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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.1965 – C-27/64
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1965:73
In den verbundenen Rechtssachen 27 und 30/64
INGENIEUR FULVIO FONZI,
wissenschaftlicher Referent der EAG, wohnhaft in Sesto Calende (Varese, Italien),
Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Mario Giuliano, ordentlicher Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Mailand, zugelassen beim Kassationshof der Italienischen Republik und beim Appellationshof Mailand,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihre Rechtsberater Antonio Marchini-Camia und Maurice Prelle als Prozeßbevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
a) in der Rechtssache 27/64:
1. in erster Linie Aufhebung aller von der Beklagten für das Jahr 1963 ausgesprochenen und in der Forschungsanstalt Ispra am 9. Januar 1964 durch Aushang bekanntgegebenen Beförderungen, soweit sie den Übergang von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A 4 betreffen;
2. hilfsweise Aufhebung der Verfügung vom 20. März 1904, dem Kläger zugestellt durch Schreiben des Generaldirektors für Verwaltung und Personal vom 7. April 1964, mit der die Beschwerde des Klägers gegen diese Beförderungen zurückgewiesen wurde;
3. hilfsweise Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Verdienste der Beamten, die im Jahre 1963 für eine Beförderung in Frage kamen, abzuwägen und bei dieser Abwägung auch den Kläger zu berücksichtigen;
b) in der Rechtssache 30/64:
1. Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die vom Kläger am 21. Februar 1964 mit dem Ziel, die Beklagte zum Einschreiten gegen gewisse seiner Ehre und seiner beruflichen Würde abträglichen Machenschaften zu veranlassen, erhobene Beschwerde sowie der am 24. Juni 1964 ergangenen ausdrücklichen Ablehnungsverfügung;
2. Aufhebung des durch Verfügung der Beklagten vom 26. März 1964, zugestellt am 24. April 1964, erteilten Verweises;
3. Aufhebung der am 24. Juni 1964 verfügten und am darauffolgenden Tag mitgeteilten Versetzung' (oder Abordnung), und Verurteilung der Beklagten zu 1 bfr Schadensersatz
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten R. Lecourt,
der Richter L. Delvaux (Berichterstatter) und A. Trabucchi, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: H. J. Eversen, Hilfskanzler,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
A — Der Kläger ist wissenschaftlicher Referent (Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 4) bei der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Kernforschungsstelle und dort der Europäischen Zentralstelle für die Verarbeitung wissenschaftlicher Informationen (CETIS) zugeteilt. Er erhob am 12. Februar 1964 bei der EAG-Kommission Beschwerde gegen die im Jahre 1963 ausgesprochenen Beförderungen, bei denen man einige seiner Kollegen berücksichtigt, ihn aber übergangen hatte.
Er machte die Fehlerhaftigkeit der Beförderungsverfügungen geltend und führte aus, er sei bei der Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage gekommen seien, willkürlich nicht berücksichtigt worden, da den Mitgliedern des örtlichen Beförderungsausschusses Ispra seine Personalakte nicht vorgelegen habe und da dem Kläger die in Artikel 43 des Statuts vorgesehene regelmäßige Beurteilung erst nach Abschluß der Arbeiten dieses Ausschusses zugeleitet worden sei.
Durch Verfügung vom 26. März 1964 wies die EAG-Kommission die Beschwerde zurück und führte aus, die seine Personalakte betreffende Behauptung des Klägers sei unzutreffend, ferner habe er dadurch, daß ihm die regelmäßige Beurteilung erst nach Abschluß der Arbeiten des Beförderungsausschusses zugeleitet wurde, keinen Schaden erlitten, da die Beurteilung für ihn günstig gewesen sei und seine Bemerkungen hierzu der Kommission zur Kenntnis gebracht worden seien.
Am 26. Juni 1964 erhob der Kläger beim Gerichtshof die Klage 27/64, mit der er in erster Linie Aufhebung der im Jahre 1963 ausgesprochenen Beförderungen, zumindest der Beförderungen von Besoldungsgruppe A 5 nach Besoldungsgruppe A 4, sowie hilfsweise Aufhebung der ablehnenden Verfügung vom 26. März 1964 begehrt und beantragt, die Kommission aufzufordern, die Verdienste der Bewerber, ihn einbegriffen, erneut abzuwägen.
B — Am 21. Februar 1964 erhob der Kläger bei der EAG-Kommission Beschwerde, um die Kommission zu veranlassen, gegen bestimmte, angeblich in den voraufgegangenen Monaten in der Forschungsanstalt Ispra festgestellte Machenschaften einzuschreiten, die er als ungehörig sowie als seiner beruflichen Würde und seiner persönlichen Ehre abträglich bezeichnete (Anlagen 3 und 4 zur Klage 30/64).
Die Kommission beschied diese Beschwerde nicht, was nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten, also mit Wirkung vom 22. April 1964, als stillschweigende Ablehnung zu gelten hat.
Außerdem erteilte die EAG-Kommission dem Kläger durch Verfügung vom 26. März 1964, zugestellt am 24. April 1964, einen Verweis, da er bestimmte Beamte seiner Dienststelle planmäßig herabgewürdigt [habe] (Anlage 5 zur Klage 30/64).
Schließlich wurde der Kläger durch Verfügung der EAG-Kommission — die, wie er meint, vom 24. Juni 1964 zu datieren scheint, aber nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist — aufgefordert, unverzüglich in Brüssel zu erscheinen, um dort, unbeschadet einer späteren Verwendung in Jülich, vorläufig Dienst zu tun (Anlagen 6, 7, 8 und 9 zur Klage 30/64).
Am 13. Juli 1964 erhob der Kläger beim Gerichtshof eine zweite Klage (Rechtssache 30/64), die auf die Aufhebung der drei vorgenannten Verfügungen gerichtet ist.
C — Am selben Tag stellte der Kläger einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der erwähnten Verfügung vom 24. Juni 1964, mit der er aufgefordert wurde, sich nach Brüssel zu begeben (Rechtssache 30/64R).
Der Präsident des Gerichtshofes hat durch Verfügung vom 7. August 1964 den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs als unzulässig zurückgewiesen und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
II. Anträge der Parteien
A — Der Kläger beantragt:
1. in der Rechtssache 27/64
in erster Linie
1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2. die von der Beklagten für das Jahr 1963 ausgesprochenen Beförderungen, zumindest aber die Beförderungen von Besoldungsgruppe A 5 nach Besoldungsgruppe A 4, insgesamt aufzuheben, und zwar mit allen Rechtsfolgen, auch hinsichtlich der Aufhebung der den Kläger betreffenden Verfügung der Beklagten vom 26. März 1964;
hilfsweise :
3. die Rechtswidrigkeit aller Verfügungen der Beklagten, die im Zusammenhang mit Beförderungen mit Wirkung für das Jahr 1963 ergangen sind und die denkgesetzlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen der Verfügung vom 26. März 1964 darstellen, sowie der zugehörigen Verfahren festzustellen und die Verfügung der Beklagten vom 26. März 1964, dem Kläger zugestellt am 8. April 1964, aufzuheben;
4. zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die zu befördernden Beamten nach Abwägung der Verdienste unter den Beamten auszuwählen, die im Jahre 1963 für eine Beförderung in Frage kamen, und bei dieser Abwägung auch den Kläger zu berücksichtigen;
5. in jedem Fall der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
6. zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich vorbehält, im Laufe des Verfahrens weitere Ausführungen zu den vorgenannten Klagegründen zu machen und gegebenenfalls auch neue tatsächliche und rechtliche Gründe vorzutragen, falls sich dies aufgrund des Verteidigungsvorbringens der Beklagten und etwaiger von ihr vorgelegter Unterlagen als erforderlich erweisen sollte;
zur Beweisaufnahme:
7. der Beklagten die Vorlegung aufzugeben der vollständigen Protokolle der Sitzungen des örtlichen Beförderungsausschusses Ispra vom 17. und 18. Juni 1963, der Protokolle der Sitzungen der Kommission, in denen die Verfügungen in Fragen der Beförderung für das Jahr 1963 und des hierbei einzuhaltenden Verfahrens getroffen wurden, ferner des Protokolls der Sitzung der Kommission, in der die Verfügung vom 26. März 1964 verabschiedet wurde;
8. zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich vorbehält, erforderlichenfalls die Erhebung anderer Beweise nach Artikel 45 ff. der Verfahrensordnung zur Feststellung der bestrittenen oder nicht ausreichend durch Urkunden bewiesenen Tatsachen zu beantragen;
2. in der Rechtssache 30/64:
1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären und demgemäß
2. die stillschweigende ablehnende Entscheidung über dio vom Kläger am 21. Februar 1964 bei der Beklagten erhobene Beschwerde aufzuheben;
3. den dem Kläger durch Verfügung der Beklagten vom 26. März 1964, zugestellt am 24. April 1964, erteilten Verweis aufzuheben;
