Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.12.1965 – C-45/64
ECLI:EU:C:1965:116
In dem Rechtsstreit
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater Giuseppe Marchesini als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz
Klägerin,
gegen
ITALIENISCHE REPUBLIK,
vertreten durch den stellvertretenden Leiter der Rechtsabteilung des Außenministeriums, Gesandten Adolfo Maresca, als Bevollmächtigten,
Beistand: Dr. Pietro Peronaci, stellvertretender Generalanwalt des Staates,
Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg, 5, rue Marie-Adélaïde
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem sie für bestimmte, nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführte Erzeugnisse der Maschinenindustrie eine Rückvergütung inländischer Abgaben gewährt hat, die wegen der Art der erstatteten Abgaben und der Erstattungsmethode Artikel 96 des genannten Vertrages verletzt,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes (Berichterstatter),
des Kammerpräsidenten L. Delvaux,
der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi und R. Lecourt,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
1. Die Italienische Republik erstattete aufgrund des Gesetzes Nr. 103 vom 10. März 1955, dessen Geltungsdauer durch das Gesetz Nr. 284 vom 18. März 1958 bis zum 31. Dezember 1963 verlängert wurde, bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse der Maschinenindustrie den Zoll und die übrigen von den Zollbehörden erhobenen Abgaben, mit denen die bei der Herstellung verarbeiteten Stahlerzeugnisse belastet waren.
2. Die EWG-Kommission glaubte feststellen zu können, daß in der Praxis auch andere Abgaben erstattet würden, die die in den Erzeugnissen der italienischen Maschinenindustrie verarbeiteten Rohstoffe und Halbfertigwaren belasteten oder sogar auf völlig anderen Veranlagungsgrundlagen erhoben würden. Deshalb kam es Ende 1961/Anfang 1962 zu Verhandlungen zwischen ihr und der italienischen Regierung.
3. Auf diese Verhandlungen hin kürzte die italienische Regierung die Erstattung für die nach anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgeführten Waren um 35 %; sie erklärte sich auch bereit, baldmöglichst den auf andere Abgaben als die Umsatzsteuer entfallenden Teil der Rückvergütung zu ermitteln und einen Zeitplan für dessen schrittweise Beseitigung zu vereinbaren.
4. Nach einem erneuten Schriftwechsel und neuen Besprechungen, die zu einer weiteren Kürzung der Rückvergütung um 10 % führten, leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein und forderte die italienische Regierung mit Schreiben vom 6. Juni 1963 auf, sich zu der ihr vorgeworfenen Verletzung von Artikel 96 EWG-Vertrag zu äußern.
5. Die Äußerung der italienischen Regierung wurde der Kommission mit einem Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens in Brüssel vom 11. Juli 1963 zugeleitet. Sie wurde nicht als zufriedenstellend angesehen, obwohl am 1. Juli 1963 eine neuerliche Kürzung der Rückvergütung um 10 % in Kraft getreten war.
6. Nach weiteren Verhandlungen gab die Kommission am 11. Dezember 1963 die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab. Sie begründet darin die Feststellung eines Verstoßes der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 96 EWG-Vertrag und fordert die italienische Regierung auf, bis spätestens zum 31. Dezember die Rückvergütung inländischer Abgaben auf ausgeführte Erzeugnisse der Maschinenindustrie einzustellen.
7. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1963 übermittelte die Ständige Vertretung Italiens der Kommission den Entwurf eines vom italienischen Ministerrat angenommenen und dem Parlament vorgelegten Gesetzes, das an die Stelle des Gesetzes Nr. 103 treten sollte.
8. Die Kommission teilte in Anbetracht der Übereinstimmung, die sie zwischen diesem Entwurf und dem Gesetz Nr. 103 feststellen zu können glaubte, der italienischen Regierung durch Schreiben vom 28. Januar 1964 mit, daß sie die Einführung einer Regelung, die dazu bestimmt sei, die von ihr als mit dem Vertrag unvereinbar angesehene Rückvergütung fortzusetzen, als Nichtbefolgung der mit Gründen versehenen Stellungnahme betrachte.
