Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.06.1965 – C-9/64
ECLI:EU:C:1965:52
In den verbundenen Rechtssachen
ACCIAIERIA FERRIERA DI ROMA (FERAM),
Rom, und
SOCIETÀ INDUSTRIALE METALLURGICA DI NAPOLI (SIMET),
Neapel,
(Rechtssache 9/64)
sowie
MERISIDER — INDUSTRIA MERIDIONALE SIDERURGICA,
Casoria (Neapel),
ACCIAIERIA CARRINO SALVATORE,
Neapel,
ACCIAIERIA ING. A. LEONE,
Turin,
FER. RO — FERRIERE ROSSI,
Magliano Alpi (Cuneo), und
ACCIAIERIE SAN MICHELE,
Turm,
(Rechtssache 26/64)
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und beim Kassationshof in Rom,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Philippe II Nr. 20,
Klägerinnen
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Rechtsberater Italo Telchini als Prozeßbevollmächtigten,
Beistand in der Rechtssache 9/64: Rechtsanwalt Walter Bigiavi, zugelassen in. Bologna, Professor an der Universität Bologna,
Zustellungsanschrift: Sitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen Ersatzes des Schadens, den die Klägerinnen angeblich durch einen Amtsfehler der Hohen Behörde bei der Leitung und Kontrolle der obligatorischen Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott erlitten haben,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes (Berichterstatter),
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt,
der Richter L. Delvaux und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
1. Um die ordnungsgemäße Schrottversorgung des gemeinsamen Marktes sicherzustellen, gründete die Hohe Behörde nach Artikel 63 Buchstabe b des EGKS-Vertrags durch die Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 (Amtsblatt der EGKS 1954, Seite 286) eine finanzielle Einrichtung, der alle schrottverbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft zwangsweise angeschlossen waren.
Diese Einrichtung wurde insbesondere durch die Entscheidungen Nrn. 14/55 vom 26. März 1955 (Amtsblatt der EGKS 1966, Seite 685) und 2/57 vom 27. Januar 1957 (Amtsblatt der EGKS 1957, Seite 61) erweitert.
2. Durch alle diese Entscheidungen führte die Hohe Behörde einen gemeinsamen Schrotteinkauf ein und schuf eine finanzielle Einrichtung für den Preis ausgleich von aus dritten Ländern eingeführtem Schrott oder Schrott ähnlichen Charakters (Abwrackschrott und andere kostspielige Schrottarten).
3. Die Ausgleichseinrichtung wurde aus Beiträgen finanziert, die nach dem Zukaufschrottverbrauch der einzelnen Unternehmen berechnet wurden. Die Beiträge sollten in erster Linie die Ausgleichszahlungen an die Unternehmen ermöglichen, die Einfuhrschrott aus dritten Ländern oder Schrott ähnlichen Charakters kauften.
4. Die Verwaltung der Ausgleichseinrichtung war unter der Verantwortung der Hohen Behörde dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher (im folgenden GBSV) und der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (im folgenden Kasse), beide Genossenschaften nach belgischem Recht, anvertraut. In jedem Mitgliedstaat bestand als Nebenstelle der Ausgleichseinrichtung ein Regionalbüro. In Italien oblagen die Aufgaben des Regionalbüros dem Consorzio Approvvigionamenti Materie Prime Siderurgiche (CAMPSIDER).
5. Mit Wirkung vom 1. August 1958 zog die Hohe Behörde die Entscheidungsbefugnisse, die sie dem GBSV und der Kasse übertragen hatte, wieder an sich.
Die obligatorische Ausgleichseinrichtung stellte am 30. November 1958 ihre Tätigkeit ein. Bis zu diesem Zeitpunkt waren mehr als 13 Millionen Tonnen Schrott in die Gemeinschaft eingeführt oder durch Abwrackung von Schiffen gewonnen und deshalb zum Ausgleich zugelassen worden.
6. Gewisse Gerüchte über Betrügereien und Unregelmäßigkeiten begannen im August 1956 umzulaufen.
Im November 1957 zeigte der in den Niederlanden ansässige Schrotthändler Worms Betrügereien an, denen gefälschte Zertifikate zugrunde lagen, die vom Leiter der Abteilung Eisen und Stahl des niederländischen Wirtschaftsministeriums herrührten und aufgrund deren mehr als 22000 t Schrott zu Unrecht zum Ausgleich zugelassen worden waren.
