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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1965 – C-18/64

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:79

In der Rechtssache 18/64

1. ALVINO FILIPPO

2. BARTH ARTIN

3. BRUS CLAUDE

4. DE PASCALE ALBERTO

5. DETILLIEU ROGER

6. ERHARD JEAN

7. FONTANA-RAVA GIAN PIETRO

8. FUX JEANNE

9. GIUNTI LEOPOLDO

10. HILBERT WILHELM

11. MATTINO AMBROGIO

12. MOZZICAFREDDO ALVARO

13. PAULINI GEORG

14. PIZZUTI DIONIGI

15. SAUDRAY ANDRE

16. SCHMIDT HORST FR.

17. TREIKE GUSTAV

18. WARTENBERG UDO

19. MOENS JOZEF

sämtlich Beamte der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Bernard Schmitz, Luxemburg, Rue J. B. Esch 6

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Cyr Cambier, zugelassen am Appellationshof Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen [Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

und

in der Rechtssache 19/64

1. BENOIT JACQUELINE

2. DEL VAGLIO PIETRO

3. GRIPPO ANTONIO

sämtlich Beamte der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Bernard Schmitz, Luxemburg, Rue J. B. Esch 6

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten

Beistand: Rechtsanwalt Cyr Cambier,

Beklagte,

wegen des von der Kommission durchgeführten Einstellungsverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve von 120 Verwaltungsräten, deren Laufbahn sich auf die Besoldungsgruppen 7 und 6 der Laufbahngruppe A erstreckt (Stellenausschreibung 165/A), und der anschließenden Ernennungen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter),

der Richter W. Strauß und R. Monaco,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

In der Nr. 48 der Mitteilungen an das Personal der EWG-Kommission vom 16. August 1963 veröffentlichte die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Beamte die Kläger (mit verschiedenen Besoldungsgruppen und Dienstposten) sind, eine Stellenausschreibung Nr. 165/A mit folgendem Wortlaut:

STELLENAUSSCHREIBUNG NR. EWG/165/A (Auswahlverfahren innerhalb des Organs)

Zur Bildung einer Einstellungsreserve von

120 Verwaltungsräten,

Laufbahn A/7 und A/6, wird innerhalb des Organs ein Auswahlverfahren eröffnet.

Diese Einstellungsreserve dient zur Besetzung von Dienstposten dieser Laufbahngruppe, Besoldungsgruppen und Fachrichtung, die gegenwärtig frei sind oder vor dem 31. Dezember 1964 frei oder neu geschaffen werden und nicht durch Beförderung oder Versetzung von bereits im Dienst der EWG-Kommission stehenden Beamten besetzt werden können.

Der Termin des 31. Dezember 1964 kann verlängert werden.

I. Art der Tätigkeit: Verwaltungsrat

Beamter mit Referententätigkeit, der nach allgemeinen Richtlinien arbeitet. Er unterstützt gegebenenfalls unmittelbar den Leiter eines Referats in einer Abteilung.

II. Auswahlverfahren:

Dieses Auswahlverfahren wird aufgrund von Befähigungsnachweisen vorgenommen.

Zum Auswahlverfahren werden nur Bewerber zugelassen, die folgende Bedingungen erfüllen:

1. Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise und praktische Erfahrungen :

a) Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise :

Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung

b) Praktische Erfahrungen:

Mindestens drei Jahre Berufserfahrung oder entsprechendes Praktikum.

2. Sprachkenntnisse:

Gründliche Kenntnis einer Sprache der Gemeinschaften

Ausreichende Kenntnis einer weiteren Sprache der Gemeinschaften

Kenntnisse in anderen Sprachen werden berücksichtigt.

Die Sprachkenntnisse und die verlangten Fachkenntnisse sind gegebenenfalls durch eine Unterhaltung mit dem Prüfungsausschuß nachzuweisen.

3. Alter: Mindestens 24 Jahre am 1. Januar 1964.

Bewerber für diesen Dienstposten werden gebeten, bis spätestens 9. September 1963 einen Antrag bei der Abteilung Einstellungen, Unterabteilung Auswahlverfahren, Avenue de Cortenberg, 4. Stock, Zimmer 19, einzureichen. Der Eingang des Antrags wird bestätigt.

Für die Bewerbung ist ein besonderes Formblatt zu verwenden, das die Unterabteilung Auswahlverfahren (App. 24 42) auf Anforderung abgibt.

