Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.1965 – C-110/63
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1965:71
In dem Rechtsstreit
HERR ALFRED WILLAME,
wohnhaft in Brüssel 1, Rue des Grands Carmes 6,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen am Appellationshof Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, Luxemburg, Boulevard de la Grande-Duchesse Charlotte 85,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
Brüssel, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Mathijsen als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen insbesondere
Aufhebung und Änderung der Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung, hilfsweise Zuerkennung von Schadensersatz;
Ersatzes des durch einen angeblichen Amtsfehler der Beklagten verursachten immateriellen Schadens,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des stellvertretenden Kammerpräsidenten L. Delvaux,
der Richter A. Trabucchi und W. Strauß (Berichterstatter),
General anwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I - Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Der Kläger trat am 18. August 1958 in die Dienste der Beklagten. Er wurde der Direktion Gesundheitsschutz zugeteilt und blieb dort mit dem Auftrag, die Abteilung Soziale Fragen und Dokumentation zu leiten.
2. In dem Überleitungsbericht beurteilte Herr Recht, der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, dessen Befähigung und Leistung ungünstig und verneinte seine Eignung zur Ausübung seiner Tätigkeit.
Der Vizepräsident der Beklagten, Herr Medi, versah den Bericht am Schluß mit folgendem Vermerk: Nicht einverstanden mit der vorstehenden Beurteilung, insbesondere hinsichtlich der außerordentlich strengen Einzelbenotungen. Nach der Überleitung wird es sich empfehlen, die Dienststelle umzugestalten.
3. Am 19. Februar 1963 gab der Überleitungsausschuß eine Stellungnahme ab, wonach der Kläger zur Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben nicht geeignet ist. Diese Stellungnahme war wie folgt begründet:
Die vom Betroffenen wahrgenommenen Aufgaben [als Vertreter] des Personals entziehen sich ihrer Natur nach zwar der Würdigung durch den Überleitungsausschuß; dieser muß seine Beurteilung auf die Fähigkeiten beschränken, die der Bedienstete auf seinem Dienstposten in der Direktion Gesundheitsschutz gezeigt hat. Zugunsten des Bediensteten sind jedoch die nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen, welche diese doppelte Funktion zwangsläufig auf seine dienstliche Leistung auf dem vorgenannten Dienstposten gehabt hat.
Die Prüfung der von dem Betroffenen geleisteten Arbeit läßt zwar Fähigkeiten zur Behandlung sozialer Fragen erkennen, wogen gewisser Mängel jedoch, welche die Befähigung, die Initiative und das Verantwortungsbewußtsein sowie die Fähigkeit zu gründlichem Arbeiten betreffen, entsprechen die Qualifikationen dieses Bediensteten nicht den Anforderungen, die für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters in der Direktion Gesundheitsschutz unerläßlich sind.
Außerdem empfahl der Überleitungsausschuß der Beklagten, den Kläger in der unmittelbar niedrigeren Besoldungsgruppe zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.
4. Später erwogen die Parteien die Möglichkeit, dem Kläger einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit anzubieten. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden.
5. In einem dem Kläger am 2. Oktober zugestellten Schreiben vom 27. September 1963 teilte Herr Funk, der Leiter der Generaldirektion Verwaltung und Personal, dem Kläger mit, daß die Kommission in ihrer Sitzung vom 5. September 1963 beschlossen habe, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen.
6. Am 24. Dezember 1963 reichte der Kläger die vorliegende Klage ein.
II - Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift:
1. Die in dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 1963 enthaltenen angefochtenen Entscheidungen, mit denen seine Überleitung abgelehnt und sein Vertrag gekündigt wird, sowie das diesen Entscheidungen voraufgegangene Verfahren, insbesondere die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses, für nichtig zu erklären, und in Abänderung der genannten Entscheidungen festzustellen, daß ihm die Rechtsvorteile aus dem Statut der Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft zu gewähren sind und er rückwirkend in die zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte Besoldungsgruppe, d.h. in die Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4, mit allen sich daraus ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Folgen einzustufen ist.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die ihm aufgrund seiner Überleitung zustehenden rückständigen Bezüge zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zum Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens vorbehaltlich einer Änderung im Laufe des Verfahrens den Betrag von bfrs. 150000,— zu zahlen.
Hilfsweise
zu erkennen, daß der Kläger aufgrund der vorstehend beantragten Nichtigerklärung unter Beibehaltung des erworbenen Dienstalters auf angemessene Weise überzuleiten ist und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1962, dem Tage des Inkrafttretens des Statuts.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zumindest für die Zeit von der Einstellung seiner Tätigkeit an bis zum Erlaß einer neuen Entscheidung durch die Beklagte die seiner Tätigkeit entsprechenden Bezüge, d.h. bfrs. 45502,— netto monatlich, zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zum Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens einen Betrag von bfrs. 150000,— zu zahlen, dessen Änderung im Laufe des Verfahrens ausdrücklich vorbehalten bleibt.
Äußerst hilfsweise
falls wider Erwarten aus irgend einem Grund die angefochtenen Entscheidungen nicht aufgehoben werden sollten, die Beklagte zu verurteilen, den vom Kläger durch die im Überleitungsverfahren begangenen Rechtswidrigkeiten und Fehler erlittenen Schaden zu ersetzen, und dem Kläger einen vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der im Verhältnis zu der Dienststellung des Klägers angemessenen Kündigungsfrist nach freiem Ermessen zu bestimmenden Betrag zuzuerkennen, der hier unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Änderung im Laufe des Verfahrens, auf bfrs. 1500000,— für den materiellen Schaden und auf bfrs. 150000,— für den immateriellen Schaden geschätzt wird.
2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf sämtliche von der Beklagten zu zahlenden Beträge vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an Ausgleichszinsen in Höhe von 6 % jährlich zu zahlen.
3. Die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt in Ihrer Klagebeanlwortung
die Klage als unbegründet abzuweisen und den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
In der Erwiderung und in der Gegenerwiderung beharren beide Parteien jeweils auf ihren bisherigen Anträgen.