7. Am 15. März 1958 erteilte die Leitung des GBSV der Schweizerischen Treuhandgesellschaft den Auftrag, nachzuprüfen, ob das GBSV oder die Kasse für gewisse Schrottarten Ursprungszeugnisse angenommen oder als ausreichend angesehen hat. Der Auftrag war genau begrenzt: Verträge über Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und über Abwrackschrott waren von der Nachprüfung ausgeschlossen.
8. Am 14. August 1958 beauftragte die Kasse die Schweizerische Treuhandgesellschaft mit der vollständigen Nachprüfung aller Schrottmeldungen für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. Januar 1957, später wurde der Prüfungszeitraum bis zum 30. April 1957 verlängert.
9. Am 29. September 1958 forderte die Hohe Behörde selbst die Schweizerische Treuhandgesellschaft auf, die Kontrolle bis zur Grenze des Möglichen auszudehnen.
10. Am 8. April 1961 legte die Hohe Behörde als Anlage zu ihrem Neunten Gesamtbericht einen Bericht über ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Ursprungskontrolle des von der Kasse zum Ausgleich zugelassenen Schrotts vor (im folgenden Bericht der Hohen Behörde).
Der Binnenmarktausschuß des Europäischen Parlaments legte am 15. Dezember 1961 seinerseits einen Bericht über die Tätigkeit der Hohen Behörde auf diesem Gebiet vor (Berichterstatter: Herr Alain Poher; Drucksache Nr. 109, im folgenden Poher-Bericht).
11. Aus dem Bericht der Hohen Behörde ging insbesondere folgendes hervor:
Von einer Gesamtmenge von 13018270 t eingeführten Schrotts oder Schrotts ähnlichen Charakters waren mindestens 229889 t zu Unrecht zum Ausgleich zugelassen worden.
Es ist möglich, wenn nicht wahrscheinlich, daß diese Zahl nicht alle vorgekommenen Unregelmäßigkeiten umfaßt.
Die Unregelmäßigkeiten waren verschiedenster Art und wurden in mehreren Mitgliedstaaten begangen.
Es war noch nicht abzusehen, welches endgültige Ergebnis die Versuche haben würden, die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuverlangen.
12. In ihrem Zehnten, Elften und Zwölften Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft macht die Hohe Behörde Angaben über ihre noch nicht abgeschlossene Tätigkeit auf dem Gebiet der Liquidation der Ausgleichseinrichtung und der Kontrolle des in den Ausgleich einbezogenen Schrotts.
13. Die beiden Klägerinnen der Rechtssache 9/64 haben am 18. März 1964, die fünf Klägerinnen der Rechtssache 25/64 am 25. Juni 1964 Klage erhoben mit dem Ziel, Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihnen angeblich durch einen Amtsfehler der Hohen Behörde bei der Leitung und Kontrolle der Ausgleichseinrichtung entstanden ist.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen,
a) vor Erlaß des Endurteils der Hohen Behörde zum Beweis der Begründetheit der Klagen die Beantwortung von 21 in den Klageschriften näher ausgeführten Fragen aufzugeben;
b) der Beklagten die Vorlegung mehrerer in den Klageschriften näher bezeichneter Dokumente aufzugeben;
in der Hauptsache, vorbehaltlich der Vorlegung neuer Unterlagen, weiterer Beweisanträge und allen sonst erforderlich erscheinenden Vorbringens,
die Klagen für zulässig zu erklären;
gemäß Artikel 40 Absatz 1 EGKS-Vertrag die Beklagte wegen Amtsfehlers dafür haftbar zu erklären, daß sie schuldhaft nicht verhindert hat, daß während der gesamten Geltungsdauer der obligatorischen Ausgleichseinrichtung für Schrott (vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1959) umfangreiche und grobe Betrügereien zum Nachteil der Stahlunternehmen der Gemeinschaft begangen wurden (Betrügereien, die zum Teil in dem dem Neunten Gesamtbericht über die Tätigkeit der EGKS als Anlage beigefügten Bericht der Hohen Behörde vom 8. April 1961 festgestellt sind);
