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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.1965 – C-83/63
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1965:70
In dem Rechtsstreit
DIPLOMPHYSIKER DR. RER. NAT. STEFAN KRAWCZYNSKI,
Beamten der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft, wohnhaft in Angera (Italien), Via Milano 33,
Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen beim Obergerichtshof für das Großherzogtum Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Rue Willi Goergen 6,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
Brüssel, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Pierre Delahousse als Prozeßbevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanares, Sekretär des Juristischen Dienstes der europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen Einstufung des Klägers, angeblicher Versagung des Beistandes gegen die Feindseligkeit eines hohen Beamten und angeblich mangelhafter Organisation der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Kernforschungsstelle
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des stellvertretenden Kammerpräsidenten L. Delvaux,
der Richter A. Trabucchi und W. Strauß (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Der Kläger bestand im Jahre 1956 an der Universität München sein Diplomexamen als Physiker mit der Note sehr gut; 1956 promovierte er mit der Note summa cum laude zum Doktor der Naturwissenschaften.
2. Am 1. April 1961 trat der Kläger in den Dienst der der Beklagten unterstehenden Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Kernforschungsstelle, wo er zunächst mit der Untersuchung von Problemen der Aufarbeitung (reprocessing) beauftragt wurde.
3. Am 17. Mai 1962 richteten der Direktor der Forschungsanstalt und der Leiter der Generaldirektion Forschung und Ausbildung an die Dienststellenleiter der Forschungsanstalt eine Note über die Neuorganisation der Abteilung (service) Chemie, wonach der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1962 mit der Leitung der Sektion Dekontamination und Behandlung von Abwässern beauftragt wurde.
4. Am 15. Oktober 1962 nahm der Kläger von seinem Überleitungsbericht Kenntnis. Der Bericht beschrieb die Tätigkeit des Klägers mit den Worten: Mit der Leitung der Abteilung (service) reprocessing betraut. Er beurteilte die Leistung, die Befähigung und die Führung des Klägers vorwiegend mit der Note gut, in manchen Punkten auch mit sehr gut oder befriedigend. Er bejahte die Frage, ob der Kläger in der Lage [sei], die Aufgaben wahrzunehmen, die ihm zur Zeit übertragen sind, und enthielt eine im Ganzen sehr lobende abschließende Beurteilung durch den Direktor der Forschungsanstalt, Herrn Ritter.
Am Ende des Berichtes hatte der Generaldirektor für Forschung und Ausbildung, Herr Gueron, angefügt:
Herr Krawczynski hat in meinen Augen seine Befähigung noch nicht genügend unter Beweis gestellt. Ein Vertrag auf Zeit wird ihm eine Chance geben, ohne die Kommission über ein vernünftiges Maß hinaus zu binden.
5. Am 16. Oktober 1962 richtete der Kläger eine Beschwerde an die Kommission, mit der er
sich gegen die vorstehend erwähnte Beurteilung durch Herrn Guéron wandte;
gegen eine Reihe von Maßnahmen oder Unterlassungen des Herrn Guéron, die seine Arbeit behindert hätten, sowie dagegen protestierte, daß Herr Gueron ihn als Leiter der Abteilung Reprocessing abgesetzt habe;
angebliche Organisationsmängel rügte und die Beklagte aufforderte, eine grundlegende Umorganisation durchzuführen.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1962 teilten die zuständigen Stellen der Beklagten dem Kläger mit, daß seine Beschwerde zurückgewiesen sei.
6. Durch Verfügung der Beklagten vom 25. April 1963 wurde der Kläger in der Besoldungsgruppe A 5 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
7. Im Anschluß an einen Vorfall, der sich am 25. April 1963 anläßlich einer offiziellen Veranstaltung in Brüssel zugetragen hatte, richtete der Kläger am 28. April erneut eine Beschwerde an die Beklagte, in der
er den Vorfall wie folgt beschrieb:
… betrat ich … den Konferenzraum …, wo ich … die Herren … im Einführungsgespräch stehend antraf.
Ich ging auf … Herrn … Gueron zu, verbeugte mich respektvoll und streckte ihm die Hánd zum Gruß entgegen. Herr Gueron erwiderte meinen Gruß nicht, — nein, er ließ mich mit der ausgestreckten Grußhand eine peinliche Weile lang stehen, um sich dann brüsk von mir abzuwenden, ohne mich nur eines einzigen Wortes gewürdigt zu haben …
er ausführte, daß Herr Gueron ihn gröbstens beleidigt und tief verletzt habe,
und hinzufügt:
Da durch das Verhalten von Herrn … Gueron mir diese Basis [dor Achtung und des Vertrauens] entzogen wurde, bin ich gezwungen, an Sie, meine Anstellungsbehörde, mit, der dringenden Bitte heranzutreten, mir Ihren vollen Schutz zuteil werden zu lassen.
Diese Beschwerde wurde nicht beschieden.
8. Am 17. Mai 1963 stellte der Kläger bei der Beklagten den mit Gründen versehenen Antrag gemäß Artikel 90 des Statuts, ihn in die Laufbahn A 3, hilfsweise in die Laufbahn A 4 einzustufen.
Mit Schreiben vom 23. Juli 1963 wurde der Kläger darüber unterrichtet, daß die Beklagte diesen Antrag abgelehnt hatte.