III. An g riffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens
Hierzu macht der Kläger folgende Rügen geltend:
a) Entgegen Artikel 110 des Beamtenstatuts der EWG und der EAG habe man versäumt, zu dem in Artikel 102 vorgesehenen Überleitungsverfahren nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats allgemeine Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Um die Lückenhaftigkeit dieser Vorschrift darzutun, zählt der Kläger eine Reihe von Verfahrensfragen auf, die Artikel 102 offenlasse.
b) Eine ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei in ihren Auswirkungen einerseits der schwersten Strafe, die der Disziplinarrat verhängen könne, andererseits der Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen vergleichbar. Das Überleitungsverfahren biete aber nicht die im Statut in solchen Fällen vorgesehenen Rechtsgarantien.
c) Der Überleitungsausschuß hat seine Entscheidung in einem geheimen Verfahren ohne jede Vertretung des Personals getroffen. Es spreche aber kein Grund dafür, das Verfahren vor diesem Ausschuß einer strengeren Geheimhaltung zu unterwerfen als das Verfahren vor dem Disziplinarrat.
d) Der genannte Ausschuß habe dem Kläger nicht die Zeit gelassen, Unterlagen vorzulegen, mit denen er die Qualität seiner Arbeiten habe nachweisen wollen:
Am 5. Februar sei er benachrichtigt worden, daß der Ausschuß ihn am 8. Februar vernehmen werde.
Am 6. Februar habe er von seinen Personalakten Kenntnis genommen, die zu diesem Zeitpunkt nur Angaben über den Personenstand enthalten hätten.
Am 7. Februar sei er aufgefordert worden, von insgesamt 150 Seiten umfassenden Schriftstücken Kenntnis zu nehmen, die Herr Recht an diesem Tage vorgelegt habe (vergleiche auch unter e). Er habe damals erklärt:
Um das Überleitungsverfahren nicht zu verzögern, erkläre ich mich mit dieser Ergänzung einverstanden, melde jedoch einen ausdrücklichen Vorbehalt an.
Diese einen Teil meiner beruflichen Tätigkeit betreffenden Schriftstücke sind nämlich sehr unvollständig. Sie können daher erst nach Ihrer Vervollständigung nutzbringend verwendet werden. Bis dahin kann ich ohne Nachprüfung die mir vorgelegten Aktenstücke weder anerkennen noch abzeichnen.
Am 8. Februar sei der Kläger von dem Ausschuß vernommen worden; wie aus dem Protokoll hervorgehe, habe der Präsident des Ausschusses ihm bei dieser Gelegenheit erklärt, er habe die Möglichkeit, alle Unterlagen vorzulegen, von denen er glaube, daß sie zu seinen Gunsten sprechen.
Die Akten, deren Vorlage er angekündigt hätte, seien dem Ausschuß jedoch mit Ausnahme einiger am 12. Februar vorgelegter Schriftstücke erst am 8. Mai übergeben worden.
Der Ausschuß habe seine Stellungnahme aber bereits am 19. Februar 1963 abgegeben.
Zu diesen Vorgängen gibt der Kläger folgende Erläuterungen:
Der Präsident des Überleitungsausschusses habe ihm für die Vorlage zusätzlicher Unterlagen keine Frist gesetzt.
In der Sitzung vom 8. Februar habe der Kläger auf gewisse Schriftstücke verwiesen, die nicht in seinem Besitz gewesen seien oder die er nicht rechtzeitig habe zusammenstellen können. Der Ausschuß habe diese Unterlagen jedoch niemals geprüft.
Der Ausschuß habe bei Abgabe seiner Stellungnahme am 19. Februar wissen müssen, daß der Kläger die Absicht hatte, seinen Akten zahlreiche Unterlagen beizufügen.
Der Ausschuß habe damit rechnen müssen, daß die angekündigte Vorlegung von Unterlagen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde: Einerseits sei der Kläger zur damaligen Zeit durch die Vertretung anderer Bediensteter vor dem gleichen Ausschuß stark beansprucht gewesen, andererseits sei es nicht möglich gewesen, in einigen Tagen Unterlagen aus mehreren Jahren zusammenzustellen.
Der Ausschuß hätte erkennen müssen, daß die Unterlagen, die der Kläger ihm am 12. Februar zukommen ließ, nur einen kleinen Teil derjenigen bildeten, auf die er bei seiner Einvernahme verwiesen hatte.
Selbst wenn die letztere Behauptung tatsächlich unzutreffend wäre, hätte der Ausschuß zumindest nach Einreichung der übrigen Unterlagen das Verfahren wieder eröffnen müssen.
e) Vor seiner Einvernahme durch den Überleitungsausschuß habe dem Kläger nur ein Tag zur Verfügung gestanden, um von 36 Schriftstücken, die Herr Recht zum Nachweis der Unfähigkeit des Klägers vorgelegt hatte, Kenntnis zu nehmen. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen können, welche Auswirkungen diese Urkunden auf das Verfahren haben würden.
Außerdem gehe aus dem Protokoll der Sitzung vom 8. Februar hervor, daß der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt von den Vorwürfen des Herrn Recht unterrichtet worden sei. Er habe daher aus dem Stegreif antworten müssen, auch sei ihm nicht bekannt, ob ihm die von Herrn Recht mündlich und in seiner Abwesenheit vorgebrachten Beanstandungen vollständig mitgeteilt worden seien.
f) Der Kläger habe zu keiner Zeit die Gewähr dafür gehabt, daß die gegen ihn gerichteten Behauptungen tatsächlich nachgeprüft worden seien. Der Inhalt dieser Behauptungen sei ihm nur mündlich mitgeteilt worden; aus dem Protokoll gehe nicht hervor, daß der Überleitungsausschuß nachgeprüft habe, ob die von Herrn Recht vorgelegten Akten die von ihm geäußerten Beanstandungen gerechtfertigt hätten; denn in dem Protokoll seien weder diese Akten noch ihre Vorlage erwähnt; auch besage es nichts über eine diesbezügliche Beratung. In Anbetracht der entgegengesetzten Beurteilung durch den Vizepräsidenten Medi hätte der Ausschuß die von Herrn Recht abgegebene Beurteilung mit größter Vorsicht aufnehmen müssen.
g) Da die zuständigen Stellen keine eindeutigen Kriterien festgelegt hätten, seien die Beurteilungen in den Überleitungsberichten nicht aufeinander abgestimmt gewesen, was zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen in ähnlich gelagerten Fällen geführt habe.
h) Die dem Kläger zur Last gelegten Mängel seien nicht unter Wahrung des rechtlichen Gehörs bewiesen worden.
i) Da der Vizepräsident Medi die Anschuldigungen des Herrn Recht eindeutig zurückgewiesen habe, hätte der Überleitungsausschuß Herrn Medi vorladen müssen. Es sei bezeichnend, daß Herr Medi die Überleitung des Klägers als selbstverständlich angesehen habe.
k) Die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Er sei nämlich erst bei Erhalt der Entlassungsverfügung davon unterrichtet worden, so daß er keine Möglichkeit gehabt habe, die Rechtswidrigkeit der Stellungnahme geltend zu machen, bevor die Beklagte ihre Entscheidung getroffen hatte.
