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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.1965 – C-83/63
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1965:26
Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Joseph Gand
vom 17. März 1965
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Herr Krawczynski wurde, im Gegensatz zu den beiden wissenschaftlichen Mitarbeitern von Euratom, zu deren Fällen ich gerade meine Schlußanträge gestellt habe, durch eine ihm am 25. April 1963 zugestellte Verfügung in der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 1 mit einem Dienstalter in der Stufe vom 1. April 1961 zum wissenschaftlichen Beamten ernannt.
Da er diese Einstufung nicht für angemessen hielt, erhob er am 17. Mai 1963 eine Beschwerde auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 oder hilfsweise A 4. Nach einem Zwischenfall, der sich am 25. April 1963 zwischen dem Kläger und dem Generaldirektor für Forschung zugetragen hatte, reichte der Kläger am 28. April 1963 eine weitere Beschwerde ein. Da er in beiden Fällen ohne Bescheid geblieben ist, hat er am 1. August 1963 die Klage 83/63 erhoben.
Bevor ich auf seine Anträge und sein Vorbringen eingehe, möchte ich daran erinnern, daß der Kläger, Jahrgang 1929, an der Universität München sein naturwissenschaftliches Examen mit der Note sehr gut und seine Promotion zum Doktor der Naturwissenschaften mit der Note summa cum laude bestanden hat. Er arbeitet sodann im Forschungszentrum Karlsruhe. Auf Vorschlag von Dr. Ritter, der ihn dort kennenlernt und glaubt, daß er Erfahrungen auf dem Gebiet der Dekontamierung (d.h. der Behandlung von radioaktiven Abfallstoffen und Abwässern) und in der heißen Chemie (Chemie der, radioaktiven Stoffe) besitzt, stellt die EAG-Kommission ihn mit Wirkung vom 1. April 1961 in Ispra ein. Sein Einstellungsschreiben enthält keine Angaben über das ihm übertragene Aufgabengebiet. Entsprechend den Vorschlägen des Leiters der Forschungsstelle wird seine Vergütung in einer Höhe festgesetzt, die der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 der EGKS-Tabelle entspricht.
Tätigkeit und berufliche Stellung des Klägers hängen notwendigerweise von dem Aufbau der Forschungsanstalt Ispra und der Ausrichtung ihrer Arbeiten ab, also von Faktoren, die zur damaligen Zeit noch im Fluß sind, weil sich alles noch im Anfangsstadium befindet. Mögen auch an Ort und Stelle Leitung und Dienststellen bestimmte Vorstellungen haben, wie diese Ausrichtung zu erfolgen habe, so steht die endgültige Entscheidung doch nur der Kommission zu, die aufgrund des Vertrages zuständig ist, die Organisation und Tätigkeit ihrer Dienststellen zu regeln.
Der Kläger wird tatsächlich zunächst mit Untersuchungen über die Aufarbeitung (Reprocessing) beauftragt — ein Verfahren, das als eine Reihe von Vorgängen beschrieben werden kann, die es ermöglichen, aus einem im Reaktor, bestrahlten Brennelement die Spaltprodukte zu entfernen und die in diesem Element noch enthaltenen, wieder verwendbaren spaltbaren Stoffe zurückzugewinnen. Anscheinend hatte man in Ispra zu jener Zeit vom Aufbau heißer Laboratorien recht ehrgeizige Vorstellungen, welche die an eine allgemeine Politik und die zugeteilten Haushaltsmittel gebundenen vorgesetzten Stellen nicht immer guthießen. Dr. Ritter hat dies in seinen Aussagen bestätigt und zugleich bedauert. Der Kläger erhält für seine Tätigkeit nur wenige Mitarbeiter, aber es werden ihm Haushaltsmittel in Höhe von 70000 RE für den Erwerb der Grundausrüstung eines Aufarbeitungslaboratoriums bewilligt. In dem in diesem Fall fristgerecht erstellten Probezeitbericht wird lediglich seine ursprüngliche Einstufung entsprechend den Vorschlägen des Leiters der Forschungsstelle bestätigt.
Im Jahre 1962 erscheint es der Kommission jedoch wenig zweckmäßig, die Aufarbeitungsanlage in Ispra weiterzuentwickeln. Im Anschluß an eine am 17. Mai 1962 vom Generaldirektor für Forschung und vom Leiter der Forschungsstelle gemeinsam beschlossene Neuorganisation der Abteilung Chemie wird dem Kläger die Verantwortung für eine in zwei Gruppen, von denen jeder Verwaltungs- und Forschungsaufgaben zugewiesen sind, gegliederte Sektion Dekontaminierung und Behandlung von Abwässern übertragen.
