Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 01.06.1965 – C-18/64

ECLI:EU:C:1965:51

Schlußanträge

des Generalanwalts Herrn Joseph Gand

vom 1. Juni 1965

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Durch eine Stellenausschreibung in den Mitteilungen an das Personal der EWG-Kommission vom 16. August 1963 wurde die Eröffnung des Auswahlverfahrens Nr. 165/A innerhalb des Organs zur Bildung einer Einstellungsreserve von 120 Verwaltungsräten der Besoldungsgruppen A 7 / A 6 bekanntgegeben. Diese Reserve war für die Besetzung von freien oder vor dem 31. Dezember 1964 frei werdenden oder einzurichtenden Planstellen bestimmt, soweit diese Stellen nicht im Wege der Beförderung oder Versetzung besetzt würden. Das Auswahlverfahren sollte aufgrund von Befähigungsnachweisen durchgeführt werden. Die Stellenausschreibung gab die Befähigungsnachweise oder Diplome, die Berufserfahrung und die Sprachkenntnisse an, die für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlich waren, und sah vor, daß der Prüfungsausschuß die für die auszuübende Tätigkeit erforderlichen Sprach- und sonstigen Kenntnisse in einem Gespräch nachprüfen könne.

269 Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission reichten ihre Bewerbung ein, 130 von ihnen wurden in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen, das der Prüfungsausschuß bei Abschluß seiner Arbeiten am 5. Februar 1964 aufstellte. Wie ihnen im Laufe des Verfahrens mitgeteilt worden ist, waren am 31. Januar 1965 von den in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerbern 55 aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu Verwaltungsräten ernannt und in Planstellen der einzelnen Direktionen oder Dienststellen der Kommission eingewiesen.

Diese Vorgänge haben zu zwei Verfahren vor dem Gerichtshof geführt, deren Verbindung Sie beschlossen haben. Eine am 12. Mai 1964 unter der Nr. 18/64 in das Register eingetragene Klage ist von Herrn Alvino und 18 anderen Beamten erhoben, von denen einige vorher bei der Kommission Verwaltungsbeschwerde eingelegt hatten; diese Kläger, die keine abgeschlossene Hochschulbildung haben, besaßen nach Ansicht des Prüfungsausschusses auch keine gleichwertige Berufserfahrung und wurden deshalb nicht in das nach Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut zu Beginn des Auswahl Verfahrens aufzustellende Verzeichnis derjenigen Bewerber aufgenommen, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprachen. Die Klage 19/64 ist am selben Tage von Fräulein Benoit und zwei ihrer Kollegen erhoben; alle drei Kläger besitzen Universitätsdiplome und wurden nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber nach Artikel 30 des Statuts und Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs III zum Statut aufgenommen.

Zwar gelten, wie wir noch sehen werden, einige der vorgebrachten Klagegründe nur für die eine oder die andere Klage, doch sind die Anträge in ihrer durch die Erwiderung geänderten und präzisierten Fassung identisch und betreffen die einzelnen Verfahrensabschnitte von der Bekanntgabe der Stellenausschreibung an. Die Kläger beantragen, diese Stellenausschreibung und erforderlichenfalls die Verfügungen über die Eröffnung des Auswahlverfahrens und die Ausschreibung der Stellen für nichtig zu erklären; ferner fechten sie den Beschluß der Kommission vom 19. Juni 1963 über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren an. Vor allem sollen Sie, meine Herren, das Auswahlverfahren Nr. 165/A wegen fehlerhafter Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und wegen fehlerhafter Durchführung für nichtig erklären und daraus alle rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen insbesondere hinsichtlich der aufgrund dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen Ernennungen, ziehen, d.h., um es deutlicher zu sagen, auch diese für nichtig erklären. In das Ermessen des Gerichtshofes stellen die Kläger schließlich die Entscheidung der Frage, ob auch die ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, sich die Ergebnisse des Auswahlverfahrens und die im Anschluß an dieses Verfahren aufgestellten Verzeichnisse zu eigen zu machen, für nichtig zu erklären sind.

A — Zulässigkeit

Sowohl in den Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausdrücklich die Zulässigkeit der gestellten Anträge bestritten, dies aus mehreren Gründen, die ich Ihnen darlegen möchte, bevor ich eine gemeinsame Antwort zu geben versuche.

