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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.06.1965 – C-27/64
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1965:56
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Der Kläger der beiden Rechtssachen, die ich jetzt zu behandeln habe, steht seit dem 1. November 1960 im Dienste der Euratom-Gemeinschaft. Er wurde zunächst im Centre européen de traitements de l'information scientifique (CETIS) in Brüssel verwendet mit Gehaltsbezügen, die einer Einstufung in A/5-2 der Gehaltstabelle des EGKS-Personalstatuts entsprachen. Später kam er als wissenschaftlicher Bediensteter zum Centre commun de recherches in Ispra. Dort war er — jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung — eingestuft in die Gehaltsgruppe A/5-4 des Personalstatuts der Euratom-Gemeinschaft.
Diese Einstufung gab ihm wiederholt Anlaß zu Reklamationen. In der Überzeugung, er sei übergangen worden im Rahmen der Beförderungen, die zugunsten der Ispra-Bediensteten für das Jahr 1963 beschlossen und die am 9. Januar 1964 durch Anschlag in den Dienstgebäuden von Ispra bekanntgemacht wurden, wandte er sich schließlich am 12. Februar 1964 mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an die Kommission. Die Kommission beschied ihn jedoch in einem Schreiben vom 7. April 1964 dahin, nach ihren Feststellungen sei der Kläger von der vergleichenden Prüfung der für eine Beförderung in Frage kommenden Kandidaten nicht ausgeschlossen worden, das Beförderungsverfahren sei auch im übrigen korrekt verlaufen, und die Kommission sehe nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts keinen Anlaß, auf ihre Beförderungsentscheidungen zurückzukommen.
Gegen diesen Bescheid, der dem Kläger am 8. April 1964 zugestellt wurde, richtet sich die Klage 27/64.
Kurze Zeit nach Einreichung der soeben erwähnten Verwaltungsbeschwerde wandte sich der Kläger mit einer weiteren Reklamation vom 21. Februar 1964 an die Kommission. Darin verlangte er deren Einschreiten gegen gewisse unkorrekte Machenschaften, die in den vorhergegangenen Monaten in Ispra zu verzeichnen gewesen seien und die seinem beruflichen Ansehen sowie seiner Ehre schadeten. Diese Beschwerde wurde innerhalb der Frist des Artikels 91 des Personalstatuts (zwei Monate) nicht beschieden, was dem Kläger Anlaß gab, am 13. Juli 1964 eine zweite Klage (30/64) einzureichen. Sie wurde übrigens später, nachdem der Kläger im Laufe des Verfahrens Kenntnis davon erhielt, daß die Kommission am 24. Juni 1964 in einem förmlichen Beschluß seine Reklamation für unbegründet erklärte, gegen diese Entscheidung gerichtet.
Darüber hinaus wird mit der zweiten Klage angefochten eine Entscheidung der Kommission vom 26. März 1964, dem Kläger zugestellt am 24. April 1964, in der diesem gegenüber als Disziplinarmaßnahme ein Verweis ausgesprochen wurde, sowie eine Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1964, mit der dem Kläger aufgetragen wurde, sich unverzüglich nach Brüssel zu begeben.
Mit folgenden Klageanträgen habe ich mich daher jetzt, nachdem der Gerichtshof durch Beschluß vom 12. November 1964 die Verbindung der Rechtssachen angeordnet hat, insgesamt zu befassen':
In der Rechtssache 27/64:
Der Gerichtshof möge die von der Kommission für das Jahr 1963 getroffenen Beförderungsentscheidungen für nichtig erklären-, zumindest insoweit, als Beförderungen aus der Gehaltsgruppe A/5 in die Gehaltsgruppe A/4 ausgesprochen wurden;
er möge hilfsweise, nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beförderungsentscheidungen, den Bescheid der Kommission vom 26. März 1964, mit dem auf die Beschwerde des Klägers geantwortet wurde, für nichtig erklären;
er möge feststellen, daß die Kommission zur erneuten vergleichenden Prüfung der Verdienste derjenigen Beamten verpflichtet sei, die im Jahre 1963 eine Anwartschaft auf Beförderung hatten.
In der Rechtssache 30/64:
Der Gerichtshof möge die Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1964, mit welcher die Beschwerde des Klägers vom 21. Februar 1964 zurückgewiesen wurde, hilfsweise die mit Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der erwähnten Beschwerde stillschweigend ergangene Ablehnungsentscheidung für nichtig erklären.
Der Gerichtshof möge die Disziplinarentscheidung der Kommission vom 26. März 1964, die dem Kläger gegenüber einen Verweis aussprach, für nichtig erklären;
er möge die Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1964, die den Kläger nach Brüssel abordnete, für nichtig erklären;
er möge die Kommission zur Leistung von Ersatz für den durch die Abordnungsentscheidung erlittenen Schaden in Höhe von einem belgischen Franken verurteilen.
Die Kommission hält diese Anträge insofern für unzulässig, als sie in der Klage 27/64 formuliert sind und als sie — in der Klage 30/64 — gerichtet sind gegen die auf die Beschwerde des Klägers vom 21. Februar 1964 ergangene Entscheidung. Im übrigen beantragt sie die Abweisung der Klagen als unbegründet.
Zu erwähnen ist schließlich noch, daß mit der zweiten Klage ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 24. Juni 1964 eingereicht wurde, soweit in ihr von einer Abordnung des Klägers nach Brüssel die Rede ist. Er wurde durch Verfügung des Präsidenten vom 7. August 1964 mit Rücksicht darauf, daß der Kläger in diesem Augenblick die Anordnung der Kommission bereits befolgt hatte, als unzulässig verworfen. Über seine Kosten ist zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden.
Rechtliche Würdigung
Wenn ich jetzt darangehe, diesen Streitkomplex im einzelnen zu untersuchen, so stehen naturgemäß zunächst die Einwendungen der Kommission zur Zulässigkeit der Klagen im Vordergrund.
I. Zur Zulässigkeit der Klagen
1. Rechtssache 27/64
Nach Ansicht der Kommission ist die Klage 27/64 unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist. Angefochten seien ausdrückliche Entscheidungen, die am 9. Januar 1964 bekanntgemacht wurden. Da von diesem Zeitpunkt an bis zum Eingang der Klage (29. Juni 1964) mehr als drei Monate verstrichen seien, müsse gemäß Artikel 91 § 2 der Verfahrensordnung die Klageerhebung als verspätet angesehen werden. Daran könne der Umstand nichts ändern, daß der Kläger zunächst (am 12. Februar 1964) eine Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts eingereicht und seine Klage gegen den daraufhin ergangenen Antwortbescheid der Kommission (vom 26. März 1964, zugestellt am 8. April 1964) gerichtet habe.
