keine bestimmte Vertragsdauer und eine Kündigung mit einmonatiger Frist vorsieht. Aber wie dem auch sei, weder der Ablauf der üblichen Dauer der Probezeit noch die Erstellung des Probezeitberichts vermögen die Stellung eines Bediensteten hinsichtlich seiner Anwartschaft auf Überleitung zu verändern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die erwähnte Verzögerung die Rechte des Klägers hätte beeinträchtigen können. Der Kläger macht zwar geltend, das bei Ablauf der Probezeit vorgeschriebene Verfahren, sei mit dem Überleitungsverfahren verbunden worden. Gewiß liefen sie nahezu gleichzeitig ab, sie sind jedoch nicht verbunden worden, und inwiefern hätte diese Gleichzeitigkeit den Kläger schädigen und die Stellungnahme des Ausschusses beeinflussen können?
Es bleibt noch ein Dokument, dem größere Bedeutung zukommt; nämlich der Überleitungsbericht, den der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers am 31. August 1962 erstellt hat. Nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Klägers in ihren einzelnen Wesenszügen gibt Herr Marchetti folgende allgemeine Beurteilung ab: Ich glaube, daß er eine gute Vorbildung besitzt, aber offensichtlich tut er nichts oder so gut wie nichts. Dieser Bericht ist durch einen Anhang von etwa zwanzig Zeilen mit Datum vom 5. November 1962 ergänzt. Herr Marchetti wiederholt darin zunächst seine Beurteilung der Kenntnisse des Klägers, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben ausreichend seien, und fügt dann hinzu, der ihm unterstellte Kläger habe Schwierigkeiten gehabt, die Einzelheiten der Ausführung seiner Arbeit festzulegen. Er habe erst verspätet Vorschläge gemacht, die zudem — gemessen an den der Abteilung zur Verfügung stehenden Mitteln — übertrieben weit gespannt gewesen seien. Schließlich dazu gebracht, annehmbare Grenzen einzuhalten, habe der Kläger sich darauf beschränkt, Apparate zu bestellen, aber diejenigen nicht benützt, die ihm in seiner Abteilung zur Verfügung gestanden hätten. Herr Marchetti schließt wie folgt: Ich habe also von ihm keinerlei Arbeit erhalten können. Dies beweist unzureichendes Verantwortungsbewußtsein und mangelnde Hingabe an die ihm übertragene Aufgabe. Ich kann daher die Qualität seiner nicht geleisteten Arbeit auch nicht beurteilen. Ich hielt es für angebracht, den Probezeitbericht über Herrn Prakash hinauszuschieben in der Hoffnung, daß Herr Prakash sich an die Arbeit machen werde. Nach Ablauf nunmehr eines Jahres erscheint es mir unmöglich, ihn in meiner Abteilung zu behalten.
Dieser Bericht wurde am 6. November 1962 durch den Generaldirektor der Forschungsanstalt, Herrn Ritter, mit folgender Bemerkung gegengezeichnet: Ich glaube nicht, daß Herr Prakash imstande ist, sich in Ispra nützlich zu betätigen. Schließlich hat der Kläger am 8. Januar 1963 lange Bemerkungen zu dem Bericht gemacht.
Entgegen den Ausführungen des Klägers bestehen keine Widersprüche zwischen den in diesem Bericht und den im Probezeitbericht enthaltenen Beurteilungen, namentlich nicht zwischen den sehr guten innerdienstlichen Beziehungen, mit denen die menschlichen Kontakte gemeint sind, und der ungenügenden Fähigkeit zur Gruppenarbeit. Ebensowenig besteht ein Widersprach zwischen den Schwierigkeiten, die Einzelheiten der Ausführung seiner Arbeit näher festzulegen, und seiner sehr guten Ausdrucksweise, denn diese Beurteilungen betreffen im ersten Fall die Fähigkeit, ein Programm auszuarbeiten, im zweiten Fall die Leichtigkeit des Ausdrucks.
