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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 06.05.1965 – C-110/63
ECLI:EU:C:1965:42
Schlußanträge
des Generalanwalts Herrn Joseph Gand
vom 6. Mai 1965
Herr Präsident, meine Herren Richter,
Herr Alfred Willame, ein französischer Staatsangehöriger, kommt aus der Gewerkschaftsbewegung; er war seit 1950 Mitglied des französischen Wirtschafts- und Sozialrats und trat am 18. August in den Dienst der EAG ein. Er wurde der Direktion Gesundheitsschutz als Leiter der Abteilung Soziale Fragen und Dokumentation zugeteilt und in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft. Seit November 1958 beschäftigte er sich ferner mit der Gründung einer Personalvereinigung von Euratom; er wurde von seinen Kollegen in den gemischten Ausschuß gewählt und gehörte später der vorläufigen Personalvertretung und dem Paritätischen Ausschuß als Mitglied an.
Im Überleitungsverfahren gab sein unmittelbarer Vorgesetzter, Herr Recht, am 13. April 1962 eine sehr ungünstige Beurteilung über ihn ab. In den Zeitabschnitten, in denen der Kläger tatsächlich in der Direktion tätig gewesen sei, habe er weder die Kenntnisse, noch die Fähigkeiten bewiesen, die zur Bewältigung der ihm gestellten Aufgaben erforderlich gewesen wären; dabei habe es sich um ein Gebiet gehandelt, auf welchem lediglich konkrete, sorgsam geplante und mit Initiative und Ausdauer geführte Aktionen Ergebnisse zeitigen könnten. Es sei gleich hinzugefügt, daß der Vizepräsident von Euratom, Herr Medi, diesen Bericht mit folgendem Vermerk versah: Nicht einverstanden mit der vorstehenden Beurteilung, insbesondere hinsichtlich der außerordentlich strengen Einzelbenotungen. Nach der Überleitung wird es sich empfehlen, die Dienststelle umzugestalten.
Als dieser Bericht dem Überleitungsausschuß vorlag, vernahm er am 18. Dezember 1962 Herrn Recht, der die Art und Weise, in der der Kläger seine Aufgaben wahrnahm, einer ins einzelne gehenden Kritik unterzog. Am 8. Februar 1963 hörte der Ausschuß den Kläger sowie seinen als Beistand für ihn tätigen Kollegen. Von beiden Parteien wurden dem Ausschuß Schriftstücke vorgelegt, auf die ich noch zurückkommen werde; am 19. Februar gab der Ausschuß dann die mit Gründen versehene Stellungnahme ab, daß der Kläger nicht geeignet sei, die ihm zugewiesene Tätigkeit auszuüben. Er empfahl jedoch der Anstellungsbehörde, die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit in der unmittelbar niedrigeren Besoldungsgruppe ins Auge zu fassen.
Am 3. April 1963 wurde der Kläger mündlich von der Absicht der Euratom-Kommission unterrichtet, ihn nicht zum Beamten zu ernennen: daraufhin reichte er am 8. Mai zusammen mit mehreren seiner Kollegen eine auf Überprüfung des Überleitungsverfahrens gerichtete Beschwerde ein, deren Abweisung ihm am 30. Mai mitgeteilt wurde. Es kam zu ziemlich verworrenen Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages als Bediensteter auf Zeit, die unterbrochen, wiederaufgenommen und schließlich endgültig abgebrochen wurden. Zuletzt wurde dem Kläger unter dem 2. Oktober 1963 schriftlich mitgeteilt, daß die Kommission beschlossen habe, seinen Arbeitsvertrag aufgrund der ablehnenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses zu kündigen.
Er beantragt nun in erster Linie, die in diesem Schreiben enthaltene Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung sowie das ihr zugrunde liegende Verfahren für nichtig zu erklären, zu erkennen, daß er mit rückwirkender Kraft in der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4 in das Beamtenverhältnis zu übernehmen sei, und die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm das rückständige Gehalt sowie einen Betrag von 150000 bfrs als Ersatz für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.
Er stellt außerdem Hilfsanträge, die, wenn ich sie richtig verstehe, die Wiedereröffnung des Überleitungsverfahrens und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung seines Gehalts vom Tage der Einstellung seiner Tätigkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses einer neuen rechtmäßigen Verfügung zum Ziel haben; äußerst hilfsweise beantragt er für den Fall, daß die angefochtenen Verfügungen nicht aufgehoben werden sollten, Schadensersatz in Höhe von 1500000 bfrs für den erlittenen materiellen Schaden und von 150000 bfrs für den immateriellen Schaden.