1. Zunächst wegen der gemeinschaftlichen Klageerhebung und des Fehlens von Klagegegenständen oder zulässigen Klagegegenständen — denn diese beiden Dinge gehörten zusammen. Die Kommission bestreitet nicht, daß mehrere Personen mit derselben Klage die Aufhebung derselben Maßnahme oder auch mehrerer Maßnahmen anstreben können, wenn sie durch diese Maßnahme öder Maßnahmen in gleicher Weise beschwert sind. Sie weist aber darauf hin, daß die Kläger in der Erwiderung ausdrücklich den Teil ihrer ursprünglichen Anträge fallengelassen haben, der auf die Nichtigerklärung der Verfügung des Prüfungsausschusses gerichtet war, sie nicht in das vorbereitende Verzeichnis beziehungsweise in die Eignungsliste aufzunehmen. Es habe sich dabei um Verfügungen gehandelt, die aufgrund der Besonderheiten des Falles eines jeden cler Kläger für jeden gesondert ergangen seien und hinsichtlich deren die einzelnen Kläger unter Umständen keine gemeinsame, sondern entgegengesetzte Interessen hätten haben können: Der Kläger A habe daran interessiert sein können, daß der Kläger B nicht in dem Verzeichnis aufgeführt werde, in das er selbst aufgenommen zu werden wünschte. Deshalb hätten diese Verfügungen keine gemeinsame Klage rechtfertigen können. Was bleibe aber noch von dem Rechtsstreit, so fragt die Beklagte, nachdem diese Anträge fallengelassen worden seien? Die Kläger stellten die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, sich die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu eigen zu machen, in Ihr Ermessen; sie hätten die gegen die Ablehnung der von einigen Klägern erhobenen Verwaltungsbeschwerden durch die Kommission gerichteten Anträge fallengelassen; sie gäben ferner nicht an, welche von der Bildung der Einstellungsreserve an ergangenen oder noch zu treffenden Verfügungen für nichtig erklärt werden sollten. Es blieben nur noch die Stellenausschreibung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Maßnahmen des Auswahlverfahrens selbst, dessen Ergebnis jedoch nicht angefochten werde. An keinem dieser Punkte hätten aber die Kläger ein Interesse, das ihre Klagen zulässig machen könnte.

Ein weiterer Unzulässigkeitsgrund liege darin, daß die Klagen verspätet seien, zumindest, soweit sie gegen die Stellenausschreibung gerichtet seien, die den Betroffenen durch die Veröffentlichung in den Mitteilungen an das Personal vom 16. August 1963 vollständig bekanntgegeben und nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen angefochten worden sei. Könne man nun sagen, diese Maßnahme sei das erste Glied einer Kette, von der sie nicht losgelöst werden könne? Die Beklagte entgegnet darauf, die Stellenausschreibung gehe von der Kommission aus, die ausschließlich dafür zuständig sei, die Eröffnung des Auswahlverfahrens zu beschließen, aber zugunsten des Prüfungsausschusses der weiteren Abwicklung des Verfahrens enthoben sei. Der Umstand, daß in den einzelnen Verfahrensabschnitten verschiedene Stellen tätig würden, schließe es aus, daß Maßnahmen einer dieser Stellen nach Ablauf der für sie geltenden Frist zusammen mit späteren Maßnahmen einer anderen Stelle angefochten werden könnten.

2. Ich werde beantragen, die von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinreden zurückzuweisen, und stütze mich hierfür auf die in Ihrer Rechtsprechung vertretene Auffassung vom Einstellungsverfahren und insbesondere vom Auswahlverfahren. Sie haben in Ihren Urteilen Ley (12 und 29/64 vom 31. März 1965), Rauch (16/64 vom selben Tage) und Alfieri (35/64 vom 7. April 1965) ausgeführt, daß sich das Einstellungsverfahren aus mehreren wechselseitig voneinander abhängigen Akten zusammensetzt, bei denen verschiedene Stellen des Organs mitwirken: die Anstellungsbehörde, die die freie Stelle bekanntgibt und die Eröffnung des Auswahlverfahrens beschließt, und der Prüfungsausschuß, der die Eignungsliste aufzustellen hat, auf deren Grundlage die zu ernennenden Bewerber ausgewählt werden. Erst durch den Inhalt dieser Liste und durch die sich daran anschließenden Ernennungen werden die Bewerber, die vom Prüfungsausschuß oder von der Anstellungsbehörde nicht berücksichtigt werden, endgültig beschwert. Daher ist es nach Ihrer Auffassung zulässig, anläßlich der Anfechtung späterer Akte eines solchen Verfahrens auch noch nach Fristablauf die Fehlerhaftigkeit früherer Akte geltend zu machen, die von ersteren nicht getrennt werden können; genauer: Sie haben dem Einwand, daß es sich um Akte verschiedener Stellen handle, keine Bedeutung beigemessen.