Im gleichen Jahr beginnen die Vorarbeiten zur Überleitung. Der Kläger, der sich bereits in seiner Stellung diskriminiert und vom Generaldirektor der Forschungsabteilung feindselig behandelt fühlt, richtet am 16. Oktober 1962 eine Beschwerde gegen seine Beurteilung durch die beiden obenerwähnten leitenden Beamten an die Euratom-Kommission. Die Kommission glaubt, es sei Sache des Überleitungsausschusses, die Folgerungen aus diesem Bericht zu ziehen. Entsprechend der Stellungnahme dieses Ausschusses wird der Kläger durch Verfügung vom 25. April 1963 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 1 zum wissenschaftlichen Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Seine Klage richtet sich in erster Linie gegen die Abweisung seiner Verwaltungsbeschwerde, die er gegen diese Einstufung erhoben hat. Die Beklagte stellt fest, daß die jetzt erhobenen Rügen nur die bereits in der Beschwerde vom 16. Oktober 1962 geltend gemachten Beschwerdepunkte wiederholten, und hält die Klage daher für verspätet. Davon kann natürlich keine Rede sein: Unabhängig vom Schicksal der von ihm im vorbereitenden Verfahren erhobenen Vorstellungen war der Kläger berechtigt, seine Einstufung innerhalb der Frist zu beanstanden, die mit der Zustellung der Einstufungsverfügung begann. Außerdem wurde erst am 11. Juli 1963 die für die wissenschaftlichen Beamten in Artikel 5 und Anhang I B des Statuts vorgesehene, für die Einstufung maßgebende Übersicht über die Beschreibung der Grundamtsbezeichnungen festgelegt.
Der Kläger wirft dem Generaldirektor für Forschung aber auch vor, er habe anläßlich einer Arbeitssitzung am 25. April 1963 die ihm vom Kläger dargebotene Hand übersehen und sich von ihm abgewandt. Er hat sich auch bei der Kommission beschwert und wendet sich gegen deren stillschweigende Weigerung, ihm den in Artikel 24 des Statuts vorgesehenen Beistand zu gewähren. Er erblickt in diesem Verhalten einen Amtsfehler, der ihm einen Anspruch auf Schadensersatz eröffne.
Schließlich wirft er der Kommission vor, sie sei nicht fähig, die Unordnung in der Verwaltung und in der wissenschaftlichen Arbeit zu beseitigen, die die Folge mangelnder Koordinierung und der zwischen der Generaldirektion für Forschung und der örtlichen Direktion bestehenden Uneinigkeit sei.
Dies sind die Beschwerdepunkte, zu denen Sie sich zu äußern haben.
I. Einstufung
Wie stellt sich das Problem? Zwei Vorbemerkungen:
1. Umstritten ist die Einstufung, auf die der Kläger bei seiner Ernennung zum Beamten nach Inkrafttreten des Statuts Anspruch hatte. Daher sind alle Erwägungen über ihn betreffende Beförderungsvorschläge, die in den Jahren 1963 oder 1964 möglicherweise gemacht wurden, sowie über Höherstufungen anderer wissenschaftlicher Beamter im Verlauf der gleichen Jahre vorliegend ohne Bedeutung.
2. Zur Beurteilung der Ansprüche des Klägers ist von der Situation am 1. Januar 1962 auszugehen. In Artikel 102 und in Ihrer Rechtsprechung, insbesondere im Urteil Maudet, sind die Grundsätze hierfür niedergelegt. Ein in das Beamtenverhältnis übergeleiteter Bediensteter hat Anspruch auf die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe der Besoldungsordnung des Statuts, die denen entsprechen, die ihm vorher ausdrücklich oder stillschweigend zuerkannt worden sind. Verbleibt er aber in einer schon bestehenden Planstelle, der in Anbetracht der damit verbundenen Tätigkeit nach dem neuen Statut eine höhere Besoldungsgruppe zuzuordnen ist als die ihm im Verfahren nach Artikel 102 zuerkannte, so hat er außerdem Anspruch auf Höhereinstufung.
