Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.04.1965 – C-35/64
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:40
In dem Rechtsstreit
DES HERRN CESARE ALFIERI,
Beamten des Europäischen Parlaments,
Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, zugelassen beim Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Grand' Rue 84,
Kläger,
gegen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord, den der Präsident des Europäischen Parlaments zum Prozeßbevollmächtigten bestimmt hat,
Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Côte d'Eich 22,
beklagte Partei,
wegen Nichtigerklärung einer Verfügung, mit der im Anschluß an ein Auswahlver fahren, an dem der Kläger teilgenommen hatte, ein anderer Beamter, Herr Ducci, zum Abteilungsleiter in der Generaldirektion Allgemeine Angelegenheiten ernannt worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter),
der Richter W. Strauß und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Durch eine am 26. Mai 1964 durch Aushang bekanntgegebene Verfügung vom 12. Mai 1964 wurde Herr Ducci im Anschluß an ein Auswahlverfahren, an dem der Kläger teilgenommen hatte, zum Abteilungsleiter in der Generaldirektion Allgemeine Angelegenheiten des Europäischen Parlaments ernannt. Mit seiner am 7. August 1964 eingereichten Klage gegen das Parlament ficht der Kläger diese Verfügung an soweit erforderlich; ferner richtet sich die Klage gegen einige andere in dem Auswahlverfahren, das zu der erwähnten Ernennung geführt hat, ergangene Verfügungen. Die vorgebrachten Rügen beziehen sich ausschließlich auf dieses Verfahren.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
I. die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
II. 1.a)die Bekanntgabe der streitigen Stellenausschreibung wegen fehlender Beglaubigung durch Unterschrift oder Siegel der zuständigen Beamten oder Dienststellen für ipso jure nichtig zu erklären, zumindest aber aufzuheben;b)demgemäß festzustellen, daß der Beweis für die Ordnungsmäßigkeit des Inhalts der Stellenausschreibung nicht erbracht werden kann;c)aus diesem Grunde die Stellenausschreibung selbst aufzuheben;hilfsweise :2.a)die Verfügung über die Eröffnung des Auswahlverfahrens aufzuheben und die Stellenausschreibung ferner auch wegen Nichterwähnung der Erfüllung der wesentlichen Formvorschrift des Artikels 29 Nr. 1 Buchstabe a) des Statuts und wegen Nichterfüllung dieser Vorschrift aufzuheben; zu erkennen, daß ohne diese Erwähnung in der Stellenausschreibung der Nachweis der Erfüllung der genannten Vorschrift nicht erbracht werden kann;b)festzustellen, daß es nicht möglich ist, die Ordnungsmäßigkeit der Ernennung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nachzuprüfen;3.deshalb die Stellenausschreibung und das gesamte weitere Auswahlverfahren wegen fehlender Bekanntgabe der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses aufzuheben;4.die Stellenausschreibung ferner wegen Fehlens der nach Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 Buchstabe d) des Anhangs III zum Statut erforderlichen Voraussetzungen aufzuheben;5.das vom Prüfungsausschuß aufgestellte Verzeichnis der Bewerber, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen, aufzuheben, da in dieses Verzeichnis ein Bewerber aufgenommen wor den ist, der den Bedingungen nicht entsprach;
III. a)demzufolge: das gesamte Auswahlverfahren — insbesondere die Verfügung, das Verfahren zu eröffnen, die. Stellenausschreibung, ihre angebliche Bekanntgabe, das Verzeichnis der Bewerber, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen, das Verzeichnis der geeigneten Bewerber — sowie das Ergebnis dieses Verfahrens, nämlich die Einweisung des Herrn Ducci in die ausgeschriebene Planstelle, aufzuheben;b)anzuordnen, daß nach Artikel 29 des Statuts die Möglichkeiten der Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen sind;c)anzuordnen, daß auf Grund dieser Prüfung und in Ermangelung einer der vorgenannten Möglichkeiten das Auswahlverfahren nach den Vorschriften des Statuts und seines Anhangs zu eröffnen ist;
äußerst hilfsweise:
IV. Dem Kläger Schadenersatz zuzuerkennen, der geschätzt wird auf einen Franken für den immateriellen Schaden und auf 100000.— Franken für den Vermögensschaden, für dessen Höhe Beweis durch ein Sachverständigengutachten angeboten wird;
V. der beklagten Partei alle Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die beklagte Partei beantragt in der Klagebeantwortung,
die Klage als unzulässig,
hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die beklagte Partei, die zwischen der angefochtenen Ernennungsverfügung und den einzelnen im Laufe des Auswahlverfahrens ergangenen Verfügungen unterscheidet, erhebt die Einrede der Fristversäumnis, soweit die Klage sich gegen die letztgenannten Verfügungen richtet, und gelangt zu dem Schluß, daß die Klage gegen die Ernennung gleichfalls unzulässig sei, da sie nur auf die angebliche Fehlerhaftigkeit oder Nichtigkeit der genannten Verfügungen oder sogar des gesamten Auswahlverfahrens gestützt sei.
