Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 22.06.1965 – C-9/65
ECLI:EU:C:1965:63
In dem Rechtsstreit 9/65
ACCIAIERIE SAN MICHELE,
Aktiengesellschaft mit Sitz in Neapel, vertreten durch ihren alleinigen Verwalter, Herrn Adriano Vigna, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und am Kassationshof in Rom,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Herrn Italo Teichini, Beistand: Rechtsanwalt Prof. Dr. Orio Giacchi, zugelassen in Mailand,
Beklagte
TATBESTAND§
Das Unternehmen San Michele beantragt mit seiner am 2. Februar 1965 in der Kanzlei eingetragenen Klage die Aufhebung der individuellen Entscheidung der Hohen Behörde vom 13. November 1964, zugestellt am 24. Dezember des gleichen Jahres, die die Klägerin verpflichtet, einen Betrag von 114055664 Lire als Beitrag zum Preisausgleich für eingeführten und gleichgestellten Schrott zu zahlen.
Mit einem am 28. April 1965 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Schriftsatz beantragt die Klägerin,
nach Abweisung aller gegenteiligen Verteidigungsmittel und ohne in die Verhandlung zur Hauptsache der Rechtssache 9/65 einzutreten,
1. die Entscheidung des Rechtsstreits 9/65 bis zum Erlaß des Urteils in dem gegenwärtig vor dem Verfassungsgerichtshof der Italienischen Republik anhängigen, die Gültigkeit des Gesetzes Nr. 766 von 1952, durch das der EGKS-Vertrag und insbesondere die Vorschriften seiner Artikel 33 Absatz 2, 41 und 92 letzter Absatz in die italienische Rechtsordnung aufgenommen wurden, betreffenden Normenkontrollverfahren auszusetzen;
2. der Klägerin zur Einreichung der Erwiderung eine neue Frist zu setzen, falls der Verfassungsgerichtshof der Italienischen Republik den Normenkontrollantrag, der ihm durch Beschluß des Tribunale Turin vom 19. Dezember 1964 vorgelegt wurde, als unbegründet ablehnen sollte.
3. Für den Fall, daß dieser Zwischenstreitantrag abgelehnt werden sollte, der Klägerin eine neue Frist zur Einreichung der Erwiderung zu setzen.
Die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Als Anlage zu diesem Antrag legt die Klägerin eine Abschrift des erwähnten Beschlusses des Tribunale Turin vor, der in einem dort zwischen ihr und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl anhängigen Rechtsstreit ergangen ist.
Die Beklagte beantragt mit einem am 18. Mai 1965 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Schriftsatz, den Aussetzungsantrag der Klägerin abzulehnen und der Klägerin die durch ihn verursachten Kosten aufzuerlegen.
GRÜNDE§
Die Klägerin beantragt durch Zwischenstreitantrag, den vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit 9/65, in dem eine Entscheidung der Hohen Behörde vom 13. November 1964 angefochten wird, auszusetzen, bis der italienische Verfassungsgerichtshof die bei ihm beantragte Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit bestimmter Vorschriften des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl trifft.
Die Aktenlage gestattet es, lediglich aufgrund der Schriftsätze der Parteien über die Begründetheit dieses Zwischenstreitantrags zu entscheiden.
Die Firma Acciaierie San Michele war auf ein Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 hin wegen Nichtvorlage von Stromrechnungen, die zur Berechnung des Ausgleichsbetrags erforderlich waren, von der Hohen Behörde am 18. Dezember 1962 mit einer Geldbuße belegt worden. Sie hat sich dem Vollzug dieser Entscheidung widersetzt und das Tribunale Turin mit der Begründung angerufen, bestimmte Vertragsvorschriften könnten ihr nicht entgegengehalten werden, weil sie durch einfaches Gesetz in die italienische Rechtsordnung aufgenommen worden seien.
Im Zweifel über die Vorrangigkeit des auf dem Vertrag beruhenden Rechts und über die Verfassungsmäßigkeit der Institutionen und Gerichtsverfahren der Gemeinschaft hat das genannte Gericht durch Beschluß vom 19. Dezember 1964 die Einrede der Verfassungswidrigkeit fürnicht offensichtlich unbegründet erklärt und den Verfassungsgerichtshof um Entscheidung über die Rechtsgültigkeit der Artikel 33, 41 und 91 EGKS-Vertrag angerufen.
Die Klägerin stützt ihren Zwischenstreitantrag, dem dieser Sachverhalt zugrunde liegt, also auf die absolute Verbindlichkeit des zu erwartenden Urteils des Verfassungsgerichtshofes und meint, daß damit alle eine Gerichtsbarkeit über die italienischen Staatsbürger ausübenden Gerichte verpflichtet seien, ihre Verfahren auszusetzen.
Der Gerichtshof kann jedoch als ein Gericht, das die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages sicherzustellen hat, nur die Ratifikationsurkunde in Betracht ziehen, die für Italien am 22. Juli 1952 hinterlegt worden ist und die zusammen mit den übrigen Ratifikationsurkunden den Vertrag in Kraft gesetzt hat. Aus den Ratifikationsurkunden, durch die sich die Mitgliedstaaten in gleicher Weise verpflichtet haben, geht jedoch hervor, daß alle Mitgliedstaaten dem Vertrag zu den gleichen Bedingungen endgültig und ohne andere Vorbehalte als die in den Zusatzprotokollen zum Ausdruck gebrachten beigetreten sind; es würde demnach der Rechtsordnung der Gemeinschaft widersprechen, wollte ein Angehöriger eines Mitgliedstaats diesen Beitritt in Frage stellen. Dies ist besonders deshalb unzulässig, weil ein Aussetzungsbeschluß in einem solchen Fall dazu führen würde, daß im Ratifikationsakt entweder eine nur teilweise Annahme des Vertrages oder ein Mittel, dem Vertrag für die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche rechtliche Wirkung beizumessen, oder eine Gelegenheit für bestimmte Staatsangehörige, sich seinen Vorschriften zu entziehen, erblickt werden könnte, und weil ein solcher Beschluß damit die Gemeinschaft jeder Substanz berauben würde.
Die Teilnahme der Italienischen Republik an den Gemeinschaftsorganen und an den Rechten und Pflichten, die der Vertrag begründet hat, schließen die Möglichkeit aus, daß ihre Staatsangehörigen der vollständigen und einheitlichen Anwendung des Vertrages entgehen und so eine Sonderbehandlung gegenüber den übrigen Gemeinschaftsangehörigen erlangen. Demzufolge ist jeder Antrag, der darauf gerichtet ist, derartige Diskriminierungen, die kein Ratifikationsgesetz in den Vertrag, der sie verbietet, einführen konnte, rechtlich zu verankern, als Verstoß gegen den ordre public der Gemeinschaft abzulehnen.
Der Zwischenstreitantrag ist daher abzulehnen.
Kosten
Nach Artikel 69 § 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Artikel 69 und 91 der Verfahrensordnung und insbesondere des § 3 des letzteren Artikels,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung des Generalanwalts,
wegen Dringlichkeit lediglich aufgrund der Schriftsätze der Parteien
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt
der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß, R. Monaco,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge folgenden
BESCHLUSS§
1. Der Zwischenstreitantrag der Klägerin vom 24. April 1965 auf Aussetzung des Rechtsstreits 9/65 wird abgelehnt.
2. Der Klägerin ist eine neue Frist zur Einreichung der Erwiderung zu setzen.
3. Die Kosten des Zwischenstreits gehen zu Lasten der Klägerin.