Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.1965 – C-19/63
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1965:68
In den verbundenen Rechtssachen 19 und 65/63
DR. RER. NAT. SATYA PRAKASH,
master of science, wohnhaft in Cardana di Besozzo (Italien), via Italia 7 a,
Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen beim Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
Brüssel, vertreten durch ihren Rechtsberater Jan Gijssels als Prozeßbevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
insbesondere wegen
in der Rechtssache 19/63: Abänderung der Verfügung, mit der dem Kläger die Erstattung der Umzugskosten und die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe versagt worden ist,
in der Rechtssache 65/63: Abänderung, hilfsweise Nichtigerklärung der Verfügung, mit welcher die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis abgelehnt wurde; ferner wegen Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des stellvertretenden Kammerpräsidenten L. Delvaux,
der Richter A. Trabucchi und W. Strauß (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger wurde von der Beklagten zum 1. Oktober 1961 eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt war er der von Herrn Marchetti geleiteten Abteilung Physikalische Chemie der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Kernforschungsstelle (im folgenden Forschungsanstalt) zugeteilt.
1. Umzugskosten und Einrichtungsbeihilfe (Klage 19/63; Klage 65/63, Punkt V der Anträge)
A — Am 12. April 1962 übersandte der Kläger der Personal- und Sozialabteilung der Forschungsanstalt die Kostenvoranschläge zweier Transportfirmen für seinen beabsichtigten Umzug nach Italien und bat um Stellungnahme für [seinen] später durchzuführenden Umzug bezüglich der Auswahl der Firma.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1962 teilte ihm die Dienststelle mit, sie habe den sich auf DM 3472,65 belaufenden Kostenvoranschlag der Firma Schrooten in Duisburg genehmigt.
B — Am 30. August 1962 beantragte der Kläger bei der Verwaltung die Umzugs- und Einrichtungsgenehmigung. Er bediente sich hierzu eines Vordrucks, auf dem es unter anderem hieß:
Gesehen und weitergeleitet. Umzug und/ oder Einrichtung genehmigt. Der Bedienstete ist nach meiner Auffassung für seine Aufgaben befähigt und für den Dienst in der Gemeinschaft geeignet … (Unterschrift des Dienstvorgesetzten).
Noch am selben Tage unterzeichnete Herr Marchetti den Vordruck, strich jedoch den mit den Worten Der Bedienstete … beginnenden Satz und vermerkte statt dessen: Ich bin im Augenblick nicht in der Lage, zu diesem Punkt eine verbindliche Erklärung abzugeben. Der Vordruck wurde dem Kläger in dieser Form wieder zugeleitet.
C — Am 27. September 1962 reichte der Kläger bei der genannten Direktion in zwei Exemplaren und unter Verwendung des gleichen Vordrucks einen neuen Antrag im gleichen Sinne ein. Am 1. Oktober 1962 unterzeichnete Herr Marchetti eine Ausfertigung, ohne irgendeine Streichung vorzunehmen, und leitete sie dem Kläger wieder zu, der sie persönlich zur Verwaltung brachte. Auf der anderen Ausfertigung, die Herr Marchetti zurückbehalten hatte, wurde später der vorgedruckte Text Umzug … genehmigt … für den Dienst in der Gemeinschaft geeignet (vgl. oben unter B) gestrichen, sie wurde dann in dieser Form der Verwaltung zugeleitet.
D — Später wurde dem Kläger mitgeteilt, die Leitung der Forschungsanstalt habe die beantragte Genehmigung versagt.
E — In der Zeit von November 1962 bis März 1963 erhob der Kläger sowohl bei verschiedenen Dienststellen der Beklagten als auch bei der Kommission selbst eine Reihe von Beschwerden, die sich gegen diese Ablehnung richteten.
Da er keine ausdrückliche Verfügung der Kommission erhielt, erhob er am 27. März 1963 die vorliegende Klage 19/63.
F — Durch Verfügung vom 18. April 1963 wies die Kommission die Beschwerden des Klägers zurück.
Am 27. Mai 1963 erhob der Kläger die Klage 65/63, die sich unter anderem auch gegen diese Verfügung richtet.
2. Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis (Klage 65/63, Punkt I bis IV der Anträge)
A — Am 31. August 1962 verfaßte und unterzeichnete Herr Marchetti den Probezeitbericht des Klägers, den er wie folgt abschloß:
Herr Prakash ist, was Bildung und Intelligenz anbelangt, nicht übel, Leider tut er meines Wissens nichts oder so gut wie nichts. Ich glaube daher, daß er für die Abteilung Physikalische Chemie nicht von Nutzen ist.
In seiner Stellungnahme erklärte sich der Kläger mit dem Inhalt des Berichtes nicht einverstanden und beschwerte sich dagegen, daß er nach Ablauf der vorgesehenen Frist erstellt worden war.
B — Gleichfalls am 31. August 1962 unterzeichnete Herr Marchetti den Überleitungsbericht des Klägers. In diesem Bericht
heißt es insbesondere:
Ich habe … von ihm keinerlei Arbeit erhalten können. Dies beweist unzureichendes Verantwortungsbewußtsein und mangelnde Hingabe an die [ihm] übertragene Aufgabe. Ich kann daher die Qualität seiner nicht geleisteten Arbeit auch nicht beurteilen.
Ich hielt es für angebracht, den Probezeitbericht über Herrn Prakash hinauszuschieben in der Hoffnung, daß Herr Prakash sich an die Arbeit machen werde. Nach Ablauf nunmehr eines Jahres erscheint es mir unmöglich, ihn in meiner Abteilung zu behalten;
findet sich ferner folgende Bemerkung von Herrn Ritter, dem Leiter der Forschungsanstalt:
Ich glaube nicht, daß Herr Prakash imstande ist, sich in Ispra nützlich zu betätigen.
In seiner Stellungnahme erklärte sich der Kläger mit diesen Beurteilungen nicht einverstanden, er machte sowohl Formfehler als auch sachliche Irrtümer geltend.
C — Am 16. Januar 1963 richtete Herr Marchetti folgendes Schreiben an den Kläger :
Da im Rahmen der Ihnen übertragenen Aufgabe noch nichts unternommen worden ist, wird das gesamte Material, das Sie gekauft haben, Herrn Kelly übergeben, der es für seine Forschungen über die Reabsorption (re-entry) verwenden wird.
Wollen Sie ihm bitte liebenswürdigerweise angeben, wo sich die einzelnen Gegenstände befinden.
Der Kläger protestierte vergeblich gegen diese Maßnahme.
D — Mit Schreiben vom 25. April 1963, zugestellt am 29. April, teilten die Dienststellen der Beklagten dem Kläger mit,
die Kommission der EAG habe am 20. März 1963 beschlossen, seinen Vertrag nach Artikel 102 des EWG/EAG-Beamtenstatuts zu kündigen;
diese Verfügung stütze sich auf die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses, die folgenden Wortlaut habe:
Der Überleitungsausschüß … ist der Ansicht, daß es dieser Bedienstete infolge seiner Neigung zur Übersteigerung bei der Ausarbeitung von Programmen und der Veranschlagung von Mitteln trotz der ihm erteilten Weisungen nicht verstanden hat, die ihm zur Verfügung gestellten Mittel in dem erforderlichen Maße zu nutzen, um seiner Dienststelle den wissenschaftlichen Beitrag zu leisten, den diese mit Recht von ihm erwarten konnte.
E — Am 27. Mai 1963 erhob der Kläger die vorliegende Klage 65/63, die sich im wesentlichen gegen die vorgenannte Verfügung richtet.
II. Anträge der Parteien
1. Rechtssache 19/63
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
1. die Klage nach Artikel 192 Euratom-Vortrag sowio nach Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts für zulässig zu erklären;
die Klage ferner für formgerecht zu erklären;
2. die Klage für begründet zu erklären und demgemäß die angefochtenen Verfügungen, mit denen dem Kläger die Erstattung seiner Umzugskosten und die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe vorsagt worden ist, abzuändern;
infolgedessen die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft zu folgenden Zahlungen an den Kläger zu verurteilen:
a) eines Betrages von 3472,65 DM zur Erstattung der Umzugskosten;
b) eines Betrages in Höhe eines Monatsgrundgehalts als Einrichtungsbeihilfe;
erforderlichenfalls : eine Beweisaufnahme über die Frage anzuordnen, unter welchen Umständen, durch wen und weshalb bewirkt worden ist, daß die Urschrift des vom Kläger am 27. September 1962 eingereichten Antrags auf Erstattung der Umzugskosten und Gewährung der Einrichtungsbeihilfe in der der vorgesetzten Behörde zugeleiteten Fassung nicht der an den Kläger gerichteten Ausfertigung entspricht und ob die in der Urschrift festgestellten Radierungen nicht eine strafbare Urkundenfälschung darstellen;
3. was die Kosten anbelangt: der EAG die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, gegebenenfalls, wenn dem Kläger das Armenrccht bewilligt wird, die Einziehung der aufgrund der Bewilligung des Armenrechts vorgestreckten Beträge nach Artikel 76 § 5 der Verfahrensordnung anzuordnen.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,
die Klage für unzulässig,
hilfsweise für unbegründet zu erklären;
sie demnach in jedem Falle abzuweisen;
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
In der Erwiderung beantragt der Kläger,
die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Beklagten zur Zulässigkcrt und Begründetheit zurückzuweisen;
demgemäß: die Klage für zulässig und begründet zu erklären und den in der Klageschrift vom 27. März 1963 gestellton Anträgen des Klägers zu entsprechen;
erforderlichenfalls alle für notwendig erachteten Beweise zu erhoben.
