Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.03.1967 – C-9/65
ECLI:EU:C:1967:3
In den verbundenen Rechtssachen 9 und 58/66
ACCIAIERIE SAN MICHELE,
Aktiengesellschaft im Konkurs, vertreten durch den Konkursverwalter Dr. Gianni Delzano,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und beim italienischen Kassationshof,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, 26, rue Willy Goergen,
Klägerin,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch Herrn Italo Telchini als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Orio Giacchi, zugelassen in Mailand,
Zustellungsanschrift: Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen
Aufhebung
a) der individuellen Entscheidungen vom 13. November 1964, durch die die umlagepflichtige Schrottmenge und die Beitragsschuld der Klägerin gegenüber der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott festgesetzt wurden;
b) der individuellen Entscheidungen vom 5. Oktober 1966, durch die die umlagepflichtige Schrottmenge und die Beitragsschuld berichtigt wurden;
Unan wendbarer klärung der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 7/61 und 7/63;
Schadensersatzes für einen angeblichen Amtsfehler der Hohen Behörde
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
der Kammerpräsidenten A. Trabucchi und R. Monaco,
der Richter L. Delvaux, A. M. Donner, R. Lecourt (Berichterstatter) und W. Strauß,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Durch individuelle Entscheidung vom 13. November 1964 hat die Hohe Behörde die Ausgleichsbeitragsschuld cler Klägerin auf114055664 Lire vorläufig festgesetzt. Diese Entscheidung ficht die Klägerin mit der Klage 9/65 an. Durch Urteil des Tribunale Saluzzo vom 22. Juni 1965 ist das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden. Durch eine neuerliche individuelle Entscheidung vom 5. Oktober 1965 ist die Beitragsschuld der Klägerin auf 237809302 Lire erhöht worden. Diese Entscheidung ist Gegenstand der Klage 58/65.
Am 27. April 1965 hat die Klägerin aufgrund von Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis der italienische Verfassungsgerichtshof die vom Tribunale Turin in einem dort zwischen den gleichen Parteien anhängigen Rechtsstreit beantragte Entscheidung über die Vereinbarkeit des EGKS-Vertrags mit der italienischen Rechtsordnung trifft. Diesen Antrag hat der Gerichtshof durch Beschluß vom 22. Juni 1965 abgelehnt.
Durch Schreiben vom 28. Januar 1966 hat die Hohe Behörde der Klägerin mitgeteilt, sie habe aufgrund der Entscheidung vom 15. Dezember 1965 (Entscheidung Nr. 19/65) die endgültigen Ausgleichsbeitragssätze festgesetzt, Danach belaufe sich der Schuldsaldo der Klägerin auf 252494640 Lire.
Auf dieses Schreiben hin, das die Bemerkung enthält, es stelle keine Entscheidung, sondern nur die Ankündigung eines Vollstrekkungstitels für den Fall der Nichtzahlung dar, hat die Klägerin am 30. März 1966 eine Einrede nach Artikel 91 der Verfahrensordnung erhoben. Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 2. Juni 1966 die Entscheidung über den Zwischenstreit dem Endurteil vorbehalten.
Am 30. Juni 1966 hat die Klägerin einen Schriftsatz eingereicht, in dem sie anzuordnen bat, daß die Hohe Behörde die Urschrift einer Urkunde vorzulegen habe, deren Ablichtung angeblich unvollständig sein sollte. Durch Beschluß vom 13. Juli 1966 hat der Gerichtshof die Feststellung des Kanzlers zur Kenntnis genommen, daß die diesem von der Beklagten vorgelegte Originalurkunde und die zu den Akten gegebene Ablichtung übereinstimmen.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Die Klägerin hat als Anlage zu ihrer Erwiderung drei Geschäftsunterlagen vorgelegt: das Journal (1957/58), die Inventarbücher (31. Dezember 1956 bis 31. Dezember 1960) und eine Gesamtaufstellung der Veränderungen in den Lagerbeständen (1957 bis 1965).
Durch Schreiben des Kanzlers vom 9. November 1966 sind die Parteien aufgefordert worden, sich bis zu der auf den 23. November 1966 anberaumten mündlichen Verhandlung schriftsätzlich dazu zu äußern, ob die genannten Geschäftsunterlagen den Kontrolleuren der Hohen Behörde vor Erlaß der angefochtenen Entscheidungen vorgelegt worden waren. Dies hat die Klägerin bejaht, während die Beklagte geantwortet hat, ihren Kontrolleuren sei lediglich das Inventarbuch vorgelegt worden.
In der mündlichen Verhandlung am 23. November 1966 hat der Berichterstatter zwei Fragen gestellt, von denen eine die angefochtene Entscheidung, soweit sie auf Geschäftsunterlagen verweist, die andere die Antwort der Beklagten auf das Schreiben des Kanzlers betraf.
