Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 16.06.1965 – C-49/64
ECLI:EU:C:1965:59
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Der Prozeß, zu dem ich mich heute äußere, geht — wie so viele andere — um die Frage der gerechten Einstufung des Klägers in die Gehaltstabelle des Personalstatuts.
Was den Sachverhalt anbelangt, so erinnern wir uns, daß der Kläger im Jahre 1958 als Übersetzer in die Dienste der Hohen Behörde getreten ist und daß er am 2. Juli 1958 zum Beamten ernannt würde. Anfangs war er in Gruppe L/D 3 des alten Personalstatuts der Montangemeinschaft eingestuft; zum 2. Januar 1959 erfolgte seine Beförderung in die Gruppe L/C 1 (was der Gehaltsgruppe L/A 6 erste Stufe des neuen Personalstatuts entspricht) und mit Wirkung vom 22. Juni 1962 unter Überspringen einer Gehaltsstufe die Einstufung in L/A 6-3.
Da der Kläger mit dieser Klassierung nicht zufrieden war, richtete er immer wieder Anträge auf Verbesserung seiner Einstufung an seine unmittelbaren Vorgesetzten, an die Direktion Innere Dienste sowie an die Generaldirektion Verwaltung und Finanzen. — Auch stellte er — wenngleich erfolglos — mit vier anderen Bewerbern seine Kandidatur für die Besetzung eines Überprüferpostens im Sprachendienst der Hohen Behörde, der am 28. Mai 1964 ausgeschrieben worden war.
Schließlich wandte er sich am 10. Juli 1964 gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an den Präsidenten der Hohen Behörde und stellte den förmlichen Antrag, der Laufbahn L/A 5 — L/A 4 zugewiesen zu werden.
Die Antwort darauf ging ihm durch Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 12. Oktober 1964 zu, in dem mitgeteilt wurde, seine Beschwerde müsse auf einem Mißverständnis beruhen; der Vorgesetzte des Klägers habe schon vor dessen ersten Antrag auf Verbesserung der Einstufung eine Beförderung in L/A 5-3 vorgeschlagen, und dieser Vorschlag sei durch Entscheidung des Präsidenten vom 22. Juli 1964 mit Wirkung vom 1. August 1964 angenommen worden.
Da der Kläger auch nach dieser Beförderung in der Laufbahn L/A 6 — L/A 5 blieb, entschloß er sich zur Erhebung einer gerichtlichen Klage. Diese richtet sich in erster Linie gegen die Note des Präsidenten der Hohen Behörde vom 12. Oktober 1964, erforderlichenfalls gegen die stillschweigende Ablehnungsentscheidung, die als ergangen gilt mit dem Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der Beschwerde vom 10. Juli 1964.
Folgende Anträge wurden in der Klage formuliert:
Der Gerichtshof möge feststellen, daß der Kläger der Laufbahn L/A 5 — L/A 4 zugewiesen werden müsse; konsequenterweise sei festzustellen, daß die Beförderung, die zu seinen Gunsten mit Wirkung vom 1. August 1964 ausgesprochen wurde, in der Karriere L/A 5 — L/A 4 stattgefunden habe; weiterhin sei festzustellen, daß der Kläger ab 1. August 1964 in die Gehaltsgruppe L/A 4 einzustufen sei; hilfsweise sei schließlich auszusprechen, daß der Kläger in jedem Falle die Gehaltsgruppe A 5 im Rahmen der Laufbahn /LA 5 — L/A 4 und nicht im Rahmen der Laufbahn L/A 6 — L/A 5 innehabe.
Ein zusätzlicher zum erstenmal in der Erwiderung formulierter Antrag, gerichtet auf die Anordnung, bestimmte Dokumente (welche die Nummern 110, 115 und 116 tragen) aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, hat sich erledigt nach der vom Vertreter der Hohen Behörde in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Versicherung, dies werde geschehen nach Rückgabe der Personalakte von der Kanzlei des Gerichtshofes an die Hohe Behörde.
Was die Anträge der beklagten Hohen Behörde betrifft, so hat sie gegen die Klage keine Zulässigkeitseinwendungen vorgebracht; sie hält aber in jedem Falle das Begehren des Klägers für unbegründet.
Rechtliche Würdigung
1. In der rechtlichen Untersuchung des Falles ist es angezeigt, zunächst herauszustellen, auf welche Grundlage der geltend gemachte Anspruch sich stützt. Es ist dies die Beschreibung der einzelnen Dienstposten, welche die Hohe Behörde nach Artikel 6 des Personalstatuts vorgenommen hat. Dort wird die Laufbahn L/A 5 — L/A 4 — soweit sie hier interessiert — wie folgt gekennzeichnet: Sachverständiger Übersetzer, Überprüfer, dem besonders schwierige Übersetzungen übertragen werden können (traducteur-expert, reviseur, pouvant être chargé de traductions particulièrement difficiles).