4. die anscheinend am 24. Juni 1964 durch die Beklagte verfügte Versetzung (oder Abordnung?) des Klägers, die diesem am 25. Juni durch den Direktor der Forschungsanstalt Ispra mitgeteilt wurde, aufzuheben;
5. für den Fall, daß der Gerichtshof nicht die Aussetzung dos Vollzugs der unter 4. genannten Verfügung anordnen sollte, die Beklagte zum Ersatz allen dem Kläger durch den Vollzug dieser Verfügung entstandenen oder noch entstehenden Schadens, zu dessen Höhe nähere Ausführungen vorbehalten bleiben, zu verurteilen;
6. der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen;
7. zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich vorbehält, im Laufe des Verfahrens weitere Ausführungen zu den vorgenannten Klagegründen zu machen und gegebenenfalls auch neue tatsächliche und rechtliche Gründe vorzutragen, falls sich dies aufgrund des Verteidigungsvorbringens der Beklagton und etwa von ihr vorgelegter Unterlagen als erforderlich orweisen sollte;
zur Beweisaufnahme:
8. der Beklagten die Vorlegung folgender Unterlagen aufzugeben;
a) der Bewerbungen sowie der Vorschläge zur Einstellung des Herrn Adriano Gazzano und dos Fräuleins Giuliana Pozzi;
b) des Schreibens (der Note oder des Berichtes) von Herrn Gazzano an Herrn Kramers, dem letzterer Auskünfte über den Kläger entnommen haben soll;
c) des vom beratenden Ausschuß für das CETIS vorbereiteten Berichtes an die Kommission;
d) des Berichtes (der Berichte) über etwa von der Kommission durchgeführte Untersuchungen der Arbeitsweise des CETIS;
e) des Protokolls der Sitzung der Kommission, in dor die Beschwerde des Klägers vom 21. Februar 1964 geprüft worden ist, sowie aller anderen diese Beschwerde betreffenden Unterlagen;
9. die Vernehmung folgender Zeugen anzuordnen:
a) der Herren Paul Braffort (Bagneux, Seine, Rue de la Liberté 69) und Panfilo D'Alimonte (Varese, Via Marzorati 127) zu der. Äußerung, die Herr Ritter in Gegenwart von Herrn Mercereau gegenüber Herrn Braffort über die in Privatangelegenheiten zweifelhafte Persönlichkeit des Herrn Fonzi getan hat;
b) des Herrn Eliodoro Pomar (Varese, Via Sanvito Silvestro 41) zur Richtigkeit der in clor Beschwerde des Klägers an die Kommission vom 21. Februar 1964 erwähnten, von Herrn Kramers dem Kläger gegenüber aufgestellten Behauptung, er, Kramers, habe von den Herren Ritter und Gazzano ungünstige Auskünfte über den Kläger erhalten;
c) der Herren Walter De Ambrogio (Firma Olivetti, Ivrea), Tommaso Pomehtale (Olivetti, Ivrea), Peter Ihm (Forschungsanstalt Ispra) und Frans van Scheepen (Forschungsanstalt Ispra) zu den wahren Ursachen der Störung des Vertrauens und der guten Zusammenarbeit innerhalb des CETIS sowie zur Befähigung von Herrn Gazzano und Fräulein Pozzi;
d) des Herrn Giancarlo Bertolini (Varese, Via San vito Silvestro 19) dazu, daß Herr Adriano Gazzano sich als Assistent und Lehrbeauftragter an der Universität Bocconi ausgegeben hat;
e) des Herrn Pierre Barthelemy (Varese, Via Andrea del Sarto 10), der in seiner Eigenschaft als Präsident der Personalvertretung darüber aussagen soll, ob auf ihn Druck ausgeübt worden ist, Herrn Fonzi aus den Arbeitsgruppen auszuschließen;
Die Vernehmung dieser Zeugen, die schon aufgrund der vorstehenden Darlegungen eindeutig gerechtfertigt ist, soll einmal die Richtigkeit der vom Kläger in seiner Beschwerde vom 21. Februar 1964 vorgetragenen Behauptungen und zum anderen die Unhaltbarkeit der in der Disziplinarstrafverfügung gegen ihn erhobenen Vorwürfe dartun. —
10. zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich vorbehält, erforderlichenfalls zum Nachweis der bestrittenen oder unzureichend bewiesenen Behauptungen sowie für den Fall, daß die Beklagte neue tatsächliche oder rechtliche Gründe vorbringt, die Anhörung weiterer. Zeugen und die Erhebung sonstiger Beweise zu beantragen; daß er sich ferner vorbehält, weitere Unterlagen vorzulegen;
3. in seiner Erwiderung :
aus allen vorstehend dargelegten Gründen hält der Kläger an seinen in den Klageschriften 27/64 und 30/64 gestellten Anträgen fest; sie sind mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen als erneut gestellt anzusehen:
I. Änderungen Und Ergänzungen der Klage 27/64:
hinter Ziff. 7 der Anträge der Klageschrift ist als Ziff. 7 a einzufügen:
7 a) die Vernehmung folgender Zeugen über die bei ihrem Namen angegebenen Beweisthemen zur Aufklärung der Umstände anzuordnen, deren Erheblichkeit sich, wie in der Erwiderung bereits erläutert wurde, aus dem Bestreiten und dem Gegenvorbringen der Beklagten ergibt:
a) des Herrn Paul Blaes vom Personal- und Sozialdienst der Forschungsanstalt Ispra darüber, ob es zutrifft, daß der Kläger ihn in der Zeit von März 1963 bis Dezember 1963 einschließlich beständig darum gebeten hat, Einblick in seine Personalakte nehmen zu können, und ob diese Personalakte sich beim Personaldienst der Forschungsanstalt Ispra befand; ob der Personaldienst der Forschuhgsanstalt Ispra ein Dokument ausgearbeitet hätte, das es dem örtlichen Beförderüngsausschüß erlaubt hätte, die von den für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten erfüllten objektiven Bedingungen'(Dienstalter, Dienstalter innerhalb der Besoldungsgruppe, Berufserfahrung, Hochschulzeugnisse usw.) zu berücksichtigen;
b) der Herren Eliodoro Pomar und F. Rota in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Personalvertretung im örtlichen Beförderungsausschuß der Forschungsanstalt Ispra darüber, ob die Personalvertretung zur Fassung des Runderlasses 11/63 sowie zu den Förmlichkeiten des Beurteilungsverfabrens gehört worden ist; ob eine wirkliche Abwägung der Verdienste aller Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kamen, vorgenommen worden ist und aufgrund welcher Unterlagen; ob die Personalvertretung bereit ist, die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen; ob die Verdienste des Klägers aufgrund dieser Unterlagen geprüft worden sind; ob der Kläger die Abfassung eines Protokolls beantragt hat;
c) des Herrn Michel Carpentier in seiner Eigenschaft als Vertreter der Personalvertretung im zentralen Boförderungsausschuß zu den unter b genannten Punkten sowie dazu, ob der zentrale Beförderungsausschuß die vom örtlichen Beförderungsansschuß vorgenommene Abwägung nachgeprüft hat, in welcher Weise und in welchem Umfang;
II. Änderungen und Ergänzungen der Klage 30/64
Ziff. 2 der Anträge der Klageschrift wird wie folgt geändert:
2. die Verfügung vom 24. Juni 1964 über die Ablehnung der vom Kläger am 21. Februar 1964 bei der Kommission erhobenen Beschwerde aufzuheben oder, äußerst hilfsweise, die stillschweigende Ablehnung dieser Beschwerde aufzuheben;
Ziff. 5 der Anträge der Klageschrift wird wie folgt geändert:
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zur Wiedergutmachung des durch den Vollzug der unter 4. genannten rechtswidrigen Verfügung entstandenen Schadens 1 bfr Schadensersatz zu leisten;
Ziff. 6 der Anträge der Klageschrift wird wie folgt geändert:
6. der Beklagten die gesamten Kosten dieses Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens 30/64 R aufzuerlegen;
Ziff. 9 Buchstabe a der Anträge der Klageschrift wird dahin ergänzt, daß die Herren Braffort und D'Alimonte auch dazu gehört werden sollen, ob die in der Anlage 13 zur Klagebeantwortung enthaltene Äußerung des Herrn Ritter, die auf Seite 67 dieser Erwiderung wiedergegeben ist, der Wahrheit entspricht; bejahendenfalls: welcher Art die Intrigen gewesen sind, die dor Kläger Herrn Ritter zufolge gegen diesen sowie gegen Herrn Braffort angezettelt haben soll;
Ziff. 9 ist ferner folgender Buchstabe f anzufügen:
f) des Herrn Baccarini in seiner Eigenschaft als Verwaltungsdirektor der Università Commerciale Luigi Bocconi in Mailand dazu, ob Herr Adriano Gazzano und Fräulein Giuliana Pozzi das Recht haben, sich als Assistenten und Lehrbeauftragte des Centro di ricerca operativa (operations research) der Universität Bocconi in Mailand zu bezeichnen;
schließlich wird Ziff. 9 Buchstabe c der Anträge der Klageschrift dahin ergänzt, das außer den darin genannten Personen zu den unter Buchstabe c angegebenen Beweisthemen folgende Zeugen gehört werden sollen:
Luciano Guerri, Mathematiker; Hervé D'Hoop, Ingenieur; Philippe Gutmann, Ingenieur; Jean Larisse, Mathematiker; André Leroy, Ingenieur; Mario Cocchi, Mathematiker; Walter De Backer, Ingenieur; Giulio Di Cola, Mathematiker; Giampaolo Caligiuri, Ingenieur; Paul Camion, Mathematiker und Lehrbeauftragter an der Sorbonne; Riccardo Monterosso, Mathematiker; August Van Eick, Ingenieur; Leo Verbeek, Ingenieur; Irene Gargantini, Mathematikerin; Mario Borillo, Ingenieur; Jean Verheyden,. Sprachsachverständiger; alle von der Forschungsanstalt Ispra;
sowie die Herren André Debroux, Ingenieur, Euratom, Brüssel, Rue Joseph II; Marcel Detant, Mathematiker, Euratom, Brüssel, Rue Joseph II; Walter Fuchshuber, Lehrbeauftragter für Mathematik an der: Universität Köln (Bundesrepublik Deutschland), Lehrstuhl für angewandte Mathematik.