Der Kläger wurde in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 1 eingestuft, in der er sich bereits vorher aufgrund seines Einstellungsschreibens befunden hatte. Um beurteilen zu können, ob diese Einstufung richtig oder unzureichend ist, sind die von ihm bei Inkrafttreten des Statuts tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten (die er auch weiterhin ausgeübt hat) mit den Bestimmungen von Anhang I B des Statuts und der Dienstpostenbeschreibung vom 11. Juli 1963 zu vergleichen.
In dem uns interessierenden Teil nennt die Dienstpostenbeschreibung als Grundamtsbezeichnung der Laufbahn A 8 / A 5 -— also der Laufbahn des Klägers — den wissenschaftlichen Referenten, der entweder Leiter eines Referats oder einer Gruppe ist oder mit bestimmten Aufgaben — wie z.B. der Entwicklung neuer Verfahren, der Planung von Vorhaben oder wichtiger Teile von Vorhaben — betraut ist.
Die Laufbahn A 4 ist die des wissenschaftlichen Hauptreferenten. Er leitet entweder ein wissenschaftliches Hauptreferat einer Abteilung, Hauptabteilung oder Forschungsanstalt oder er ist ein qualifizierter wissenschaftlicher Beamter, der mit Referentenaufgaben für einen Arbeitsbereich betraut ist, der Vertrautheit mit verschiedenen Verfahren oder wissenschaftlichen Fachgebieten erfordert.
Die Laufbahn A 3 — auf die der Kläger in erster Linie Anspruch erhebt — ist für den Abteilungsleiter vorgesehen, der eine wissenschaftliche Arbeitseinheit auf einem Fachgebiet, z.B. eine Abteilung, leitet und hierbei einem Direktor oder dem Leiter einer Hauptabteilung, gegebenenfalls unmittelbar einem Generaldirektor untersteht.
Man mag sich über die Willkürlichkeit oder Ungenauigkeit der in dieser Übersicht enthaltenen Begriffsbestimmungen ironisch geäußert haben, dennoch muß redlicherweise zugegeben werden, daß von dem in Artikel 6 und in Anhang I B aufgestellten Grundsatz ausgehend auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Arbeit eine bessere Lösung noch schwieriger als auf jedem anderen zu erzielen war. Auf Ihre Frage hat die Beklagte mitgeteilt, wie sie vor Inkrafttreten des Statuts die ersten Forschergruppen zusammengestellt hat. Um eine möglichst objektive Einstufung zu erreichen, schien es am besten, die Kriterien der Hochschulbildung, der Berufserfahrung und des Alters zu berücksichtigen und unter Umständen das erzielte theoretische Ergebnis zu berichtigen, um zu vermeiden, daß einzelne Bedienstete geringere Bezüge als vorher erhielten; dieses Verfahren ist nicht von vornherein abzulehnen. So kam es also zu der ursprünglichen Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 5.
Über seine ursprüngliche Einstufung haben Sie die Aussagen des Direktors für allgemeine Angelegenheiten bei Euratom gehört. Er hat ausgesagt, eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 mit 31 Jahren sei zwar nicht außergewöhnlich, wohl aber als deutliches Zeichen der Anerkennung zu werten gewesen, auch sei die Tendenz mehr und mehr dahin gegangen, die Wissenschaftler in einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzustellen, sie aber dafür unter Umständen die Besoldungsgruppen ihrer Laufbahn schneller durchlaufen zu lassen. Es besteht demnach kein Grund, von vornherein anzunehmen, daß diese Einstufung den Verdiensten des Klägers nicht entsprochen habe.
Zur Stützung seines Anspruchs auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 (Abteilungsleiter) oder wenigstens A 4 (wissenschaftlicher Hauptreferent) macht der Kläger verschiedene Argumente geltend: erstens habe ihm Dr. Ritter ausdrücklich zugesichert, daß ihm Planung, Aufbau und Leitung der Sektion Reprocessing übertragen würden und er insbesondere ein Reprocessing-Institut der gleichen Art errichten solle, wie er es für das Forschungszentrum Karlsruhe entworfen und gebaut hatte. Der Kläger kann nicht beweisen, daß ihm diese Zusicherung tatsächlich gegeben worden ist, da sie in dem von ihm angenommenen Einstellungsschreiben nicht erwähnt ist.