Ferner hat in der gleichen mündlichen Verhandlung der Generalanwalt die Vorlage des Berichtes des Herrn Chandat, Inspektors der Hohen Behörde, und anderer Prüfungsberichte verlangt.
Am 26. November 1966 hat die Hohe Behörde einen Bericht der Schweizerischen Treuhand-Aktiengesellschaft über die von dieser in der Zeit vom 25. bis zum 30. Juni 1968 vorgenommenen Kontrollen und einen Bericht des Herrn Chaudat über eine von den Inspektoren Chaudat und Astorri in der Zeit vom 2. bis 9. Oktober 1962 vorgenommene Kontrolle vorgelegt.
II. Anträgeder Parteien
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift der Rechtssache 9/65,
1. die individuellen Entscheidungen vom 13. November 1964, zugestellt am 24. Dezember 1964, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs für fehlerhaft zu erklären und deshalb aufzuheben;
2. die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs für fehlerhaft zu erklären;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;
Aufklärungs- und Beweisanträge:
3. anzuordnen, daß die Beklagte alle Urkunden, die die Meldungen, Berechnungen, Nachprüfungen und Belege der Schrottzukäufe der Klägerin betreffen (und sich in Händen der Beklagten befinden), ferner alle Berichte der Inspektoren der EGKS Lepape, Chaudat und Astorri sowie die Berichte der Schweizerischen Treuhandgesellschaft dem Gerichtshof vorzulegen und der Klägerin mitzuteilen hat;
4. die Vorlage der anliegenden Dokumente zuzulassen;
5. die Klägerin für die nachstehend bezeichneten Tatsachen zum Zeugen- und Sachverständigenbeweis zuzulassen;
6. als Zeugen zu laden die Herren Lepape, Chaudat, Astorri von der Direktion Inspektion der Hohen Behörde, die Herren Rochat, Montavon und Egger von der Schweizerischen Treuhandgesellschaft, die Herren Lionello Renaldi, Giacomo Aragnor und Armando Castelli vom Unternehmen Acciaierie San Michele und den Rechtsanwalt Gianni Delzano, gerichtlich bestellten Verwalter des Stahlwerks;
Zeugenbeweis:
1. Trifft es zu, daß die Acciaierie San Michele ihre Stahlproduktion am 1. Februar 1957 aufgenommen und erst von diesem Tage an Schrott gekauft haben?
2. Trifft es zu, daß der Stromverbrauch vor dem 1. Februar 1957 die Aktiengesellschaft ISAP betrifft, die in Schwierigkeiten geraten war und an deren Stelle Ende 1956 nach dem Vergleich die Acciaierie San Michele traten?
3. Trifft es zu, daß der Elektroofen und der Transformator der Acciaierie San Michele im Jahr 1930 angeschafft worden sind?
4. Trifft es zu, daß der Vier-Tonnen-Ofen der Acciaierie San Michele nur an Werktagen und nur acht Stunden pro Tag (eine Schicht) in Betrieb war?
Sachverständigenbeweis:
5. Einen Sachverständigen von Amts wegen zu bestellen, der darüber gehört werden soll, welche durchschnittlichen Preise in der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 für Binnenschrott üblich waren und welche durchschnittlichen Preise auf dem Weltmarkt für Einfuhrschrott (unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Mengen an amerikanischen Paketen Nr. 2 und Motoren, deren Preise um 10 Dollar beziehungsweise um 4 Dollar die Tonne niedriger lagen) in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 üblich waren.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung dieser Rechtssache,
die von der Aktiengesellschaft San Michele am 16. Januar 1965 gegen die beiden individuellen Entscheidungen vom 13. November 1964 erhobene Klage als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift der Rechtssache 58/65,
die Klage für zulässig zu erklären;
anzuordnen, daß nach Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes alle den Rechtsstreit betreffenden Unterlagen dem Gerichtshof vorzulegen und der Klägerin mitzuteilen sind;
die Berechnung der zusätzlichen umlagepflichtigen Schrottmenge (17497 Tonnen, was einem Betrag von 122696963 Lire entspricht), mit der die Klägerin in den angefochtenen Entscheidungen belastet wird, ausdrücklich für fehlerhaft und unrichtig zu erklären;
demgemäß die angefochtenen Entscheidungen wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs aufzuheben;
die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 7/61 und 7/63 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben;
nach Artikel 40 Absatz 1 EGKS-Vertrag festzustellen, daß die Hohe Behörde sich eines Amtsfehlers schuldig gemacht hat, indem sie schuldhaft nicht verhindert hat, daß während der gesamten Dauer der obligatorischen Ausgleichscinrichtung für Zukaufschrott zum Nachteil der Stahluntornehmen umfangreiche Betrügereien (die zur Zeit des Elften Gesamtberichts die Größenordnung von 350000 Tonnen erreichten und die die Hohe Behörde im Neunten und Elften Gesamtbericht selbst zugibt) begangen werden konnten;