9. Der fragliche Gesetzentwurf wurde jedoch von beiden Kammern des italienischen Parlaments angenommen. Das Gesetz Nr. 639 über die Erstattung der Zölle und indirekten inländischen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer bei der Ausfuhr bestimmter Industrieerzeugnisse wurde am 5. Juli 1964 ausgefertigt und in der Gazetta Ufficiale vom 5. August veröffentlicht. Es trat am gleichen Tage rückwirkend auf den 1. Januar 1964 in Kraft.
10. In der Meinung, daß weder die Kontinuität unterbrochen sei noch die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 11. Dezember 1963 beanstandeten Rückvergütungen des Gesetzes Nr. 103 sich wesentlich von denen des neuen Gesetzes Nr. 639 unterschieden, erhob die Kommission aufgrund von Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag am 13. Oktober 1964 beim Gerichtshof Klage auf Feststellung des Verstoßes der italienischen Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 96 des Vertrages.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt, die prozeßhindernde Einrede der Beklagten als unbegründet und ihre Einwendungen gegen die Begründetheit der Klage mangels Beweises zurückzuweisen und
festzustellen, daß die italienische Regierung ihre Verpflichtungen aus Artikel 96 des Vertrages von Rom vorletzt hat, indem sie die Rückvergütung nach dieser Vorschrift nicht erstattungsfähiger Abgaben zugelassen hat; die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage für unzulässig zu erklären, hilfsweise als unbegründet abzuweisen; die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
1. Die Beklagte erhebt eine prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, das außergerichtliche Verwaltungsverfahren und das Streitverfahren vor dem Gerichtshof hätten nicht den gleichen Gegenstand.
In dem außergerichtlichen Verfahren sei es um das Gesetz Nr. 103 von 1955 gegangen, während die Klage vor dem Gerichtshof das Gesetz Nr. 639 aus dem Jahre 1964 betreffe. Im Hinblick auf das Gesetz Nr. 639 liege ein Verstoß gegen Artikel 169 des Vertrages vor, da zu ihm weder die italienische Regierung sich geäußert noch die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben habe.
Die Klägerin erwidert in erster Linie, das Verfahren nach Artikel 169 wäre jeder Wirksamkeit beraubt, wenn angenommen würde, daß ein Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachgekommen sei, der bei Außerkrafttreten der Gesetzesvorschrift, die zu der in der Stellungnahme gekennzeichneten vertragswidrigen Lage geführt hatte, diese Lage ganz oder teilweise durch eine spätere Bestimmung wiederherstellte. Im vorliegenden Falle bestehe zwischen den Rückerstattungen nach dem Gesetz Nr. 103 und denjenigen nach dem Gesetz Nr. 639 kein wesentlicher Unterschied, und zwar weder hinsichtlich der davon betroffenen Waren noch hinsichtlich der erstattungsfähigen Abgaben. Was die schrittweise Kürzung der im Gesetz Nr. 639 vorgesehenen Rückvergütungen anbelange, so setze sie lediglich die Kürzungen fort, die unter der Herrschaft des Gesetzes Nr: 103 beschlossen worden waren, stelle aber gegenüber den früheren Vorschriften keine neue Regelung dar.
Als zweites stellt die Klägerin fest, sowohl in der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch in der Klage selbst habe sie gegenüber der Beklagten das Erstattungssystem in seiner konkreten Handhabung gerügt, d.h. die Praxis der staatlichen Verwaltungsbehörden beanstandet, Rückvergütungen zu gewähren, die wegen der Art der erstatteten Abgaben oder wegen der angewandten Erstattungsmethode unabhängig von den Gesetzgebungsakten, auf denen die beanstandete Praxis beruhen mochte, mit Artikel 96 unvereinbar seien.
