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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.11.1965 – C-44/65
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1965:109
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Die Cour d'appel Colmar ersucht Sie im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages von Rom um die Auslegung eines anderen Artikels der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, des Artikels 52.
Der Sachverhalt ist folgender: Am 24. September 1957, also vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3, fand Herr Gassner, ein deutscher Untertage-Bergarbeiter, während eines Urlaubsaufenthalts in Frankreich bei einem Verkehrsunfall den Tod. Er war mit einem Viehtransportwagen der Firma Singer et fils zusammengestoßen, den Herr Stadelwieser, ein Verrichtungsgehilfe dieser Firma, steuerte. Der Fahrer Stadelwieser wurde wegen fahrlässiger Tötung strafgerichtlich verfolgt, aber in der Berufungsinstanz mangels Beweises freigesprochen. Ferner endete ein Rechtsstreit, den die Erben des Herrn Gassner gegen den Fahrer und den zivilrechtlich auf Schadensersatz haftenden Dritten anstrengten, mit einer gütlichen Einigung zwischen den Erben und der Gesellschaft, bei der der Fahrer und sein Dienstherr versichert waren. Die Hessische Knappschaft, die als Sozialversicherungsträger den anspruchsberechtigten Angehörigen des Verunglückten nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Rechtsvorschriften Leistungen, vor allem Renten, gewährt hatte, nahm mit der Begründung, die Ansprüche dieser Angehörigen seien nach deutschem Recht und nach Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 auf sie übergegangen, die Firma Singer et fils auf Erstattung dieser Leistungen in Anspruch.
Ihre Klage wurde vom Tribunal de grande instance Straßburg als unzulässig abgewiesen. Dieses Gericht hielt die Verordnung Nr. 3 aus zwei Gründen für unanwendbar: Sie gelte für Wanderarbeitnehmer, während der Verunglückte sich nur zu einem Ausflug in Frankreich befunden habe, als der Unfall geschah; ferner sei der Unfall am 24. September 1957 geschehen, die Verordnung, der keine Rückwirkung zuerkannt werden könne, aber erst am 1. Januar 1959 in Kraft getreten.
Auf die Berufung der Hessischen Knappschaft hin hat Ihnen die Cour d'appel Colmar zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung vorgelegt, die ich nacheinander untersuchen will.
I.
Erste Frage
Ist Artikel 52 — der den Forderungsübergang vorsieht — ausschließlich auf Wanderarbeitnehmer anwendbar, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses in einem der sechs Länder der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, oder gilt die Vorschrift für jeden Arbeitnehmer, der einem Sozialversicherungssystem irgendeines Mitgliedstaats angeschlossen ist, selbst wenn er nicht Wanderarbeitnehmer ist und selbst wenn der Unfall, dessen Opfer er geworden ist und der Leistungen der Sozialversicherung zur Folge gehabt hat, weder bei noch anläßlich der Arbeit geschehen ist?
1. Es geht also um den Anwendungsbereich ratione personae und ratione materiae des Artikels 52 und allgemeiner der Verordnung Nr. 3. Unter beiden Gesichtspunkten haben Sie zu der Frage teils ausdrücklich, teils unausgesprochen in Ihrer Rechtsprechung bereits Stellung bezogen. Die beklagte Firma Singer, der dies bekannt ist, wendet sich auch nicht gegen die Auslegung, die Sie dem Artikel 52 haben zuteil werden lassen, sondern macht geltend, dieser Artikel sei rechtswidrig. Der EWG-Rat habe durch den Erlaß dieser Bestimmung seine Befugnisse und seine Zuständigkeit aus Artikel 51 EWG-Vertrag überschritten.
Sie kennen die These der Beklagten. Sie ist auf Artikel 184 EWG-Vertrag gestützt, dem zufolge jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission ankommt, ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 3 genannten Frist vor Ihnen die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 1 genannten Gründen geltend machen kann. Diese Einrede ist nach Ansicht der Beklagten zulässig und begründet und muß die Unanwendbarkeit des Artikels 52 zur Folge haben, wodurch das ihn betreffende Auslegungsersuchen gegenstandslos werde.