B — Die Beklagte beantragt:
1. in der Klagebeantwortung der Rechtssache 27/64:
1. die Verbindung dieser Rechtssache mit der Rechtssache 30/64 anzuordnen;
2. die Klage hinsichtlich der Beförderungsverfügungen aus dem Jahre 1963 wegen Fristversäumnis als unzulässig abzuweisen (Ziff. 2 der Anträge des Klägers);
3. die Klage gegen die Beförderungsverfügungen als unbegründet abzuweisen;
4. die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit sie auf Nichtigerklärung der die Beschwerde des Klägers gegen die Beförderungsverfügungen zurückweisenden Verfügung vom 26. März 1964 und auf Verpflichtung der Kommission zu einer erneuten Abwägung der Verdienste gerichtet ist;
5. zu erkennen, daß keine Veranlassung besteht, die vom Kläger angebotenen Beweise zu erheben;
6. dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen;
2. in der Klagebeantwortung der Rechtssache 30/64:
1. die Klage wegen Fristversäumnis als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen die Zurückweisung der vom Kläger am 21. Februar 1964 erhobenen Beschwerde gerichtet ist;
2. hilfsweise sie als unbegründet abzuweisen;
3. sie ferner als unbegründet abzuweisen, soweit sie gegen die Verfügung vom 26. März 1964, mit der dem Kläger ein Verweis erteilt wurde, sowie gegen die Verfügung vom 24. Juni 1964 gerichtet ist, mit der der Kläger nach Brüssel beordert wurde;
4. zur Kenntnis zu nehmen, daß die Beklagte unter Berufung auf ihre vorstehenden Darlegungen die Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise in das Ermessen des Gerichtshofes stellt;
5. dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen;
3. in ihrer Gegenerwiderung :
1. den Anträgen der Klagebeantwortung in der Rechtssache 27/64 und 30/64 stattzugeben;
2. den Zusatzantrag auf Nichtigerklärung der die unstatthafte Beschwerde vom 21. Februar 1964 zurückweisenden Verfügung vom 24. Juni 1964 wegen Fristversäumnis als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;
3. den Antrag auf Zahlung von 1 bfr in der geänderten Ziff. 5 der Anträge der Klageschrift als unbegründet abzuweisen;
4. dem Kläger nach Maßgabe von Artikel 70 der Verfahrensordnung die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtssache 30/64 R aufzuerlegen;
5. über die vom Kläger in der Klageschrift gestellten zusätzlichen Beweisanträge unter Berücksichtigung der vorstehenden Dar egungen nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
III. Kurze Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:
A — Zur Zulässigkeit:
Nach Auffassung der Beklagten sind folgende Anträge verspätet erhoben und deshalb unzulässig:
der Antrag auf Aufhebung der für das Jahr 1963 ausgesprochenen und am 9. Januar 1964 in Ispra durch Aushang bekanntgegebenen Beförderungsverfügungen (Ziff. 2 der Anträge der Klageschrift 27/64);
der Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde vom 21. Februar 1964, mit der der Kläger die Beklagte zum Einschreiten gegen Machenschaften veranlassen wollte, die er als seiner Ehre und beruflichen Würde abträglich bezeichnete (Ziff. 2 der Klageschrift 30/64).
1. Zum ersten Punkt führt die Beklagte an, die Verfügung sei am 9. Januar 1964 durch Aushang bekanntgegeben worden, die in Artikel 91 vorgesehene Klagefrist von drei Monaten, der noch zehn Tage mit Rücksicht auf die Entfernung hinzuzurechnen seien, am 20. April 1964 abgelaufen. Die am 29. Juni 1964 eingereichte Klage sei also verspätet und deshalb unzulässig. Zwar sei am 12. Februar 1964 eine Beschwerde erhoben worden, diese Beschwerde habe aber, da die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts keine entsprechenden Vorschriften enthielten, den Lauf der Klagefrist nicht unterbrechen können.
Der Kläger entgegnet, aus Artikel 91 Nr. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gehe hervor,
daß die Beschwerde nach Artikel 90 stets der Klage nach Artikel 91 vorausgehen könne;
daß die Klagefrist im Falle der stillschweigenden, Zurückweisung einer Verwaltungsbeschwerde zwei Monate von der stillschweigenden Entscheidung an (Artikel 91 Nr. 2 Absatz 2) und im Falle eines Beschwerdebescheides drei Monate von dessen Zustellung an betrage.
Nun sei aber im vorliegenden Fall die auf die Beschwerde ergangene Verfügung am 7. April 1964 zugestellt und die Klage 27/64 am 29. Juni 1964 eingereicht worden.
Der Kläger beruft sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, und zwar auf das Urteil vom 19. März 1964 in der Sache Schmitz (RsprGH X 201) und die Schlußanträge in dieser Rechtssache (RsprGH X 219 f.), auf das Urteil vom 19. März 1964 in der Sache Raponi (RsprGH X 289) sowie auf die Urteile vom 9. Juni 1964 in den Sachen Marcillat (RsprGH X 542) und Reynier und Erba (RsprGH X 576).
Was die Frist zur Erhebung der Beschwerde anbelangt, so vertritt der Kläger die Auffassung, diese müsse wenigstens drei Monate vom Tage der Veröffentlichung oder Zustellung der angefochtenen Verfügung an betragen (Artikel 91 Nr. 2 Absatz 1), im vorliegenden Fall sei aber die Beschwerde lange vor Ablauf dieser Frist erhoben worden.
Daher entbehre die Unzulässigkeitseinrede jeder Grundlage.
Die Beklagte entgegnet, nach Artikel 91 des Statuts werde die Klagefrist nur durch die Veröffentlichung oder Zustellung der angefochtenen Maßnahme in Gang gesetzt. Die Vorschrift sehe keine Unterbrechung dieser Frist vor.
Für die Beschwerde bestimme Artikel 90 des Statuts keine Frist.
2. Zur zweiten Unzulässigkeitseinrede führt die Beklagte aus, da die Beschwerde am 21. Februar 1964 eingereicht worden sei, gelte die stillschweigende ablehnende Entscheidung als am 22. April 1964 ergangen: daher sei die Klagefrist gegen diese stillschweigende Entscheidung, der eine zehntägige Zusatzfrist wegen der räumlichen Entfernung hinzuzurechnen sei, am 3. Juli 1964 abgelaufen. Die am 13. Juli 1964 in das Register eingetragene Klage 30/64 sei somit in Ziff. 2 der Anträge wegen Fristversäumnis unzulässig.
Der Kläger entgegnet, die drei mit der Klage 30/64 angefochtenen Verfügungen ständen miteinander im Zusammenhang und seien Teile eines einzigen Vorganges: Erst durch die fristgerecht angefochtenen beiden weiteren Verfügungen sei die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde des Klägers endgültig in ihrer Tragweite festgelegt worden.