Als drittes weist die Klägerin darauf hin, daß sie die Italienische Republik in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 11. Dezember 1963 aufgefordert habe, bis spätestens zum 31. Dezember den mit ihren Verpflichtungen aus Artikel 96 unvereinbaren Rückvergütungen ein Ende zu setzen. Die Beklagte habe mit Hilfe einer absichtlich auf den 1. Januar 1964 rückwirkend erlassenen Vorschrift die Rückvergütungspraxis über den festgesetzten Zeitpunkt hinaus beibehalten und sich damit offensichtlich geweigert, der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.
Schließlich erwähnt die Klägerin, sie habe in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1963, mit dem sie der italienischen Regierung die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 11. Dezember übermittelte, vorausschauend erklärt, es sei ihre Absicht und ihre Pflicht zu verhindern, daß die Verletzung von Artikel 96 … durch eine Verlängerung der geltenden Vorschriften oder durch die Einführung einer ähnlichen Regelung für die Zukunft fortgesetzt [werde].
Abschließend vertritt die Klägerin die Ansicht, die Vertragsverletzung, um deren Feststellung der Gerichtshof ersucht ist, und die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gerügte Verletzung seien identisch. Daher liege kein Verstoß gegen Artikel 169 vor, und die prozeßhindernde Einrede sei als unbegründet und gänzlich unbewiesen zurückzuweisen.
Die Beklagte entgegnet, das Gesetz Nr. 639 enthalte eine autonome Regelung der Exportrückvergütung und sehe die schrittweise Kürzung des Vergütungssatzes vor; damit habe es eine von der früheren grundlegend verschiedene Lage geschaffen. Bei Gesetzen über Steuervergünstigungen komme es in der Hauptsache auf die Höhe der Vergünstigungen an. Da das Gesetz Nr. 103 einen anderen Rückvergütungssatz vorsehe als das Gesetz Nr. 639, handle es sich um zwei verschiedene Regelungen, so daß das zweite Gesetz nicht als bloße Verlängerung des ersten angesehen werden könne.
Was die Anwendung des Gesetzes Nr. 103 anbelangt, so bestreitet die Beklagte im übrigen die Behauptung der Klägerin, daß die italienischen Verwaltungsbehörden während seiner Geltungsdauer den Exporteuren Erstattungen gewährt hätten, die nicht vorgesehen gewesen seien.
Als letztes weist die Beklagte darauf hin, daß das außergerichtliche Verfahren nach Artikel 169 sowohl seiner Form als auch seinem konkreten Inhalt nach wesentlich sei. Daher könne einem Begleitschreiben zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden; ferner könne die Kommission, wenn Gegenstand des außergerichtlichen Verfahrens eine durch Gesetzgebungsakt geschaffene, angeblich vertragswidrige Sachlage gewesen sei, den Gerichtshof nicht unmittelbar zur Entscheidung über die aufgrund eines neuen Gesetzes, das wie im vorliegenden Fall einschneidende Änderungen gegenüber dem bisherigen bringe, entstandene Lage anrufen.
2. Die Beklagte erhebt eine zweite prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, die Klägerin habe der italienischen Regierung keine Gelegenheit gegeben, sich zu den in der Stellungnahme oder gar zu den in der Klage angeführten Gründen zu äußern. Die Kommission sei zunächst der Auffassung gewesen, bestimmte indirekte Abgaben (Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, Abgaben für Lizenzen und Konzessionen, Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern) fielen nicht unter die Bestimmungen von Artikel 96, weil sie direkten Steuern gleichkämen; in der mit Gründen versehenen Stellungnahme habe sie dann aber den Standpunkt vertreten, daß für diese Abgaben deswegen keine Rückvergütungen gewährt werden dürften, weil sich nicht genau feststellen lasse, wie sich jede von ihnen auf die Produktionskosten auswirke.' Im Prozeß habe sie schließlich erklärt, die Abgaben seien deshalb nicht erstattungsfähig; weil sie zur Sondergruppe der indirekten Umsatzsteuern gehörten.
