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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 01.04.1965 – C-9/64

ECLI:EU:C:1965:33

Schlußanträge

des Generalanwalts Herrn Joseph Gand

vom 1. April 1965

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Sieben italienische Stahlunternehmen — von denen mehrere schon vor Ihnen aufgetreten sind — legen Ihnen noch einmal die Frage nach der Haftung der EGKS für den Amtsfehler vor, der der Hohen Behörde hinsichtlich der Verwaltung und Kontrolle der Ausgleichseinrichtung für Schrott zur Last gelegt wird.

Ohne auf Einzelheiten dieser Ihnen wohlbekannten Einrichtung einzugehen, brauche ich nur daran zu erinnern, daß sie eine geregelte Versorgung mit Schrott — einer sehr der Spekulation unterworfenen Ware — sicherstellen sollte und aufgrund von Artikel 53 Buchstabe b EGKS-Vertrag geschaffen worden ist, der die Hohe Behörde ermächtigt, mit einstimmiger Zustimmung des Rates selbst jede Art finanzieller Einrichtungen zu schaffen, die sie zur Erfüllung der in Artikel 3 genannten Aufgaben für erforderlich hält. Der Einrichtung ist durch die Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 Zwangscharakter verliehen, sie ist sodann durch die Entscheidungen Nrn. 14/55 vom 26. März 1955 und 2/57 vom 27. Januar 1957 erweitert worden. Die angeschlossenen Unternehmen waren nach Maßgabe ihres Verbrauchs an Zukaufschrott zu Beiträgen verpflichtet, diejenigen unter ihnen, die Einfuhrschrott aus dritten Ländern oder ihm gleichgestellten Schrott (beispielsweise Abwrackschrott) erwarben, erhielten Ausgleichszahlungen. Die Verwaltung der Einrichtung oblag zwei Genossenschaften belgischen Rechts, dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher und der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott, die unter der Verantwortung der Hohen Behörde tätig waren.

Auf Ihr Urteil Meroni vom 13. Juni 1958 hin, das die Bedingungen, zu denen Befugnisse auf die sogenannten Brüsseler Organe übertragen worden waren, für unvereinbar mit dem Vertrag erklärt hatte, nahm die Hohe Behörde die Einrichtung vom 1. August 1958 an bis zum 30. November 1958, dem Zeitpunkt ihrer Tätigkeitseinstellung, selbst in die Hand.

Schon vorher waren jedoch grobe Unregelmäßigkeiten aufgedeckt worden, die vor allem in der Ausstellung falscher Abwrackbescheinigungen durch den Leiter der Abteilung Stahl des niederländischen Wirtschaftsministeriums bestanden. Dieser ersten Entdeckung folgte die Aufdeckung weiterer, noch umfangreicherer Betrügereien, die in mehreren Mitgliedstaaten begangen worden waren. Sie sind im Bericht der Hohen Behörde vom 8. April 1961 und in dem als Poher-Bericht bekannten Bericht des Binnenmarktausschusses des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1961 dargestellt.

Meine Herren, Sie sind schon mehrmals von Unternehmen mit Klagen befaßt worden, die die Haftung der Gemeinschaft für verschiedene mit der Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung zusammenhängende Tatbestände zum Gegenstand hatten. Ich kann mich daher in vielen Punkten kurz fassen. Ihr Urteil FERAM vom 17. Dezember 1959 (RsprGH V 521) besagt, daß die von einem innerstaatlichen Beamten bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen begangenen Betrügereien keinen der Hohen Behörde anzulastenden Amtsfehler darstellen. An diesem Standpunkt halten die Urteile Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse und Meroni vom 14. Dezember 1962 (RsprGH VIII 765 und 835) fest. Entgegengesetzt haben Sie für rechtswidrige Zusagen der Brüsseler Organe über die Vergütung der Transportparität entschieden (Urteil Société Fives Lille Cail vom 15. Dezember 1961, RsprGH VII 611), den Schadenersatzanspruch mangels Schadennachweises aber auch in diesem Falle abgewiesen.

