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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 19.10.1965 – C-45/64

ECLI:EU:C:1965:90

Schlußanträge

des Generalanwalts Herrn Joseph Gand

vom 19. Oktober 1965

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages von Rom, das die EWG-Kommission gegen die Italienische Republik eingeleitet hat, ist der letzte Akt einer langen Auseinandersetzung zwischen den Parteien darüber, ob die Rückvergütung der Zölle und bestimmter indirekter Abgaben bei der Ausfuhr von Erzeugnissen der Maschinenindustrie mit Artikel 96 EWG-Vertrag vereinbar ist.

Führen wir uns den Sachverhalt vor Augen, soweit dies für die Entscheidung über die prozeßhindernden Einreden, mit denen die italienische Regierung der Klage der Kommission begegnet, und die Rechtsausführungen der Parteien hierzu notwendig ist.

Das italienische Gesetz Nr. 103 vom 10. März 1955, das durch Gesetz vom 18. März 1958 bis zum 31. Dezember 1963 verlängert wurde, sah zugunsten der Erzeugnisse der Maschinenindustrie die Rückvergütung des Zolls und der übrigen von den Zollbehörden erhobenen Abgaben vor, womit die verarbeiteten Stahlerzeugnisse belastet waren.

Es ist unbestreitbar und wird auch nicht ernstlich bestritten, daß der Rückvergütung tatsächlich auch bestimmte indirekte Abgaben unterlagen, die auf Rohstoffe oder Halbfabrikate erhoben wurden. Der Höhe nach war die Rückvergütung für jede Position auf einen einheitlichen Satz festgesetzt: soviel Lire pro Kilogramm. Sie erfolgte also pauschal.

Mit mehreren Beschwerden wurde bei der Kommission die Vereinbarkeit dieser Regelung mit Artikel 96 des Vertrages bestritten. Artikel 96 hat folgenden Wortlaut:

Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

Die Kommission verlangte schon im Jahre 1961 mehrmals Auskünfte von der italienischen Regierung. Diese teilte am 1. Februar 1962 mit, sie habe wegen der Ermäßigung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten beschlossen, die Höhe der Rückvergütung für Waren, die in andere Länder der Gemeinschaft ausgeführt würden, um 36 % zu kürzen; ferner sei sie bereit, beschleunigt zu ermitteln, welcher Teil der Rückvergütung auf andere Abgaben als die Umsatzsteuer (IGE) entfalle, und einen Zeitplan für die schrittweise Beseitigung dieses Teils zu vereinbaren. Es folgte ein ergebnisloser Schriftwechsel, bis die italienische Regierung der Kommission schließlich am 3. Mai 1963 ein Schriftstück zugehen ließ, das die zur Rückvergütung zugelassenen Abgaben aufführte' und an einem Beispiel die Auswirkung dieser Abgaben auf die Selbstkosten bestimmter Waren oder Warengruppen bezifferte. Hierdurch in ihrer Auffassung bestärkt, daß die Regelung mit dem Vertrag unvereinbar sei, leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 169 ein. Zur Stellungnahme aufgefordert, verteidigte die italienische Regierung ihren Standpunkt, teilte aber gleichzeitig mit, daß ein neues Gesetz in Vorbereitung sei, das zu Jahresende an die Stelle des zu diesem Zeitpunkt außer Kraft tretenden Gesetzes Nr. 103 treten werde.

Am 11. Dezember 1963 forderte die Kommission die Italienische Republik durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme auf, die mit Artikel 96 unvereinbaren Rückvergütungen spätestens am 31. Dezember 1963 einzustellen, und betonte, sie müsse der Fortsetzung der Vertragsverletzung insbesondere auch für den Fall entgegentreten, daß diese künftig mit Hilfe neuer gesetzlicher Vorschriften gleicher Wirkung begangen werde sollte.