Sie haben über zwei Rechtsfragen zu entscheiden: Die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens — die Richtigkeit der vom Überleitungsausschuß gegebenen Begründung, die auch der Verfügung der EAG-Kommission zugrunde lag.
Ich will diese Fragen nacheinander untersuchen.
A — Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens
Die zum Teil bereits in der Verwaltungsbeschwerde enthaltenen Rügen sind zwar zahlreich, doch von sehr ungleichem Wert.
1. Als erste dürften Sie die Rüge abweisen, daß die Kommission es entgegen Artikel 110 des Statuts versäumt habe, nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats allgemeine Durchführungsbestimmungen für das Überleitungsverfahren zu erlassen. Sie haben bereits entschieden (Rechtssache 26/63 Pisto j — RsprGH X 735), daß dieser Artikel auf das Überleitungsverfahren wegen dessen Übergangscharakters nicht anwendbar ist.Sie werden ebensowenig die Beanstandung bzw. Feststellung anerkennen, daß dieses Verfahren, das schwererwiegende Folgen als das Disziplinarverfahren haben könne, dennoch geringere Sicherheiten biete als dieses, da beispielsweise dem Überleitungsausschuß kein Vertreter des Personals angehöre. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang sowohl auf das frühere EGKS-Statut als auch auf das Personalstatut der Brüsseler Gemeinschaften. Damit verwechselt er jedoch die Rechtsstellung desjenigen Personals, das sich aufgrund seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis in gesicherter Dauerstellung befindet, mit derjenigen der noch nicht übergeleiteten Bediensteten. Wenn in Artikel 102 des Statuts die Prüfung der Fälle der letztgenannten Bediensteten einem Ausschuß übertragen ist, der nur Vertreter der Verwaltung umfaßt, so verstößt dies weder gegen den Vertrag noch gegen irgendeinen allgemeinen Rechtsgrundsatz.Zu diesen in Wahrheit gegen die Grundanschauungen, auf denen die Überleitungsregelung beruht, gerichteten Rügen treten andere hinzu, die sich auf die Art und Weise beziehen, in der sich die einzelnen Vorgänge abgespielt haben. Der Kläger meint, die Überleitungsberichte seien in den einzelnen Organen unterschiedlich erstellt worden — was die Kommission ausdrücklich bestreitet — und die Beurteilungen seien in Ermangelung eindeutiger Kriterien nicht aufeinander abgestimmt worden. Aber was blieb der Verwaltung anderes übrig, als einen genügend klar umrissenen Rahmen vorzusehen, um die Beurteilenden anzuhalten, die verschiedenen Seiten der Persönlichkeit der Bediensteten zu würdigen? Wenn dennoch unvermeidlich einige Beurteilende großzügiger als andere verfahren sind, so wurde doch dem Überleitungsausschuß nicht zu viel Vertrauen geschenkt, indem es ihm überlassen wurde, diese Unterschiede zwischen den einzelnen Beurteilenden auszugleichen.
2. Schwerer wiegen die Beanstandungen der Art, in der der Überleitungsausschuß den Fall des Klägers geprüft hat. Der Kläger stellt fest, dieser aus neun Mitgliedern bestehende Ausschuß sei in seinen Sitzungen teilweise mit neun, teilweise mit acht Mitgliedern besetzt gewesen, es bestehe jedoch keine Vorschrift, nach der er berechtigt wäre, in Abwesenheit eines oder mehrerer seiner Mitglieder zu beraten. Aus den Protokollen ergibt sich in der Tat, daß Herr Guazzugli Marini an einigen Sitzungen nicht teilgenommen hat, insbesondere fehlte er in der Sitzung vom 19. Februar 1963, in deren Verlauf die acht anwesenden Mitglieder ihre Stellungnahme über den Fall des Klägers abgaben. Aber hierin liegt noch keine Fehlerhaftigkeit. Aus dem Fehlen einer Vorschrift über die zur Abgabe einer Stellungnahme erforderliche Mehrheit haben Sie gefolgert, daß die einfache Mehrheit ausreiche (Urteil Weighardt vom 7. April 1965, RsprGH XI 406), und wir wissen, daß diese Mehrheit im vorliegenden Fall bei weitem erreicht war.
