Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.10.1965 – C-55/64
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1965:103
Herr Präsident, meine Herren Richter !
Ebenso wie in der Rechtssache 20/65 ist der Kläger des Verfahrens, zu dem ich mich jetzt äußere, Beamter des Gerichtshofes. Seine Tätigkeit ist die eines Verwaltungsamtsrats (Gehaltsgruppe B 1 des Personalstatuts) im Inneren Dienst der Verwaltung des Gerichtshofes.
Nach Inkrafttreten des neuen Personalstatuts und nach Festlegung der Dienstpostenbeschreibung durch den Gerichtshof wurde der Kläger seiner Tätigkeit entsprechend durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. März 1963 in B 1 erste Stufe der Gehaltstabelle eingestuft. Die Entscheidung wurde ihm damals zugestellt; sie blieb jedoch unangefochten. Erst nach Erlaß des Urteils 70/63 wandte sich der Kläger in der Überzeugung, dieses Urteil habe für einen analogen Fall neue Interpretationsprinzipien festgelegt, in einem Brief vom 29. September 1964 an den Präsidenten des Gerichtshofes mit der Bitte um Revision seiner Einstufung. Der Präsident antwortete auf das Gesuch in einem Bescheid vom 8. Oktober 1964, in dem er erklärte, die für den Kläger geltende Einstufungsentscheidung aus dem Jahre 1963 habe definitiven Charakter. Auf sie könne nur zurückgekommen werden beim Vorliegen zwingender Gründe. Derartige Gründe seien im Erlaß des Urteils 70/63, das allein die Rechtsstellung eines anderen Beamten regele, nicht zu erblicken.
Gegen diese Entscheidung wurde am 5. Dezember 1964 Klage erhoben. Folgende Anträge sind in ihr dem Gerichtshof unterbreitet:
Annullierung der Entscheidung des Präsidenten vom 8. Oktober 1964;
Feststellung, daß die in der Entscheidung vom 14. März 1963 ausgesprochene Einstufung des Klägers rechtswidrig sei;
Feststellung, daß der Kläger zum 1. Januar 1962 mit einem Dienstalter vom 18 Monaten in B 1 zweite Stufe zu klassieren sei, und Verurteilung zur Nachzahlung der entsprechenden Gehaltsrückstände.
Diesen Anträgen gegenüber machte die beklagte Verwaltung des Gerichtshofes in erster Linie die Unzulässigkeit der Klage geltend. Hilfsweise beantragt sie, die Klage als unbegründet zurückzuweisen.
Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens reichte der Kläger einen Zwischenantrag (demande incidente) nach Artikel 91 der Verfahrensordnung ein, in welchem er es für nützlich erklärte, vor der Behandlung der Hauptsache zwei Vorfragen zu klären, nämlich die Frage, welche Fristen für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 des Personalstatuts gelten, sowie die Frage, welche Wirkungen ein Urteil für nicht am Verfahren Beteiligte haben könne, insbesondere wann ein Urteil als neue Tatsache (fait nouveau) zu werten sei, auf die eine Klage ungeachtet früherer Anfechtungsmöglichkeiten gestützt werden könne.
Auf dieses Gesuch hin hat der Gerichtshof beschlossen, in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1965 die Parteien allein zur Frage der Klagezulässigkeit zu hören. Demgemäß gilt auch meine folgende Untersuchung lediglich diesem Aspekt der eingereichten Klage.
Rechtliche Würdigung
1. Zur Ordnungsmäßigkeit und Statthaftig keit des Zwischenantrags
In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Zwischenantrag des Klägers hat die beklagte Partei in erster Linie dessen Unstatthaftigkeit geltend gemacht.
Tatsächlich erscheint dieser Standpunkt nicht völlig unbegründet. Was dem Gerichtshof vom Kläger unterbreitet wurde, sind zwei Rechtsfragen, von denen mit der einen zu wissen begehrt wird, ob das Urteil 70/63 für den Kläger eine neue Tatsache darstelle, während die andere dem äußeren Anschein nach auf die Abgabe einer abstrakten Antwort, also einer Art Rechtsgutachten abzielt. Dazu kommt, daß in dem Gesuch des Klägers bestimmte Anträge nicht formuliert sind. Somit scheinen weder die materiellen noch die formellen Erfordernisse von Artikel 91 der Verfahrensordnung erfüllt zu sein.