Am 13. Oktober 1964 hat die Kommission Sie angerufen, weil sie der Ansicht ist, daß dies bei dem Gesetz Nr. 639 vom 5. Juli 1964, das rückwirkend am 1. Januar 1964 in Kraft getreten ist, der Fall sei. Das neue Gesetz ist in einigen Punkten weiter als das frühere gefaßt. Es sieht, wiederum zu Einheitssätzen pro Position, die Rückvergütung der Zölle und der internen indirekten Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer vor. In Fortführung der bereits eingeleiteten Entwicklung sieht es jedoch bei Waren, die in die übrigen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, die schrittweise Kürzung der Rückvergütung um bis zu 80 % vom 1. Januar 1966 an vor. Die Kommission sieht zwischen dieser Regelung und der des früheren Gesetzes, die zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme Anlaß gegeben hatte, keinen wesentlichen Unterschied. Auch die Kontinuität sei nicht unterbrochen, da das neue Gesetz rückwirkend zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des früheren in Kraft getreten sei. Die Kommission begehrt daher die Feststellung, daß diese Regelung mit Artikel 96 des Vertrages unvereinbar sei, weil sie die Rückvergütung bestimmter Abgaben wie der Eintragungssteuer, der Stempel- und Hypothekensteuern, der Abgaben für staatliche Lizenzen und Genehmigungen, der Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern vorsehe, die nicht unter diesen Artikel fielen, ferner, weil sie die Höhe der zu vergütenden Abgaben nach einem System von Pauschalbeträgen bestimme, was auf die Festsetzung von Durchschnittssätzen für die einzelnen Waren oder Warengruppen hinauslaufe, die nach dem genannten Artikel gleichfalls unzulässig sei.

I. Zulässig keit

Die italienische Regierung begegnet der Klage mit zwei prozeßhindernden Einreden, die sie beide mit der Verletzung der Formvorschriften des Artikels 169 EWG-Vertrag begründet. Dieser Artikel lautet:

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

1. Zunächst hätten das Verwaltungsverfahren vor Klageerhebimg und das gerichtliche Verfahren nicht den gleichen Gegenstand. Das erstere betreffe das Gesetz Nr. 103 vom 10. März 1955, das letztere das Gesetz Nr. 639 vom 5. Juli 1964, das aber nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gewesen sei.

Es steht jedoch fest, daß die Kommission schon in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 11. Dezember 1963 — ob zu Recht oder Unrecht, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Klage — eine gleichartige Verletzung von Artikel 96 des Vertrages, auf den sie sich von Beginn des langwierigen Verfahrens an stützte, gerügt hat. Sie hat ihrer Verhandlungsgegnerin den Vorwurf gemacht, sie erstatte Abgaben, mit denen nicht die Ware, sondern das Unternehmen belastet sei, und wende ein Pauschalverfahren an, bei dem nicht festzustellen sei, ob der erstattete Betrag der tatsächlichen Belastung entspreche. Sie hat ferner die Auffassung bekämpft, daß die schon unter der Herrschaft des Gesetzes vom 10. März 1955 vorgenommenen Kürzungen der Regelung die Rechtswidrigkeit nähmen.

Ferner steht fest, daß das Gesetz vom 5. Juli 1964 zwar keine bloße Verlängerung des früheren Gesetzes darstellt (in diesem Falle gäbe es keine Schwierigkeiten), aber doch im wesentlichen den gleichen Inhalt hat: Die Rückvergütung kommt den gleichen Waren zugute; die Erstattungssätze sind die gleichen, mögen auch in beiden Gesetzen nicht die gleichen Abgaben ausdrücklich genannt sein; endlich sind die Kürzungen der Rückvergütung zwar größer, sie stellen aber keine Neuerung gegenüber dem bisherigen System dar, das sie schon kannte. Der tatsächliche Zustand hat sich zwischen dem Zeitpunkt der mit Gründen versehenen Stellungnahme und dem Zeitpunkt der Klageerhebung nur insofern verändert, als die Rückvergütung bei Waren, die in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden, um 10 % gekürzt worden ist.

Nach Auffassung der italienischen Regierung ist der in Artikel 169 vorgesehene außergerichtliche Verfahrensabschnitt nach Form und konkretem Inhalt wesentlich; deshalb sei die Kommission, wenn jener Abschnitt eine durch Gesetzgebungsakt geschaffene Sachlage betroffen habe, nicht befugt, den Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung über die sich aus einem neuen Gesetz, das im Vergleich zum früheren einschneidende Änderungen bringe, ergebende Lage anzurufen. Diese Auffassung trifft rechtlich gewiß zu. Meines Erachtens liegt aber eben gerade keine einschneidende Änderung vor, und zwar weder in den Gesetzestexten noch in der Praxis. Ich füge hinzu, daß das Verfahren des Artikels 169 einen großen Teil seiner Bedeutung verlieren würde, wenn die Mitgliedstaaten nach Ablauf einer ihnen für die Beseitigung einer Vertragsverletzung gesetzten Frist die gleiche Lage durch eine neue gesetzliche Vorschrift wiederherstellen oder sogar, wie vorliegend, durch eine rückwirkende Vorschrift aufrechterhalten könnten. Ich werde Ihnen deshalb vorschlagen, diese erste Einrede zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhebt noch eine zweite Einrede gegen die Zulässigkeit der Klage; mit ihr macht sie geltend, die Kommission habe im Laufe des Verwaltungsverfahrens ihre Haltung geändert. Zunächst habe sie die Auffassung vertreten, bestimmte Abgaben könnten nicht nach Artikel 96 vergütet werden, weil sie direkten Steuern gleichkämen; später sei sie der Meinung gewesen, diese Abgaben könnten deswegen nicht vergütet werden, weil ihre Auswirkung auf die Produktionskosten nicht genau zu ermitteln sei. Dadurch sei die beklagte Regierung der Möglichkeit beraubt worden, sich zu den Gründen der Stellungnahme der Kommission zu äußern, wie es in Artikel 169 Absatz 1 vorgesehen sei.