Sieht man sich nur den Wortlaut des Personalstatuts an, so könnte man geneigt sein, der Kommission recht zu geben, denn dort ist eindeutig angeordnet, Klagen nach Artikel 91 müßten innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe einer allgemeinen Maßnahme oder vom Tage der Mitteilung einer Einzelmaßnahme an, erhoben werden, und nirgends ist eine Unterbrechung der Frist durch die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde vorgesehen.
Ich halte die Auffassung der Kommission aber dennoch weder für befriedigend noch für rechtlich zutreffend. Schon in meinen Schlußanträgen der Rechtssache Elz gegen Hohe Behörde (22 und 23/60; RsprGH VII 417) habe ich die Meinung vertreten, es sei eine Loyalitätspflicht der Beamten, vor der öffentlichen Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche im Rechtsstreit ihre Interessen in einem Verwaltungsverfahren zu verteidigen. Dieser Gedanke kehrt wieder in einigen neueren Urteilen des Gerichtshofes, die, wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Erörterung der vorliegenden Zulässigkeitsfrage, gleichmäßig hervorheben, eine Verwaltungsbeschwerde gehe wesensnotwendig dem Streitverfahren voraus (Rechtssache 18/63, RsprGH X 202; Rechtssache 27/63, RsprGH X 290), oder die davon sprechen, die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde sei sachdienlich und erwünscht, ehe eine Klage eingereicht werde (Rechtssachen 79 und 82/63, RsprGH X 676). Namentlich ist hier zu erwähnen die Rechtssache 69/63 (RsprGH X 543), in der die Anfechtung einer Verfügung aus dem Jahre 1961 noch im Jahre 1963 (nach Inkrafttreten des Personalstatuts und nach der Ernennung der Klägerin zur Beamtin) für zulässig gehalten wurde, weil die Klageerhebung, gerechnet von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens an, rechtzeitig erfolgt sei. Zur Begründung wurden dieselben Erwägungen angeführt, die ich schon im Verfahren Elz gegen Hohe Behörde angestellt habe.
Sollten noch Zweifel an der Richtigkeit der damit angedeuteten Rechtsauffassung über den Einfluß eines Verwaltungsverfahrens auf den Lauf der Klagefrist bestehen, so wären sie im vorliegenden Verfahren mit Nachdruck zu beseitigen. Ich kann dazu ergänzend verweisen auf das deutsche Verwaltungsrecht, wo allerdings aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (§ 191 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit den § § 68 ff., vor allem § 74) die Regel gilt, vor der Erhebung einer Anfechtungsklage in Beamtensachen sei ein Verwaltungsverfahren durchzuführen, und wo folglich die Klagefrist erst zu laufen beginnt mit der Zustellung des auf den Widerspruch eines Betroffenen ergangenen Verwaltungsbescheides. — Insbesondere kann auch verwiesen werden auf das französische Recht, für das ohne gesetzliche Grundlage in der Rechtsprechung des Conseil d'État entsprechende Maximen entwickelt wurden, und zwar nicht nur für den Fall der Einlegung eines recours hiérarchique, sondern auch für den der Einlegung eines recours gracieux (Urteil des Conseil d'État vom 13. April 1881, Recueil Sirey 82, III, 29; Urteil vom 12. Januar 1917, Recueil des décisions du Conseil d'État, Seite 42), jedenfalls soweit das Verwaltungsverfahren zu einer erneuten Überprüfung des Sachverhalts führt (Urteil des Conseil d'État vom 22. August 1918, Recueil, Seite 190; Urteil vom 26. April 1944, Recueil, Seite 123).
Es muß also — das ist meine These — für unser Verfahren in Beamtensachen der Grundsatz gelten, die Rechtsverteidigung sei — natürlich innerhalb der normalen Klagefrist — zunächst mit Hilfe einer Verwaltungsbeschwerde zu betreiben und in der Berechnung der Klagefrist müsse von der Einlegung der Verwaltungsbeschwerde ausgegangen werden (dies ergibt eine Klagefrist von vier Monaten, wenn die Verwaltung untätig geblieben ist, von drei Monaten ab Erlaß einer Entscheidung, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Beschwerde ergeht). Zumindest sollte insoweit von einem Recht der Beamten gesprochen werden und die Notwendigkeit eines Verwaltungsvorverfahrens mit allen Konsequenzen für den Lauf der Klagefrist allenfalls dann verneint werden, wenn ein Akt angegriffen wird, der in einem ausführlichen Verwaltungsverfahren nach Anhörung des Betroffenen ergangen ist. — Nur so ergibt sich meines Erachtens, ausgehend von den in der Rechtsprechung vorhandenen Andeutungen über die Nützlichkeit eines Verwaltungsverfahrens, ein logisches System, während im Hinblick auf die vom Gerichtshof angestellten Erwägungen nichts gewonnen wäre, wollte man von einem betroffenen Beamten trotz Einleitung eines Verwaltungsverfahrens die konservierende Erhebung einer gerichtlichen Klage verlangen. — Nicht zuletzt muß zur Erhärtung dieses Standpunktes auch an die Tatsache erinnert werden, daß in den Gemeinschaften der gerichtliche Rechtsschutz auf eine einzige Instanz beschränkt ist und daß eine Verstärkung des Rechtsschutzes, die vielleicht zu einer Entlastung des Gerichtshofes führen kann, nur zu erreichen ist durch einen möglichst weitgehenden Ausbau des Verwaltungsverfahrens.
Da im vorliegenden Fall der Kläger seine Verwaltungsbeschwerde innerhalb der Klagefrist des Artikels 91 bei der Kommission eingereicht hat, da weiterhin diese Beschwerde Anlaß gegeben hat zu einer erneuten Prüfung seines Falles (so ausdrücklich der Bescheid der Kommission), die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Artikels 91 in einen neuen, nicht lediglich bestätigenden Akt ausmündete, und da schließlich, gerechnet vom Erlaß dieses Bescheides an, die Klage vor dem Ablauf von drei Monaten beim Gerichtshof einging, kann gegen ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Klagefrist nichts eingewendet werden.