Die fast gleichlautenden Anträge der beiden Klagen 9 und 25/64 sind darauf gerichtet, daß die Hohe Behörde nach Artikel 40 Absatz 1 EGKS-Vertrag wegen Amtsfehlers dafür haftbar erklärt werde, daß sie während der gesamten Dauer der Tätigkeit der obligatorischen Ausgleichseinrichtung die umfangreichen und groben Betrügereien zum Nachteil der Stahlunternehmen der Gemeinschaft nicht hat verhindern können, die im Bericht der Hohen Behörde vom 8. April 1961 nur zum Teil genannt seien. Ferner ist beantragt, ein Sachverständigenkollegium mit der Nachprüfung der von sieben Treuhandgesellschaften angestellten Erhebungen zu beauftragen, sein Gutachten darüber einzuholen, ob weitere, im Bericht nicht erwähnte Betrügereien begangen worden sind, und ihm aufzugeben, die Höhe der von den Betrügereien betroffenen Schrottmengen, den sich daraus ergebenden Prozentsatz der Beitragserhöhung und die Gesamtkosten der durch die Betrügereien veranlaßten Nachprüfungen endgültig zu ermitteln.

Die Klägerinnen bitten Sie ferner, der Hohen Behörde vor Ihrer Entscheidung einundzwanzig Fragen über die verschiedensten Punkte zu stellen. Es handelt sich vor allem darum, Jahr für Jahr die von den Betrügereien betroffenen Schrottmengen, die zu Unrecht geleisteten Ausgleichszahlungen, die wieder beigetriebenen Beträge, den Kontostand derjenigen Unternehmen, Bediensteten der Ausgleichsorgane und sonstigen Personen, die straf- oder zivilrechtlich verfolgt worden sind, zu ermitteln und die Schwierigkeiten aufzuzeigen, denen die seit der Entdeckung der Betrügereien vorgenommenen Kontrollen begegnet sind. Andere Fragen betreffen zum Beispiel den Inhalt des Kompromisses, der bei Errichtung der obligatorischen Ausgleichseinrichtung mit dem Ministerrat getroffen worden sei. Die Fragen sind so vielfältig und betreffen ein so ausgedehntes Gebiet, daß sie weit über den konkreten Fall hinausreichen und im Grunde vor dem Gerichtshof ebensosehr die gesamte politische Verantwortlichkeit der Hohen Behörde, um die es vor dem Europäischen Parlament ging, wie ihre zivile Verantwortlichkeit zur Diskussion stellen. Sie haben es jedenfalls bis jetzt nicht für erforderlich gehalten, dem Ihnen vorliegenden Antrag stattzugeben.

Die Klagen sind nach Artikel 40 EGKS-Vertrag erhoben, der vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 34 Absatz 1 (infolge einer aufgehobenen Entscheidung erlittener unmittelbarer und besonderer Schaden) eine Entschädigung in Geld zu Lasten der Gemeinschaft vorsieht, falls in Durchführung des Vertrages durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft ein Schaden verursacht wird. Die Hohe Behörde hat gegen die Klagen — Sie haben es in der mündlichen Verhandlung gehört — zwei prozeßhindernde Einreden erhoben: die Klageansprüche seien verjährt, und hilfsweise, die Klagen seien verfrüht. Die Verpflichtung, diese Frage zu beantworten, entbindet mich aber nicht davon, die beiden Punkte zu untersuchen, von denen es abhängt, ob die Haftung zu bejahen ist: das Vorliegen eines Amtsfehlers und die Schwere, die er haben muß — das Bestehen eines Schadens.