Dieser Einwand braucht Sie meines Erachtens nicht aufzuhalten. Das Schreiben, mit dem das Verfahren eröffnet wird, ist nur ein einleitender Akt, der dem Mitgliedstaat die ihm zur Last gelegte Handlung oder Unterlassung und die nach Ansicht der Kommission von ihm verletzten Normen des Gemeinschaftsrechts bezeichnet. Es soll nur einen Dialog einleiten. Die Äußerungen des Mitgliedstaats können die Überzeugung der Kommission entkräften oder verstärken, sie können der Kommission auch Anlaß geben, die Gründe, auf denen ihre ursprüngliche Überzeugung beruht hatte, zu präzisieren oder durch andere zu ersetzen. Erst danach ergeht die mit Gründen versehene Stellungnahme, durch die das Organ seine Haltung endgültig festlegt und über die Sic Ihr Urteil fällen. Dieses Vorverfahren darf nicht, wie die Beklagte will, in einen starren Rahmen gezwängt werden. Nach Ihrem Urteil 7/61 ist eine mit Gründen versehene Stellungnahme ausreichend begründet, wenn sie eine zusammenhängende Darstellung der Gründe enthält, die die Kommission zu der Überzeugung geführt haben, daß der betreffende Staat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen habe (RsprGH VII 716). Es genügt, sich die bei den Akten befindliche mit Gründen versehene Stellungnahme zu vergegenwärtigen, um zu sehen, daß dies bei ihr der Fall ist. Ich kann mich deshalb jetzt anhand dieser Stellungnahme der heikleren Frage nach der Begründetheit der Klage zuwenden.

II. Begründetheit

1. Zunächst ist zu klären, wie die Dinge tatsächlich und rechtlich am 31. Dezember 1963, bei Ablauf der von der Kommission bestimmten Frist, und am 13. Oktober 1964, dem Tag der Klageerhebung, lagen. Dabei halte ich mich an die von den Parteien im außergerichtlichen Verfahrensabschnitt und im schriftlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze, insbesondere an das Dokument Nr. 16, das von der italienischen Verwaltung stammt und eine Methode zur Berechnung der Abgabenbelastung der Erzeugnisse der Maschinenindustrie enthält. Ferner berücksichtige ich die Angaben, die in der mündlichen Verhandlung auf die von Ihnen an die Parteien gerichteten Fragen gemacht worden sind.

Zwei Punkte stehen fest:

a) Die bei der Berechnung der Rückvergütung berücksichtigten Abgaben. Wie es schon der Praxis unter der Herrschaft des Gesetzes Nr. 103 entsprach, sieht das Gesetz Nr. 639 vom 5. Juli 1964 die Rückvergütung nicht nur der Zölle, sondern auch der indirekten internen Abgaben mit Ausnahme der IGE (Umsatzsteuer) vor. Die italienische Regierung hat von Beginn des Rechtsstreits an zugegeben, daß die Rückvergütung sich auf verschiedene Abgaben erstreckt, darunter hauptsächlich die staatlichen Produktions- und Verbrauchssteuern, mit denen die Produktion der Maschinen-industrie belastet ist (Schreiben vom 20. Februar 1961, Dokument Nr. 3). Genauer: Die Rückvergütung erstreckt sich auf die Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, auf die Abgaben für staatliche Lizenzen und Genehmigungen, die Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern. Nach Ansicht der Kommission belasten diese letzteren Abgaben ihrem Wesen nach die Unternehmen und ihre Produktion im ganzen, nicht aber die ausgeführte Ware, und kommen daher für die Rückvergütung nach Artikel 96 nicht in Betracht.