2. Rechtssache 30/64
Zu der zweiten Klage erhebt die Kommission Einwendungen nur in Ansehung des ersten Antrags. Sie ist auch hier der Ansicht, die maßgebliche Frist sei versäumt, da die Klage beim Gerichtshof erst nach Ablauf von zwei Monaten eingegangen ist, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem eine Ablehnungsentscheidung auf die Verwaltungsbeschwerde des Klägers als stillschweigend ergangen gilt. Die am 24. Juni ausdrücklich getroffene Entscheidung sei dagegen nicht geeignet, eine neue Klagefrist in Gang zu setzen, stelle sie doch, verglichen mit der stillschweigenden Entscheidung, lediglich einen konfirmatorischen Akt dar.
Tatsächlich können keine Zweifel daran bestehen, daß selbst bei Berücksichtigung der Entfernungsfrist (Anlage 2 zur Verfahrensordnung) und etwaiger Feiertage, an denen gerichtliche Fristen nicht ablaufen, die am 13. Juli 1964 erhobene Klage, gerechnet vom Datum der Verwaltungsbeschwerde an (21. Februar 1964), verspätet eingereicht wurde, da die Klagefrist allenfalls bis zum 4. Juli 1964 lief.
Ich möchte auch den Versuch des Klägers nicht gelten lassen, einen sachlichen Zusammenhang nachzuweisen zwischen dem Gegenstand seiner Verwaltungsbeschwerde und der am 24. Juni getroffenen Entscheidung über die angebliche Abordnung nach Brüssel, die gleichfalls in der Rechtssache 30/64, und zwar rechtzeitig, angegriffen wurde. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, kann es bei der Prüfung der Einhaltung von Formerfordernissen, zu denen auch die Klagefrist zählt, nicht als zulässig angesehen werden, die materiellen Rechtsfragen des Prozesses zu berühren. Zum anderen steht meines Erachtens fest, daß die in der Verwaltungsbeschwerde vom 21. Februar 1964 und dementsprechend in der stillschweigenden Ablehnungsentscheidung der Kommission behandelten Anliegen sich thematisch genau abheben lassen von der angeblichen Versetzungsanordnung des 24. Juni 1964, so daß keine Möglichkeit ersichtlich ist, bei deren Anfechtung das Thema der Verwaltungsbeschwerde mitzubehandeln.
Schwieriger dagegen ist die Frage zu beantworten, welchen Einfluß auf das Klagerecht die Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1964 hat, soweit in ihr ausdrücklich die Reklamation vom 21. Februar 1964 behandelt wird. Dies allerdings nicht im Hinblick auf die erst in der Replik vollzogene Klageänderung (Übergang von der Karenzklage zur Anfechtungsklage), da sie offensichtlich durch die Vorlage von Dokumenten durch die Kommission veranlaßt wurde, welche dem Kläger vorher nicht bekannt waren. Insoweit dürfte zumindest an eine analoge, Anwendung von Artikel 42 der Verfahrensordnung und an eine Heranziehung sein er Grundideen zu denken sein.
Vielmehr stellt das eigentlich delikate Problem die Qualifizierung des Aktes vom 24. Juni 1964 dar und die Beurteilung seines Verhältnisses zu der Ablehnungsentscheidung, die am 22. April 1964 als stillschweigend ergangen gilt.
Nach meiner Überzeugung könnte erwogen werden, den Beschluß vom 24. Juni 1964 als ein reines Internum anzusehen, d.h. als einen Vorgang, der nicht im Klagewege angegriffen werden kann. Bezeichnend ist immerhin, daß er weder mitgeteilt noch zugestellt wurde, daß er vielmehr im vorliegenden Verfahren rein zufällig bekannt wurde, weil er in derselben Sitzung erging, in der die Kommission über die angebliche Abordnung des Klägers nach Brüssel entschieden hat. Man könnte also sagen, es sei gar nicht die Absicht der Kommission gewesen, mit diesem Akt. eine Rechtssituation zu regeln; sein einziger Zweck habe darin bestanden, die innerdienstliche Feststellung zu treffen, ein bestimmter Fall — nämlich die Reklamation des Klägers — sei durch ein anderes zwingendes Ereignis (Fristablauf gemäß Artikel 91 des Personalstatuts) bereits erledigt.
Hält man diese Auffassung nicht für zutreffend, so muß aber dennoch der Kommission insoweit recht gegeben werden, als sie in dem Beschluß vom 24. Juni 1964 einen rein kon firmat orischen, die stillschweigende Ablehnungsentscheidung vom 22. April 1964 bestätigenden Akt sieht, der eine Veränderung der Rechtssituation nicht mit sich gebracht hat und der deshalb eine selbständige Klagefrist nicht in Gang setzen konnte. — Namentlich sind insofern die Gedanken, die zur ersten Einwendung der Kommission entwickelt wurden, nicht nutzbar zu machen, da bei der dortigen Konstellation — Erlaß eines Verwaltungsaktes mit anschließender Verwaltungsbeschwerde — von dem Betroffenen selbst neue Gesichtspunkte ins Feld geführt werden können, die von der Verwaltungsbehörde zu prüfen sind und die einer stillschweigend ergangenen Ablehnungsentscheidung die Rechtsnatur eines rein konfirmatorischen Aktes nehmen. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber allenfalls festzustellen, daß noch nach dem stillschweigenden Erlaß der Ablehnungsentscheidung auf der Verwaltungsebene bestimmte Fragen geprüft wurden, die die Beschwerde angeregt hatte (vgl. Note der Generaldirektion Verwaltung vom 11. Juni 1964). Gerade diese durch die Verwaltungsbeschwerde veranlaßte Prüfung gilt aber nach dem zwingenden System von Artikel 91. des Personalstatuts mit dem stillschweigenden Erlaß der Ablehnungsentscheidung als abgeschlossen und kann deshalb nicht ein Element bilden, das einer späteren ausdrücklichen Ablehnung den Charakter eines selbständig angreifbaren Aktes verleihen würde.
Somit dürfte letzten Endes die Ansicht der Kommission zutreffen, derzufolge der erste Antrag der Klage 30/64 wegen Nichteinhaltung der Klagefrist als unzulässig zurückgewiesen werden muß.