Der Kläger vertritt die Meinung, die von ihm ausgeübten Funktionen fielen unter diese Beschreibung, während die Hohe Behörde der Ansicht ist, keines der angeführten Kriterien treffe auf den Kläger zu.
In der Prüfung dieser Streitfrage erscheint es mir wenig sinnvoll, so vorzugehen, wie der Kläger es für richtig hält, nämlich zuerst festzustellen, ob er Aufgaben wahrnimmt, die über die Anforderungen der Laufbahn L/A 6 — L/A 5 hinausgehen (was nach seiner Ansicht der Fall ist, weil er nicht nur eines der in der Definition der Laufbahn L/A 6 — L/A 5 wahlweise enthaltenen Kriterien erfülle, sondern beide, d.h. sowohl auf gewissen Sondergebieten spezialisiert sei — ayant acquis une spécialisation dans certains domaines particuliers — wie auch über umfangreiche linguistische Kenntnisse verfüge — pouvant justifier des connaissances linguistiques étendues). Ich sehe keine entscheidende Nützlichkeit eines solchen Vorgehens, denn einmal erfüllt ein Beamter, dessen Funktionen nachweislich über die Kriterien einer bestimmten Laufbahn hinausreichen, nicht notwendig die positiven Voraussetzungen der nächsthöheren Laufbahn, und zum anderen würde die Diskussion des Falles nur unnötig kompliziert, wollte man zunächst eine Klärung der Begriffe versuchen, welche die Laufbahn L/A 6 — L/A 5 kennzeichnen.
Sehen wir statt dessen unmittelbar zu, wie die einzelnen Kriterien der Karriere L/A 5 — L/A 4 zu interpretieren sind.
Um einen wesentlichen Punkt sogleich hervorzuheben: Die Parteien sind sich einig darüber, daß ein Übersetzer/Überprüfer (traducteur/reviseur) sämtliche und nicht nur einige der eingangs erwähnten Kriterien dieser besonderen Laufbahn L/A 5 — L/A 4 aufweisen muß. Dies ergibt sich mit Klarheit aus der sprachlichen Fassung, welche — anders als etwa die Beschreibung der Laufbahn L/A 8 — L/A 7 — auf das Wort oder zwischen den einzelnen Kriterien verzichtet, sowie aus der Tatsache, daß das letzte, in Satzform definierte Kriterium (pouvant être chargé …) im Singular erscheint, was uns beweist, daß die darin umschriebene Anforderung sich auf die Funktionen ein und derselben Person bezieht.
a) Die wenigsten Schwierigkeiten in der rechtlichen Interpretation dürfte das Kriterium machen, das mit den Worten gekennzeichnet ist: pouvant être chargé de traductions particulièrement difficiles. Diesem Text zufolge ist es nicht notwendig, daß ein Übersetzer/Überprüfer tatsächlich und ständig mit besonders schwierigen Übersetzungsarbeiten betraut ist, vielmehr genügt es, daß erche Fähigkeit zur Ausführung solcher Arbeiten hat. Ich neige auch durchaus dazu, insofern einige vom Kläger gegebene Anhaltspunkte als brauchbar für die Lösung der Subsumtionsfrage anzuerkennen, also etwa von besonders schwierigen Übersetzungen dann zu sprechen, wenn sie neue Gebiete oder komplizierte technische Materien betreffen oder wenn für sie die Notwendigkeit anerkannt wird, die Hilfe eines Spezialinstituts in Anspruch zu nehmen.
Die Schwierigkeiten beginnen aber dann, wenn — wie im vorliegenden Fall — von der beklagten Hohen Behörde bestritten wird, der Kläger habe die Fähigkeit zur Anfertigung besonders schwieriger Übersetzungen, er sei tatsächlich mit Aufgaben dieser Art betraut. Ich glaube nicht, daß wir diese Schwierigkeiten aus eigener Anstrengung überwinden können, etwa indem wir versuchen, uns durch die Überprüfung von Übersetzungsproben des Klägers ein Bild von der Natur seiner Arbeit zu machen. Hier könnte in zuverlässiger Weise nur ein Sachverständigengutachten weiterhelfen. Ob sich seine Anforderung letzten Endes als notwendig erweisen wird, kann aber für den Augenblick noch offenbleiben.
b) Ähnlich verhält es sich mit der Frage, ob der Kläger in Wahrheit ein sachverständiger Übersetzer (traducteur-expert) ist.