von Amts wegen einen Sachverständigenausschuß zu bestellen, der diese Frage prüfen soll, und diesem Ausschuß alle Fragen zu unterbreiten, anhand deren sich, sei es auch nur annähernd, der Schaden ermitteln läßt, der den der Ansgleichseinrichtung angeschlossenen Unternehmen tatsächlich entstanden ist;
nach Artikel 40 Absatz 1 EGKS-Vcrtrag festzustellen, daß die Hoho Behörde für einen Amtsfchler haftet, den sie dadurch begangen hat, daß sie den Unternehmen die — übrigens noch vorläufige — Höhe des Ausgleichsbcitrags für Zukaufschrott nicht rechtzeitig mitgeteilt, die Unternehmen aber dennoch verpflichtet hat, während des Zeitraums vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1959 ihre Preislisten zu veröffentlichen, ohne den Beitrag berücksichtigen zu können, mit dem sie erst sieben, acht, sogar neun Jahre später belastet worden sollten, und auch dies nur vorläufig ;
auch diese zweite Frage einem vom Gerichtshof zu bestellenden Sachverständigenausschuß zu unterbreiten, der anhand der Preislisten und Rechnungen der Klägerin prüfen soll, ob die Klägerin durch die Fahrlässigkeit der Hohen Behörde genötigt worden ist, den von ihr erzeugten Stahl mit beträchtlichen Verlusten zu verkau fen;
der Hohen Behörde die Kosten aufzuerlegen;
Aufklärungs- und Beweisanträge:
Der Beklagten folgende Fragen zu stellen:
Wie groß ist zur Zeit die Schrottmenge, für die zu Unrecht Ausgleichszahlungen geleistet wurden?
Welche gerichtlichen Maßnahmen und welche administrativen Sanktionen sind gegen die Bediensteten des italienischen Regionalbüros (Campsider) eingeleitet worden, die alle Unterlagen beiseite geschafft haben, anhand deren Ursprung und Herkunft der Schrottmengen, für die an italienische Unternehmen Ausgleichszahlungen geleistet wurden, ordnungsgemäß hätten belegt werden können?
Welches ist der Stand des Gerichtsverfahrens, das die Hohe Behörde nach ihrer Angabe wegen des durch die Fälschungen des niederländischen Staatsbeamten van der Grift entstandenen Schadens gegen das Königreich der Niederlande eingeleitet hat? Wann ist dieses Verfahren eingeleitet worden und welches ist sein Ergebnis?
Ist eine weitere Untersuchung durchgeführt worden hinsichtlich der Feststellungen der Interstate Commerce Commission der Vereinigten Staaten in Sachen Luria Brothers and Company Corporation, der nachgewiesen wurde, daß sie mit dem GBSV und der Ausgleichskasse in Brüssel eine wettbeworbsbeschränkende Absprache getroffen hatte, deren Gegenstand Schrotteinfuhren aus den Vereinigten Staaten waren?
Anzuordnen, daß die Beklagte folgende Urkunden vorzulegen hat:
Abschriften der Vierteljahresberichte, die die Société fiduciaire de Belgique der Hohen Behörde über die vierteljährlichen Nachprüfungen und die Kontrollen der Geschäftsführung des GBSV und der Kasse in Brüssel erstattet hat, die sie in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 1. April 1959 vorgenommen hat;
Abschriften der Jahresbilanzen des GBSV mit den Gewinn- und Verlustkonten einschließlich der Prüfungsberichte der Société fiduciaire de Belgique und der Genehmigungsvermerke der beiden ständigen Kommissare für die Jahre 1954, 1955, 1956, 1957 und 1958;
Abschriften der Niederschriften über die jährlichen Generalversammlungen des GBSV und der Ausgleichskasse, in denen die Bilanzen der beiden Genossenschaften genehmigt wurden;
Abschriften der Schreiben, die der Präsident der Hohen Behörde am 26. April und 26. September 1961 an den Generalstaatsanwalt beim Appellationshof in Den Haag gerichtet hat;
Abschriften der Berichte der Buchsachverständigen der Schweizerischen Treuhandgesellschaft, die die Hohe Behörde bis Ende 1958 erhalten hat (vgl. Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 37, Amtsblatt 1963, S. 1760; C., Frage 2, Absatz 1);
Abschrift des Auftrags, den die Hohe Behörde am 24. Januar 1959 (auf dem Weg über das Regionalbüro) dem Präsidenten der Ausgleichskasse erteilt hat, bis zum 20. Februar 1959 die fehlenden Unterlagen für die Schrottausgleichszahlungen anzufordern;
Beim niederländischen Justizministerium die Note über Schrottfragen anzufordern, die vom niederländischen Justizminister am 4. Mai 1962 . veröffentlicht wurde.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung dieser Rechtssache,
den vorliegenden Rechtsstreit mit dem zwischen den gleichen Parteien anhängigen Rechtsstreit 9/65 zu verbinden, die vom Konkursverwalter der Acciaierie San Michele am 26. November 1965 erhobene Klage als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In ihren weiteren Schriftsätzen beider Rechtssachen halten die Parteien an diesen Anträgen fest.
III. Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zeitpunkt der Produktionsaufnahme der Klägerin
Die Klägerin führt aus, sie habe die Stahlproduktion am 1. Februar 1957 aufgenommen, nicht am 1. Mai 1956, wie es in der Entscheidung vom 13. November 1964 heißt.
Der Stromlieferungsvertrag sei zwar am 1. Mai 1960 unterzeichnet worden, habe aber für die Zeit von diesem Tag bis zum Februar 1957 Stromlieferungen nur für alle Zwecke außer dem Schrotteinschmelzen vorgesehen, das heißt für die Erzeugung von Gußstücken aus Blöcken, die die Klägerin von der ISAP übernommen habe, um einige von diesem Unternehmen früher angenommene Aufträge auszuführen. Ferner sei der gelieferte Strom für die Herrichtung der Maschinen und Werkzeuge, der Verwaltung, des Stahl- und des Walzwerks zur Inbetriebnahme verbraucht worden. Die angefochtene Entscheidung habe die Klägerin daher zu Unrecht mit einem Schrottverbrauch von 4333 Tonnen belastet.
Die Beklagte entgegnet, schon seit Mai 1956* sei Strom nicht nur geliefert, sondern auch tatsächlich im Elektroofen verbraucht worden. Um die Behauptungen der Klägerin zu widerlegen, sei lediglich zu bemerken, daß kein Unternehmen Blöcke, die als solche Halbzeug darstellen, das zum Auswalzen fertig ist, zur Herstellung von Gußstücken einschmelze. Die Entscheidung berücksichtige daher zu Recht den Schrottverbrauch in der streitigen Zeit, möge die Klägerin den Schrott nun von der ISAF übernommen oder anderswo gekauft haben. In beiden Fällen ergebe sich bei korrekter Anwendung der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 14/66 (Artikel 3) und 2/67 (Artikel 3 und 10) die Beitragspflicht, da die ISAP keine Beiträge gezahlt habe.
Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf das Verfahren der Schätzung von Amts wegen
Die Klägerin sucht anhand des Vertrages, des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 13/58 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes darzutun, daß im Fassungsvermögen ihres Ofens, in der Leistung ihres Transformators, in dem Umstand, daß sie bestimmte Weiterverarbeitungen ausgeführt und infolgedessen selbst einen großen Schrottentfall gehabt habe, in dem Umstand, daß Strom auch für die Herstellung von Gießereierzeugnissen verbraucht worden sei, für die doppelt soviel Strom benötigt werde wie normal und deren Ausgangsstoffe vom Beitrag freigestellt seien, reale Berechnungsfaktoren verfügbar gewesen seien, die es ermöglicht hätten, von der Schätzung von Amts wegen abzusehen. Die Klägerin berichtigt die Berechnungen der Hohen Behörde anhand dieser Daten, ihrer früheren Schrott meidungen und ihrer Buchführung.
Die Beklagte erwidert, angesichts der Untätigkeit des Unternehmens und des Fehlens stichhaltiger Unterlagen sei sie genötigt gewesen, auf der Grundlage der Auskünfte, die sie besessen habe, insbesondere der ihr zuletzt von den italienischen Behörden erteilten Auskünfte, zur Schätzung von Amts wegen zu schreiten.
Richtigkeit der Schätzung von Amts wegen
Die Klägerin legt als Anlage zu ihrer Erwiderung folgende Geschäftsunterlagen vor: das Journal ihres Unternehmens, das Inventarbuch und das zusammenfassende Register der Ein- und Ausgänge von Vorräten. Diese Unterlagen enthielten genaue Angaben, insbesondere über die Ein- und Ausgänge. Würden diese Daten berücksichtigt, so scheide die Anwendung induktiver Methoden aus.
Die Beklagte weist darauf hin, daß diese Unterlagen — nach ihrer Ansicht ohne ausreichenden Grund, so daß die Sanktion des Artikels 42 § 2 der Verfahrensordnung eingreife — verspätet vorgelegt worden seien.
Sie legt dar, aus welchen Gründen die drei Register entweder unerheblich oder unvollständig oder widerspruchsvoll seien, gibt indessen zu, daß das dritte Dokument grundsätzlich seinem Zweck dienen könnte, wenn ihm die Klägerin die Belege beigefügt hätte, auf denen die Eintragungen beruhen. Dieses Register, das den Beauftragten der Hohen Behörde bis heute niemals vorgelegt wurde, beweise indessen, daß die Meldungen des Unternehmens unrichtig gewesen seien. Außerdem ergebe die darin angegebene Blockstahlerzeugung im Vergleich mit dem von der italienischen Botschaft mitgeteilten Stromverbrauch einen Stromverbrauchskoeffizienten von 1450 kWh je Tonne erzeugten Stahls. Schließlich sei in dem Register keine Spur von dem Schrottverbrauch für Stahlformgüsse zu finden, wofür die Klägerin Abzüge von der berücksichtigten Produktion fordere. Damit sei dieses Dokument unvollständig und wertlos.