Im weiteren Verlauf der Untersuchung sind daher nur noch die Anträge der ersten Klage sowie die Anträge 2 bis 4 der Klage 30/64 einer sachlichen Prüfung zu unterziehen. Ihr werde ich mich sogleich zuwenden.
II. Zur Hauptsache
1. Rechtssache 27/64
In der Rechtssache 27/64 stehen — wie wir wissen ■—■ die sich auf das Jahr 1963 beziehenden Beförderungsentscheidungen der Kommission zur Debatte, die dem Personal von Ispra durch einen Anschlag in den Dienstgebäuden am 9. Januar 1964 zur Kenntnis gebracht wurden. — Sie sollen aus einer Reihe von Gründen rechtswidrig sein, vor allem, weil man den Kläger ausgeschlossen habe von der vergleichenden Prüfung der Verdienste oder weil doch zumindest das Prüfungsverfahren unter mehreren Gesichtspunkten mangelhaft verlaufen sei.
In Anbetracht dieses Klagevorbringens erscheint es mir sinnvoll, der Untersuchung eine kurze Kennzeichnung des von der Kommission eingeschlagenen Beförderungsverfahrens vorauszuschicken. Die Kommission hat uns dazu erklärt, mit Rücksicht auf die große Zahl ihrer Beamten und die Tatsache, daß sie an vielen Orten Verwendung finden, habe sie es für richtig gehalten, die jedes Jahr zu treffenden Beförderungsentscheidungen in geeigneter Weise vorbereiten zu lassen. Zu diesem Zwecke erging eine allgemeine Instruktion, die in einem Zirkular 11/63 vom 23. April 1963 dem Personal bekanntgegeben wurde. Ihrzufolge wurden — so auch in Ispra — örtliche Comités d'Avancement bestellt, in denen unter anderem das Personal vertreten ist und denen — soweit es sich um die Kategorie A handelt — der Generaldirektor des Forschungszentrums angehört. Ihre Aufgabe ist es, die Beförderungskandidaten vorzuprüfen, um zu einer liste d'avancement mit Beförderungsvorschlägen zu gelangen. Ein zentrales Comité d'Avancement in Brüssel wiederholt diese Vorprüfung. Seine Vorschläge werden durch die Generaldirektion Verwaltung der Kommission unterbreitet, die danach eine liste d'aptitude aufstellt und veröffentlicht, in der mehr Beförderungskandidaten enthalten sind als im Laufe eines Jahres freie Stellen zur Verfügung stehen. Schließlich werden von der Kommission selbst aufgrund der liste d'aptitude die einzelnen Beförderungsentscheidungen getroffen.
Wie mir scheint, ist dieses System durchaus vernünftig und praktikabel; alles spricht auch dafür, daß seine Anwendung nicht zuletzt im Interesse des Personals liegt. Daß es andererseits Anlaß zu Fehlern geben kann, ist freilich ebensowenig zu leugnen. — Sehen wir daher zu, welche Beschwerden der Kläger, was seinen Fall betrifft, im einzelnen vorzubringen hat.
a) Ein erster Einwand ist formaler Natur. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Kommission habe mit den erwähnten Instruktionen Ausführungsvorschriften zu Artikel 45 erlassen, sie habe aber versäumt, das nach Artikel 110 des Personalstatuts vorgeschriebene Verfahren einzuhalten.
Diese Kritik möchte ich nicht gelten lassen. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, Artikel 45 des Personalstatuts verlange keine Ausführungsvorschriften, er sei vielmehr in seinem gegenwärtigen Wortlaut unmittelbar anwendbar (Rechtssachen 94 — 96/63; 27/63). — Dabei bleibt es auch im Fall der Anwendung durch die Euratom-Kommission. Aus den erwähnten Instruktionen ist nämlich der Eindruck zu gewinnen, daß tatsächlich — wie die Kommission versichert — die notwendigen Beförderungsentscheidungen ausschließlich in ihrer Hand liegen, daß also keine Delegation auf andere Instanzen stattgefunden hat. Die Beteiligung der Comités d'Avancement hat demgegenüber keine andere als vorbereitende, unterstützende Bedeutung; sie stellt ein reines Verwaltungs-internum dar, für dessen Ordnung Gesetzesvorschriften nicht erforderlich sind. Damit erweist sich eine Anhörung des Statutsausschusses nach Artikel 110 des Personalstatuts (diejenige des Personalausschusses ist nach den Angaben der Kommission erfolgt) als überflüssig.
b) Mangelhaft soll das Beförderungsverfahren sodann deshalb gewesen sein, weil man den Kläger in der vergleichenden Prüfung der Verdienste nicht berücksichtigt habe und dies, obwohl die Dienstaltererfordernisse des Artikels 45 (Einstulung in A 5 seit 1959) erfüllt waren.
Auch dieser Vorwurf erweist sich jedoch als haltlos, soweit es um die Berücksichtigung des Klägers in den Prüfungsvorarbeiten des Comité d'Avancement von Ispra geht. Aus Anlage 2 zur Klagebeantwortung ergibt sich nämlich, daß der Name des Klägers auf der Liste der Beamten erwähnt wird, die die Dienstaltervoraussetzungen für eine Beförderung im Jahre 1963 erfüllten und die vom Comité d'Avancement in Ispra auf ihre Beförderungswürdigkeit hin geprüft wurden. Dem zentralen Comité d'Avancement in Brüssel soll dieselbe Liste vorgelegen haben; jedenfalls konnte aus dem Verfahren kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit des Gegenteils gewonnen werden.
Bedenken bestehen lediglich im Hinblick auf die von der Kommission selbst vorgenommene Prüfung. Zwar wurde uns versichert, die Kommission fühle sich an die Vorschlagsliste der Comités d'Avancement nicht gebunden, und belegt wurde dies mit einem Protokoll (Anlage 1 zur Duplik), aus dem sich ergibt, daß die Kommission nicht auf der Vorschlagsliste genannte Beamte befördert hat. — Andererseits entnehmen wir aber dem Protokoll über die 219. Sitzung vom 25. September 1963 (Anlage 1 bis zur Duplik), daß die Kommission nur die von der Direktion Verwaltung und Personal unterbreiteten Beförderungsvorschläge geprüft hat; wörtlich: La commission examine ensuite les propositions soumises parla direction administration et personnel et arrête les promotions reprises à l'annexe 3 au présent procès-verbal. Diese Formulierung könnte den Gedanken nahelegen, die Kommission habe in der vergleichenden Würdigung der Verdienste nicht alle Beamten berücksichtigt, welche die objektiven Beförderungsvoraussetzungen für das Jahr 1963 erfüllten, sondern nur diejenigen Fälle, die ihr als beförderungswürdig von den Comités d'Avancement vorgelegt wurden.