ein vom Gerichtshof zu bestellendes qualifiziertes Sachverständigengremium zu beauftragen, endgültig zu klären,
1. ob nicht außer den Betrügereien, die bereits der am 8. April 1961 veröffentlichte vorläufige Bericht der Hohen Behörde erwähnt, noch andere begangen worden sind;
2. ob die Untersuchungen der nachstehend aufgeführten von der Hohen Behörde mit der Nachprüfung der Ausgleichseinrichtung auf Unregelmäßigkeiten und Betrügereien beauftragten Prüfungsgesellschaften hinsichtlich der begangenen Betrügereien erschöpfend, gründlich und endgültig gewesen sind:
Price Waterhouse & Co, USA,
Treuhand,
Keuzenkamp,
Jonkers en De Jong,
Dijker, de Leede & Co,
Société Anonyme Fiduciaire de Belgique,
Schweizerische Treuhandgesellschaft;
3. ob die Richtlinien und Methoden, die für die Aufdeckung und Berechnung der zu Unrecht in den Ausgleich einbezogenen Schrottmengen angewandt worden sind, in technischer Hinsicht angemessen und gewissenhaft waren und eine hinreichende Gewähr boten, daß die betrügerisch gemeldeten Schrottmengen den von der Hohen Behörde in ihrem Bericht vom 8. April 1961 genannten Mengen wenigstens annähernd entsprachen;
4. ob alles nur Mögliche getan wurde, um zu verhindern, daß das Recht zur Prüfung der Buchführungsunterlagen und Zolldokumente erlischt; wenn das nicht der Fall ist, ob alles nur Mögliche getan wurde, um den wahrscheinlichen Schaden der Stahlunternehmen in der Gemeinschaft (sei es auch nur annähernd) festzustellen;
5. ob die genaue Menge des zum Nachteil der Stahlunternehmen in der Gemeinschaft betrügerisch gemeldeten Schrotts der von der Hohen Behörde in ihrem Bericht vom 8. April 1961 vorläufig angegebenen Menge (229889 t) oder der in Absatz 43 des Poher-Berichts genannten Menge (252000 t ohne die von Lloyd's ermittelten Differenzen) entspricht oder ob sie wesentlich höher ist, wie das zu ernennende Sachverständigengremium in seinem Gutachten darzutun hätte;
6. ob die auf die fraglichen Betrügereien zurückzuführende prozentuale Erhöhung des Ausgleichsbeitrags (und damit der Betrag, der den Klägerinnen gutgeschrieben werden müßte) auf der Grundlage der von der Hohen Behörde genannten 229889 t oder der 252000 t (ohne die von Lloyd's ermittelten Differenzen) des Poher-Berichts oder ob sie auf der Grundlage einer wesentlich höheren Menge zu berechnen ist, die das noch zu ernennende Sachverständigengremium in seinem Gutachten wird feststellen können;
7. ob die Gesamtkosten der Nachprüfungen, die zur Aufdeckung der auf dem Gebiet des Schrottausgleichs begangenen Betrügereien angestellt wurden, sich tatsächlich auf 400000 Dollar oder auf einen höheren Betrag belaufen;
in jedem Falle die Hohe Behörde zur Leistung von Schadenersatz, dessen Höhe noch festzustellen ist, sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens und der Sachverständigengebühren zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
a) zur Zulässigkeit
in erster Linie die Ansprüche der Klägerinnen für verjährt zu erklären;
hilfsweise die Klagen als verfrüht abzuweisen;
b) zur Begründetheit
äußerst hilfsweise die Klagen als unbegründet abzuweisen;
in jedem Falle die Klägerinnen zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — Zur Zulässigkeit
1. Verjährung
Die Beklagte macht geltend, tatsächlicher Klagegrund seien Ausgleichszahlungen für nicht ausgleichsberechtigten Schrott.
Diese Zahlungen seien spätestens im Laufe des Jahres 1958 geleistet worden, die auf Artikel 40 des Vertrages gestützten Ansprüche der Klägerinnen seien also verjährt, da sie nicht innerhalb der in Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes bestimmten Frist von 5 Jahren nach Eintritt des Umstandes geltend gemacht worden seien, der zur Klageerhebung Anlaß gab.
