Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.1965 – C-49/64

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1965:74

In dem Rechtsstreit

HERR EMANUEL STIPPERGER,

Beamter der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,

Kläger,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde in Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

in erster Linie Aufhebung einer Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 12. Oktober 1964 und, soweit erforderlich, der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde über einen am 1. Juli 1964 nach Artikel 90 des Statuts gestellten Antrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Präsidenten Robert Lecourt (Berichterstatter),

der Richter Louis Delvaux und Alberto Trabucchi,

Generalanwalt: Karl Roemer,

Kanzler: Albert Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Herr Emanuel Stipperger ist im Jahre 1958 als Übersetzer in den Dienst der Hohen Behörde eingetreten und ins Beamtenverhältnis übernommen worden. Er war zunächst in die Gruppe A 7 Gehaltsstufe 3, später in der Laufbahn L/A 6 — L/A 5 in die Besoldungsgruppe L/A 6 Dienstaltersstufe 1 eingestuft. Im Juni 1962 gelangte er durch ein doppeltes Vorrücken in der Dienstaltersstufe in die Dienstaltersstufe 3 dieser Besoldungsgruppe.

Nach mehreren ergebnislosen Schritten stellte Herr Stipperger am 10. Juli 1964 beim Präsidenten der Hohen Behörde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts der EGKS den Antrag, ihn in die Laufbahn L/A 6 — L/A 4 einzustufen, der folgende Tätigkeitsbeschreibung zugeordnet ist: Sachverständiger Übersetzer, Überprüfer, dem besonders schwierige Übersetzungen übertragen werden können.

Unter dem 12. Oktober 1964, mehr als zwei Monate nach dem Antrag des Klägers, richtete der Präsident der Hohen Behörde folgendes Schreiben (Nr. 17.934) an den Kläger:

Ich habe mich eingehend mit den mir am 10. März sowie am 8. und 10. Juli 1964 zugeleiteten Schreiben beschäftigt, mit denen Sie sich über Ihre verwaltungsmäßige Stellung bei der Übersetzungsabteilung beschweren.

Mich befremdet die gefühlsmäßige Einstellung, die Sie glaubten äußern zu müssen. Aus den mir vorliegenden Unterlagen geht eindeutig hervor, daß Ihre Vorgesetzten — entgegen Ihrer Annahme — Ihre Fähigkeiten zu würdigen wissen. Sie hatten von sich aus schon lange vor Eingang Ihres ersten Antrags Ihre Beförderung in die Besoldungsgruppe L/A 5 vorgeschlagen. Ihre Beschwerde beruht daher mindestens zu einem gewissen Teil auf einem Mißverständnis.

Ich möchte noch bemerken, daß ich den Vorschlag, Sie zu befördern, am 22. Juli 1964 bestätigt habe. Im Rahmen der kürzlich durchgeführten Maßnahmen wird Ihre Beförderung jetzt wirksam, und zwar mit Wirkung vom 1. August 1964. Eine Ausfertigung der formellen Verfügung geht Ihnen demnächst zu.

Herr Stipperger wurde tatsächlich mit Wirkung vom 1. August 1964 innerhalb der Laufbahn L/A 6 — L/A 5 in die Besoldungsgruppe L/A 5 befördert.

Herrn Stipperger, der inzwischen mit seiner Bewerbung um eine ausgeschriebene freie Revisorstelle einen Mißerfolg erlitten hatte, genügte diese Beförderung nicht. Er erhob in erster Linie gegen das zitierte Schreiben des Präsidenten, hilfsweise gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 10. Juli 1964 Klage. Die Klage ist unter dem 10. November 1964 mit der Nr. 49/64 im Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen.

II. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Klage für zulässig zu erklären,

2. sie für begründet zu erklären und demzufolge zu erkennen, daß der Kläger Anspruch darauf hat, als sachverständiger Übersetzer, dem besonders schwierige Übersetzungen übertragen werden können, in die Laufbahn L/A 5 — L/A 4 der Tätigkeitsbeschreibung eingestuft zu werden;

infolgedessen zu erkennen, daß die dem Kläger zuteil gewordene Beförderung als innerhalb der Laufbahn L/A 5 — L/A 4, nicht innerhalb der Laufbahn L/A 6 — L/A 6, erfolgt anzusehen ist; infolgedessen zu erkennen,

in erster Linie,

daß der Kläger mit Wirkung vom 1. August 1964 in die Besoldungsgruppe L/A 4 der Laufbahn L/A 5 — L/A 4 einzustufen ist,

hilfsweise,

daß er jedenfalls in die Besoldungsgruppe L/A 5 der Laufbahn L/A 5 — L/A 4, nicht in die Besoldungsgruppe L/A 5 der Laufbahn L/A 6 — L/A 5 einzustufen ist;

3. der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

In seiner Erwiderung beantragt er,

1. anzuordnen, daß die Aktenstücke Nrn. 110, 115 und 116 aus den Personalakten des Klägers zu entfernen sind;

2. die Anträge der Beklagten abzuweisen und den Anträgen der Klageschrift zu entsprechen;

hilfsweise :

Zur Kenntnis zu nehmen, daß sich der Kläger zum Beweisantritt mit allen zulässigen Beweismitteln, insbesondere durch Zeugen- und Sachverständigenbeweis, für folgende Tatsachen erbietot:

a) daß er, sachverständiger Übersetzer' im Sinne der Laufbahn L/A 5 — L/A 4 ist,

b) daß er mit besonders schwierigen Übersetzungen beauftragt ist,

c) daß er auf den Gebieten, auf denen er Sachverständiger ist, auch sein eigener Überprüfer ist;

anzuordnen, daß die Beklagte die Urkunden vorzulegen hat, deren Nummern in dieser Erwiderung oder in den Listen 1 und 2 genannt sind.

Die Beklagte beantragt,

— die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen;

— dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Auslagen der Hohen Behörde nach Artikel 70 der Verfahrensordnung dieser selbst zur Last fallen.

III. Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Tätigkeitsbeschreibung enthält für die Laufbahn L/A 6 — L/A 5 folgendes:

Anerkannter Übersetzer, der sich auf bestimmten Sondergebieten spezialisiert hat oder umfangreiche Sprachkenntnisse nachweisen kann.

Eine der Alternativen der Laufbahn L/A 5 — L/A 4 ist in dieser Tätigkeitsbeschreibung wie folgt umschrieben:

Sachverständiger Übersetzer, Überprüfer, dem besonders schwierige Übersetzungen übertragen werden können.

Der Kläger meint, seine Tätigkeit im Sprachendienst entspreche nach dieser von der Anstellungsbehörde nach Artikel 5 Nr. 4 des Statuts erstellten Tätigkeitsbeschreibung nicht der Laufbahn L/A 6 — L/A 5, sondern der Laufbahn L/A 5 — L/A 4.

Wegen der Technizität und Schwierigkeit der Übersetzungen, die er anzufertigen hat, wegen seiner wissenschaftlichen und technischen Vorbildung und seiner umfangreichen Sprachkenntnisse (Französisch, Englisch, Niederländisch, Italienisch, Spanisch und Russisch), deswegen, weil viele seiner Übersetzungen aus Gründen ihrer Technizität unrevidiert blieben, und wegen der Ratschläge, die er häufig seinen Kollegen oder anderen Organen (Parlament, Ministerrat, Gerichtshof) erteilt habe, betrachtet sich der Kläger als sachverständigen Übersetzer. Aus allen diesen Gründen verlangt er, aufgrund der Artikel 36 und 62 des Statuts als sachverständiger Übersetzer in die Laufbahn L/A 5 — L/A 4 eingestuft zu werden, was bei der ihm zuteil gewordenen Beförderung nicht geschehen ist. Er will für seine Einstufung die im Urteil 70/63 (Collotti gegen Gerichtshof) aufgestellten Grundsätze herangezogen wissen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger weise nicht die für die begehrte Einstufung erforderlichen Qualifikationen und Eigenschaften auf; bei einem Auswahlverfahren, das kürzlich stattgefunden habe, sei er von allen Bewerbern am schlechtesten beurteilt worden.

Ein Beamter der Laufbahn L/A 5 — L/A 4 müsse sowohl als Überprüfer wie als sachverständiger Übersetzer tätig sein. In dieser Hinsicht sei die Syntax des Satzes, der diese Tätigkeit umschreibt, aufschlußreich.