Letzten Endes ist dieser Verdacht aber für das vorliegende Verfahren bedeutungslos, weil auf die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 21. Februar 1964 sein Fall, wie sich aus dem Bescheid der Kommission vom 7. April 1964 ergibt, einer erneuten und sorgfältigen Prüfung unterzogen wurde. Den Erfordernissen des Artikels 45 dürfte damit Genüge getan sein. Insbesondere erscheint es nicht bedenklich, daß die Kommission auf eine vorhergehende Annullierung der für das Jahr 1963 getroffenen Beförderungsentscheidungen verzichtet hat, denn auch ohne einen solchen Akt ließ sich eine korrekte, vergleichende Würdigung der Verdienste aller Beförderungskandidaten nachholen.
c) Gleichfalls zur Vorbereitung der Beförderungsentscheidungen wird die Rüge vorgetragen, dem Comité d'Avancement in Ispra habe die Personalakte des Klägers nicht zur Verfügung gestanden, und dieser habe vor dem Abschluß der Arbeiten des Comité nicht die Möglichkeit gehabt, Bemerkungen zu dem ihn betreffenden Beurteilungsbericht für das Jahr 1963 vorzubringen.
Was zunächst die Kenntnis der Personalakte des Klägers angeht, auf die es meines Erachtens auch dann noch ankommt, wenn die Jahresberichte des Artikels 43 vorliegen, so hat uns die Kommission nachdrücklich versichert, sie habe sowohl dem Comité d'Avancement in Ispra wie dem Zentralen Comité d'Avancement in Brüssel zur Verfügung gestanden. Mehr als gegenteilige Behauptungen und Vermutungen über den Ort, an dem sich seine Personalakte zu dieser Zeit befunden haben soll, konnte uns der Kläger dazu nicht liefern. Entscheidend dürfte aber auch in diesem Punkte letzten Endes die Tatsache sein, daß die Kommission zumindest in dem Prüfungsverfahren nach Einlegung der Verwaltungsbeschwerde die Personalakte des Klägers berücksichtigen konnte.
Ebenso verhält es sich mit den Bemerkungen des Klägers zu seinem Jahresbericht vom 15. Juni 1964, die das Datum des 5. Juli 1964 tragen, während die Arbeiten des Comité d'Avancement am 17. und 18. Juni 1964 abgeschlossen wurden. Zwar würde ich mich nicht begnügen mit der Erklärung der Kommission, der Jahresbericht selbst, der dem Comité vorgelegen habe, sei für den Kläger günstig gewesen und dessen Bemerkungen hätten neue Gesichtspunkte nicht aufzeigen können (immerhin spricht der Kläger darin von bestimmten Arbeiten und von bestimmten persönlichen Verdiensten). Ausschlaggebend ist aber doch wohl, daß die Kommission bei der Festlegung ihrer liste d'aptitude vom 25. Juli 1963 oder zumindest bei der Überprüfung des Falles des Klägers im März 1964 von dessen Bemerkungen zum Jahresbericht Kenntnis nehmen konnte.
Da die erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rüge der Verletzung von Artikel 4 des Personalstatuts als verspätetes Klagevorbringen (Artikel 42 der Verlahrensordnung) außer Betracht bleiben muß, komme ich daher insgesamt zu der Feststellung, eine Verletzung wesentlicher Verfahrensregeln bei der Vorbereitung der angegriffenen Beförderungsentscheidungen sei nicht anzuerkennen.
d) Zu der Bemerkung des Klägers, nach den vorhandenen Beurteilungsberichten seien seine Verdienste denen beförderter Kandidaten zumindest gleichwertig gewesen, er habe also ebenso wie diese eine Beförderung beanspruchen können, kann ich mich sehr kurz fassen. Der Kläger übersieht dabei zunächst, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für eine Beförderung nicht nur die dienstlichen Leistungen, sondern auch andere subjektive Elemente maßgeblich sind, die sich auf Charakter und Persönlichkeit der Beamten beziehen. Darüber hinaus hat es der Gerichtshof schon wiederholt und zu Recht abgelehnt, in Beförderungsfragen sein eigenes Urteil an die Stelle der subjektiven Bewertungen der Verwaltung zu setzen. Grundsätzlich kommen demnach Rügen wie die angedeutete in Verfahren über Beförderungsfälle nicht in Betracht.
e) Auch eine letzte Rüge formaler Natur läßt sich unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung sehr schnell erledigen. Wenn es der Gerichtshof nicht für erforderlich hält, daß Beförderungsentscheidungen mit einer Begründung für nichtbeförderte Kandidaten versehen werden, so kann ein erheblicher Mangel nicht darin gesehen werden, daß das allein mit vorbereitenden Untersuchungen befaßte Comité d'Avancement in Ispra keine Begründung gegeben hat für den Ausschluß des Klägers von seiner Vorschlagsliste.
f) Abschließend komme ich somit zum Ergebnis, daß keine der in der Rechtssache 27/64 vorgetragenen Rügen erfolgreich sein kann. Die Klage muß demnach als unbegründet abgewiesen werden.
2. Rechtssache 30/64, 2. Klageantrag
Da in der Rechtssache 30/64 der erste Klageantrag nach meiner Auffassung als unzulässig zurückzuweisen ist, wende ich mich sogleich der Prüfung des zweiten Antrags zu. Er hat zum Gegenstand eine Disziplinarentscheidung der Kommission vom 26. März 1964, genauer: den Ausspruch eines Verweises gemäß Artikel 86 Absatz 2 b des Personalstatuts dafür, daß der Kläger wochenlang eine systematische Anschwärzungskampagne unter Zuhilfenahme unloyaler Mittel gegen andere Beamte des Forschungszentrums Ispra geführt und so die Würde seines Amtes verletzt sowie das Arbeitsklima beeinträchtigt habe.