Der Amtsfehler

1. In einem früheren Verfahren haben Sie der Klägerin vorgeworfen, daß sie sich darauf beschränkt hatte, parlamentarische Dokumente vorzulegen, ohne anzugeben, welche in diesen Dokumenten behandelten Unregelmäßigkeiten Amtsfehler der Hohen Behörde darstellen sollten. Die Klägerin FERAM und die übrigen Klägerinnen entgehen diesem Vorwurf nicht ganz, zumindest was ihre Klageschriften betrifft. In ihren Erwiderungen spezifizieren sie ihr Vorbringen und die Tatsachen, aus denen sie die Haftung der Hohen Behörde herleiten wollen. Es handelt sich zunächst darum, daß die Hohe Behörde im Jahr 1954 mit dem Ministerrat einen Kompromiß geschlossen — und lange geheimgehalten — habe, durch den sie sich freiwillig auf die allgemeine Überwachung der Versorgungspolitik beschränkt und damit auf jede Kontrolle der Verwaltungstätigkeit der Brüsseler Organe verzichtet habe. Diese freiwillige Enthaltsamkeit habe die später aufgedeckten Betrügereien zur Folge gehabt oder doch ermöglicht. Ferner handelt es sich darum, daß die Hohe Behörde den Ursprungsnachweis des Schrotts bis zum September 1958 nicht durch ins einzelne gehende Vorschriften geregelt habe, so daß bis dahin mangels einheitlicher Vorschriften über die vorzulegenden Unterlagen jedes Regionalbüro seine eigene Regelung getroffen habe. Nun seien aber die Preisunterschiede und die Schwierigkeit, die Herkunft des Abwrackschrotts oder des sogenannten Ersatzschrotts, der gleichfalls zum Preisausgleich zugelassen worden sei, zuverlässig zu bestimmen, ebensoviele Gründe gewesen, die Festlegung strenger Kontrollnormen vorzusehen. Das Fehlen solcher Normen habe zu den verschiedensten Betrügereien geführt, von denen die Klägerinnen einige aufzählen, die Ihnen schon wiederholt geschildert worden sind. Endlich handelt es sich noch darum, daß die Untersuchung, obwohl die Brüsseler Organe zumindest auf mögliche Betrügereien schon lange vor der Anzeige des Herrn Worms vom November 1957 hingewiesen worden seien, erst am 15. März 1958 durch einen — übrigens begrenzten und unzureichenden — Auftrag der Ausgleichskasse an die Schweizerische Treuhandgesellschaft eingeleitet worden seien und die Hohe Behörde erst im September 1958 diesen Auftrag ergänzt und die Überwachung der Untersuchungen selbst in die Hand genommen habe. Dadurch hätten die Betrüger und ihre Komplizen während dieses Zeitraums die Möglichkeit gehabt, ihr Treiben fortzusetzen. Die Klägerinnen fügen noch hinzu, mehr als drei Jahre nach Veröffentlichung des Berichtes der Hohen Behörde, der nach deren eigenen Angaben die Frage der Betrügereien nicht abschließend behandelt habe, seien zahlreiche Punkte noch immer nicht aufgeklärt, was die unglaubliche Verschwiegenheit beweise, die die zuständigen Stellen bei der endgültigen Regelung der Angelegenheit bewahrten.

Meine Herren, ich mindere das Verdienst des verehrten Vertreters der Klägerinnen nicht, wenn ich feststelle, daß aus diesem von ihm geltend gemachten Sachverhalt schon Generalanwalt Lagrange in den Rechtssachen Hauts Fourneaux de Chasse und Meroni die Haftung der Gemeinschaft hergeleitet hat. Ich mache ihm daraus um so weniger einen Vorwurf, als ich die Meinung meines Vorgängers über diese Frage vollauf teile, weshalb ich auf seine damaligen Ausführungen verweise und mich darauf beschränke, folgende Punkte hervorzuheben:

Die Notwendigkeit, die einstimmige Zustimmung des Rates einzuholen, mag die politische Verantwortung der Hohen Behörde bis zu einem gewissen Grade mildern, befreit aber keinesfalls die Gemeinschaft von ihrer zivilen Haftung; denn um die Haftung der allein mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten und allein in Artikel 40 EGKS-Vertrag angesprochenen Gemeinschaft geht es, mag der Amtsfehler auch der Hohen Behörde zur Last fallen. Außerdem könnten interne Vereinbarungen die Hohe Behörde nicht rechtswirksam von ihren Verpflichtungen aus Artikel 53 entbinden.

Das Fehlen der Ursprungskontrolle des Schrotts mag wohl, wie das beklagte Organ vorbringt, den Brüsseler Organen zur Last zu legen sein; ermöglicht worden ist es aber dennoch durch die Weigerung der Hohen Behörde, anzuerkennen, daß sie die Verwaltung der Ausgleichseinrichtung kontrollieren mußte und sich nicht auf die allgemeine Überwachung der Versorgungspolitik beschränken durfte. Andererseits waren die Brüsseler Organe zwar juristische Personen privaten Rechts, hatten aber öffentlich-rechtliche Aufgaben, für die kraft Gesetzes verantwortlich zu sein die Hohe Behörde lange Zeit eingeräumt und übrigens auch in ihrer Entscheidung Nr. 22/54 erklärt hatte. Nach Ihrem Urteil Fives Lille Cail… mußte die Hohe Behörde die Ausgleichseinrichtung schon aufgrund der Tatsache, daß sie diese, gleichviel in welcher Form, genehmigt hatte, unter Aufsicht behalten. Und in Ihrem Urteil Mannesmann vom 4. April 1960 haben Sie das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher sogar als Organ der Hohen Behörde bezeichnet.