Er beruft sich ferner darauf, daß der damalige Organisationsund Stellenplan in absteigender Rangordnung zwischen Hauptabteilungen, Abteilungen, Sektionen und Gruppen unterschieden habe und daß er 1962 in dem Überleitungsbericht als Leiter der Abteilung Reprocessing bezeichnet worden sei. Aber diese Bezeichnungen haben, wie auch die Beklagte bemerkt, geringe Beweiskraft: einmal, weil es zur damaligen Zeit keinen von der Kommission aufgestellten oder anerkannten Organisations- und Stellenplan gegeben hat, sondern nur auf örtlicher Ebene ausgearbeitete Entwürfe, zum anderen, weil zu jener Zeit die erst im Juli 1963 erstellte Dienstpostenbeschreibung noch nicht existierte. Damals bezeichnete der Ausdruck Abteilung nur einen Tätigkeitsbereich, aber keine Einheit der Verwaltungshierarchie. Um zu beurteilen, wie relativ die Bedeutung dieser Bezeichnungen war, genügt der Hinweis darauf, daß Dr. Ritter dem Kläger unter dem 1. August 1962 auf seine Beschwerde mitteilte, die Besoldungsgruppe A 5 (entspreche) normalerweise dem Dienstposten eines Abteilungs- oder Sektionsleiters.
Andere geltend gemachte Indizien besitzen ebensowenig Beweis-. kraft; so läßt sich z.B. aus der Zugehörigkeit zum örtlichen Pro- grammausschuß oder zum Ausschuß der Hauptabteilung Werkstoffe, zwei Gremien, die keine feste Struktur besaßen, in keiner Richtung ein Argument herleiten.
Bei der Beurteilung, ob die Einstufung der Sachlage entsprach, kann man entweder von der ausgeübten Tätigkeit selbst ausgehen oder den Fall des Klägers mit den Fällen anderer Bediensteter vergleichen.
Die Frage, ob die Tätigkeit, die der Kläger bis zur Neuorganisation vom 17. Mai 1962 ausübte, eine vorteilhaftere Einstufung erfordert hätte, wenn der Kläger sie behalten hätte, hat Dr. Ritter, dessen Sympathien für den Kläger unbestritten sind, verneint; die gleiche Antwort hat auch Herr Hubert gegeben, der aber einen Vorbehalt machte für den Fall, daß das Forschungszentrum eine andere Ausrichtung erhalten hätte. Er hat ferner erklärt, daß in anderen Anstalten Bedienstete der Besoldungsgruppe A 5 einen ähnlichen Verantwortungsbereich hätten, wie ihn jetzt der Kläger habe.
Sollte der Kläger dennoch das Opfer einer Diskriminierung sein? Obwohl in der mündlichen Verhandlung von dieser Rüge nicht mehr die Rede war, ist sie hier trotzdem zu erörtern, denn sie bildet einen wichtigen Teil des Vorbringens in der Klageschrift. Zunächst ist die Rede von einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit; es sei zwischen der Kommission und der Bundesrepublik vereinbart worden, daß die deutschen Forscher bei Euratom in keinem Fall eine ihre bisherigen Bezüge um mehr als 20 % übersteigende Vergütung erhalten sollten. Die Kommission hat diese Behauptung für falsch erklärt und hierfür Beweise angeboten. Sie haben eine Beweisaufnahme zu dieser Frage nicht für notwendig erachtet.
Bestand eine Diskriminierung gegenüber anderen Wissenschaftlern in Ispra? Hierzu haben Sie die Aussagen der Zeugen gehört.
Herr Lindner hat die Frage verneint. Herr Dr. Ritter hat Ihnen erklärt, die beiden hier besonders zum Vergleich herangezogenen Personen hätten erstens mehr Forscher der Laufbahngruppe A unter sich als der Kläger, zweitens sei ihr dienstlicher Verantwortungsbereich etwas größer, drittens hätten sie wichtigere Aufgaben zu erfüllen. Er sei davon überzeugt, daß der Kläger im Jahre 1962 im Verhältnis zu seinen Kollegen richtig eingestuft worden sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Dr. Ritter zwar wiederholt Vorschläge zur Verbesserung der Einstufung des Klägers gemacht hat, doch handelte es sich 1962 um die Änderung der Dienstaltersstufe und 1963 um eine Beförderung, die als solche hier nicht interessiert.