Folgende Rügen sind zu dieser Entscheidung zu untersuchen:
a) In erster Linie bringt der Kläger unter zwei Gesichtspunkten verfahrensrechtliche Kritik vor: Er bemängelt die Nichtbeteiligung des Disziplinarrates an der Durchführung des Disziplinarverfahrens sowie die Art und Weise, in der die Anhörung des Klägers stattgefunden hat.
Was den ersten Punkt angeht, so erscheint der erhobene Vorwurf unberechtigt. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Artikel 87 des Personalstatuts können leichte Disziplinarstrafen (schriftliche Verwarnung und Verweis) von der Anstellungsbehörde selbst ohne Anhörung des Disziplinarrates verhängt werden. Es kommt also — wie die Kommission es für richtig hält — bei der Wahrnehmung disziplinarischer Kompetenzen allein auf die Art der ausgesprochenen Strafe und nicht auf die Schwere der erhobenen Anschuldigung an. Auf diese Weise ist zugunsten der Anstellungsbehörde eine Art Opportunitätsprinzip verankert worden, d.h. die Anstellungsbehörde kann bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch Anlegung eines milden Maßstabes von vornherein auf die Verhängung leichter Sanktionen abzielen, was allerdings nicht gleichbedeutend ist mit der vom Kläger für unzulässig gehaltenen Vorausfixierung einer bestimmten Strafe.
Zur korrekten Anhörung im Disziplinarverfahren könnte zunächst eingewendet werden, daß es sich insoweit um einen neuen, zum erstenmal in der Replik vorgebrachten und daher unzulässigen Klagegrund handelt. Will man nicht so streng vorgehen, weil der Kläger verfahrensrechtliche Bedenken — wenn auch anderer Art — schon in der Klageschrift geltend gemacht hat, so ist zu fragen, ob seine Anhörung allein durch den directeur adjoint des Forschungszentrums von Ispra für ausreichend gehalten werden kann. Dieser Auffassung neige ich zu, denn in Artikel 87 des Personalstatuts ist nicht ausdrücklich angeordnet, daß der betroffene Beamte von der Anstellungsbehörde selbst angehört werden muß. Eine solche Anhörung mag man zwar im Interesse des Unmittelbarkeitsprinzips für wünschenswert halten; sie würde jedoch sicher, gerade in Fällen der Kategorie A, in denen die Kommission als Kollegium Anstellungsbehörde ist, häufig eine Erschwerung der Verwaltungsführung mit sich bringen. Aus Gründen der Praktikabilität des Disziplinarverfahrens dürfte also nichts einzuwenden sein gegen eine vorbereitende Anhörung durch einen höheren Beamten. Insoweit kann, richtig verstanden, nicht von einer echten Delegation von Befugnissen gesprochen werden (was anders wäre bei der Verhängung der Sanktion selbst), so daß die Frage offenbleiben mag, ob im vorliegenden Verfahren zur Zeit der Anhörung (Februar 1964) eine Delegation von Befugnissen disziplinarischer Art auf den Leiter des Kernforschungszentrums Ispra schon stattgefunden hat oder ob dies wirksam erst zu einem späteren Zeitpunkt (im Juni 1964, durch Zirkular 7/64) geschehen ist.
Der Vorwurf, es sei gegen die Regeln des Disziplinarverfahrens verstoßen worden, kann folglich die angegriffene Entscheidung nicht zu Fall bringen.
b) Im Zusammenhang mit der ersten Rüge steht ein zweiter Vorwurf formaler Natur. Ihmzufolge ist die Begründung der Disziplinarentscheidung widersprüchlich und damit unzulänglich, weil einerseits dem Kläger eine schwere Verletzung seiner Amtspflichten zum Vorwurf gemacht, andererseits aber nur eine milde Disziplinarstrafe verhängt wurde.
Auch dieser Gedanke ist meines Erachtens zurückzuweisen. Selbstverständlich bleibt es der Anstellungsbehörde nach dem erwähnten Opportunitätsprinzip (allerdings vorbehaltlich der Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes) nicht nur unbenommen, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens völlig abzusehen; sie kann auch eine milde Strafe als Sanktion für angemessen erachten, etwa aus Gründen, die mit dem Verstoß selbst nichts zu tun haben (langjährige einwandfreie Führung der Dienstgeschäfte), ohne daß damit etwas über Grad und Schwere der zur Last gelegten Verfehlung ausgesagt wäre. Somit besteht der vom Kläger gesehene Widerspruch nur scheinbar, und die Begründung des angegriffenen Aktes kann als korrekt gelten.
c) Was die sachliche Fundierung der Disziplinarentscheidung und die Richtigkeit der in ihr enthaltenen Anschuldigungen angeht, so sind mehrere Aspekte auseinanderzuhalten:
Zunächst einmal versucht der Kläger den Vorwurf, er habe unzutreffende Gerüchte über andere Beamte von Ispra ausgestreut, mit einem Wahrheitsbeweis zu entkräften. Nach seinen Angaben kann belegt werden, daß die betreffenden Beamten Titel geführt haben, die ihnen nicht zustehen, und daß sie unzutreffende Erklärungen über ihre frühere Berufstätigkeit abgegeben haben.
Der Kläger muß sich jedoch insofern von der Kommission entgegenhalten lassen, daß seine Anstrengungen neben der Sache liegen. Zur Last gelegt wird ihm in Wirklichkeit nur die Behauptung (zu der er aufgrund von Deduktionen aus in Ispra umgehenden Gerüchten sowie aus vager Erinnerung an Angaben in einem Einstellungsvorschlag gelangt sein will), die betreffenden Beamten hätten der Kommission gegenüber bei der Einreichung ihrer Bewerbungen falsche Angaben gemacht (vgl. Note des Generaldirektors der Verwaltung vom 25. März 1964). Dies ist nach deren ausdrücklicher Versicherung nicht der Fall, und damit steht — ohne daß es einer Beweiserhebung durch die Vorlage der Personalakten der betreffenden Beamten bedürfte — die Stichhaltigkeit des dem Kläger gemachten Vorwurfs fest.