Die Klägerinnen verweisen zur Erwiderung auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 46 und 47/59 (RsprGH VIII 835 ff.), woraus hervorgeht, daß der Gerichtshof etwaige Klagen, die nach dem Rechnungsabschluß der Ausgleichseinrichtung erhoben werden, nicht als verjährt ansehen würde. Da der Rechnungsabschluß noch ausstehe, seien die Klagen offensichtlich zulässig.
2. Verfrühte Klageerhebung
Die Beklagte macht hilfsweise geltend, die Klagen seien verfrüht und somit unzulässig, weil ein gegenwärtiger Schaden nicht vorliege.
Die von der Hohen Behörde eingeleiteten Wiederbeitreibungsverfahren und die Liquidation der Ausgleichseinrichtung seien noch im Gange. Wenn die Verjährung erst mit dem Tage zu laufen beginne, an dem die endgültigen Abrechnungen erstellt seien, könne gegenwärtig von einem Schaden keine Rede sein.
Im übrigen mache die zu Unrecht in den Ausgleich einbezogene Schrottmenge nur etwa 2 % der Gesamtmenge aus, so daß der etwaige Schaden diesen Prozentsatz nicht überschreiten könne. Nur die Unternehmen, die schon wenigstens 98 % ihrer Beiträge bezahlt hätten, könnten daher allenfalls Ersatz verlangen; dies sei bei den Klägerinnen nicht der Fall, sie schuldeten augenblicklich noch einen großen Teil ihrer Beiträge.
Der Prozentsatz von 2 % könne sich aber auch noch vermindern. Die in dieser Hinsicht bestehende Ungewißheit erlaube zur Zeit nicht einmal die Entscheidung der Frage des an debeatur.
Die Beklagte fügt noch hinzu, die Höhe des etwaigen Schadens sei einer der für die Feststellung, ob ein so schweres Verschulden vorliegt, daß ihre Haftung begründet ist, erforderlichen Beurteilungsfaktoren. Die gegenwärtige Unmöglichkeit, den Schaden zu bemessen, mache es daher auch unmöglich, ihre Haftung festzustellen.
Die Klägerinnen erwidern, es sei zu unterscheiden zwischen dem Bestehen eines Schadens und seiner Bemessung. Die Verurteilung zum Schadenersatz setze nicht voraus, daß die endgültige Höhe des Schadens dargetan sei, sondern nur, daß das Bestehen eines Schadens objektiv bewiesen sei. Der Schadenseintritt stehe aber schon jetzt fest: Die zu Unrecht gezahlten Beträge könnten nicht vollständig wiedererlangt werden, und die Kontrollen hätten erhebliche Unkosten verursacht.
Der Umstand, daß die Klägerinnen der Hohen Behörde noch einen gewissen Teil der Ausgleichsbeiträge schuldeten, sei unerheblich, da es sich um eine Amtshaftungsklage handle.
B — Zur Begründetheit
1. Der haftungsbegründende Sachverhalt
Die Beklagte macht geltend — ohne allerdings hierauf ausdrücklich eine Unzulässigkeitseinrede zu stützen —, die Klagen müßten wegen des unklaren Klagebegehrens abgewiesen werden.
Anstatt die Klagen auf genau bezeichnete Tatsachen zu stützen, beschränkten sich die Klägerinnen darauf, zahlreiche Parlamentsdrucksachen vorzulegen und alle darin erwähnten Tatsachen und Hypothesen zu wiederholen.
Die Ergebnisse einer Parlamentsdebatte könnten von Bedeutung sein, wo es um die politische Verantwortlichkeit der Hohen Behörde gehe; sie seien aber wertlos, wo es sich um die Feststellung ihrer ganz anders gearteten Haftung nach Artikel 40 des Vertrages handle.
Die Klägerinnen versuchten, die Beweislast der Beklagten aufzubürden, indem sie die Beantwortung zahlreicher Fragen verlangten, und stellten verschiedene Beweisanträge. Dies sei um so weniger zulässig, als sie einen eigenen Schaden geltend machen müßten, nicht einen Schaden der etwa 250 der Ausgleichseinrichtung angeschlossenen Unternehmen.
Die Klägerinnen bemerken, die Hohe Behörde habe durch die Entscheidungen über die Schaffung der obligatorischen Ausgleichseinrichtung die Verantwortung für deren ordnungsgemäßes Arbeiten übernommen.