Jedem Bewerber wird sein Prüfungsergebnis mitgeteilt.

Der aufgrund eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs ermittelte Bewerber wird zum Beamten auf Probe ernannt.

Die Kläger haben sich für dieses Auswahlverfahren beworben und daran teilgenommen.

Den Klägern der Rechtssache 18/64 wurde mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß nach Prüfung ihrer Befähigungsnachweise zu der Ansicht gelangt sei, ihre Namen nicht in die vorläufige Zulassungsliste (Verzeichnis der Bewerber, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen) gemäß Anhang III Artikel 5 Absatz 1 des Beamtenstatuts aufnehmen zu können.

Den Klägern der Rechtssache 19/64 wurde mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß der Meinung gewesen sei, sie nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber gemäß Artikel 30 des Statuts der Beamten und Anhang III Artikel 5 Absatz 5 des Beamtenstatuts aufnehmen zu können.

Die Kläger reichten am 12. Mai 1964 die vorliegenden Klagen ein, um das bei der Stellenausschreibung eingeschlagene Verfahren und das Auswahlverfahren selbst vom Gerichtshof nachprüfen zu lassen.

II. Anträge der Parteien

Nach einer im Verlauf des Verfahrens vorgenommenen Änderung ihrer Klageanträge beantragen die Kläger:

1. Die Stellenausschreibung Nr. EWG 165/A — Auswahlverfahren innerhalb des Organs — sowie erforderlichenfalls die zur Durchführung des Auswahlverfahrens und zur Veröffentlichung dieser Stellenausschreibung ergangenen Verfügungen, auf denen die Stellenausschreibung beruht, für nichtig zu erklären.

2. Den, von der Kommission in ihrer 232. Sitzung vom 19. Juni 1963 gefaßten Beschluß über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse (Exekutiv-Sekretariat S/01965/63, Note vom 21. Juni 1963) für nichtig zu erklären.

3. Jedenfalls aus den in der Klage dargelegten Gründen das Auswahlverfahren innerhalb des Organs Nr. 165/A wegen nicht ordnungsgemäßer Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und wegen Verfahrensfehlern mit allen rechtlichen und tatsächlichen Folgen, insbesondere hinsichtlich der aufgrund des streitigen Auswahlverfahrens erfolgten Ernennungen, für nichtig zu erklären.

4. Die Aufnahme nach dem 1. Januar 1962 eingestellter Hilfskräfte in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber für nichtig zu erklären.

5. Erforderlichenfalls — die Kläger stellen dies ins Ermessen des Gerichtshofes — die ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidungen, durch die die Kommission sich die Ergebnisse des Auswahlverfahrens und die im Anschluß an dieses Auswahlverfahren aufgestellten Verzeichnisse zu eigen gemacht hat, für nichtig zu erklären.

6. Die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen.

Hilfsweise

Der Beklagten aufzugeben, das Protokoll über den Beschluß der Kommission, das Auswahlverfahren 165/A durchzuführen, vorzulegen.

Der Kommission aufzugeben, dem Gerichtshof alle Auskünfte zu erteilen:

1. über die Gründe, aus denen der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens 164/B (durch das eine Einstellungsreserve für Dienstposten der Laufbahngruppe B geschaffen werden sollte) seine Aufgabe nicht erfüllen zu können glaubte.

2. über die Dienstposten, zu deren Besetzung das Auswahlverfahren 165/A dienen sollte;

3. über die seit dem Auswahlverfahren aufgrund der genannten Stellenausschreibung erfolgten Ernennungen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen und die Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte erhebt mehrere prozeßhindernde Einreden, die sie begründet

A — mit der gemeinschaftlichen Klageerhebung,

B — mit der Versäumnis der Klagefrist,

C — mit dem Fehlen zulässiger Streitgegenstände.

A — Sie weist darauf hin, daß mehrere Kläger die Nichtigerklärung mehrerer Maßnahmen anstrebten. Mit gemeinschaftlichen Klagen griffen die Kläger verschiedene, sie keineswegs in gleicherweise gemeinsam betreffende Maßnahmen an. Sie gingen dabei von Verhältnissen aus, die nur persönlicher Art sein könnten. Die dem Prüfungsausschuß zur Last gelegten Verfahrensfehler könnten nur gegenüber jedem einzelnen Bewerber bei den ihn betreffenden Vorgängen begangen sein.