Der Kläger erhebt aber in diesem Punkt noch einen schwereren Vorwurf, auf den näher eingegangen werden muß, weil er die Loyalität eines Dienststellenleiters in Frage stellt. Ohne ausdrücklich eine Schlußfolgerung zu ziehen, jedoch zweifellos in der Absicht, diesem ihn tadelnden Anhang seine Bedeutung zu nehmen, macht der Kläger geltend, entgegen den Dienstanweisungen, wonach der Überleitungsbericht vom Generaldirektor zuletzt zu unterzeichnen ist, habe Herr Marchetti den Anhang zum Bericht frühestens am 12. Dezember 1962 (statt am 5. November 1962) verfaßt, also nach der Beurteilung durch Herrn Ritter vom 6. November. Der Anhang sei als Antwort auf die Kritik der örtlichen Personalvertretung an der verspäteten Erstellung des Probezeitberichts gedacht gewesen und entbehre daher der Objektivität.
In der Erwiderung heißt es auf Seite 18 wörtlich: Das Datum vom 5. November 1962 ist eine Rückdatierung. Dies ergibt sich im übrigen aus dem Original des Berichtes. Herr Marchetti hatte als Datum zunächst den 11. November angegeben; dieses Datum wurde später wegradiert und durch den 5. November 1962 ersetzt, also durch den Tag vor der Beurteilung durch Herrn Dr. Ritter.
Sie werden wie ich diese Behauptung anhand der Personalakte des Klägers nachprüfen. Dort werden Sie unter der Nr. 68 die Fotokopie des Anhangs zum Überleitungsbericht mit dem Sichtvermerk des Klägers vom 10. Januar 1963 finden. Das mit der Maschine geschriebene Dokument ist von Herrn Marchetti unterzeichnet; es trägt das Datum vom 5. November 1962, und an diesem Datum ist nichts radiert worden.
b) Ich glaube nicht, meine Herren, daß wir uns noch länger mit den Beanstandungen der verschiedenen dem Überleitungsausschuß vorgelegten Unterlagen befassen müssen. Ich komme daher jetzt zu dem anderen Aspekt des geltend gemachten Verfahrensmangels. Hat der Ausschuß im mündlichen Abschnitt der Untersuchung verkannt, daß in dem Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren ist? War er im Besitze aller für die Abgabe seiner Stellungnahme erforderlichen Auskünfte und Unterlagen?
Die den Fall des Klägers betreffenden Protokolle befinden sich bei den Akten. Nach Anhörung von Herrn Marchetti am 12. Januar hat der Ausschuß am 11. Februar die Herren Dr. Ritter, Lindner und Mercereau, ferner erneut Herrn Marchetti angehört; drei von ihnen haben vor dem Gerichtshof in dieser Sache als Zeugen ausgesagt. Sodann hat Herr Prakash, dem der Vorsitzende die dem Ausschuß mündlich dargelegten zusätzlichen Angaben und Tatsachen mitgeteilt hatte, seine Bemerkungen gemacht, die im einzelnen im Protokoll enthalten sind. Unstreitig ist er eineinhalb Stunden lang angehört worden; er hat Fragen beantwortet und das letzte Wort gehabt. Die Stellungnahme des Ausschusses ist dann ohne weitere Anhörung am 19. Februar ergangen.
Der Kläger rügt, daß er den Herren Marchetti und Ritter nicht gegenübergestellt und daß ihm das Protokoll über deren Vernehmung nicht zugänglich gemacht worden sei. Sie haben jedoch bereits entschieden, daß eine solche Gegenüberstellung im Überleitungsverfahren nicht erforderlich und die Verwaltung nicht verpflichtet ist, dem Betroffenen die Protokolle des Überleitungsausschusses vor Zustellung der Verfügung der Anstellungsbehörde mitzuteilen (Rechtssache 87/63, Georges, RsprGH X 1036). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert nur, daß der Bedienstete, wenn dem Überleitungsausschuß neue Beurteilungsgrundlagen bekannt werden, aufgefordert werden muß, sich zu ihnen zu äußern (Rechtssache 80/63, Degreef, RsprGH X 869); Herr Prakash hat aber bekanntlich das letzte Wort gehabt.