In der Gegenerwiderung zu den Rechtssachen 19 und 65/63 beantragt die Beklagte,
die Klage 19/63 als unzulässig abzuweisen;
…
den in der Klagebeantwortung gestellten Anträgen der Kommission, die aufrechterhalten werden, zu entsprechen;
dem Kläger die Kosten der …Rechtssachen 19/63…aufzuerlegen.
2. Rechtssache 65/63
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
I. die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Entscheidung des Rechtsstreits zu bejahen;
II. die Klage, die gegen
a) die ausdrückliche Verfügung vom 20. März 1963, mit der die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist,
b) das Schweigen der Verwaltung auf [die Beschwerden des Klägers] vom 11. Dezember 1962, 8. Januar 1963, 17. Januar 1963 und 19. Februar 1963,
c) die ausdrückliche und stillschweigende Verfügung vom [18. April 1963]
gerichtet ist, für zulässig zu erklären;
III. zur Begründetheit:
in erster Linie:
1. Antrag auf Abänderung, hilfsweise Nichtigerklärung:
die angefochtenen Verfügungen wegen Verletzung der anwendbaren Rechtsvorschriften, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Ermessensmißbrauchs abzuändern;
demgemäß:
a) festzustellen, daß der Kläger als wissenschaftlicher Hauptreferent mit allen tatsächlichen und rechtlichen Folgen in das Beamtenverhältnis zu übernehmen und in die Laufbahn A 4 einzustufen ist;
b) die Beschwerden des Klägers, die sich gegen die systematische Behinderung jeder wissenschaftlichen Betätigung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten, Herrn Cesare Marchetti, richten, für begründet zu erklären;
hilfsweise :
die angefochtenen Verfügungen mit allen Rechtsfolgen für nichtig zu erklären und festzustellen, daß diese Nichtigerklärung auch das voraufgegangene Verfahren erfaßt, daß insbesondere auf konkreter und objektiver Grundlage ein neuer Überleitungsbericht zu erstatten und sodann der Fall des Klägers erneut dem Überleitungsausschuß vorzulegen ist;
in jedem Falle :
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden wiedergutzumachen, der dem Kläger durch die angefochtenen rechtswidrigen Verfügungen entstanden ist, und sie infolgedessen zur Leistung von Schadenersatz in einer vom Gerichtshof zu. bestimmenden Höhe zu verurteilen;
2. hilfsweise
Schadensersatzantrag wegen Amtsfehlers :
festzustellen, daß die Beklagte unabhängig und abgesehen von der Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit welcher die Überleitung des Klägers abgelehnt wurde, bei Abschluß, Anwendung, Durchführung und Kündigung des Vertrages Amtsfehlor begangen hat, die ihre vertragliche Haftung begründen;
gleichfalls festzustellen, daß die Duldung unzulänglicher Arbeitsverhältnisse in der Abteilung Physikalische Chemie einen die Haftung der Beklagten begründenden Amtsfohler darstellt;
demgemäß:
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zwei Millionen bfrs zum Ersatz des materiellen und sechs Millionen bfrs zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;
IV. Beweisanträge
…
V. die ausdrückliche Verfügung der Beklagten vom [18. April 1963] abzuändern, soweit darin dem Kläger die Erstattung seiner Umzugskosten und die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe versagt wird;
…
VI. der Beklagten die gesamten Verfahrenskoston aufzuerlegen und nach den Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts die Einziehung der aufgrund dieser Bewilligung vorgestreckten Beträge zugunsten der Gerichtskasse anzuordnen.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeanlwortung,
die Klage in allen Punkten für unbegründet zu erklären;
sie demgemäß abzuweisen;
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
In der Erwiderung zu den Rechtssachen 10 und 65/63 beantragt der Kläger,
I. …
II. …
III. zur Begründetheit :
…
A — …
B — Antrag auf Abänderung, hilfswoise Nichtigerklärung, der angefochtenen Verfügungen sowie auf Schadenersatz:
a) den in der Klageschrift gestellten Anträgen des Klägers stattzugeben;
b) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen, den der Kläger durch das Verschulden der Beklagten im Zusammenhang mit den angefochtenen Verfahren und Verfügungen erlitten hat;
zur Schätzung des materiellen und immateriellen Schadens des Klägers einen oder mehrere Sachverständige zu bestellen, hilfsweise die Höhe des dem Kläger zu leistenden Schadenersatzes von Amts wegen festzustellen;
C — hilfsweise gestellter Schadenersatzantrag:
die Kündigung des Klägers für nichtig zu erklären;
festzustellen, daß die Beklagte bei Abschluß, Durchführung und Kündigung des Einstellungsvertrags Amtsfehler begangen hat, die ihre vertragliche Haftung begründen;
festzustellen, daß das Verhalten der Beklagten nach Wirksamwerden der Kündigung fehlerhaft war und ihre quasi-deliktische Haftung begründet;
demgemäß :
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in einer vom Gerichtshof, sei es von Amts wegen, sei es aufgrund eines von ihm einzuholenden Sachverständigengutachtens zu bestimmenden Höhe zu leisten;
zur Kenntnis zu nehmen, daß die in der Klageschrift vorgenommene und in der Erwiderung aufrechterhaltene Schadensbemessung nur einen Anhaltspunkt geben soll;
D — vorläufiger Antrag:
falls die Begutachtung durch Sachverständige angeordnet wird, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen auf seinen materiellen und immateriellen Schaden anzurechnenden Betrag von 200000 bfrs als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen;
E — die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für den Umzug von seinem Herkunftsort an seinen Dienstort zu erstatten und ihm die Einrichtungsbeihilfe zu gewähren;
IV. hilfsweise :
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich zum Zeugenbeweis für folgende Tatsachen erbietet:
…
V. äußerst hilfsweise und für alle Fälle:
die Beklagte zu verurteilen, als Teuerungszulage an den Kläger 23428 bfrs zu zahlen, die Bestandteil seiner Bezüge vor Inkrafttreten des Statuts gewesen und zu Unrecht von der nach Artikel 102 des Statuts zu zahlenden Kündigungsentschädigung abgezogen worden sind;
festzustellen, daß die Kosten für den Umzug vom Dienstort an den Herkunftsort zu Lasten der Beklagten gehen;
VI. Kosten:
der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Einziehung der vorgestreckten Beträge zugunsten der Gerichtskasse anzuordnen.
In der Gegenerwiderung zu den Rechtssachen 19 und 65/63 beantragt die Beklagte,
…
die Klage 65/63 als unbegründet abzuweisen;
…
den in den Klagebeantwortungen gestellten Anträgen der Kommission, die aufrechterhalten werden, stattzugeben;
dem Kläger die Kosten der … Rechtssachen … und 65/63 … aufzuerlegen;
hilfsweise die Kommission erforderlichenfalls in der Rechtssache 65/63 zum Gegenbeweis gegen die bestrittenen Behauptungen des Klägers zuzulassen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Umzugskosten und Einrichtungsbeihilfe
A — Zulässigkeit der Klage 19/63
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit. der Klage. Beide Parteien sind sich jedoch im wesentlichen darüber einig, daß der Streit über diese Frage gegenstandslos geworden ist, da die Beklagte der Zulässigkeit der Klage 65/63, die den Gegenstand der Klage 19/63 mitumfaßt, nicht widerspricht.
B — Begründetheit der Klage
Der Kläger entnimmt dem Beamtenstatut sowie dem Runderlaß Nr. 50 der Beklagten vom 25. Februar 1959, daß er Anspruch auf die fraglichen Leistungen habe. Im übrigen habe die Verwaltung den Umzug bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 1962 genehmigt. Schließlich folge die Begründetheit des vorliegenden Antrags aus der Verpflichtung der Bediensteten, am Dienstort zu wohnen.
Der Kläger ist im Besitz zweier Ausfertigungen seines Genehmigungsantrags vom 27. September 1962. Auf der ihm am 1. Oktober 1962 durch Herrn Marchetti wieder zugeleiteten Ausfertigung sind die die Eignung des Klägers betreffenden Sätze nicht gestrichen. Wenn sie nun, so bemerkt der Kläger, später auf der von Herrn Marchetti zurückbehaltenen Ausfertigung gestrichen worden seien, so beweise das die Rechtswidrigkeit des Verfahrens.
Die Beklagte entgegnet, die Rechtsstellung der Vertragsbediensteten sei ausschließlich durch den Runderlaß Nr. 50 geregelt gewesen. Im vorliegenden Fall habe es aber an einer der in diesem Runderlaß vorgesehenen Voraussetzungen, nämlich an der befürwortenden Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Frage der Eignung des Bediensteten für die ihm übertragene Tätigkeit, gefehlt. Was das Schreiben vom 18. August 1962 anbelange, so habe es den Kostenvoranschlag des Spediteurs, nicht aber den Umzug selbst genehmigt.
Es komme nur auf die ablehnende Verfügung an, die Herr Mercereau, der stellvertretende Leiter der Forschungsanstalt, am 7. November 1962 getroffen habe. Herr Marchetti habe seine Stellungnahme ändern können, solange diese Verfügung noch nicht erlassen gewesen sei.
2. Ablehnung der Überleitung und damit zusammenhängende Maßnahmen
A — Antrag auf Abänderung, hilfsweise Nichtigerklärung
1. Ermessensüberschreitung
Der Kläger ist der Auffassung, als Inhaber einer Dauerplanstelle habe er eine Anwartschaft auf Überleitung. Entgegen den Vorschriften von Artikel 214 des Vertrages sei sein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Indem die Beklagte in mißbräuchlicher und überstürzter Weise das Vertragsverhältnis beendet habe, habe sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, der das Vertragsverhältnis beherrschen müsse. Es sei ihm ausdrücklich versichert worden, die eine kurzfristige Kündigung gestattende Vertragsbestimmung [stelle] eine bloße Floskel dar.