Der Bericht der Hohen Behörde, der Poher-Bericht und die besondere Anlage zum Elften Gesamtbericht der Hohen Behörde enthielten das unzweideutige Eingeständnis, daß sehr zahlreiche Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien. Diese Unregelmäßigkeiten stellten einen groben Amtsfehler der Hohen Behörde dar, der zu einer Erhöhung der von den schrottverbrauchenden Unternehmen geforderten Beiträge geführt habe.
In ihren Erwiderungen geben die Klägerinnen näher an, auf welchen Sachverhalt sie ihre Schadenersatzansprüche stützen wollen:
a) Die Hohe Behörde habe die für die Schaffung der Ausgleichseinrichtung erforderliche einstimmige Zustimmung des Rates nur unter der ausdrücklichen Bedingung erhalten, die Beeinflussung und Überwachung der Tätigkeit der Brüsseler Organe und ihrer Regionalbüros auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Wegen der Annahme dieses Kompromisses — der lange Zeit widerrechtlich geheimgehalten worden sei — habe die Hohe Behörde ihre Überwachungstätigkeit von Anfang an auf die Versorgungspolitik beschränkt und sich nicht unmittelbar um die Verwaltung der Brüsseler Organe oder um die Ursprungszeugnisse für den zum Ausgleich angemeldeten Schrott gekümmert; dadurch habe sie eindeutig den Vertrag (die Artikel 3 Buchstaben a, b und c, 6 Absatz 3 und 53) verletzt und ihre Befugnisse zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck benutzt. Dieser Kompromiß habe die Unordnung in der Verwaltung zur Folge gehabt und die Vergeudung öffentlicher Mittel ermöglicht.
b) In Ermangelung einer eingehenden einheitlichen Regelung der Frage, welche Dokumente vorzulegen seien, habe es die Hohe Behörde jedem Regionalbüro selbst überlassen, Vorkehrungen für die Ursprungskontrolle des Schrotts zu treffen. Sie hätte indes diese Kontrolle mit ganz besonderer Wachsamkeit sicherstellen müssen, und zwar aus zahlreichen Gründen: einmal wegen des großen Preisunterschieds zwischen Einfuhrschrott oder Schrott ähnlichen Charakters und Binnenschrott, sodann wegen der Eigenart des Schrottgeschäfts, ferner wegen der Schwierigkeit, den Ursprung des Abwrackschrotts mit Sicherheit nachzuprüfen, schließlich weil sich der sogenannte Ersatz-Schrott seiner Natur nach für Mißbräuche jeder Art geeignet habe usw.
Die Fahrlässigkeit der Beklagten habe die verschiedenartigsten Unregelmäßigkeiten und Betrügereien ermöglicht: Fälschung und Erschleichung von Verzollungsbescheinigungen, Wiedereinfuhr vorübergehend ausgeführten Binnenschrotts, Ausgleichsleistungen für größere als die gemeldeten Mengen, Fälschung von Dokumenten durch Fotomontage, Vorlegung von Dokumenten, Konnossementen und Ursprungszeugnissen, die andere Waren als Schrott betroffen hätten, Anmeldung eingeführter Waren, die nicht verschrottet, sondern als Gebrauchtwaren gehandelt worden seien, Berücksichtigung englischer Maßeinheiten als metrische, Fälschung von Ursprungszeugnissen, Erschleichung von Ausfuhrgenehmigungen, zweimalige Benutzung ein und desselben Dokuments, mangels zureichender Beweismittel Ausgleichsleistungen lediglich aufgrund von Konnossementen, Unterlagen, wonach ein und dasselbe Schiff mindestens fünfmal in einer Woche Häfen der Gemeinschaft angelaufen haben müßte usw.
c) Schon im Monat August 1956 sei der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei der Ausgleichseinrichtung aufgetaucht. Einige Betrügereien seien den zuständigen niederländischen Stellen schon am 28. November 1957 durch Herrn Worms angezeigt worden.