Wenn sich der Kläger sodann bemüht, seine Verfehlungen abzumildern mit dem Hinweis darauf, in Ispra seien die von ihm verbreiteten Behauptungen allgemein bekannt gewesen, sie hätten folglich nicht zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas führen können, so müssen wir demgegenüber feststellen, daß es am Nachweis der Notorietät der erwähnten Behauptungen fehlt, soweit sie besagen, die betreffenden Beamten hätten der Kommission gegen über falsche Angaben gemacht. Außerdem aber — und das ist entscheidend, weil es uns der Notwendigkeit enthebt, Zeugenvernehmungen durchzuführen — kommt es für die Strafbarkeit einer Verleumdung nicht darauf an, ob ihr Inhalt anderen Personen schon geläufig ist.
Schließlich konnte der Kläger auch nicht den Vorwurf entkräften, er habe seine Loyalitätspflichten verletzt, indem er sich zur Erkundung gewisser Tatsachen aus der Laufbahn anderer Beamten an ein privates Auskunftsbüro wandte. Daß ein solches Vorgehen, das der Kläger im tatsächlichen nicht bestreitet, dem Ansehen der Gemeinschaftseinrichtungen abträglich und daher verwerflich ist, bedarf meines Erachtens keiner Begründung. Ich vermag auch nicht zu erkennen, wie die vom Kläger angeführten Gründe eine Rechtfertigung für sein Verhalten liefern könnten. Dies gilt für die Erklärung, er habe zur Verteidigung eigener Interessen gehandelt, denn nicht nur fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für seine Befürchtung, er habe aus dem Organigramm der Dienststelle verdrängt werden sollen; es ist auch nicht ersichtlich, daß für ihn die im Innern der Gemeinschaft selbst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Interessenverteidigung nicht ausreichend gewesen wären. — Dies gilt darüber hinaus für die Versicherung, seine Absicht sei es gewesen, die Kommission rechtzeitig über die Ergebnisse seiner Informationsbemühungen zu unterrichten, denn eine solche Bereitschaft — für die es übrigens an den nötigen Anzeichen fehlt — kann natürlich nicht den Makel beseitigen, der den vom Kläger in Anspruch genommenen Mitteln und Wegen anhaftet.
d) Alles in allem ist es dem Kläger demnach nicht gelungen, Fehler oder Unkorrektheiten beim Erlaß der ihn betreffenden Disziplinarentscheidung aufzuzeigen, was uns zwingt, auch den zweiten Klageantrag zurückzuweisen.
3. Rechtssache 30/64, 3. Klageantrag
Bleibt somit allein noch der Antrag zu prüfen, der sich richtet gegen die Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1964 über die angebliche Abordnung bzw. Versetzung des Klägers nach Brüssel oder nach Jülich.
Insofern streiten die Parteien zunächst über die Frage, ob der erwähnte Bescheid tatsächlich eine Abordnung bzw. Versetzung zum Inhalt hatte oder lediglich eine vorübergehende Dienstreise.
Dieser Streit ist meines Erachtens bedeutsam, weil von seiner Entscheidung nicht nur die Begründetheit der Klage, sondern schon ihre Zulässigkeit abhängen könnte. — Nach richtiger Auffassung sind nämlich nicht alle Verfügungen, die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ergehen, angreifbare Rechtsakte im Sinne von Artikel 25 des Personalstatuts. Ich verweise dazu auf meine Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen 109/63, 13/64 (RsprGH X 1464 ff.), in denen ich dargestellt habe, welche Kriterien insofern für die Abgrenzung im nationalen Rechtsbereich bedeutsam sind. Namentlich kommt es danach an auf die Frage, ob eine dienstliche Verfügung das Statut eines Beamten berührt. — Was nun reine Dienstreiseanordnungen angeht, so gibt es für meine Überzeugung keinen Zweifel, daß sie, gemessen an den erwähnten Kriterien, im allgemeinen nicht zu den angreifbaren Rechtsakten gezählt werden können, daß sie vielmehr rein innerdienstliche Angelegenheiten betreffen.
Folglich müßte man, sollte sich herausstellen, daß der im vorliegenden Fall angegriffene Akt nur eine Dienstreise anordnete, zu dem Ergebnis gelangen, eine gerichtliche Überprüfung sei nicht möglich, und der entsprechende Klageantrag sei als unzulässig zurückzuweisen.
In der rückblickenden Betrachtung macht unser Fall insoweit kaum Schwierigkeiten. Was Jülich angeht, so hielt sich der Kläger dort nur ganz kurze Zeit auf (einen Tag oder wenige Tage). — In Brüssel war er zunächst drei oder vier Tage, trat dann seinen Jahresurlaub an und kam danach auf mündliche Anordnung des Generaldirektors der Verwaltung wieder bis Ende September nach Brüssel zurück. Erst durch Entscheidung vom 10. Oktober 1964 (dem Kläger zugestellt am 15. Oktober 1964), erfolgte die in einem Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 16. September 1964 als möglich angekündigte endgültige Versetzung nach Brüssel. — Entsprechend wurde eine Abrechnung der Spesen der Klägers anhand der Vorschriften über die Dienstreisekosten vorgenommen. Auch kann der Dienstreisecharakter nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden, die Anordnungen eines Zirkulars Nr. 36/63 über die Genehmigung von Dienstreisen seien nicht eingehalten worden, da dieses Zirkular nur in Betracht kommt, wenn nicht die Kommission selbst — wie es im vorliegenden Fall geschehen ist — die Dienstreiseanordnung erläßt.
Schwieriger wird die Beurteilung allerdings; wenn man sich nur auf diejenigen Dokumente stützt, die dem Kläger vor Antritt seiner Reise bekannt wurden. Dies auch dann, wenn gewisse vom Kläger angezogene Unterlagen als irrelevant beiseite gelassen werden, weil sie sich beziehen auf einen früheren, erledigten Sachverhalt, nämlich Versetzungserwägungen im Zusammenhang mit einer von ihm selbst eingereichten Bewerbung (Beschlüsse der Kommission vom 26 März 1964 und vom 15. April 1964; Note der Generaldirektion Verwaltung vom 25. März 1964; Brief der Gcneraldirektion Verwaltung vom 9. Juni 1964; Note der Generaldirektion Verwaltung vom 11. Juni 1964) oder weil sie von Beamten ausgingen, die in dieser Sache keine Entscheidungskompetenz hatten (Brief Gazzano vom 26. August 1964).