Die Kläger entgegnen, sowohl nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als auch nach derjenigen des französischen Staatsrats seien Klagen mit mehreren Streitgegenständen oder von mehreren Klägern zulässig. Sie machten keine nur sie persönlich betreffenden Klagegründe geltend und stellten auch nur gemeinsame Anträge. Sie bäten den Gerichtshof, davon auszugehen, daß zwischen den Klagen von Beginn an ein Zusammenhang bestanden habe, und demzufolge erforderlichenfalls ihre gemeinsame Einreichung zuzulassen. Sowohl die Verfasser der Europäischen Verträge als auch der Gerichtshof selbst in seiner Verfahrensordnung hätten die Klagen von Beamten erleichtern wollen, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Rechte unter den besten Bedingungen zu vertreten. Die Kläger meinen, in jedem Fall seien die Klagen der jeweils ersten Klagepartei mit allen gestellten Anträgen zulässig.

B — Die Beklagte hält die Klagen für verspätet, da sie auf die Nichtigerklärung der in den Mitteilungen Nr. 48 vom 16. August 1963 veröffentlichten Stellenausschreibung Nr. 165/A gerichtet seien. Gegen diese Maßnahme sei innerhalb der Dreimonatsfrist nach ihrer Veröffentlichung nicht Klage erhoben worden.

Die Kläger machen geltend, die Stellenausschreibung sei keineswegs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sondern lediglich in den nichtamtlichen Mitteilungen an das Personal veröffentlicht worden. Selbst wenn die Stellenausschreibung als eine vom darauffolgenden Verfahren abtrennbare Maßnahme anzusehen sein sollte, müsse sie dennoch als Vorbereitungsmaßnahme für das Auswahlverfahren anfechtbar sein. Soweit sich die Klagen gegen die Aufnahme nach dem 1. Januar 1962 eingestellter Hilfskräfte in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber richteten, seien sie keineswegs verspätet, denn in der Stellenausschreibung 165/A seien Hilfskräfte nicht zur Teilnahme zugelassen.

Die Beklagte verweist auf die Mitteilungen an das Personal Nr. 48 Seite 19, die nachstehenden ausdrücklichen Hinweis enthalten:

An den folgenden Ausschreibungsverfahren können sich alle Bediensteten der EWG-Kommission — also Beamte, selbst wenn sie zu einer niedrigeren Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe gehören, und Hilfskräfte beteiligen.

C — Nach Auffassung der Beklagten sind die Klagen in Ermangelung eines Streitgegenstandes bzw. wegen fehlender Bezeichnung oder Unzulässigkeit dieses Gegenstandes unzulässig. Aus mehreren Gründen werde die Aufhebung der ausdrücklichen' oder stillschweigenden Entscheidungen, durch die sich die Kommission die Ergebnisse des Auswahlverfahrens und die im Anschluß daran aufgestellten Verzeichnisse zu eigen gemacht habe, und der aufgrund des angefochtenen Auswahlverfahrens ausgesprochenen Ernennungen begehrt; die Entscheidungen würden aber nicht einzeln bezeichnet.

Die Kläger erwidern, weder im Zeitpunkt der Eintragung der Klagen in das Register noch im Verlauf des schriftlichen Verfahrens sei es möglich gewesen, genau festzustellen, welche Ernennungen aufgrund der Eignungsliste ausgesprochen worden seien. Die Kläger behaupten, dies sei der Kommission zur Last zu legen, die diese Ernennungen verspätet und ohne Hinweis darauf bekanntgegeben habe, ob sie aufgrund einer Beförderung oder eines Auswahlverfahrens ausgesprochen worden seien.

Zur Begründetheit

Die Kläger rügen die angefochtenen Maßnahmen in mehrfacher Hinsicht:

A — Die Stellenausschreibung sei veröffentlicht und das Auswahlverfahren durchgeführt worden, ohne daß vorher Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts erlassen worden wären. Die Durchführungsbestimmungen seien jedenfalls nicht gemäß Artikel 110 nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats ergangen und auch nicht dem Personal bekanntgegeben worden.

Die Beklagte hält diese und auch mehrere der folgenden Rügen für unzulässig, weil sie gegen Maßnahmen gerichtet seien, die länger als drei Monate vor Einreichung der Klageschriften veröffentlicht worden und dadurch unanfechtbar geworden seien. Im übrigen hält sie die Rüge auch für unbegründet. Die Statutsbestimmungen bildeten ein vollständiges Ganzes und könnten ohne normative Ausführungsbestimmungen unmittelbar angewandt werden.