Die Beklagte entgegnet, das Fehlen einer Befristung in den Verträgen gestatte es keineswegs, sie als Verträge auf unbestimmte Zeit anzusehen. Diese Verträge endeten spätestens mit der Entscheidung über die Überleitung.
Gewiß habe der Kläger eine Anwartschaft auf Überleitung gehabt, doch sei die Überleitung nach Artikel 102 des Statuts von der befürwortenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses abhängig.
2. Verletzung wesentlicher Formvorschriften
a) Formelle Fehler
Der Kläger ist der Auflassung, die Beklagte habe gegen Artikel 110 des Statuts verstoßen, indem sie es unterlassen habe, die Personalvertretung und den Statutsbeirat an der Ausarbeitung der Verfahrensvorschriften für die Probezeit und die Überleitung zu beteiligen.
Ferner sei das Uberleitungsverfahren fehlerhaft, weil der Kläger nicht seinen Dienstvorgesetzten, den Herren Marchetti und Ritter, gegenübergestellt worden sei und weil ihm die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung dieser Vorgesetzten verweigert worden sei.
Da dem Überleitungsausschuß kein einziger Experimentalwissenschaftler angehört habe, habe er sich ganz auf Herrn Marchetti verlassen müssen, dessen ungünstige Beurteilung er sich ganz zu eigen gemacht [habe].
Die Beklagte führt hierzu aus:
Artikel 102 des Beamtenstatuts sei hinreichend klar, daher sei es nicht erforderlich gewesen, zu ihm allgemeine Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, sowohl schriftlich im Überleitungsbericht als auch mündlich vor dem Überleitungsausschuß zu allen von seinen Dienstvorgesetzten über ihn abgegebenen Beurteilungen Stellung zu nehmen. Er habe von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Im übrigen sei es nicht Sache dieses Ausschusses, der ein beratendes Verwaltungsorgan darstelle, über die möglicherweise einander entgegengesetzten Interessen des Organs und der Bediensteten zu entscheiden … Er braucht daher weder die Parteien körperlich einander gegenüberzustellen, … noch von den Vernehmungsprotokollen Kenntnis zu geben, sofern … die Betroffenen jederzeit die Möglichkeit gehabt haben, ausführlich Stellung zu nehmen, ….
b) Substantielle Fehler
Der Kläger führt aus:
Sein Probezeitbericht sei mit erheblicher Verspätung, nämlich erst elf Monate nach seinem Dienstantritt, fertiggestellt worden.
Das Verfahren zum Abschluß der Probezeit sei mit dem Überleitungsverfahren verbunden worden, was anomal sei.
Die Personalakte des Klägers sei nicht korrekt geführt worden, bestimmte Unterlagen hätten gefehlt, während andere vorschriftswidrig in die Akte aufgenommen worden seien.
Herr Marchetti habe eine besonders schwerwiegende Unregelmäßigkeit begangen, indem er seine zusätzlichen Bemerkungen zum Überleitungsbericht auf den 5. November 1962 datiert habe, obwohl er sie in Wahrheit später verfaßt habe, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem Herr Marchetti mit dem Bericht nicht mehr befaßt gewesen sei. Aus dem Original gehe hervor, daß Herr Marchetti zunächst das Datum des 11. November 1962 vermerkt habe, das später ausradiert und durch das Datum des 5. November ersetzt worden sei.
Die Beklagte entgegnet:
Die verspätete Fertigstellung des Probezeitberichts beschwere den Kläger nicht. Die Probezeit, die übrigens im Einstellungsschreiben nicht vorgesehen gewesen sei, sei als eine interne Maßnahme eingeführt worden. Weder die Probezeit noch der Fristablauf konnten Rechte oder Verpflichtungen der Bediensteten begründen; deren Vertrag konnte vor wie nach Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
Das die Probezeit abschließende Verfahren und das Überleitungsverfahren seien nicht verbunden worden. Aus ihrer Gleichzeitigkeit sei dem Kläger kein Schaden entstanden, noch sei sie im vorliegenden Fall anomal.
Was die Führung der Personalakte anbelangt, nimmt die Beklagte auf ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der Verwaltung vom 29. Januar 1963 Bezug. Der Kläger habe von der vollständigen Akte Kenntnis nehmen können; er habe alle darin aufgenommenen Stücke gesehen und paraphiert.
Es sei unzutreffend, daß die Anlage zum Überleitungsbericht vordatiert worden sei; auf diesem Dokument fänden sich keinerlei Radierspuren. Aber selbst wenn die Behauptung des Klägers richtig wäre, so würde es dies noch nicht rechtfertigen, irgendwelche Abstriche am Inhalt dieser Anlage zu machen, der im übrigen durch den sonstigen Akteninhalt bestätigt wird.
c) Unzureichende Begründung; dem Fehlen von Gründen gleichzusetzende Widersprüchlichkeit
Der Kläger führt verschiedene Beurteilungen aus dem Probezeitbericht und aus dem Überleitungsbericht an und kommt zu dem Ergebnis, daß sie einander widersprächen, obwohl die Berichte zum selben Zeitpunkt und durch denselben Verfasser, Herrn Marchetti, erstellt worden seien.
Außerdem seien die vom Überleitungsausschuß berücksichtigten Gründe vage und ungenau gehalten und [beruhten] ausschließlich auf den subjektiven und feindseligen Behauptungen des Herrn Marchetti.
Die Beklagte bemerkt hierzu, die beanstandeten Stellen seien keineswegs widersprüchlich, sondern ließen das zusammenfassende Urteil zu, daß der Kläger die geistigen Fähigkeiten, über die er verfügt, nicht für die von ihm erwartete Arbeit eingesetzt hat.
Die Beklagte weist sodann auf die Kühnheit hin, mit der der Kläger die neun hohen Beamten, aus denen sich der Überleitungsausschuß zusammensetzte, als parteiisch bezeichne. Es erscheint nützlich darauf hinzuweisen, so bemerkt sie, daß von dreißig Bediensteten, über die ihre Dienstvorgesetzten eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hatten, achtzehn trotzdem in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien. In Wahrheit sei es dem Kläger mit seinen Erklärungen nicht gelungen, die übereinstimmend ablehnende Meinung aller [durch den Ausschuß] angehörten Personen zu erschüttern.
d) Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen
Der Streit der Parteien geht darum, ob dem Kläger die zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen und sachlichen Mittel zur Verfügung gestanden haben. Hierzu schildern die Parteien die Vorgänge vom Dienstantritt des Klägers an im einzelnen.
Der Kläger macht insbesondere geltend:
Er habe zu keiner Zeit über ausreichende Mittel und über eine ausreichende Ausstattung verfügt.
Im März 1962 habe Herr Marchetti das Programm des Klägers vor dem örtlichen Programmausschuß ins Lächerliche gezogen, obwohl er es angenommen habe.
Abgesehen von einer Note vom 4. Juni 1962 habe Herr Marchetti dem Kläger niemals genaue Weisungen erteilt. Daher könne man dem Kläger nicht vorwerfen, anfänglich ein die verfügbaren Mittel überschreitendes Programm aufgestellt zu haben.
Die in der vorgenannten Note enthaltenen Weisungen seien im übrigen undurchführbar gewesen, denn die dem Kläger bewilligten Mittel seien bereits durch die von Herrn Marchetti genehmigten Ankäufe erschöpft gewesen.
Die Beklagte lasse auch den Zeitfaktor außer acht: Sie vergesse, daß die Lieferfristen für die erforderlichen Apparate lang gewesen und einige Geräte erst am 15. Januar 1963 geliefert worden seien, also einen Tag bevor Herr Marchetti den Kläger veranlaßt habe, die Ausstattung seines Laboratoriums einem anderen Wissenschaftler zu übergeben.
Der Kläger habe zu keiner Zeit über ein Laboratorium verfügt, das diesen Namen verdient habe, noch habe ihm ein Techniker oder ein sonstiger Mitarbeiter zur Verfügung gestanden.
Kurz, die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe beruhten auf der systematischen Feindseligkeit, die Herr Marchetti ihm gegenüber gehegt habe, und auf den unzulänglichen Arbeitsverhältnissen in der Abteilung Physikalische Chemie.
Die Beklagte entgegnet insbesondere:
Der Kläger habe große Freiheit in der Wahl einer Forschungsaufgabe gehabt, vorausgesetzt, daß diese sich in das Programm der Abteilung einfügte.
Dreiundeinenhalben Monat nach seinem Dienstantritt habe der Kläger in einer Note von weniger als zwei Seiten ein erstes Arbeitsprogramm vorgelegt.
Dieses Programm, so bemerkt die Beklagte, überschritt jedes vernünftige Maß und erforderte Apparate und Ausstattung im Werte von 100000 RE sowie einen Mitarbeiterstab, den Herr Prakash auf vier Forscher der Laufbahngruppe A und auf vier Techniker der Laufbahngruppe B schätzte (in Wahrheit unterschätzte), obwohl die im Jahre 1962 der gesamten Abteilung Physikalische Chemie zugewiesenen Mittel … auf 200000 RE für damals ungefähr fünfzig Bedienstete begrenzt [waren], während sich die, Pauschale' der Abteilung auf ungefähr 1500 RE je Bediensteten der Laufbahngruppen A und B belief.
Schon damals habe Herr Marchetti dem Kläger mehr Mäßigung nahegelegt und ihn angewiesen, zunächst eine Methode für die Messung von adsorbierten Molekülen auf Alumina durch Infrarotadsorption auszuarbeiten; diese Weisung habe er in einer Note vom 4. Juni 1962 bestätigt.