Ist aber die auf Artikel 184 gestützte Einrede hier zulässig? Diese Frage ist gewiß zu verneinen. Die Beklagte sucht die Zulässigkeit allein aus den im genannten Artikel selbst aufgestellten Voraussetzungen herzuleiten. Dabei übersieht sie aber das Wesentliche, daß sie nämlich dieses Verfahren auf ein anderes, nach Artikel 177 eingeleitetes Verfahren aufzupfropfen sucht. Nach diesem letzteren Artikel ist daher die Zulässigkeit der Einrede zu beurteilen.
Nun wird die Vorabentscheidung von Vorfragen durch Sie von dem Grundsatz beherrscht, daß die beiderseitigen Zuständigkeiten der zwei Gerichtsbarkeiten (Gerichte der Mitgliedstaaten — Gerichtshof der Gemeinschaften) zu beachten sind. So wenig es im Verfahren nach Artikel 177 Ihre Sache ist, den Vertrag oder eine andere Norm des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden oder über die Gültigkeit einer auf innerstaatlichem Recht beruhenden Maßnahme zu entscheiden, so wenig erkennen Sie sich das Recht zu, die Erwägungen, die den staatlichen Richter bei der Wahl seiner Fragen geleitet haben, oder die Bedeutung zu beurteilen, die er diesen Fragen für den vor ihm anhängigen Rechtsstreit beizumessen gedenkt.
Infolgedessen und mit der Maßgabe, daß Sie manchmal die vorgelegten Fragen interpretieren müssen, um die in ihnen enthaltenen Fragen des Gemeinschaftsrechts herauszuschälen, können und dürfen Sie nur über die Ihnen von den staatlichen Gerichten unterbreiteten Fragen entscheiden, weil es nur diesen Gerichten, nicht den Parteien zusteht, Sie anzurufen. Diese Grenzen könnten Sie nicht überschreiten, ohne sich ein Urteil über die zur Entscheidung des Hauptprozesses zu beantwortenden Fragen anzumaßen und in den Zuständigkeitsbereich der staatlichen Gerichte überzugreifen.
Aus diesem Bemühen heraus, die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte zu beachten und die Fragen so hinzunehmen, wie sie Ihnen gestellt werden, haben Sie beispielsweise entschieden, daß die einzige Voraussetzung für Ihre Zuständigkeit das Vorliegen eines Ersuchens im Sinne von Artikel 177 ist und Sie nicht zu prüfen haben, ob die Vorlegungsentscheidung des staatlichen Gerichts nach den für dieses geltenden nationalen Rechtsvorschriften rechtskräftig ist (Urteil 13/61, Bosch, vom 6. April 1962, RsprGH VIII 101). Mit diesem Bemühen erklärt es sich auch, daß Sie im Verfahren nach Artikel 177 keine Streithilfe zulassen, weil sich an diesem Verfahren nur die Parteien des Rechtsstreits beteiligen können, der vor dem die Vorabentscheidung beantragenden Gericht anhängig ist (Beschluß vom 3. Juni 1964 in der Rechtssache Costa gegen ENEL, RsprGH X 1309).
Noch weniger können Sie von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien des Hauptprozesses über Ihnen nicht vorgelegte Fragen befinden oder — was auf dasselbe hinausläuft — den Sinn oder die Tragweite der Ihnen unterbreiteten Fragen ändern. Dies würden Sie aber tun, wollten Sie auf ein Ersuchen um Auslegung einer Verordnung eines Gemeinschaftsorgans hin, wie es hier vorliegt, über die Gültigkeit dieser Verordnung entscheiden. Gewiß sind Sie nach Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages auch zu dieser Entscheidung zuständig; nach dem Grundgedanken, der diesen Artikel in seiner Gesamtheit beherrscht, gilt dies aber nur, wenn das staatliche Gericht Sie darum ersucht.