Die Klägerin erwidert, ihre Verpflichtung, dem betroffenen Staat Gelegenheit zur Äußerung zu geben, erfordere im Gegensatz zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme keine ins einzelne gehende und erst recht keine endgültige rechtliche Begründung. Dieser Verpflichtung sei vielmehr schon dann genügt, wenn dem Mitgliedstaat die zur Feststellung der Vertragsverletzung unerläßlichen Angaben gemacht würden, d.h. wenn ihm die Handlung oder Unterlassung, durch die der Verstoß begangen sei, sowie die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung ihm vorgeworfen werde, bezeichnet würden.
Die Klägerin macht ferner geltend, die Beklagte gebe das tatsächliche Vorbringen der Kommission entstellt wieder. Bereits in ihrem Schreiben vom 6. Juni habe die Kommission hauptsächlich darauf hingewiesen, daß die fraglichen Abgaben die Unternehmen, nicht aber die ausgeführten Waren als solche belasteten. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme werde dieser Gedanke mit der Feststellung wieder aufgegriffen, daß sich die Auswirkung der einzelnen Abgaben auf die Produktionskosten nicht feststellen lasse. Die Auffassung der Kommission und die rechtliche Qualifikation des geltend gemachten Verstoßes hätten sich nicht geändert. Die italienische Regierung sei in der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in keiner Weise behindert worden.
Die Beklagte entgegnet, die Argumentation der Klägerin beruhe auf einer unrichtigen Auslegung von Artikel 169 Absatz 1. Folgte man dieser Auslegung, so könnte die Kommission einem Mitgliedstaat einen angeblichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer bestimmten Vertragsnorm mit der Begründung X zum Vorwurf machen, eine Stellungnahme mit der Begründung Y abgeben und schließlich gegebenenfalls beim Gerichtshof mit einer Begründung Z Klage erheben. Diese Auffassung erscheine unhaltbar.
B — Zur Begründetheit
1. Erstattungsfähige Abgaben und Rechtmäßigkeit bestimmter Rückvergütungen
Die Klägerin behauptet, die Erstattung erstrecke sich auf Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, auf Abgaben für Lizenzen und Konzessionen sowie auf Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern. Diese Erstattungen seien rein fiskalischer Art und verstießen gegen Artikel 96. Sie führt hierzu noch folgendes aus:
a) Die italienische Regierung habe ausdrücklich eingeräumt, daß der Erstattungssatz zu einem Teil andere indirekte Abgaben als Zölle und Umsatzsteuern (IGE) einschließe.
b) Die italienische Regierung habe jedoch weder dargetan, welches die berücksichtigten Abgaben seien, noch daß die Abgabenbelastung im Einzelfall tatsächlich dem Erstattungsbetrag gleichkomme.
c) Die Beklagte habe die Notwendigkeit eingesehen, den nicht auf die Zölle entfallenden Teil der Rückvergütungen zu beseitigen; damit habe sie die Vertragswidrigkeit dieses Teils zugegeben.
Zu diesem Vorbringen nimmt die Beklagte im einzelnen wie folgt Stellung:
a) Sie bestreite nicht, daß sich die Rückvergütungen nicht nur auf Zölle, sondern auch auf indirekte inländische Abgaben mit Ausnahme der IGE erstreckten; diese Rückvergütungen stünden aber mit Artikel 96 im Einklang.
b) Die Auffassung der Klägerin, daß die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Rückvergütung dieser indirekten Abgaben anerkannt habe, könne nur auf einer irrtümlichen Auslegung einiger Schriftsätze der italienischen Regierung beruhen.
c) Nicht die Beklagte, sondern die Klägerin habe zu beweisen, daß der Rückvergütungssatz höher als die erhobenen indirekten Abgaben sei.