Wenn ich gleichwohl von dem Vorschlag absehe, den eingereichten Zwischenantrag ausdrücklich als unstatthaft zurückzuweisen, so deshalb, weil meines Erachtens mit genügender Deutlichkeit zu erkennen ist, daß es dem Kläger darin um eine Voraberledigung wesentlicher Zulässigkeitsfragen geht, die in seinem Prozeß aufgetaucht sind. In diesem Sinne hat wohl auch der Gerichtshof den Schriftsatz des Klägers verstanden und folglich die Parteien aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober lediglich zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen. Dazu wäre überdies der Gerichtshof nach unserer Verfahrensordnung (Artikel 92) auch von Amts wegen befugt, so daß in keinem Fall etwaige Mängel des Zwischenantrags eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Klage ausschließen.
2. Zur Zulässigkeit der Klage 55/64
Für die Prüfung der Klagezulässigkeit kommt es nach der Ansicht des Klägers in erster Linie darauf an, ob die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 des Personalstatuts an eine Frist gebunden ist und gegebenenfalls an welche. — Insofern scheinen mir jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes selbst für den Fall des Klägers offene Fragen nicht mehr zu bestehen.
Betrachtet man nur die Entscheidung vom 14. März 1963, mit welcher die Einstufung des Klägers geregelt wurde, so steht fest, daß Beschwerden dagegen entweder mit Hilfe einer Anfechtungsklage innerhalb einer Frist von drei Monaten hätten vorgetragen werden müssen oder aber — innerhalb der gleichen Frist — mit Hilfe einer Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90, über deren Behandlung sodann je nach der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens in einem Anfechtungsverfahren oder in einem Karenzverfahren entschieden worden wäre. Ich verweise dazu auf das Urteil Fonzi gegen Kommission der Euratom-Gemeinschaft (Rechtssache 30/64), das insofern völlig klare Aussagen enthält. Da der Kläger im Jahre 1963 weder den einen noch den anderen Weg beschritten hat, kann er heute auf die damalige Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht mehr zurückkommen, es sei denn, daß er den Eintritt einer für seine Rechtsposition entscheidenden neuen Tatsache nachweist.
Unterstellt man für die Frage der Fristwahrung, daß im Urteil 70/63 für den Kläger ein fait nouveau zu erblicken ist, dann dürfte nicht zweifelhaft sein, daß er verpflichtet war, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden der neuen Tatsache eine Beschwerde einzubringen, mit der die Verwaltung veranlaßt werden sollte, die notwendigen Konsequenzen aus der neuen Tatsache zu ziehen. Dies ist auch tatsächlich ordnungsgemäß geschehen, vergleicht man die maßgeblichen Fristen (Erlaß des Urteils vom 7. Juli 1964 und Brief des Klägers an den Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1964). Unter dem Gesichtspunkt der für Artikel 90 des Personalstatuts maßgeblichen Fristen haben wir demnach im vorliegenden Verfahren besondere Probleme nicht zu lösen.
In Wahrheit hängt die Beurteilung des Falles allein davon ab, ob tatsächlich das Urteil 70/63 eine neue Tatsache darstellt, die es dem Kläger erlaubt, auf seine Klassierungsentscheidung aus dem Jahre 1963 zurückzukommen, denn es steht fest, daß der Bescheid des Präsidenten vom 8. Oktober 1964 nicht eine selbständige Beurteilung der Position des Klägers zum Inhalt hat, die eine neue Klagefrist hätte in Gang setzen können. Ausdrücklich wird vielmehr in diesem Bescheid erklärt, mit Rücksicht auf den definitiven Charakter der Entscheidung vom 14. März 1963 sei es dem Präsidenten des Gerichtshofes verwehrt, ihren sachlichen Inhalt zum Gegenstand einer neuen Beurteilung zu machen.