Die Beklagte sucht ihren Antrag allerdings auch damit zu begründen, daß er eine Zeitersparnis ermögliche, weil sie die Frage nach der Gültigkeit der streitigen Vorschriften ja immer noch aufwerfen könne, sei es vor der Cour d'appel, sei es in einem späteren Verfahrensstadium vor der Cour de cassation, so daß Sie unvermeidlich irgendwann doch einmal damit befaßt würden. Aber auch wer dem Vertreter der Kommission nicht folgen will, der mit Molière sagt, le temps ne fait rien à l'affaire, muß doch daran festhalten, daß eines den Vorrang vor der Prozeßökonomie haben muß: die Beachtung der Rechtsgrundsätze, insbesondere der Zuständigkeitsordnung. Um ihretwillen ist es Ihnen versagt, auf dem Umweg über Artikel 184 über die Gültigkeit von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 zu entscheiden, wenn die Cour d'appel Sie nur um seine Auslegung ersucht. Daher ist das Begehren der Beklagten unzulässig; ihrem Antrag, zu erkennen, daß das Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden sei, kann deshalb nicht entsprochen werden.
2. Wäre indessen die Begründetheit dieser Einrede zu prüfen, so wäre daran zu erinnern, daß sie sich auf Artikel 51 des Vertrages stützt, der als einzige Vertragsbestimmung die soziale Sicherheit betrifft. Dieser Artikel räume nun dem Rat eine Verordnungsbefugnis ein, der enge Grenzen gezogen seien: Sie umfasse nur Maßnahmen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie diese in Artikel 48 umschrieben ist, also unter dem Gesichtspunkt der Beschäftigung und im Verhältnis zu ihr; ferner betreffe diese Befugnis, wie die Überschrift der Verordnung Nr. 3 besage, nur Wanderarbeitnehmer, also solche Personen, die durch ihr Arbeitsverhältnis zu Ortsveränderungen veranlaßt werden; schließlich könne der Rat aufgrund dieser Befugnis nur die Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die genannten Ziele zu erreichen. Die Verordnung Nr. 3 sei in sich widersprüchlich und rechtswidrig, soweit einzelne ihrer Bestimmungen diese Grenzen überschritten; das sei insbesondere bei den Artikeln 4 Absatz 1, 19 und 52 der Fall.
Diese Gedanken, die der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung so glänzend und tiefschürfend entwickelt hat, sind Ihnen nicht neu; sie sind Ihnen schon begegnet, als Sie die Verordnung Nr. 3 erstmals auszulegen hatten. In Ihrem Urteil 75/63 — Unger — vom 19. März 1964 (RsprGH X 381) haben Sie sich mit den Grundlagen und dem Anwendungsbereich dieser Verordnung auseinanderzusetzen gehabt; insbesondere haben Sie sich auch mit Artikel 19 der Verordnung, einer der von der Beklagten für rechtswidrig erachteten Vorschriften, beschäftigen müssen. Sie haben damals festgestellt: daß Artikel 51 seinen Platz im Kapitel Die Arbeitskräfte habe, das seinerseits Bestandteil des Titels III (Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) des zweiten Teils des Vertrages (Grundlagen der Gemeinschaft) sei; daß die Herstellung einer möglichst weitgehenden Freizügigkeit der Arbeitskräfte sonach zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehöre; daß sie deshalb das Hauptziel des Artikels 51 darstelle und mithin für die Auslegung der in Anwendung dieses Artikels ergangenen Verordnungen maßgebend sei.
Generalanwalt Lagrange hatte übrigens in der gleichen Sache darauf hingewiesen, daß der Anwendungsbereich des Artikels 51 des Vertrages sich nicht auf die in den Buchstaben a und b des Artikels bezeichneten Bestimmungen (Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten und Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen) beschränke. Diese Bestimmungen könnten keine abschließende Aufzählung enthalten, da sie, worauf auch die Entscheidungsgründe Ihres Urteils hinweisen, durch ein insbesondere eingeleitet werden.
Deshalb bin ich gern bereit zuzugeben, daß Ihre Auslegung der Verordnung Nr. 3 weit, ja sogar ausdehnend ist, glaube aber, daß sie mit Artikel 51 des Vertrages durchaus vereinbar ist. Die Zuständigkeit des Rates wird durch das verfolgte Ziel bestimmt: die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (und Artikel 51 sagt nicht der Wanderarbeitnehmer). Dies rechtfertigt es, daß bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 3 ganz offensichtlich, Personen betreffen, die nicht Wanderarbeitnehmer sind. Den von der Beklagten angeführten Vorschriften ließen sich die des Artikels 10 hinzufügen, der bestimmt, daß Renten, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, nicht deshalb gekürzt werden dürfen, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Oder die des Artikels 40 über die Ausdehnung des Anspruchs auf Familienbeihilfen desjenigen Arbeitnehmers, dessen Kinder im Hoheitsgebiet eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats wohnen, in dem er selbst beschäftigt ist.