9. Am 7. August 1963 hat der Kläger seine Klage erhoben.
II. Anträge der Parteien
In seiner Klageschrift beantragt der Kläger:
I. die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu bejahen;
II. die Klage für zulässig zu erklären;
III. die Klage für begründet zu erklären;
demzufolge:
1. zu erkennen, daß die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Sektion 'Dekontamination und Behandlung von Abwässern', der dem Leiter der Hauptabteilung unmittelbar unterstellt ist, derjenigen eines Abteilungsleiters im Sinne der Dienstpostenbeschreibung vom 11. 7. 1963 entspricht;
daß dieser Tätigkeit die Besoldungsgruppe A 3 entspricht, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1962 und mit einem vom 1. April 1961 an rechnenden Dienstalter;
hilfsweise zumindest:
zu erkennen, daß der Kläger dio Tätigkeit eines wissenschaftlichen Hauptreferenten ausübt und deshalb Anspruch auf eine der Besoldungsgruppe A 4 entsprechende Besoldung hat, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1962 und mit einem vom 1. April 1961 an rechnenden Dienstalter;
zu erkennen, daß die Belassung des Klägers in der Besoldungsgruppe A 5/1 seit seinem Dienstantritt bei der Forschungsanstalt Ispra eine rechtswidrige und durch nichts begründete Diskriminierung gegenüber seinen Kollegen mit gleichem Rang und gleichem Dienstalter darstellt;
2. a)in erster Linie:zu erkennen, daß die Beklagte einen zum Schadensersatz verpflichtenden Amtsfehler begangen hat, indem sie dorn Kläger den in Artikel 24 des Statuts vorgesehenen Schutz und Beistand gegenüber der Feindseligkeit des Generaldirektors für Forschung und Ausbildung versagt hat;insbesondere zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet war, den Generaldirektor für Forschung und Ausbildung wegen seines für den Kläger beleidigenden Verhaltens in der Arbeitssitzung in Brüssel am 25. April 1963 zur Ordnung zu rufen und dafür Sorge zu tragen, daß solche Vorfälle sich nicht mehr wiederholen könnten;zu erkennen, daß die Nichtbescheidung des förmlichen Antrags des Klägers ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten darstellt;die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Schadensersatz zu leisten, den der Gerichtshof nach seinem Ermessen festsetzen möge.b)hilfsweise :zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich erbietet, mit allen zulässigen Beweismitteln, insbesondere durch Zeugen, folgende Tatsachen zu beweisen:1.daß er bei der Forschungsanstalt Ispra unter der ausdrücklichen Bedingung eingestellt worden ist, daß er die Abteilung 'Reprocessing' planen, aufbauen und leiten solle;2.daß die Weigerung, dem Kläger die Besoldungsgruppe A 3 oder wenigstens A 4 zuzuerkennen, lediglich auf die Feindseligkeit [des Herrn Gueron] zurückzuführen ist, der sich der Überleitung des Klägers widersetzte;3.daß bei der Überreichung der Überleitungsurkunde am 25. April 1963 in Brüssel der Generaldirektor für Forschung und Ausbildung, Herr Gueron, in Gegenwart zahlreicher Kollegen, Dienststellenleiter und Direktoren von Euratom, die ausgestreckte Hand des Klägers übersah und sich brüsk von ihm abwandte, ohne ihn zu grüßen;4.daß der Generaldirektor für Forschung und Ausbildung die Autorität des Klägers als des verantwortlichen Leiters der Sektion Dekontamination und Behandlung von Abwässern verkennt und mißachtet, indem er ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar und unter Übergehung des Klägers dessen Untergebenen und Mitarbeitern Weisungen und Befehle erteilt;daß er hierdurch Autorität und Ansehen des Klägers erheblich beeinträchtigt und es ihm unmöglich macht, die Vorschriften des Artikels 21 einzuhalten;5.daß die Weisungen des Generaldirektors für Forschung und Ausbildung denjenigen des Generaldirektors der Forschungsanstalt Ispra widersprechen …, was in Ispra auf administrativem und wissenschaftlichem Gebiet eine vollständige Desorganisation und eine von Tag zu Tag wachsende Unordnung zur Folge hat;daß der Kläger das Opfer dieser Uneinigkeit zwischen den beiden Generaldirektoren ist und daß sein Recht auf eine seiner Ausbildung entsprechende nützliche und geordnete wissenschaftliche Betätigung ständig und in nicht wiedergutzumachender Form verletzt wird;diesen Beweisantrag für schlüssig und erheblich zu erklären und ihm infolgedessen stattzugeben;
IV. zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich vorbehält, im Laufe des Verfahrens die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des ihm durch ihr Verhalten entstehenden Schadens zu beantragen;
V. die Beklagte zu verurteilen, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegentoiligen Anträge die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
In der Erwiderung beantragt der Kläger,
I. die von der Beklagten erhobenen beiden Unzulässigkeitseinreden zurückzuweisen;
II. Zur Begründetheit:in erster Linie:A —1.den in der Klageschrift gestellten Anträgen stattzugeben; demgemäß zu erkennen, daß der Kläger als früherer Leiter dor Abteilung reprocessing (vom 1. April 1961 bis Anfang 1962) wie auch als Leiter der Sektion Dekontamination und Behandlung von Abwässern Anspruch darauf hat, mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3, mindestens aber in die Besoldungsgruppe A 4, mit einem vom 1. April 1961 an rechnenden Dienstalter eingestuft zu werden;2.zu erkennen, daß dio Belassung dos Klägers in der Besoldungsgruppe A 5/1 eine Diskriminierung im Verhältnis zu seinen nichtdeutschen Kollogen sowie eine Ermessensüberschreitung und einen Ermessensmißbrauch darstellt;3.die Beklagte zum Ersatz des dem Kläger durch seine Fehleinstufung und Diskriminierung entstandenen Schadens in einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Höhe zu Vorurteilen;B —1.zu erkennen, daß die Beklagte ihre Beistands- und Schutzpflicht nach Artikel 24 des Statuts verletzt hat;zu erkennen, daß die Beklagte sich schuldhaft verhalten hat und deshalb dem Kläger zu Schadensersatz in einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Höhe verpflichtet ist;2.zu erkennen, daß die Organisationsmängel in der Forschungsanstalt Ispra die Laufbahnansprüche und -interessen dos Klägers verletzen, insbesondere, indem ihm jede Möglichkeit zu einer nützlichen wissenschaftlichen Betätigung sowie die Anwartschaft auf eine Beförderung nach Artikel 45 des Statuts genommen wird;zu erkennen, daß dio Beklagte verpflichtet ist, dom Kläger den daraus entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, und sie infolgedessen zu Schadensersatz in einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Höhe zu verurteilen;hilfsweise :zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sein in der Klageschrift enthaltenes Beweiserbieten um folgende Tatsachen ergänzt:1.daß dem Kläger bei Dienstantritt durch [den Direktor der Forschungsanstalt] erklärt worden ist, die deutschen Bediensteten könnten ohne Rücksicht auf den Rang ihrer Tätigkeit in der Forschungsanstalt höchstens ein um 20 % höheres Gehalt als das letzte Inlandsgehalt beziehen, diese Diskriminierung habe nur vorläufigen Charakter und die Anpassung erfolge nach Ablauf der Probezeit (von 6 Monaten);2.daß [der Direktor der Forschungsanstalt] dem Kläger erklärt hat, solange [Herr Gueron] Generaldirektor für Forschung und Ausbildung sei, habe er keine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Stellung und seines Gehaltes, da [Herr Gueron] ihm von Grund auf feindlich gegenüberstehe;3.daß alle nichtdeutschen Kollegen des Klägers, auch die nach ihm in den Dienst der Forschungsanstalt eingetretenen, befördert worden sind und nur der Kläger von jeder Beförderung ausgeschlossen worden ist;4.daß dem Kläger am 17. Dezember 1963 mitgeteilt worden ist, die Zahl seiner Mitarbeiter werde erheblich vermindert;diesen Beweisantrag für erheblich und schlüssig zu erklären und demzufolge die Vernehmung nachstehener Personen anzuordnen:…
III. die Beklagte zu verurteilen, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.
In der Gegenerwiderung wiederholt die Beklagte ihre früheren Anträge und beantragt außerdem,
sie erforderlichenfalls zum Gegenbeweis gegen die bestrittenen Behauptungen des Klägers zuzulassen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Zur Zulässigkeü der Klage
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei verspätet und deshalb unzulässig. Schon in seiner Beschwerde vom 16. Oktober 1962 habe der Kläger die Rügen erhoben, die ihn jetzt zur Klage erhebung veranlaßt hätten. Die Zurückweisung dieser Beschwerde durch Schreiben der Kommission vom 12. Dezember 1962 habe die in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehene Klagefrist in Gang gesetzt.