Was zunächst die rechtliche Auslegung dieses Begriffes angeht, so hält es der Kläger für nützlich, zurückzugreifen auf die von der Hohen Behörde gegebene Beurteilung eines Übersetzers (traducteur confirmé der Laufbahn L/A 6 — L/A 6), dem nach der erwähnten Stellenausschreibung der Posten eines Überprüfers übertragen wurde. Er hält es außerdem allgemein für angebracht, zum Zwecke der begrifflichen Klärung die Funktionen und Kriterien des traducteur-expert in bestimmter Weise denen des traducteur confirmé gegenüberzustellen. — Gegen beide Auslegungsmethoden müssen jedoch Bedenken angemeldet werden. Die in dem erwähnten Fall gegebene Beurteilung eines traducteur confirmé stellt im wesentlichen nichts anderes dar als die Bewertung der persönlichen Fähigkeiten und des Eifers dieser Kandidaten. Als solche ist sie nur bedingt geeignet, objektive Anhaltspunkte zu geben für die Definition der Funktionen eines tradueteur-expert. — Überzeugend finde ich es des weiteren nicht, wenn der Kläger die Funktionen der traducteurs Confirmés und der traducteurs-experts unter anderem danach unterscheiden will, in welcher Weise die Sprachkenntnisse und die sonstigen für einen Übersetzer notwendigen Fertigkeiten erlangt wurden, nämlich — so im Falle des traducteur confirmé — auf empirischem Wege, während der traducteur-expert über eine entsprechende theoretische und praktische Vorbildung verfügen müsse. Bekanntermaßen lehnt das Personalstatut prinzipiell eine derartige Differenzierung ab und stellt allein (Artikel 5) den Kenntnisstand eines Beamten in den Vordergrund, nicht dagegen die Art und Weise, in der Kenntnisse erworben wurden. — Schließlich erscheint es mir auch fraglich, ob — wie der Kläger es für richtig hält — mit dem Beiwort expert zum Ausdruck gebracht werden soll, eine besondere, über das Niveau des traducteur confirmé hinausgehende Spezialisierung auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten — wie etwa der industriellen Technik — müsse vorhanden sein. Mit der Hohen Behörde neige ich eher dazu, die Experteneigenschaft dieser besonderen Laufbahn in erster Linie nach rein linguistischen Gesichtspunkten zu beurteilen, also zu verlangen, daß ein traducteur-expert sprachwissenschaftlich, was Stil, Genauigkeit der Ausdrucksweise, zutreffende Erfassung und Wiedergabe des Sinngehalts eines fremden Textes angeht, erheblich über dem Durchschnittsniveau eines traducteur confirmé steht. Zumindest müßte man sich fragen, mit welcher Berechtigung gerade Übersetzer auf dem Gebiete der industriellen Technik als traducteurs-experts bezeichnet werden könnten, während Übersetzern mit Spezialkenntnissen auf anderen Gebieten (Medizin, Rechtswissenschaft) diese Qualifizierung versagt werden soll.
Letzten Endes können aber diese Fragen offenbleiben, denn auch hier sehen wir uns trotz der Anerkennung besonderer industrietechnischer Kenntnisse des Klägers durch die Hohe Behörde im Grunde einem Tatsachenstreit gegenüber, der zuverlässig ohne Hilfe von Experten nicht entschieden werden kann.
c) Somit bleibt nur der Versuch, den Prozeß zu entscheiden im Rahmen der Untersuchung des Begriffes Überprüfer (reviseur), der gleichfalls in der Definition der Laufbahn L/A 5 — L/A 4 seinen Platz hat.
Wenn ich recht sehe, hält der Kläger insofern seine ursprünglich vertretene These nicht mehr aufrecht, ein reviseur im Sinne der erwähnten Definition sei auch derjenige Übersetzer, dessen Arbeiten in der Regel nicht revidiert würden, der also sozusagen sein eigener Revisor Sei. — Im tatsächlichen bestreitet die Hohe Behörde hier die Behauptung des Klägers, seine Tätigkeit sei durch diesen Umstand gekennzeichnet (und der vom Kläger selbst vorgelegte Text gibt ihr darin recht). Auch hebt sie zutreffend hervor, der Verzicht auf die Revision eines Textes könne sich nicht nur aus der Qualität der angefertigten Übersetzung erklären, sondern auf andere Umstände zurückgehen, etwa die Notwendigkeit, in kurzer Frist eine Übersetzung zu erhalten, oder die Erkenntnis, für interne Sitzungen sei ein Übersetzungsrohentwurf ausreichend. — Was das Begriffliche angeht, so kann unzweifelhaft von einer Revision nur dann gesprochen werden, wenn die Arbeit eines anderen überprüft wird, nicht dagegen bei der notwendigen Fehlerkorrektur eigener Übersetzungen, die als unerläßlicher Bestandteil der Übersetzungsarbeit selbst zu werten ist.