Außerdem sei die Mitteilung unvollständig gewesen. Der Kläger habe erst im Verlaufe dieses Rechtsstreits erfahren, daß der Überleitungsausschuß nicht seine Entlassung, sondern seine Überleitung in der unmittelbar niedrigeren Besoldungsgruppe vorgeschlagen hatte.
l) Diese Unterlassung stelle zugleich einen Begründungsmangel dar, denn die Beklagte hat sich bei der Ablehnung der Überleitung des Klägers auf eine Stellungnahme gestützt, die die Überleitung, wenn auch in der nächstniederen Besoldungsgruppe befürwortet habe. Durch Verstümmelung des übermittelten Textes habe die Beklagte dem Kläger eine zweckentsprechende Verteidigung unmöglich gemacht.
Die Beklagte entgegnet:
ad a) Artikel 102 des Statuts sei hinreichend klar, um seine sofortige Anwendung zu ermöglichen.
ad b) Die den Beamten zustehenden Rechte stünden nicht ohne weiteres den vor Inkrafttreten des Statuts vertraglich angestellten Bediensteten zu.
ad c) Das Verfahren habe schon seiner Natur nach vertraulich sein müssen. Die Vertraulichkeit wäre durch die Anwesenheit eines Personalvertreters verletzt worden. Im übrigen habe der Kläger von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich von einem anderen Mitglied des Personals Beistand leisten zu lassen.
ad d) Bei seiner Einvernahme habe der Kläger dem Überleitungsausschuß eine Anzahl von Schriftstücken vorgelegt, die während der Sitzung bei den Ausschußmitgliedern im Umlauf gewesen seien. Am Schluß der Sitzung habe der Kläger sie wieder an sich genommen; daher sei nicht mehr genau festzustellen, um welche Urkunden es sich handelte.
Am 12. Februar habe der Kläger drei Schriftstücke zur Vervollständigung meiner Akten vorgelegt; aus dem Ausdruck Vervollständigung habe der Ausschuß entnehmen müssen, daß nach Auffassung des Klägers seine Akten nunmehr vollständig seien.
Erst am 8. Mai 1963 — also mehr als einen Monat, nachdem er von der Nichtüberleitungsverfügung in Kenntnis gesetzt wurde — habe der Kläger ein neues Aktenstück mit 85 Schriftstücken vorgelegt, das im übrigen an den Generaldirektor der Verwaltung gerichtet gewesen sei.
ad e) Die betreffenden Schriftstücke seien vom Kläger selbst verfaßt gewesen, so daß er zu ihrer Durchsicht nur sehr kurze Zeit benötigt habe.
ad f) Aus den Protokollen des Überleitungsausschusses gehe hervor, daß der Kläger zu jedem der fünf von Herrn Recht erhobenen Vorwürfe habe Stellung nehmen können.
ad g) Es treffe zu, daß die Beurteilungen einzelner Vorgesetzter großzügiger ausgefallen seien als die einiger anderer. Der Überleitungsausschuß habe aber diese Unterschiede zwischen den einzelnen Beurteilungen ausgleichende Maßstäbe angewandt.
ad h) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei der Überleitungsausschuß nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger ein Recht auf Anwesenheit bei der gesamten Beweisaufnahme einzuräumen.
ad i) Herr Medi sei weder der Vorgesetzte des Klägers noch des Herrn Recht gewesen. Im übrigen seien seine Bemerkungen nicht für den Überleitungsausschuß, sondern für die Euratomkommission bestimmt gewesen.
ad k) Es gebe keine Rechtsvorschrift, nach der die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger die Stellungnahme des Überleitungsausschusses zuzustellen.
ad k und 1) Der Überleitungsausschuß sei nicht befugt gewesen, eine Ernennung zum Beamten in einer niedrigeren Besoldungsgruppe vorzuschlagen. Die vom Kläger angeführte Passage der Stellungnahme stelle demnach nur eine Anregung dar.
2. Unrichtigkeit der Begründung
Der Kläger hält die vom Überleitungsausschuß genannten Gründe für unzutreffend, unzureichend und unangemessen.
a) Aus den Personalakten des Klägers gehe hervor, daß bis zum Beginn des Überleitungsverfahrens seine Arbeit Herrn Recht niemals zu tadelnden Bemerkungen Anlaß gegeben habe. Als Beispiel führt der Kläger an, im November 1901 habe er anläßlich einer auch ihn betreffenden Umgestaltung der Dienststellen Herrn Recht gefragt, ob es sich um eine Straf maßnahme für eine dienstliche Verfehlung oder um eine sonstige Form der Kritik handele. Hierauf habe Herr Recht geschwiegen; er hätte es aber sicher nicht verabsäumt, dem Kläger einen Fehler vorzuhalten, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre; denn die feindselige Einstellung des Herrn Recht gegenüber dem Kläger war fast offenkundig. Sic habe seit 1961 bestanden, als der Kläger in seiner Eigenschaft als Vertreter des Personals einer Auffassung des Herrn Recht entgegengetreten sei, der damals verlangt habe, daß die Gesundheitsdienste, die in den einzelnen Forschungsanstalten der Gemeinschaft geschaffen werden sollten, ihm unterstellt würden.
Unter diesen Umständen hätte der Überleitungsausschuß die plötzlich von Herrn Recht geltend gemachten neuen Tatsachen mit ganz besonderer Aufmerksamkeit prüfen müssen, anstatt dessen subjektive Beurteilung zu übernehmen, eine Beurteilung, die auf keine bestimmte Tatsache gestützt war und die umso ungerechter sei, als der Kläger ein guter Beamter gewesen sei.
b) Seit Juni 1959 habe der Kläger eine wichtige Rolle in der Personalvertretung gespielt. Es habe sich dabei um eine umfangreiche, oft heikle Tätigkeit gehandelt, die den größten Teil seiner Zeit in Anspruch genommen habe.