Die Besonderheiten des Auswahlverfahrens rechtfertigen auch Kollektivklagen auf diesem Gebiet, zumindest innerhalb gewisser Grenzen,-die hier meines Erachtens nicht überschritten sind. Die einzelnen Bewerber, deren Namen nicht aufgenommen worden sind, haben einer wie der andere ein Interesse daran, die Verletzung der Vorschriften über die Stellenausschreibung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses oder das von diesem einzuhaltende Verfahren geltend, zu machen. Sie haben alle das gleiche Interesse daran, daß das Verzeichnis der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber oder die Eignungsliste, in die sie nicht aufgenommen worden sind, und die aufgrund dieser letzteren Liste vorgenommenen Ernennungen für nichtig erklärt werden. Gewiß schließt die gemeinsame Klageerhebung die Prüfung der besonderen Lage der einzelnen Kläger, aus; dies ist auch der Grund, weshalb die Klagen nicht auf die Nichtigerklärung der Verfügungen gerichtet werden können, mit denen der Prüfungsausschuß die Aufnahme der einzelnen Kläger in die Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 5 des Anhangs III des Artikels 5 abgelehnt hat, denn hier handelt es sich um Verfügungen, welche die Kläger individuell betreffen und aufgrund der besonderen Verhältnisse eines jeden von ihnen ergangen sind. Wenn andererseits zwei Klagen erhoben worden sind, so deshalb, weil einzelne Klagegründe zwar nicht dem einen oder anderen Kläger, wohl aber der einen oder der anderen der beiden Klägergruppen eigen sind, in deren Namen die Klagen erhoben sind; damit scheint mir den Verfahrensvorschriften Genüge getan.

Was die Kläger letztlich anstreben — sie haben es in der mündlichen Verhandlung ganz klar dargelegt —, ist die Nichtigerklärung der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, d. h. also Nichtigerklärung der aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens ausgesprochenen Ernennungen. Wenn eine Auskunft der Kommission abgewartet werden mußte, um die Namen der 55 Ernannten zu erfahren, so steht es der Beklagten schlecht an, den Klägern die Ungenauigkeit ihrer Anträge in diesem Punkt zum Vorwurf zu machen; diese Ungenauigkeit geht zu Lasten der Beklagten. Das gemeinsame Interesse der Kläger an diesen verschiedenen Nichtigerklärungen scheint mir unbestreitbar. Daher ist die Begründetheit der Klagen zu untersuchen, was ich in der im Sitzungsbericht gewählten Reihenfolge tun will.

B — Begründetheit

Bevor ich auf die einzelnen Klagegründe eingehe, möchte ich noch etwas über den Grundgedanken des Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve sagen, denn dies ist auch das erste Mal, daß ein Rechtsstreit über ein solches Verfahren vor Ihnen anhängig ist.

Dieses Verfahren ist nur in Artikel 29 Nr. I letzter Absatz des Statuts erwähnt und stellt eine Art Korrektiv zu der in den Europäischen Gemeinschaften allgemein getroffenen Regelung dar. Wenn eine bestimmte Planstelle frei wird, bemüht sich das Organ meistens darum, sie im Wege der Versetzung, Beförderung oder Übernahme oder aber aufgrund eines speziell für diesen Zweck eröffneten Auswahlverfahrens zu besetzen. Dieses Auswahlverfahren ist dann eindeutig individualisiert; die Bewerber wissen genau, in welchen Dienstposten sie eingewiesen werden, und die Eignungsvoraussetzungen werden genau nach den Bedürfnissen dieses Postens beschrieben. Zwar ermöglicht es dieses Verfahren zweifellos, den besten Spezialisten herauszufinden, es hat aber den Nachteil, die Auswahlverfahren zu vervielfältigen und die Einstellung zu Verzögern. Das System der Einstellungsreserve gibt dagegen der Verwaltung die Möglichkeit, sich einen Bestand an Bewerbern zu sichern, die unverzüglich Dienstposten eines bestimmten Niveaus besetzen können, sobald solche frei oder später neu geschaffen werden. Dieses System ist geschmeidiger und setzt, wie in der Verhandlung gesagt wurde, Vielseitigkeit voraus: Es unterzieht demselben Auswahlverfahren Personen, die später Aufgaben desselben Niveaus, aber verschiedener Art zu erfüllen haben. Insoweit ist es der im Beamtenrecht mehrerer Mitgliedstaaten, namentlich Belgiens und Frankreichs, bestehenden Regelung verwandt. Auf den über seinen Wert und über die Zweckmäßigkeit, von ihm mehr oder weniger stark Gebrauch zu machen, entstandenen Streit möchte ich nicht eingehen; es mag der Hinweis genügen, daß Artikel 29 des Statuts diese Form des Auswahlverfahrens unter Voraussetzungen vorsieht, auf die ich noch zurückzukommen haben werde, daß sich aber die Vorschriften des Statuts und des Anhangs III insgesamt offensichtlich auf das für einen oder mehrere bestimmte Dienstposten eröffnete Verfahren beziehen, woraus sich für den vorliegenden Fall einige praktische Schwierigkeiten ergeben.