d) Der Rückvergütungssatz sei vom 31. Dezember 1963 an um 60 % statt wie bis dahin um 45 % gekürzt worden. Dadurch habe sich die Lage grundlegend verändert.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Rückvergütung von Ein-tragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, Abgaben für Lizenzen und Konzessionen sowie Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern verstoße gegen Artikel 96 EWG-Vertrag. Sie begründet diese Behauptung wie folgt:
a) Die Worte mittelbar oder unmittelbar erhobene inländische Abgaben … in Artikel 96 seien vom Gesamtaufbau und von den Zielen des Vertrages her auszulegen. Die Adverbien mittelbar und unmittelbar könnten nicht im Sinne der herkömmlichen Einteilung in indirekte und direkte Steuern verstanden werden.
b) Artikel 96 sei als Ermächtigung zur Erstattung der Abgaben auszulegen, mit denen das Fertigerzeugnis oder auf früheren Produktionsstufen die Rohstoffe und Halbfertigwaren belastet gewesen seien.
c) Artikel 96 lasse jedoch nur die Erstattung solcher Abgaben zu, deren Auswirkung auf den Gestehungspreis genau in Individuum zu ermitteln sei.
d) Ausnahmsweise sei eine Erstattungsmöglichkeit für Abgaben, deren Auswirkung auf den Gestehungspreis nicht in individuum zu ermitteln sei, in Artikel 98 vorgesehen. Sie sei jedoch von genau festgelegten Voraussetzungen abhängig und gelte nicht für echte indirekte Steuern.
e) Die Zölle und Abgaben, deren Erstattung die Klägerin im vorliegenden Fall rüge, belasteten nicht das Fertigerzeugnis oder die im Produktionsprozeß verarbeiteten Rohstoffe und Halbfertigwaren, sondern träfen im wesentlichen das Unternehmen und die Produktion in ihrer Gesamtheit. Eine einheitliche Schätzung der Abgabenbelastung könne daher auch für ein und dieselbe Ware nur fiktiver Natur sein. Bestimmte andere indirekte Steuern, wie z.B. die Fabrikations- und Verbrauchssteuern, belasteteten dagegen die Ware selbst und ließen sich in jedem Einzelfall im Gestehungspreis feststellen. Daher habe die Klägerin die Erstattung dieser Steuern nicht beanstandet.
In Anbetracht der ihnen eigentümlichen Struktur und ihrer besonderen Handhabung lasse sich bei den streitigen Abgaben nicht genau ermitteln, inwieweit sie sich im Einzelfall auf den Gestehungspreis der Ware auswirkten; daher verstoße ihre Rückvergütung gegen den fundamentalen Grundsatz des Artikels 96, daß die Erstattung die tatsächlich bezahlten Abgaben nicht übersteigen darf, und sei nach dieser Bestimmung nicht zulässig. Ebensowenig kämen für sie die Entlastungen oder Rückvergütungen nach Artikel 98 in Frage, da diese Bestimmung nicht für echte indirekte Abgaben gelte und nur mit Zustimmung des Rates angewandt werden könne.
Die Beklagte hält ihrerseits die Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, die Abgaben für Lizenzen und Konzessionen sowie die Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern für indirekte Abgaben, die eindeutig unter die Bestimmungen von Artikel 96 fielen. Dieser Artikel enthalte hinsichtlich der indirekten Abgaben keine Einschränkung, was auch aus Artikel 98 erhelle. Wie die übrigen indirekten Steuern, deren Erstattungsfähigkeit die Kommission einräume, würden auch die gerügten Zölle und Abgaben aufgrund besonderer Gesetzesvorschriften und nach bestimmten Sätzen erhoben; auch sie belasteten die Waren, denn jeder Produzent berücksichtige sie bei der Berechnung seiner Produktionskosten.
Das Vorbringen der Klägerin, daß sie die Höhe der für diese indirekten Abgaben gewährten Rückvergütungen nur schwer kontrollieren könne, sei rechtlich unerheblich; es sei im übrigen auch sachlich unzutreffend, da diese Abgaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften, also auf sicherer Grundlage erhoben würden. Jedenfalls trage aber die Klägerin die Beweislast für die von ihr geltend gemachte Verletzung des Vertrages.
Die Beklagte weist schließlich noch darauf hin, daß die Klägerin gegen die Erstattung der anderen indirekten Steuern keine Einwendungen erhoben habe. Ihr Verhalten sei somit widersprüchlich.
