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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.1965 – C-35/64

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1965:27

Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Joseph Gand

vom 17. März 1965

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Im Anschluß an ein vom Europäischen Parlament eröffnetes Auswahlverfahren innerhalb des Organs wurde Herr Ducci durch Verfügung vom 12. Mai 1964 zum Abteilungsleiter (A 3) in der Generaldirektion Allgemeine Angelegenheiten ernannt.

Der Kläger, Beamter des Parlaments in der Besoldungsgruppe L/A 4 der Sonderlaufbahn Sprach en dienst, hatte an dem Auswahlverfahren teilgenommen und hat nun eine Klage beim Gerichtshof eingereicht, die sich in der Hauptsache gegen die Ernennung des Herrn Ducci richtet. Aus verschiedenen Gründen greift er auch die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung und die letztere selbst sowie die Verfügungen an, mit denen der Prüfungsausschuß Herrn Falcone zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren zugelassen und die in Artikel 30 des Statuts vorgesehene Eignungsliste aufgestellt hat. Schließlich beantragt er hilf sweise, das Parlament zur Zahlung von Schadenersatz zu verurteilen.

I.

Ein wichtiger, wenn nicht der wesentliche Teil der Auseinandersetzung der Parteien betrifft die Zulässigkeit der Klage und gegebenenfalls der zu ihrer Begründung vorgebrachten Angriffsmittel.

Das Parlament trägt zunächst vor, diese Anträge seien verspätet, soweit sie gegen die einzelnen Maßnahmen gerichtet sind, aus denen sich das Auswahlverfahren zusammensetzt. Da aber die Ernennung nur wegen der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit dieser Maßnahmen angegriffen werde, nicht wegen ihr selbst innewohnender Fehler, sei die Klage auch unzulässig, soweit sie sich gegen die Ernennungsverfügung richtet.

Sodann führt die beklagte Partei des Näheren aus, daß nach Ihrer Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil Lassalle für die Eröffnung eines Auswahlverfahrens) gewisse, eine Ernennung vorbereitende Maßnahmen von dieser selbst abtrennbar seien und demnach gesondert angegriffen werden könnten, wenn sie eine Beschwer begründen. Dagegen bildeten — das hat der verehrte Anwalt des Parlaments in der mündlichen Verhandlung noch einmal wiederholt — vorbereitende Maßnahmen, bei denen dies nicht der Fall ist, die also für sich allein dem Kläger nicht schaden und seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigen können, einen Bestandteil der abschließenden Verfügung, die sie sich zu eigen mache; der Kläger müsse dann in seiner Klage auf Nichtigerklärung der abschließenden Verfügung sein Interesse an der Nichtigerklärung der vorbereitenden Maßnahmen dartun. Schließlich geht die beklagte Partei noch einmal auf die einzelnen geltend gemachten Rügen ein und vertritt die Ansicht, sie beträfen zum größten Teil solche Abschnitte des Auswahlverfahrens, die als beschwerende Maßnahmen selbständig anfechtbar seien. Mangels rechtzeitiger Klageerhebung könnten diese Rügen nicht mehr geltend gemacht werden. — Nur die mangelnde Publizität sowie die Nichtveröffentlichung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und des Verzeichnisses der zugelassenen Bewerber seien von der Ernennungsverfügung nicht zu trennen. Der Kläger habe jedoch kein schutzwürdiges Interesse daran, angebliche Fehler dieser Maßnahmen zu beanstanden.

Dieser Auffassung, der es an Scharfsinn und Subtilität nicht fehlt, kann jedoch nach meiner Ansicht nicht gefolgt werden. Die Einstellung ist ein zusammengesetztes Verwaltungsverfahren; das bedeutet, daß bis zur abschließenden Verfügung, die den Beamten ernennt, eine Reihe notwendiger Entscheidungen — Eröffnung des Auswahlverfahrens, Zulassung zum Auswahlverfahren — aufeinander folgen müssen. Soweit diese vorbereitenden Maßnahmen echte Verwaltungsakte darstellen, können die Beteiligten zweifellos jede von ihnen anfechten, und zwar innerhalb einer Frist, die je nach Sachlage mit der Zustellung oder der Veröffentlichung beginnt. Aber sie müssen dies nicht tun; sie können auch die abschließende Verfügung abwarten und gegen sie die Rechtswidrigkeit jeder der vorbereitenden Entscheidungen geltend machen, selbst wenn die Frist für deren unmittelbare Anfechtung abgelaufen ist.