Es sei unzutreffend, daß Herr Marchetti einen Vorschlag, den er unter eigener Verantwortung vorgelegt habe, ins Lächerliche gezogen habe. Wohl habe er wenig Hoffnung gehabt, die verlangten Mittel zu bekommen, noch ehe mit den bereits verfügbaren Mitteln auch nur der kleinste Versuch durchgeführt worden [sei].
Trotz der vom Programmausschuß ausgesprochenen Ablehnung und trotz der erwähnten Weisungen habe der Kläger weiterhin umfangreiche Programme ausgearbeitet und übertriebene Forderungen gestellt.
Aus diesem Grund habe Herr Marchetti seinen früher gegebenen Weisungen schriftlich Nachdruck verleihen wollen und zu diesem Zweck die Note vom 4. Juni verfaßt.
Jedoch hätten nicht einmal diese Weisungen den Klager zur Arbeit veranlaßt noch ihn davon abgehalten, Forderungen zu stellen, die in keinem Verhältnis zu dem in der Note umschriebenen kurzfristigen Programm gestanden hätten.
Bei seiner Bewertung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel vergesse der Kläger, daß er nicht nur die ad personam bewilligten Mittel, sondern auch und vor allem die allgemeine Ausstattung berücksichtigen müsse, die allen Wissenschaftlern zur Verfügung stehe; diese Hilfsmittel in ihrer Gesamtheit hätten ihm erlaubt, mit seiner Arbeit sinnvoll zu beginnen.
Was das Laboratorium anbelange, so treffe es zwar zu, daß die Forschungsanstalt seinerzeit unter Raummangel gelitten habe, nichtsdestoweniger habe sich aber die weitaus überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler den Verhältnissen angepaßt und unter bester Ausnutzung der gegebenen Möglichkeiten gearbeitet. Außerdem habe der Kläger über mehr Laborraum verfügt als der Durchschnitt seiner Kollegen.
3. Ermessens- und Verfahrensmißbrauch
Der Kläger leitet aus seinem unter 2 b und d wiedergegebenen Vorbringen ab, Herr Marchetti habe seine Befugnisse ausgeübt, um sich seiner zu entledigen.
Die Beklagte entgegnet, wollte man diesem Vorbringen folgen, so liefe das darauf hinaus, daß man eine persönliche Feindseligkeit nicht nur des Herrn Marchetti, sondern auch aller Mitglieder des Überleitungsausschusses und sogar der Euratom-Kommission annehmen müßte.
Im übrigen ließen sogar die Unterlagen, auf die der Kläger sich berufe, erkennen, daß Herr'Marchetti sich einer gemäßigten und oft nuancierten Ausdrucksweise bedient und eine lobenswerte Geduld gezeigt habe.
B — Schadensersatzantrag
Der Kläger legt dar, er stelle den vorliegenden Antrag sowohl mit Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Kündigungsverfügung als auch abgesehen von allen mit der Überleitung zusammenhängenden Verfügungen.
Er macht insbesondere geltend,
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [sei] für sich allein keine angemessene Wiedergutmachung;
abgesehen von der Rechtswidrigkeit dieser Verfügung habe die Beklagte beim Abschluß, bei der Durchführung und bei der Beendigung des Vertrages Fehler begangen;
insbesondere hätte die Beklagte eine längere Kündigungsfrist einhalten müssen;
er sei ferner ein Opfer der organisatorischen Mängel in der Forschungsanstalt sowie der von seinen Vorgesetzten begangenen Fehler gewesen.
Die Beklagte entgegnet insbesondere,
da die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht dargetan sei, könnten aus ihr keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden;
die auf den Kläger angewandte Kündigungsfrist entspreche den Vertragsbestimmungen.
C — Berichtigungskoeffizient und Kosten des Umzugs an den Herkunftsort
Der Kläger führt aus, die Beklagte habe von den ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst gezahlten Beträgen 23428,—bfrs mit der Begründung abgezogen, es handle sich hierbei um die gemäß dem Berichtigungskoeffizienten zu zahlende Teuerungszulage, die nur den in das Beamtenverhältnis übernommenen Bediensteten gewährt werde. Dies treffe nicht zu: die Zulage nach dem Berichtigungskoeffizienten sei Bestandteil der Bezüge und sei allen Bediensteten gezahlt worden, die im Jahr 1962 in lspra gelebt hätten.
Ferner habe der Kläger Anspruch auf Erstattung der Kosten des Umzugs vom Dienstort an seinen Herkunftsort; bisher habe die Beklagte diese Erstattung abgelehnt.
Die Beklagte bemerkt hierzu, die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten beruhe auf einer Vorschrift des Beamtenstatuts. Daher hätten nur die in das Beamtenverhältnis übernommenen Bediensteten Anspruch darauf; bei Zahlung der 23428,— bfrs sei dem Kläger (wie übrigens allen Bediensteten in Ispra) ein Begleitschreiben zugegangen, wonach die Gewährung dieses Vorschusses dem Ergebnis des Überleitungsverfahrens in keiner Weise vorgreift und der Vorschuß von den Beträgen abgezogen werden kann, welche die Kommission dem Betroffenen aus irgendeinem Rechtsgrund schulden sollte.
IV. Verfahren
Durch Beschluß vom 14. Juni 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes die Rechtssachen 19/63 und 65/63 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Durch Verfügung vom 25. Juni 1963 hat der Präsident des Gerichtshofes einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der mit der Klage 65/63 angefochtenen Verfügungen sowie auf Vorlegung bestimmter Unterlagen zurückgewiesen.
Durch Beschluß vom 5. Juli 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes dem Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts teilweise stattgegeben und die Gerichtskasse angewiesen, dem Kläger einen zu erstattenden Vorschuß von ,25 000,— bfrs zu zahlen.
Am 12. Juli 1963 hat der Kläger in einem Schriftsatz nach Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, Vorab die Vorlegung bestimmter Urkunden anzuordnen. Am 28. Oktober 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes beschlossen, keine mündliche Verhandlung über den Zwischenantrag anzuberaumen und die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
Am 15. Oktober und am 13. November 1964 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes beschlossen, über bestimmte Behauptungen Beweis zu erheben und die Herren Gillot, Höpper, Kosiba, Marchetti, Mercereau, Ritter und Sünner als Zeugen zu vernehmen. Die Kammer hat diese Zeugen mit Ausnahme des abwesenden Zeugen Kosiba in der Sitzung vom 9. Dezember 1964 vernommen. Der Zeuge Kosiba, der sich in den Vereinigten Staaten aufhält, hat die ihm gestellten Fragen in einem Schreiben beantwortet. In der Sitzung vom 9. Dezember 1964 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes beschlossen, auf das Zeugnis des Herrn Kosiba zu verzichten und sein Schreiben zu den Akten zu nehmen.
Die Parteien haben am 11. Februar 1965 vor der Ersten Kammer des Gerichtshofes mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. März vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Klage 19/63
Die vorliegende Klage richtet sich gegen mehrere, die Erstattung der Umzugskosten und die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe ablehnende, ausdrückliche oder stillschweigende Verlautbarungen der zuständigen Stellen der Forschungsanstalt Ispra oder der Verwaltung am Sitz der Gemeinschaft.
Am 18. April 1963, also nach Erhebung dieser Klage, hat die Kommission selbst eine ausdrückliche Verfügung im gleichen Sinne getroffen. Der Kläger greift diese Verfügung unter Punkt V seiner Klageanträge in der Rechtssache 65/63 an. Die Beklagte erklärt in der Klagebeantwortung zur Rechtssache 65/63, sie bestreite die Zulässigkeit dieses Antrags nicht; auch von Amts wegen sind in dieser Hinsicht keine Bedenken zu erheben. Da ferner die Verfügung vom 18. April 1963 das Verwaltungsverfahren abschloß, stellt sie letztlich allein die den Kläger beschwerende Maßnahme dar.
Die Klage 19/63 ist somit gegenstandslos geworden und in der Hauptsache erledigt.
II. Zur Klage 65/63
Der Kläger beantragt im wesentlichen:
die Verfügung der Beklagten vom 20. März 1963, mit der sein Vertrag gekündigt und seine Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, sowie die stillschweigenden Verfügungen, mit denen die Beschwerden des Klägers gegen bestimmte Maßnahmen seines Dienstvorgesetzten Marchetti — nämlich den Probezeitbericht, den Überleitungsbericht und die am 16. Januar 1963 an den Kläger gerichtete Aufforderung, die Einrichtung seines Laboratoriums einem anderen Wissenschaftler zu übergeben — zurückgewiesen worden sind, abzuändern, hilfsweise für nichtig zu erklären;
festzustellen, daß er in der Besoldungsgruppe A 4 in das Beamtenverhältnis zu übernehmen ist;
die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Verfügungen, aber auch unabhängig und abgesehen von der Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit welcher seine Überleitung abgelehnt wurde, Schadensersatz zu leisten;
die Verfügung der Beklagten vom 18. April 1963 abzuändern, mit der diese es abgelehnt hat, dem Kläger die Kosten für den Umzug von seinem Herkunftsort an seinen Dienstort zu erstatten und ihm die Einrichtungsbeihilfe zu gewähren;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23428,— bfrs als Teuerungszulage zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für den Umzug des Klägers von seinem Dienstort an seinen Herkunftsort zu tragen.