Der Kläger macht insbesondere geltend, der Ausschuß habe mehrfach seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mißachtet: er habe ihm nicht die erforderliche Zeit gelassen, seine Aussagen vorzubereiten; er habe aufgrund unvollständiger Akten entschieden und seine Stellungnahme ohne Kenntnis wichtiger Schriftstücke abgegeben, deren Vorlage der Kläger angekündigt habe; er habe Schriftstücke, auf die der Kläger Bezug genommen habe, um seine berufliche Eignung darzutun, nicht geprüft. Hier handelt es sich zweifellos um den heikelsten Punkt, der ein unbehagliches Gefühl hinterläßt.
Nach dem chronologischen Ablauf der Angelegenheit, wie er sich heute rekonstruieren läßt, erhielt der Kläger am 5. Februar 1963 die Mitteilung, daß der Ausschuß ihn am 8. Februar hören werde. Erst am 7. Februar wurde er aufgefordert, von sechsunddreißig zusammen etwa einhundertfünfzig Seiten umfassenden Schriftstücken Kenntnis zu nehmen, die Herr Recht vorgelegt hatte und die, so behauptet der Kläger, nur einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit erfaßten, deshalb ohne Vervollständigung nicht verwertet werden durften. Zu Beginn seiner Anhörung am 8. Februar machte der Kläger einen diesbezüglichen Vorbehalt, erklärte sich jedoch bereit, sich zu äußern. Er behauptet heute, diese Frist habe nicht ausgereicht, seine Verteidigung vorzubereiten, denn er sei erst im Verlauf der Sitzung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet worden. Hierauf entgegnet die Beklagte, die von Herrn Recht vorgelegten Schriftstücke seien vom Kläger selbst verfaßt gewesen, er habe daher rasch davon Kenntnis nehmen können. Die Antwort ist aus zwei Gründen nicht recht überzeugend: einerseits handelte es sich um Schriftstücke ohne inneren Zusammenhang, die Herr Recht zweifellos heranziehen wollte, um die Unfähigkeit des Klägers zu beweisen; dieser konnte aber schwerlich erkennen, welche Bedeutung sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens haben sollten. Andererseits enthielten einige dieser Unterlagen kritische Anmerkungen des Herrn Recht; dem Kläger hätte also ausreichend Zeit gelassen werden müssen, um davon Kenntnis zu nehmen und sie, soweit möglich, zu widerlegen. Jedenfalls ist festzustellen, daß die Frist von 24 Stunden hierfür etwas kurz bemessen war.
Als er während seiner Einvernahme vom Präsidenten des Überleitungsausschusses auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diesem Ausschuß alle Unterlagen vorzulegen, die er für seinen Fall als zweckdienlich erachten sollte, übermittelte der Kläger am 12. Februar drei Schriftstücke und legte am 8. Mai dann weitere fünfundachzig Unterlagen mit insgesamt vierhundertfünfzig Seiten vor, die er zum Nachweis seiner Eignung sowie der einzelnen von ihm angefertigten Arbeiten verwenden wollte. Die ablehnende Stellungnahme war aber bereits am 19. Februar ergangen. Hierzu führt er aus, zur Vorlage dieser Unterlagen sei ihm keine Frist gesetzt worden, der Ausschuß hätte daher seine Entscheidung ohne Kenntnis von diesen bereits angekündigten Schriftstücken nicht treffen dürfen. Dies erscheint zweifelhaft. Die an den Vorsitzenden des Ausschusses gerichtete Sendung vom 12. Februar war ausdrücklich zur Vervollständigung seiner Akten bestimmt: und die Beklagte stützt sich selbstverständlich auf diesen Ausdruck. Die umfangreiche Sendung vom 8. Mai richtete der Kläger an. den Generaldirektor der Verwaltung, und zwar am gleichen Tage, an dem er seine Verwaltungsbeschwerde gegen die Stellungnahme des Ausschusses einreichte, deren Inhalt ihm inoffiziell seit einem Monat bekannt war. Verständlicherweise antwortete die Beklagte daher auf eine von Ihnen gestellte Frage, die Unterlagen seien nicht an den Überleitungsausschuß gerichtet gewesen, dieser sei somit nicht verpflichtet gewesen, sie zur Kenntnis zu nehmen. Das ist eine an sich nicht von der Hand zu weisende Auffassung, sie wäre jedoch überzeugender, wenn das Organ nicht noch in der Gegenerwiderung erklärt hätte, die streitigen Unterlagen seien tatsächlich vom Überleitungsausschuß geprüft worden. Was ist aus alledem abschließend zu entnehmen? Entgegen seinen Behauptungen hatte der Kläger zwar am 7. Februar schriftlich darauf hingewiesen, daß die Akten über seine Tätigkeit unvollständig seien, doch hatte er noch nicht die Vorlage zahlreicher Schriftstücke angekündigt. Der Überleitungsausschuß war somit nach dem Wortlaut des Schreibens vom 12. Februar berechtigt, diese Sendung als abschließend anzusehen und das Verfahren zu beenden. Er konnte, solange die Euratom-Kommission noch nicht endgültig entschieden hatte, das Verfahren wieder eröffnen, war jedoch nicht dazu verpflichtet.