Es ist gewiß bedauerlich, wenn die Hohe Behörde im Jahre 1958 nach Entdeckung der ersten Betrügereien eine allzu große Zurückhaltung an den Tag gelegt hat. Es ist aber nicht ersichtlich, daß diese Zurückhaltung allein schon einen Amtsfehler darstellen könnte. Sie steht jedenfalls außer jedem Verhältnis zu der Verantwortlichkeit des Organs für seine frühere Weigerung, die Tätigkeit der Brüsseler Organe zu kontrollieren.

Schließlich stimme ich mit der Hohen Behörde darin überein, daß ihr angeblich seit drei Jahren andauerndes — von ihr übrigens bestrittenes — Zögern mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Kontrollen der Betrügereien hier auf keinen Fall zur Debatte steht. Es ist ohne Einfluß auf das Vorliegen der Betrügereien und der Schadensfolgen, die den Klägerinnen möglicherweise aus den Betrügereien entstanden sind.

2. Daß die Brüsseler Organe mangelhaft funktioniert haben und daß die Hohe Behörde es an der nötigen Aufsicht hat fehlen lassen, scheint mir festzustehen. Liegt darin aber der Amtsfehler der nach Artikel 40 erforderlich ist, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen? Das beklagte Organ bestreitet dies und hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf zwei Punkte besonderen Nachdruck gelegt:

Erstens auf den Unterschied zwischen der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung durch die Brüsseler Organe und der Kontrolle dieser Verwaltung durch die Hohe Behörde. Für die Verwaltung könnten nur jene Organe haftbar sein, da es sich um Gesellschaften privaten Rechts handle, die keinesfalls als Organe der Hohen Behörde bezeichnet werden könnten. Dies werde dadurch bewiesen, daß die Delegation von Hoheitsrechten auf jene Organe seitens der Hohen Behörde vom Gerichtshof als rechtswidrig angesehen worden ist. Man delegiere aber nicht auf sein eigenes Organ.

Es ist festzustellen, daß das Urteil Mannesmann ausdrücklich sagt, daß die Struktur des Schrottausgleichs … in ihrer Gesamtheit öffentlich-rechtlicher Natur ist, und es erübrigt sich, viele Worte darüber zu machen, welchen Sinn dieses Urteil mit dem Ausdruck Organ der Hohen Behörde verbindet. Ohne Zweifel ist dieser Ausdruck so zu verstehen, daß die Haftung der Hohen Behörde für die Verwaltung der Einrichtung als eine eigene, unmittelbare Haftung anzusehen ist, nicht bloß als die eines Geschäftsherrn für die Tätigkeit seines Verrichtungsgehilfen. Diese Auffassung, die anfangs von der Beklagten selbst vertreten wurde, scheint mir jedenfalls Ihrer Rechtsprechung zu entsprechen.

Nachdem sie auf diese Weise — meines Erachtens zu Unrecht — jede Haftung für die Verwaltung der Ausgleichseinrichtung von sich gewiesen hat, stützt sich die Beklagte zweitens auf das italienische und das französische Recht, um auch die Haftung für das Fehlen oder die Unzulänglichkeit ihrer Aufsicht abzulehnen. Insbesondere zieht sie die in beiden Rechtsordnungen im Fall der Zahlungseinstellung von Banken geltende Regelung heran. Die erstere — italienische — Rechtsordnung sehe für diesen Fall keine Haftung der öffentlichen Gewalt vor; das gelte nicht nur vor den ordentlichen Gerichten, die über die Verletzung subjektiver Rechte zu entscheiden hätten, sondern mangels Verletzung eines schutzwürdigen Interesses auch vor den Verwaltungsgerichten. Für das französische Recht habe der Conseil d'Etat durch ein Urteil vom 24. Januar 1964 den Staat zum ersten Mal für ein grobes Verschulden bei der Aufsicht über eine Bank für haftbar erklärt. Die Umstände des Falles zeigten, daß diese Entscheidung ihre Erklärung nicht in der Schwere der bei der Bank vorgekommenen Unregelmäßigkeiten, sondern in der Untätigkeit des Aufsichtsorgans und ihrer Entdeckung finde. Der Hohen Behörde könne aber kein derartiges grobes Verschulden zur Last gelegt werden.