Der Kläger erwidert, er habe erst seit dem 25. April 1963, also seit seiner Überleitung ins Beamtenverhältnis, ein Klagerecht gehabt.
2. Zur Begründetheit der Klage
A — Zur Einstufung des Klägers
Der Kläger legt dar, er habe seine Tätigkeit in Karlsruhe nur aufgegeben, weil Herr Ritter ihm zugesagt habe, er werde in Ispra mit der Organisation und Leitung der Abteilung (service) reprocessing betraut.
Bei Dienstantritt sei ihm eine Tätigkeit zugewiesen worden, die dieser Zusage entsprochen habe, was durch den Überleitungsbericht bestätigt werde. Die vom Kläger vorbereiteten Pläne zum Aufbau eines reprocessing -Instituts seien jedoch von Herrn Gueron nicht gebilligt worden.
Außerdem habe ihm Herr Ritter seinerzeit erklärt, die Bezüge der Bediensteten in Ispra würden unter Berücksichtigung der Bezüge festgesetzt, welche die Betroffenen in ihrem Herkunftsland gehabt hätten. Was insbesondere die deutschen Wissenschaftler anbelange, dürfe ihr Grundgehalt nach einer Vereinbarung zwischen Deutschland und der Kommission das frühere Grundgehalt nicht um mehr als 20 % übersteigen. Jedoch habe Herr Ritter dem Kläger versichert, sein Gehalt würde cler tatsächlich ausgeübten Tätigkeit angepaßt, sobald die Probezeit vorüber sei. Dies sei indessen nie geschehen.
Der Fachbereich reprocessing sei eine Abteilung (division; seinerzeit: service) gewesen. Nach dem damals geltenden Organisationsplan sei die Forschungsanstalt in absteigender Rangordnung in Hauptabteilungen, Abteilungen, Sektionen und Gruppen gegliedert gewesen; die Abteilungsleiter seien in die Laufbahn A 3 oder zumindest in A 4 eingestuft gewesen.
Da ein Leiter der Hauptabteilung Werkstoffe nicht bestellt gewesen sei, habe der Kläger unmittelbar Herrn Ritter unterstanden. Diese Hauptabteilung sei seinerzeit durch einen Ausschuß verwaltet worden, der sich aus den Abteilungsleitern und den Sektionsleitern zusammengesetzt habe; zu diesen habe auch der Kläger gehört, mit Ausnahme des Klägers und eines anderen Kollegen seien alle Ausschußmitglieder in A 3 oder A 4 eingestuft gewesen.
Entgegen der Auffassung der Kommission hätten die Maßnahmen vom 17. Mai 1962 eine Rückstufung des Klägers vom Abteilungsleiter zum Sektionsleiter bedeutet. Wäre die Auffassung der Beklagten richtig, so hätten diese Maßnahmen aber günstige Auswirkungen auf die Einstufung de Klägers haben müssen.
Am 11. Juli 1963 habe die Beklagte eine Dienstpostenbeschreibung in Kraft gesetzt, die gegenüber dem früheren Organisationsplan folgende Änderungen enthalten habe:
die Hauptabteilung soi als höchste Einheit erhalten geblieben;
die Abteilung trage jetzt im Französischen statt der früheren Bezeichnung service die Bezeichnung division (Einstufung des Leiters: A 3);
der früheren Sektion entspreche jetzt das Hauptreforat (französisch: service; Einstufung des Leiters: A 4);
der früheren Gruppe entspreche jetzt die Sektion oder die Gruppe (Einstufung des Leiters: A 5).
Nach diesem Plan nehme der Kläger zumindest die Stellung eines wissenschaftlichen Hauptreferenten ein und müsse infolgedessen in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft werden.
Gehe man aber von der Art der Tätigkeit aus, so gelange man zu dem Ergebnis, daß die Tätigkeit des Klägers derjenigen eines Abteilungsleiters, also einer A-3-Stelle entspreche. Die Einheit, die der Kläger leite, sei völlig selbständig; sie stelle eine wissenschaftliche Einheit für ein besonderes Gebiet dar, denn der Kläger sei der einzige Wissenschaftler von Euratom, der sich mit der Dekontamination befasse. Bis zum 11. Juli 1963 sei er immer unmittelbar Herrn Ritter unterstellt gewesen; gegenwärtig unterstehe er unmittelbar Herrn Lindner, der die Besoldungsgruppe A 2 habe.
Der Kläger verweist ferner auf seine berufliche Qualifikation. Er bemerkt außerdem:
Her Gueron habe sich wiederholt und ohne Angabe von Gründen geweigert, Beförderungsvorschlägen von Herrn Ritter zu entsprechen; letzterer habe dem Kläger erklärt, er könne auf keine Verbesserung rechnen, solange Herr Gueron im Dienst sei.
Im Einvernehmen mit Herrn Ritter habe Herr Lindner anläßlich der Beurteilung des Klägers dessen Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 vorgeschlagen. Er, der Kläger, sei jedoch mit dem Ausdruck Beförderung nicht einverstanden, sondern verlange eine seiner Tätigkeit entsprechende Neueinstufung.
Die Leiter der beiden anderen Sektionen der Abteilung (service) Chemie, die Herren Laurent und Hannaert, seien in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft.
Mehrere Untergebene des Klägers erhielten dieselben Bezüge wie er.
Mehrere Untergebene des Herrn Laurent seien in A 4 eingestuft.
Bis zum 17. Mai 1962 sei der Kläger auch Mitglied des örtlichen Programmausschusses, dessen Mitglieder ausnahmslos in A 3 oder in A 4 eingestuft seien, sowie des Einstufungs- und Beförderungs-ausschusses gewesen, der sich aus dem Generaldirektor, den Hauptabteilungsleitern und den Abteilungsleitern zusammengesetzt habe.