1. Zur Zulässigkeit der Klage und bestimmter Verfahrenshandlungen
a) Die Zulässigkeit der Klage an sich ist nicht bestritten; auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben.
b) Die Parteien haben jedoch zu einigen Punkten auf den Prozeßstoff einer anderen, unter der Nr. 68/63 in das Register eingetragenen Rechtssache Bezug genommen. Dieses Vorgehen macht es dem Gerichtshof unmöglich, Inhalt und Tragweite der von beiden Seiten vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel genau zu bestimmen. Daher können nur diejenigen Angriffs- und Verteidigungsmittel berücksichtigt werden, die nicht Gegenstand der genannten Verweisung sind.
c) Der Kläger beantragt, den Schriftwechsel zwischen seinem früheren Arbeitgeber und seinem Dienstvorgesetzten in Ispra, den die Beklagte zum Nachweis der Richtigkeit ihrer über den Kläger abgegebenen Beurteilung vorgelegt hat, aus den Akten zu entfernen. Er beantragt ferner, die auf diesen Schriftwechsel bezüglichen Absätze in der Klagebeantwortung zu streichen. Schließlich beantragt er festzustellen, daß die von der Beklagten vorgelegte Kopie des vom Dienstvorgesetzten an den früheren Arbeitgeber gerichteten Schreibens mit dem Original nicht übereinstimmt.
Wie sich aus den weiteren Darlegungen ergeben wird, gestattet es der übrige Akteninhalt bereits für sich allein, über die Klage zu entscheiden. Der Antrag ist daher gegenstandslos.
d) Die Beklagte beantragt ihrerseits, bestimmte Schriftstücke nicht zu berücksichtigen, die der Kläger als Gedächtnisprotokolle bezeichnet und die er seinerzeit für seinen persönlichen Gebrauch verfaßt hatte. Der Kläger hat erklärt, daß er diesen einseitigen Notizen nicht den Charakter eines Beweismittels beimesse. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken dagegen, sie als Tatsachenbehauptungen zuzulassen, die der Prüfung des Gerichtshofes wie jedes andere Par tei vorbringen unterliegen.
Nach allem ist die Klage mit den genannten Einschränkungen zulässig.
2. Zur Begründetheit der Klage
A — Nichtüberleitung und Kündigung
a) Zum ersten Klagegrund
Der Kläger macht geltend, als Inhaber einer Dauerplanstelle und eines Vertrages auf unbestimmte Dauer habe er Anspruch auf eine ständige feste Anstellung. Die Beklagte habe gegen Treu und Glauben verstoßen, indem sie ihn in mißbräuchlicher und überstürzter Weise entlassen habe, obwohl ihm seinerzeit ausdrücklich versichert worden sei, daß die eine kurzfristige Kündigung gestattende Klausel des Arbeitsvertrags eine bloße Floskel darstellte.
Würde man dieser Auffassung folgen, so liefe dies darauf hinaus, dem eindeutigen und genauen Wortlaut eines Vertrages jede rechtliche Bedeutung abzusprechen, obwohl derjenige, dem der Vertrag angeboten wurde, ihn vorbehaltlos angenommen hat. Welche Aussichten einzelne Verhandlungspartner dem Kläger auch immer eröffnet haben mögen, er mußte ohne weiteres erkennen, daß die faktische Beständigkeit seiner Anstellung rechtlich von zufriedenstellenden Leistungen abhing. Blieben diese aus, so gab Artikel 102 des Beamtenstatuts jeder Gemeinschaft die Möglichkeit, das vertragliche Verhältnis zwischen ihr und dem betroffenen Bediensteten zu beenden. Das Recht der Beklagten, dem Kläger zu kündigen, hing daher wesentlich davon ab, ob die Stellungnahme des Überleitungsausschusses ordnungsgemäß ergangen war; diese Frage wird im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen sein.
Die vorliegende Rüge ist daher unbegründet.
b) Zum zweiten Klagegrund
1. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe gegen Artikel 110 des Statuts verstoßen, indem sie es unterlassen habe, die Personalvertretung und den Statutsbeirat an der Ausarbeitung der Verfahrensvorschriften für die Probezeit und die Überleitung zu beteiligen.
Die Probezeit des Klägers richtete sich nach der vor dem Inkrafttreten des Statuts geltenden vertraglichen Regelung. Artikel 110 kann also hierauf keine Anwendung finden.
Soweit sich die Rüge auf das Überleitungsverfahren bezieht, ist zunächst festzustellen, daß mit dem Ausdruck die allgemeinen Durchführungsbestimmungen in dem genannten Artikel 110 in erster Linie diejenigen Vorschriften gemeint sind, die jedes Organ nach bestimmten zwingenden Regelungen des Statuts, z.B. der Artikel 2 Absatz 1, 5 Nr. 4 Absatz 2, zu erlassen hat. Soweit sie nicht ausdrücklich vorgesehen ist, besteht eine Verpflichtung zum Erlaß von allgemeinen Durchführungsbestimmungen nur dann, wenn die Vorschriften des Statuts für sich allein nicht hinreichend klar sind.
Die das Überleitungsverfahren betreffenden Vorschriften des Statuts sehen eine Verpflichtung der Organe zum Erlaß von allgemeinen Durchführungsbestimmungen nicht vor. Darüber hinaus sind diese Vorschriften hinreichend klar, um eine willkürfreie Anwendung auch beim Fehlen förmlicher Durchführungsbestimmungen zu ermöglichen.
Daher unterlagen die Regeln, welche die Beklagte tatsächlich im Überleitungsverfahren angewendet hat, nicht den in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Förmlichkeiten.
Sonach ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.
2. Der Kläger beanstandet, daß der Überleitungsausschuß ihn nicht den Vorgesetzten gegenübergestellt habe, die sowohl im Überleitungsbericht als auch vor diesem Ausschuß eine ungünstige Beurteilung über ihn abgegeben hatten.
Für das Uberleitungsverfahren ist eine Gegenüberstellung der Beteiligten nirgends vorgesehen. Eine entsprechende Verpflichtung könnte nur dann angenommen werden, wenn es dem Ausschuß anderenfalls unmöglich wäre, die umstrittenen Tatsachen in rechtlich hinreichender Form aufzuklären. Dies war aber, wie unten zu 10 näher darzulegen sein wird, vorliegend nicht der Fall. Die Rüge ist deshalb unbegründet.
3. Der Kläger macht geltend, der Überleitungsausschuß habe es versäumt, ihm die Protokolle über die Vernehmung seiner Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.
Nach dem Akteninhalt hat der Ausschuß dem Kläger die von dessen Vorgesetzten über ihn abgegebenen Erklärungen mündlich mitgeteilt. Der Kläger trägt auch selbst vor, daß es ihm gelungen sei, alle von den betreffenden Vorgesetzten gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu widerlegen. Da dem Kläger somit in ausreichender Form rechtliches Gehör gewährt worden ist, muß auch diese Rüge zurückgewiesen werden.
4. Der Kläger führt ferner an, der Uberleitungsausschuß sei nicht in der Lage gewesen, sich aus eigener Kenntnis eine feste Überzeugung zu bilden, da ihm kein einziger Experimentalwissenschaftler angehört habe.
Wie aus den Darlegungen unter zu 10 hervorgeht, waren die Aussagen der Dienstvorgesetzten im vorliegenden Fall geeignet, dem Ausschuß eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zu vermitteln.
Die Rüge ist also zurückzuweisen.
5. Der Kläger führt noch an, sein Probezeitbericht sei mit erheblicher Verspätung erstellt worden; ferner seien das die Probezeit abschließende Verfahren und das Überleitungsverfahren verbunden worden.
Wenn dem Kläger auch zuzugeben ist, daß die geltend gemachte Verspätung einen Formfehler darstellt, so besteht doch zwischen diesem Fehler und der die Überleitung ablehnenden Verfügung kein ursächlicher Zusammenhang. Aus den Akten geht hervor, daß ein rechtzeitig erstatteter Probezeitbericht für den Kläger nicht günstiger ausgefallen wäre. Vielmehr wird die Behauptung der Beklagten, der Dienstvorgesetzte habe die Abfassung des Probezeitberichts nur aufgeschoben, um dem Kläger eine Chance zu geben, durch den Akteninhalt bestätigt.
Was die angebliche Verbindung der Verfahren anbelangt, so sind diese zwar nahezu gleichzeitig abgelaufen, es ist aber keineswegs dargetan, daß diese Gleichzeitigkeit, die im übrigen als solche nicht zu beanstanden ist, dem Kläger geschadet hätte.
Sonach ist auch dieser Vorwurf nicht begründet.
6. Der Kläger behauptet, seine Personalakte sei nicht korrekt geführt worden; insbesondere hätten bestimmte Unterlagen gefehlt, während andere vorschriftswidrig in die Akte aufgenommen worden seien.
Etwaige Mängel in der Führung der Personalakte könnten die Rechtswidrigkeit der Verfügung, mit welcher die Überleitung abgelehnt wurde, nur dann begründen, wenn sie geeignet waren, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses zu beeinflussen. Selbst wenn man die Behauptungen des Klägers als erwiesen ansieht, spricht indessen nichts für einen solchen ursächlichen Zusammenhang.
Auch diese Rüge greift deshalb nicht durch.
7. Der Kläger macht geltend, sein Dienstvorgesetzter habe eine besonders schwerwiegende Unregelmäßigkeit begangen, indem er seine zusätzlichen Bemerkungen zum Überleitungsbericht auf den 5. November 1962 datiert habe, obwohl diese Bemerkungen in Wirklichkeit später als die vom Direktor der Forschungsanstalt — am 6. oder 11. November — abgegebene Beurteilung abgefaßt worden seien. Aus dem Original dieses Berichtes sei zu ersehen, daß die erwähnten Bemerkungen zunächst das Datum des 11. November getragen hätten, dieses aber später ausradiert und durch das Datum des 5. November ersetzt worden sei.