Die Kläger halten die prozeßhindernde Einrede für unbegründet, jedenfalls, soweit sich die Klagen gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die den Klägern erst im Laufe des Verfahrens selbst bekanntgeworden sei, und gegen das gesamte Auswahlverfahren richteten, dessen Ergebnisse die Kläger weniger als drei Monate vor Einreichung ihrer Klageschriften erfahren hätten.

B — Da es sich um ein Auswahlverfahren zur Einstellung von Verwaltungsräten für sämtliche Dienststellen der Kommission gehandelt habe, hätten die beteiligten Dienststellenleiter vor Abfassung der Stellenausschreibung gehört werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es liege somit ein Verstoß gegen Artikel 1 des Anhangs III zum Beamtenstatut vor.

Die Beklagte entgegnet, die Anhörung der Dienststellenleiter sei allein im dienstlichen Interesse vorgesehen und nicht, um die Wahrung der Rechte der Beamten sicherzustellen. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift könne daher die Kläger nicht beschweren. Da eine gemeinsame Reserve für alle Dienste habe gebildet werden sollen, sei die genannte Bestimmung im vorliegenden Fall unanwendbar gewesen.

Die Kläger beharren auf ihrer Ansicht, daß die Anhörung der beteiligten Dienststellenleiter eine Garantie für die am Auswahlverfahren teilnehmenden Bediensteten darstelle; auch habe der Wortlaut von Anhang III Artikel 1 allgemeine Bedeutung und lasse keine Ausnahme zu.

C — (Rechtssache 18/64:) Mit der in der Stellenausschreibung enthaltenen Bedingung, daß die Bewerber eine mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium vergleichbare Berufserfahrung haben müßten, habe die Beklagte gegen Artikel 5 Nr. 1 Absatz 2 des Statuts verstoßen. Nach der erwähnten Bestimmung umfasse die Laufbahngruppe A in acht Besoldungsgruppen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefaßt seien, welche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstreckten, die Dienstposten mit. Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit, die Hochschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern; es werde hier also keine Berufserfahrung verlangt, die einer abgeschlossenen Hochschulbildung gleichkomme.

Nach Auffassung der Beklagten fügt die angefochtene Stellenbekanntgabe zu den im Statut vorgesehenen Bedingungen nichts hinzu, denn Hochschulbildung könne, zumal bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, nur anhand vorgelegter Diplome beurteilt werden.

D — Daß die Stellenausschreibung eine Überprüfung der Sprach- und sonstigen verlangten Kenntnisse im Wege eines Gesprächs mit dem Prüfungsausschuß vorsehe, widerspreche schon dem Begriff des Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen; eine Befragung der Bewerber über ihre Sprach- oder sonstigen Kenntnisse könne es nur im Rahmen eines Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen und nach den für diese Art des Auswahlverfahrens in Anhang III vorgesehenen Bestimmungen geben.

Die Beklagte hält die Rüge nicht nur für unzulässig, sondern auch für unbegründet, denn die Unterhaltungen mit dem Prüfungsausschuß hätten nur den Zweck, die Richtigkeit der Angaben der Bewerber über ihre Kenntnisse zu überprüfen.

Die Kläger halten dem entgegen, der Prüfungsausschuß, der sich nur aus Beamten der Generaldirektion Verwaltung zusammengesetzt habe, sei zu derartigen Nachprüfungen nicht in der Lage gewesen.

E — Wenn in Artikel 29 Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve zugelassen würden, so seien damit nur externe Auswahlverfahren für Einstellungen auf subalternen Dienstposten gemeint.

Die Beklagte hält die Rüge für verspätet und, da Artikel 29 des Statuts keine Bestimmung enthalte, die für die von den Klägern gegebene Auslegung spreche, auch für unbegründet.