Der Kläger beruft sich sodann darauf, ihm seibekannt gewesen, daß die Beklagte auf seine Beschwerde vom 21. Februar 1964 am 24. Juni 1964 eine ausdrückliche ablehnende Verfügung getroffen habe.
Er erinnert daran, daß er am 13. Juli 1964 beantragt hat, den Vollzug dieser Verfügung vom 24. Juni 1964 auszusetzen, mit der er aufgefordert wurde, sich unverzüglich nach Brüssel zu begeben, um dort, unbeschadet einer späteren Verwendung in Jülich, vorläufig Dienst zu tun (Rechtssache 30/64 R).
Die Beklagte hat als Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 1964 die angefochtene Verfügung vorgelegt, die folgenden Wortlaut hat:
Die Vorschläge vom 11. Juni (Dok. 3203) für eine Beschwerdeentscheidung werden angenommen.
Wenn der Beamte nicht möglichst bald seine Tätigkeit in Jülich tatsächlich aufnehmen kann, ist er aufzufordern, unverzüglich in Brüssel zu erscheinen, um hier weitere Weisungen entgegenzunehmen (Auszug aus dem Entwurf des Protokolls der 249. Sitzung der EAG-Kommission in Brüssel vom 24. Juni 1964).
Der Kläger führt an, diese ausdrückliche Zurückweisung seiner Beschwerde vom 21. Februar 1964 sei ihm nicht zugestellt worden, er habe von ihr erst bei der Lektüre des Schriftsatzes der Beklagten in der Sache 30/64 R Kenntnis nehmen können. Er bemerkt, das Dokument 3203 (dessen genaues Aktenzeichen EUR/C/3203/64 laute) sei die (nicht datierte) Note an die Herren Mitglieder der Kommission, welche die Beklagte als Anlage 13 zu ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 30/64 vorgelegt hat.
Auf die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten gegen die Anfechtung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung hin hat der Kläger seine Anträge in der Erwiderung dahin geändert, daß er in erster Linie die ausdrückliche Zurückweisung seiner Verwaltungsbeschwerde vom 21. Februar 1964 und nur äußerst hilfsweise die stillschweigende ablehnende Entscheidung über diese Beschwerde anfechte.
Die Beklagte bemerkt in erster Linie, der die Voraussetzungen des Klagerechts regelnde Artikel 91 sei nur nach Maßgabe der ausdrücklich festgelegten Kriterien anwendbar.
Zu der ausdrücklichen ablehnenden Verfügung vom 24. Juni 1964 macht die Beklagte zunächst geltend, die Kommission habe in ihrer Sitzung vom 24. Juni 1964 zwei verschiedene Verfügungen getroffen, und zwar habe sie
die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde vom 21. Februar 1964 ausdrücklich bestätigt,
den Kläger nach Brüssel beordert, um durchzusetzen, daß er seiner Versetzung nach Jülich nachkomme.
Die Beklagte macht sodann geltend, die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde vom 21. Februar 1964 stelle eine bloße Bestätigung der stillschweigenden Entscheidung dar und habe daher die Klagefrist gegen diese letztere Maßnahme nicht verlängern können.
B — Zur Begründetheit:
1. Zu den am 9. Januar 1964 in Ispra durch Aushang bekanntgegebenen Beförderungsverfügungen sowie zu der am 7. April 1964 zugestellten Verfügung, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die genannten Beförderungsverfügungen zurückgewiesen wurde (Klage 27/64)
Der Kläger führt aus, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen ergebe sich daraus, daß die Abwägung der Verdienste der Bewerber unterblieben, er jedenfalls von ihr ausgeschlossen worden sei, und daß er und die anderen Bewerber ungleich behandelt worden seien (vgl. die zurückweisende Verfügung, Anhang 6 zur Klage 27/64).
a) Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sehr wahrscheinlich im Jahre 1963 die in Artikel 45 Nr. 1 des Beamtenstatuts vorgeschriebene Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten nicht vorgenommen. Die von der Beklagten am 25. Juli 1963 erstellte Eignungsliste genüge dieser Vorschrift nicht, denn es sei eine Abwägung der Verdienste, nicht die Erstellung einer Eignungsliste vorgeschrieben.
Die Beklagte habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie durch den Runderlaß Nr. 11/63 vom 23. April 1963 die Abwägung durch die Erstellung der Eignungsliste ersetzt habe. Die durch den Runderlaß gegebenen Richtlinien könnten nicht als allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Statut im Sinne von Artikel 110 angesehen werden, da die Anhörung der Personalvertretung und die Stellungnahme des Statutsbeirats unterblieben seien. Die angefochtenen Vorschriften seien daher wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, wegen Verletzung von Normen des Gemeinschaftsrechts, wegen Ermessensmißbrauchs und auch wegen Unzuständigkeit rechtswidrig.
b) Der Kläger behauptet ferner, er sei von der Abwägung der Verdienste ausgeschlossen worden, und zwar aus Gründen, die ihm wegen der Vertraulichkeit der Sitzungen des Beförderungsausschusses, die für die Beamten der Gruppe A der Forschungsanstalt Ispra am 17. und 18. Juni 1963 stattgefunden hätten, unbekannt geblieben seien. Ein solcher Ausschluß wäre nur zulässig gewesen, wenn der Kläger zu dem Zeitpunkt, als die Abwägung vorgenommen wurde, nicht die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt hätte. In Wirklichkeit habe sich aber der Kläger nach den über ihn abgegebenen Beurteilungen zumindest in der gleichen Lage befunden wie andere Beamte derselben Besoldungsgruppe, die geprüft und befördert worden seien. Der Ausschluß lasse sich deshalb nur durch ein Versehen oder durch eine rechtswidrige und unzulässige Beeinflussung des Verfahrens und der Anwendung der vom Beförderungsausschuß angenommenen Kriterien durch bestimmte, nicht identifizierte Personen erklären.
c) Der Kläger meint, er sei deswegen bei der Abwägung der Verdienste im Verhältnis zu den anderen Bewerbern ungleich behandelt worden, weil dem Beförderungsausschuß seine Personalakte nicht zur Verfügung gestanden habe und seine Beurteilung unvollständig gewesen sei. Erst nach Abschluß der Arbeiten des Beförderungsausschusses sei ihm seine Beurteilung zur Stellungnahme zugeleitet worden.
Die Beklagte entgegnet folgendes:
zu a) Die Kommission habe für die Beförderungen im Jahre 1963 eine Abwägung der Verdienste nach Vorschrift des Artikels 45 Nr. 1 des Statuts vorgenommen, der keineswegs die Abfassung eines schriftlichen Dokuments mit der Bezeichnung Abwägung der Verdienste vorschreibe.
Um die Abwägung der Verdienste näher zu regeln, habe die Kommission im Jahre 1963 durch ihre dem Runderlaß Nr. 11/63 (Anlage 7 zur Klage 27/64) beigefügten Richtlinien besonderen Gremien (örtlichen Beförderungsausschüssen und dem zentralen Beförderungsausschuß) vorbereitende und beratende Aufgaben übertragen, die mit der Erstellung einer Vorschlagsliste für die Eintragung in das Verzeichnis der für die Beförderung geeigneten Bewerber abzuschließen seien. Nach diesem ersten Verfahrensabschnitt treffe dann die Kommission unter Berücksichtigung dieser vorbereitenden Arbeiten aufgrund einer erneuten Abwägung der Verdienste die endgültige Auswahl. Mit dem Runderlaß Nr. 11/63 und den beigefügten Richtlinien werde daher kein neues, von dem in Artikel 45 Nr. 1 vorgeschriebenen abweichendes, Beförderungsverfahren eingeführt. Die Arbeiten der Beförderungsausschüsse hätten nur vorbereitenden und beratenden Charakter. Daraus ergebe sich, daß der Runderlaß und die Richtlinien unter die Zuständigkeit der Kommission fielen. Es handle sich bei diesen Vorschriften nicht um allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Statut im Sinne von Artikel 110. Die Frage ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 110 sei im übrigen ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Beförderungsverfahrens, da sie nicht gegen Artikel 45 Nr. 1 verstießen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 19. März 1964 in der Sache Raponi, RsprGH X 290 f.) keiner allgemeinen Durchführungsbestimmungen bedürfe.
zu b) Die Beklagte führt aus, der Name des Klägers sei nicht nur in dem Verzeichnis der Bewerber enthalten gewesen, das dem Beförderungsausschuß während des vorbereitenden Verfahrens vorgelegt worden sei, sondern auch in dem entsprechenden Verzeichnis, das der Kommission während des abschließenden Verfahrens vorgelegen habe (vgl. Anlagen 1 und 2 zur Klagebeantwortung 27/64).
zu c) Die Beklagte hält am Inhalt ihrer am 7. April 1964 zugestellten ablehnenden Verfügung (Anlage 6 zur Klage 27/64) fest, wonach die Beurteilung und die Personalakte des Klägers dem Beförderungsausschuß tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sind.