Der Kläger greift dann die auf die unterlassene Gegenüberstellung gestützte Rüge in anderer Form noch einmal auf und wirft in der Erwiderung dem Ausschuß vor, alle seine Beweisanträge, sei es zur mangelnden Ausstattung seines Laboratoriums oder zum Fehlen finanzieller Mittel, abgelehnt zu haben. Der Kläger hatte sich zwar tatsächlich zu diesen Punkten geäußert. Aus den Protokollen geht jedoch nicht hervor, daß er hierzu Beweisanträge gestellt hat. Außerdem konnte der Ausschuß aufgrund der Beurteilungen über den Kläger, zu denen dieser hatte Stellung nehmen können, selbst entscheiden, ob er ausreichend unterrichtet oder eine zusätzliche Untersuchung erforderlich war.
Herr Prakash erhebt ferner den Vorwurf, daß dem Ausschuß kein erfahrener Wissenschaftler angehört habe, der Umfang und Qualität der von ihm gelieferten Arbeit hätte beurteilen können. Der Ausschuß habe sich daher ganz auf die Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten, Herrn Marchetti, verlassen. Der Kläger vergißt, daß der nach den Vorschriften von Artikel 102 des Statuts zusammengesetzte Ausschuß nicht nur Herrn Marchetti, sondern auch den Generaldirektor der Anstalt und seinen Stellvertreter gehört hat; man wird ohne weiteres zugeben, daß beide durchaus in der Lage waren, die Leistungen ihres Mitarbeiters zu beurteilen.
In der Klageschrift heißt es wörtlich: Das ganze Überleitungsverfahren ist als willkürlich, nicht objektiv und parteilich anzusehen. Meine bisherigen Ausführungen reichen wohl aus, diesen Vorwurf als völlig ungerechtfertigt erscheinen zu lassen.
Schließlich wird in der Klageschrift unter Hinweis darauf, daß die Gründe für einen Verwaltungsakt im einzelnen angegeben werden müssen, geltend gemacht, die abschließende Beurteilung durch den Überleitungsausschuß sei vage und ungenau gehalten und so unzulänglich, daß eine Nachprüfung durch den Gerichtshof nicht möglich sei. Um dieser Kritik zu begegnen, beschränke ich mich darauf, Ihnen den vollständigen Wortlaut der Stellungnahme des Ausschusses in Erinnerung zu rufen:
Der Überleitungsausschuß, … ist der Ansicht, daß es dieser Bedienstete infolge seiner Neigung zur Übersteigerung boi dor Ausarbeitung von Programmen und der Veranschlagung von Mitteln trotz der ihm erteilten Weisungen nicht verstanden hat, die ihm zur Verfügung gestellten Mittel in dem erforderlichen Maße zu nutzen, um der Abteilung den wissonschaftlichen Beitrag zu leisten, den diese mit Recht von ihm erwarten konnte.
2. Der Kläger will aber mit diesen Angriffen gegen die Zulänglichkeit der Begründung des Überleitungsausschusses in Wahrheit die sachliche Richtigkeit der ablehnenden Stellungnahme in Frage stellen. Nach Artikel 102 hat der Überleitungsausschuß ein Werturteil über das Verhalten des Bediensteten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben abzugeben, um die Eignung des Bediensteten beurteilen zu können, seine Tätigkeit als Beamter weiter auszuüben. Sie können weder diese letztere Beurteilung des Ausschusses durch Ihre eigene ersetzen noch Ihrerseits ein umfassendes Werturteil über das Verhalten und die Eignung des Klägers abgeben. Dagegen haben Sie nachzuprüfen, ob, wie der Kläger geltend macht, die Stellungnahme des Ausschusses auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruht; dies wäre aber kein Verfahrensfehler mehr, sondern betrifft die sachliche Richtigkeit der Stellungnahme. Ich muß noch daran erinnern, daß im vorliegenden Fall das beklagte Organ die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht zu beweisen braucht, daß ferner durch die Unrichtigkeit einer einzelnen Tatsache die Stellungnahme als umfassendes Werturteil über das Verhalten des Klägers nicht fehlerhaft würde, es sei denn, die Tatsache wäre, von ausreichender Bedeutung, um für sich allein das Urteil des Ausschusses zu beeinflussen.