Dennoch sei erst im März 1958 der Schweizerischen Treuhandgesellschaft ein erster Untersuchungsauftrag erteilt worden. Überdies seien die Sektoren, in denen die Betrügereien am zahlreichsten gewesen seien, noch von der Untersuchung ausgenommen worden. Im August 1958 sei sich die Hohe Behörde der Begrenztheit des Auftrags bewußt geworden, aber erst Ende September desselben Jahres habe sie der Schweizerischen Treuhandgesellschaft einen als unbegrenzt bezeichneten Auftrag erteilt.
Die Hohe Behörde habe auf diesem Gebiet zumindest einen unentschuldbaren Mangel an Diensteifer und eine übertriebene Zurückhaltung an den Tag gelegt.
d) Dem eigenen Eingeständnis der Beklagten zufolge setze der im April 1961 vorgelegte Bericht weder unter die durch die Schrottbetrügereien aufgeworfenen Probleme noch unter die Tätigkeit der Hohen Behörde auf diesem Gebiet einen Schlußpunkt.
Sogar zum Zeitpunkt der Klageerhebung, also drei Jahre nach Veröffentlichung dieses Berichtes, habe die Hohe Behörde über verschiedene wichtige Tatsachen noch keine Aufklärung gegeben, insbesondere nicht über die genaue Menge des zu Unrecht zum Ausgleich zugelassenen Schrotts, die genaue Höhe der zu Unrecht gezahlten Beträge, die genaue Höhe der für die Kontrollen und die Verfolgung der Betrüger aufgewandten Kosten, die zurückerlangten Beträge usw.
Die Beklagte entgegnet zu diesen einzelnen Punkten:
a) Der Kompromiß mit dem Rat sei nichts anderes gewesen als die Anwendung des für die Schaffung finanzieller Einrichtungen durch Artikel 53 Buchstabe b vorgeschriebenen obligatorischen Zustimmungsverfahrens. Der wesentliche Inhalt dieses Kompromisses stehe im Einklang mit Artikel 5 letzter Absatz des Vertrages, wonach die Organe der Gemeinschaft ihre Aufgaben mit einem möglichst kleinen Verwaltungsapparat in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten erledigen.
Zum Geheimnischarakter der Vereinbarung bemerkt die Beklagte, nach der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates seien die Sitzungen dieses Organs nicht öffentlich. Es könne also der Beklagten nicht vorgeworfen werden, die Erörterungen innerhalb des Rates nicht veröffentlicht zu haben.
b) Die mangelhafte Ursprungskontrolle des zum Ausgleich zugelassenen Schrotts hätten die Brüsseler Organe, nicht aber die Hohe Behörde zu verantworten.
c) Der einzige konkrete Anhaltspunkt, den die Klägerinnen zur Stützung ihres Vorwurfs geltend machten, daß die Hohe Behörde gezögert habe, ehe sie nach der Aufdeckung der ersten Betrügereien ihre Untersuchungen eingeleitet habe, sei ein Absatz aus den Schlußanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache 33/59 (RsprGH VIII 808, 809).
Die Beklagte bemerkt hierzu einmal, sie teile nicht den Standpunkt des Generalanwalts, den sich der Gerichtshof im übrigen nicht zu eigen gemacht habe, zum anderen aber habe der Generalanwalt selbst abschließend bemerkt: … wäre mir ihre (der Hohen Behörde) Langsamkeit in den Monaten nach der Entdeckung der ersten Betrügereien, mag sie auch bedauerlich sein, allein noch nicht als ausreichender Grund für die Feststellung eines Amtsfehlers im Sinne des Artikels 40 erschienen.
d) Durch die Verzögerung in der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse könne den Klägerinnen jedenfalls kein Schaden entstanden sein.
2. Der Amtsfehler der Hohen Behörde
Gestützt auf die klassische Lehre vom Amtsfehler im französischen Recht machen die Klägerinnen geltend, der Amtsfehler der Beklagten sei in ihrem fehlerhaften Verhalten bei der Organisation, Leitung und Verwaltung der Ausgleichseinrichtung und in ihrer mangelhaften Wachsamkeit bei der Kontrolle dieser Einrichtung zu sehen.
a) Die Organisation der Ausgleichseinrichtung sei von Anfang an wegen des rechtswidrigen Kompromisses zwischen der Hohen Behörde und dem Rat fehlerhaft gewesen; dieser Kompromiß stelle schon für sich allein einen typischen Amtsfehler dar.
b) Dieser Kompromiß habe ein fehlerhaftes, unzulängliches, un kluges und schuldhaftes Verhalten bei der Leitung und Verwaltung der Einrichtung zur Folge gehabt.