Die Fotokopie des Berichtes, die sich in der Personalakte des Klägers befindet, bestätigt diese Behauptung nicht. Sollte der Vorwurf übrigens dahin zu verstehen sein, daß die Beurteilung des Dienstvorgesetzten durch die angeblich früher abgegebene des Direktors der Forschungsanstalt beeinflußt worden sei, so stünde dies in Widerspruch zu einer anderen Behauptung des Klägers, nämlich daß der Direktor sich einfach die Meinung des Dienstvorgesetzten zu eigen gemacht habe.
Der Kläger macht außerdem noch geltend, die streitigen Bemerkungen seien nur gemacht worden, um den Vorwürfen zu begegnen, welche die Verwaltung gegen den Dienstvorgesetzten wegen der Verzögerung des Probezeitberichts des Klägers erhoben habe. Damit ist jedoch nicht schlüssig behauptet, daß der Dienststellenleiter ohne diese Verzögerung eine günstigere Beurteilung über den Kläger abgegeben haben würde.
8. Der Kläger behauptet, gewisse Beurteilungen, die teils im Probezeit-, teils im Überleitungsbericht enthalten sind, seien miteinander nicht vereinbar, und zwar einmal nicht die sehr guten innerdienstlichen Beziehungen mit der ungenügenden Fähigkeit zur Gruppenarbeit, zum anderen nicht die Schwierigkeiten, die Einzelheiten der Ausführung seiner Arbeit näher festzulegen mit der sehr guten Ausdrucksweise.
Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig. Denn wer ausgezeichnete menschliche Beziehungen unterhält, braucht nicht notwendig auch befähigt zu sein, seine Arbeiten in einen größeren Rahmen einzuordnen. Ferner geht aus dem Zusammenhang hervor, daß die die Einzelheiten der Ausführung betreffende Beurteilung sich auf die Fähigkeit bezieht, ein Programm aufzustellen, eine Befähigung, deren Fehlen nicht ausschließt, daß der Betroffene sich gewandt auszudrücken vermag.
9. Der Kläger beanstandet die vage und ungenaue Fassung der Gründe, auf die sich die Stellungnahme des Überleitungsaus schusses stützt.
Diese Rüge geht fehl. Die genannten Gründe ermöglichen es, im Zusammenhang mit dem Protokoll des Ausschusses sowie dem Inhalt der Personalakten die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe hinreichend zu bestimmen.
10. Der Kläger macht schließlich geltend, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses beruhe auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen.
Nach dem Wortlaut dieser Stellungnahme wird dem Kläger eine Neigung zur Übersteigerung bei der Ausarbeitung von Programmen und der Veranschlagung von Mitteln vorgeworfen; ferner wird beanstandet, daß er es infolge dieser Neigung trotz der ihm erteilten Weisungen nicht verstanden hat, die ihm zur Verfügung gestellten Mittel in dem erforderlichen Maße zu nutzen, um seiner Dienststelle den wissenschaftlichen Beitrag zu leisten, den diese mit Recht von ihm erwarten konnte.
Diese Beurteilung stellt ein umfassendes Werturteil dar, das der Gerichtshof nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen kann. Dagegen hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die vom Überleitungsausschuß berücksichtigten Tatsachen sachlich richtig und denkgesetzlich mit dem abgegebenen Werturteil vereinbar sind. Diese Prüfung ist für jeden der beiden gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, nämlich die behauptete Neigung zur Übersteigerung (aa) und seine angeblich dadurch bedingte unzureichende Leistung (bb), gesondert vorzunehmen.
aa) Die Beklagte führt insbesondere aus:
Am 15. Januar 1962, also dreieinhalb Monate nach seinem Dienstantritt, habe der Kläger ein erstes Programm vorgelegt, das kaum zwei Seiten umfaßt habe. Dieses Programm überschritt jedes vernünftige Maß und erforderte Apparate und Ausstattung im Werte von 100000 RE sowie einen Mitarbeiterstab, den Herr Prakash auf vier Forscher der Laufbahngruppe A und auf vier Techniker der Laufbahngruppe B … schätzte (in Wirklichkeit unterschätzte). Dieses Programm war undurchführbar: Die im Jahre 1962 der gesamten Abteilung Physikalische Chemie, zugewiesenen Mittel' waren auf 200000 RE für damals ungefähr 50 Bedienstete begrenzt, während sich die, Pauschale' der Abteilung auf ungefähr 1500 RE je Bediensteten der Laufbahngruppen A und B belief.
Schon damals habe der Dienstvorgesetzte dem Kläger mehr Mäßigung bei der Ausarbeitung seiner Pläne nahegelegt und ihn angewiesen, zunächst eine Methode für die Messung von adsorbierten Molekülen auf Alumina durch Infrarotadsorption auszuarbeiten; diese Weisung habe er in einer Note vom 4. Juni 1962 bestätigt.
Trotz dieser mündlichen Weisungen habe der Kläger, anstatt mit den so umgrenzten vorbereitenden Versuchen zu beginnen, weiter höchst umfangreiche Programme ausgearbeitet, die in zu den Akten gereichten Noten aus der Zeit von Mitte Januar bis zum 4. Juni 1962 dargestellt seien.
Im März 1962 habe der Kläger seinem Dienstvorgesetzten eine mit Erstausstattung … betitelte Liste vorgelegt, die Apparate und Zubehör in einem Gesamtwert von 55000 RE umfaßt habe. Herr Marchetti habe mit Zustimmung des Klägers dessen Forderungen auf 15000 RE herabgesetzt und dann den Antrag dem örtlichen Programmausschuß vorgelegt, der ihn jedoch abgelehnt habe.
Der Kläger bestreitet dieses Vorbringen nicht, sondern behauptet lediglich, vor der Note vom 4. Juni 1962 habe er von seinem Dienstvorgesetzten keinerlei Weisungen erhalten. Diese Behauptung wird aber durch ein Schreiben des Klägers an den genannten Dienstvorgesetzten vom 14. Mai 1962 widerlegt, worin der Kläger insbesondere ausführt: Ich habe Ihnen etwa Mitte Januar 1962 ein Programm unterbreitet. Danach (thereafter) haben Sie den Wunsch geäußert, ich solle es ändern, da ich zu Anfang nicht verlangen könne, mit dem Aufbau einer Arbeitsgruppe betraut zu werden, sondern ein Einmannprogramm ausarbeiten solle.
Der Kläger macht geltend, er sei über die Mittel, die der Abteilung zur Verfügung gestanden hätten, nicht unterrichtet gewesen, so daß ihm aus dem Mißverhältnis zwischen diesen Mitteln und seinen Forderungen kein Vorwurf gemacht werden könne.
Dieses Vorbringen geht fehl. Von einem Wissenschaftler darf man erwarten, daß er sich vor der Unterbreitung irgendwelcher Programmvorschläge so genau wie möglich über die vorhandenen Mittel unterrichtet, da sonst die Arbeiten in einer für den Dienst nachteiligen Weise verzögert werden. Selbst wenn man dem Kläger zugesteht, daß in einem gewissen Rahmen Irrtümer unvermeidlich sein konnten, solange er sich noch einzuarbeiten hatte und die Forschungsanstalt sich im Anlaufstadium befand, und auch wenn man berücksichtigt, daß gesunder Ehrgeiz einen Forscher zu dem Versuch veranlassen mag, sich einen möglichst weiten Verantwortungsbereich zu sichern, so bewegten sich die — im übrigen wiederholt gestellten — Forderungen des Klägers doch in einer Größenordnung, die alle vernünftigen Grenzen überschritt. Außerdem gehen die vom Kläger nach dem 15. Januar und vor dem 4. Juni 1962 vorgelegten Programme weit über das Gebiet der vom Dienstvorgesetzten bestimmten kurzfristigen Arbeiten hinaus. Die Ausarbeitung umfassender Programme ist zwar für sich allein nicht tadelnswert, sie wird es aber, wenn der Betroffene sich nicht gleichzeitig ernsthaft bemüht, mit der Durchführung des bescheideneren Programms zu beginnen, das ihm tatsächlich zugewiesen worden ist.
Nach alledem hat der Überleitungsausschuß mit dem Vorwurf, der. Kläger neige zur Übersteigerung, keine mit den unstreitigen öder als bewiesen anzusehenden Tatsachen denkgesetzlich unvereinbare Beurteilung abgegeben.
bb) Der Ausschuß hat diese Neigung aber nicht als selbständigen Vorwurf berücksichtigt, sondern nur, soweit sie unzureichende Leistungen des Klägers zur Folge hatte.
Der Kläger bestreitet nicht, daß er mit den ihm aufgetragenen Versuchen niemals ernsthaft begonnen hat; dagegen behauptet er, die Mittel, über die er verfügt habe, insbesondere Apparate und Laborraum, seien hierfür unzureichend gewesen. Er beruft sich ferner in allgemeiner Form auf die angeblich unzulänglichen Arbeitsverhältnisse in der Abteilung Physikalische Chemie.
Die Beklagte behauptet dagegen, die genannten Mittel hätten ausgereicht, um mit den Versuchen zu dem in der bestätigenden Note vom 4. Juni 1962 umrissenen kurzfristigen Programm beginnen zu können; es werde dem Kläger gerade vorgeworfen, nicht einmal dies getan zu haben.
Der Gerichtshof ist nicht in der Lage, aus eigenem Wissen festzustellen, ob eine bestimmte Ausstattung für eine bestimmte Arbeit im Rahmen der Kernforschung ausreicht oder nicht; er müßte hierzu erforderlichenfalls einen Sachverständigen hören. Eine solche Maßnahme wäre jedoch nur gerechtfertigt, wenn die bereits feststehenden Tatsachen eine Vermutung zugunsten der Auffassung des grundsätzlich beweispflichtigen Klägers begründeten. Es ist zu prüfen, ob dies der Fall ist.