Die Beklagte entgegnet:
a) Zur Zulässigkeit: Der Antrag des Klägers sei unzulässig. Es sei fraglich, ob ein Beamter wegen seiner Einstufung den Gerichtshof anrufen könne, sofern er seinen Antrag nicht auf konkrete, erhebliche und schlüssige Tatsachen stützen könne, die geeignet seien, eine Verletzung seiner Rechte und Interessen darzutun. Das Vorbringen des Klägers sei jedoch offensichtlich unschlüssig. Die Beklagte führt dies näher aus.
b) Zur Begründetheit: Nach einer eingehenden Schilderung der Entwicklung der Forschungsanstalt insbesondere im Bereich der heißen Chemie (Chemie radioaktiver Stoffe) und des reprocessing trägt die Beklagte folgendes vor:
Es treffe nicht zu, daß dem Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des reprocessing Zusagen gemacht worden seien. Für die Rechte und Pflichten der Parteien komme es nur auf das Stellenangebot vom 7. Januar 1961 an, das der Kläger vorbehaltlos angenommen habe. Zwar sei der Kläger wegen seiner Erfahrung auf den Gebieten der Dekontamination und der heißen Chemie eingestellt, zunächst der Sektion reprocessing zugeteilt und damit beauftragt worden, bei der Planung von Laboratorien für heiße Chemie mitzuwirken. Es sei aber unrichtig, daß der Kläger damit beauftragt worden sei, in Ispra ein Institut für reprocessing der gleichen Art einzurichten wie dasjenige, das er für das Forschungszentrum Karlsruhe geplant habe. Im übrigen entspreche die augenblickliche Tätigkeit des Klägers, die ihm keineswegs mißfalle, vollkommen seiner wissenschaftlichen Qualifikation.
Zu Unrecht folgere der Kläger aus dem Überleitungsbericht, daß er den Rang eines Abteilungsleiters besessen habe. Ein solcher Bericht habe keine rechtsbegründende Kraft. Zur Zeit seiner Abfassung hätten die Vorarbeiten für die Erstellung der Dienstpostenbeschreibung nach Artikel 5 Nr. 4 des Beamtenstatuts gerade erst begonnen gehabt. In der fraglichen Bemerkung sei keineswegs eine verbindliche juristische Terminologie gebraucht, insbesondere seien die im Anhang I B des Statuts festgelegten Grundamtsbezeichnungen nicht verwandt, unter denen sich Begriffe wie mit der Leitung einer Abteilung beauftragt oder chef de service nicht fänden.
Auch die Bezugnahme des Klägers auf den geltenden Organisationsplan sei irrig. Ein rechtsverbindlicher Organisationsplan habe seinerzeit nicht bestanden und bestehe auch heute noch nicht. Es sei unangebracht, die Organisation der Forschungsanstalt im ersten Stadium ihrer Entwicklung, in einer sehr ungewissen Struktur, deren Profil weitgehend von Zufälligkeiten abhängt, erstarren zu lassen. Der Kläger scheine auf Organisationspläne anzuspielen, welche die Leitung der Anstalt in regelmäßigen Zeitabständen ausgearbeitet habe und die lediglich die Auffassung ihrer Verfasser wiedergäben. Nach dem Vertrag sei es ausschließlich Sache der Kommission, die Struktur der Arbeitseinheiten zu bestimmen.
Die im Mai 1962 vorgenommene Umorganisation habe keine Rückstufung des Klägers zur Folge gehabt. Eher sei das Gegenteil der Fall, denn der Kläger sei mit konkreten Aufgaben sowie mit der Leitung einer recht bedeutenden Mitarbeitergruppe betraut worden. Der Kläger übertreibe jedoch die Selbständigkeit seiner Dienststellung. Sowohl in wissenschaftlicher als auch in administrativer und finanzieller Hinsicht habe er den Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und sei in keiner Weise selbständiger als andere Sektionsleiter.
Es sei auch falsch, daß bei der Einstufung eines Beamten der Rang seines unmittelbaren Vorgesetzten berücksichtigt werden müsse.
Die Stellung des Klägers entspreche der Besoldungsgruppe A 5 (Leiter einer besonderen Sektion). Im übrigen dürfe man die Tragweite der Maßnahmen vom 17. Mai 1962 nicht mißverstehen. Diese hätten einen ersten Versuch dargestellt, das fragliche Arbeitsgebiet zu organisieren und die Verantwortungsbereiche der Beamten festzulegen; sie seien auch nicht von der Anstellungsbehörde ausgegangen.
Die Behauptung, Abteilungsleiter (chef de service) würden im allgemeinen in A 3 oder A 4 eingestuft, sei zumindest verfrüht. Es ließen sich mehrere Beamte anführen, die eine ähnliche Tätigkeit ausübten wie der Kläger und in einem der vorgenannten Entwürfe als verantwortlich für die Abteilung bezeichnet würden, obwohl sie in A 5 eingestuft seien.
Um die Schlußfolgerungen zu widerlegen, die der Kläger aus einem Vergleich zwischen ihm selbst und einigen seiner Kollegen zieht, verweist die Beklagte auf die Kriterien des Lebensalters, der Berufserfahrung und der wissenschaftlichen Qualifikation. Da die Programme ständig in der Entwicklung begriffen seien und ihre zukünftige Orientierung ungewiß sei, hätten sich für die Einstufung dieser Gruppe von Beamten allein diese Kriterien als brauchbar herausgestellt.
Die Beklagte legt im einzelnen dar, weshalb nach ihrer Auffassung die Argumente, die der Kläger auf seine Mitwirkung in verschiedenen Ausschüssen stützt, der Grundlage entbehren. Sie unternimmt es auch, mit Tatsachenangaben die Behauptung zu widerlegen, die beanstandete Einstufung sei auf die Feindseligkeit des Herrn Gueron zurückzuführen.'
Schließlich verwahrt sich die Beklagte entschieden gegen die Behauptung des Klägers, Euratom und die Bundesrepublik hätten eine Vereinbarung getroffen, die eine diskriminierende Einstufung der deutschen Wissenschaftler vorsehe. Der Fall des Klägers zeige, wie unhaltbar diese Behauptung sei. Wenn man nämlich seine Nettobezüge in seiner früheren Stellung mit den Bezügen vergleiche, die er in der ersten Dienstaltersstufe der Laufbahn A 5 erhalten habe, so ergebe sich eine unmittelbare Besserstellung um 40 %.