Sinn und Tragweite der Stellungnahme sind klar. Sie wirft dem Kläger zwei Dinge vor: einmal die Übersteigerung bei der Ausarbeitung von Programmen und der Veranschlagung von Mitteln, zum anderen unzureichende Leistungen trotz der erteilten Weisungen und der ihm zur Verfügung gestellten Mittel; der eine Vorwurf erklärt den anderen. Zu diesen beiden Punkten finden sich zahlreiche Urkunden in den Akten, Sie haben hierzu ferner fünf Zeugen — Vorgesetzte oder Kollegen des Klägers — vernommen sowie das mündliche Vorbringen der Parteien gehört. Ich kann mich daher verhältnismäßig kurz fassen.
Daß der Kläger ein tüchtiger Wissenschaftler ist, hat niemand bestritten, insbesondere nicht das beklagte Organ. Sie werden sich auch erinnern, daß Herr Dr. Ritter, der den Kläger schon in Karlsruhe kannte, ihn mehr als einen Theoretiker ansieht, der sich in den zwangsläufig begrenzten Verhältnissen der Forschungsanstalt nicht wohl fühlen mochte. Daß er aber — vielleicht aufgrund dieser Charaktereigenschaft — in Ispra dazu neigte, zu umfangreiche Programme auszuarbeiten, ist ein erstes Urteil, dessen Richtigkeit durch die Akten nicht widerlegt wird, ganz im Gegenteil.
Zweifellos muß man gleichzeitig berücksichtigen, daß seinerzeit die Aufgaben der Forschungsanstalt Ispra noch nicht klar umrissen waren und daß ein Neuankömmling eine gewisse Zeit braucht, um sich dem Geist des Hauses anzupassen. Sie werden sich indes entsinnen, daß Herr Prakash, der seine Arbeit am 1. Oktober 1961 aufnahm, am 15. Januar 1962 ein erstes Programm vorlegte, das vor allem eine Übersicht über die Forschungen in der ganzen Welt darstellte. Herr Marchetti erkannte zwar das Interesse an dieser Arbeit an, forderte den Kläger jedoch auf, sie erheblich einzuschränken und ein Einmannprogramm auszuarbeiten. Er wies ihn an, zunächst eine Methode für die Messung von adsorbierten Molekülen auf Alumina durch Infrarotadsorption auszuarbeiten, und stellte ihm im Februar 4000 Rechnungseinheiten zur Verfügung, um es ihm zu ermöglichen, mit der Einrichtung seines Laboratoriums zu beginnen. Diese Zahl erlaubte eine Vorstellung von der Größenordnung der Möglichkeiten der Forschungsanstalt (1962 betrugen die der Abteilung Physikalische Chemie zugewiesenen Mittel 200000 Rechnungseinheiten). Am 5. März forderte im Jahre der Kläger trotzdem 55000 Rechnungseinheiten für die Anschaffung von Apparaten an; auch nach Herabsetzung dieser Summe auf 15000 Rechnungseinheiten wurde ihre Bewilligung durch den örtlichen Programmausschuß abgelehnt. Sodann leitete der Kläger Herrn Marchetti am 17. Mai ein neues Programm zu, das wie folgt beginnt: In der Anlage übermittle ich Ihnen den Bericht, den ich nach mehreren Besprechungen mit Ihnen über mein Forschungsgebiet fertiggestellt habe. Diesmal antwortete Herr Marchetti mit einer Note vom 4. Juni 1962; er unterschied darin zwischen dem kurzfristigen Programm (Punkt 3), für das er die im Februar gegebenen Hinweise wiederholte und für das auch begrenzte Mittel bewilligt worden waren, und dem langfristigen Programm (Punkt 2), dessen Durchführung voraussetze, daß der Kostenvoranschlag dem örtlichen Programmausschuß vorgelegt werde. Herr Prakash verlangte dann trotzdem im September 1962 einen Betrag von 67320 Rechnungseinheiten, und abschließend wäre noch hinzuzufügen, daß er im Oktober eine Fläche von 70 X 100 m für die Einrichtung eines Laboratoriums beantragte. Dies ist der erste Vorwurf, den der Ausschuß erhebt. Der Kläger hat niemals den zugrunde liegenden Sachverhalt bestritten. Er hat sich auf die Bemerkung beschränkt, ihm sei nicht bekannt gewesen, über welche Mittel die Abteilung verfügte. Dies mag zwar für das Programm vom 15. Januar 1962 durchaus möglich sein, nicht aber für die Folgezeit.