Hat die dem Generaldirektor für Forschung vorgeworfene feindselige Haltung tatsächlich einen Einfluß auf die Einstufung des Klägers gehabt? Man könnte zunächst antworten, wenn die Einstufung der Tätigkeit des Klägers objektiv entspricht, so kommt es auf das Übelwollen dieses leitenden Beamten nicht an. Andererseits wurde der Vorschlag des Generaldirektors für Forschung, den Kläger nicht sofort überzuleiten, sondern ihm einen Zweijahreskontrakt zu geben, nicht angenommen.
Aus den Akten ergibt sich demnach keine Stütze für die Behauptung, die dem Kläger bei der Überleitung zuteil gewordene Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 habe nicht den Bestimmungen des Artikels 102 des Statuts und des Anhangs I B entsprochen. Wenn wegen der sehr verschwommenen Struktur der Forschungsanstalt Ispra gewisse Zweifel aufkommen könnten, so würden die Aussagen der Zeugen, die statistischen Unterlagen und die Ihnen vorgelegten Vergleichstabellen doch ergeben, daß der Kläger weder das Opfer einer Böswilligkeit noch einer Diskriminierung war. Die seine Einstufung betreffenden Anträge sind nach meiner Ansicht daher abzuweisen.
II. Die Anträge auf Schadensersatz
Obschon in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort davon die Rede war, hat der Kläger doch bekanntlich auch beantragt, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus zwei tatsächlichen Gründen entstanden sei: einmal durch die schlechte Arbeitsweise der Forschungsanstalt Ispra, die auf den Mangel an Koordinierung und auf das schlechte Verhältnis zwischen den Behörden der Anstalt und der Generaldirektion für Forschung zurückzuführen sei, zwei Umstände, denen die Kommission nicht abzuhelfen gewußt habe, zum anderen durch die Weigerung der Kommission, ihm gemäß Artikel 24 des Statuts Beistand zu leisten gegen die grundsätzlich feindselige Haltung des Generaldirektors für Forschung.
Die erstgenannte Begründung berechtigt nach meiner Ansicht nicht zu einem Antrag auf Schadensersatz. Sie hängt mit der Organisation und Arbeitsweise der Dienststelle zusammen, die, gleichviel wie gut oder schlecht sie sein mögen, allein der Zuständigkeit der Kommission unterliegen. Ein Bediensteter kann diese Organisation nur beanstanden, wenn sie eine Verletzung der ihm nach dem Statut zustehenden Rechte zur Folge hat. Derartiges ist jedoch weder erwiesen noch auch ernstlich behauptet.
Bei der zweiten Begründung stellt sich ein etwas heikleres Problem. Der Kläger wirft der Kommission vor, daß sie seiner am 28. April 1963 unmittelbar nach dem Zwischenfall zwischen ihm und dem Generaldirektor für Forschung erhobenen Beschwerde nicht stattgegeben hat. In dieser Unterlassung erblickt er eine schuldhafte Verletzung von Artikel 24 des Statuts; er räumt zwar ein, daß der beschuldigte leitende Beamte ihm vorher weder persönlich noch beruflich zu nahe getreten sei, macht diesem Beamten aber dennoch eine von Grund aus feindselige Haltung ihm gegenüber zum Vorwurf.
Lesen wir noch einmal Artikel 24, der nach meiner Kenntnis zum erstenmal vor dem Gerichtshof geltend gemacht wird:
Jede Gemeinschaft leistet ihrem Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder -das Vermögen, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.
Sie ersetzt den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadensersatz von dem Urheber erlangen konnte.
Welchem Sachverhalt entsprechen diese Bestimmungen? Da der Beamte begriffsbedingt im Namen und Interesse der Gemeinschaft handelt, wollte man diese zu seiner Verteidigung heranziehen für den Fall, daß ihm aus seiner beruflichen Tätigkeit ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht. Ich denke zum Beispiel an den Fall eines Bediensteten, der in der Presse angegriffen wird. Bei dieser Verteidigung ist die Aufgabe der Gemeinschaft jedoch nur zweitrangig. Sie leistet ihren Beamten Beistand, heißt es im ersten Absatz, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen usw.. Hiernach ist es Sache des Bediensteten, die Initiative zu einem solchen Vorgehen zu ergreifen. Sie ersetzt den erlittenen Schaden, heißt es weiter im zweiten Absatz, soweit der Beamte keinen Schadensersatz von dem Urheber erlangen konnte. Auch hier tritt die Verpflichtung der Gemeinschaft offensichtlich nur hilfsweise ein.
