Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.11.1965 – C-55/64

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1965:113

In dem Rechtsstreit

HERR JEAN LENS,

Verwaltungsamtsrat im Inneren Dienst der Verwaltung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fernand Probst, Luxemburg,

26, avenue de la Liberté, zugelassen in Luxemburg,

Kläger,

gegen

GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

vertreten durch seinen Kanzler Albert Van Houtte als Prozeßbevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Sitz des Gerichtshofes, Luxemburg, 12, rue de la Côte d'Eich

Beklagter,

wegen teilweiser Aufhebung und Änderung einer Verfügung vom 8. Oktober 1964, mit der der Präsident des Gerichtshofes die Änderung der dem Kläger durch Neueinstufungsverfügung vom 14. März 1963 zuerkannten Dienstaltersstufe abgelehnt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten L. Delvaux,

der Richter A. Trabucchi und R. Lecourt (Berichterstatter),

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: H. J. Eversen, Hilfskanzler,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt und Verfahren

Durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. März 1963, zugestellt am 2. April 1963, wurde der Kläger zum Verwaltungsamtsrat in der Verwaltung des Gerichtshofes ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 1 eingestuft.

Diese Verfügung erging im Rahmen der Reorganisation der Verwaltung, die durch den Übergang vom früheren EGKS-Personalstatut auf das neue Beamtenstatut erforderlich wurde.

Mit Schreiben vom 29. September 1964 beantragte der Kläger, ihn nach den im Urteil 70/63 vom 7. Juli 1964, das in einem Rechtsstreit eines anderen Beamten des Gerichtshofes — des Herrn Collotti — mit dem Gerichtshof ergangen ist, aufgestellten Grundsätzen mit einem vom 1. Juli 1960 an rechnenden Dienstalter in die Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 2 einzustufen.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 1964 teilte der Präsident des Gerichtshofes dem Kläger mit, seinem Antrag könne nicht stattgegeben werden; das Urteil 70/63 könne nur für den betroffenen Beamten Rechtsfolgen haben.

Äuf dieses Schreiben vom 8. Oktober 1964 hat der Kläger seine am 6. Dezember 1964 unter Nr. 55/64 in das Register des Gerichtshofes eingetragene Klage gegen die seinen Antrag ablehnende Verfügung erhoben.

Durch Beschluß vom 17. Dezember 1964 hat der Gerichtshof seinen Kanzler Albert Van Houtte zu seinem Bevollmächtigten ernannt.

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Auf die Schrift-. sätze des Gerichtshofes hin, in denen die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, hat der Kläger am 19. Juli 1965 einen Zwischenstreitantrag nach Artikel 91 der Verfahrensordnung gestellt.

Hiermit will er die Klärung zweier Fragen erreichen:

Er regt an, der Gerichtshof möge entscheiden, innerhalb welcher Frist die Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts zu erheben ist, und welche Rechtswirkungen ein Urteil gegenüber Personen hat,

die durch den aufgehobenen Akt unmittelbar betroffen, aber nicht Partei sind.

Ohne einen bestimmten Antrag zu stellen, macht er geltend, es sei wünschenswert, diese Fragen vor der Verhandlung zur Hauptsache zu klären.

Der Beklagte überläßt es dem Gerichtshof, nach seinem Ermessen über die Entscheidungsbedürftigkeit der vom Kläger in seinem Antrag aufgeworfenen Fragen zu befinden.

Der Gerichtshof hat von Amts wegen Termin zur abgesonderten mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage auf den 6. Oktober 1965 bestimmt.

Nach ordnungsgemäßer Ladung haben die Parteien an diesem Tage mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Oktober 1965 vorgetragen.

II. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Der Kläger macht geltend, da Artikel 90 des Beamtenstatuts für Anträge und Beschwerden keine Frist bestimme, brauche die Klage gegen die Ablehnung solcher Anträge oder Beschwerden, um zulässig zu sein, nur binnen der in Artikel 91 Nr. 2 Beamtenstatut bestimmten Frist erhoben zu werden, die erst im Zeitpunkt der Ablehnung zu laufen beginne.

Der Beklagte entgegnet unter. Berufung auf ein Urteil vom 8. März 1960 (Rechtssache 3/59): Zwar sieht Artikel 90 keine besondere Frist für die Beschwerde vor, jedoch ist nach den in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen sowie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Interesse einer guten Verwaltungsführung der Organe und im Interesse der Rechtssicherheit, die es verbietet, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungs-entscheidungen unbegrenzt in Frage zu stellen, davon auszugehen, daß grundsätzlich, eine vernünftige Frist' einzuhalten ist.

Eine Beschwerde, mit der eine vor nahezu eineinhalb Jahren ergangene Verwaltungsverfügung angefochten werde, sei offensichtlich verspätet.

Eine solche Verfügung müsse im Interesse einer gesunden Verwaltungsführung als unanfechtbar angesehen werden.

Der Kläger beruft sich hilfsweise auf das Urteil 70/C3 als neue Tatsache, die eine neue Klagefrist in Gang gesetzt habe.

Dieses Urteil gehe insbesondere die Verwaltung des Gerichtshofes an, die in der Rechtssache 70/63 wie auch in der vorliegenden Rechtssache beklagte Partei sei.

Wegen dieser neuen Tatsache stelle die angefochtene Verfügung keine bloße Bestätigung, sondern eine neue Verfügung dar.