Der andere Vorwurf, unzureichende oder fehlende Leistung, setzt zu seiner Beurteilung technische Kenntnisse voraus; daher sehe ich keinen anderen Weg, als mich auf die Zeugenaussagen vor dem Gerichtshof zu beziehen. Herr Marchetti hat sehr klar gesagt: Herrn Prakash ist nie der Vorwurf gemacht worden, er erziele keine Ergebnisse, sondern nur der, er habe mit der Arbeit nicht begonnen. Etwas später hat der Zeuge hinzugefügt: Wenn jemand in einem Jahr das leistet, was in zwei Wochen getan werden kann, so kann man nicht von Arbeit sprechen. In etwas nuancierterer Form hat Herr Mercereau eine sehr ähnliche Auffassung zum Ausdruck gebracht; nach seiner Meinung hat Herr Prakash nie versucht, ernsthaft und ausdauernd mit den ihm zur Verfügung stehenden Geräten zu arbeiten. Kann man dann sagen, daß er nicht arbeiten konnte, weil Weisungen und Mittel fehlten? Der Note vom 4. Juni 1962 waren jedoch Besprechungen zwischen dem Kläger und Herrn Marchetti vorausgegangen. Das geht insbesondere aus dem Schreiben des Klägers an Herrn Marchetti vom 17. Mai hervor, das nur die Weisungen bestätigt, die bei der Einreichung des Januarprogrammes mündlich gegeben worden waren. Was die finanziellen Mittel und die Geräte anbelangt, möchte ich hier die etwas scharfe Kritik von Herrn Marchetti über den Weihnachtsbaum unberücksichtigt lassen; es liegt auch auf der Hand, daß die Mittel, über die der Kläger verfügte, nicht ausreichten, um Punkt b (das langfristige Programm) zu verwirklichen. Zu Punkt c (kurzfristiges Programm), wofür der Kläger über die Mittel der Abteilung, insbesondere über den Infrarotspektrographen verfügte, hat keiner der Zeugen bestätigt, daß die verfügbaren Apparate nicht ausreichten, mit der Arbeit zu beginnen. Nun wird aber Herrn Prakash letztlich gerade der Vorwurf gemacht, nicht begonnen zu haben.
Wenn ich im übrigen in meinen vorstehenden Darlegungen lediglich die schriftlichen und mündlichen Ergebnisse des Verfahrens wiedergegeben habe, so ist zu bedenken, daß sie sich am Rande Ihrer Zuständigkeit bewegen, soweit sie in Wahrheit darauf gerichtet sind, die sachliche Richtigkeit des vom Ausschuß über die Tätigkeit des Klägers abgegebenen Urteils nachzuprüfen, und sich nicht auf die Feststellung materiell unrichtiger Tatsachen beschränken. Nun ist aber wohl keine Unrichtigkeit dieser Art bewiesen; das reicht aus, um die Rüge zurückzuweisen.
C — Als dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, die angefochtene Verfügung sei in zweierlei Hinsicht ermessensmißbräuchlich: Bei den verschiedenen Vorfällen, von denen ich bereits gesprochen habe, habe sich beständig eine Feindseligkeit des Herrn Marchetti ihm gegenüber gezeigt, so daß seine wissenschaftliche Forschungstätigkeit systematisch und absichtlich gelähmt worden sei. Ferner sei das ihn betreffende Überleitungsverfahren nur eine reine Formsache und die Versagühg seiner Überleitung eine Sanktion für die Beschwerde gewesen, die er im September 1962 an den Generaldirektor der Kernforschungsstelle gerichtet habe. In der Erwiderung macht er sogar geltend, nachdem der Bericht des Consolo-Ausschusses, dem wir in einer anderen Sache noch begegnen werden, die Verantwortlichkeit der Dienstvorgesetzten festgestellt hätte, habe es die Beklagte vorgezogen, diese Verantwortlichkeit den Untergebenen aufzubürden, darauf beruhe die Versagung der Ernennung.