Rechtmäßigkeit der individuellen Entscheidungen
Die Klägerin macht geltend, es seien wesentliche Formvorschriften verletzt, weil die angefochtenen Entscheidungen die wesentlichen Faktoren der Tatsachenfeststellungen, auf denen sie beruhen, nicht angäben.
Da die Hohe Behörde sich ihrer Befugnisse bedient habe, um nicht geschuldete und unrichtig errechnete Beitragszahlungen zu erlangen, mit denen sie die Folgen ihrer früheren Irrtümer und Amtsfehler habe ausgleichen wollen, liege auch ein Ermessensmißbrauch vor.
Ferner seien die Artikel 5, 36 und 47 des Vertrages verletzt; das ergäben der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und eine vernünftige Auslegung der genannten Vorschriften im Hinblick auf ihn.
Die Beklagte entgegnet, die Entscheidungen seien auf der Grundlage amtlicher Urkunden ergangen. Sie legt ein Schreiben der italienischen Botschaft vom 9. April 1965 vor, worin der Gesamtstromverbrauch der Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 1960 bis zum 30. November 1958 angegeben ist. Der geltend gemachte Ermessensmißbrauch entspreche nicht dem Inhalt, den das Gemeinschaftsrecht diesem Begriff gegeben habe. Zu den angeblichen Vertragsverletzungen bemerkt die Beklagte, sie habe sich des einzig möglichen Systems induktiver Nachprüfung bedient, indem sie das Kriterium des Stromverbrauchs und die bei den Kontrollen festgestellten oder von den italienischen Behörden mitgeteilten Daten herangezogen habe. Übrigens habe es der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung abgelehnt, die Schätzung von Amts wegen einer Sanktion gleichzustellen.
Die Klägerin erwidert, nach italienischem Recht dürften Rechnungen fünf Jahrenach ihrem Ausstellungsdatum vernichtet werden. Es sei auch nicht einzusehen, warum nur von den Daten ausgegangen worden sei, die die Schweizerische Treuhandgesellschaft ermittelt hat, obwohl die Inspektoren der Hohen Behörde und diese Gesellschaft mehrere Kontrollen vorgenommen hätten. Diese Daten seien nur mündlich übermittelt worden, womit die Begründung der Entscheidungen hinfällig werde. Außerdem habe die Hohe Behörde im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 13. November 1964 zugegeben, daß den Kontrolleuren, insbesondere denen, die die Hohe Behörde im Jahr 1962 schickte, Stromrechnungen vorgelegt worden seien. Dennoch habe sie sich auf die von der Schweizerischen Treuhandgesellschaft im Jahr 1958 eingeholten Auskünfte gestützt.
Die Klägerin zählt die Gründe auf, die die Hohe Behörde verpflichtet hätten, die nationalen Verfassungsnormen zu beachten, und sie hätten davon abhalten müssen, durch ihre Kontrollmethoden die insbesondere durch die italienische Verfassung garantierten Freiheitsrechte und zugleich Artikel 86 des Vertrages zu verletzen.
Was das Schreiben der italienischen Botschaft vom 9. April 1965 anbelangt, so lasse sich bezweifeln, ob der Stromverbrauch für die Elektroofen, den es der Klägerin zuschreibt, ausschließlich zum Schmelzen von Zukaufschrott gedient habe.
Die Beklagte entgegnet, schon das ungeordnete Durcheinander der erhobenen Rügen beweise, daß diese unschlüssig seien. Sie weist auf die Schwierigkeiten hin, vor denen ihre Beauftragten angesichts der widersprüchlichen Angaben der Klägerin über ihren Stromverbrauch gestanden hätten. Jede Ungewißheit sei aber durch die Mitteilung des italienischen Botschafters in Luxemburg vom 9. April 1965 über den Stromverbrauch ausgeräumt worden, die die vorangegangenen Behauptungen der Klägerin entkräftet habe. Die mitgeteilten Zahlen beträfen den Stromverbrauch in den Elektroofen für die Stahlerzeugung und könnten daher nicht aufgeschlüsselt werden, um dem übrigen Verbrauch des Unternehmens Rechnung zu tragen.
Gültigkeit der allgemeinen Entscheidungen
(Unanwendbarkeitseinrede gegen die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 7/61 und 7/63)
Die Klägerin rügt, die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 7/61 und 7/63 seien wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft, weil sie ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Ministerrats erlassen worden seien.