Ist einmal anerkannt, daß die Verordnung Nr. 3 nicht nur für Wanderarbeitnehmer, sondern allgemeiner für Ortsveränderungen von Arbeitnehmern gilt, so erhebt sich freilich noch ein anderer Einwand. Die Verordnung könnte nur für Ortsveränderungen von Arbeitnehmern als solchen gelten, das heißt nur für solche Ortsveränderungen, die mit der Arbeit im Zusammenhang stehen. Um dies darzutun, vergleicht man Artikel 51 mit Artikel 49 Absatz 1, ferner mit Artikel 48, der die Maßnahmen aufzählt, die diese Freizügigkeit in bezug auf das Arbeitsverhältnis mit sich bringt. Dieser Vergleich überzeugt aber nicht. Die Artikel öl und 48 müssen nicht notwendigerweise den gleichen Anwendungsbereich haben. Der erste dieser Artikel betrifft die soziale Sicherheit; in ihrem Rahmen und im Hinblick auf sie ist daher zu beurteilen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendig sind. So entsprechen beispielsweise alle Maßnahmen, die hinsichtlich der verschiedenen Leistungsansprüche das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten dem des Heimatstaats gleichstellen, dem Zweck des Artikels 51; die Einschränkung der Territorialität der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, die nicht streng auf den Bereich der Beschäftigung beschränkt sind, ist durchaus mit Artikel 51 vereinbar. So glänzend sie vertreten wurde, erscheint mir die These, die Verordnung Nr. 3 sei in denjenigen ihrer Vorschriften rechtswidrig, die nicht auf die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer stricto sensu beschränkt sind, nicht überzeugend.
3. Ich habe mich jetzt wieder präzis der ersten Frage zuzuwenden, die Ihnen die Cour d'appel Colmar vorgelegt hat. Sie betrifft Artikel 52, der für den Fall, daß eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetretenen Schaden erhält, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, die Ansprüche des leistungspflichtigen Versicherungsträgers gegen den Dritten regelt. Der Artikel bestimmt, daß jeder Mitgliedstaat den Forderungsübergang anerkennt, wenn nach den für den verpflichteten Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften Ansprüche des Leistungsempfängers gegen Dritte auf diesen Träger übergegangen sind.
Die Ihnen vorgelegte Frage gliedert sich eigentlich in zwei Teilfragen. Sie betrifft den Anwendungsbereich dieses Artikels sowohl ratione personae (ist der Artikel auf einen Arbeitnehmer anwendbar, der einem Sozialversicherungssystem angeschlossen, aber nicht Wanderarbeitnehmer stricto sensu ist?) wie ratione materiae (ist der Artikel auch dann anwendbar, wenn der Unfall, für den Leistungen aus der Sozialversicherung gewährt werden, weder bei noch anläßlich der Arbeit geschehen ist?).
Es wird genügen, daran zu erinnern, daß Sie die Frage unter beiden Aspekten schon bejaht haben.
Den ersten Punkt haben Sie zumindest stillschweigend durch das Urteil Unger (75/63, RsprGH X 401) entschieden, in dem Sie die Ansprüche aus Artikel 19 der Verordnung Nr. 3 einer Person zuerkannt haben, die einem Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaats angeschlossen war, sich nur deshalb in einen anderen Mitgliedstaat begeben hatte, um sich bei ihren Eltern aufzuhalten, und dort krank geworden war. Sie haben festgestellt, daß einem Arbeitnehmer, der den Tatbestand des Artikels 19 Absatz 1 erfüllt, die in dieser Vorschrift genannten Ansprüche zustehen, gleichviel welches der Grund seines Auslandsaufenthalts ist.