Einerseits sei es unrichtig zu behaupten, der Kläger sei jemals als Überprüfer tätig gewesen. Andererseits widerspreche die Behauptung des Klägers, er überprüfe seine eigenen Übersetzungen, der sonst von ihm vertretenen Auffassung und sei auch in sich widersprüchlich. Ein sachverständiger Übersetzer und Überprüfer könne nicht in bezug auf einen und denselben Text beide Funktionen ausüben. Daß gewisse technische Übersetzungen nicht überprüft würden, diene nur der Beschleunigung des Arbeitsablaufs der Dienststellen, denen es bei ihren Arbeitsunterlagen nicht auf den Stil ankomme. Schließlich mache der Besitz von Sprach- und technischen Kenntnissen einen Übersetzer nicht notwendigerweise zu einem sachverständigen Übersetzer. Dies beweise die Tätigkeitsbeschreibung des Übersetzers. Die Beklagte führt ferner aus, in ihrem Stellenplan sei eine freie Planstelle eines Übersetzers-Überprüfers, wie sie der Kläger begehrt, nicht vorhanden.

Die ablehnende Verfügung der Hohen Behörde sei daher rechtmäßig und könne nicht aufgehoben werden.

Der Kläger stellt in seiner Erwiderung fest, die Beklagte führe in ihrer Klagebeantwortung für ihn ungünstige Beurteilungen auf, die ihm bis dahin unbekannt gewesen seien; diese Beurteilungen seien unter Verletzung von Artikel 26 des Statuts in seine Personalakten aufgenommen worden. Er verlangt deshalb die Entfernung dieser Aktenstücke aus seinen Personalakten.

Die Beklagte erklärt hierzu in ihrer Gegenerwiderung:

Jedenfalls ist es für den Sachverhalt … offensichtlich ohne Bedeutung, wenn Bestandteile der Personalakten, die Beurteilungen enthalten, aus diesen Akten entfernt werden.

In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, diese streitigen Aktenstücke aus den Personalakten entfernen zu wollen.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlaß.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Der Kläger klagt nach Artikel 91 gegen die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Gegenstand der Klage sind eine Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 12. Oktober 1964, die den Kläger in die Besoldungsgruppe L/A 5 einstuft, aber nicht innerhalb der Laufbahn L/A 6 - L/A 4, sondern innerhalb der Laufbahn L/A 6 - L/A 5, sowie eine stillschweigende ablehnende Entscheidung, die sich aus dem Schweigen auf einen vom Kläger am 10. Juli 1964 aufgrund von Artikel 90 des Statuts bei der Verwaltung gestellten Antrag ergibt.

Der Kläger beantragt zu erkennen, daß er als sachverständiger Übersetzer, dem besonders schwierige Übersetzungen übertragen werden können, Anspruch darauf habe, in die Laufbahn L/A 6 - L/A 4 eingestuft zu werden. In seiner Erwiderung beantragt er außerdem, die Entfernung dreier Aktenstücke aus seinen Personalakten anzuordnen.

Zu dem die Einstufung des Klägers betreffenden Antrag

Die Zulässigkeit der Klage unterliegt keiner Beanstandung.

Der Kläger beansprucht seine Einstufung in die Laufbahn L/A 5 - L/A 4 der Tätigkeitsbeschreibung für die Sonderlauf bahn Sprachendienst und macht geltend, die ihm übertragenen Aufgaben entsprächen den dieser Laufbahn zugeordneten Tätigkeiten.

Die Beklagte widerspricht dieser Einstufung des Klägers mit der Begründung, die Laufbahn L/A 5 - L/A 4 sei eine Überprüferlaufbahn, der Kläger aber kein Überprüfer.

Nach der Beschreibung der den Grundamtsbezeichnungen im Sinne des Anhangs I des Statuts zugeordneten Tätigkeiten und Aufgabenbereiche, Rubrik Dienstposten der Sonderlaufbahn Sprachendienst, entsprechen der Laufbahn L/A 5 - L/A 4 die Grundamtsbezeichnung Überprüfer und eine Tätigkeit, die wie folgt beschrieben ist: Sachverständiger Übersetzer, Überprüfer, dem besonders schwierige Übersetzungen übertragen werden können.