Wenn der Kläger außerdem bei seiner Einvernahme Andeutungen über die unter seiner Leitung herausgegebenen Wochenblätter und eine auf seine Anregung angelegte Sozialkartei machte, so war der Ausschuß nicht deswegen verpflichtet, sich diese Dokumente zu beschaffen. Es war vielmehr Sache des Klägers, sie vorzulegen, wenn er dies für nützlich erachtete.
Schließlich die letzte Rüge: Nach Anhörung des Herrn Recht, der einen ungünstigen Bericht verfaßt hatte, habe der Ausschuß es nicht für notwendig erachtet, den Vizepräsidenten Medi zu hören, der schriftlich erklärt hatte, daß er mit den in diesem Bericht enthaltenen Einzelbenotungen nicht einverstanden sei. Diese Unterlassung des Ausschusses mag bedauerlich sein, sie dürfte aber weder einen Formfehler, noch eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers darstellen.
Die Art und Weise, in der die Ermittlungen vor. dem Überleitungsausschuß geführt wurden, hinterläßt alles in allem — ich wiederhole es noch einmal — ein unbehagliches Gefühl. Ich finde aber in alledem keinen ausgesprochenen Verfahrensfehler. Ich kann daher die Rüge nicht als begründet ansehen.
3. Der Kläger rügt sodann Vorgänge aus der Zeit nach der Stellungnahme des Überleitungsausschusses. Er beklagt sich, daß er von dieser Stellungnahme erst am 3. April 1963 zugleich mit der Mitteilung über seine Entlassungsverfügung unterrichtet worden sei. Das ist durchaus normal, denn die genannte Stellungnahme war für die Euratom-Kommission bestimmt und brauchte dem Betroffenen daher erst zusammen mit deren Entscheidung mitgeteilt zu werden.
Außerdem sei die Mitteilung unvollständig gewesen, da sie den Hinweis auf die Möglichkeit seiner Übernahme in der niedrigeren Besoldungsgruppe nicht enthalten habe. Nach Artikel 102 hat der Überleitungsausschuß die Eignung oder Nichteignung des Bediensteten zur Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit zu beurteilen, und ist seine ablehnende Stellungnahme für die Euratom-Kommission bindend; doch hat nur diese allein zu entscheiden, ob im Falle einer ablehnenden Stellungnahme der Betroffene in einer niedrigeren Besoldungsgruppe zum Beamten zu ernennen ist. Eine Stellungnahme des Überleitungsausschusses zu dieser Frage ist im Statut nicht vorgesehen. Gibt sie der Ausschuß ab, so ist die Kommission keineswegs verpflichtet, dem Betroffenen davon Kenntnis zu geben.
Der Kläger geht daher zu weit, wenn er die Entlassungsverfügung wegen mangelnder oder unzutreffender Begründung als fehlerhaft bezeichnet, nur weil sie nicht den Schlußabsatz der Stellungnahme des Überleitungsausschusses wiedergibt.
B— Richtigkeit der vom Ausschuß gegebenen Begründung
Die Verfügung beruht auf der gemäß Artikel 102 abgegebenen ablehnenden Stellungnahme, welche für die Anstellungsbehörde bindend ist. Mit seiner zweiten Rüge wendet sich der Kläger somit gegen die Stellungnahme des beratenden Organs.