Hierbei ist es unerheblich, daß — worauf die beklagte Partei hinweist — im vorliegenden Fall kein der Ernennungsverfügung selbst, mit der die zuständige Behörde ihre Auswahl unter den auf der Eignungsliste stehenden Bewerbern getroffen hat, anhaftender Fehler gerügt wird. Der Kläger, der auf Grund seiner Teilnahme an dem Auswahlverfahren diese Ernennung anzufechten berechtigt ist, kann sich hierbei auf alle Gründe stützen, die er gegen die früheren Maßnahmen hätte geltend machen können, ohne daß zu prüfen ist, ob er ein Interesse daran hat, die eine oder andere Rüge vorzubringen. Ob ein Rechtsschutzinteresse besteht, beurteilt sich nach den Anträgen, nicht nach den Klagegründen.

Dies ist jedenfalls die Auffassung, die ich in meinen Schlußanträgen zur Rechtssache Ley (12 und 29/64) in der Sitzung vom 4. Februar dieses Jahres vorgetragen habe. Bis zu Ihrer Entscheidung kann ich nur an ihr festhalten.

Der Kläger greift in erster Linie die Verfügung an, durch die im Anschluß an das Auswahlverfahren, an dem er teilgenommen hat, Herr Ducci ernannt worden ist. Die Frist des Artikels 91 des Statuts ist gewahrt. Die in der Klageschrift vorgebrachten Rügen sind somit sachlich zu prüfen, auch wenn sie sich auf frühere Verfahrensabschnitte beziehen und Entscheidungen betreffen, die unmittelbar nicht mehr angefochten werden könnten.

II.

1. Die erste Rüge, mit der geltend gemacht wird, daß die Stellenausschreibung nichtig, zumindest fehlerhaft sei, ist auf die Art und Weise gestützt, in der diese Ausschreibung bekanntgegeben wurde: das Auswahlverfahren sei den Interessenten nur durch Aushang fliegender Blätter bekanntgegeben worden, die weder von einem Beamten unterzeichnet gewesen seien noch ein Amtssiegel oder den Briefkopf irgendeines Organs getragen hätten; der Aushang sei auf Anschlagtafeln erfolgt, die zu verschiedenen Zwecken benutzt würden, nicht nur amtlichen Bekanntmachungen vorbehalten seien. Es lasse sich daher nicht nachprüfen, ob die Stellenausschreibung tatsächlich gemäß Anhang III Artikel 1 Nr. 1 des Statuts von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des paritätischen Ausschusses und des zuständigen Beamten der beteiligten Dienststelle angeordnet worden ist.

Die Fehlerhaftigkeit der Veröffentlichung eines Verwaltungsakts kann indessen zwar für die Frage von Bedeutung sein, ob der Akt Dritten entgegengehalten werden kann, berührt aber grundsätzlich seine Rechtmäßigkeit nicht.

Andererseits weist die beklagte Partei mit Recht darauf hin, daß das Statut für die Veröffentlichung keine besondere Form vorschreibt. Es reicht aus, daß das Personal in die Lage versetzt wird, an geeigneter Stelle von einer Abschrift der Stellenausschreibung Kenntnis zu nehmen. Die streitige Ausschreibung befindet sich bei den Akten; sie erscheint hinreichend klar, um jeden Zweifel der Beteiligten auszuschließen. Sie besagt, daß es sich um den Posten eines Abteilungsleiters (Laufbahn A 3) in der Generaldirektion Allgemeine Angelegenheiten handelt und beginnt wie folgt: Der Präsident hat die Eröffnung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs nach den Vorschriften des Statuts zur Besetzung des vorbezeichneten Dienstpostens angeordnet. Er hat zu diesem Zweck nach Anhörung des paritätischen Ausschusses und des zuständigen Beamten der beteiligten Dienststelle diese vom Generalsekretär vorgeschlagene Stellenausschreibung verfügt. Sodann sind die Art der Tätigkeit, die geforderten Befähigungsnachweise und Kenntnisse und die Art der Prüfungen beschrieben.

Die Tatsache, daß diese Bekanntgabe weder Unterschrift noch Siegel oder Briefkopf aufweist, hat die vollständige Unterrichtung der Bediensteten über den Urheber der Stellenausschreibung, der klar und deutlich bezeichnet ist, nicht gehindert. Daß der Aushang auf einer Anschlagtafel erfolgt ist, die auch für Bekanntgaben anderer Art benutzt wird, scheint mir ebenfalls seine Ordnungsmäßigkeit nicht zu beeinträchtigen.

2. Als zweites führt der Kläger an, Voraussetzung für die Eröffnung des Auswahlverfahrens sei nach Artikel 29 des Statuts die vorherige Prüfung der Beförderungs- und Versetzungsmöglichkeiten innerhalb des Organs durch die Anstellungsbehörde. Nichts lasse erkennen, daß diese Prüfung stattgefunden habe.