F — Die von der Kommission in ihrer 232. Sitzung vom 19. Juni 1963 beschlossenen, am 21. Juni 1963 herausgegebenen Richtlinien für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse bei Auswahlverfahren seien bei der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für dieses Auswahlverfahren nicht beachtet worden. Nach dem Grundsatz patere legem quam ipse fecisti sei der Prüfungsausschuß somit fehlerhaft zusammengesetzt. Erstens seien entgegen der Vorschrift Nr. I 2 die beteiligten Generaldirektionen und Dienststellen (d.h. sämtliche Generaldirektionen, da es sich um ein Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve gehandelt habe) nicht durch zwei Mitglieder im Prüfungsausschuß vertreten gewesen. Zweitens sei gegen den Grundsatz Nr. I 3 verstoßen worden, denn keines der von der Anstellungsbehörde benannten Mitglieder sei ein Fachmann aus einer anderen Generaldirektion oder Dienststelle gewesen, der die dem Beamten zu übertragende Tätigkeit beherrscht hätte; mit Ausnahme des Personalvertreters hätten dem Prüfungsausschuß lediglich Beamte der General-direktion Verwaltung angehört. Drittens, da der Vorsitzende entgegen dem Grundsatz Nr. I 4 einer der beteiligten Generaldirektionen angehört habe (nämlich der Generaldirektion Verwaltung), hätte der Prüfungsausschuß nicht in seiner Mehrheit aus Vertretern dieser Generaldirektion bestehen dürfen, was jedoch der Fall gewesen sei.

Die Beklagte entgegnet:

Die Richtlinien vom 21. Juni 1963, auf die sich die Kläger berufen, hätten keinen Verordnungscharakter.

Diese Richtlinien hätten keineswegs die ihnen von den Klägern beigemessene Bedeutung, denn das Protokoll der 232. Sitzung der Kommission, in deren Verlauf die Grundsätze für diese Anweisungen festgelegt worden seien, besage ausdrücklich, daß die Richtlinien etwaigen späteren organisatorischen Maßnahmen (der Kommission) auf dem Gebiet der Auswahlverfahren, wie zum Beispiel … der Bildung von Einstellungsreserven, nicht vorgreifen.

Die Mitwirkung eines Fachmanns sei nur für Prüfungen über bestimmte Sachgebiete (d.h. bei Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen) vorgesehen.

G — (Rechtssache 18/64:) Der Prüfungsausschuß habe eine zusätzliche Bedingung aufgestellt, indem er erst eine sechsjährige Berufserfahrung als mit einer abgeschlossenen Hochschulbildung gleichwertig angesehen habe.

Die Beklagte hält dem entgegen, diese Rüge sei im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, bei der der Gerichtshof keine uneingeschränkte Rechtsprechungsbefugnis (compétence de pleine juridiction) habe, unzulässig. Zwar könne der Gerichtshof nachprüfen, ob der Prüfungsausschuß bei der Festlegung der Beurteilungskriterien seine Befugnisse nicht überschritten habe, doch könne er nicht selbst anstelle dieses Kollegiums entscheiden. Die Rüge sei auch unbegründet, da der. Prüfungsausschuß auf objektive Kriterien abgestellt habe. Sechs Jahre seien die übliche Dauer des Hochschulstudiums; das gleiche Kriterium sei übrigens auch für andere Auswahlverfahren der Laufbahngruppe A gewählt worden.

H — Es seien Beurteilungen aus den Personalakten der Bewerber herangezogen worden, d.h. der Prüfungsausschuß habe sich auf einen Faktor gestützt, den er nicht habe berücksichtigen dürfen, da er in der Stellenausschreibung nicht erwähnt gewesen sei.

Die Beklagte erklärt, es sei ihr nicht verständlich, weshalb der Prüfungsausschuß die genannten Beurteilungen nicht hätte berücksichtigen dürfen.

I — Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Kläger nicht auf das in Artikel 5 Absatz 1 zu Anhang 3 des Statuts vorgesehene Verzeichnis zu setzen, hätten die Betroffenen beschwert und somit gemäß Artikel 25 des Statuts zugestellt werden müssen, was nicht geschehen sei.

Die Beklagte bestreitet, daß Artikel 25 im vorliegenden Fall Anwendung finden könne, denn Einstellungen im Wege eines Auswahlverfahrens seien ein Sonderfall, der in den Artikeln 29 ff. des Statuts und in Anhang III geregelt sei, wonach die Beratungsergebnisse nicht Gegenstand von mit Gründen versehenen Entscheidungen gegenüber den einzelnen Bewerbern sein dürften.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Durch Beschluß vom 18. November 1964 hat die Zweite Kammer die beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Auf Anforderung der Kammer hat die Beklagte das Verzeichnis der bis zum 31. Januar 1965 aufgrund des streitigen Auswahlverfahrens ernannten Bewerber vorgelegt, das am 4. Februar 1965 in das Register eingetragen wurde. In der Sitzung vom 5. Mai 1965 haben die Parteien mündlich verhandelt.