b) Was die Höhe der Rückvergütung betrifft, so ergibt sie sich bekanntlich aus zwei Komponenten: Die dem. Gesetz Nr. 639 (oder dem im Gesetz Nr. 103 vorgesehenen Dekret), als Anhang beigefügte Tabelle enthält für die einzelnen Waren oder Warengruppen zwischen 15 und 800 Lire pro Kilogramm schwankende Einheitssätze; bei der Ausfuhr in die übrigen Mitgliedstaaten wird jedoch der Gesamtbetrag der Rückvergütung um einen Prozentsatz gekürzt, der sich von 55 % am 1. Juli 1963 auf 60 % am 1. Januar 1964, 65 % am 1. Juli 1964 und so fort bis auf 80 % vom 1. Januar 1966 an erhöht.

Es handelt sich also um eine Pauschalregelung, über deren Grundlagen das Dokument Nr. 16 und seine vier Tabellen einigen Aufschluß geben. Da sich der Betrag der Abgaben, mit denen die Waren belastet sind, nicht genau ermitteln läßt, wird vom Einzelfall aufs Ganze geschlossen. Für ein als typisch angenommenes Unternehmen werden einerseits alle von ihm direkt bezahlten Abgaben anhand seiner Buchführung berechnet und zum Gesamtbetrag seiner Produktion im jeweiligen Zeitraum ins Verhältnis gesetzt. Andererseits werden nach einer sehr komplizierten Methode die indirekten Steuern bestimmt, die das Unternehmen insofern gezahlt hat, als sie in den Preisen der für die Herstellung der repräsentativen Waren bestimmten zugekauften Stoffe und Waren enthalten waren. Dabei werden die Lieferanten der Maschinen- industrie in verschiedene Gruppen eingeteilt. Schließlich wird der Gesamtbetrag berechnet und zum Preis und Gewicht des jeweiligen Erzeugnisses der Maschinenindustrie ins Verhältnis gesetzt. Wenn diese Berechnungsmethode auch nur informatorisch mitgeteilt worden ist, lassen sich doch Höhe und Satz der Rückvergütung, die bei den einzelnen Waren gewährt wird, nur mit ihrer Hilfe rechtfertigen.

Hierzu ist zu bemerken, daß die Tabelle 1 die verschiedenen Abgaben, die nach Ansicht der Kommission von der Rückvergütung auszuschließen sind, ausdrücklich aufführt. Der Berichterstatter hat in der mündlichen Verhandlung die Frage gestellt, welcher Unterschied im Hinblick auf die Rückvergütung zwischen zwei Unternehmen bestehe, von denen nur eines Hypotheken aufnehme oder Werbung treibe und deshalb mit den entsprechenden Steuern belastet sei. Sie werden sich an die Antwort des Prozeßbevollmächtigten der italienischen Regierung erinnern: Das Ergebnis ist völlig das gleiche.

2. Ist diese Regelung, die ich so genau beschrieben zu haben glaube, wie es der Akteninhalt erlaubt, mit den Vorschriften von Artikel 96 vereinbar? Dieser Artikel muß in dem Zusammenhang gesehen werden, in dem er im Kapitel 2 Steuerliche Vorschriften steht. Er ist das genaue Gegenstück zum vorhergehenden Artikel, der die Befugnis der Staaten beschränkt, Waren aus anderen Mitgliedstaaten mit inländischen Abgaben zu belasten. In beiden Fällen handelt es sich darum zu verhindern, daß die Staaten den einheimischen Unternehmen mit Hilfe des Abgabenrechts eine Vorzugsbehandlung zuteil werden lassen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen — womit zumindest eine Tendenz aufgezeigt wird —, daß das Kapitel und insbesondere der uns beschäftigende Artikel den Ton weniger auf die Unternehmen als auf die Waren legen.