Die Brüsseler Organe hätten die Ursprungskontrolle des Schrotts völlig vernachlässigt. Die Hohe Behörde habe die Folgen aus diesem Fehler zu verantworten.
Die Beklagte habe durch die bewußte Unterlassung jeder Kontrolle der Leitung der Ausgleichseinrichtung, für die sie die Verantwortung übernommen habe, einen schweren Amtsfehler begangen.
c) Das verspätete Eingreifen der Hohen Behörde nach der Aufdeckung der ersten Betrügereien habe es ermöglicht, daß die kompromittierenden Unterlagen vernichtet worden seien und die Tätigkeit der Hohen Behörde durch die Verjährung stark behindert sei.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes bemerken die Klägerinnen, die Handlungen der Brüsseler Organe seien eigenen Handlungen der Hohen Behörde gleichzustellen und lösten infolgedessen die Haftung der Hohen Behörde aus. Im vorliegenden Fall könne von einer Aufsichtsverwaltung keine Rede sein; die Hohe Behörde habe für die von ihren eigenen Organen, als welche die Ausgleichsorgane anzusehen seien, begangenen Fehler selbst unbeschränkt die zivilrechtliche Verantwortung zu tragen, die sich von ihrer politischen Verantwortung gegenüber dem Parlament unterscheide.
Die Aufgaben dieser Organe seien in keiner Weise mit denjenigen einer Bank zu vergleichen.
Die Beklagte erklärt in erster Linie, das GBSV und die Kasse seien weder Organe noch Dienststellen der Hohen Behörde, sondern zivilrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen Befugnissen.
Die Hohe Behörde könne nicht unmittelbar für die Verwaltung der Ausgleichseinrichtung haften.
Die Beklagte bemerkt sodann, die grundsätzliche Verantwortung, die sie bei der Schaffung der Ausgleichseinrichtung übernommen habe, gehöre dem politischen und administrativen Bereich an und könne keine Verpflichtung gegenüber den ausgleichspflichtigen Unternehmen und keine Garantie begründen, die eine vertragliche oder gesetzliche objektive Haftung auslöse.
Die Hohe Behörde könne daher nur für die Kontrolle der Leitung der Ausgleichseinrichtung haften.
Gestützt auf die italienische und französische Rechtsprechung zur Bankenaufsicht durch die öffentliche Gewalt, macht die Beklagte geltend, daß sie im vorliegenden Fall nicht hafte. Auf diesem Gebiet werde die Haftung der öffentlichen Gewalt in der italienischen Rechtsprechung abgelehnt und in der französischen nur bei grobem Verschulden bejaht, das vorliege, wenn eine Verwaltung nach der Aufdeckung erheblicher Unregelmäßigkeiten weder die richtigen Sanktionen verhänge noch angemessene sonstige Maßnahmen treffe. Die Hohe Behörde habe aber pflichtgemäß eingegriffen.
3. Der Schaden der Klägerinnen
Die Klägerinnen meinen, es müsse zwischen dem Vorliegen des Schadens an sich und seiner Bemessung unterschieden werden.
Der Schaden sei schon jetzt gewiß, konkret und gegenwärtig: Die zu Unrecht gezahlten Beträge könnten nicht vollständig wiedererlangt werden; die Untersuchungs- und Kontrollmaßnahmen hätten erhebliche Kosten verursacht; die Untätigkeit der Hohen Behörde habe, was schon jetzt feststehe, einige Untersuchungen unmöglich gemacht; die Schrotteinfuhren aus den Vereinigten Staaten seien wegen der einigen Lieferanten zu Unrecht zugestandenen Provisionen zu außergewöhnlich ungünstigen Bedingungen für die Unternehmen der Gemeinschaft erfolgt.
Der Umstand, daß die genaue Schadenshöhe noch nicht festgestellt werden könne, sei nur der Nachlässigkeit der Beklagten zuzuschreiben. Die Klägerinnen beantragen, die Schadenshöhe für jede von ihnen durch Sachverständigengutachten bestimmen zu lassen.