Meine Herren, ich räume gerne ein, daß die Verfasser des Pariser Vertrages mit dem Ausdruck Amtsfehler auf Begriffe bestimmter nationaler Rechtsordnungen verweisen und es dem Gerichtshof überlassen wollten, seine Entscheidungen dem Einzelfall anzupassen und dabei der Eigenart der Behörden und den größeren oder geringeren Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, auf die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stoßen. Die Auffassung, daß die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 40 in bestimmten Fällen vom Vorliegen eines groben Verschuldens abhängig zu machen ist, erscheint durchaus vertretbar, trifft meines Erachtens aber auf den vorliegenden Fall nicht zu. Hier haben wir es nicht mit einer öffentlichen Behörde zu tun, die eine private Tätigkeit ihr fremder Personen oder Unternehmen beaufsichtigt — was die der italienischen und französischen Rechtsprechung über die Bankenaufsicht entsprechende Fallgestaltung wäre. Ganz im Gegenteil, die Brüsseler Organe nehmen laut dem Urteil Mannesmann, obwohl als privatrechtliche Gesellschaften organisiert, an einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit teil, für die die Hohe Behörde die volle Verantwortung trägt.

Im Grunde hat sich das Verhalten aller Organe, die an der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung mitzuwirken hatten — Gemeinsames Büro und Ausgleichskasse auf der einen Seite, Hohe Behörde auf der anderen —, als fehlerhaft erwiesen, sei es unter dem Gesichtspunkt der laufenden Verwaltung, sei es unter dem der Verpflichtung, diese Verwaltung anzuspornen und zu kontrollieren. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, die Haftung der Gemeinschaft von einem groben Verschulden abhängig zu machen. Der Ihnen bekannte Sachverhalt scheint mir das Vorliegen eines Amtsfehlers der Hohen Behörde im Sinne von Artikel 40 EGKS-Vertrag mehr als hinlänglich zu beweisen.

Der Schaden

Offen bleibt noch eine Frage, die ich für schwieriger halte: die, ob die Klägerinnen nachgewiesen haben, daß ihnen schon jetzt ein Schaden aus dem fehlerhaften Verhalten der Gemeinschaft entstanden ist. Sie räumen ein, daß die Höhe ihres Schadens sich noch nicht bestimmen lasse — aus diesem Grunde beantragen sie die Bestellung eines Sachverständigenkollegiums —, behaupten aber, der Schadenseintritt sei dennoch sicher: Die zu Unrecht geleisteten Ausgleichszahlungen könnten um so weniger vollständig wieder beigetrieben werden, als die Hohe Behörde nach Ihrer Rechtsprechung die Rückzahlung nicht von den Unternehmen verlangen könne, die den Schrott verbraucht haben. Andererseits hätten die Untersuchungen und Nachprüfungen hohe Kosten verursacht, die gewiß größer gewesen seien als die Aufwendungen, die die Hohe Behörde bei rechtzeitiger Kontrolle der Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung hätte machen müssen.

Die Beklagte hält dem entgegen, Voraussetzung für das Bestehen eines Schadens sei, daß die Unternehmen ihre Beiträge tatsächlich geleistet hätten. Die zu Unrecht in den Ausgleich aufgenommenen Schrottmengen machten rund 2 % der Gesamtmenge aus, der etwaige Schaden könne also keinesfalls diesen Prozentsatz übersteigen, der sich übrigens durch die erfolgreichen Wiederbeitreibungen und auch dadurch ermäßige, daß die Hohe Behörde für den Teil der fehlerhaften Zahlungen, von dem das frühere FERAM-Urteil handelt, keinesfalls in Anspruch genommen werden könne. Zur Zeit hätten die Unternehmen ihre Beitragspflicht aber noch bei weitem nicht zu 98 % erfüllt. Zusammenfassend meint die Hohe Behörde, wenn der Schaden in der Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zu erblicken sei, so bestehe kein Schaden und kein Schadenersatzanspruch, solange die Zahlung nicht geleistet sei.

Was die einzelnen Schadensposten anbelangt, so bestreitet die Beklagte, daß die nachträglichen Kontrollen höhere Kosten verursacht haben als entstanden wären, wenn sie während der Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung laufend Kontrollen vorgenommen hätte. Es sei jedenfalls Sache der Klägerinnen, den Beweis für ihre Behauptungen zu erbringen. Ferner seien die für die Kontrollen erforderlichen Mittel durch die allgemeinen Entscheidungen über die Abwicklung der Ausgleichseinrichtung auf die Unternehmen umgelegt worden. Daher könnten Ansprüche auf Wiedergutmachung des durch diese Entscheidungen etwa entstehenden Schadens nicht nach Artikel 40, sondern nur nach Artikel 34 EGKS-Vertrag erhoben werden.