Der Kläger erwidert zur Frage der Zulässigkeit, bei der Einstufung sei die Beklagte an das Beamtenstatut gebunden. Im übrigen seien die Einwände der Beklagten jedenfalls deswegen unschlüssig, weil der Kläger auch Ermessensmißbrauch geltend mache.
B — Zur Weigerung der Beklagten, dem Kläger gegen die angebliche Feindseligkeit des Herrn Gueron Beistand zu leisten
Der Kläger führt eine Reihe von Tatsachen an, aus denen hervorgehen soll, daß Herr Gueron eine systematisch feindselige Haltung gegen ihn eingenommen habe. Es handelt sich einmal um Tatsachen, die im Jahre 1962 Gegenstand von Beschwerden des Klägers waren, zum anderen und vor allem aber um den Vorfall vom 25. April 1963. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger Beistand zu leisten, stelle einen Amtsfehler dar, durch den der Kläger sowohl in seiner wissenschaftlichen Laufbahn als auch in seinen wirtschaftlichen Interessen geschädigt worden sei und deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz erlangt habe.
Artikel 24 des Beamtenstatuts verpflichte die Organe der Gemeinschaft, ihren Beamten gegen die Urheber von Beleidigungen, üblen Nachreden usw. Beistand zu leisten. Diese Verpflichtung gelte auch, wenn diese Urheber selbst Beamte der Gemeinschaft seien.
Was insbesondere den Vorfall am 25. April 1963 anbelange, sei das Verhalten des Herrn Gueron deswegen besonders beleidigend, weil er ein sehr hoher Beamter sei. Der Versuch der Beklagten, dieses Verhalten mit der Beschwerde des Klägers vom 16. Oktober 1962 zu entschuldigen, gehe fehl, da diese Beschwerde völlig korrekt gehalten gewesen sei und zu keiner Disziplinarmaßnahme Anlaß gegeben habe.
Die Beklagte ist der Auffassung, auch dieser Klageantrag sei unzulässig, denn das Vorbringen des Klägers sei offensichtlich unschlüssig.
Zur Begründetheit bemüht die Beklagte sich, die Behauptungen des Klägers im einzelnen zu widerlegen. Was vor allem den Vorfall vom 25. April 1963 anbelange, so müsse dieser im Lichte der Tatsache gesehen werden, daß der Kläger seit Monaten Herrn Gueron zur Zielscheibe heftiger Kritik gemacht habe. Im übrigen verlange der Anstand, daß der Untergebene abwarte, bis ihm der Vorgesetzte von sich aus die Hand reiche. Unter diesen Umständen habe das Verhalten des Klägers wie eine Provokation erscheinen können.
Der Kläger erwidert zur Zulässigkeit, das Vorbringen der Beklagten sei zumindest deswegen unschlüssig, weil er sich auch auf Ermessensmißbrauch berufe.
C — Zur angeblich mangelhaften Organisation der Forschungsanstalt
Der Kläger führt im einzelnen aus, weshalb nach seiner Auffassung die Forschungsanstalt mangelhaft organisiert sei, ferner, daß er dadurch als Wissenschaftler und in seiner Einstufung Schaden erlitten habe. Er macht insbesondere geltend, zu keinem Zeitpunkt seiner Laufbahn [habe] die Kommission ihm die Möglichkeit gegeben, sich mit Arbeiten oder Forschungen zu befassen, die ihm gestattet hätten, seine Kenntnisse und seine wissenschaftliche Erfahrung darzutun.
Die Beklagte versucht, die Behauptungen des Klägers im einzelnen zu widerlegen.
Zur Zulässigkeit machen die Parteien ähnliche Ausführungen wie oben unter 1 und 2, A und B.
IV. Verfahren
Am 15. Oktober und am 13. November 1964 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes beschlossen; über bestimmte Vorgänge die. Herren Hubert, Ritter und Lindner als Zeugen zu vernehmen. Die Kammer hat diese Zeugen in der Sitzung vom 11. Dezember 1964 gehört.
Die Parteien haben am 11. Februar 1965 vor der Ersten Kammer des Gerichtshofes mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. März 1965 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Zulässigkeit
1. Die Beklagte erhebt eine Unzulässigkeitseinrede, die sie damit begründet, daß der Kläger die Zurückweisung seiner denselben Gegenstand wie die Klage betreffenden Verwaltungsbeschwerde vom 16. Oktober 1962 nicht rechtzeitig angefochten habe.
Die Klage ist auf folgende drei Klagegründe gestützt: fehlerhafte Einstufung des Klägers, unterlassene Beistandsleistung gegen die angebliche Feindseligkeit des Herrn Gueron und angeblich mangelhafte Organisation der Forschungsanstalt Ispra. Die vorgenannte Verwaltungsbeschwerde, die im übrigen der Überleitung des Klägers vorausging, richtete sich nicht gegen die Einstufung. Die beiden anderen Klagegründe stützt der Kläger unter anderem auf eine nach der Zurückweisung der Beschwerde eingetretene Tatsache, nämlich auf den Vorfall vom 25. April 1963; soweit der Kläger sich auf diesen Vorfall beruft, ist die Einrede also zurückzuweisen.
2. Der Gerichtshof stellt von Amts wegen fest, daß die Erwiderung die Anträge der Klageschrift in veränderter Form wiederholt, ohne die Gründe für diese Änderung zu nennen. Wenn Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter der Voraussetzung zuläßt, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, so gilt dies erst recht für jede Änderung der Anträge. Daher können nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden.
Nach allem ist die Klage mit den genannten Einschränkungen zulässig.
Die Beklagte bestreitet schließlich die Zulässigkeit der ersten Rüge mit der Begründung, ein Beamter könne die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Einstufung nicht verlangen.
Diese Einrede greift jedoch nicht durch, denn Artikel 91 § 1 des Beamtenstatuts erwähnt ausdrücklich Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen einer der Gemeinschaften und einer der in diesem Statut bezeichneten Personen.
II. Zur Begründetheit
1. Zum ersten Klageanspruch
A — Vorbemerkungen
1. Die Klage richtet sich gegen die am 23. Juli 1963 erfolgte ausdrückliche Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde vom 17. Mai 1963, mit der der Kläger die Berichtigung der ihm bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zuerkannten Besoldungsgruppe anstrebte. Die Begründetheit der vorliegenden Rüge ist also für den Zeitpunkt vom 23. Juli 1963 unter Ausschluß späterer Ereignisse zu prüfen.
2. Die Beklagte hat den Kläger in der Besoldungsgruppe A 5 zum Beamten ernannt; diese entspricht der Besoldungsgruppe, die ihm vor der Überleitung zuerkannt worden war.