Es drängt sich somit die Frage auf, ob dieser Artikel wirklich die Bedeutung hat, die ihm der Kläger geben will. Kann eine im wesentlichen nach außen gerichtete Vorschrift, die die Gemeinschaft im Fall eines von einem ihrer Beamten eingeleiteten gerichtlichen Verfahrene zur Mithilfe und zum Schadensersatz verpflichtet, falls dieser von dem unmittelbaren Urheber des Schadens nicht erlangt werden kann, auch innerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden, um interne Schwierigkeiten zu beheben, die sich aus dienstlichen Beziehungen ergeben? Mir erscheint dies trotz der in der Klageschrift angestellten scharfsinnigen, aber wenig beweiskräftigen Vergleiche mit den Artikeln 11, 12 und 21 des Statuts sehr zweifelhaft. Das soll nicht heißen, daß ein Beamter bei einer Auseinandersetzung mit einem Dienstvorgesetzten oder mit einem Kollegen nicht die Kommission anrufen kann; aber die Weigerung, ihm Genugtuung zu verschaffen, beziehungsweise das Stillschweigen gegenüber seinem Antrag, bilden als solche noch keinen Verstoß gegen Artikel 24 des Statuts.
Sollten Sie dagegen der Ansicht sein, daß dieser Artikel doch anwendbar sei, so bliebe noch die Frage zu klären, ob die stillschweigende Abweisung der Beschwerde des Klägers seitens der Kommission als ein Amtsfehler anzusehen ist, der die Zuerkennung eines Schadensersatzes rechtfertigt.
Der Kläger erklärt, seit dem Tage seines Dienstantritts in Ispra habe der Generaldirektor für Forschung ihm gegenüber eine feindselige Haltung eingenommen. Dieser Vorgesetzte hat jedoch weder gegen die Einstellung des Klägers noch auch gegen seine ursprünglich von Dr. Ritter vorgeschlagene Einstufung Widerspruch erhoben. Wohl hat er zusammen mit Dr. Ritter die Verfügung vom 17. Mai 1962 über die Organisation der Abteilung Chemie verfaßt, zweifellos hatte er auch im voraufgegangenen Jahr den Aufbau der geplanten heißen Laboratorien in Ispra gebremst, dennoch zeigt der Kläger eine stark egozentrische Einstellung, wenn er den Wunsch, ihm zu schaden, als wesentlichen Grund für diese allgemeinen Maßnahmen angibt. Es trifft zu, daß der beschuldigte leitende Beamte im Überleitungsverfahren im Gegensatz zu Dr. Ritter den Vorschlag machte, den Kläger nicht ins Beamtenverhältnis zu übernehmen, sondern ihm einen Arbeitsvertrag auf Zeit zu geben. Es trifft aber auch zu, daß der Kläger hierauf seinen Generaldirektor in einer an die Kommission gerichteten Beschwerde vom 16. Oktober 1962 in recht heftigem Ton angriff. Ebenso steht fest, daß sein vorausgegangenes Schreiben vom 19. Juli in einem Ton gehalten war, der den Adressaten vor den Kopf stoßen mußte, was zweifellos dazu führte, daß das Schreiben nicht beantwortet wurde.
Was bleibt also noch übrig? Der Zwischenfall vom 25. April 1963, bei dem die vom Untergebenen ausgestreckte Hand von seinem Vorgesetzten angeblich nicht ergriffen wurde. Was ist davon zu halten? Ist es als ein Hinweis von seiten des Vorgesetzten anzusehen, daß es an ihm sei, als erster die Hand auszustrecken — hier können die Gepflogenheiten in den einzelnen Ländern auseinandergehen —? Ist es ein Anzeichen von Verärgerung bei einem Mann, den der Kläger in seinen früheren Verwaltungsbeschwerden nicht geschont hatte? Möglicherweise beides. Wie dem auch sei, ich glaube weder, daß aus diesem Zwischenfall der Beweis für eine grundsätzlich ablehnende oder feindselige Einstellung zu entnehmen ist, noch, daß das Schweigen der Kommission auf den diesbezüglichen Antrag des Klägers einen ihre Haftung begründenden Fehler darstellt. Ein Grund mehr für mich, Ihnen vorzuschlagen, die Anträge auf Schadensersatz zurückzuweisen.
Ich beantrage,
die Klage abzuweisen
und jeder Partei nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.