Der Kläger macht geltend, die Verfügungen, aus denen sich das Auswahlverfahren zusammensetzt, hätten nur vorbereitenden Charakter; da sie für sich allein keine Beschwer begründeten, könnten sie nur anläßlich einer Klage gegen die auf ihnen beruhende Ernennung angefochten werden, die ihrerseits eine Beschwer begründen könne.
Die beklagte Partei bemerkt in der Gegenerwiderung, nach der Rechtsprechung seien die eine Ernennung vorbereitenden Maßnahmen unter Umständen von der abschließenden Verfügung abtrennbar und selbständig anfechtbar, sofern sie eine Beschwer begründeten. Sie stellt dann folgende Alternative auf: Entweder sind die vom Kläger beanstandeten Akte des Auswahlverfahrens von der Ernennungsverfügung abtrennbar und begründen eine Beschwer, dann kann der Kläger sie mit der Klage anfechten, in der er sein Interesse an der Aufhebung dartun muß. Oder die angefochtenen Akte des Auswahlverfahrens sind für sich allein nicht geeignet, den Kläger zu schädigen und in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, und können nicht als beschwerend angesehen werden; dann gehen sie in der abschließenden Verfügung auf, die sie sich zu eigen macht … Der Kläger muß daher in seiner Klage auf Aufhebung der abschließenden Verfügung ein Interesse an der Aufhebung der vorbereitenden Maßnahmen dartun, die einen Bestandteil der getroffenen Verfügung bilden. Von dieser Voraussetzung ausgehend prüft die beklagte Partei die einzelnen Rügen und gelangt zu dem Schluß, daß sie mit Ausnahme der gegen die mangelnde Publizität sowie gegen die Nichtveröffentlichung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und des Zulassungsverzeichnisses gerichteten Rüge wegen Fristablaufs unzulässig seien, da sie sich gegen Akte des Auswahlverfahrens richteten, die als beschwerende Maßnahmen anfechtbar gewesen seien. Die genannten anderen Rügen seien dagegen wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Zur Begründetheit
Erster Klagegrund
Der Kläger bemerkt, daß nach Artikel 1 Nrn. 1 und 3 des Anhangs III zum Statut (Auswahlverfahren) die Stellenausschreibung durch die Anstellungsbehörde angeordnet und innerhalb der Organe der Gemeinschaft bekanntgegeben wird. Im vorliegenden Fall sei die Bekanntgabe durch Aushang fliegender Blätter, an den verschiedenen Zwecken dienenden Anschlagtafeln erfolgt; die Blätter hätten weder die Unterschrift eines Beamten noch ein Siegel noch den Briefkopf eines Organs aufgewiesen.
Unter Berufung auf den Grundsatz, daß Verwaltungsakte die Erfüllung der wesentlichen Formvorschriften erwähnen müßten, macht der Kläger geltend, die genannten fliegenden Blätter könnten nicht die von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des paritätischen Ausschusses und des Leiters der in Betracht kommenden Dienststelle oder Dienststellen angeordnete förmliche Stellenausschreibung darstellen.
Die beklagte Partei bemerkt zunächst, der Kläger habe auf Grund der beanstandeten Bekanntgabe seine Bewerbung eingereicht und am Auswahlverfahren teilgenommen, daher habe er kein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des angeblichen Fehlers, seine Rüge sei somit unzulässig. Im übrigen bestehe der angebliche Fehler nicht, denn das Statut verlange für die Stellenausschreibung keine besondere Form der Bekanntgabe. Die Bekanntgabe sei in der üblichen Form und an den üblichen Stellen erfolgt.
Der Kläger erwidert, das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses gelte nur für die angefochtene abschließende Verfügung, nicht aber für jeden einzelnen vorgebrachten Klagegrund. Er bleibt dabei, daß die Bekanntgabe als anfechtbar oder sogar als nichtig anzusehen sei. Nichts beweise, daß die durch Aushang veröffentlichten Bedingungen die von der zuständigen Stelle festgelegten seien.
Zweiter Klagegrund
Der Kläger macht geltend, nach Artikel 29 des Statuts sei die Eröffnung eines Auswahlverfahrens nur zulässig, wenn die Anstellungsbehörde vorher die Möglichkeiten der Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs geprüft habe. Da die fliegenden Blätter die Erfüllung dieser unerläßlichen Voraussetzung nicht erwähnten, sei zu vermuten, daß sie nicht beachtet worden sei.