I

a) Die Kläger fechten zunächst die Rechtmäßigkeit der Stellenausschreibung an. Von vornherein werden Sie den schon klassisch gewordenen Klagegrund zurückweisen, diese Stellenausschreibung sei veröffentlicht und das Auswahlverfahren durchgeführt worden, ohne daß vorher die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Teil des Statuts unter den in Artikel 110 genannten Voraussetzungen erlassen worden seien: Weder sei die Personalvertretung angehört noch die Stellungnahme des Statutsbeirats eingeholt worden, ferner seien die ergangenen Vorschriften dem Personal nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie haben in Ihrem Urteil Rauch entschieden, daß die EWG-Kommission nicht verpflichtet ist, ihre Auswahlverfahren durch solche allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Artikel 110 des Statuts zu regeln.

b) Die Kläger machen sodann die Verletzung von Artikel 1 des Anhangs III geltend, wonach die Stellenausschreibung nach Anhörung nicht nur des paritätischen Ausschusses — was geschehen ist—, sondern auch des Leiters der in Betracht kommenden Dienststelle oder Dienststellen angeordnet wird. Da das Auswahlverfahren die Einstellung von Verwaltungsräten für alle Dienststellen der Kommission betroffen habe, hätten alle Direktoren angehört werden müssen; das sei aber nicht geschehen. Hier erhebt sich schon die Schwierigkeit, auf die ich hingewiesen habe. Die Verfasser des Anhangs III haben offensichtlich an das zur Besetzung eines oder mehrerer bestimmter Dienstposten eröffnete Auswahlverfahren gedacht. In diesem Falle können die Leiter der in Betracht kommenden Dienststellen eine zweckdienliche Stellungnahme zu dem Aufgabenbereich, der mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden ist, zu den erforderlichen Diplomen oder praktischen Erfahrungen, gegebenenfalls auch zu den wegen der Besonderheiten der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnissen abgeben, alles Angaben, die in der Stellenausschreibung enthalten sein müssen. Handelt es sich aber um die Bildung einer gemeinsamen Einstellungsreserve und betrifft das Auswahlverfahren unterschiedslos alle Direktionen, so ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Anhörung dieser Dienststellenleiter haben sollte noch welche Garantien sich aus ihr für die Bewerber ergeben könnten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht unrichtig, mit dem beklagten Organ zu sagen, daß die einzige wirklich beteiligte Dienststelle der Einstellungsdienst innerhalb der Personaldirektion war. Ich schlage Ihnen daher vor, zu erkennen, daß die in Artikel 29 des Statuts genannte Einstellungsreserve nicht unter die Vorschriften des Anhangs III fällt, der deshalb hier keine Anwendung finden kann, und die Rüge der Kläger zurückzuweisen.

c) Die Stellenausschreibung — diese Rüge wird nur in der von den Nichtdiplomierten erhobenen Klage 18/64 vorgebracht — habe die in Artikel 5 Nr. 1 Absatz 2 des Statuts aufgestellten Erfordernisse erweitert, indem sie von den Bewerbern eine Berufserfahrung verlange, die einer abgeschlossenen Hochschulbildung gleichwertig sei.

Diese Rüge ist sicherlich schon allein aufgrund des Wortlauts der Vorschriften zurückzuweisen. Zwar spricht Artikel 5 bei der Beschreibung der Tätigkeiten der Lauf bahngruppe A nur von Hochschulbildung ohne das Erfordernis eines Diploms zu erwähnen, jedoch sieht der einen integrierenden Bestandteil des Statuts bildende Anhang III vor, daß in der Stellenausschreibung insbesondere die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen anzugeben sind. Die streitige Stellenausschreibung hat sich daher nur an die Vorschriften des Anhangs gehalten. Ich darf noch hinzufügen, daß tatsächlich die Vorlegung eines Diploms die normalste Form ist, seine Kenntnisse zu beweisen, insbesondere wenn es sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen handelt.

d) In den beiden Klagen 18 und 19/64 wird ferner geltend gemacht, die Stellenausschreibung habe die Vorschriften des Anhangs III verletzt, indem sie vorgesehen habe, daß der Prüfungsausschuß die für die wahrzunehmenden Aufgaben verlangten Sprach- und sonstigen Kenntnisse in einem Gespräch nachprüfen könne. Eine solche Bestimmung sei schon begrifflich mit einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen nicht vereinbar und verwandle dieses in ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen; hätte es sich aber um ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen gehandelt, so hätte die Stellenausschreibung nach Artikel 1 des Anhangs die Art der Prüfungen und ihre Bewertung angeben müssen.

Dieser letzte Hinweis in den Klagen läßt nach meiner Auffassung schon erkennen, worin sich die beanstandete Nachprüfung von den in Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen angewandten Methoden unterschied: Es gab weder einen Prüfungsplan noch eine Prüfung im eigentlichen Sinne, noch Noten. Es handelte sich nur darum, sich der Richtigkeit der Angaben der Bewerber zu den Befähigungsnachweisen zu vergewissern, auf die sie sich beriefen. Eine solche Nachprüfung ist hinsichtlich der Sprachkenntnisse offensichtlich ordnungsgemäß; sie erscheint mir auch für die sonstigen Kenntnisse zulässig. Zwar weisen die Kläger darauf hin, der Prüfungsausschuß habe nur aus Beamten der Generaldirektion Verwaltung bestanden, und folgern daraus, er sei nicht qualifiziert gewesen, die Berufserfahrung zu beurteilen, die die Bewerber in spezialisierten Dienststellen erworben hätten. Um es jedoch noch einmal zu wiederholen: Es handelt sich nicht darum, eine Prüfung durchzuführen, sondern Befähigungsnachweise nachzuprüfen — was auch erklärt, daß die Nachprüfung nur stattfand, wenn die Befähigungsnachweise für sich allein nicht beweiskräftig erschienen —, und ich bin der Meinung, daß jeder Prüfungsausschuß von einem gewissen Niveau zu einer solchen Nachprüfung fähig ist, auch wenn er keine Spezialkenntnisse besitzt.