Der Beklagte entgegnet, der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge (Urteile 46/64 vom 8. Juli 1965 und 50/64 vom 14. Juli 1965) regele das Urteil 70/63 nur die individuelle Rechtsstellung des Klägers Collotti und könne über diesen konkreten Fall hinaus keine Rechtswirkungen erzeugen.

B — Zur Begründetheit

Der Kläger will die Grundsätze, auf denen das Urteil 70/63 beruht, auch auf seinen Fall angewendet wissen.

Er macht geltend, bei einer auf der Höherbewertung des Dienstpostens beruhenden Neueinstufung müsse dem Beamten in der neuen Besoldungsgruppe die gleiche Dienstaltersstufe zuerkannt werden, die er in der früheren Besoldungsgruppe innegehabt habe.

Der Beklagte beruft sich auf das von den Organen allgemein angewandte Verfahren sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes.

Nach seiner Auffassung beschränkt sich die Bedeutung des Urteils 70/63 auf den persönlichen Fall des Herrn Collotti.

III. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demnach in Abänderung der ablehnenden Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Oktober 1964 zu erkennen,

daß die Einstufung des Klägers, wie sie am 14. März 1963 erfolgte, fehlerhaft ist;

zu erkennen, daß der Kläger unter Gehaltsnachzahlung vom 1. Januar 1962 an mit einem Dienstalter in der Stufe von achtzehn Monaten in die Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 2 einzustufen ist;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage wegen Fristversäumnis als unzulässig abzuweisen;

hilfsweise, falls sie als zulässig angesehen werden sollte, sie als unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die von ihm verauslagten Kosten aufzuerlegen.

Die beiden Schriftsätze zu dem vom Kläger nach Artikel 91 der Verfahrensordnung gestellten Zwischenstreitantrag enthalten keine förmlichen Anträge.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Der Kläger hat am 5. Dezember 1964 gegen die Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Oktober 1964 Klage erhoben, mit der seine Beschwerde vom 29. September 1964 gegen die ihm durch Verfügung vom 14. März 1963, zugestellt am 2. April 1963, zuerkannte Einstufung zurückgewiesen worden ist.

Zur Zulässigkeit des Zwischenstreitantrags

Während des Rechtsstreits hat der Kläger durch Schriftsatz vom 19. Juli 1965, der als Zwischenstreitantrag nach Artikel 91 der Verfahrensordnung bezeichnet, ist, dem Gerichtshof mitgeteilt, es erscheine ihm wünschenswert, daß vor der Verhandlung zur Hauptsache zwei Fragen geklärt würden.

Dieser Schriftsatz enthält keine ausdrücklichen Anträge und gibt daher anscheinend nur eine Anregung.

Daher ist der Gerichtshof nicht wirksam mit einem bestimmten Zwischenstreitantrag befaßt, der Antrag des Klägers somit unzulässig.

Zur Zulässigkeit der Klage

Nach Artikel 92 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen.

Dies ist bei der Klage des Herrn Lens der Fall.

Der Kläger hat am 29. September 1964 auf dem Verwaltungsweg einen Antrag oder eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Beamtenstatuts gegen die streitige Verfügung vom 14. März 1963 eingereicht.

Dieser Antrag oder diese Beschwerde war darauf gerichtet, die Anstellungsbehörde zu einer erneuten Überprüfung der genannten Verfügung zu veranlassen und rückwirkend eine Neueinstufung gemäß den in den Entscheidungsgründen des Urteils 70/63 aufgestellten Grundsätzen zu erreichen.

Nach Artikel 91 Nr. 2 des Beamtenstatuts müssen Klagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung der streitigen Verfügung an den Beamten erhoben werden.

Daher sind nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge oder Beschwerden nicht geeignet, die Frist zu unterbrechen.

Die Verfügung ist dem Kläger am 2. April 1963 zugestellt worden; sein Antrag oder seine Beschwerde vom 29. September 1964 ist nahezu achtzehn Monate später, also nach Ablauf der in Artikel 91 Nr. 2 des Statuts vorgesehenen Dreimonatsfrist, eingereicht worden.

Der Antrag oder die Beschwerde hat daher die Frist nicht unterbrechen können.

In dem am 8. Oktober 1964 von der Anstellungsbehörde auf den Antrag oder die Beschwerde erteilten Bescheid ist auch nichts enthalten, was die Frist des Artikels 91 Nr. 2 des Statuts erneut eröffnen könnte.

Der Bescheid beschränkt sich darauf, die Verfügung vom 14. März 1963 zu bestätigen.

Er konnte daher die für die Erhebung einer Klage nach Artikel 91 bestimmte Frist nicht erneut in Gang setzen.

Der Kläger macht ferner geltend, das am 7. Juli 1964 in einem Rechtsstreit zwischen der Verwaltung des Gerichtshofes und einem seiner Beamten, Herrn Collotti, ergangene Urteil 70/63 des Gerichtshofes stelle für ihn eine neue Tatsache dar.

Dieses Urteil ist jedoch in einem Rechtsstreit ergangen, in dem der Kläger nicht Partei war, und konnte ihm daher keine neue Klagefrist eröffnen.

Daß die beklagte Partei in beiden Streitsachen identisch ist, ist unerheblich.

Die Identität des Beklagten ändert nichts daran, daß der Kläger durch das auf die Klage des Herrn Collotti ergangene Urteil nicht unmittelbar betroffen ist.

Daher stellt das Urteil 70/63 für den vorliegenden Rechtsstreit keine neue Tatsache dar.

Die Klage ist somit unzulässig.

Kosten

Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Streitsachen mit ihren Bediensteten ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Statuts der Beamten, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Parteien tragen ihre Kosten selbst.