Zwar hätten dem örtlichen Beförderungsausschuß bei den beratenden Arbeiten, die der durch Artikel 45 Nr. 1 des Statuts vorgeschriebenen Abwägung der Verdienste vorausgegangen seien, die Bemerkungen des Klägers zu seiner Beurteilung nicht vorgelegen. Entscheidend sei aber, daß die Kommission selbst bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber über die vom 5. Juli 1963 datierenden Bemerkungen des Klägers verfügt habe, und zwar sowohl bei der Erstellung der Eignungsliste am 17. Juli 1963 als auch bei der Entscheidung über die Beförderungen am 25. September 1963.
Der Kläger erwidert zunächst, die Beklagte habe von der Sitzung des örtlichen Beförderungsausschusses Ispra nur ein unvollständiges Protokoll vorgelegt (Anlage 1 zur Klagebeantwortung 27/64). Er beantragt deshalb, die Vorlegung der Protokolle aller die im Jahre 1963 ausgesprochenen Beförderungen betreffenden Sitzungen der örtlichen Beförderungsausschüsse sowie der Kommission anzuordnen.
Er bemerkt sodann, nicht die Kommission, sondern der örtliche Beförderungsausschuß Ispra habe die Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten abgewogen.
Nach Meinung des Klägers stellen die Richtlinien des Rundschreibens 11/63 allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 im Sinne von Artikel 110 des Statuts dar.
Der Kläger behauptet, er sei von der Abwägung der Verdienste deshalb ausgeschlossen worden, weil sie nicht für alle Beamten, die für eine Beförderung in Frage kamen, vorgenommen worden sei: In Wirklichkeit hätten die Dienststellenleiter oder die örtlichen Beförderungsausschüsse nur die Verdienste der Beamten geprüft, die sie für die Beförderung vorgeschlagen hätten. Um den Vorschriften von Artikel 25 Absatz 1 des Statuts zu genügen, hätte dieser Ausschluß mit Gründen versehen werden müssen.
Der Kläger führt schließlich noch an, die Abwägung seiner Verdienste, welche die Kommission angeblich bei der Prüfung seiner Beschwerde vorgenommen habe, hätte erst nach Aufhebung des vorausgegangenen Verfahrens erfolgen dürfen.
Die Beklagte nimmt zur Entgegnung in erster Linie auf ihre Ausführungen in der Klagebeantwortung Bezug.
Was die fehlende Begründung des Ausschlusses von der Vorschlagsliste für Beförderungen anbelangt, durch die der Kläger angeblich beschwert sei, verweist die Beklagte auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juni 1964 in der Rechtssache Bernusset (RsprGH X 671 f.).
2. Zu dem Antrag, die Beklagte zu einer erneuten Abwägung der Verdienste der Beamten zu verpflichten, die sich um die im Jahre 1963 ausgesprochenen Beförderungen beworben hatten (Klage 27/64)
Zu diesem vierten Punkt der Klageanträge in der Rechtssache 27/64 bemerkt die Beklagte, die Verdienste des Klägers seien in allen Abschnitten des Beförderungsverfahrens berücksichtigt worden und darüber hinaus noch einmal, als die Kommission die Beschwerde des Klägers geprüft habe. Die Beklagte hält den Antrag deshalb für unbegründet. Sie bemerkt außerdem, der Gerichtshof habe entschieden (Urteil vom 1. Juli 1964 in der Rechtssache Huber, RsprGH X 807 f.), er könne einem solchen Antrag nicht stattgeben und keine Anordnungen an die Exekutive richten.
3. Zur stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde vom 21. Februar 1964, mit der der Kläger die Kommission zum Einschreiten gegen seiner Ehre und seiner beruflichen Würde abträgliche Machenschaften aufforderte, sowie zu der am 24. Juni 1964 ergangenen ausdrücklichen ablehnenden Verfügung (Klage 30/64)
Der Kläger ergänzt das Vorbringen in seiner Beschwerde vom 21. Februar 1964 (vgl. Anlage 3 zur Klage 30/64): Indem die Kommission die Beschwerde binnen zwei Monaten nicht beschieden habe, habe sie es abgelehnt, seine im Interesse der Gemeinschaft verrichtete Arbeit, seine berufliche und persönliche Würde sowie seine berechtigten Laufbahnaussichten zu schützen; damit habe sie stillschweigend die zu den Vorschriften des Beamtenstatuts im Widerspruch stehenden Machenschaften gebilligt: Die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde stelle daher eine rechtswidrige Maßnahme der Beklagten dar.
Die Beklagte bemerkt zunächst, entgegen den Ausführungen des Klägers habe sie über die in der Beschwerde angeführten Vorgänge eine Untersuchung angestellt (vgl. Note Funck, Anlage 13 zur Klagebeantwortung 30/64).
Die Beschwerde betreffe Äußerungen des wissenschaftlichen Direktors in Ispra, Professor Kramers, die angeblich verleumderische Behauptungen über den Kläger darstellten. Die Beklagte führt aus, der Kläger habe die genannten Äußerungen völlig entstellt wiedergegeben, er spreche erneut seinem Dienstvorgesetzten das Recht ab, ihn zu beurteilen, schließlich habe der Kläger von einem vertraulichen Dokument Gebrauch gemacht, das nicht an ihn gerichtet gewesen sei.
In der Beschwerde werde ferner erklärt, der Generaldirektor der Forschungsanstalt Ispra, Herr Ritter, habe in einer Unterredung mit Herrn Braffort, dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, davon gesprochen, der Kläger sei eine scheinheilige Persönlichkeit. Die Beklagte hält dieses Urteil aufgrund des Verhaltens des Klägers, der Herrn Braffort mehrmals bei Herrn Ritter kritisiert habe, für gerechtfertigt. Die Beschwerde hebe schließlich, hervor, es sei systematisch und ständig versucht worden, dem Kläger die Leitung der von ihm geplanten Arbeiten zu nehmen. Die Beklagte meint, diese Behauptung sei unrichtig, entbehre jeder Grundlage und lasse einen Verfolgungskomplex erkennen.
Der Kläger legt zur Erwiderung einen Schriftwechsel zwischen ihm und Herrn Pomar, einem Zeugen seiner Unterhaltung mit Herrn Kramers, sowie einen Auszug eines Berichtes des Verwaltungsausschusses des CETIS (Europäische Zentralstelle für die Verarbeitung wissenschaftlicher Informationen) an Herrn Kramers vor (Anlagen 3 und 4 zur Erwiderung). Dieses letztere Dokument hat er angeblich in den Abfällen der Fotokopierstelle gefunden (Anlage 7 zur Erwiderung).
Der Kläger meint, dieses Dokument sei der Grund für die beanstandeten Äußerungen des Herrn Kramers gewesen und sei ihm im Sinne von Artikel 26 des Statuts entgegengehalten worden, ohne ihm mitgeteilt und ohne in seine Personalakte aufgenommen worden zu sein. Daraus folge eine Verletzung von Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 43 des Statuts.
Zu der von der Kommission durchgeführten Untersuchung bemerkt der Kläger, sie habe nicht den Vorschriften entsprochen, da weder er selbst noch die Herren Pomar und Braffort angehört worden seien.
Die Beklagte entgegnet, der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und Herrn Pomar enthalte nichts Neues über die streitigen Vorgänge.
Es habe ferner keine Veranlassung bestanden, den Bericht des Verwaltungsausschusses des CETIS dem Kläger mitzuteilen oder in die Personalakte aufzunehmen, denn die Artikel 26 und 43 des Statuts seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen.
Was die Untersuchung anbelange, so hätten die festgestellten Tatsachen bei weitem ausgereicht, die Zurückweisung der Beschwerde zu rechtfertigen.
4. Zu dem am 24. April 1964 zugestellten Verweis (Klage 30/64)
Der Kläger hat eine Abschrift des ihm erteilten Verweises vorgelegt (vgl. Anlage 5 zur Klage 30/64).
Er führt aus, diese Verfügung sei wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, wegen Verletzung von Normen des Gemeinschaftsrechts und wegen Ermessensmißbrauchs rechtswidrig.
a) Er behauptet, die Beklagte habe sich auf den Verweis als Disziplinarstrafe beschränkt, weil eine schärfere Strafe ein Verfahren nach Anhang IX zum Statut mit den sich daraus für den Beamten ergebenden Garantien erforderlich gemacht haben würde.
b) Das Mißverhältnis zwischen dem erhobenen Vorwurf und der verhängten Strafe lasse einen Mangel oder einen Widerspruch in der Begründung der Verfügung erkennen.
c) Das Verhalten des Klägers sei durch die Notwendigkeit einer sorgfältigen und beweiskräftigen Verteidigung gegen unrichtige Anschuldigungen durchaus gerechtfertigt gewesen.
d) Das Verhalten des Klägers sei nicht unloyal gewesen und habe der Würde seines Amtes keinen Abbruch getan.