Mit Gewißheit ist sodann die Definition der Laufbahn eines traducteur-reviseur nicht so zu verstehen, daß die vorhandene Fähigkeit, als Revisor tätig zu sein, ausreichend wäre. Aus dem Wortlaut der Definition ist vielmehr zwingend zu entnehmen, daß eine derartige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werden muß. Wäre es anders, so hätte man auch hier, ähnlich wie für das dritte Kriterium (Fähigkeit, schwierige Übersetzungen anzufertigen), die Formulierung gewählt pouvant être chargé ….
Folglich ist nur noch zu überlegen, ob die Bemühungen des Klägers erfolgreich sein können, dem Begriff reviseur in der Definition der Funktionen des traducteur-reviseur einen besonderen, vom Begriff des reviseur schlechthin abweichenden Sinn beizulegen. Dies soll geschehen, indem an das Kriterium traducteur-expert angeknüpft wird. Nach der Auffassung des Klägers wäre demzufolge von einer Revisionstätigkeit auch dann zu sprechen, wenn Übersetzer mit besonderen Spezialkenntnissen ihren Kollegen — auch den Revisoren — gelegentlich beratend zur Seite stehen und gegebenenfalls deren Übersetzungen mit Hilfe ihrer speziellen technischen Kenntnisse verbessern.
Ich sehe jedoch keine Möglichkeit, diesem Auslegungsversuch zu folgen. Entscheidend muß sein, daß in der streitigen Definition lediglich der Begriff Revisor ohne irgendwelche Einschränkungen und Zusätze verwendet wird. Da im allgemeinen in der Dienstpostenbeschreibung verschiedenartige Funktionen auch mit verschiedenartigen Begriffen bezeichnet oder doch zumindest durch spezielle Zusätze zu allgemeinen Begriffen voneinander abgehoben werden, erscheint es mir allein vertretbar, den Begriff Revisor in dem Sinne zu verstehen, in dem er generell verwendet wird. Danach muß es sich um eine Tätigkeit handeln, welche die vollständige, sprachliche und sachliche Durchsicht und Überprüfung einer fremden Übersetzung zum Gegenstand hat. Die Besonderheit des traducteur-reviseur im Vergleich zum einfachen reviseur würde nach dieser Auffassung darin liegen, daß die Revisionstätigkeit nur einen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und daß der betreffende Beamte während der übrigen Zeit mit der Anfertigung besonders schwieriger Übersetzungen oder mit Funktionen eines traducteur-expert betraut ist.
Man mag diese Art der Laufbahndefinition bedauern und die Tatsache, daß die Hohe Behörde so besonders qualifizierten Übersetzern, die nicht gleichzeitig eine Revisionstätigkeit ausüben, die Möglichkeit verschlossen hat, in die Gehaltsgruppe A 4 aufzusteigen. Wir müssen jedoch feststellen, daß der Gerichtshof insoweit keine Möglichkeit hat, die im großen ganzen vom Verwaltungsermessen der Hohen Behörde bestimmte Dienstpostenbeschreibung selbst einer Kritik zu unterziehen.
2. Da der Kläger unstreitig eine Revisionstätigkeit in dem eben besprochenen Sinne nicht ausübt und somit ein wesentliches Element zur Begründung seines Einstufungsanspruchs fehlt, sind wir, ohne daß es auf weitere Einwendungen der Hohen Behörde ankäme, gezwungen, seine Klage mit allen ihren Einzelanträgen zur Laufbahngestaltung als unbegründet zurückzuweisen.
3. Was die Kostenentscheidung angeht, so gebe ich zu bedenken, daß der Kläger mit einem Teil seines Klagebegehrens, nämlich soweit es gerichtet war auf die Entfernung gewisser Dokumente aus seiner Personalakte erfolgreich war. Zwar läßt sich nicht sagen, daß seine Klage und damit seine Verfahrenskosten veranlaßt wurden durch die Aufnahme der erwähnten Dokumente in die Personalakte; es ist aber doch anzuerkennen, daß durch dieses, wenn auch nur bescheidene Verfahrensdetail die Rechtsverteidigung des Klägers in der Erwiderung ausgedehnt werden mußte. Mir erscheint es deshalb gerechtfertigt, zumindest einen kleinen Bruchteil der klägerischen Kosten der Hohen Behörde aufzuerlegen.
Zusammenfassung und Ergebnis
Mein Schlußantrag lautet nach alledem wie folgt:
Die Klage des Herrn Emanuel Stipperger ist zulässig, aber nicht begründet. Sie muß abgewiesen werden mit der Maßgabe, daß die Hohe Behörde ihre eigenen Kosten gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung und einen Teil der Kosten des Klägers gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung trägt.