e) Es folgt schließlich eine Rüge, die erst in der Erwiderung ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Das Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve sei von den Verfassern des Statuts nur zur Besetzung von Dienstposten der Laufbahngruppen C und D, allenfalls noch der Laufbahn B 5/B 4 vorgesehen worden, nicht aber für Dienstposten der Laufbahngruppe A. Außerdem müsse dieses Auswahlverfahren zwingend als externes durchgeführt werden (das Statut kennt übrigens den Ausdruck extern nicht und verwendet den Begriff allgemeines Auswahlverfahren).

Die Kommission widerspricht ganz entschieden der Zulässigkeit dieses Klagegrundes, da er nicht durch einen erst während des schriftlichen Verfahrens zu Tage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Grund im Sinne von Artikel 42 der Verfahrensordnung gerechtfertigt werden könne. Ihre Rechtsprechung ist jedoch sehr großzügig, zumal wenn man das bereits erwähnte Urteil Ley heranzieht, das in diesem Punkt gegen meine Schlußanträge entschieden hat. Ein Klagegrund kann hiernach anscheinend im Laufe des Verfahrens dann noch eingeführt werden, wenn er an ein Vorbringen der Gegenseite anknüpft und eine Erwiderung, eine Art Gegenangriff auf dieses Vorbringen darstellt. Wenn das richtig ist, so kann man zur Not davon ausgehen, daß die Berufung der Beklagten auf eine bestimmte Auslegung des Artikels 29 des Statuts zur Frage der Einstellungsreserve es den Klägern ermöglichte, ihrerseits gestützt auf diese Vorschrift die fehlerhafte Durchführung des streitigen Auswahlverfahrens geltend zu machen. Die Rüge ist aber, ihre Zülässigkeit unterstellt, unter keinem ihrer beiden Aspekte begründet.

Daß das Auswahl verfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve nur für die Dienstposten der Laufbahngruppen C und D zulässig sei, ist zunächst eine bloße Behauptung, die sich auf keine Vorschrift des Statuts und auf keinen Rechtsgrundsatz stützen läßt. Meines Erachtens läßt sich ferner aus dem Wortlaut der Artikel 27 bis 29 oder aus Ihren Urteilen kein entscheidendes Argument dafür gewinnen, daß ein solches Auswahlverfahren zwingend als externes durchgeführt werden müsse. Die Rechtssache Lasalle, auf die die Kläger insbesondere Bezug nehmen, scheint mir nicht beweiskräftig. Zwar hat Generalanwalt Lagrange damals auf den Vorrang hingewiesen, den das Statut der Beförderung und damit den bereits eingestellten Beamten einräumt, für den Übergang in eine höhere Laufbahngruppe ist jedoch das Auswahlverfahren in Artikel 45 zwingend vorgeschrieben. Darum handelt es sich aber auch hier, denn es waren die niedrigsten Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe A zu besetzen. Mein Vorgänger hatte die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, diesen Wechsel in der Laufbalmgruppe nicht als Beförderung sondern als echte Einstellung anzusehen. Im übrigen geht es um die Frage, ob ein internes oder ein externes Auswahlverfahren stattzufinden hatte. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, das externe Auswahlverfahren komme nur für die Einstellung Außenstehender in Frage. Diese Auffassung verkennt, daß die Vorschriften von allgemeinen Auswahlverfahren sprechen und an dieser Art Auswahlverfahren auch Beamte auf Lebenszeit teilnehmen können. Ebensowenig ist der Hinweis auf Artikel 29 des Statuts zwingend. Im Anschluß an die Bestimmung, daß das Auswahlverfahren in Anhang III geregelt sei, heißt es dort: Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden. Der fragliche Anhang gilt aber unterschiedslos für alle Arten von Auswahlverfahren. also für die aufgrund von Befähigungsnachweisen wie für die aufgrund von Prüfungen oder die aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, die alle ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung als interne oder allgemeine Auswahlverfahren durchgeführt werden können. Auch hier spricht nichts für die Annahme, daß eine Einstellungsrcserve nicht auf dem Weg über ein internes Auswahlverfahren gebildet werden dürfe.