Der Überleitungsausschuß habe aber den Umfang und die Qualität dieser Arbeit in keiner Weise berücksichtigt, da sie sich angeblich seiner Beurteilung entziehe. Er habe damit gegen Artikel 109 des Statuts und gegen Artikel 1 des Anhangs II verstoßen und den Kläger dafür, daß er diese Tätigkeit ausgeübt habe, bestraft: Um zu klären, was der Kläger den Verhältnissen entsprechend auf seinem Dienstposten tatsächlich geleistet hat, hätte der Ausschuß zumindest ermitteln müssen, wieviel Zeit dem Kläger für seine Arbeit in der Direktion Gesundheitsschutz blieb.
Die Beklagte entgegnet:
ad a) Schon seit dem Dienstantritt des Klägers sah sich sein Dienstvorgesetzter wiederholt veranlaßt, ihm die langsame Erledigung bestimmter Arbeiten, sowie die Tatsache vorzuhalten, daß die ihm übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt wurden. Die von Herrn Recht in dem Überleitungsbericht abgegebene Beurteilung sei demnach voll gerechtfertigt gewesen. Sie habe im übrigen nur die Qualität, nicht aber die Quantität der geleisteteten Arbeit betroffen, da diese im gleichen Maße abgenommen habe, wie die Tätigkeit des Klägers in der Personalvertretung zugenommen habe.
Wenn Herr Recht seine Beanstandungen nicht alle in die vorgeschriebene Form habe kleiden wollen, so beweise dies nur seine Nachsicht. Wäre er dem Kläger gegenüber feindselig eingestellt gewesen, so hätte er ganz selbstverständlich die ungünstigen Benotungen in den Personalakten vervielfacht.
Es habe tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt zwischen den Ärzten der Euratom Meinungsverschiedenheiten über die Organisation der Gesundheitsdienste gegeben, aber der Kläger habe die Personalvertretung fälschlich damit in Verbindung gebracht; sie habe sich niemals mit, dieser Frage befaßt.
Es treffe auch zu, daß Herr Recht gewöhnlich ziemlich strenge Beurteilungen abgegeben habe. Aber der Überleitungsausschuß habe die Unterschiede zwischen den einzelnen Beurteilenden ausgleichende Maßstäbe angewandt. Aus den Protokollen und aus der Stellungnahme des Ausschusses gehe hervor, daß dieser sich eine unabhängige Meinung gebildet habe.
Die Kritik des Klägers richte sich weder gegen objektiv nachprüfbare Tatsachen noch gegen objektiv kontrollierbare Benotungen" sondern gegen umfassende Werturteile deren Begründetheit der Gerichtshof nicht nachprüfen könne.
ad b) Der Überleitungsausschuß habe in seiner Stellungnahme berücksichtigt, daß sich die Häufung der Aufgaben des Klägers notwendigerweise nachteilig auf seine Leistung in seiner Planstelle auswirken mußten. Er habe daher nur auf die unzureichende Qualität der tatsächlich geleisteten Arbeit des Klägers auf seinem Dienstposten abgestellt.
Der Ausschuß habe nur die Fähigkeit zur Wahrnehmung dieser Aufgaben zu beurteilen gehabt, denn: die Tätigkeit in der Personalvertretung ist infolge ihrer Abhängigkeit von Wahlen sehr ungewiß.
3. Amisfehler
Nach Auffassung des Klägers ergibt sich aus den vorstehend zu 1. und 2. dargelegten Rügen, daß die Beklagte schwerwiegende Amtsfehler begangen habe. Als immateriellen Schaden macht der Kläger insbesondere geltend, daß der Wahlausschuß es im Juni 1963 abgelehnt habe, ihn auf die für die Wahl der Mitglieder der Personalvertretung aufgestellte Liste zu setzen, obwohl der größte Teil seiner Tätigkeit der Personalvertretung gewidmet gewesen sei.
Die Verhandlungen zwischen den Parteien nach Abschluß des eigentlichen Überleitungsverfahrens ließen ebenfalls ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten erkennen. Der Kläger gibt eine eingehende Schilderung dieser Verhandlungen, bei denen es darum gegangen sei, eine gütliche Einigung zu erzielen, und gelangt zu dem Schluß, die Beklagte
habe dem Kläger Vorschläge gemacht, sie jedoch sogleich nach ihrer Annahme durch den Kläger wieder zurückgezogen;
habe dem Kläger falsche Hoffnungen auf eine gütliche Einigung vorgespiegelt, obwohl sie entschlossen gewesen sei, ihn nicht in ihron Diensten zu behalten.
Die Beklagte erklärt, da die Entlassungsverfügung fehlerfrei sei, könne ein Amtsfehler nicht vorliegen.
Was die Ereignisse nach der Stellungnahme des Überleitungsausschusses anbelangt, so gibt auch die Beklagte eine chronologische Darstellung dieser Vorgänge. Sie weist insbesondere darauf hin, daß die erwähnten Initiativen vom Kläger selbst ausgegangen seien, daß dieser aber Ansprüche gestellt habe, die die Beklagte nicht habe erfüllen können. Was der Kläger der Kommission tatsächlich vorwirft, ist die Tatsache, daß es ihr nicht gelungen ist, für den Kläger eine Übergangslösung zu finden.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Februar 1965 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Mai 1965 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Zulässig keit
Die Zulässigkeit der Klage ist nicht bestritten und auch von Amts wegen nicht zu beanstanden. Die Klage ist demnach zulässig.
II. Zur Begründetheit
1. Antrag auf Aufhebung der Entlassungsverfügung
Der Kläger beantragt, die Verfügung vom 5. September 1963 für nichtig zu erklären, mit der die Beklagte, gestützt auf die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses, seinen Arbeitsvertrag gekündigt hat.
a) Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe Artikel 110 des EWG/EAG-Beamtenstatuts verletzt, indem sie es unterlassen habe, nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 102 dieses Statuts, der das Überleitungsverfahren regelt, zu erlassen. Nach seiner Ansicht wäre der Erlaß von Durchführungsmaßnahmen umso notwendiger gewesen, als dieser Artikel 102 eine Reihe von wichtigen Fragen offenlasse, wie zum Beispiel die Zahl der Mitglieder des Überleitungsausschusses, die Voraussetzungen für deren Beschlußfähigkeit, die dem Bediensteten zur Vorbereitung seiner eigenen Stellungnahme zustehende Frist usw.