Die beklagte Partei wendet erneut das Fehlen des Rechtsschutzinteresses des Klägers ein und macht geltend, das Statut sehe nirgendwo vor, daß die Stellenausschreibung die Vornahme der genannten Vorprüfung feststellen müsse.
In seiner Erwiderung leitet der Kläger sein Rechtsschutzinteresse daraus her, daß er für die Beförderung auf den streitigen Dienstposten in Frage gekommen sei. Letzteres bestreitet die beklagte Partei.
Dritter Klagegrund
Der Kläger rügt ferner, daß die streitige Stellenausschreibung die Ernennung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht erwähnt: Jede Stellenausschreibung, die die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht erwähne, sei zwangsläufig wegen Nichtbeachtung einer wesentlichen Formvorschrift fehlerhaft.
Die beklagte Partei bestreitet, daß das Statut sie zu einer solchen Erwähnung verpflichte, und macht geltend, die Vorschriften unterschieden klar zwischen der Abfassung der Stellenausschreibung und der Ernennung des Prüfungsausschusses.
Vierter Klagegrund
Die streitige Stellenausschreibung beschränkt sich nach Ansicht des Klägers darauf, ein abgeschlossenes Universitätsstudium oder gleichwertige Berufserfahrung zu verlangen und entspreche deshalb nicht den Anforderungen von Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d) des Anhangs III zum Statut, wo die Bezeichnung der für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen vorgeschrieben sei. Die beanstandete Fassung der Ausschreibung laufe darauf hinaus, daß ein Diplom oder auch kein Diplom gefordert werde. Ebensowenig seien nähere Angaben zu den praktischen Erfahrungen gemacht, und zwar weder zu ihrer Dauer noch zu ihrer Art noch zu ihrem Niveau, das heißt zum Niveau der Tätigkeit, in der diese Erfahrungen erworben wurden.
Die beklagte Partei gibt zwar zu, daß die Formulierung der Stellenausschreibung dem Prüfungsausschuß absichtlich einen weiten Beurteilungsspielraum lasse, sie bestreitet aber, daß Artikel 1 des Anhangs III bei Meldung der Anfechtbarkeit eine engere Fassung verlange. Im übrigen könne die gewählte Formulierung nicht isoliert betrachtet werden, denn in der Stellenausschreibung heiße es auch: Der Bewerber für diesen Dienstposten muß über eine sehr gründliche Ausbildung auf den Gebieten der Verwaltung, des Rechts und der politischen Wissenschaften sowie über gute Kenntnisse des parlamentarischen Verfahrens verfügen.
Fünfter Klagegrund
Der Prüfungsausschuß hat in die Liste der Bewerber Herrn Falcone aufgenommen, der keinen Universitätsabschluß besitzt. Der Kläger bestreitet, daß dieser Bewerber über eine gleichwertige Berufserfahrung verfüge.
Die beklagte Partei entgegnet, der Prüfungsausschuß entscheide souverän, seine Entscheidung sei nicht im Klagewege anfechtbar.
Am Ende der Klagebeantwortung bemerkt die beklagte Partei, daß weder gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zusammenstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber noch gegen die Ernennungsverfügung Rügen vorgebracht seien. Die Klage sei daher unzulässig, soweit sie gegen diese Maßnahmen gerichtet sei.
Der Kläger erwidert, er sei durch die genannten Entscheidungen beschwert und beantrage ihre Aufhebung auf Grund der Rügen, aus denen sich die Anfechtbarkeit der diesen beiden Entscheidungen zugrunde liegenden einzelnem Maßnahmen des Auswahlverfahrens ergebe, die die unerläßliche rechtliche Grundlage dieser Entscheidungen seien.
Der äußerst hilfsweise gestellte Schadensersatzantrag ist in der Klageschrift nicht begründet. Die Parteien haben ihn auch im weiteren Verlauf des schriftlichen Verfahrens nicht erörtert.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die mündliche Verhandlung hat am 3. Februar 1965 stattgefunden. Am 17. März 1965 hat der Generalanwalt seine auf Abweisung der Klage gerichteten Schlußanträge vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit der Klage
Die beklagte Partei unterscheidet zwischen der angefochtenen Ernennungsverfügung und den einzelnen Akten des Auswahlverfahrens und erhebt die Einrede der Fristversäumnis, soweit die Klage sich gegen diese Akte richtet; sie hält ferner die Klage gegen die Ernennung gleichfalls für unzulässig, weil keine gegen die Ernennung als solche gerichteten Angriffsmittel geltend gemacht seien.