Der Wortlaut dieser Beschreibung erlaubt für sich allein keine Entscheidung darüber, ob die Laufbahn L/A 5 - L/A 4 nur für denjenigen eröffnet ist, der sachverständiger Übersetzer und Überprüfer zugleich ist, oder ob nur alternativ die Funktion eines sachverständigen Übersetzers oder eines Überprüfers ausgeübt werden muß. Indem sie vorschreibt, daß der Beamte in einem Maße befähigt sein muß, daß ihm besonders schwierige Übersetzungen übertragen werden können, scheint die Bestimmung diesen Befähigungsnachweis einerseits für den sachverständigen Übersetzer, andererseits für den Überprüfer in dieser Laufbahn zu fordern. Indessen ist trotz der Mehrdeutigkeit des Kommas, das zwischen den beiden Dienstbezeichnungen steht, und trotz der bezeichnenden Weglassung des Wortes und, das die Verfasser der Bestimmung zwischen beide Bezeichnungen hätten einfügen können, der allgemeine Sinn der Tätigkeitsbeschreibung in ihrer Gesamtheit nicht zu verkennen. Die Beschreibung stellt der Grundamtsbezeichnung Überprüfer (L/A 5 - L/A 4) die Grundamtsbezeichnungen Übersetzer und Dolmetscher (L/A 6 - L/A 5) gegenüber. Der Grundamtsbezeichnung Überprüfer sind drei Aufgabenbereiche zugeordnet, in deren Mittelpunkt jeweils der Begriff Überprüfer steht: einmal der des Überprüfers von Übersetzungen, dem die Bezeichnung Überprüfer entspricht, sodann der hier streitige Aufgabenbereich, dem die Bezeichnung Übersetzer-Überprüfer entspricht, und schließlich der des Hauptdolmetschers, dessen Qualifikationen und Verantwortungsbereich denjenigen eines Übersetzers-Überprüfers entsprechen. Trotz der Mehrdeutigkeit der umstrittenen Beschreibung scheint die Übersicht damit in ihrer Gesamtheit auf den Willen hinzudeuten, die Laufbahn L/A 6 - L/A 4 Beamten und Bediensteten vorzubehalten, die als Überprüfer tätig sind, das heißt, deren Tätigkeit mindestens zum Teil schon fertige Übersetzungen anderer betrifft.

Der Kläger behauptet selbst nicht ernstlich, daß er eine solche Tätigkeit ausübe. Sein Vorbringen, er überprüfe insofern seine eigenen Übersetzungen, als sie manchmal von niemand anderem überprüft würden, reicht nicht aus/ihn als Überprüfer erscheinen zu lassen.

So weitgehend der Kläger, dessen Wert und Fähigkeiten für den Rechtsstreit ohne Bedeutung sind, auch spezialisiert sein mag: da er nicht für sich in Anspruch nehmen kann, Überprüfer zu sein, ist es unerheblich, ob ihm besonders schwierige Übersetzungen übertragen werden können und ob er als sachverständiger Übersetzer angesehen werden kann. Demnach ist die Klage unbegründet.

Zu dem die umstrittenen Bestandteile der Personalakten des Klägers betreffenden Antrag

Der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge die Entfernung der Aktenstücke mit den Ordnungsnummern 110, 115 und 116 aus seinen Personalakten anordnen. Dieser Antrag ist erst in der Erwiderung gestellt worden, weil der Kläger diese Aktenbestandteile erst im. Laufe des Prozesses entdeckt hat. Die Beklagte hat im Prozeß erklärt, diese Aktenbestandteile entfernen zu wollen.

Dies ist festzustellen.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Kostentragung zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung trägt jedoch die Verwaltung ihre Auslagen selbst. Es ist angemessen zu berücksichtigen, daß der Kläger durch die mehrdeutige Fassung der Tätigkeitsbeschreibung, die er auf seinen Fall für anwendbar hielt, in einen Irrtum versetzt und zur Erhebung seiner Klage veranlaßt worden ist. Es entspricht der Billigkeit, nach Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Hohen Behörde die gesamten Auslagen des Klägers aufzuerlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und seiner Durchführungsbestimmungen,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte die Aktenstücke Nrn. 110, 115 und 116 aus den Personalakten des Klägers entfernt hat.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.