Die erste Frage, um die der Rechtsstreit geht, ist die, welche Abgaben nach Artikel 96 vergütet werden dürfen. Alle indirekten Abgaben gleich welcher Art, sagt die Beklagte, und stützt sich hierfür auf Artikel 98, der die Rückvergütung von Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern einer strengeren Regelung unterwirft. Diese Argumentation erscheint jedoch nicht zwingend, wenn man sich an den Wortlaut und Zweck von Artikel 96 hält: mit den auf ausgeführte Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen Abgaben meint er diejenigen Abgaben, die entweder die Fertigwaren oder die auf früheren Fabrikationsstufen verarbeiteten Rohstoffe und Halbfabrikate belasten. Hierunter fallen nun, obwohl sie indirekte Abgaben sind, gewiß nicht die Eintragungs- und Hypotheken-Steuern, die Abgaben für staatliche Lizenzen und Genehmigungen, die Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern, die, gleichgültig von welcher Produktionsstufe man ausgeht, nicht die Waren als solche, sondern die Unternehmen belasten. Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, wie bei ihnen der in Artikel 96 aufgestellte Grundsatz beachtet werden könnte, daß die Rückvergütung nicht höher sein darf als die tatsächlich erhobene Abgabe. Meines Erachtens fallen daher die soeben aufgezählten Abgaben nicht unter Artikel 96.

Der andere Aspekt des Rechtsstreits betrifft die Berechnungsweise der Rückvergütung, und hier betrifft die Kritik — entgegen der anscheinend zeitweise von der Beklagten vertretenen Auffassung — sämtliche Abgaben, auch die, die unstreitig grundsätzlich rückvergütet werden dürfen. Die Rückvergütung ist für jede Ware oder Warengruppe pauschal auf soundsoviel Lire pro Kilogramm festgesetzt. Die Kommission hält die Pauschalfestsetzung aufgrund von Durchschnittssätzen für unvereinbar mit Artikel 96, weil dabei die Rückvergütung in manchen Fällen zwangsläufig höher sei als die tatsächlich getragene Abgabenbelastung; daß auf der anderen Seite die Rückvergütung in manchen Fällen nicht die nach diesem Artikel zulässige Höhe erreiche, sei unerheblich und gleiche die Rechtswidrigkeit des Verfahrens nicht aus.

Die Beklagte hält dem entgegen, andere Vertragsbestimmungen, insbesondere Artikel 97, sähen Pauschalregelungen vor; solche Regelungen seien mit den Zielen der Gemeinschaft durchaus vereinbar. Da Artikel 96 keine bestimmte Art und Weise der Rückvergütung vorschreibe, seien alle Verfahren zulässig, auch das Pauschalverfahren.

Diese These ist höchst anfechtbar. Durchschnittssätze sieht auf steuerlichem Gebiet allein Artikel 97 vor. Er bestimmt jedoch, daß diese Sätze unter Wahrung der in den Artikeln 95 und 96 aufgestellten Grundsätze festzulegen sind, beschränkt die Erlaubnis auf diejenigen Staaten, die die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, und erteilt sie nur wegen der Besonderheiten dieses Systems. Einige Kommentatoren haben allerdings die Ansicht vertreten, daß Durchschnittssätze auch bei allen übrigen Abgaben zulässig seien, für die der Grundsatz der Besteuerung im Verbraucherstaat gelte, da der Vertrag nur allgemeine Regeln aufgestellt, sich aber mit den Einzelheiten der Durchführung nicht befaßt habe. Diese Auslegung halte ich mit Rücksicht auf den Wortlaut von Artikel 96 für gewagt, weil die Pauschalmethode zwangsläufig in manchen Fällen zu Rückvergütungen führt, die höher sind als die tatsächliche Abgabenbelastung.

Im Grunde ist das stärkste Argument, das für diese Methode spricht, daß sie so einfach ist — wenn nicht sogar, wie die Beklagte früher gemeint hat, notwendig, will man die schwierige und unsichere ex-post-Berechnung der Abgabenbelastung vermeiden. Dies mag alles zutreffen. Ich sehe aber nicht, wie sich dieses System rechtlich halten ließe. Meines Erachtens stellt die Anwendung der Pauschalmethode grundsätzlich eine Verletzung von Artikel 96 des Vertrages dar.

Bisher habe ich aber die Vorschriften des Dekrets vom 18. Januar 1962 und sodann des Gesetzes vom 5. Juli 1964 unberücksichtigt gelassen, die den Gesamtbetrag der Rückvergütung um ständig steigende Prozentsätze kürzten, um der Ermäßigung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Dies ist vielleicht der heikelste Punkt des Rechtsstreits.