Der Ausdruck die allgemeinen Durchführungsbestimmungen in Artikel 110 bezieht sich in erster Linie auf diejenigen Ausführungsvorschriften, die in einigen Sonderbestimmungen des Statuts, zu denen Artikel 102 nicht gehört, ausdrücklich vorgesehen sind. Soweit derartige Vorschriften nicht bestehen, kann die Verpflichtung, unter den Formvoraussetzungen des genannten Artikels 110 Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, nur ausnahmsweise gegeben sein, nämlich wenn die Regelung des Statuts derart unklar und ungenau ist, daß sie sich nicht ohne Willkür anwenden läßt. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Zwar haben die Lücken, auf die der Kläger hinweist, den Organen eine gewisse Handlungsfreiheit belassen; diese ist jedoch durch die Verpflichtung begrenzt, das rechtliche Gehör des Betroffenen in angemessener Weise zu gewährleisten.
Nach alledem war die Beklagte nicht verpflichtet, die genannten Organe zu den Grundsätzen zu hören, denen sie das Überleitungsverfahren unterstellen wollte.
Die Rüge ist somit nicht begründet.
b) Der Kläger macht geltend, eine ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses habe die gleichen Folgen wie die schärfsten Disziplinarmaßnahmen und wie die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen; das Überleitungsverfahren hätte daher mit ähnlichen Garantien ausgestattet werden müssen, wie sie das Statut in den beiden genannten Fällen vorsehe. Insbesondere weist er darauf hin, daß der Ausschuß seine Entscheidung ohne Teilnahme eines Personalvertreters getroffen habe.
Die zum Vergleich herangezogenen Bestimmungen betreffen bereits übergeleitete Beamte. Dagegen gehören die Vorschriften für das Überleitungsverfahren zwar rein formal zum Beamtenstatut, stellen aber in Wahrheit ein Element der vertraglichen Arbeitsverhältnisse dar, die vor Inkrafttreten des Statuts bestanden und den Organen einen ziemlich weiten Ermessensspielraum beließen, da sie von beiden Seiten mit einmonatiger Frist gekündigt werden konnten. Diese Erwägungen stehen dem vom Kläger gezogenen Analogieschluß entgegen. Zu der Rüge, es habe kein Personalvertreter teilgenommen, ist zu bemerken, daß einerseits schon die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses ausreichende Sicherheiten bot, andererseits der Kläger die Möglichkeit hatte, sich vor dem Ausschuß des Beistands eines Personalmitglieds seiner Wahl zu bedienen.
Nach alledem ist die Rüge zurückzuweisen.
c) Der Kläger rügt, der Überleitungsausschuß habe ihm nicht die erforderliche Zeit gelassen, um die Gesamtheit der — 450 Seiten umfassenden — Unterlagen vorzulegen, mit denen er seine berufliche Befähigung habe nachweisen wollen.
Nach dem Protokoll der Sitzung des Überleitungsausschusses vom 8. Februar 1963 wurde der Kläger zu Beginn seiner Einvernahme vom Präsidenten des Ausschusses darauf hingewiesen, daß er die Möglichkeit habe, diesem Ausschuß sämtliche Unterlagen vorzulegen, von denen er glaubt, daß sie zu seinen Gunsten sprechen. Mit Schreiben vom 12. Februar übermittelte er dem Präsidenten des Ausschusses drei Schriftstücke zur Vervollständigung meiner Akten. Der Überleitungsausschuß gab seine ablehnende Stellungnahme am 19. Februar ab. Erst am 8. Mai legte der Kläger fünfundachtzig weitere Schriftstücke von insgesamt 450 Seiten vor; diese Sendung war im übrigen an den Generaldirektor der Verwaltung und des Personals gerichtet, mit der Bitte, sie meinen Überleitungsakten beizufügen.
Es kann dahingestellt bleiben, wie der Überleitungsausschuß den im Schreiben vom 12. Februar verwendeten Ausdruck vervollständigen verstehen mußte; denn in jedem Fall kann der Kläger dem Ausschuß keinen Vorwurf daraus machen, daß er unverzüglich entschieden hat. Der Kläger mußte wissen, daß der Ausschuß die Fälle zahlreicher Bediensteter zu prüfen hatte, und daß es im Interesse sowohl der Verwaltung als auch des Personals lag, diese Arbeiten in kürzester Frist abzuschließen. Es wäre demnach Sache des Klägers gewesen, mehr Initiative an den Tag zu legen und schneller zu handeln, das heißt entweder die Unterlagen rascher beizubringen oder wenigstens dem Ausschuß den Umfang der Schriftstücke, die er noch vorzulegen beabsichtigte, sowie die für deren Zusammenstellung erforderliche Zeit genau anzugeben.
Aus den gleichen Gründen ist auch die Rüge zurückzuweisen, daß der Ausschuß im Hinblick auf die am 8. Mai vorgelegten Unterlagen verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren wieder zu eröffnen.
Nach alledem ist die vorliegende Rüge nicht begründet.
d) Der Kläger macht geltend, der Überleitungsausschuß habe ihm nicht die erforderliche Zeit gelassen, um die von seinem Dienstvorgesetzten, Herrn Recht, zum Nachweis seiner beruflichen Unfähigkeit vorgelegten 36 Schriftstücke zu prüfen.
Der Kläger hat erst am 7. Februar von den genannten Schriftstücken Kenntnis nehmen können, wurde jedoch bereits am 8. Februar zur Sache vernommen. Die Beklagte wendet ein, die Kürze dieser Frist habe das rechtliche Gehör des Klägers nicht beeinträchtigen können, da die genannten Schriftstücke von ihm selbst stammten. Dieser Einwand greift nicht durch, denn der Kläger vermochte bei der Durchsicht der Schriftstücke nicht zu erkennen, welche Auswirkung sie möglicherweise auf das Überleitungsverfahren haben würden. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 8. Februar geht jedoch hervor, daß der Kläger über die von Herrn Recht erhobenen Vorwürfe in den Einzelheiten unterrichtet wurde und daß er hierzu Stellung nehmen konnte. Es ist demnach nicht erwiesen, daß ihm aus der Kürze der genannten Frist ein Schaden erwachsen wäre.