Die Beklagte entgegnet folgendes:
zu a) Wenn ein Mißverhältnis zwischen dem Verstoß des Klägers und der Disziplinarstrafe bestehe, so nur dank der Nachsicht der Kommission: Das in Anhang IX vorgesehene Verfahren richte sich nach der Schwere der Strafe und nicht nach der Schwere des Verstoßes.
zu b) Der Wortlaut des Verweises führe die Gründe für die Disziplinarstrafe klar und eindeutig an.
zu c) Der Kläger sei nicht genötigt gewesen, sich zu verteidigen denn ihm sei nie ein Unrecht geschehen.
zu d) Der Kläger habe unloyal und in einer der Würde seines Amtes abträglichen Weise gehandelt, denn er habe Kollegen planmäßig herabgewürdigt, sich zu diesem Zweck der Hilfe einer privaten Auskunftei bedient und dies dann auf Befragen abgeleugnet.
Der Kläger erwidert, die Rechtswidrigkeit des Verweises werde durch ein Schreiben des Präsidenten der Personalvertretung Ispra vom 19. Oktober 1964 (Anlage 12 zur Erwiderung) an den Generaldirektor der Generaldirektion Verwaltung und Personal, Herrn Funck, bewiesen.
Der Kläger leitet die Rechtswidrigkeit des von der Beklagten angewandten Verfahrens ferner daraus her, daß Herr Mercereau seinerzeit (im Februar 1964) nicht befugt gewesen sei, ihn gemäß Artikel 87 des Statuts zu hören. Die Leitung der Forschungsanstalt Ispra habe die insoweit erforderliche Ermächtigung erst durch einen Runderlaß vom 8. Juni 1964 erhalten.
Die Beklagte verweist zur Entgegnung zunächst auf ihre Ausführungen in ihrer Antwort auf das Schreiben des Präsidenten der Personalvertretung Ispra (Anlage 4 zur Gegenerwiderung).
Zu der die Anhörung durch Herrn Mercereau betreffenden Rüge bemerkt die Beklagte, es handle sich hier um ein neues Angriffsmittel, das nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig sei. Sie führt ferner aus, Artikel 87 des Statuts betreffe die Befugnis zur Verhängung von Disziplinarstrafen; Herr Mercereau habe sich aber auf die vorherige Anhörung des Klägers beschränkt, die auf disziplinarrechtlichem Gebiet nicht durch die Kommission selbst, sondern nur durch einen leitenden Beamten der Personalverwaltung erfolgen könne.
5. Zu der am 25. Juni 1964 zugestellten Versetzungs- oder Abordnungsverfügung (Klage 30/64)
Der Kläger hat die vier Noten vorgelegt, denen diese Verfügung zu entnehmen sei (vgl. Anlagen 6, 7, 8 und 9 zur Klage 30/64); er hält sie wegen Ermessensmißbrauchs, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verletzung von Normen des Gemeinschaftsrechts für fehlerhaft. Der Ermessensmißbrauch folge daraus, daß der Kläger in übertriebener Eile mit einer Frist von lediglich 24 Stunden nach Brüssel beordert worden sei, diese Anordnung seine Ferienpläne vereitelt und nach außen den Anschein einer Disziplinarstrafe gehabt habe. Darüber hinaus entbehre die angefochtene Verfügung völlig der förmlichen und sachlichen Voraussetzungen, die das Statut für eine Maßnahme dieser Art fordere.
Die Beklagte entgegnet, die Kommission habe nur das dienstliche Interesse im Auge gehabt und nach dem vorher ausgesprochenen offiziellen Verweis keineswegs dem Kläger in halboffizieller Form eine zweite Disziplinarstrafe auferlegen wollen. Die vom Kläger in Ispra geschaffene Lage sei unhaltbar gewesen und das dienstliche Interesse habe seine Entfernung für eine befristete Dienstreise verlangt.
Der Kläger erwidert folgendes:
a) Zunächst sei die Versetzungs- oder Abordnungsverfügung schon deshalb rechtswidrig, weil sie ihm nicht schriftlich zugestellt worden sei.
b) Sie habe nicht den Charakter einer Einberufung an den Sitz der Kommission nach den Dienstreisevorschriften, denn es sei ihm nicht der übliche formblattmäßige Dienstreiseauftrag erteilt worden.
c) Es treffe nicht zu, daß diese Maßnahme nur vorläufiger Natur gewesen sei, sie sei nämlich in verschiedenen Dokumenten als Versetzung bezeichnet worden (vgl. insbesondere Anlage 14 zur Erwiderung, Anlage 13 zur Klagebeantwortung und Anlage 6 zur Klage 30/64).
d) Aus zwei vorgelegten Dokumenten (Anlage 10 zur Klage 30/64 und Anlage 13 zur Klagebeantwortung 30/64) gehe hervor, daß die angefochtene Verfügung den Charakter einer Disziplinarmaßnahme habe.
e) Der Kläger bestreitet, daß die Versetzungs- oder Abordnungsverfügung im dienstlichen Interesse getroffen worden sei. Er beruft sich hierzu auf ein Dokument vom 27. Mai 1964, das er seinen Bemerkungen zu der über ihn im Jahre 1964 abgegebenen Beurteilung beigefügt hat. Aus diesem Dokument gehe hervor, daß mit zwei Ausnahmen alle Kollegen des Klägers erklärt hätten, ihre Beziehungen zu diesem seien niemals gespannt gewesen.
f) Der Kläger hält die Verfügung ferner für ermessensmißbräuchlich, weil die Kommission ihn durch die Einberufung nach Brüssel daran habe hindern wollen, sein Amt als Mitglied der Personalvertretung von Ispra auszuüben. Er stützt sich hierzu auf ein Schreiben des Präsidenten der Personalvertretung vom 15. September 1964 an den Generaldirektor der Forschungsanstalt Ispra (Anlage 22 zur Erwiderung).
Die Beklagte entgegnet folgendes:
zu a) Durch die Unterlassung der Zustellung werde eine Verfügung nicht rechtswidrig, sie könne dem Betroffenen nur nicht entgegengehalten werden.
Tatsächlich stellten die vom Kläger vorgelegten drei Noten des Herrn Ritter (Anlage 6, 7 und 9 zur Klage 30/64) gerade die bestrittene schriftliche Zustellung dar.
zu b) Aus den eigenen Erklärungen des Klägers in seiner Erwiderung gehe hervor, daß er im Anschluß an seine Einberufung nach Brüssel nach Ispra zurückgekehrt sei, dies beweise eindeutig, so meint die Beklagte, daß es sich um eine Dienstreise gehandelt habe.
zu c) Die Beklagte führt aus, die vorgelegten Unterlagen hätten entweder mit der fraglichen Verfügung nichts zu tun oder seien unerheblich.
zu d) Die Beklagte bemerkt, die beiden angeführten Dokumente enthielten keinen Hinweis auf eine Versetzung des Klägers.
zu e) Die Beklagte führt aus, die beiden Kollegen, die nichts erklärt hätten, seien gerade diejenigen, die den Verweis veranlaßt hätten. Die Atmosphäre innerhalb einer Dienststelle lasse sich nicht mit arithmetischen Methoden beurteilen.
zu f) Die Beklagte untersucht das angeführte Dokument und gelangt zu dem Schluß, es lasse sich daraus nicht der geringste Hinweis darauf entnehmen, daß ein Druck ausgeübt worden sei, um den Kläger aus seiner Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung zu entfernen.
IV. Verf ah ren.
Die Schriftsätze der Parteien sind form- und fristgerecht eingereicht worden, das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Kläger hat am 13. Juli 1964 die Aussetzung des Vollzugs der Verfügung vom 24. Juni 1964 beantragt, mit der er aufgefordert wurde, sich unverzüglich nach Brüssel zu begeben, um dort, unbeschadet einer späteren Verwendung in Jülich, vorläufig Dienst zu tun (Rechtssache 30/64 R).