Wie mir scheint, existiert zu der Frage, wann ein Urteil des Gerichtshofes als neue Tatsache gelten kann, nunmehr, d.h. nach Erlaß der Urteile dieses Sommers, eine so umfassende Rechtsprechung, daß auch die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens zu zusätzlichen Erwägungen keinen Anlaß geben.
Mit Klarheit hat der Gerichtshof wiederholt unterstrichen, ein Urteil in Beamtensachen regele nur die Rechtsposition des klagenden Beamten und entfalte keine über die Beziehungen zwischen den Parteien hinausgehende Wirkungen. Als ein fait nouveau, eine neue Tatsache für klagewillige nichtbeteiligte Beamte könne ein Urteil nur dann angesehen werden, wenn der im Urteil annullierte Akt den Kläger direkt betreffe.
Demgemäß hat der Gerichtshof das Urteil 70/63 nicht als neue Tatsache gelten lassen für Klagen von Beamten der Ministerräte, was nicht verwunderlich erscheint, weil keine der Parteien des neuen Verfahrens beteiligt war an dem Rechtsstreit, der zum Urteil 70/63 führte. — Der Gerichtshof hat es darüber hinaus aber auch abgelehnt, ein Gerichtsurteil als fait nouveau für ein späteres Verfahren anzuerkennen, in dem die beklagte Partei dieselbe war wie die des früheren Verfahrens (Rechtssache Schoffer gegen EWG- Kommission, 46/64). — Anders können wir demnach auch nicht vorgehen, wenn die Verwaltung des Gerichtshofes beklagte Partei ist und wenn ein Urteil als fait nouveau angerufen wird, das in einem früheren Verfahren gegen den Gerichtshof erging. D.h.: die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verschiedenen Beamtenfällen entwickelten Kriterien für das Vorliegen eines fait nouveau lassen sich nur dahin verstehen, daß von einer neuen Tatsache lediglich dann gesprochen werden kann, wenn ein früheres Urteil angerufen wird von einer Partei des vorausgegangenen Verfahrens (was im Snupat-Fall geschehen ist) oder aber wenn es angezogen wird von einer Person, die von der im Urteil ausgesprochenen Annullierung eines Aktes unmittelbar betroffen ist. Weder das eine noch das andere trifft für den Kläger des vorliegenden Verfahrens zu. Namentlich ist zu unterstreichen, daß die Aufhebung der für den Kläger des Verfahrens 70/63 bestimmten Einstufungsentscheidung zwar die Verwaltung des Gerichtshofes als Anstellungsbehörde unmittelbar betroffen hat, nicht aber den Kläger des gegenwärtigen Verfahrens, für den unmittelbare Rechtsbeziehungen zum Kläger des Verfahrens 70/63 nicht existieren.
Man könnte geneigt sein, diese Rechtsprechung engherzig zu finden, weil sie es offensichtlich erschwert, nach der verwaltungsmäßigen Erledigung einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen mit dem Einverständnis aller Beteiligten zunächst allein einen Testfall vor den Gerichtshof zu bringen und je nach dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens die übrigen Fälle entsprechend zu regeln. Sie hat aber in jedem Fall den Vorzug, daß mit dem Ablauf bestimmter Fristen klare Verhältnisse geschaffen werden, d.h. sie fördert die Rechtssicherheit, auf welche die Verwaltung bei der Ausübung ihrer Funktionen in besonderer Weise angewiesen ist.
3. Zusammenfassung
Abschließend halten wir demnach fest: Da der Kläger seine Verwaltungsbeschwerde dem Präsidenten des Gerichtshofes erst nach Ablauf von drei Monaten unterbreitet hat (gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des 14. März 1963 an) und da das Urteil 70/63 für ihn keine neue Tatsache darstellt, die es erlauben könnte, auf die frühere definitive Verwaltungsentscheidung zurückzukommen, muß die vorliegende Klage als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Artikel 70 der Verfahrensordnung.