Artikel 96, so sagt die italienische Regierung, stelle auf die konkrete Sachlage, nicht auf formelle Rechtssätze ab. Er lasse die Rückvergütung mit der einzigen Einschränkung zu, daß sie die unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben nicht übersteigen dürfe. Es sei belanglos, wenn die Rückvergütung in der Vergangenheit zu Unrecht auf bestimmte Abgaben ausgedehnt gewesen sei. Die Herabsetzung des Gesamtbetrags der Rückvergütung, die, wie vorauszusetzen sei, auch deren auf die Steuern — nicht nur die Zölle — entfallende Komponente betreffe, absorbiere notwendigerweise den auf die streitigen Abgaben entfallenden Teil der Rückvergütung. Nehme man an, daß diese Abgaben früher rückvergütet worden seien, so sei dies doch schon zur Zeit der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht mehr der Fall gewesen, eine Vertragsverletzung habe also schon damals nicht mehr vorgelegen. Auf jeden Fall — darauf weist die Beklagte mehrmals nachdrücklich hin — habe die Kommission zu beweisen, daß die Rückvergütung trotz ihrer Kürzung über die vom Vertrag gezogenen Grenzen hinausgehe. Daß die Kürzung auf Gründen der Haushaltspolitik beruhe, habe die Kommission nicht zu kümmern; sie habe lecliglich das Ergebnis zur Kenntnis zu nehmen und unter Umständen, wenn sie es für erforderlich halte, nachzuprüfen, um sich zu vergewissern, ob es mit dem Vertrag vereinbar sei.

Keine der möglichen Lösungen scheint mir in diesem Punkte ganz befriedigend. Denn es ist nicht auszuschließen, daß der Teil der Rückvergütung, der die umstrittenen Abgaben betraf, in der Tat, wie die Beklagte behauptet, durch die wiederholten Kürzungen absorbiert worden ist. Aber wie ist das zu beweisen? Und wer trägt die Beweislast? Und genügt es, als bewiesen unterstellt, um jede Verletzung von Artikel 96 auszuschließen? Ich erinnere daran, daß die Vertragsbestimmungen weder die Rückvergütung der oben aufgezählten Abgaben noch die Pauschalmethode rechtfertigen. Nun erscheint es unbestreitbar, daß das Verhalten der Beklagten unter diesen beiden Gesichtspunkten eine Verletzung von Artikel 96 des Vertrages dargestellt hat, gegen die die Kommission einschreiten durfte. Als die Kommission die Diskussion einleitete, ist — das ist das mindeste, was sich sagen läßt — ihren Aufforderungen zur Auskunfterteilung mit größter Zurückhaltung begegnet worden. Insbesondere sprechen die einzigen Zahlenangaben, die gemacht wurden — die des Dokuments Nr. 16 —, für die Vertragswidrigkeit der Art und einiger Komponenten der Rückvergütung. Gewiß ist es Sache der Kommission nachzuweisen, daß ein Staat, der sich einer bestimmten Methode bedient, dadurch gegen seine Verpflichtungen verstößt. Ich glaube aber nicht, daß man dem Organ diese Beweislast auch dann aufbürden kann, wenn es sich um Berechnungen handelt und der beteiligte Staat die hierfür notwendigen Zahlenangaben, zu denen er allein in der Lage ist, nicht macht. Dies scheint mir hier der Fall zu sein, wo die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Rückvergütung durch die Kürzungen der Rückvergütung behoben worden sein soll. Dies ist möglich, aber nur durch Zahlenangaben der Beklagten im einen oder anderen Sinne zu klären; und logischerweise müßte der Beweis erbracht werden, daß in keinem Falle und bei keiner Ware die Rückvergütung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die erhobenen, nach Artikel 96 erstattungsfähigen Abgaben überstieg.

Somit kommen zwei Lösungen in Betracht. Die eine erwähne ich nur, um sie zu verwerfen: Sie erachten zwar die Rechtsfrage, nicht aber den Sachverhalt, für hinreichend aufgeklärt und fordern den beklagten Staat auf, Ihnen die Zahlenangaben zu machen, die notwendig sind, um seinen Standpunkt zu begründen, und entscheiden sodann aufgrund dieser Angaben über die Klage.

Oder, und das ist die Lösung, die ich Ihnen vorschlage, Sie stellen fest, daß die Italienische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie ein pauschales und insbesondere auf bestimmte nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 96 fallende Abgaben ausgedehntes Rcükvergütungssystem angewandt hat, hinsichtlich dessen nicht feststeht, daß die Kürzungen der Rückvergütungssätze, die bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorgenommen worden sind, seine Vertragswidrigkeit behoben haben.

Ich beantrage, so zu entscheiden und die Kosten der Regierung der Italienischen Republik aufzuerlegen.