Der Zeuge Marchetti, der Dienstvorgesetzte des Klägers, hat insbesondere erklärt:
Das beschaffte Material gab dem Kläger bei weitem genug Möglichkeiten, mit seiner Arbeit zu beginnen.
Herrn Prakash ist nie vorgeworfen worden, er erziele keine Ergebnisse, sondern nur, er habe mit der Arbeit nicht begonnen.
Der Kläger habe die ihm zur Verfügung gestellten neuen Apparate weder ausprobiert noch der ihm aufgetragenen Arbeit angepaßt, obgleich dies unerläßlich gewesen wäre.
Der Zeuge Ritter, Direktor der Forschungsanstalt Ispra, hat die Aussagen von Herrn Marchetti im wesentlichen bestätigt. Er hat zwar eingeräumt, daß es ihm in seiner Stellung nicht möglich gewesen sei, sich aus eigener Kenntnis ein ins einzelne gehendes Bild von den Arbeitsverhältnissen des Klägers zu machen, jedoch ausgeführt, er habe sich dank seiner langjährigen Erfahrung anhand der Angaben von Herrn Marchetti eine eigene Meinung bilden können. Der Zeuge hat ferner erklärt, der frühere Arbeitgeber des Klägers, den er um Auskunft gebeten habe, habe die Meinung von Herrn Marchetti über gewisse Mängel in der Befähigung des Klägers im wesentlichen bestätigt.
Diese Zeugenaussagen sind, geeignet, die Beurteilung des Überleitungsausschusses zu bekräftigen. Zwar behauptet der Kläger, Herr Marchetti, der ihm gegenüber feindselige Gefühle hege, habe seine Arbeit systematisch behindert. Das Vorbringen des Klägers hierzu vermag jedoch, wie im Zusammenhang mit dem dritten Klagegrund darzulegen sein wird, jene Behauptung nicht glaubhaft zu machen.
Ebenso unzutreffend erscheint die hilfsweise aufgestellte Behauptung des Klägers, daß Herr Marchetti — der gleichwohl in der Lage war, dem Kläger eine Arbeit vorzuschlagen, mit der dieser sich einverstanden erklären konnte — unfähig gewesen sei, den Bedarf des Klägers an Apparaten zu beurteilen.
Was das Zeugnis des Herrn Ritter betrifft, so wird es, nicht etwa schon dadurch entwertet, daß der Zeuge bestimmte Einzelheiten der Arbeit des Klägers nicht kannte. Aufgrund seiner Tätigkeit als Direktor der Forschungsanstalt und in seiner Eigenschaft als Wissenschaftler war er durchaus in der Lage zu beurteilen, ob finanzielle Mittel in einer bestimmten Größenordnung ausreichten, um mit bestimmten Versuchen zu beginnen. Es steht ferner fest, daß Herr Ritter mehrere Unterredungen mit dem Kläger hatte, in deren Verlauf dieser seinen Standpunkt hat darlegen können. Im übrigen hat Herr Ritter in einem anderen vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit die Haltung von Herrn Marchetti gegenüber seinen Untergebenen als hart bezeichnet; dies beweist, daß er keineswegs dazu neigte, Urteile des Herrn Marchetti blindlings zu übernehmen.
Der Eindruck, den die vorgenannten Zeugenaussagen vermitteln, wird noch durch andere Tatsachen erhärtet. So bestreitet der Kläger insbesondere nicht ernsthaft, daß er über mehr Laborraum verfügte als der Durchschnitt der Wissenschaftler in Ispra, noch daß er in bezug auf die Geldmittel, die er auf die eine oder andere Weise erlangt hat, nicht ungünstiger gestellt war als dieser Durchschnitt. Der Kläger hat ferner nicht bestreiten können, daß es den meisten anderen Wissenschaftlern der Forschungsanstalt trotz der während der fraglichen Zeit bestehenden organisatorischen Schwierigkeiten gelungen ist, so zu arbeiten, daß die Beklagte sie in das Beamtenverhältnis übernehmen konnte. Schließlich hat der Kläger weder in seinen Bemerkungen zum Überleitungsbericht noch in den Schriftstücken, die er dem Gerichtshof vorgelegt hat, eine genaue und ausführliche, wissenschaftlich begründete Darstellung gegeben, aus der hervorginge, daß die ihm zur Verfügung gestellte Apparatur nicht ausgereicht hätte, um mit der Entwicklung der Technik zur Herstellung von Aluminiumoxyd-Kügelchen im Hinblick auf deren Untersuchung in infrarotem Licht zu beginnen, d.h. mit der in der Note vom 4. Juni 1962 genannten kurzfristigen Tätigkeit, um die es hier allein geht.
Die Aussagen der auf Antrag des Klägers geladenen Zeugen vermögen nicht hinreichend darzutun, daß der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt hätte, seine Arbeiten in Angriff zu nehmen. Der Zeuge Gillot hat erklärt, er sei kein Spezialist für die Apparate, die der Kläger benötigt habe. Der Zeuge Höpper hat ausgeführt, da er das Forschungsprogramm des Klägers nicht gekannt habe, könne er nicht sagen, ob der Kläger schon mit Forschungen habe beginnen können. Herr Kosiba — der sich in den Vereinigten Staaten aufhält und deshalb vor dem Gerichtshof nicht erscheinen konnte, aber eine uneidliche schriftliche Erklärung eingereicht hat, die der Gerichtshof zur Kenntnis nimmt — hat zwar erklärt, zu der Zeit, als er mit dem Kläger in Verbindung gestanden habe, sei dieser nicht in angemessener Weise mit den zur Durchführung (to perform) der ihm übertragenen Forschungsarbeit notwendigen Apparaten ausgestattet gewesen. Herr Kosiba hat jedoch ausgeführt, seine Verbindungen mit dem Personal der Abteilung Physikalische Chemie seien nur sporadisch gewesen. Im übrigen läßt der Zusammenhang, in den der vorerwähnte Satz gestellt ist, nicht klar erkennen, ob Herr Kosiba der Auffassung war, daß die dem Kläger zur Verfügung gestellten Apparate nicht einmal dazu ausreichten, mit dem in der Note des Herrn Marchetti vom 4. Juni 1962 umrissenen kurzfristigen Programm sinnvoll zu beginnen.
cc) Aus den Darlegungen zu aa) und bb) geht hervor, daß die wesentlichen Tatsachen, die als feststehend angesehen werden können, nicht geeignet sind, ernste Zweifel an der Richtigkeit der vom Überleitungsausschuß abgegebenen Beurteilung aufkommen zu lassen. Diese Tatsachen entkräften auch die Auffassung, das Scheitern des Klägers sei auf unzulängliche Arbeitsverhältnisse in der Abteilung Physikalische Chemie zurückzuführen. Zwar mag eine gewisse Härte darin liegen, daß das Urteil über die Befähigung des Klägers zu praktischem Denken im Hinblick auf einen Zeitraum abgegeben worden ist, in dem erhebliche objektive Schwierigkeiten bestanden. Es hieße jedoch die Grenze zwischen den Befugnissen des Richters und denjenigen der Verwaltung verkennen, wollte der Gerichtshof diese Härte als rechtswidrig bezeichnen. Wenn jedes Gemeinschaftsorgan ausschließlich dafür zuständig ist, verbindliche Werturteile über seine Bediensteten abzugeben, war es grundsätzlich auch Sache des jeweils beteiligten Organs, das Maß an Strenge oder Nachsicht zu bestimmen, das es bei der Beurteilung etwaiger Mängel der Bediensteten anzulegen gedachte. Im übrigen hat sich der Kläger durch die Annahme eines Vertragsangebotes, das für beide Teile eine Kündigungsfrist von einem Monat vorsah, einer Regelung unterworfen, die dem Ermessen der Verwaltung einen weiten Spielraum beließ.
Nach alledem ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen, ohne daß es notwendig erschiene, einen Sachverständigen zu hören.
Aus den vorstehend unter 1 bis 10 genannten Gründen ist die zweite Rüge des Klägers zurückzuweisen.
c) Zum dritten Klagegrund
Der Kläger behauptet, Herr Marchetti habe seine Befugnisse zu dem Zweck benutzt, seine (des Klägers) Entlassung zu erreichen. Daraus ergebe sich ein Ermessens- und ein Verfahrensmißbrauch. Der Kläger beruft sich hierzu
auf die bei der Erstellung des Probezeitberichts eingetretene Verzögerung;
auf die im Überleitungsbericht abgegebene ungünstige Beurteilung;
darauf, daß Herr Marchetti ihn am 16. Januar 1963 aufgefordert habe, die Einrichtung seines Laboratoriums einem anderen Wissenschaftler zu übergeben;
darauf, daß sein Name seit dem 28. Februar 1963 (also vor Erlaß der Verfügung, mit der seine Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt wurde) im Organisationsplan der Abteilung Physikalische Chemie nichtmehr aufgeführt gewesen sei.
Aus den Entscheidungsgründen zum zweiten Klagegrund geht hervor, daß die Leistung des Klägers als unzureichend bezeichnet werden konnte. Dieser Umstand reicht für sich allein aus, die streitigen Beurteilungen und Vorkommnisse zu erklären. Im übrigen ist den Akten nichts zu entnehmen, was den Verdacht begründen könnte, daß Herr Marchetti sich in seiner Haltung gegenüber dem Kläger durch unlautere Gründe hätte bestimmen lassen. Aus dem Überleitungsbericht, der sich zu bestimmten Zügen der Persönlichkeit des Klägers positiv äußert, geht ganz im Gegenteil hervor, daß Herr Marchetti sich im vorliegenden Fall bemüht hat, seine Kritik auf das unerläßliche Mindestmaß zu beschränken.