Die Lösung, für die Sie sich damit entschieden haben, war von allgemeiner Bedeutung. Sie haben sie durch die Urteile Bertholet und van Dijk (Urteile 31/64 und 33/64 vom 11. März 1965, RsprGH XI 112 und 132) auch auf Artikel 52 angewandt.,
Was den zweiten Punkt betrifft, so haben Sie auch über ihn entschieden, indem Sie in dem zitierten Urteil van Dijk ausgesprochen haben, daß Artikel 52 ohne Rücksicht darauf anwendbar ist, ob der Schaden mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht oder nicht.
Sie hatten die Auslegung also schon gegeben, bevor die Cour d'appel Colmar Sie anrief. Weder der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, soweit er zur Erläuterung der Vorlegungsfrage herangezogen werden kann, noch die Rechtsausführungen über die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3, insbesondere ihres Artikels 52, stellen gegenüber Ihren früheren Vorabentscheidungen neue Umstände dar, die Änderungen der von Ihnen gegebenen Auslegung — zu denen Sie stets befugt sind — rechtfertigen könnten. Bei dieser Sachlage erscheint es angezeigt, zu verfahren wie im Urteil Da Costa (28 bis 30/62 vom 27. März 1963, RsprGH IX 83) und die Cour d'appel Colmar auf Ihre Urteile Bertholet und van Dijk zu verweisen, ohne zu diesen zwei Punkten des Artikels 52 eine neue Auslegung zu geben.
II.
Zweite Frage
Sie ist nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt und geht dahin, ob die Sozialversicherungsträger der einzelnen Mitgliedstaaten vom 1. Januar 1959, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 3, an in jedem anderen Mitgliedstaat Ansprüche auf Ersatz der Leistungen geltend machen können, die sie einem Versicherten erbracht haben, der im Gebiet dieses anderen Staates vor dem 1. Januar 1959 einen Unfall erlitten hat, für den ihm nach dem bürgerlichen Recht dieses Staates Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen.
Es geht also um den zeitlichen Anwendungsbereich des Artikels 52 (von wann an und auf welche Fälle?), ein gewiß heikles Problem. Ganz offensichtlich regelt Artikel 56 der Verordnung Nr. 3 (in der Fassung von Artikel 88 der Verordnung Nr. 4), der bestimmt, daß die Verordnung Nr. 3 am 1. Januar 1959 in Kraft tritt, nicht alle Fragen der zeitlichen Geltung dieser Verordnung. Die Lösung ist entweder aus Artikel 52 selbst oder aus dem Vergleich dieses Artikels mit den Übergangsbestimmungen des Titels V zu entnehmen.
Zunächst dürfte dem Umstand, daß Artikel 52 sich des Präsens bedient (… so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an), keinerlei Bedeutung zukommen. Auf diese Weise wird, jedenfalls im Französischen, vor allem ausgedrückt, daß das Gesetz eine Verpflichtung begründet. Es ist aber festzustellen, daß der Fassung des Artikels keine zeitliche Begrenzung seines Geltungsbereichs zu entnehmen ist. Es genügt, daß der Beteiligte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen im Gebiet eines anderen Staates eingetretenen Schaden Leistungen erhält und im Gebiet dieses zweiten Staates Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten hat. Dadurch, daß hinsichtlich des Zeitpunkts der Leistungen oder hinsichtlich desjenigen der Entstehung der Schadensersatzansprüche gegen den Dritten keine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt ist, ist die Ihnen gestellte präzise Frage aber noch nicht entschieden.