In jedem Falle habe die Kürzung des Rückvergütungssatzes um 60 % ab 31. Dezember 1963, der später weitere Kürzungen (um 65 % ab 1. Juli 1964, um 75 % ab 1. Januar 1965) gefolgt seien, dazu geführt, daß die gerügten Erstattungen durchaus im Rahmen des nach Artikel 96 Zulässigen blieben.
Auf diese letzte Behauptung der Beklagten erwidert die Klägerin, der schrittweisen Kürzung des Erstattungssatzes fehle eine bestimmte Rechtsgrundlage, sie lasse auch die Frage der Rechtmäßigkeit des Rest -betrags ungelöst. Die Verletzung von Artikel 96 sei nicht wegen ihrer veränderlichen quantitativen Merkmale, sondern wegen allgemeiner Kriterien gerügt worden, die für das italienische System der Exportrückvergütungen kennzeichnend seien.
2. Erstattungsmethode und Rechtmäßigkeit des Systems der Durchschnittssätze
Die Klägerin trägt Vor, sämtliche Rückvergütungen würden in der Form gewährt, daß je Kilogramm der in Frage kommenden Waren ein bestimmter Betrag berechnet werde; sie würden ohne Bezug auf die einzelnen auf die fraglichen Erzeugnisse angewendeten oder anwendbaren Abgaben festgesetzt. Dieses Erstattungssystem beruhe auf dem Pauschalmaßstab von Durchschnittssätzen für jede Ware oder Warengruppe und verstoße somit gegen Artikel 96. Diese Rüge gelte für alle nach dieser Bestimmung erstattungsfähigen Abgaben.
Die Pauschalerstattung nach Durchschnittssätzen führe unvermeidlich dazu, daß die Rückvergütungen in einigen Fällen die tatsächliche Abgabenbelastung überstiegen.
Wenn in Artikel 97 — einer Ausnahmebestimmung — die Festsetzung von Durchschnittssätzen vorgesehen sei, so gelte dies nur für eine Steuerart und eine Erhebungsweise, um die es sich im vorliegenden Fall nicht handle.
Hierzu stellt die Beklagte zunächst fest, daß die Klägerin die Anwendung von Durchschnittssätzen für die Erstattung anderer indirekter Abgaben als der im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen nicht beanstandet habe.
Ferner macht sie geltend, es stehe den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Souveränität frei, für die Ausübung der ihnen nach Artikel 96 zustehenden Befugnis die ihnen nach ihrer Rechtsordnung am geeignetsten erscheinenden Methoden zu wählen; der Kontrolle der Kommission unterliege nur das Endergebnis.
Die Beklagte erklärt, die Anwendung von Pauschalsystemen sei nach zahlreichen Bestimmungen des Vertrages (insbesondere nach Artikel 97) zulässig; da auch Artikel 96 sie nicht ausschließe, könne die Kommission sie der italienischen Regierung nicht vorwerfen.
Schließlich seien die Erstattungssätze am 31. Dezember 1963 so weit herabgesetzt worden, daß die Behauptung, die Erstattung sei in einigen Fällen mit dem Vertrag nicht vereinbar, in keinem Fall mehr aufrechtzuerhalten sei.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen.
Die Klägerin hat auf Ersuchen des Gerichtshofes vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung bestimmte Urkunden vorgelegt.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. September 1965 mündlich verhandelt und auf die vom Berichterstatter gestellten Fragen geantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Oktober 1965 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A — Zur Zulässig k eit
Zur ersten Einrede
Die Beklagte erhebt eine prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, die Klage beziehe sich auf das Gesetz Nr. 639 vom 5. Juli 1964, doch habe sich in Verletzung von Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages weder die Italienische Republik zu diesem Gesetz geäußert noch habe die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu abgegeben.