Demzufolge ist diese Rüge nicht begründet.
e) Der Kläger trägt vor, da er nur mündlich von den Behauptungen des Herrn Recht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er zu keinem Zeitpunkt die Gewähr gehabt, daß der Ausschuß die Berechtigung der Beanstandungen des Herrn Recht anhand der, von diesem vorgelegten Unterlagen, nachgeprüft habe.
Diese Rüge läuft darauf hinaus, daß der Uberleitungsausschuß verpflichtet gewesen wäre, die Bediensteten schriftlich von etwaigen ungünstigen Beurteilungen seitens ihrer Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen. Dem kann nicht beigetreten werden. Eine mündliche Unterrichtung erfüllt den Anspruch des Bediensteten auf rechtliches Gehör, wenn sie vollständig ist. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, daß der Überleitungsausschuß dem Kläger wichtige Punkte der Ausführungen von Herrn Recht verschwiegen hätte.
Die Rüge ist daher nicht begründet.
f) Der Kläger behauptet, weil die Beklagte diesbezüglich keine eindeutigen Kriterien festgelegt habe, seien die Bediensteten je nach dem Grad der Strenge der einzelnen Dienstvorgesetzten im Hinblick auf das Überleitungsverfahren sehr unterschiedlich beurteilt worden.
Auch noch so sorgfältig ausgearbeitete Beurteilungskriterien hätten jedoch nicht verhindern können, daß einzelne Vorgesetzte bei der Beurteilung ihrer Untergebenen strenger vorgegangen wären als andere; vielmehr war es Aufgabe des Überleitungsausschusses, ausgleichende Maßstäbe zu entwickeln. Im vorliegenden Fall zeigt ein Vergleich der von Herrn Recht abgegebenen Beurteilung mit der differenzierteren und verständnisvolleren Beurteilung durch den Ausschuß, daß dieser sich eine unabhängige Meinung gebildet hat.
Die Rüge ist demnach unbegründet.
g) Der Kläger wirft dem Überleitungsausschuß vor, er habe ihn Herrn Recht nicht gegenübergestellt.
Im Überleitungsverfahren kann eine Verpflichtung, Vorgesetzte und Untergebene einander gegenüberzustellen, jedoch nur dann angenommen werden, wenn es dem Ausschuß anderenfalls unmöglich wäre, wesentliche konkrete Tatsachen, die zwischen den Beteiligten streitig sind, ausreichend aufzuklären. Vorliegend deutet nichts darauf hin, daß dies der Fall war.
Die Rüge ist demnach unbegründet.
h) Der Kläger macht geltend, da ihm die Stellungnahme des Überleitungsausschusses erst bei Zustellung der Entlassungsverfügung zur Kenntnis gebracht worden sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, ihre Rechtswidrigkeit geltend zu machen, bevor die Beklagte ihren Standpunkt festgelegt hatte.
Es besteht jedoch keine Vorschrift, wonach die genannte Stellungnahme, die allein an das Organ gerichtet ist, dem davon Betroffenen sogleich zur Kenntnis zu bringen wäre. Der Rechtsschutz des Betroffenen ist dadurch ausreichend gewährleistet, daß er die Verfügung, die seine Übernahme in das Beamtenverhältnis ablehnt und seine Entlassung ausspricht, im Beschwerde- und gegebenenfalls im Klagewege anfechten kann. Außerdem ist die Rüge in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, da die Beklagte den Kläger von jener Stellungnahme mündlich unterrichtet und es ihm so ermöglicht hat, hiergegen Beschwerde zu erheben; von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch gemacht.
Die Rüge ist demnach unbegründet.
i) Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe ihm eine zweckentsprechende Verteidigung unmöglich gemacht, da sie ihm verschwiegen habe, daß der Überleitungsausschuß seine Überleitung in der unmittelbar niedrigeren Besoldungsgruppe empfohlen hatte. Nach seiner Auffassung stellt diese Unterlassung zugleich einen Begründungsmangel dar, denn um die Übernahme des Klägers in das Beamten Verhältnis abzulehnen, hat sich die Beklagte auf eine Stellungnahme gestützt, die diese Übernahme befürwortet.
Nach Artikel 102 des Beamtenstatuts hatte der Überleitungsausschuß nur über die Fähigkeit des Betroffenen zu befinden, die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben zu erfüllen. Im vorliegenden Fall hat er sich hierzu verneinend geäußert, was die Beklagte zwang, den Vertrag des Klägers zu kündigen. Wenn der Ausschuß außerdem den vorgenannten Vorschlag gemacht hat, so konnte dieser nur eine rechtlich unverbindliche Anregung darstellen. Demzufolge war die Beklagte weder verpflichtet, den Vorschlag dem Betroffenen mitzuteilen, noch ihm die Gründe zu nennen, die sie veranlaßt hatten, der Anregung nicht zu folgen.
Die Rüge ist demnach unbegründet.
k) Der Kläger behauptet, die von Herrn Recht abgegebene und vom Überleitungsausschuß übernommene ungünstige Beurteilung sei in Wahrheit durch die persönliche Feindseligkeit beeinflußt gewesen, die Herr Recht ihm seit bestimmten Vorkommnissen entgegengebracht habe. Im Zusammenhang mit dieser Rüge weist er darauf hin, daß Herr Recht ihn vor dieser Beurteilung niemals getadelt habe.
Aus den Protokollen des Überleitungsausschusses geht hervor, daß Herr Recht seine ungünstige Beurteilung auf eine Reihe von konkreten Tatsachen gestützt und daß der Kläger danach ebenfalls sehr eingehend zur Begründetheit dieser Vorwürfe Stellung genommen hat. Die Bestimmtheit der von Herrn Recht erhobenen Vorwürfe ergibt sich außerdem daraus, daß er seine Behauptungen durch eine beträchtliche Anzahl vom Kläger ausgearbeiteter Schriftstücke belegt hat.