Die Beklagte führt aus, die Unternehmen müßten tatsächlich die Beiträge gezahlt haben, die von ihnen verlangt worden seien, damit von einem Schaden die Rede sein könne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, so daß die zusätzliche Belastung, die die Klägerinnen beanstanden, allenfalls in der Zukunft eintreten könne, augenblicklich aber noch nicht vorhanden sei.
Zu den einzelnen von den Klägerinnen geltend gemachten Schadensposten bemerkt die Beklagte:
Die Klägerinnen müßten dartun, daß die Kosten der ex post durchgeführten Kontrollen höher seien, als die Kosten vorbeugender Kontrollen gewesen wären, die vernachlässigt zu haben der Beklagten vorgeworfen werde.
Da die für die Kontrollen erforderlichen Mittel durch die die Liquidation der Ausgleichseinrichtung regelnden allgemeinen Entscheidungen auf die Unternehmen umgelegt worden seien, müsse ein etwaiger Schaden nach Artikel 34, nicht aufgrund von Artikel 40 geltend gemacht werden.
Die Behauptungen über bestimmten amerikanischen Lieferanten rechtswidrig zugestandene Provisionen seien völlig aus der Luft gegriffen.
Abschließend führt die Beklagte aus, ein zukünftiger und ungewisser Schaden, das Risiko eines Schadenseintritts, wie es die Klägerinnen geltend machten, sei nicht zu bemessen, so daß auch das Tatbestandsmerkmal des Schadens völlig fehle.
IV. Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist in beiden Rechtssachen ordnungsgemäß verlaufen. Durch Beschluß vom 18. November 1964 hat der Gerichtshof die Verbindung beider Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung angeordnet. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. Februar 1965 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. April 1965 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Zulässigkeit
Die Beklagte erhebt gegen die Zulässigkeit der Klagen zwei Einreden; die erste ist auf die angebliche Verjährung des Anspruchs, die zweite auf seine verfrühte Geltendmachung gestützt. Diese letztere Einrede soll zunächst geprüft werden.
Die Beklagte macht hierzu geltend, die von ihr eingeleiteten Wiederbeitreibungsverfahren und die Liquidation der Ausgleichseinrichtung seien noch im Gange. Im Augenblick lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, daß die Klägerinnen aufgrund des angeblichen Amtsfehlers einen Schaden erleiden werden. Die Klage sei daher verfrüht und somit unzulässig.
Unstreitig ist die Tätigkeit der Hohen Behörde zur Liquidation der Ausgleichseinrichtung noch nicht abgeschlossen; die Klägerinnen berufen sich im übrigen auch selbst auf diesen Umstand, der ein Handlungselement des der Beklagten vorgeworfenen Amtsfehler darstelle. Es ist zur Zeit noch nicht möglich, genau zu bemessen, welche Auswirkungen die beim Schrottausgleich begangenen Unregelmäßigkeiten auf die Beiträge haben werden, mit denen die ausgleichspflichtigen Unternehmen allgemein und die Klägerinnen im besonderen belastet worden sind. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Schaden steht daher noch nicht fest und ist nicht gegenwärtig. Es handelt sich allenfalls um einen zukünftigen Schaden, dessen Höhe jetzt noch nicht bemessen werden kann und dessen Eintritt noch nicht sicher ist.
Außerdem steht es den Klägerinnen immer noch frei, ihre Rechte im Klagewege geltend zu machen, falls sie von der Hohen Behörde zur Zahlung ihrer Beiträge gezwungen werden sollten.
Ohne daß es gegenwärtig eines näheren Eingehens auf die der Hohen Behörde vorgeworfenen Fehler und ihre finanziellen Folgen bedarf, ist somit festzustellen, daß diese Folgen sich im Augenblick noch nicht abschätzen lassen und daß erst nach der Schlußabrechnung festgestellt werden kann, ob der von den Klägerinnen geltend gemachte Schaden dem Grunde und der Höhe nach besteht und ob ein ursächlicher Zusammenhang mit den geltend gemachten Amtsfehlern gegeben ist.
Unter diesen Umständen wäre auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens verfrüht.
Sonach ist die Klage zur Zeit unzulässig.
II. Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerinnen sind mit ihrer Klage unterlegen, sie sind daher zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 3, 5, 34, 40 und 53,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen werden verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.