II

Von der Stellenausschreibung gehen die Kläger auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses über und machen geltend, sie verletze in mehreren, von ihnen einzeln aufgeführten Punkten die am 19. Juni 1963 von der Kommission erlassenen Richtlinien. Aber schon die Bezeichnung Richtlinien schließt aus, daß es sich um eine für das Organ verbindliche Rechtsvorschrift handelt, zumal es darin ausdrücklich heißt: Sie (diese Richtlinien) greifen den Durchführungsmaßnahmen nicht vor, welche die Kommission etwa später in Fragen des Auswahlverfahrens, wie zum Beispiel …der Bildung von Einstellungsreserven, erläßt. Diese Maßnahmen sind nun nicht getroffen worden, und die Befugnisse des obersten Dienstherrn, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren Nr. 1 65/A frei zu bestimmen, waren daher durch nichts beschränkt. Ich darf noch hinzufügen, daß diese Richtlinien, deren Wortlaut Ihnen vorliegt, offensichtlich, wie es die Kommission von Anfang an vertreten hat, auf Auswahlverfahren zur Besetzung bestimmter Dienstposten zugeschnitten und auf die Bildung einer Einstellungsreserve für alle Direktionen unanwendbar sind.

III

Die Kläger greifen sodann die Durchführung des Auswahlverfahrens an. Um ihre Rügen beurteilen zu können, will ich zunächst einmal die Bedingungen der Stellenausschreibung mit der Auffassung vergleichen, die der Prüfungsausschuß von ihnen hatte und die aus dem zu den Akten gereichten Protokoll über seine Arbeiten zu entnehmen ist. Nach der Stellenausschreibung waren zum Auswahlverfahren nur Bewerber mit abgeschlossener Hochschulbildung oder gleichwertiger Berufserfahrung zuzulassen. Alle Interessenten mußten im übrigen eine dreijährige Berufspraxis nächweisen.

Das Protokoll läßt erkennen, wie der Prüfungsausschuß seine Aufgabe verstanden hat. Bei der Prüfung der Bewerber mit Universitätsabschluß ermittelt er zunächst die Dauer' der praktischen Berufserfahrung, über die diese Bewerber verfügten. Er beschloß, die vom Zeitpunkt der Aushändigung des erforderlichen Abschlußzeugnisses an erworbene Erfahrung zu berücksichtigen und ihr die gesetzliche Militärdienstzeit gleichzustellen. Mutatis mutandis wandte er die gleichen Regeln auf die nichtdiplomierten Bewerber an. Da diese aber über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügen müssen, legte er in diesem Punkt folgende Kriterien zugrunde: Er setzte, von der Dauer des Hochschulstudiums ausgehend, die Dauer der erforderlichen Berufserfahrung auf sechs Jahre fest, berücksichtigte die Tätigkeit der Bewerber vor Eintritt in den Dienst des Organs ebenso wie die in seinem Dienst und ging schließlich davon aus, daß das Niveau dieser Berufstätigkeit der Tätigkeit eines Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung vergleichbar sein müsse, der Aufgaben der Laufbahngruppe A im Sinne von Artikel 5 des Statuts wahrnimmt. Aufgrund dieser Kriterien stellte der Prüfungsausschuß dann das Verzeichnis der Bewerber auf, die — ob mit oder ohne Hochschulabschluß — zum Auswahlverfahren nicht zugelassen werden konnten, da sie die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllten. Es war dann noch die Eignungsliste aufzustellen. Hierbei berücksichtigte der Prüfungsausschuß bei bereits zu Beamten ernannten Bewerbern deren Beurteilung, bei Hilfskräften die Stellungnahmen ihrer Dienstvorgesetzten.

a) Diese Methode wird nun in verschiedenen Punkten beanstandet. In erster Linie — dies ist sicher der heikelste der Ihnen unterbreiteten Klagegründe — rügen die Kläger der Rechtssache 18/64, der Prüfungsausschuß habe eine zusätzliche Bedingung aufgestellt, indem er nur eine Berufserfahrung von sechs Jahren als einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertig berücksichtigt habe. Die Kommission entgegnet, diese Rüge gehöre nicht zur Zuständigkeit des Gerichtshofes, denn der Prüfungsausschuß habe das genannte Kriterium in Ausübung des ihm allein zustehenden Vorrechts festgelegt, die Verdienste der Bewerber zu beurteilen. Außerdem handle es sich um ein objektives Kriterium: Es berücksichtige die normale Dauer der Hochschulstudien und ferner den Umstand, daß eine Dauer von sechs Jahren auch für andere Auswahlverfahren in der Laufbahngruppe A zugrunde gelegt worden sei.