Diese These ist völlig aus der Luft gegriffen. In den Klagen, die bei Ihnen gegen die Versagung der Überleitung eingereicht worden sind, wird der ungünstige Bericht des Dienstvorgesetzten immer der persönlichen Animosität zugeschrieben; es müßte aber außerdem noch nachgewiesen werden, daß er nicht dem wahren Sachverhalt entspricht. Darüber hinaus hat nicht Herr Marchetti die angefochtene Verfügung getroffen, sondern die Kommission der Gemeinschaft aufgrund der Stellungnahme des Übérleitungsausschusses. Man müßte also davon ausgehen, daß auch diese eine persönliche Feindseligkeit gegenüber dem Kläger gezeigt habe und daß diese Feindseligkeit der bestimmende Grund für ihre Entscheidung gewesen sei. Die Akten enthalten nicht den geringsten Hinweis, der die Behauptung des Klägers stützen könnte. Ich schlage Ihnen daher vor, auch diese letzte Rüge zurückzuweisen und demgemäß den Hauptantrag der Klage 65/63 auf Nichtigerklärung der den Vertrag des Klägers beendigenden Verfügung abzuweisen.
II. Schadensersatzantrag
Der Kläger begründet seine Schadensersatzanträge zweifach: Auch wenn Sie die angefochtene Entscheidung aufhöben, würde dadurch der aus der Kündigung entstandene Schaden nicht wiedergutgemacht, denn abgesehen von der Minderung seines Ansehens habe ihm als Wissenschaftler die zeitweilige Unterbrechung seiner Tätigkeit insofern geschadet, als er an der Fortsetzung seiner schöpferischen Tätigkeit gehindert worden sei. Wenn Sie, meinem Vorschlag folgend, den Antrag auf Nichtigerklärung abweisen, muß der so begründete Schadensersatzantrag dieses Schicksal teilen. Sie haben entschieden, daß eine nicht nachweislich rechtswidrige Maßnahme nur dann einen Amtsfehler darstellen kann und somit auch nur dann eine rechtswidrige Schädigung des Betroffenen, insbesondere an Ehre und Ansehen, bewirken kann, wenn sie überflüssige kritische Bemerkungen über den Betroffenen enthält. Dies sind die Worte Ihres Urteils Leroy, das gleichfalls über eine Versagung der Überleitung zu entscheiden hatte (RsprGH IX 423 ff., 446). Im vorliegenden Fall begegnet die Stellungnahme des Überleitungsausschusses, deren Wortlaut sich die Euratom-Kommission zu eigen gemacht hat, aus dieser Sicht keinen Bedenken. Die Entscheidung des Urteils Leroy hat auch eine ganz allgemeine Bedeutung: Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt kann niemals einen Amtsfehler darstellen, durch den ein rechtswidriger Schaden verursacht wird (Rechtssache 25/62, Plaumann, RsprGH IX 211 ff.).
Für den Fall der Ablehnung seines Aufhebungsantrags macht der Kläger geltend, die eingehaltene Kündigungsfrist sei zu kurz gewesen. Ihnen ist bekannt, daß sie nach dem Einstellungsschreiben einen Monat betrug und daß Artikel 102 dem in Anwendung dieser Bestimmung entlassenen Bediensteten außerdem eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern bewilligt. Der Kläger meint nun, die vertragliche Kündigungsfrist hätte nach dem Ende der normalen Probezeit nicht mehr mit der gleichen Strenge angewandt werden dürfen; er beruft sich ferner darauf, daß es ihm als Wissenschaftler unmöglich gewesen sei, innerhalb einer so kurzen Zeitspanne eine neue angemessene Stellung zu finden.
Nach Ihrer Rechtsprechung ist die vertragliche Kündigungsfrist nur dann unbeachtlich, wenn der Bedienstete ihr nicht freiwillig zugestimmt hat oder wenn die Frist offensichtlich ungerecht oder schikanös ist (Urteil de Bruyn, RsprGH XIII 42 ff., 67). Bei Kündigungen nach Artikel 102 haben Sie sich immer genau an die Vorschriften dieses Artikels in Verbindung mit den Vertragsbestimmungen gehalten (Urteil Baron de Vos, RsprGH X 693 ff.).