Sie kennen den Wortlaut dieser Stellungnahme. Der Ausschuß stellt zunächst fest, die von dem Betroffenen als Personalvertreter ausgeübte Tätigkeit entziehe sich ihrer Natur nach seiner Beurteilung. Es sei jedoch zugunsten des Bediensteten zu berücksichtigen, daß sich diese Aufgabenhäufung notwendigerweise ungünstig auf seine Leistungen auf seinem Dienstposten habe auswirken müssen.
Der Ausschuß erkennt dem Kläger zunächst gewisse Fähigkeiten zur Behandlung sozialer Fragen zu, stellt dann aber gewisse Mängel seiner Befähigung, seines Sinns für Initiative und Verantwortung und seiner Fähigkeit, unternommene Arbeiten gründlich zu erledigen, fest; gestützt auf diese Feststellung spricht der Ausschuß dem Kläger die Eignung für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters ab.
Der Kläger beanstandet die Begründung dieser Stellungnahme in zwei Punkten als unzutreffend, unzureichend und unsachgerecht.
1. Er führt zunächst aus, er habe seit 1959 in den Organen der Personalvertretung eine wichtige Rolle gespielt, der Ausschuß habe jedoch Umfang und Qualität dieser Arbeit nicht berücksichtigt, da sie sich angeblich seiner Beurteilung entziehe. Er habe damit gegen Artikel 1 des Anhangs II des Statuts verstoßen. Zumindest hätte er zu ermitteln suchen müssen, wieviel Zeit der Kläger seiner Tätigkeit in der Direktion Gesundheitsschutz widmen konnte, um daraus zu entnehmen, welches unter den gegebenen Verhältnissen seine tatsächlichen Leistungen auf seinem Dienstposten in der Verwaltung waren. Er hätte diese Tätigkeit im übrigen auch bei der Beurteilung seiner Befähigung und dienstlichen Führung berücksichtigen müssen.
Der Kläger verkennt, glaube ich, die Bedeutung des Artikels 1 von Anhang II des Statuts. Wenn es in diesem Artikel heißt: Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung gilt als Teil des Dienstes, den sie in ihrem Organ zu leisten haben, so bedeutet das, dieses Amt entbindet die Personalvertreter in angemessenem Umfang von ihrer normalen Verwaltungsarbeit. In der Ausübung ihres Amtes sind die Mitglieder der Personal ver tretung jedoch von ihrem Dienstvorgesetzten gänzlich unabhängig, deren Aufgabe es nicht ist, über die Art und Weise, in der jene ihr Mandat ausüben, ein Urteil abzugeben. Jede andere Lösung würde die Unabhängigkeit der berufsständischen Organisationen nur beeinträchtigen.
Das gleiche gilt für den Überleitungsausschuß. Es war sehr weise, daß er sich für unzuständig erklärte, ein Urteil darüber abzugeben, wie der Kläger sein Personalvertretungsamt ausübte, sondern nur die Fähigkeiten würdigte, die der Kläger auf seinem Dienstposten im Gesundheitsschutz bewiesen hatte. Der Ausschuß stellte in richtiger Anwendung des Artikels 1 von Anhang II fest, daß die Aufgabenhäufung zwar notwendigerweise eine Verminderung der Leistungen des Klägers bedinge, ihm jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Dieser erste Beschwerdepunkt ist daher nach meiner Ansicht zurückzuweisen.
2. Der Kläger wendet sich auch gegen die Beurteilung seiner Fähigkeiten durch den Ausschuß. Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut ist zu entnehmen, daß wir es hier mit einem der recht häufigen Überleitungsfälle zu tun haben, bei denen es sich nicht um eine oder mehrere fest umrissene Tatsachen handelt, sondern eher um einen charakterlichen oder intellektuellen Mangel oder lediglich um mangelnde Anpassung an die Tätigkeit, die den Betroffenen für seinen Dienstposten ungeeignet erscheinen lassen. Nach einer oft gebrauchten Formel hat der Überleitungsausschuß ein umfassendes Werturteil über den Bediensteten abzugeben.
Um das vom Ausschuß über ihn abgegebene Urteil zu widerlegen, stellt der Kläger fest, daß seine Arbeit niemals ungünstig beurteilt worden sei. Der außerordentlich streng gehaltene Bericht des Herrn Recht und dessen geänderte Einstellung seien nur dadurch zu erklären, daß der Kläger im Jahre 1961 gezwungen gewesen sei, als Personalvertreter einen Standpunkt zu vertreten, der dem seines Vorgesetzten entgegengesetzt gewesen sei. Hierauf beruhe die den Leitern des Organs nicht unbekannte feindliche Einstellung, die auch aus einem vom Kläger vorgelegten persönlichen Schreiben erhelle.