Diese Antwort ist aus zwei Gründen nicht überzeugend: Zunächst, weil der Prüfungsausschuß bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Bewerber, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen, wohl keine Kriterien festzusetzen hat, wie er dies im folgenden Verfahrensabschnitt zu tun hat, um die Befähigungsnachweise im Hinblick auf die Aufstellung der Eignungsliste beurteilen zu können. Es ist Sache der Anstellungsbehörde, in der Stellenausschreibung die erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen genau anzugeben. Vom Niveau dieser Erfahrungen läßt sich aber nicht die Dauer trennen, während der der Bewerber sie erworben hat. Der Prüfungsausschuß hat nur festzustellen, ob die Bewerber die von der Anstellungsbehörde hinsichtlich der Dauer festgesetzten Bedingungen tatsächlich erfüllen. Diese Lösung ergibt sich jedenfalls nach meiner Auffassung aus den Artikeln 1 und 5 des Anhangs III, und sie wird bestätigt durch die Stellenausschreibung in der Rechtssache Rauch, über die Sie bereits zu entscheiden hatten. In dieser Stellenausschreibung wurde von den Bewerbern höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung verlangt und sodann präzisiert, daß eine Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren als dem Reifezeugnis gleichwertig angesehen werden könne.

Aber selbst, wenn man sich dieser Auffassung nicht anschließt oder der Meinung ist, der Prüfungsausschuß müsse zwangsläufig der mangelnden Präzisierung der Stellenausschreibung abhelfen, bleibt noch zu prüfen, ob der Standpunkt des Ausschusses nicht wegen Ermessensüberschreitung fehlerhaft war, und auch in diesem Punkt habe ich größte Zweifel. Es ist unstreitig — im Protokoll findet sich eine Erklärung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses in diesem Sinne —, daß Hochschul-Diplome in einzelnen Mitgliedstaaten nach vierjährigem Studium erlangt werden können; in der Gegenerwiderung wird hierzu erklärt, aus diesem Umstand lasse sich nichts herleiten, es müsse die für diese Studien im allgemeinen vorgesehene Dauer berücksichtigt werden.

Ich teile diese Auffassung nicht. Wenn ein Hochschuldiplom in vier Jahren erlangt werden kann, so entspricht es nicht dem Grundsatz der Gleichwertigkeit, eine Berufserfahrung von sechs Jahren zu verlangen; zum Vergleich ist nicht die durchschnittliche, sondern die kürzeste Studiendauer heranzuziehen. Ich bin daher im Ergebnis der Auffassung, daß der Prüfungsausschuß seinen Ermessensspielraum überschritten hat. Der ihm unterlaufene Fehler wirkt sich auf die gesamten weiteren Maßnahmen aus.

b) Die übrigen gegen die Maßnahmen des Prüfungsausschusses erhobenen Rügen werden uns kaum aufhalten. Es ist zunächst entgegen der in der Klage 18/64 vertretenen Auffassung nicht richtig, daß der Prüfungsausschuß das Gebot der Gleichbehandlung der Bewerber insofern außer acht gelassen habe, als er nur einige von ihnen geladen habe, um sie zu den Befähigungsnachweisen zu hören, auf die sie sich berufen hatten, als ferner einige von ihnen auf abgelegte Hochschulprüfungen Bezug genommen hätten und schließlich einige andere, die sich nicht mit der Ausfüllung des besonderen Bewerbungsformulars begnügt hätten, diesem zusätzliche Bogen beigefügt hätten, um ins einzelne gehende Angaben zu allen ihren Befähigungsnachweisen machen zu können. Der Prüfungsausschuß war berechtigt, in Zweifelsfragen Nachweise zu verlangen, er brauchte aber ordnungsgemäß nachgewiesene Angaben nicht weiter nachzuprüfen. Im übrigen konnte jeder Bewerber zu seinen Prüfungen und Befähigungsnachweisen die näheren Angaben machen, die er für zweckmäßig hielt, und keinem von ihnen sind in diesem Punkte Beschränkungen auferlegt worden; es handelte sich nur um persönliche Initiativen, für die der Prüfungsausschuß nicht verantwortlich ist.

c) Schwieriger ist die Frage, ob der Prüfungsausschuß bei seiner Beurteilung der Eignung der Bewerber die über sie abgegebenen Beurteilungen berücksichtigen konnte. Diese Rüge wird in den beiden Klagen in etwas unterschiedlicher Form vorgebracht. Die Klage 19/64, erhoben von diplomierten Bewerbern, die nicht in die Eignungsliste aufgenommen worden sind — und zwar deshalb nicht, weil ihre Beurteilungen zumindest vergleichsweise für unzureichend gehalten wurden — bestreitet die Rechtmäßigkeit der Verwendung dieses Kriteriums, das nur für die Beförderung eine Rolle spielen dürfe. In der Klage 18/64, die von den nichtdiplomierten Bewerbern erhoben ist, wird geltend gemacht, während bei den Hochschulabsolventen ungünstige Beurteilungen berücksichtigt worden seien, seien günstige Beurteilungen der Bewerber ohne Hochschulbildung unberücksichtigt geblieben; darin liege ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Ich will sogleich diese letzte Rüge zurückweisen, da sie auf einem Mißverständnis beruht. Aus der eindeutigen Fassung des Protokolls geht hervor, daß der Prüfungsausschuß die Beurteilungen nur bei der Aufstellung der Eignungsliste, also nur bei den bereits zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerbern berücksichtigt hat, Wenn ihretwegen aus tatsächlichen Gründen nur Hochschulabsolventen ausgeschlossen worden sind, so bedeutet dies keineswegs, daß die Beurteilungen nicht auch bei den Bewerbern ohne Hochschulabschluß geprüft worden sind. Die Kläger der Rechtssache 19/64 können sich nicht darüber beklagen, daß ihre günstigen Beurteilungen nicht berücksichtigt worden seien, denn sie sind bereits in einem Verfahrensabschnitt ausgeschieden, in dem der Prüfungsausschuß diese Beurteilungen noch nicht heranzog.