In der Sitzung vom 1. Juni 1965 hat der Generalanwalt beantragt, die Klagen für zulässig und begründet zu erklären.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Die Klagen richten sich gegen die interne Stellenausschreibung Nr. 165/A sowie gegen verschiedene im Verlauf des Auswahlverfahrens getroffene Entscheidungen der Kommission und des Prüfungsausschusses einschließlich der anschließend ergangenen Verfügungen der Kommission. Die Beklagte hält die Klagen aus drei Gründen für unzulässig.

Mit gemeinschaftlichen Klagen griffen die Kläger verschiedene Maßnahmen an, die sie keineswegs in gleicher Weise gemeinsam beträfen.

Es trifft zwar zu, daß einige der ursprünglichen Anträge gegen mehrere individuell verschiedene Maßnahmen des Prüfungsausschusses gerichtet waren, doch haben die Kläger diese Anträge im Laufe des Verfahrens dahin geändert, daß sie nur noch Maßnahmen zum Gegenstand haben, die gleichen Inhalt haben oder die Kläger in gleicher Weise betreffen.

Die erste prozeßhindernde Einrede erweist sich demnach in tatsächlicher Hinsicht als unbegründet.

Die Stellenausschreibung und alle Vorgänge des Auswahlverfahrens seien mehr als drei Monate vor Klageerhebung veröffentlicht oder den Klägern bekanntgegeben worden, infolgedessen sei die Klageerhebimg verspätet. Wegen des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Abschnitten des Einstellungsverfahrens muß es als zulässig angesehen werden, daß mit Klagen gegen spätere Abschnitte eines solchen Verfahrens auch die Fehlerhaftigkeit mit ihnen eng verbundener früherer Abschnitte geltend gemacht werden kann. Der Gerichtshof kann daher die von den Klägern gegen die Stellenausschreibung und gegen die im Verlauf des Auswahlverfahrens ergangenen Durchführungsmaßnahmen vorgebrachten Rügen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Anschluß an das Auswahlverfahren ausgesprochenen Ernennungen, die das Endziel der Klagen bilden, mit in Betracht ziehen.

Hinsichtlich dieser Ernennungen wendet die Beklagte ein, die Kläger hätten die Verfügungen, durch die die Kommission sich die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu eigen gemacht hat, d.h. die im Anschluß an das Auswahlverfahren ausgesprochenen Ernennungen, nicht einzeln bezeichnet.

Die Kläger haben zwar die im Anschluß an das Auswahlverfahren erfolgten Ernennungen nicht einzeln aufgeführt. Dies kann ihnen jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Da es sich um ein Auswahlverfahren zur Bildimg einer Einstellungsreserve handelte, bestand der Natur dieses Verfahrens nach keine Möglichkeit, festzustellen, welche der veröffentlichten Ernennungen als Ergebnis des Auswahlverfahrens 165/A anzuseilen waren.

Die Kläger haben ausdrücklich die Aufhebung der Ernennungen beantragt, ohne diese näher zu bezeichnen, die Beklagte hat dem Gerichtshof die Liste der bis zum 31. Januar 1965 auf das streitige Auswahlverfahren hin ausgesprochenen fünfundfünfzig Ernennungen vorgelegt; damit erscheint der Klagegegenstand ausreichend bestimmt. Nach alledem ist die prozeßhindernde Einrede zurückzuweisen.

Zur Begründetheit der Klage 18/64

In der Klage 18/64 beantragen die Kläger die Aufhebung der Entscheidungen, mit denen sich die Kommission die Ergebnisse des streitigen Auswahlverfahrens zu eigen gemacht hat, und stützen sich hierfür auf mehrere Klagegründe. Sie machen u.a. geltend, der Prüfungsausschuß habe die in der Stellenausschreibung vorgesehenen Bedingungen verkannt, indem er erst eine sechsjährige Berufserfahrung als einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertig angesehen habe.

Aus dem Bericht des Prüfungsausschusses, den die Beklagte als Anlage zu ihrer Klagebeantwortung vorlegt, geht hervor, daß der Prüfungsausschuß für die Beurteilung der Gleichwertigkeit, der Berufserfahrung von Bewerbern, die kein Universitätsdiplom besaßen, zwei Kriterien aufgestellt hat, von denen er das eine als Dauer der gleichwertigen Berufserfahrung das andere als Niveau der gleichwertigen Berufserfahrung bezeichnet.