Der Gerichtshof hat bereits früher entschieden, daß Artikel 102 des Statuts ein solches Vorgehen gestattet, jedoch unbeschadet der Verpflichtung, die Einstufung in den Fällen zu berichtigen, in denen der Grundsatz der Entsprechung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe es erfordert. Es ist also zu prüfen, ob dieser Grundsatz die Beklagte verpflichtete, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 3, hilfsweise A 4, einzustufen. Hierbei ist zunächst die Rechtsstellung des Klägers am 1. Januar 1962 zu prüfen, dem Zeitpunkt also, auf den die Ernennung zum Beamten zurückwirkte. Da die Ernennungsverfügung dem Kläger aber erst im Jahre 1963 zugestellt worden ist, ist ferner zu prüfen, ob zwischen dem 1. Januar 1962 und dem 23. Juli 1963 in der Rechtsstellung des Klägers eingetretene Veränderungen zu einer anderen Beurteilung führen.
3. Die Einstufung der wissenschaftlichen und technischen Beamten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle richtet sich nach Anhang I B zum Statut sowie nach der von der Beklagten gemäß Artikel 5 des Statuts für diese Beamten erstellten Dienstpostenbeschreibung. Diese Beschreibung stellt namentlich für die Laufbahnen A3, A 4 und A 8 / A 5 zwei Kriterien auf, von denen das erste vor allem den dienstlichen Rang, das zweite die Qualifikation des Betroffenen und die Art seiner wissenschaftlichen oder technischen Tätigkeit betrifft. Die Rüge des Klägers ist daher im Lichte dieser Kriterien, die im folgenden als Rangkriterium und wissenschaftliches und individuelles Kriterium bezeichnet werden, in zwei besonderen Abschnitten zu prüfen.
B — Anwendung des Rangkriteriums
1. Rechtsstellung des Klägers am 1. Januar 1962
Der Kläger macht geltend, sowohl im Überleitungsbericht als auch in einem Organisationsplan der Forschungsanstalt Ispra vom Januar 1962 werde er als mit der Leitung des, service reprocessing' beauftragt oder als Verantwortlicher dieses service bezeichnet. Er stützt seinen Anspruch auf die Besoldungsgruppe A 3 darauf, daß die nach der damaligen Terminologie mit service bezeichnete Verwaltungseinheit der division der Dienstpostenbeschreibung entspreche; die eine wie die andere hätten vor wie nach Inkrafttreten dieser Dienstpostenbeschreibung unmittelbar der als Hauptabteilung bezeichneten Einheit unterstanden. Hilfsweise verlangt der Kläger die Besoldungsgruppe A 4, da die Dienstpostenbeschreibung diese Besoldungsgruppe den Hauptreferatsleitern (chefs de service) zuerkenne.
Die Beklagte wendet ein, da die Programme von Euratom und die Einzelheiten ihrer Ausführung zu jener Zeit noch keine fest-umrissene Gestalt angenommen hätten, habe die Struktur der wis-senschaffliehen Kader noch nicht endgültig festgelegt werden können. Sie führt ferner aus, der vorgenannte Organisationsplan sei von örtlichen Dienststellen ausgearbeitet, und der Verwaltung am Sitz der Gemeinschaft nicht zur Genehmigung vorgelegt worden. Die vom Kläger erwähnte Terminologie sei schließlich zu einer Zeit benutzt worden, zu der ihre Schöpfer weder den Wortlaut des Statuts, das im übrigen an dieser Terminologie nicht festhalte, noch den der Dienstpostenbeschreibung hätten kennen können.
Der Kläger hat nicht ernsthaft bestritten, daß der seinerzeit in Angriff genommene oder geplante Aufbau nur vorläufiger Natur war und jederzeit wieder geändert werden konnte. Dies wird im übrigen durch das Zeugnis des Herrn Ritter bestätigt, der Urheber oder Miturheber der vom Kläger angeführten Bezeichnungen war und dessen wohlwollende Einstellung gegenüber dem Kläger außer Zweifel steht. Dieser Zeugenaussage ist insbesondere zu entnehmen, daß der Ausdruck service nach dem Willen seiner Urheber für einen Tätigkeitsbereich, nicht für eine hierarchische Einheit gedacht war.
Das Argument der Beklagten, die Dienstpostenbeschreibung sei erst später erstellt worden, ist jedoch nicht völlig stichhaltig. Denn diese Beschreibung wirkt als Durchführungsvorschrift zum Statut genau wie dieses selbst auf den 1. Januar 1962 zurück. Sie verwendet in nicht unerheblichem Umfang die Begriffe des vorerwähnten Organisationsplans, indem sie insbesondere den service (Hauptreferat) dem département (Hauptabteilung) und die section (Referat) sowie die groupe (Gruppe) dem service (Hauptreferat) nachordnet. Schließlich scheint sie davon auszugehen, daß normalerweise der verantwortliche Leiter eines Tätigkeitsbereichs, der unmittelbar einer Hauptabteilung nachgeordnet ist, eine der Besoldungsgruppe A 3 oder wenigstens A 4 entsprechende Tätigkeit ausübt.
Zu prüfen ist also letztlich nur, ob die vom Kläger am 1. Januar 1962 ausgeübte Tätigkeit ausreichend festgelegt war, um unter dem Gesichtspunkt des Rangkriteriums einem der Begriffe der Dienstpostenbeschreibung zugeordnet werden zu können.
Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers geht bereits hervor, daß zu diesem Zeitpunkt die Hoffnungen des Herrn Ritter und des Klägers, dem reprocessing (Aufarbeitung) eine besonders bedeutsame Rolle einräumen zu können, durch die entgegengesetzten Absichten der zuständigen Stellen am Sitz der Gemeinschaften — Absichten, die wenig später konkrete Gestalt annehmen sollten — ernsthaft in Frage gestellt waren. Außerdem ergibt sich aus den Akten, daß seinerzeit die Arbeiten des Klägers das Stadium der vorbereitenden Untersuchungen und der abstrakten Programmierung noch nicht nennenswert überschritten hatten. Wenn auch möglicherweise die Verwirklichung der ersten Pläne dem Kläger eine Verantwortung übertragen hätte, mit der eine günstigere Einstufung verbunden gewesen wäre, so kann doch der Gerichtshof sein Urteil nicht auf Hypothesen stützen, die begriffsnotwendig ungewiß sind.