Hierauf entgegnet die beklagte Partei, sie habe diese Prüfung tatsächlich gemäß den Statutsvorschriften vorgenommen, überdies könne der Kläger, der der Sonderlaufbahn Sprachendienst angehört, nicht verlangen, im Wege der Beförderung in eine A-3-Stelle außerhalb seiner Sonderlaufbahn eingewiesen zu werden. Diese Antwort nötigt zu dem Schluß, daß die beklagte Partei die Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst bei der Prüfung der Beförderungsmöglichkeiten von vornherein ausgeschlossen hat. Sie müssen daher entscheiden, ob dieser Standpunkt dem Statut entspricht, denn wäre dies nicht der Fall, so wäre die Entscheidung der Anstellungsbehörde in diesem Punkt rechtsirrtümlich und das weitere Verfahren fehlerhaft.

Kann nun ein Beamter der Sonderlaufbahn Sprachendienst im Wege der Versetzung oder Beförderung in eine Stelle eingewiesen werden, die nicht zu seiner Sonderlaufbahn gehört? In der mündlichen Verhandlung wurde erwähnt, daß die EWG-Kommission dies auf eine schriftliche Anfrage eines Mitglieds des Europäischen Parlaments verneint hat, und daß alle Organe diesen Standpunkt teilen. Er entspricht nach meiner Ansicht auch dem Wortlaut des Statuts, trotz einiger mehrdeutiger Stellen, die gewiss den vorübergehend erwogenen Gedanken widerspiegeln, das Personal in drei Laufbahnen aufzugliedern: allgemeine Laufbahn, Laufbahn Sprachendienst und technische Laufbahn.

In seiner gegenwärtigen Fassung teilt Artikel 5 des Statuts die einzelnen Dienstposten bekanntlich nach der Art und dem Niveau der damit verbundenen Tätigkeiten in vier einander hierarchisch über- und untergeordnete Laufbahngruppen ein. Es handelt sich somit um eine vertikale Einteilung.

Hinzu kommt aber noch eine horizontale Gliederung in zwei Formen. Eine davon ist bereits verwirklicht, nämlich die Sonderlaufbahn Sprachendienst, die mit den Buchstaben L/A bezeichnet wird und die Dienstposten der Übersetzer und Dolmetscher in sechs Besoldungsgruppen zusammenfaßt, die den Besoldungsgruppen 3 — 8 der Laufbahngruppe A entsprechen und in Laufbahnen von im allgemeinen zwei Besoldungsgruppen aufgeteilt sind. Die andere ist für die Zukunft vorgesehen. Die Dienstposten einer bestimmten Fachrichtung können zu Sonderlaufbahnen zusammengefaßt werden, die eine bestimmte Anzahl Besoldungsgruppen einer oder mehrerer Laufbahngruppen umfassen. Abschließend sei noch daran erinnert, daß Titel VIII des Statuts Sondervorschriften für die wissenschaftlichen und technischen Beamten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle vorsieht. Die Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen ist für diese Barnten in einer besonderen Tabelle enthalten.

Doch zurück zur Sondeiiaufbahn Sprachendienst. Der Kläger meint, diese Sonderlaufbahn gehöre zur Laufbahngruppe A, ein Beamter der Sonderlaufbahn L/A sei ein A-Beamter schlechthin. Es bestehe also kein Grund, ihm eine Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe außerhalb seiner Sonderlaufbahn, aber innerhalb seiner Laufbahngruppe A zu versagen. Diese Auffassung überzeugt nicht ganz. Entgegen der Ansicht des Klägers bildet die Sonderlaufbahn Sprachendienst durchaus eine Fachrichtung, die mit den übrigen Dienstposten der Laufbahngruppe A nicht zusammenfällt. Warum wäre sonst eine Sonderlaufbahn gebildet worden? Warum sonst die Bezeichnung L/A? Warum wären Besoldungsgruppen geschaffen worden, die bestimmten Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe A gleichgestellt sind? Dies alles scheint mir den Willen zum Ausdruck zu bringen, den Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst eine Rechtsstellung, eine Laufbahn zu geben, die bis zu einem gewissen Grade derjenigen der anderen Beamten der Laufbahngruppe A entspricht, ohne jedoch beide Beamtengruppen einander völlig gleichzustellen.