Diese Grundsätze gelten auch hier. Der Kläger hat sich mit den Bedingungen des Einstellungsschreibens freiwillig einverstanden erklärt. Er gibt an, daß sein früherer Vertrag in Karlsruhe eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorgesehen habe. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, daß seinem Vertrag mit Euratom ein Willensmangel anhafte, noch daß die darin vorgesehene Frist offensichtlich ungerecht oder schikanös sei. Dem Nachteil der kürzeren Frist standen andere materielle Vorteile gegenüber; ein Vertrag stellt einen Ausgleich dar und kann nicht ausschließlich Vorteile bieten. Indem Artikel 102 die vertragliche Kündigungsfrist praktisch um zwei Monate verlängert, will er im übrigen offensichtlich die sich aus der Versagung der Überleitung ergebenden Tatbestände in ihrer Gesamtheit regeln. In seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Baron de Vos hatte der Generalanwalt hervorgehoben, daß die zwingenden Vorschriften des Statuts nach seiner Auffassung eine andere richterliche Beurteilung im Einzelfall ausschlössen. Es ist kein rechtlicher oder tatsächlicher Grund ersichtlich, der für Wissenschaftler zu einer anderen Lösung führen könnte. Ich beantrage daher, Ihre bisherige ständige Rechtsprechung zu bestätigen und die Anträge des Klägers abzuweisen.
III. Umzugskosten und Einrichtungsbeihilfe
Dem Kläger wurde im Jahre 1962 die Genehmigung für den Umzug nach Ispra, die die Voraussetzung für die Erstattung der Umzugskosten und die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe ist, ver sagt. Mit der Klage 19/63 hat der Kläger verschiedene in dieser Sache ergangene stillschweigende oder ausdrückliche Verfügungen angefochten; die Kommission hat seinen Anträgen mehrere Unzulässigkeitseinreden entgegengehalten. Später hat die Beklagte die Anträge des Klägers ausdrücklich abgelehnt; ihre Verfügung vom 18. April 1963 ist mit der Klage 65/63 ordnungsgemäß angefochten worden. Sie können daher über die Begründetheit der Klage in diesem Punkt entscheiden.
Vor der Prüfung des recht verwickelten Sachverhalts, der der Versagung der Genehmigung zugrunde lag, ist die Regelung zu erläutern, der der Kläger in dieser Hinsicht unterstand. Entgegen seiner Annahme kann dies nicht das Statut sein, denn, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieses nur für Beamte; Beamter ist der Kläger aber niemals gewesen. Die Regelung ist aber auch nicht in dem analog anwendbaren EGKS-Statut zu erblicken, denn diese analoge Anwendung kommt nur insoweit in Betracht, als die Rechtsstellung der Vertragsbediensteten nicht durch den Vertrag oder durch allgemeine Runderlasse des Organs geregelt ist. Der Einstellungsvertrag des Herrn Prakash enthielt hierzu nichts. Dagegen hatte die Euratom-Kommission am 24. Februar 1959 den Runderlaß Nr. 60 erlassen, dessen Vorschriften zur Zeit der streitigen Vorgänge noch in Kraft waren.
Das Verfahren verläuft wie folgt: Der Bedienstete, der seit mindestens sechs Monaten tätig ist, kann die Umzugsgenehmigung beantragen. Sein Antrag wird durch den Direktor der Abteilung, der er angehört, dem Direktor der Verwaltung zugeleitet. Ersterer muß bescheinigen, daß er gegen den Umzug nichts einzuwenden hat und den Antragsteller für die ihm übertragenen Aufgaben und für den Dienst der Gemeinschaft für geeignet hält. Schließlich ist noch bestimmt, daß die Genehmigung für die Erlangung der Einrichtungsbeihilfe sowie für die Erstattung der Umzugskosten erforderlich ist.
Mit anderen Worten, es wird eine Mindestdienstzeit verlangt, es ist aber außerdem auch eine günstige Beurteilung der Eignung des Bediensteten durch den Dienststellenleiter erforderlich; aber selbst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Vorgesetzte Behörde nicht gebunden.