Die Beklagte erwidert, diese Ansicht habe der Gerichtshof schon in seinen Urteilen vom 13. Juli 1965 (RsprGH XI-8 893 ff.) abgelehnt.
Die Klägerin führt aus, die allgemeine Entscheidung Nr. 7/61 stelle zu Unrecht bestimmte Erzeuger von Spezialstählen frei und erhöhe die Belastung der Unternehmen, indem sie Zinsen für die Dauer einer Verzögerung vorsehe, die die Verwaltung der Hohen Behörde zu vertreten habe.
Die Beklagte hält dem entgegen, die Zinsen belasteten diejenigen Unternehmen, die den vorläufigen Zahlungsbescheiden nicht pünktlich nachgekommen seien. Sie bestreitet die von der Klägerin behauptete Höhe der Zinsen und bemerkt, daß der Gerichtshof das gewählte System gebilligt habe. Die Frage der Freistellungen sei bereits im Urteil 18/62 vom 16. Dezember 1963 (RsprGH IX 561 ff.) entschieden.
Die Klägerin greift die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 wegen Ermessensmißbrauchs an. Die Hohe Behörde habe zugelassen, daß ungenaue Daten verwandt worden seien, und dadurch den Wettbewerb verfälscht. Außerdem seien die Artikel 17 und 78 des Vertrages verletzt, da die Hohe Behörde bei ihrer Tätigkeit gegen Veröffentlichungs- und Kontrollvorschriften verstoßen habe. Schließlich leide die Entscheidung an einem Begründungsmangel, weil sie die einzelnen Buchführungsunterlagen nicht angebe.
Die Beklagte tritt dem mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssachen 108/63, RsprGH XI-1, und 14/61, RsprGH VIII 511 ff.) entgegen.
Sie betont nachdrücklich, daß ein Ausgleichssatz nur auf der Grundlage für die gesamte Gemeinschaft annehmbarer Mittelwerte, des Geschäftsgeheimnisses, der Kontrolle durch den Rechnungsprüfer und der Unterwerfung aller Unternehmen unter ein einheitliches System festgesetzt werden könne.
Schadensersalzanlrag
Die Klägerin macht geltend, es liege ein Amtsfehler vor, der einen nur durch einen Sachverständigen, den der Gerichtshof von Amts wegen bestellen möge, genau zu ermittelnden Schaden verursacht habe. Der Sachverständige könne ermitteln, mit welcher Verspätung die — übrigens nur vorläufigen — Sätze festgesetzt worden sind, die in den Anlagen zur Entscheidung Nr. 7/63 enthalten sind, und feststellen, ob die Klägerin beim Absatz ihrer Erzeugnisse in der Zeit vom 1. Februar 1957 bis zum 30. November 1958 auch nur den geringsten Gewinn erzielen konnte. Die Klägerin bemerkt hierzu, die Methoden der Hohen Behörde hätten die korrekte Anwendung von Artikel 60 des Vertrages verhindert, denn sie hätten es unmöglich gemacht, im voraus richtige Preise zu veröffentlichen, da die Verwaltung sich das Recht angemaßt habe, einen der wesentlichen Produktionskostenfaktoren, der bei der Verarbeitung von Schrott zu Blöcken mehr als 50 % ausmacht, a posteriori und auch dann nur sehr annäherungsweise festzusetzen.
Die Beklagte erwidert, der Tatbestand des Artikels 40 sei nicht erfüllt, da die Klägerin sich nicht in der Lage sehe, die Höhe ihres Schadens auch nur annäherungsweise anzugeben. Sie zieht die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile 14, 16, .17, 20, 24, 26, 27/60 und 1/61 vom 13. Juli 1961, 14/61 vom 12. Juli 1963, 108/63 vom 21. Januar 1965) heran, um dem auf Artikel 60 des Vertrages gestützten Vorbringen entgegenzutreten, und behauptet, die Ausgleichsbeiträge machten höchstens 25 % der Kosten aus.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Firma San Michele klagt gegen zwei sie betreffende individuelle Entscheidungen vom 13. November 1964, mit denen die Hohe Behörde aufgrund einer Schätzung von Amts wegen die umlagepflichtige Schrottmenge und die sich daraus ergebende Beitragsschuld der Klägerin gegenüber der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott festgesetzt hat.
Ferner klagt sie gegen zwei weitere sie betreffende individuelle Entscheidungen vom 5. Oktober 1965, die aufgrund neuer Tatsachen, die sich hinsichtlich des Stromverbrauchs ergeben hatten, die Schrottmenge und den Beitrag höher festsetzen.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der genannten individuellen Entscheidungen, wobei sie die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 7/61 und 7/63 geltend macht, und Schadensersatz für Amtsfehler der Hohen Behörde.
Gegen die Zulässigkeit der Klagen bestehen keine Bedenken. Sie sind daher zulässig.