So werden auch die Betimmungen der Artikel 7 und 45 des Statuts verständlich, auf die sich die EWG-Kommission und auch das Parlament stützen. Nach Artikel 7 weist die Anstellungsbehörde den Beamten in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein. Hierzu bestimmt Artikel 45 Nr. 1 ergänzend, daß die Beförderung den Übertritt des Beamten in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn bewirkt. Gehört also der Beamte einer Sonderlaufbahn an, so können Einweisung und Beförderung nur innerhalb dieser Sonderlaufbahn erfolgen. Man mag diese Trennung bedauern, vor allem, da die Sonderlaufbahn Sprachendienst mit der Besoldungsgruppe L/A 3 endet, sie ist nach meiner Ansicht aber geltendes Recht. Hieraus folgt, auch ohne daß es einer Bezugnahme auf die Vorschriften des Artikels 45 Nr. 2 bedarf, daß ein Linguist eine Planstelle außerhalb seiner Sonderlaufbahn nur auf dem Weg über ein Auswahlverfahren erreichen kann; die beklagte Partei hat also das Statut korrekt angewandt, indem sie bei der Prüfung der Möglichkeiten der Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 die Beamten der Besoldungsgruppe L/A 4 der Sonderlaufbahn Sprachendienst nicht berücksichtigt hat. Es ist ihr bei dieser der Eröffnung des Auswahlverfahrens innerhalb des Organs vorausgehenden Prüfung kein Rechtsirrtum unterlaufen.

3. Meine Herren, bei der dritten Rüge, die darauf gestützt wird, daß die Stellenausschreibung — oder jedenfalls ihre Veröffentlichung — keine Angaben über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses enthalten habe, worin nach der Klageschrift die Nichtbeachtung einer wesentlichen Formvorschrift liegen soll, brauche ich mich nicht länger aufzuhalten.

Zwar überträgt Anhang III Artikel 3 der Anstellungsbehörde die Befugnis, den Präsidenten und die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen und bestimmt die Voraussetzungen, denen die Beamten unter ihnen genügen müssen, doch ist keineswegs bestimmt, daß die Zusammensetzung des Ausschusses in der Stellenausschreibung erwähnt werden muß. Um uns hiervon zu überzeugen, brauchen wir nur noch einmal einen Blick auf den ersten Artikel des Anhangs zu werfen. Er enthält acht klare Bestimmungen, die in der Ausschreibung enthalten sein müssen, aber keine von ihnen betrifft den Prüfungsausschuß.

4. Der Kläger rügt die Stellenausschreibung ferner deshalb, weil Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d) des Anhangs III verkannt sei, wonach die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise in ihr anzugeben sind. Das fliegende Blatt erwähne nämlich nur ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine gleichwertige Berufserfahrung. Dies sei besonders deswegen nicht ausreichend, weil die gleichwertige Berufserfahrung weder ihrer Dauer noch ihrer Art nach näher bezeichnet sei.

Hierbei übersieht der Kläger aber, daß auf diese recht unklare Umschreibung, die praktisch die in Artikel 5 des Statuts hinsichtlich der Beamten der Laufbahngruppe A gebrauchte Ausdrucksweise im Wortlaut wiederholt, unmittelbar das Nachstehende folgt: Der Bewerber für diesen Dienstposten muß über eine sehr gründliche Ausbildung auf den Gebieten der Verwaltung, des Rechts und der politischen Wissenschaften, sowie über gute Kenntnisse des parlamentarischen Verfahrens verfügen. Offensichtlich muß die geforderte Erfahrung, deren Niveau klar bestimmt ist, auf diesen Gebieten erworben sein, und jedenfalls verlangt keine Vorschrift eine genauere Umschreibung.

5. Es bleibt schließlich noch eine letzte Rüge, die ich ebenfalls zurückzuweisen vorschlage. Sie ist darauf gestützt, daß der Prüfungsausschuß in das Verzeichnis der Bewerber, die den in der Stellenausschreibung genannten Bedingungen entsprechen, Herrn Falcone aufgenommen hat, der über keine der Hochschulbildung gleichwertige Berufserfahrung verfüge.

Ich bin mit der beklagten Partei geneigt zu erwidern, daß die Beurteilung dieser Erfahrung in das nicht nachprüfbare Ermessen des Prüfungsausschusses gestellt ist. In jedem Falle aber wäre die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit — auch wenn sie erwiesen wäre — ohne Einfluß auf die beanstandete Ernennung, da die Wahl der Anstellungsbehörde auf einen anderen Bewerber als Herrn Falcone gefallen ist.

III.

Der Kläger hat schließlich hilfsweise Schadensersatzanträge gestellt, über deren Grundlage aber im schriftlichen Verfahren keine Erklärung abgegeben wurde und die daher nur abgewiesen werden können.

Ich beantrage,

die Klage abzuweisen

und gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.