Halten wir uns nunmehr an Artikel 53, der die Übergangsbestimmungen einleitet. In Absatz 1 bestimmt er, daß die Verordnung keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten begründet, in Absatz 3 dagegen, daß Leistungen auch für Ereignisse gewährt werden, die vor Inkrafttreten der Verordnung geschehen sind. Hier müssen wir uns mit dem Einwand der Beklagten auseinandersetzen, Artikel 53 gelte nur für die Leistungsansprüche der Versicherten, das heißt für deren Rechtsbeziehungen zu den leistungspflichtigen Versicherungsträgern, nicht aber für den in Artikel 52 geregelten Fall der Rechtsbeziehungen zwischen den leistungspflichtigen Versicherungsträgern und den Dritten, die für Unfälle von Sozialversicherten verantwortlich sind. Unter Berufung auf die Grundsätze, die auf zeitliche Normenkollisionen anwendbar seien, geht die Beklagte davon aus, daß die Rechtsbeziehungen des Versicherten zum Sozialversicherungsträger sich hinsichtlich der für einen eingetretenen Sozialversicherungsfall zu erbringenden Leistungen als ein seit dem Eintritt des Versicherungsfalls bestehendes Verhältnis darstellten, auf das das neue Gesetz sofort anwendbar sei. Die Rechtsbeziehungen der für den Unfall verantwortlichen Dritten zu den Sozialversicherungsträgern seien dagegen mit der zivilen Haftung der Dritten verknüpft. Hier sei das im Zeitpunkt der Schadensverursachung gültige Recht für die Bedingungen dieser Haftung, für die Entstehung oder Nichtentstehung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten und für den Umfang des Schadensersatzanspruches maßgebend. Hieraus folge, daß ein Forderungsübergang, der durch eine am 1. Januar 1959 in Kraft getretene Verordnung angeordnet wurde, nicht auf einen vor diesem Zeitpunkt geschehenen Unfall anwendbar sein könne.
Unglücklicherweise bestehen für die Lösung von Normenkollisionen ebensoviele Systeme wie es Staaten gibt, so daß es zu wenig erfolgversprechend ist und nicht lohnend erscheint, nach einer allen gemeinsamen Auffassung zu suchen. Ist dies übrigens notwendig, und welche Bedeutung hat Artikel 52? Er ändert die älteren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht. Er stellt einen Rechtssatz auf, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, außer den Forderungsübergängen, die sich aus ihren eigenen Rechtsordnungen ergeben, auch diejenigen anzuerkennen, die auf den Rechtsordnungen der übrigen Mitgliedstaaten beruhen, und zwar ausschließlich in dem Umfang, in dem diese letzteren sie vorsehen. Wenn aber hier der Forderungsübergang bewirkt, daß der deutsche Versicherungsträger in die Rechte des Geschädigten eintritt, so läßt er die zivile Haftung des Schadensverursachers, die dem französischen Recht unterworfen bleibt, ihrem Bestand und Umfang nach unberührt.
Wie läßt sich nun der Forderungsübergang für Schadensereignisse aus der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3 gemeinschaftsrechtlich begründen? Die Antwort ergibt sich meines Erachtens aus Ihrem Urteil van Dijk. Sie haben entschieden, so wie die Verordnung die Verpflichtungen der nationalen Sozialversicherungsträger hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1959 eingetretenen Schadensfälle auf Unfälle ausgedehnt habe, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen geschehen sind, dem der leistungspflichtige Versicherungsträger angehört, müsse diesen Trägern auch der Anspruch, von einem Dritten aufgrund einer Rechtsnachfolge in die Ansprüche des Geschädigten Schadensersatz zu verlangen, als vernünftiger und gerechter Ausgleich für die Ausdehnung ihrer Verpflichtungen zuerkannt werden. Sie haben hinzugefügt, Artikel 52 sei im gleichen Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie die neuen Vorschriften der Verordnung anzuwenden. Auf diesem Wege gelangt man zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß der Forderungsübergang auch bei Unfällen eintritt, die vor dem 1. Januar 1959 geschehen sind. Die zweite Frage ist daher meines Erachtens zu bejahen.
Im Ergebnis beantrage ich, die Fragen wie folgt zu beantworten:
die erste Frage dahingehend, daß im Hinblick auf Ihre Urteile Bertholet und van Dijk in den durch diese Frage zur Erörterung gestellten Punkten keine neue Auslegung des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 erforderlich ist;
die zweite Frage dahingehend, daß der in Artikel 52 Absatz 1 vorgesehene Forderungsübergang auch dann eintritt, wenn der Unfall, für den der Geschädigte Schadensersatzansprüche an einen Dritten hat, vor dem 1. Januar 1959 geschehen ist.
Ferner beantrage ich, die Kostenentscheidung der Cour d'appel Colmar vorzubehalten.