In diesem Zusammenhang ist auch die Behauptung des Klägers unerheblich, daß Herr Ritter ihm versprochen habe, ihm bestimmte Arbeiten auf dem Gebiet der Aufarbeitung zu übertragen. Wenn es auch zutreffen mag, daß Herr Ritter seinem zukünftigen Mitarbeiter dergleichen in Aussicht gestellt hatte, so ist doch eine dahingehende rechtliche Verpflichtung schon deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitsvertrag, den der Kläger vorbehaltlos unterzeichnet hat, hierüber nichts enthält. So bedauerlich die etwaigen beruflichen Enttäuschungen des Klägers sein mögen, für die Frage der Einstufung komme bloße Hoffnungen nicht der Wirklichkeit gleichgestellt werden. Die Teilnahme des Klägers an den Arbeiten bestimmter Ausschüsse, die im übrigen noch keine feste Gestalt hatten, ist ebensowenig beweiskräftig.
Somit sind die Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Rangkriteriums, bezogen auf den 1. Januar 1962, nicht begründet.
2. Rechtsstellung des Klägers am 23. Juli 1963
Durch Verfügung der Herren Gueron und Ritter wurden dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1962 die Aufgaben des Leiters der Sektion Dekontamination und Behandlung von Abwässern übertragen; diese Tätigkeit und Dienstbezeichnung hatte er auch am 23. Juli 1963 noch inne.
Nach der Dienstpostenbeschreibung entspricht die Tätigkeit des Leiters einer section (Referat) der Laufbahn A 8 / A 5. Diese Tatsache reicht aber, wie auch die Beklagte stillschweigend einräumt, für sich allein nicht aus, um die Ansprüche des Klägers zurückzuweisen. Denn auch nach der Veröffentlichung der Dienstpostenbeschreibung hat die Beklagte zumindest innerhalb der Hauptabteilung, der der Kläger angehört, Einheiten, die wie die vom Kläger geleitete unmittelbar der Hauptabteilung unterstanden, weiter als Sektionen bezeichnet, obwohl nach der Dienstpostenbeschreibung die Tätigkeit des Leiters einer Einheit dieses Ranges normalerweise den Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 entspricht. Darüber hinaus hat sie die Verantwortung für die meisten dieser Sektionen Beamten übertragen, die in der Besoldungsgruppe A 4 ernannt worden sind, von denen einige aber nicht mehr oder sogar weniger Untergebene haben als der Kläger. Die zumindest verwirrende und wenig folgerichtige Art, in der die Beklagte die Rangkriterien der Dienst-postenbeschreibung angewandt hat, ist darin anschaulich zutage getreten, daß Herr Ritter sogar noch bei seiner Vernehmung als Zeuge den Kläger als Abteilungsleiter bezeichnet hat.
Nach alledem ist also zumindest unklar, welcher Rang dem Kläger nach der Dienstpostenbeschreibung zukommt.
Auf diese Frage braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden; denn da die Dienstpostenbeschreibung erst kurze Zeit vor der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers veröffentlicht worden war, durfte sich die Beklagte angesichts der Unmöglichkeit, die noch ungewisse Struktur der wissenschaftlichen Kader in so kurzer Frist der Dienstpostenbeschreibung anzupassen, ganz überwiegend auf das wissenschaftliche und individuelle Kriterium stützen. Im wesentlichen ist also dieses Kriterium bei der Entscheidung über den vorliegenden Klageanspruch zu berücksichtigen.
C — Anwendung des wissenschaftlichen und individuellen Kriteriums
1. Die Beklagte hat bei der Aufstellung der ersten wissenschaftlichen Arbeitsgruppen der Hochschulbildung, der Berufserfahrung und dem Lebensalter die größte Bedeutung beigemessen, und zwar mit Recht, da diese Gesichtspunkte am besten geeignet waren, eine objektive Einstufung zu gewährleisten.
a) Was die Hochschulbildung anbelangt, so vermag der Kläger die absolut besten Noten nachzuweisen, die in seinem Herkunftsland erteilt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann er daher sicherlich die höchste mit seiner Tätigkeit rechtlich vereinbare Einstufung verlangen. Dieser Eindruck wird durch die Zugehörigkeit des Klägers zu bestimmten erstrangigen wissenschaftlichen Gremien noch bekräftigt.
b) Für die Einstufung eines Wissenschaftlers, dem Führungsaufgaben übertragen wurden, kommt jedoch dem Lebensalter und vor allem der Berufserfahrung eine größere Bedeutung zu.
Am 23. Juli 1963 war der Kläger knapp 34 Jahre alt. Von den Sektionsleitern derselben Hauptabteilung hat nur ein einziger, Herr Laurent, die Besoldungsgruppe A 4 vor Vollendung des 34. Lebensjahres erreicht. Was den Einfluß des Lebensalters anbelangt, so hat der Gerichtshof die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen — deren wesentlichen Inhalt der Kläger nicht bestreitet — und die Zeugenaussage des Herrn Hubert geprüft. Hiernach ist der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Alters selbst dann nicht diskriminiert worden, wenn man davon ausgeht, daß er mit der Aussicht auf eine glänzende Laufbahn eingestellt worden ist.
Am 23. Juli 1963 hatte der Kläger eine Berufserfahrung von etwa sieben Jahren. Von den seiner Hauptabteilung angehörenden Sektionsleitern hat nur ein einziger, Herr Hannaert, die Besoldungsgruppe A 4 zu einem Zeitpunkt erreicht, zu dem er eine nicht mehr als siebenjährige Berufserfahrung hatte. Aus der von der Beklagten angefertigten Übersicht geht hervor, daß normalerweise selbst bei glänzenden Wissenschaftlern an ein Aufrücken in die Besoldungsgruppe A 4 erst bei neunjähriger Berufserfahrung gedacht wird. Dieses Ergebnis wird im ganzen durch die Angaben über die Sektionsleiter der fraglichen Hauptabteilung bestätigt. Was seine Berufserfahrung anbetrifft, so kann von einer Diskriminierung des Klägers somit offensichtlich nicht gesprochen werden.
2. Der Kläger behauptet außerdem, insofern diskriminiert worden zu sein, als die Beklagte sich durch eine Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet habe, den deutschen Wissenschaftlern während der Probezeit keine die früheren Inlandsbezüge um mehr als 20 % übersteigenden Gehälter zu zahlen.
Die Beklagte widerspricht dieser Behauptung entschieden. Es ist im übrigen sehr unwahrscheinlich, daß ein Mitgliedstaat und ein Organ der Gemeinschaft Vereinbarungen so offensichtlich rechtswidrigen Inhalts getroffen haben sollten. Eine andere Frage ist freilich, ob die Beklagte von sich aus bei der ersten Einstufung der Wissenschaftler die früheren Inlandsbezüge berücksichtigt hat. Wie dem auch sei, es erscheint ausgeschlossen, daß am 23. Juli 1965 die Einstufung des Klägers, die schon unter den Gesichtspunkten des Alters und der Berufserfahrung gerechtfertigt war, durch solche Verzerrungen beeinflußt worden ist.