Es bleibt aber noch zu prüfen, ob der Prüfungsausschuß entgegen dem in der Klage 19/64 vertretenen Standpunkt tatsächlich diesen Beurteilungsfaktor einführen konnte. Die Beurteilung muß nach Artikel 45 für die Beförderung berücksichtigt werden; aber darf sie es nicht auch in einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen? Ich neige zur Bejahung dieser Frage: Der Prüfungsausschuß hat die Befähigungsnachweise der Bewerber zu prüfen. Das ist eine sehr allgemeine Formulierung. Sie umfaßt nicht nur die Zeugnisse, sonden alle Nachweise, auf die sich die Bewerber berufen können, auch solche über geleistete Dienste, die nicht nur nach Umfang und Dauer, sondern auch nach ihrer Qualität zu wägen sind, und in diesem Punkt gibt die Beurteilung den besten Maßstab. Um es überspitzt zu formulieren: Man mag sich die Frage vorlegen, ob es weise wäre, einen Bewerber in die Eignungsliste aufzunehmen, dessen Universitätszeugnisse glänzend, dessen Beurteilungsnoten jedoch dürftig wären. Daher möchte ich Ihnen trotz einigen Zögerns vorschlagen, die Rüge zurückzuweisen.

IV

Da die Kläger mit Rücksicht auf Ihr Urteil Rauch in der mündlichen Verhandlung die die Zulassung von Hilfskräften zu einem internen Auswahlverfahren betreffende Rüge fallengelassen haben, ist nurmehr über eine Frage zu entscheiden, die Ihnen schon oft begegnet ist, nämlich über die fehlende Begründung der Verfügungen, mit denen den Klägern ihre Ergebnisse mitgeteilt worden sind. Entgegen den Ausführungen der Kläger haben Sie die Anwendung von Artikel 25 des Statuts nicht nur für Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen, sondern auch für solche aufgrund von Befähigungsnachweisen abgelehnt. Sie können an dieser Rechtsprechung nur festhalten.

Zusammenfassend scheint mir von allen vorgebrachten Rügen nur diejenige begründet zu sein, die das vom Prüfungsausschuß aufgestellte Erfordernis einer Berufserfahrung von sechs Jahren betrifft; dies wirkt sich aber auf alle Maßnahmen des Auswahlverfahrens — Erstellung des Verzeichnisses der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und der Eignungsliste — und auf die Ernennungen aus, die aufgrund der letzteren Liste ausgesprochen wurden. Wenn Sie meiner Auffassung folgen, haben Sie entsprechend den Klageanträgen sowohl diese Maßnahmen als auch die anschließenden Ernennungen für nichtig zu erklären. Ich verkenne keineswegs, daß diese Lösung wegen der damit möglicherweise verbundenen Störung der Arbeit der Dienststellen bedauerlich sein mag, aber sie läßt sich meines Erachtens nicht umgehen.

Der die Nichtigerklärung bewirkende Klagegrund ist mir in der Rechtssache 18/64 geltend gemacht; den in der Rechtssache 19/64 gestellten identischen Klageanträgen wird somit entsprochen, ohne daß einer der in dieser Rechtssache vorgebrachten Klagegründe Erfolg gehabt hätte. Was hat nun mit dieser Klage zu geschehen? Da die beiden Rechtssachen verbunden sind, kann entweder eine ausdrückliche Entscheidung über Anträge, denen anderweitig Genüge geschehen ist, unterbleiben oder aber — was mir sachgemäßer erschiene — Sie stellen fest, daß wegen der auf die erste Klage ausgesprochenen Nichtigerklärung die zweite Klage in der Hauptsache erledigt ist. Diese Lösung möchte ich Ihnen vorschlagen. Die gesamten Kosten wären von der Beklagten zu tragen.

Ich beantrage daher

In der Rechtssache 18/64:

die Maßnahmen des Auswahlverfahrens, das aufgrund der Stellenausschreibung 165/A durchgeführt worden ist, sowie die Ernennungen zum Verwaltungsrat, die aufgrund der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste ausgesprochen worden sind, für nichtig zu erklären;

in der Rechtssache 19/64:

zu erkennen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist;

der Kommission der EWG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.