Ferner sieht der Runderlaß vor, daß der Bedienstete spätestens einen Monat vor dem geplanten Umzug zwei ausführliche Kostenvoranschläge vorlegen muß. Die Verwaltung kann entweder einen von ihnen genehmigen oder aber das Angebot eines dritten Unternehmers einholen.
Dies ist das anwendbare Recht. Wie haben sich die Dinge nun tatsächlich abgespielt? Herr Prakash, der am 1. Oktober 1961 nach Ispra kam, reichte seinen Antrag am 30. August 1962 ein. Herr Marchetti erklärte sich damals außerstande, die Eignung des Klägers zu bescheinigen.
Dieser reichte dann am 27. September 1962 auf dem vorgeschriebenen Formblatt einen zweiten Antrag ein. Sie wissen, daß es von diesem Antrag zwei Versionen gibt: Eine im Besitz des Klägers befindliche Fotokopie ist vom Dienststellenleiter unter den die Umzugsgenehmigung und die Eignung des Klägers betreffenden Sätzen unterzeichnet, es fehlt aber die Unterschrift des Direktors. Auf dem Original dagegen sind die genannten Sätze gestrichen, darunter folgt die Unterschrift von Herrn Marchetti mit dem Datum vom 1. Oktober 1962. Die Urkunde enthält den Vermerk abgelehnt, den der stellvertretende Direktor, Herr Mercereau, am 7. November unterzeichnet hat.
Die Gründe für diese Abweichungen zwischen zwei Fassungen derselben Urkunde und die Folgen, die sich daraus ergeben, haben die Parteien ausführlich erörtert. Der Kläger behauptet, Herr Marchetti habe seine Zustimmung gegeben und ihm das Formular ausgehändigt; die Zustimmung sei unwiderruflich. Die Kommission meint, solange die zuständige Stelle noch keine Verfügung getroffen hatte, habe der Dienststellenleiter seinen Standpunkt ändern können; die Gründe, die diese Änderung gerechtfertigt haben sollen, sind Ihnen vorgetragen worden.
Was es auch mit diesen Gründen auf sich hat: Es steht fest, daß die Genehmigung zwar die günstige Stellungnahme des Dienststellenleiters voraussetzt, diese Stellungnahme jedoch keinen Entscheidungscharakter hat und daher für sich allein keinen Anspruch begründet; sie kann geändert werden, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Sie bindet nicht einmal die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Stelle, diese kann trotzdem die Genehmigung versagen. Die Verfügung vom 7. November 1962 verstößt daher keineswegs gegen die Vorschriften des Runderlasses Nr. 50. Herr Prakash wendet nun ein, die Personalabteilung habe am 18. Oktober 1962 den Umzugskostenvoranschlag einer Duisburger Firma genehmigt, und diese Genehmigung des Kostenvoranschlags stehe der Genehmigung des Antrags gleich. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die erste Genehmigung betrifft bestimmte Beträge, die gegebenenfalls zu erstatten sind, sie schließt aber keinesfalls die grundsätzliche Umzugsgenehmigung ein. Darüber hinaus ist die Genehmigung vom 18. Oktober 1962 unter Begleitumständen ergangen, die es Herrn Prakash verwehren, sich auf sie zu berufen: Der Runderlaß Nr. 50 bestimmt, daß die Kostenvoranschläge spätestens einen Monat vor dem geplanten Umzug vorzulegen sind. Wie der Kläger selbst zugibt, hat er sie am 12. April 1962 zur Genehmigung vorgelegt, während der Umzug bereits am 8. Januar und am 19. Februar 1962 in zwei Transporten stattgefunden hatte.
Der Kläger konnte natürlich umziehen, wann er wollte. Aber die Kostenerstattung durch die Gemeinschaft setzte eine Genehmigung voraus, die ihm am 7. November 1962 ordnungsgemäß versagt worden ist. Seine Anträge gegen diese Verfügung sowie gegen die Verfügung vom 18. April 1963, mit der die Kommission seine Beschwerde zurückgewiesen hat, sind daher abzuweisen.
Ich beantrage,
die Klagen 19 und 65/63 abzuweisen
und zu erkennen, daß nach Artikel 70 der Verfahrensordnung jede Partei ihre Kosten selbst trägt.