Schätzung von Amts wegen
Nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 13/58 vom 24. Juli 1958 und Artikel 15 der Entscheidung Nr. 16/58 vom gleichen Tag, geändert durch die Entscheidung Nr. 18/58 vom 15. Oktober 1958, kann die Hohe Behörde Schätzungen von Amts wegen vornehmen, wenn die Unternehmen die für die Berechnung der Beiträge zur Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott notwendigen Angaben nicht melden. Nach den gleichen Vorschriften darf die Hohe Behörde ferner Meldungen von Amts wegen berichtigen, für die ausreichende Nachweise nicht beigebracht werden können. Aus diesen Vorschriften folgt, daß die Schätzung oder Berichtigung von Amts wegen ein außerordentliches Verfahren ist, auf das nur hilfsweise unter bestimmten Voraussetzungen zurückgegriffen werden darf.
Denn die Hohe Behörde darf nur dann von den Meldungen der Unternehmen abweichen, wenn die Unternehmen ihre Verpflichtung nicht erfüllen, diese Meldungen durch geeignete Nachweise zu belegen. Um zur Schätzung von Amts wegen schreiten zu dürfen, muß die Hohe Behörde also nachweisen, daß das Unternehmen die für die Beitragsfestsetzung maßgebenden Umstände entweder nicht mitgeteilt oder nicht belegt hat.
Der Entscheidung vom 13. November 1964 zufolge soll die Klägerin bei den Kontrollen, die im Juni 1958 durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft vorgenommen wurden, die verlangten Geschäftsunterlagen — nämlich das Wareneingangsbuch, das Verzeichnis der Lieferantenrechnungen, das Buch der in Verarbeitung befindlichen Waren, das Inventarbuch und das Journal — nicht vorgelegt haben.
Bei den Kontrollen, die im Oktober 1962 von Inspektoren der Hohen Behörde vorgenommen wurden, sind laut der Entscheidung die gleichen Unterlagen verlangt worden. Es heißt dann aber einerseits ohne nähere Angaben, sie seien nur zum Teil vorgelegt worden, andererseits wird festgestellt, die Hohe Behörde sei, da die genannten Geschäftsbücher nicht verfügbar waren, zur Schätzung von Amts wegen genötigt gewesen.
Die Klägerin bestreitet diese Feststellungen der Entscheidungsbegründung und behauptet, sie habe den Angestellten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft und den Inspektoren der Hohen Behörde außer einigen Geschäftsunterlagen, die insbesondere die Schrotteingänge betroffen hätten, die Rechnungsbücher über die Schrottkäufe und das Verzeichnis der in Verarbeitung befindlichen Waren vorgelegt.
Der Sachverhalt ist also streitig.
Die vorgelegten Urkunden erbringen einen sicheren Beweis weder dafür, daß sich die Hohe Behörde die in der Entscheidung genannten Unterlagen zu verschaffen gesucht und zu diesem Zweck eine entsprechende Aufforderung an die Klägerin gerichtet habe, noch für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, sie habe einige dieser Unterlagen bei den Kontrollen vorgelegt.
Dem Prüfungsbericht, den Herr Maurice Chaudat, ein Inspektor der Hohen Behörde, am 19. November 1962 erstattet hat, ist indessen zu entnehmen, daß diesem Kontrolleur verschiedene Geschäftsunterlagen vorgelegt wurden. Der Bericht enthält hierüber folgendes:
Für den Prüfungszeitraum wurden uns vorgelegt:
Die Lieferantenrechnungen für 1957 und 1958, numeriert und nach Nummern geordnet wie in Artikel 26 des Decreto-Legge vom 9. Januar 1940 über die Umsatzsteuer vorgeschrieben. Die Rechnungen trugen die Nummern 1 bis 875 (1957) und 1 bis 841 (1958).
Die Schrottzukaufsrechnungen waren nach ihren Nummern unter den Einkaufsrechnungen eingeordnet, die Stromrechnungen nach dem Datum gesondert geordnet.
Die Verkaufsrechnungen waren gleichfalls numeriert, aber in zwei Serien, eine für Direktverkäufe, die andere für Kommissionsverkäufe.
Durchschläge der Meldungen 2/50 615 und derjenigen zur allgemeinen Umlage.
Inventarbuch mit Gewinn- und Verlustkonten, Bilanzen und Gencralversammlungsbeschlüsse.
Verarbeitungsbuch für 1958 (das für 1957 fehlte).
Entwürfe der Meldungen an die Cassa Conguaglio per le Tariffe elettriche mit Postquittungen über eingeschriebene Versendung.