Immerhin heißt es in mehreren Memoranden, die dem Kläger vom Direktor des Forschungszentrums Ispra unter den Daten des 25. und 26. Juni 1964 zugestellt wurden, er habe sich zum Dienstantritt am 29. Juni in Brüssel zu melden, eine Formulierung, die zwar abgeschwächt wird durch das Adjektiv vorläufig und den Zusatz, eine Vorstellung in Jülich sei für die darauffolgende Woche vorgesehen, eine Formulierung aber doch, die bei objektiver Betrachtung eher an eine Abordnung oder Versetzung als an eine Dienstreise denken läßt. — Letzten Endes muß freilich entscheidend sein der Text der von der Kommission festgelegten Verfügung, der folgendes besagt: Si l'intéressé ne peut prendre effectivement ses fonctions à Jülich dans les meilleurs délais, il sera invité à se présenter aussitôt pour y recevoir toutes instructions utiles. Er läßt meines Erachtens keinen Zweifel daran, daß eine Abordnung nach Jülich nicht angeordnet ist, daß der Kläger sich vielmehr zu einem vorbereitenden Besuch nach Brüssel begeben sollte.
Folglich bleibt es in Verbindung mit dem tatsächlichen Vollzug der Anordnung bei der Feststellung, daß wir lediglich eine Dienstreiseanordnung vor uns haben, d.h. eine Verfügung innerdienstlichen Charakters, die der Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen ist. Der entsprechende Klageantrag wäre demnach als unzulässig abzuweisen. Allenfalls könnte in der Kostenentscheidung darauf Rücksicht genommen werden, daß die Begleitumstände des Falles eine Fülle von Zweifeln und Unklarheiten ließen und somit objektiv Anlaß zur Klageerhebung geben konnten.
Folgt man dieser Auffassung über die Umgrenzung des Klagerechts in Beamtensachen deswegen nicht, weil auch Dienstreiseanordnungen, insbesondere wenn sie zu einer längeren Abwesenheit führen oder in private Dispositionen eingreifen (Urlaub), die persönlichen Lebensverhältnisse eines Beamten empfindlich treffen können, so ist noch zu überlegen, ob die zu der angegriffenen Entscheidung vorgebrachten Klagegründe stichhaltig sind.
a) Das ist mit Sicherheit nicht der Fall für die Rüge, der Text der Entscheidung sei dem Kläger nicht zugestellt worden. Soweit Artikel 25 des Personalstatuts eine Mitteilung in schriftlicher Form vorschreibt, wurde diesem Prinzip im vorliegenden Fall Genüge getan durch die Übermittlung des wesentlichen Inhaltes der streitigen Entscheidung in den erwähnten Memoranden des Direktors des Forschungszentrums Ispra. Darüber hinaus müßte angemerkt werden, daß eine unterbliebene Zustellung den erlassenen Akt selbst nicht rechtswidrig macht. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt und wie ich schon in anderen Verfahren unterstrichen habe, hat sie nur die Funktion, die Verbindlichkeit gegenüber dem Adressaten zu begründen und für ihn eine Klagefrist in Gang zu setzen.
b) Zu beanstanden ist die Entscheidung der Kommission auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß der Kläger Mitglied des örtlichen Personalausschusses war. — Soweit er vorbringt, die Abordnung nach Brüssel sei ein Teil systematischer Bemühungen, ihn aus dem Personalausschuß zu entfernen, gilt es zu bedenken, daß die hier streitige Entscheidung nur zu einer vorübergehenden Abwesenheit führte. — Im übrigen wurde uns nicht glaubhaft gemacht, die Tätigkeit des Personalausschusses sei auch durch die vorübergehende Abwesenheit des Klägers beeinträchtigt worden, was nur dann der Fall gewesen sein könnte, wenn gerade während dieser Zeit durch den Kläger wichtige Aufgaben hätten wahrgenommen werden müssen und wenn eine Vertretung durch andere Mitglieder des Ausschusses nicht möglich gewesen wäre.
c) Ernste Bedenken hätte ich allerdings im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Vorladung, die Tatsache, daß sie den seit längerer Zeit fixierten Jahresurlaub des Klägers beeinträchtigte und daß sie zu einer Abwesenheit von erheblicher Dauer führte. — Gewiß, die dienstlichen Interessen können unter Umständen die Hinnahme solcher Nachteile verlangen. Es muß dann aber auch ein entsprechender Nachweis von der Dienstbehörde geführt-werden. Im vorliegenden Fall besteht demgegenüber nach allen uns bekannten Elementen eher der Eindruck, die überstürzte Maßnahme der Kommission sei nicht unbedingt erforderlich gewesen und zwar weder was die Vorbereitung einer anderweitigen dienstlichen Verwendung des Klägers angeht, die erst im Oktober 1964 erfolgte, noch was die Beseitigung von Spannungen im Dienstbereich von Ispra betrifft.
Man könnte daher geradezu von einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Kommission sprechen, die dazu zwingt, ihre Maßnahme für rechtswidrig und den vom Kläger zusätzlich formulierten Antrag auf Leistung von Schadensersatz für fundiert zu erklären. Zumindest wäre insofern eine weitere Aufklärung unerläßlich, ehe die klägerische Kritik als unberechtigt zurückgewiesen werden könnte, immer vorausgesetzt natürlich, daß man sie — abweichend von meiner Beurteilung — überhaupt für zulässig hält,
III. Zusammenfassung
Wenn ich das Resümee aus allen diesen Betrachtungen ziehe, so komme ich, ohne daß auf die gestellten Beweisanträge einzugehen ist, zu folgendem Resultat;
Aus der Klage 30/64 sind die Anträge auf Annullierung der Entscheidung, mit welcher die Reklamation des Klägers vom 21. Februar 1964 zurückgewiesen wurde, sowie der Entscheidung über die angebliche Anordnung nach Brüssel als unzulässig zurückzuweisen. Im übrigen verfallen die in den Klagen 27 und 30/64 gestellten Anträge der Abweisung wegen fehlender Begründetheit. Was die Kosten des Verfahrens einschließlich die Kosten des Verfahrens über einstweilige Anordnung angeht, so hat die Kommission gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung in jedem Fall ihre eigenen Kosten zu tragen. Darüber hinaus erscheint es mir angemessen, ihr einen Teil der klägerischen Kosten mit Rücksicht auf die Unklarheiten der angegriffenen Abordnungsentscheidung aufzuerlegen, während im übrigen der Kläger seine Kosten selbst zu tragen hätte.