Somit hätten das außergerichtliche Verwaltungsverfahren, das sich auf das Gesetz Nr. 103 vom 10. März 1955 bezogen habe, und das gerichtliche Verfahren, das das von jenem Gesetz wesentlich verschiedene Gesetz Nr. 639 betreffe, nicht den gleichen Gegenstand.
Aus den Akten geht hervor, daß sowohl im außergerichtlichen wie im gerichtlichen Verfahren die Vorwürfe, die die Kommission der Italienischen Republik gemacht hat, mehr die konkrete Anwendung des Systems der Exportrückvergütungen betrafen als die gesetzlichen Vorschriften, die die Rechtsgrundlage des Systems bilden mochten.
Außerdem hat die Klägerin die Beklagte in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 11. Dezember, die ihr am 16. Dezember 1963 zugestellt wurde, aufgefordert, die Rückvergütungen, die aus den dargelegten Gründen gegen Artikel 96 des Vertrages verstießen, bis spätestens zum 31. Dezember 1963 einzustellen.
Die mit Gründen versehene Stellungnahme sollte daher einerseits einen Verstoß der Italienischen Republik gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag feststellen, andererseits die Beklagte warnen, die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung durch eine Verlängerung der bisherigen Regelung oder durch eine ähnliche künftige Regelung über den angegebenen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen.
Diese Einrede ist daher zurückzuweisen.
Zur zweiten Einrede
Die Beklagte hält die Klage wegen eines weiteren Verstoßes gegen Artikel 169 für unzulässig, der darin bestehe, daß ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu der ihr wirklich vorgeworfenen Verfehlung und infolgedessen zu den Gründen der Stellungnahme und den wesentlichen Klagegründen zu äußern.
Hierzu ist festzustellen, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. Juni 1963, mit dem sie die italienische Regierung zur Äußerung aufforderte, deutlich erklärte, daß sie das von der Italienischen Republik geübte System der Exportrückvergütungen nicht als mit dem Vertrag vereinbar ansehen könne, weil es erstens bestimmte Kategorien von Abgaben, die im Gegensatz zu Artikel 96 das Unternehmen und nicht die ausgeführten Waren belasteten, in die Erstattung einbeziehe und weil es zweitens zur Festsetzung der zu erstattenden Beträge eine Methode verwende, die zu Pauschalsätzen für die einzelnen Waren oder Warengruppen führe, was nach Artikel 97 allein für die nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erhobenen Umsatzsteuern zulässig sei.
Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission sind auf die gleichen Gründe und Angriffsmittel gestützt.
Die Kommission hat der italienischen Regierung somit Gelegenheit zur Äußerung gegeben und Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages korrekt angewendet.
Diese prozeßhindernde Einrede ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
B — Zur Begründetheit
Zur ersten Rüge
Die Parteien sind sich darüber einig, daß in die Berechnung der Rückvergütungssätze für Exportgüter der italienischen Maschinenindustrie die Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, die Abgaben für Lizenzen und Konzessionen sowie die Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern einbezogen sind.
Nach Auffassung der Klägerin ist die Erstattung dieser Abgaben nach Artikel 96 des Vertrages nicht zulässig, weil sie weder die Erzeugnisse als solche noch die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe oder Halbfertigwaren belasteten, so daß keine Möglichkeit bestehe, die Auswirkung der einzelnen Abgaben auf den Gestehungspreis der Erzeugnisse zu ermitteln.
Artikel 96 ermächtigt die Mitgliedstaaten, auf Waren, die in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeführt werden, eine Rückvergütung für inländische Abgaben zu gewähren, die nicht höher sein darf als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
Im Sinne von Artikel 96 bezeichnet das Wort unmittelbar diejenigen Abgaben, die die Fertigware belasten, das Wort mittelbar diejenigen Abgaben, mit denen auf den einzelnen Fertigungsstufen die für die Herstellung der Ware verwendeten Rohstoffe oder Halbfertigerzeugnisse belastet sind.