Da sich das Einstellungsverfahren aus mehreren voneinander abhängigen Akten zusammensetzt, würde diese Einrede im Ergebnis dazu führen, daß die Betroffenen soviele Klagen erheben müßten, wie das Verfahren Akte umfaßt, die sie beschweren können. Angesichts des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Akten des Einstellungsverfahrens ist jedoch davon auszugehen, daß anläßlich einer gegen spätere Akte eines solchen Verfahrens gerichteten Klage die Rechtswidrigkeit der mit diesen Akten eng verbundenen früheren Akte geltend gemacht werden kann.
Daher kann der Gerichtshof die vom Kläger vor allem gegen die streitige Stellenausschreibung erhobenen Rügen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hauptsächlich angefochtenen Ernennung des Herrn Ducci berücksichtigen.
Die gegen die Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens gerichtete Rüge, es sei ein Bewerber zugelassen worden, der den Bedingungen der Stellenausschreibung nicht entsprochen habe, ist dagegen unzulässig, denn die Zulassung dieses Bewerbers war auf den Ausgang des Auswahlverfahrens ohne Einfluß.
Mit dieser Einschränkung ist daher die Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.
Zur Begründet heit
Unter Berufung auf die fehlende Beglaubigung durch Unterschrift oder Siegel der zuständigen Beamten oder Dienststellen macht der Kläger geltend, die Bekanntgabe der streitigen Stellenausschreibung sei als nichtig anzusehen.
Eine solche Beglaubigung ist indes weder im Beamtenstatut vorgesehen noch üblich. Der Kläger verwechselt die Verfügung, die den Wortlaut der Stellenausschreibung festlegt, mit der Stellenausschreibung selbst und verkennt, daß deren Bekanntgabe nur vorgesehen ist, um interessierte Beamte zur Bewerbung zu veranlassen. Was den Kläger anbelangt, scheint die Bekanntgabe diesen Zweck erfüllt zu haben, denn der Kläger hat seine Bewerbung für das Auswahlverfahren eingereicht.
Die Rüge ist also zurückzuweisen.
Der Kläger macht ferner die Anfechtbarkeit der Eröffnung des Auswahlverfahrens sowie der streitigen Stellenausschreibung mit der Begründung geltend, die Prüfung der Möglichkeiten der Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs sei nicht erwähnt. Diese Unterlassung komme der Unterlassung der Prüfung selbst gleich.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Artikel 1 des Anhangs III, der die Punkte aufzählt, zu denen die Stellenausschreibimg nähere Angaben enthalten muß, erwähnt die Prüfung der Möglichkeiten der Beförderung oder Versetzung nicht. Der Kläger verkennt auch hier, daß die Bekanntgabe der Stellenausschreibung nicht den Nachweis bezweckt, daß alle das Auswahlverfahren betreffenden Vorschriften eingehalten sind, sondern nur eine ausreichende Publizität des Auswahlverfahrens gewährleisten soll.
Der Kläger hält die Stellenausschreibung ferner deshalb für anfechtbar, weil die Ernennung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht erwähnt sind.
Anhang III zum Beamtenstatut unterscheidet klar zwischen der Ernennung des Prüfungsausschusses und der Abfassung der Stellenausschreibung; diese Rüge ist daher aus den gleichen Gründen wie die vorhergehende zurückzuweisen.
Der Kläger behauptet ferner, da die Stellenausschreibung sich darauf beschränkt habe, ein abgeschlossenes Universitätsstudium oder gleichwertige Berufserfahrung zu fordern, entspreche sie nicht den Bedingungen des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe d) des Anhangs III zum Statut und sei deshalb anfechtbar.
Die gewählte Formulierung ist jedoch in ihrem Zusammenhang mit der gleichfalls in der Stellenausschreibung enthaltenen Bestimmung zu sehen, daß der Bewerber für diesen Dienstposten … über eine sehr gründliche Ausbildung auf den Gebieten der Verwaltung, des Rechts und der politischen Wissenschaften sowie über gute Kenntnisse des parlamentarischen Verfahrens verfügen [muß]. Im Hinblick auf diese Anforderungen erscheint die gewählte Formulierung, die auch für sich allein mit der im Anhang III zum Statut enthaltenen Vorschrift nicht unvereinbar ist, als ausreichend.
Der Kläger ist mit allen Klagegründen unterlegen, die Klage gegen die angefochtene Verfügung daher abzuweisen. Auch dem Schadenersatzantrag ist der Erfolg zu versagen, denn ein dem Kläger gegenüber begangener Amtsfehler ist nicht dargetan.
Kosten
Der Kläger ist mit der Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
auf Grund der Statute der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein schaft,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, die Kosten zu tragen, jedoch mit Ausnahme der der beklagten Partei entstandenen Auslagen.