Gegen diese Einlassung der Hohen Behörde sind gewiß ernste Bedenken zu erheben, ich glaube aber, nicht im einzelnen auf sie eingehen zu müssen, weil sie auf Umwegen zu den beiden prozeßhindernden Einreden zurückführt, denen ich mich — in Umkehrung der üblichen Reihenfolge der Erörterung — nunmehr zuwenden will. Von den beiden prozeßhindernden Einreden ist bekanntlich die eine, die der Verjährung des Klageanspruchs, in erster Linie, die andere, die der Verfrühtheit der Klage, hilfsweise geltend gemacht. Die Beklagte bringt vor, der Sachverhalt, auf den die Klägerinnen ihre Ansprüche stützten, bestehe in Ausgleichszahlungen für Schrott, für den kein Anspruch auf solche Zahlungen bestanden habe, und schließt sich damit den Ausführungen an, die Generalanwalt Lagrange in der Rechtssache Meroni von 1962 gemacht hat. Nach Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS verjähren die in den beiden ersten Absätzen von Artikel 40 EGKS-Vertrag vorgesehenen Ansprüche aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Umstandes, der zu ihrer Erhebung Anlaß gibt. Da die Ausgleichszahlungen spätestens im Laufe des Jahres 1958 geleistet worden seien, seien die Ansprüche bei Erhebung der Klage im Jahre 1964 schon verjährt gewesen.

Die Klägerinnen entgegnen, der Gerichtshof habe in dem soeben erwähnten Urteil Meroni erklärt, daß er Klagen, die auf andere Unregelmäßigkeiten als die zum Komplex van der Grift gehörigen gestützt und nach Rechnungsabschluß der Ausgleichseinrichtung erhoben würden, nicht als verjährt behandeln werde. Hieraus schließen sie mit Recht, daß ihre Ansprüche nicht verjährt seien. Sind die Klagen dann aber nicht verfrüht, wie die Hohe Behörde hilfsweise geltend macht? Mir scheint, die Frage muß im Anschluß an eine andere Stelle des schon zitierten Urteils Meroni bejaht werden. Dort haben Sie ausgeführt, die Gefahr der Verjährung der Ansprüche bestehe nicht, denn es ist bisher noch nicht möglich gewesen, die als Schrottausgleichsabgabe zu zahlenden Beträge endgültig festzusetzen. Wie soll diese Feststellung anders zu verstehen sein als in dem Sinne, daß die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, solange die Wiederbeitreibungsmaßnahmen der Hohen Behörde und die Abwicklung der Ausgleichseinrichtung noch im Gange, die endgültigen Abrechnungen nicht erstellt sind? Damit ist aber implizite auch gesagt, daß erst die endgültige Festsetzung der zu zahlenden Beiträge nicht nur für die Höhe, sondern auch für den Eintritt des Schadens maßgebend und die Klage verfrüht ist, solange diese Festsetzung nicht erfolgt ist.

Diese Folgerung ergibt sich jedenfalls nach meiner Ansicht zwingend aus Ihrem Urteil Meroni. Und die Lösung erscheint weise. Bekanntlich ist die Hohe Behörde zur Zeit noch mit der schwierigen Aktion beschäftigt, die sie vor den innerstaatlichen Justizbehörden eingeleitet hat, um die Untersuchungen und Prozesse zum Abschluß zu bringen und das wieder beizutreiben, was noch beitreibbar ist. Nichts ist endgültig, ich vermag auch nicht einzusehen, zu welchem Ergebnis gegenwärtig das Sachverständigenkollegium kommen könnte, das zu bestellen die Klägerinnen beantragen. Wie sollten die Sachverständigen beispielsweise besser als die jetzt mit dieser Arbeit befaßten Dienststellen die genaue Schrottmenge ermitteln können, die von den Betrügereien betroffen ist, oder bestimmen können, auf welchen Grundlagen der Prozentsatz zu errechnen ist, um den sich der Ausgleichsbeitrag durch die Betrügereien erhöht? Und welchen Nutzen soll ihre Tätigkeit haben, solange die Abwicklung noch nicht beendet ist? Allerdings beantragen die Klägerinnen, nachdem sie dieses ausgedehnte Untersuchungsprogramm mit gegenwärtig sehr hypothetischen Erfolgsaussichten vorgeschlagen haben, die Hohe Behörde jedenfalls zur Schadenersatzleistung zu verurteilen. Doch hätte auch dies zur Voraussetzung, daß der Schadenseintritt schon jetzt nachgewiesen wäre, was nach meiner Ansicht nicht der Fall ist. Ich halte die Klagen daher mit der Hohen Behörde für verfrüht und beantrage,

die Klagen 9 und 25/64 abzuweisen,

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.