Die in der Entscheidung vom 13. November 1964 getroffene Feststellung, die verlangten Geschäftsunterlagen seien nicht verfügbar gewesen, ist also — zumindest teilweise — unzutreffend, da zwei von ihnen (Inventarbuch und Verarbeitungsbuch 1968) im Bericht Chaudat erwähnt sind und auch vorschriftsmäßig numerierte und geordnete Schrottrechnungen vorlagen. Die Entscheidung stellt, ohne zu erwähnen, daß diese Dokumente vorlagen, ohne anzugeben, warum sie nicht für ausreichend erachtet wurden, und ohne sich mit den darin enthaltenen Zahlen auseinanderzusetzen, lediglich fest, die Hohe Behörde sei, da die genannten Geschäftsunterlagen nicht verfügbar waren, genötigt gewesen, zur Schätzung von Amts wegen zu schreiten. Damit ist weder dargetan noch nachgewiesen, daß die Hohe Behörde hierzu genötigt gewesen sei, zumal die vorgelegten Geschäftsbücher anscheinend verschiedene Hinweise enthalten, die nach einer Überprüfung und Erörterung verlangen. Die Hohe Behörde darf nicht die ganze Buchführung lediglich deswegen verwerfen, weil sie niedrigere Zahlen ergibt als diejenigen, zu denen die Schätzung von Amts wegen anhand des Stromverbrauchs führt. Übrigens weist der Chaudat-Bericht selbst auf verschiedene Umstände hin, die er der Buchführung entnimmt, auf die ungewöhnliche Überalterung der Anlagen und den hohen Schrottrückauf, während die Entscheidungsbegründung hierauf in keiner Weise eingeht.
Die angefochtenen Entscheidungen sind daher wegen unzutreffender Begründung und Verletzung von Artikel 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 13/58 vom 24. Juli 1958 aufzuheben.
Gegen die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 7/61 und 7/63 gerichtete Unanwendbarkeitseinreden
Da die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben sind, braucht über die gegen die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 7/61 und 7/63 gerichteten Unanwendbarkeitseinreden nicht entschieden zu werden.
Schadensersatzantrag
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für einen behaupteten Amtsfehler der Hohen Behörde, ohne den ihr angeblich entstandenen Schaden zu beziffern.
Sie hat jedoch nicht dargetan, daß der Nachteil, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie eine Zeitlang über die endgültige Höhe ihrer Ausgleichsbeiträge im Ungewissen war, die normalen Nachteile überschritten habe, die mit der im allgemeinen Interesse geschaffenen und durchgeführten Ausgleichsregelung unvermeidbar verknüpft sind.
Dieser Klageanspruch ist daher abzuweisen.
Zwischenstreit über das Schreiben der Hohen Behörde vom 28. Januar 1966
Die Klägerin hat am 30. März 1966 aufgrund von Artikel 91 der Verfahrensordnung eine Einrede gegen das Schreiben vom 28. Januar 1966 erhoben, durch das die Hohe Behörde ihr mitgeteilt hatte, sie habe aufgrund der allgemeinen Entscheidung Nr. 19/65 vom 15. Dezember 1965 die endgültigen Ausgleichsbeitragssätze festgesetzt; danach belaufe sich der Schuldsaldo der Klägerin auf 252494640 Lire. Der Gerichtshof hat die Entscheidung über diesen Zwischenstreit durch Beschluß vom 2. Juni 1966 dem Endurteil vorbehalten.
Durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen werden das genannte Schreiben und der Zwischenstreit gegenstandslos. Der Zwischenstreit ist daher erledigt.
Kosten
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist in der Hauptsache unterlegen. Sie hat daher die Kosten zu tragen.
Die Kostenentscheidung über zwei der drei von der Klägerin anhängig gemachten Zwischenstreitverfahren ist dem Endurteil vorbehalten worden.
Die Kosten des Zwischenstreits, der Gegenstand des Beschlusses vom 2. Juni 1966 war, sind der Beklagten aufzuerlegen, da deren Schreiben vom 28. Januar 1966 eine Ergänzung der aufgehobenen Entscheidungen darstellte.
Dagegen sind der Klägerin die Kosten des Zwischenstreits aufzuerlegen, der durch den Beschluß vom 13. Juli 1966 abgeschlossen wurde, da der Gerichtshof die Feststellung seines Kanzlers zur Kenntnis genommen hat, daß die Ablichtung, die nach der Behauptung der Klägerin unvollständig sein sollte, mit der Urschrift übereinstimmt. Die Kosten dieses Zwischenstreits werden auf ein Zwanzigstel der gesamten Verfahrenskosten geschätzt.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der allgemeinen Entscheidungen über die Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott,
aufgrund der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die individuellen Entscheidungen vom 13. November 1964 und 6. Oktober 1965, durch welche die beitragspflichtige Schrottmenge und die Beitragsschuld der Klägerin gegenüber der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott festgesetzt und berichtigt wurden, werden aufgehoben.
2. Die Beklagte hat neunzehn Zwanzigstel, die Klägerin ein Zwanzigstel der Kosten des Verfahrens zu tragen.