Die Beklagte bestreitet ausdrücklich, daß die Personalvertretung in die Meinungsverschiedenheit, auf die der Kläger Bezug nimmt, verwickelt gewesen sei; sie behauptet, Herr Recht habe von Anfang an seiner Unzufriedenheit mit den unzureichenden Leistungen des Klägers Ausdruck gegeben. Die beiden von der Beklagten genannten Schriftstücke sind umso weniger überzeugend, als Herr Recht noch im November 1961 anläßlich einer Umorganisation der Dienststelle, von der auch der Kläger betroffen wurde, bestritten hatte, daß es sich um eine Maßnahme zur Ahndung eines Dienstfehlers handle.
Dagegen ergibt sich aus zahlreichen von Herrn Recht dem Überleitungsausschuß vorgelegten Schriftstücken, daß er eine recht geringe Meinung von seinem unmittelbaren Mitarbeiter hatte, jedoch seiner Unzufriedenheit kaum Ausdruck verlieh.
Überdies kommt es unabhängig von den Beziehungen zwischen Direktor und Abteilungsleiter hier allein darauf an, ob das Urteil des Überleitungsausschusses zutreffend und schlüssig ist. Hierzu ist aber festzustellen, daß die Akten und insbesondere die von Herrn Recht vorgelegten Schriftstücke dieses Urteil tragen. Nicht daß der Kläger außer seiner anerkannten Fähigkeit zur Behandlung sozialer Fragen keine geistigen Qualitäten besäße. Aber zweifellos hat er nicht die zur Ausübung der Tätigkeit eines Abteilungsleiters in einer Verwaltungseinheit erforderlichen Eigenschaften. Beim Studium der Akten, die sich aus sehr verschiedenartigen Schriftstücken zusammensetzen, werden Sie zweifellos ebenso wie ich den Eindruck gewinnen, daß der Fehler darin bestanden hat, daß man einem Manne mit einer Gabe für Öffentlichkeitsarbeit und mit ausgezeichneten Fähigkeiten auf dem Gebiet der Unterrichtung der Öffentlichkeit Aufgaben wie die Aufstellung von Statistiken über radioaktive Gefahren, die Ausarbeitung eines Berufsausbildungsprogramms oder die Untersuchung der über die Entschädigung von radioaktiv gefährdeten Arbeitern bestehenden Vorschriften übertragen hat. Herr Recht hat vor dem Überleitungsausschuß in langen Ausführungen die von ihm festgestellten Unzulänglichkeiten seines Mitarbeiters dargetan, und der Inhalt der vom Kläger vorgelegten insgesamt 450 Seiten umfassenden Schriftstücke — mit denen der Ausschuß nicht befaßt war, die sich aber in Ihren Akten befinden — ist nicht geeignet, die am Kläger geübte Kritik zu entkräften.
Abschließend ist festzustellen, daß keiner der Beschwerdepunkte des Klägers das Urteil des Überleitungsausschusses zu entkräften vermag; somit trifft die Behauptung des Klägers, die Entlassungsverfügung sei unzureichend oder fehlerhaft begründet, nicht zu. Seine Anträge auf Nichtigerklärung können daher nur abgewiesen werden.
Er rügt allerdings auch, die Beklagte habe unabhängig von den Verfügungen, deren Rechtmäßigkeit er bestreitet, in den Verhandlungen zwischen den Parteien nach der ablehnenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses Amtsfehler begangen, die ihre Haftung begründeten. Es wurden Verhandlungen über den Abschluß eines Dienstvertrags auf Zeit eingeleitet, die bekanntlich zu keinem Ergebnis führten. Die Parteien sind sich nicht einig über die Bedingungen, unter denen diese Verhandlungen geführt wurden, und über die Verantwortlichkeit für ihr Mißlingen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Der Kläger konnte nicht übergeleitet werden und die Beklagte war berechtigt, ihn nach Vorlage der Stellungnahme des Überleitungsausschusses zu entlassen. Die Verhandlungen haben, auch wenn sie zu keinem Ergebnis führten, seine Entlassung nur verzögern und ihm demzufolge keinen Schaden zufügen können.
Ich beantrage,
die Klage des Herrn Willame abzuweisen
und jeder Partei gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.