Der Präsident des Gerichtshofes hat durch Verfügung vom 7. August 1964 diesen Aussetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
Durch Beschluß vom 12. November 1964 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die Rechtssachen 27 und 30/64 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
In der Sitzung vom 25. März 1965 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Mai 1964 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Juni 1965 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Zulässigkeit
1. Zur Zulässigkeit der Klage 27/64
a) Die Beklagte macht geltend, der Antrag auf Aufhebung der am 9. Januar 1964 in Ispra durch Aushang bekanntgegebenen Beförderungsverfügung sei wegen Fristversäumnis unzulässig. Die Klage 27/64 sei erst am 29. Juli 1964 erhoben worden, die in Artikel 91 des Beamtenstatuts bestimmte Dreimonatsfrist, der eine Zehntagesfrist wegen der räumlichen Entfernung hinzuzurechnen sei, am 20. April 1964 abgelaufen gewesen. Die am 12. Februar 1964 erhobene Verwaltungsbeschwerde habe mangels ausdrücklicher Vorschriften den Lauf der Klagefrist nicht unterbrechen können.
In ihrem Zusammenhang genommen ist jedoch aus den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts zu schließen, daß die Beschwerde die Frist für die Klage vor dem Gerichtshof erneut in Gang setzt, sofern sie selbst innerhalb der für die Klageerhebung bestimmten Frist erhoben wird. Denn es kann nicht der Wille der Verfasser dieser Vorschriften gewesen sein, die Beamten zu zwingen, gleichzeitig mit der Beschwerde bei der Verwaltung die Klage beim Gerichtshof zu erheben, um den Verlust des Klagerechts zu vermeiden.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 12. Februar 1964 innerhalb der für die Klage geltenden Frist erhoben worden. Sie ist durch eine dem Kläger am 7. April 1964 zugestellte Verfügung ausdrücklich zurückgewiesen worden. Daraus folgt, daß die Frist für die Klage gegen die am 9. Januar 1964 in Ispra durch Aushang bekanntgegebenen Beförderungsverfügungen am 29. Juni 1964, dem Zeitpunkt der Klageerhebung, noch nicht abgelaufen war. Die Einrede der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
b) Der Kläger beantragt ferner die Aufhebung der am 27. April 1964 zugestellten ausdrücklichen ablehnenden Verfügung.
Dieser Antrag ist aus den gleichen Gründen zulässig wie der Antrag auf Aufhebung der in Ispra am 9. Januar 1964 durch Aushang bekanntgegebenen Beförderungsverfügung.
2. Zur Zulässigkeit der Klage 30/64
a) Die Beklagte macht geltend, der Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die am 21. Februar 1964 erhobene Beschwerde, mit der der Kläger die Beklagte zum Eingreifen gegen nach seiner Ansicht für seine Ehre und seine berufliche Würde nachteilige Machenschaften zu veranlassen suchte, sei wegen Fristversäumnis unzulässig. Die Klage 30/64 sei erst am 13. Juli 1964 erhoben worden; da aber die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde als am 22. April 1964 ergangen zu gelten habe, sei die mit Rücksicht auf die Entfernung um zehn Tage verlängerte Klagefrist für die Anfechtung dieser stillschweigenden Entscheidung am 3. Juli 1964 abgelaufen gewesen.
Die Beschwerde vom 21. Februar 1964 ist innerhalb der für die Klage geltenden Frist erhoben worden. Deshalb hat die Klagefrist aus den bereits oben dargelegten Gründen (vgl. 1 a) für den Kläger erneut zu laufen begonnen. Da die Verwaltung untätig geblieben ist, hat nach Artikel 91 Nr. 2 des Beamtenstatuts eine stillschweigende ablehnende Entscheidung als am 22. April 1964 ergangen zu gelten.
Die Beklagte hat jedoch am 25. Juli 1964 als Anlage zu ihrem Schriftsatz in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 30/64 R eine Verfügung mit dem Datum vom 24. Juni 1964 vorgelegt, worin die Beschwerde vom 21. Februar 1964 ausdrücklich zurückgewiesen wird. Dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, daß dieser von der am 24. Juni 1964 ergangenen Verfügung vor dem 25. Juli 1964 keine Kenntnis erlangt hat. Erst zu diesem Zeitpunkt ist also das durch die Beschwerde vom 21. Februar 1964 eingeleitete Verwaltungsverfahren abgeschlossen gewesen. Sonach wäre also die Frist für eine Klage gegen die Untätigkeit der EAG-Kommission gegenüber den nach Auffassung des Klägers seiner Ehre und seiner beruflichen Würde abträglichen Machenschaften erst drei Monate und zehn Tage nach dem 25. Juli 1964, also am 6. November 1964, abgelaufen. Auch diese Einrede der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen.
b) Der Kläger beantragt in der Erwiderung, die ausdrückliche ablehnende Verfügung aufzuheben. Dieser Antrag ist aus den gleichen Gründen zulässig wie der Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung, die als am 22. April 1964 ergangen anzusehen ist.
c) Der Kläger beantragt ferner die Aufhebung der am 24. Juni 1964 von der Beklagten gegen ihn erlassenen Versetzungs- oder Abordnungsverfügung. Nach Artikel 91 des Beamtenstatuts ist der Gerichtshof zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen gegen Beamte nur dann befugt, wenn es sich um beschwerende Maßnahmen handelt. Die Zulässigkeit des Klageantrags ist also von Amts wegen zu prüfen.
Nach dem Protokoll der 249. Sitzung der EAG-Kommission vom 24. Juni 1964, das die Beklagte ihrer Gegenerklärung zu dem auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag 30/64 R als Anlage beigefügt hat, ist die angefochtene Maßnahme wie folgt gefaßt:
Wenn der Beamte nicht möglichst bald seine Tätigkeit in Jülich tatsächlich aufnehmen kann, ist er aufzufordern, unverzüglich in Brüssel zu erscheinen, um hier weitere Weisungen entgegenzunehmen.
Diese Formulierung bedeutet offensichtlich keine Abordnung nach Jülich, sondern verpflichtet den Kläger lediglich, sich nach Brüssel zu begeben. Aus den Akten geht im übrigen hervor, daß der Kläger sich aufgrund der erwähnten Aufforderung nur einige Tage in Jülich und Brüssel aufgehalten, sodann seinen Jahresurlaub genommen hat und erst durch eine am 15. Oktober 1964 zugestellte Verfügung vom 10. Oktober 1964, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, nach Brüssel versetzt worden ist.
Die angefochtene Maßnahme gehört sonach dem innerdienstlichen Bereich an, für den die EAG-Kommission allein zuständig ist. Sie kann den. Kläger nicht im Sinne von Artikel 91 des. Statuts beschweren und somit nicht im Klagewege angefochten werden. Dieser Aufhebungsantrag ist also unzulässig.
Nach allem sind die Klagen 27/64 und 30/64 mit Ausnahme des Antrags auf Nichtigerklärung der am 24. Juni 1964 an den Kläger ergangenen Versetzungs- oder Abordnungsverfügung zulässig.
II. Zur Begründetheit
1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Beförderungsverfügung
a) Der Kläger macht geltend, mit den in dem Runderlaß Nr. 11/63 vom 23. April 1963 gegebenen allgemeinen Richtlinien habe die Beklagte Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts erlassen, ohne die Verfahrensvorschriften des Artikels 110 zu beachten.
Da Artikel 45 keiner allgemeinen Durchführungsbestimmungen bedarf, sind die Vorschriften des Artikels 110 im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dem genannten Runderlaß ist ferner zu entnehmen, daß. die dem Beförderungsausschuß zugewiesenen rein vorbereitenden Aufgaben darin bestehen, die EAG-Kommission zu unterstützen: Diese hat sich das Recht, Beförderungen auszusprechen, selbst vorbehalten und sich darauf beschränkt, rein interne Verwaltungsorgane zu schaffen, die ihr zur Seite stehen sollen. Diese Rüge ist also zurückzuweisen.
b) Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ferner mit der Begründung geltend, er sei bei der Abwägung der Verdienste nicht berücksichtigt worden, obwohl er das nach Artikel 45 vorgeschriebene Dienstalter besitze.
Aus dem Protokoll der 215. Sitzung der EAG-Kommission vom 17. Juli 1963, das als Anlage zur Gegenerwiderung vorgelegt worden ist, geht hervor, daß die Kommission bei der Prüfung der Beförderungsvorschläge den von den Beförderungsausschüssen aufgestellten Eignungslisten weitere Namen hinzugefügt hat. Der Umstand, daß der Name des Klägers in der vom Beförderungsausschuß Ispra aufgestellten Beförderungsliste nicht enthalten war, schließt daher keineswegs aus, daß die EAG-Kommission als Anstellungsbehörde selbst die Abwägung der Verdienste des Klägers vorgenommen hat. Auch diese Rüge ist also zurückzuweisen.
c) Der Kläger führt noch an, der Beförderungsausschuß Ispra habe bei der Aufstellung der Beförderungsliste seine Personalakte nicht zur Verfügung gehabt, außerdem sei dem Kläger nicht Gelegenheit gegeben worden, zu seiner Beurteilung für das Jahr 1963 Bemerkungen zu machen.
Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen, und die Behauptung des Klägers ist auch in keiner Weise glaubhaft gemacht.
Die Bemerkungen des Klägers zu seiner Beurteilung tragen im übrigen das Datum des 5. Juli 1963, die EAG-Kommission war daher in der Lage, sie bei der Aufstellung der Eignungsliste am 25. Juli 1963 zu berücksichtigen. Der Vorwurf ist also nicht begründet.
d) Der Kläger führt aus, er habe zumindest die gleichen Verdienste gehabt wie einige andere Bewerber, die befördert worden seien.
Der Gerichtshof ist nicht befugt, das Werturteil des Organs durch ein eigenes zu ersetzen. Auch diese Rüge ist sonach zurückzuweisen.
e) Der Kläger trägt schließlich vor, der Beförderungsausschuß Ispra habe seinen Ausschluß von der Vorschlagsliste für die Beförderungen nicht mit Gründen versehen.
Artikel 45 des Statuts bestimmt nicht, daß Beförderungsverfügungen gegenüber den nicht beförderten Bewerbern mit Gründen versehen werden müssen. Um so weniger besteht eine Begründungspflicht für Vorschläge eines internen Verwaltungsorgans, das nur beratende Aufgaben hat. Der Vorwurf des Klägers ist deshalb unbegründet.
f) Nach allem ist der Antrag auf Aufhebung der am 9. Januar 1964 in Ispra durch Aushang bekanntgegebenen Beförderungsverfügungen als unbegründet abzuweisen. Die Abweisung dieses Antrags führt zwangsläufig auch zur Abweisung des die Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers betreffenden Antrags sowie des Antrags, die Beklagte zu verpflichten, eine neue Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten einschließlich des Klägers vorzunehmen.
2. Zum Antrag auf Aufhebung des Verweises
a) Der Kläger rügt die Verletzung von Artikel 87 des Statuts, weil die EAG-Kommission seinen Fall nicht dem Disziplinarrat vorgelegt habe.
Artikel 87 bestimmt indessen, daß die Disziplinarstrafe des Verweises ohne Anhörung des Disziplinarrats verhängt werden kann.
b) Der Kläger rügt die Verletzung von Artikel 87 ferner mit der Begründung, er sei nicht durch die Anstellungsbehörde, sondern durch einen stellvertretenden Direktor der Forschungsanstalt Ispra gehört worden.
Hierzu ist zu bemerken, daß die Vorschriften des Artikels 87 der Anhörung des Betroffenen durch einen höherrangigen Beamten nicht entgegenstehen.
c) Der Kläger macht geltend, die angefochtene Verfügung sei in ihrer Begründung widersprüchlich, da sie ihm einerseits eine schwere Dienstpflichtverletzung zum Vorwurf mache, andererseits aber nur eine leichte Disziplinarstrafe verhänge.
Die Verwaltung war jedoch trotz der Schwere 'der erhobenen Vorwürfe berechtigt, mit Rücksicht auf sonstige Umstände, etwa weil der Kläger bisher noch nicht mit einer Disziplinarstrafe belegt worden war, nur eine leichte Strafe zu verhängen.
d) Der Kläger bestreitet die Grundlage der Disziplinarverfügung und die Richtigkeit der darin angeführten Tatsachen.
Aus der angefochtenen Verfügung sowie aus der Note der Verwaltung vom 25. März 1964 an die EAG-Kommission (vgl. die Anlagen zur Klageschrift) geht hervor, daß die verhängte Disziplinarstrafe im wesentlichen auf dem Vorwurf beruht, der Kläger habe über einen Vorgesetzten und einen Kollegen mit Bezug auf ihren Universitätsabschluß herabwürdigende Äußerungen getan und sich an eine private Auskunftei gewandt, um vertrauliche Mitteilungen über diese Beamten zu erhalten. Die sachliche Richtigkeit der vom Kläger gegen diese beiden Beamten erhobenen Vorwürfe ist nicht bestritten, wohl aber, ob ein zu mißbilligendes Verhalten vorliegt. Das verantwortliche Organ konnte jedoch das Vorgehen des Klägers, das dem dienstlichen Interesse zuwiderlief, nicht zulassen. Außerdem ist die Einschaltung einer Auskunftei zu dem Zweck, Angaben über Vorgesetzte oder Kollegen zu erhalten, mißbilligenswert, vom Kläger nicht bestritten und für sich allein ausreichend, die Disziplinarstrafe zu tragen.
e) Nach alledem ist der Antrag auf Aufhebung des dem Kläger am 24. April 1964 zugestellten Verweises als unbegründet abzuweisen.
3. Zum Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen über die Beschwerde, mit der der Kläger das Einschreiten der EAG-Kommission gegen nach seiner Meinung ihn verletzende Machenschaften beantragt halte
Mit der Beschwerde rügte der Kläger abwertende Äußerungen, die seine Dienstvorgesetzten, die Herren Richter und Kramers, über ihn getan hätten, ferner wiederholte nachhaltige Versuche, ihm die Leitung der von ihm geplanten Arbeiten zu nehmen.
Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Vorgängen im Zusammenhang mit der Disziplinarstrafe, geht hervor, daß das Verhältnis des Klägers zu seinen Dienstvorgesetzten schwierig war. Deshalb müßten die behaupteten Äußerungen als entschuldbar angesehen werden, selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Vorgesetzten des Klägers sie tatsächlich getan haben; denn die Reaktion der Vorgesetzten wäre im Hinblick auf das Verhalten des Klägers verständlich.
Was die Stellung des Klägers in der Europäischen Zentralstelle für die Verarbeitung wissenschaftlicher Informationen (CETIS) anbelangt, so sind dem Kläger offensichtlich im dienstlichen Interesse andere Aufgaben übertragen worden.
Der Kläger macht schließlich geltend, die EAG-Kommission sei bei der Prüfung seiner am 21. Februar 1964 eingereichten Verwaltungsbeschwerde fehlerhaft verfahren.
Aus dem Akteninhalt sowie aus den mündlichen Erklärungen der Parteien geht hervor, daß die Artikel 26 und 43 des Statuts im vorliegenden Fall nicht verletzt worden sind. Insbesondere stellte der Bericht des Verwaltungsausschusses des CETIS an Herrn Kramers, den die Beklagte als Anlage 5 zur Gegenerwiderung vorgelegt hat, keine ungünstige Beurteilung der Arbeit des Klägers dar. Es bestand daher keine Veranlassung, dem Kläger von diesem Dokument Mitteilung zu machen oder es in seine Personalakte aufzunehmen. Im übrigen reichten die der EAG-Kommission bekannten Tatsachen ersichtlich aus, eine Entscheidung zu treffen, ohne den Kläger oder die Herren Pomar und Braffort vorher anzuhören.
Sonach hat die Beklagte nicht fehlerhaft gehandelt, als sie das vom Kläger geforderte Einschreiten ablehnte. Daher ist der Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden und der ausdrücklichen Entscheidung über die Beschwerde, mit der der Kläger das Einschreiten der EAG-Kommission gegen die von ihm für nachteilig gehaltenen Machenschaften beantragte, als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Antrag auf Schadensersatz
Der Kläger beantragt, ihm wegen der am 24. Juni 1964 ergangenen Versetzungs- oder Abordnungsverfügung 1 bfr Schadensersatz zuzusprechen.
Der Gerichtshof weist den Aufhebungsantrag als unzulässig ab; daher ist jeder Ersatzanspruch des Klägers für den ihm etwa aus der angefochtenen Maßnahme entstandenen Schaden ausgeschlossen.
5. Zu den Beweisanträgen des Klägers
Der Kläger hat bestimmte Beweisanträge gestellt.
Der Rechtsstreit ist jedoch nach Aktenlage entscheidungsreif; deshalb besteht kein Anlaß, die vom Kläger angebotenen Beweise zu erheben.
III. Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles sind jedoch gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Kosten des Klägers zu einem Viertel der Beklagten aufzuerlegen.
Der Präsident des Gerichtshofes hat durch Verfügung vom 7. August 1964 den Antrag des Klägers auf Aussetzung des Vollzugs als unzulässig abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten. Die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten sind in gleicher Weise wie die Kosten des Hauptprozesses von den Parteien anteilig zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,
aufgrund des Statuts der Beamten der EAG, insbesondere seiner Artikel 12, 24, 25, 26, 43, 45, 86, 87, 90, 91 und 110,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt ihre eigenen sowie ein Viertel der dem Kläger entstandenen Kosten des Hauptprozesses und des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.
3. Der Kläger trägt drei Viertel der ihm entstandenen Kosten des Hauptprozesses und des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.