Schließlich hat sich der Überleitungsausschuß, wie bereits festgestellt, eine eigene Meinung gebildet, die differenzierter war als die des Herrn Recht.
Nach alledem ist festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung auf einer unabhängigen Beurteilung des beiderseitigen Vorbringens durch den Überleitungsausschuß beruht und nicht durch die angebliche oder tatsächliche Feindseligkeit des Herrn Recht beeinflußt ist.
Im übrigen bedeutet die Tatsache, daß ein Dienstvorgesetzter seinen Untergebenen nicht ausdrücklich tadelt, nicht notwendigerweise, daß letzterer in jeder Hinsicht zufriedenstellend gearbeitet hat.
Nach alledem ist die Rüge nicht begründet.
l) In der Erwiderung macht der Kläger geltend, der Überleitungsausschuß habe fehlerhaft gehandelt, indem er es unterlassen hat, Herrn Medi, den Vizepräsidenten der Kommission, zu hören. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß diese Rüge verspätet sei; der Kläger hat im übrigen von den Protokollen des Überleitungsausschusses erst im Laufe des Verfahrens Kenntnis erhalten.
Der von Herrn Recht verfaßte, sehr ungünstige Überleitungsbericht des Klägers trägt am Schluß einen handschriftlichen Vermerk von Herrn Medi, der wie folgt lautet: Nicht einverstanden mit der vorstehenden Beurteilung, insbesondere hinsichtlich der außerordentlich strengen Einzelbenotungen. Nach der Überleitung wird es sich empfehlen, die Dienststelle umzugestalten. Der Überleitungsausschuß hat zwar Herrn Recht gehört, es jedoch nicht für erforderlich erachtet, auch Herrn Medi zu hören.
Der Ausschuß war bei Meidung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gehalten, von allen ernstzunehmenden Auskunftsmitteln Gebrauch zu machen, die dem Betroffenen günstig sein konnten. Im vorliegenden Fall war die Anhörung des Vizepräsidenten der beklagten Kommission ein solches Mittel. Denn sein Vermerk auf dem Überleitungsbericht läßt vermuten, daß er sich aus eigener Kenntnis eine Überzeugung von der Befähigung des Klägers hatte bilden können und daß er die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis sogar als praktisch feststehend ansah.
Die Beklagte wendet allerdings ein, Herr Medi sei weder Dienstvorgesetzter des Klägers noch des Herrn Recht gewesen, und der streitige Vermerk sei für die Mitglieder der E AG-Kommission, nicht für diejenigen des Uberleitungsausschusses bestimmt gewesen. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht überzeugend. Denn es muß Herrn Medi bekannt gewesen sein, daß nach Artikel 102 des Beamtenstatuts der Überleitungsbericht allein von den Dienstvorgesetzten anzufertigen und in erster Linie für den Überleitungsausschuß bestimmt war, dessen ablehnende Stellungnahme für das Organ bindend ist. Das Vorbringen der Beklagten läuft daher auf die Behauptung hinaus, daß Herr Medi sowohl seine Befugnisse überschritten als auch in Unkenntnis wesentlicher Statutsvorschriften gehandelt hätte. Ein solches Verhalten ist in tatsächlicher Hinsicht unwahrscheinlich und mit der Würde des Vizepräsidenten eines Gemeinschaftsorgans unvereinbar.
Gleichviel auf welche Beweggründe die Bemerkung von Herrn Medi im übrigen zurückzuführen sein mag: bereits die bloße Tatsache dieser von einer so hochgestellten Persönlichkeit herrührenden Bemerkung verpflichtete den Überleitungsausschuß, sich nicht einfach hierüber hinwegzusetzen.
Nach alledem ist die Rüge begründet.
m) Der Kläger rügt, der Überleitungsausschuß habe Umfang und Art der Tätigkeit des Klägers als Personalvertreter nicht ausreichend berücksichtigt.
Da bereits der vorstehend unter 1 erörterte Klagegrund durchgreift, erübrigt sich eine eingehende Untersuchung dieser Rüge. Der Gerichtshof beschränkt sich daher auf die Feststellung, daß der Überleitungsausschuß verpflichtet war zu prüfen, inwieweit die bezeichnete Tätigkeit ohne Verschulden des Klägers einen ungünstigen Einfluß nicht nur auf die Menge, sondern auch auf die Güte der Arbeit haben konnte, die der Kläger auf seinem eigentlichen Dienstposten geleistet hat. Denn einmal hat der Kläger in der Personalvertretung, der er ständig angehörte, eine bedeutende Rolle gespielt, zum anderen hat er diese Tätigkeit bei einem Organ mit großem Personalbestand und zu einer Zeit ausgeübt, als das Inkrafttreten des Statuts an Wachsamkeit und Einsatzbereitschaft dieser Personalvertretung erhöhte Anforderungen stellte. In einer solchen Lage war es Sache der Behörde, den Personalvertretern ein Höchstmaß an Beistand zu gewähren, um zu. vermeiden, daß sie sich ohne ihr Verschulden vor die Alternative gestellt sahen, entweder die Vertretung der Interessen des Personals zu vernachlässigen oder ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis dadurch zu gefährden, daß sie auf ihrem Dienstposten qualitativ unzureichende Arbeit leisteten.
n) Aus den Feststellungen zu 1, ergibt sich, daß das Überleitungsverfahren mit einem wesentlichen Fehler behaftet ist. Der Gerichtshof würde indessen in das Beurteilungsermessen des Überleitungsausschusses eingreifen, wenn er darüber entschiede, ob dieser Ausschuß auch dann eine ablehnende Stellungnahme über den Kläger hätte abgeben dürfen, wenn er den genannten Fehler nicht begangen hätte. Er kann daher lediglich feststellen, daß eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß der Ausschuß in diesem Fall möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben.
Der Kläger hat für diesen Fall beantragt, seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auszusprechen, hilfsweise zu erkennen, daß er in angemessener Weise und auf angemessenem Wege überzuleiten ist. Der Überleitungsausschuß hat jedoch ein zusammenfassendes Werturteil abzugeben, das der Gerichtshof nicht durch sein eigenes ersetzen kann. Der Gerichtshof muß sich daher darauf beschränken, die Sache zur erneuten, nunmehr ordnungsgemäßen, Prüfung an die Beklagte und den genannten Ausschuß zurückzuverweisen.