Wie diese beiden Kriterien zusammenwirkten, ergibt sich klar aus einem Schreiben der Generaldirektion Verwaltung an mehrere ausgeschiedene Bewerber, die eine Begründung für ihre Ablehnung erbeten hatten. In diesem Schreiben heißt es u.a. ausdrücklich:

Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Berufserfahrung ging der Prüfungsausschuß von der Berufstätigkeit der Bewerber vor dem Dienstantritt bei der Gemeinschaft wie auch von ihrer Tätigkeit bei den Dienststellen der Kommission aus. Maßgebend für die Gleichwertigkeit sind Dauer und Art der Berufstätigkeit. Unter Berücksichtigung der üblichen Dauer eines Hochschulstudiums und der bei anderen Auswahlverfahren für die Laufbahngruppe A geübten Praxis hat der Prüfungsausschuß beschlossen, nur eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung einem Hochschulstudium gleichzustellen; Außerdem mußte die Berufstätigkeit in ihrer Art den Aufgaben eines Beamten mit abgeschlossenem Hochschulstudium, der eine Tätigkeit der Laufbahngruppe A im Sinne des Artikels 5 des Beamtenstatuts ausübt, entsprechen.

Mit dieser Verfahrensweise hat der Prüfungsausschuß sowohl den Wortlaut der Stellenausschreibung als auch den Begriff der Gleichwertigkeit gröblich verkannt. Die Tatsache der Ausübung einer Berufstätigkeit, die in ihrem Niveau den Aufgaben eines Beamten vergleichbar ist, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen kann und Aufgaben der Laufbahngruppe A im Sinne des Statuts wahrnimmt, beweist schon für sich allein, daß der Beamte, dem solche Aufgaben übertragen sind, im Sinne, der Anforderungen des öffentlichen Dienstes eine. Berufserfahrung besitzt, die einem abgeschlossenen Hochschulstudium vergleichbar ist.

Aus dem Bericht des Prüfungsausschusses ergibt sich, daß dieser mit der Forderung einer mindestens sechsjährigen Berufserfahrung ein gewisses Gleichgewicht mit der Dauer eines Hochschulstudiums erzielen wollte. Es ist aber nicht nur übertrieben, einen solchen Zeitraum als die übliche Dauer eines Hochschulstudiums anzunehmen, sondern der Prüfungsausschuß hat auch einen völlig sachfremden Maßstab angelegt. Die Frage läßt sich etwa in folgender Weise stellen: Wie ist bei Bewerbern ohne abgeschlossenes Hochschulstudium eine gleichwertige Berufserfahrung festzustellen? Hierzu reicht es aus, was übrigens auch der Prüfungsausschuß getan hat, eine Berufserfahrung zu fordern, die sich aus der Übertragung von Tätigkeiten und Aufgaljen ergibt, die normalerweise den Inhabern von Universitätsdiplomen vorbehalten sind. Mag es noch hingehen, auch eine bestimmte Dauer dieser Berufserfahrung zu verlangen, so muß dabei doch von anderen, geeigneteren Kriterien als der Dauer eines Hochschulstudiums ausgegangen werden.

Mit dem streitigen Erfordernis hat der Prüfungsausschuß demnach eine Ermessensüberschreitung begangen, die sich bei der Aufstellung des Verzeichnisses der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber ausgewirkt hat.

Nach alledem ist das Auswahlverfahren rechtswidrig und kann keine gesetzmäßige Grundlage für Ernennungs- oder Beförderungsverfügungen darstellen. Die Ernennungen, mit denen die Kommission sich die Ergebnisse des Auswahlverfahrens 165/A zu eigen gemacht hat, sind daher für nichtig zu erklären.

Zur Klage 19/64

Die Klage 19/64 ist durch den Ausgang des Verfahrens 18/64 gegenstandslos geworden.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen,

Da die Beklagte in der Rechtssache 18/64 unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klage 19/64 ist gegenstandslos geworden und damit in der Hauptsache erledigt.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 91 und seines Anhangs III,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage 18/64 ist begründet.

2. Das interne Auswahlverfahren Nr. 165/A und die im Anschluß daran von der Kommission vorgenommenen Ernennungen werden aufgehoben.

3. Der Rechtsstreit 19/64 ist in der Hauptsache, erledigt.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 18/64.

5. Die Kosten des Rechtsstreits 19/64 werden gegeneinander aufgehoben.