Aus den gesetzlichen Vorschriften, aufgrund deren sie erhoben werden, ergibt sich, daß die Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, die Abgaben für Lizenzen und Konzessionen sowie die Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern ihrem Gegenstand und ihrer Natur nach das Produktionsunternehmen, in übrigens sehr unterschiedlichen Erscheinungsformen seiner allgemeinen kommerziellen und finanziellen Tätigkeit, belasten, nicht aber die Waren selbst auf ihren einzelnen Fertigungsstufen oder als Endprodukt treffen.
Die Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, die Abgaben für Lizenzen und Konzessionen sowie die Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern sind, da sie weder unmittelbar noch mittelbar die ausgeführten Waren belasten, nicht nach Artikel 96 erstattungsfähig.
Indem die Italienische Republik sie in die Rückvergütung für Exportgüter der Maschinenindustrie einbezieht, verstößt sie gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag.
Zur zweiten Rüge
Die Klägerin rügt ferner, die Beklagte habe auch dadurch gegen Artikel 96 verstoßen, daß sie ein System von Pauschalvergütungen eingeführt habe.
Die Beklagte hält sich für berechtigt, ein solches Verfahren, das Artikel 96 nicht verbiete, anzuwenden und die ihrer Rechtsordnung am besten angepaßte Rückvergütungsmethode zu wählen, denn nur das Endergebnis unterliege der Kontrolle der Kommission.
Aus Artikel 96 geht hervor, daß die Mitgliedstaaten Rückvergütungen für inländische Abgaben nur unter bestimmten Bedingungen gewähren dürfen: Einmal müssen diese Abgaben die Ware selbst belasten, zum anderen dürfen die Rückvergütungen nicht höher als die genannten Abgaben sein.
Außer den in der ersten Rüge genannten Abgabenkategorien wird die umstrittene Rückvergütung für solche inländische Abgaben gewährt, die unstreitig die Waren selbst belasten.
Somit ist lediglich festzustellen, ob die zweite in Artikel 96 genannte Bedingung erfüllt ist, d.h. ob es sich tatsächlich um eine Rückvergütung handelt, oder mit anderen Worten, ob die Erstattung den Betrag der Abgaben nicht übersteigt.
Von diesem Nachweis ist die Zulässigkeit einer Maßnahme abhängig, die eine echte Abgabenerstattung darstellt und sich nur als solche und unter dieser Voraussetzung rechtfertigen läßt.
Da die Beklagte aus freiem Antrieb eine Pauschalmethode gewählt hat, hat sie zu beweisen, daß sie in allen Fällen die zwingenden Grenzen des Artikels 96 einhält.
Daher erscheint es geboten, der Italienischen Republik aufzugeben, dem Gerichtshof die entsprechenden Angaben, mit Zahlen belegt, für die einzelnen in Frage kommenden Erzeugnisse schriftlich zu machen.
C — Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte ist mit ihren prozeßhindernden Einreden und hinsichtlich der ersten Rüge unterlegen.
Die Hälfte der Kosten ist ihr daher bereits jetzt aufzuerlegen.
Im übrigen ist die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorzubehalten.
Aufgrund der Prozeßakten,
aufgrund des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 96 und 169 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat durch die Einbeziehung der Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, der Abgaben für Lizenzen und Konzessionen sowie der Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern in die Rückvergütung von inländischen Abgaben für Erzeugnisse der Maschinenindustrie, die in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten ausgeführt werden, gegen eine Verpflichtung aus Artikel 96 des Vertrages verstoßen.
2. Die Italienische Republik hat binnen drei Monaten nach Verkündung dieses Urteils nachzuweisen, daß die Pauschalrückvergütung von inländischen Abgaben, die tatsächlich auf in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten ausgeführte Waren der Maschinenindustrie erhoben werden, den Betrag der genannten Abgaben nicht übersteigt.
3. Nach Ablauf dieser Frist wird die mündliche Verhandlung über den zweiten Klageanspruch auf Antrag einer Partei wieder eröffnet.
4. Die. Beklagte trägt die Hälfte der Kosten. Die Entscheidung über die restliche Hälfte bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Luxemburg, den 1. Dezember 1965