2. Gehaltsrückstände
a) Der Kläger beantragt in erster Linie, die Beklagte zur Zahlung der infolge seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis fällig gewordenen rückständigen Bezüge zu verurteilen.
Dieser Antrag setzt voraus, daß der Gerichtshof zuvor die Verpflichtung der Beklagten feststellt, den Kläger in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Da der Gerichtshof jedoch, wie oben ausgeführt, eine solche Feststellung nicht treffen kann, ist der Antrag zurückzuweisen.
b) Hilfsweise verlangt der Kläger die Zahlung der seiner damaligen Tätigkeit entsprechenden Bezüge, nämlich fünfundvierzigtausendfünfhundertzwei belgische Franken netto monatlich, zumindest vom Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte eine neue, rechtmäßige, Entscheidung über seine Rechtsstellung erläßt.
Infolge der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger so anzusehen, als ob er noch im Dienst der Beklagten stünde, und zwar zu den Bedingungen seines früheren Arbeitsvertrags. Sein Antrag ist also begründet.
Demnach ist die Beklagte zu verurteilen, ihm die Bezüge auszuzahlen, die ihm nach seinem vor Inkrafttreten des Statuts geschlossenen Arbeitsvertrag zustanden, und zwar für den Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der angefochtenen Entscheidung und der Zustellung der neuen Entscheidung, mit welcher die Beklagte darüber zu befinden haben wird, ob der Kläger in das Beamtenverhältnis zu übernehmen ist. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung sind jedoch von dem sich so ergebenden Betrag gegebenenfalls abzuziehen:
die etwaigen Nettobezüge des Klägers für eine berufliche Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft in der Zeit von der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Erlaß der neuen Entscheidung;
etwaige Zahlungen, die der Kläger von der Beklagten anläßlich seiner Entlassung erhalten hat.
3. Immaterieller Schaden
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag von hundertfünfzigtausend belgischen Franken als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen. Zur Begründung führt er sowohl die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung als auch Fehler an, die die Beklagte angeblich bei den Verhandlungen begangen hat, die nach Abschluß des Überleitungsverfahrens stattgefunden haben.
a) Der erste Klagegrund greift durch, da der von der Beklagten begangene Verfahrensfehler ein schuldhaftes Verhalten darstellt, das dem Kläger einen immateriellen Schaden zugefügt hat.
Nach Lage der Sache erscheint es angemessen, den immateriellen Schaden auf zwanzigtausend belgische Franken festzusetzen.
b) Den zweiten Klagegrund stützt der Kläger auf angebliche Winkelzüge der Beklagten bei den Verhandlungen, welche die Parteien in der Absicht geführt haben, sich gütlich über den Abschluß eines neuen Arbeitsvertrags zu einigen.
Das Vorbringen des Klägers läßt, auch wenn es in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollte, keinen neuen Fehler der Beklagten erkennen. Da der Überleitungsausschuß eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hatte, deren Rechtmäßigkeit zunächst zu vermuten war, brauchte die Beklagte sich nicht für verpflichtet zu halten, das Arbeitsverhältnis des Klägers zu verlängern; die fraglichen Verhandlungen beruhten somit auf rein freiwilliger Grundlage.
Der zweite Beschwerdepunkt dieser Rüge ist demnach unbegründet.
4. Zinsen
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Ausgleichszinsen in Höhe von 6 % jährlich für alle aufgrund des Urteils zu zahlenden Beträge vom Zeitpunkt ihrer bereits eingetretenen oder künftig eintretenden Fälligkeit an zu zahlen.
Was den Betrag anbelangt, auf den der immaterielle Schaden des Klägers festgesetzt wurde, so kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden, da dieser Betrag pauschal zu bemessen war. Hinsichtlich der rückständigen Dienstbezüge ist der Antrag dagegen dem Grunde nach berechtigt; der Zinssatz ist jedoch auf 4,5 % jährlich herabzusetzen. Ferner ist festzustellen,
daß als Berechnungsgrundlage nur die Bezüge dienen dürfen, die dem Zeitraum zwischen der durch die streitige Entscheidung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers und der Verkündung des vorliegenden Urteils entsprechen, da die Bezüge für die spätere Zeit nicht als Rückstände anzusehen sind;
daß die Zeitspanne, für die diese Zinsen zu zahlen sind, für jedes Monatsgehalt getrennt zu berechnen ist; sie beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, an dem die für den betreffenden Monat geschuldeten Bezüge fällig wurden, und endet mit dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich an den Kläger gezahlt werden.
III. Kosten
Nach Artikel 60 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinen Anträgen im wesentlichen Erfolg gehabt hat, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichtserstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 102 und 110,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verfügung vom 6. September 1963, mit der die Beklagte den Arbeitsvertrag des Klägers gekündigt hat, wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Wiedereröffnung des Überleitungsverfahrens des Klägers an die Beklagte zurückverwiesen.
3. a)Die Beklagte hat dem Kläger die ihm nach seinem vorstatutarischen Arbeitsvertrag zustehenden Bezüge für die Zeit vom Wirksamwerden der vorgenannten Kündigungsverfügung bis zur Zustellung einer neuen Verfügung über seine Übernahme oder Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis zu zahlen.b)Von dem hiernach zu zahlenden Betrag sind gegebenenfalls abzuziehen:(α)die Nettobezüge, die der Kläger für eine etwaige berufliche Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft während der oben genannten Zeitspanne erhalten hat;(β)etwaige Beträge, die der Kläger anläßlich seiner Entlassung von der Beklagten erhalten hat.c)(α)Die Beklagte hat dem Kläger auf den Betrag, der sich aus den vorstehenden Absätzen a und b ergibt, jährlich 4,5 % Zinsen zu zahlen, soweit dieser Betrag sich auf den Zeitraum vor der Verkündung des vorliegenden Urteils bezieht.(β)Die Zeitspanne, für die diese Zinsen zu zahlen sind, beginnt für jedes Monatsgehalt mit dem Tag, an dem die für den betreffenden Monat geschuldeten Bezüge hätten gezahlt werden müssen, und endet an dem Tag, an dem sie tatsächlich an den Kläger gezahlt werden.
4. Die Beklagte hat dem Kläger einen Betrag von zwanzigtausend belgischen Franken als Ersatz für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.