Diese Erwägungen widerlegen auch die anderen im Rahmen dieses Klagegrundes erhobenen Rügen, sowohl Herr Ritter als auch der Überleitüngsausschuß hätten sich bewußt oder aus Nachlässigkeit die angeblich feindselige Beurteilung des Herrn Marchetti einfach zu eigen gemacht.
Auch dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Aus den vorstehend (zu a bis c) dargelegten Gründen sind die die Versagung der Überleitung und die Kündigung betreffenden Anträge des Klägers unbegründet.
B — Schadensersatz
a) Der Kläger macht in erster Linie den Schaden geltend, der ihm durch die angebliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung entstanden sei.
Wie sich aus den bisherigen Darlegungen ergibt, haftet dieser Verfügung keiner der vom Kläger angeführten Mängel an. Eine nicht nachweislich rechtswidrige Verfügung kann aber nur dann einen Amtsfehler darstellen und somit eine rechtswidrige Schädigung des Adressaten bewirken, wenn sie überflüssige kritische Bemerkungen über ihn enthält. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, denn die Gründe der angefochtenen Verfügung beschränken sich auf das unerläßliche Mindestmaß.
Der Hauptantrag ist daher nicht begründet.
b) Der Kläger vertritt hilfsweise die Auffassung, er habe auch dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Gerichtshof nicht die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen sollte.
1. Er macht hierzu geltend, die Beklagte hätte ihm aus verschiedenen Gründen eine längere Kündigungsfrist einräumen müssen.
Die einmonatige Kündigungsfrist, die im vorliegenden Fall angewandt worden ist, entspricht dem Einstellungsvertrag des Klägers. Nach Artikel 102 Nr. 2 des Beamtenstatuts hat der Kläger außerdem die in Artikel 34 des Statuts vorgesehene Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern erhalten. Die Beklagte hat sich somit streng an den Wortlaut der für die Rechtsstellung des Klägers maßgeblichen Bestimmungen gehalten. Sie hätte nur dann einen Amtsfehler begangen, wenn dargetan wäre, daß diese Bestimmungen offensichtlich ungerecht oder schikanös seien oder daß der Kläger seine Zustimmung zum Abschluß des Einstellungsvertrags nicht freiwillig gegeben habe.
Was den ersten Punkt anbelangt, so rechtfertigen es die mit dem Aufbau einer Forschungsanstalt der Gemeinschaft verbundenen Schwierigkeiten, daß sich die Beklagte in der Zeit vor Erlaß des Statuts eine gewisse Handlungsfreiheit vorbehalten hat. Was den zweiten Punkt betrifft, so hat der Kläger nicht einmal behauptet, daß er bei der Einwilligung in die einmonatige Kündigungsfrist unter moralischem Druck gestanden habe.
2. Der Kläger rügt ferner, er sei nach Ablauf der Probezeit nicht in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft worden; außerdem beruft er sich in allgemeiner Form auf die Verantwortlichkeit der Vorgesetzten für das Nichtfunktionieren der Dienststellen in Ispra.
Zum ersten Punkt ist zu bemerken, daß die Einstufung des Klägers den Bestimmungen seines Einstellungsvertrags entsprach. Was den zweiten Punkt anbelangt, so zielt jenes Vorbringen in Wirklichkeit darauf ab, die Kündigung auf Umstände zurückzuführen, für die der Kläger nicht verantwortlich war; diese Auffassung wird aber durch die obigen Ausführungen zum zweiten Klagegrund widerlegt.
Sonach ist auch der hilfsweise gestellte Schadensersatzantrag abzuweisen.
C — Kosten für den Umzug vom Herkunftsort an den Dienstort; Einrichtungsbeihilfe
Der Kläger hält die Verfügung der Beklagten vom 18. April 1963, mit der ihm die Erstattung der Umzugskosten und die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe versagt worden sind, für rechtswidrig.
Hierbei geht er zu Unrecht davon aus, daß sich diese Leistungen in seinem Falle entweder nach dem Statut der Beamten der EWG und der EAG oder aber nach dem früheren Statut der Beamten der EGKS bestimmten. Das erstgenannte Statut ist auf die unter sogenannten Brüsseler Verträgen eingestellten Bediensteten nicht anwendbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die analoge Anwendung des EGKS-Statuts auf diese Bediensteten war insoweit ausgeschlossen, als ihre Rechtsstellung durch den Vertrag oder durch Runderlasse des Organs geregelt war. Da der V ertrag des Klägers zu den streitigen Punkten nichts enthält, galt hierfür die Regelung des Runderlasses Nr. 50 der Beklagten vom 24. Februar 1959. Die vorliegende Rüge ist also aufgrund dieses Erlasses zu prüfen.
Hiernach setzte der Anspruch des. Bediensteten auf die fraglichen Leistungen insbesondere eine günstige Beurteilung der Eignung des Bediensteten durch den Dienstvorgesetzten voraus. Die Parteien streiten darüber, ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt war.
Der Kläger ist im Besitz einer Kopie des Genehmigungsantrags, den er Herrn Marchetti vorgelegt hat. Diese Kopie trägt die Unterschrift von Herrn Marchetti; der die Befähigung des Klägers betreffende Satz ist nicht gestrichen. Dagegen ist er auf dem Original des Antrags gestrichen, das ebenfalls die Unterschrift von Herrn Marchetti und außerdem den vom stellvertretenden Direktor der Forschungsanstalt, Herrn Mercereau, unterzeichneten Vermerk abgelehnt enthält.
Der unmittelbare Dienstvorgesetzte konnte über den fraglichen Antrag nicht selbst entscheiden. Die von ihm abzugebende Stellungnahme war somit keine Entscheidung und konnte deshalb geändert werden, solange eine solche nicht ergangen war. Im übrigen war die zuständige Stelle nach dem Wortlaut des Runderlasses Nr. 50 an eine etwaige günstige Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Infolgedessen verstoßen die von Herrn Mercereau ausgesprochene Ablehnung und die sie bestätigende angefochtene Verfügung in keiner Weise gegen die Vorschriften des Runderlasses Nr. 50.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, daß die Personalabteilung vor dieser Ablehnung den Kostenvoranschlag eines Spediteurs genehmigt habe. Denn diese Genehmigung betrifft nur die Höhe der gegebenenfalls zu erstattenden Beträge, nicht aber die Frage der Erstattung selbst.
Nach alledem ist die vorliegende Rüge nicht begründet.
D — Berichtigungskoeffizient
Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 23428 bfrs zu verurteilen, die ihm im Januar 1963 als Vorschuß gezahlt und später von der Kündigungsentschädigung abgezogen worden seien.
Nach einem Schreiben der Generaldirektion Verwaltung und Personal, das der Kläger selbst zu den Akten gereicht hat, greift die Gewährung dieses Vorschusses dem Ergebnis des Überleitungsverfahrens in keiner Weise vor. In dem Schreiben heißt es ferner: Dieser Vorschuß wird später verrechnet. Wenn er den Betrag übersteigt, auf den Sie Anspruch haben, kann der überschießende Teil von den Beträgen abgezogen werden, welche die Kommission Ihnen aus irgendeinem Rechtsgrund schulden sollte.
Der Kläger bestreitet nicht, daß der Vorschuß aufgrund einer Anwendung des Berichtigungskoeffizienten gezahlt worden ist. Die Gewährung des Berichtigungskoeffizienten ergibt sich aber aus den Vorschriften des Statuts der Beamten der EWG und der EAG und gegebenenfalls der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, also aus Vorschriften, die auf den Kläger nie anwendbar gewesen sind. Das vorgenannte Schreiben beweist überdies, daß die Beklagte sich für den Fall, daß der Empfänger nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden würde, das Recht vorbehalten hat, den streitigen Betrag wieder einzuziehen. Da die Beklagte somit die genannte Summe zu Recht einbehalten hat, ist der Antrag des Klägers unbegründet.
E — Beweisangebote
Da der Rechtsstreit bereits nach dem gegenwärtigen Stand entscheidungsreif ist, erscheint es nicht erforderlich, über die vom Gerichtshof bereits erhobenen Beweise hinaus den Beweisanträgen der Parteien, insbesondere den Anträgen des Klägers vom 12. Juli 1963 und 6. November 1964, stattzugeben.
III. Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage 65/63 unterlegen. Die Klage 19/63 ist zwar in der Hauptsache erledigt, aus den Entscheidungsgründen zur Klage 65/63 geht jedoch hervor, daß auch diese Klage unbegründet war. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Jedoch tragen die Organe nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften verauslagten Kosten selbst.
Die Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Juni 1963, mit welcher der Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde, sowie der Beweisbeschluß der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 13. November 1964 haben die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten. Über die Kosten des Verfahrens wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist im gleichen Sinne zu entscheiden wie über die Kosten der Hauptsache. Die Reisekosten der Zeugen hat die Beklagte zu tragen, da diese Zeugen in ihrer Eigenschaft als Beamte gehört worden sind.
Durch Beschluß vom 5. Juli 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes dem Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts teilweise stattgegeben und beschlossen, dem Kläger aus der Gerichtskasse einen zurückzuerstattenden Vorschuß von 25000 bfrs zu gewähren. Nach Artikel 76 § 5 der Verfahrensordnung ist die Einziehung dieses Betrages zugunsten der Gerichtskasse anzuordnen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Zeugenaussagen,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 102 und 110,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 76
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage 19/63 ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Klage 65/63 wird als unbegründet abgewiesen.
3. Der Kläger wird verurteilt, seine eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung zu tragen.
4. Der Kläger hat an die Gerichtskasse 25000 bfrs zu zahlen.
5. Die Beklagte hat ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung zu tragen; sie hat außerdem die gesamten durch die Zeugenvernehmung entstandenen Kosten zu tragen.