3. Nach alledem konnte die Beklagte unter dem Blickpunkt des wissenschaftlichen und persönlichen Kriteriums, bezogen auf den 23. Juli 1963, die Einstufung des Klägers in A 5 beibehalten. Da die beanstandete Einstufung objektiv gerechtfertigt ist, geht die Behauptung des Klägers, sie sei auf die Feindseligkeit des Herrn Gueron zurückzuführen, schon aus denkgesetzlichen Erwägungen fehl.
Nach alledem ist der vorliegende Klageanspruch abzuweisen.
Dieses Ergebnis besagt jedoch nichts darüber, wie die Rechtsstellung des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt als dem 23. Juli 1963 zu beurteilen sein würde, insbesondere im Hinblick darauf, daß Alter und Berufserfahrung ständig zunehmen, sowie auf die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufbau in Ispra der Terminologie und dem Sinn der Dienstpostenbeschreibung anzupassen, wie schwierig es auch sein mag, wissenschaftliche Tätigkeit einer administrativen Rangordnung zu unterwerfen.
2. Zum zweiten Klageanspruch
Der Kläger rügt die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde vom 28. April 1963, mit der er die Beklagte gebeten hatte, ihm gegen das Verhalten des Herrn Gueron Beistand zu leisten.
Ohne Widerspruch der Beklagten beschreibt der Kläger den fraglichen Vorfall wie folgt:
… betrat ich … den Konferenzraum, wo ich … die Herren … im Einführunsgespräch stehend antraf. Ich ging auf … Herrn … Gueron zu, verbeugte mich respektvoll und streckte ihm die Hand zum Gruß entgegen. Herr Gueron erwiderte meinen Gruß nicht — nein, er ließ mich mit der ausgestreckten Grußhand eine peinliche Weile lang stehen, um sich dann brüsk von mir abzuwenden, ohne mich nur eines einzigen Wortes gewürdigt zu haben …
Der Kläger stützt sich auf Artikel 24 Absatz 1 des Beamtenstatuts, wonach die Gemeinschaft dem Beamten Beistand zu leisten hat, wenn er das Opfer bestimmter strafbarer Handlungen geworden ist.
Das Verhalten des Herrn Gueron zeigt einen Mangel an Umgangsformen, der um so gravierender ist, als sich der Vorfall in Gegenwart zahlreicher Zeugen abgespielt hat und Herr Gueron als hoher Beamter mehr als jeder andere gehalten war, seine Erregung, auch wenn sie verständlich gewesen sein mag, zu bemeistern. Andererseits war jenes Verhalten jedoch nicht derart schwerwiegend, daß die Beklagte zu Maßnahmen nach Artikel 24 des Beamtenstatuts hätte greifen müssen.
Diese Rüge ist daher unbegründet.
3. Zum dritten Klageanspruch
Der Kläger macht geltend, die angeblich mangelhafte Organisation der Forschungsanstalt Ispra habe ihm einen Schaden zugefügt.
Dieser Vorwurf ist zwar in der Klageschrift ausgeführt, erscheint aber in deren Anträgen nur in der Form von Beweisangeboten, die zudem noch hilfsweise vorgebracht sind. Ein entsprechender Antrag findet sich erst in der Erwiderung. Dieses Prozeßverhalten ist mit Artikel 38 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung unvereinbar, wonach die Anträge des Klägers in der Klageschrift enthalten sein müssen. Da die Verspätung durch nichts gerechtfertigt ist, sind die in der Erwiderung gestellten Anträge unzulässig.
4. Beweisangebote
Der Rechtstreit ist entscheidungsreif, ohne daß es — abgesehen von den vom Gerichtshof bereits erhobenen Beweisen — auf die Beweisangebote der Parteien, insbesondere den vom Kläger am 17. Dezember 1964 eingereichten Antrag auf Einholung zusätzlicher Auskünfte und Erhebung weiterer Beweise noch ankäme.
III. Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage in allen Punkten unterlegen. Nach den Vorschriften von Artikel 69 § 2 in Verbindung mit Artikel 70 der Verfahrensordnung müßte er somit verurteilt werden, die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der der Beklagten entstandenen Kosten, zu tragen.
Es erscheint jedoch im vorliegenden Fall angebracht, Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben kann, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Die der Beklagten bei der Bezeichnung der Verwaltungseinheiten unterlaufenen oder von ihr geduldeten Ungenauigkeiten und die bei der Anwendung der Dienstpostenbeschreibung aufgetretenen Widersprüche haben möglicherweise den Kläger mit dazu bestimmt, eine günstigere Einstufung zu verlangen. Außerdem konnte der Kläger das Verhalten des Herrn Gueron, eines hohen Beamten der Beklagten, in der Sitzung vom 25. April 1963 als beleidigend ansehen. Daher sind die Kosten so zu verteilen, wie es sich aus der Urteilsformel ergibt.
Die Reisekosten der Zeugen sind von der Beklagten zu tragen, da die Zeugen in ihrer Eigenschaft als Beamte gehört worden sind.
In ihrem Beschluß vom 25. Januar 1965 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes die Entscheidung über die Kosten, die durch den vom Kläger am 17. Dezember 1964 eingereichten Antrag auf Einholung zusätzlicher Auskünfte und Erhebung weiterer Be- weise verursacht worden sind, dem Endurteil vorbehalten. Über diese Kosten ist im gleichen Sinn zu entscheiden wie über die Kosten der Hauptsache.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Zeugenaussagen,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 24 und 91 sowie seines Anhangs IB,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 38, 42, 69 und 70
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Antrag des Klägers auf Änderung seiner Einstufung wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers festzustellen, daß die Beklagte ihre Beistands- und Schutzpflicht verletzt habe, wird als unbegründet abgewiesen.
3. Der die angeblich mangelhafte Organisation der Forschungsanstalt Ispra betreffende Antrag wird als unzulässig abgewiesen.
4. a)Die Beklagte hat ihre eigenen Kosten sowie zwei Fünftel der dem Kläger im Hauptprozeß und durch seinen Antrag vom 17. Dezember 1964 auf Einholung zusätzlicher Auskünfte und Erhebung weiterer Beweise entstandenen Kosten zu tragen.b)Die Beklagte hat die Reisekosten der Zeugen zu tragen.