Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.12.1965 – C-44/65

ECLI:EU:C:1965:122

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache

betreffend das Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 12. 12. 1958, S. 561 ff.), vorgelegt aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von der 1. Zivilkammer der Cour d'appel Colmar in dem vor ihr anhängigen Rechtsstreit

HESSISCHE KNAPPSCHAFT,

Weilburg/Lahn (Deutschland)

gegen

FIRMA SINGER ET FILS,

Erstein (Frankreich)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

des Kammerpräsidenten W. Strauß (Berichterstatter),

der Richter A. M. Donner, R. Lecourt und R. Monaco,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Dem Gerichtshof vorgelegte Fragen

Mit Schreiben vom 1. Juni 1965 hat der Präsident der 1. Zivilkammer der Cour d'appel Colmar dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Beschluß dieser Kammer vom gleichen Tage übermittelt, durch den der Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht wird,

1. ob Artikel 53 der Verordnung Nr. 3 ausschließlich auf Wanderarbeitnehmer anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses in einem der sechs Länder der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, oder ob die Vorschrift, wofür sich jedenfalls das Rundschreiben des Ministers für Arbeit und soziale Fürsorge der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Februar 1963 auszusprechen scheint, für jeden Arbeitnehmer gilt, der einem Sozialversicherungssystem irgendeines der sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angeschlossen ist, selbst wenn er nicht Wanderarbeitnehmer ist und selbst wenn der Unfall, dessen Opfer er geworden ist und der Leistungen der Sozialversicherung zur Folge gehabt hat, weder bei noch anläßlich der Arbeit geschehen ist.

2. ob bejahendenfalls, da nach den Vorschriften von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 jeder Mitgliedstaat der EWG gesetzliche Forderungsübergänge, die aufgrund der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3, das heißt nach dem 1. Januar 1959 (Artikel 56 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung von Artikel 88 der Verordnung Nr. 4), eintreten oder eingetreten sind, anzuerkennen hat, als ergäben sie sich aus seinen eigenen Rechtsvorschriften, die Sozialversicherungsträger der einzelnen Mitgliedstaaten vom 1. Januar 1959, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 3, an in jedem anderen Mitgliedstaat Ansprüche auf Ersatz der Leistungen geltend machen können, die sie einem Versicherten erbracht haben, der im Gebiet dieses anderen Staates vor dem 1. Januar 1959 einen Unfall erlitten hat, für den ihm nach dem bürgerlichen Recht dieses Staates Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen.

Nach dem Akteninhalt liegt diesem Beschluß folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 24. September 1957 fand Herr Gassner, ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Urlaub in Frankreich verbrachte, bei einem Zusammenstoß seines Motorrads mit einem der Firma Singer et fils gehörigen Viehtransportwagen, der von Herrn Stadelwieser, einem Verrichtungsgehilfen dieser Firma, geführt wurde, den Tod.

Die Hessische Knappschaft erbrachte als Sozialversicherungskörperschaft den berechtigten Angehörigen des Verunglückten Leistungen, für die sie mit der Begründung, die Ansprüche dieser Berechtigten seien nach den deutschen Rechtsvorschriften und Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 auf sie übergegangen, vornehmlich von der Firma Singer Ersatz verlangt.

Durch Urteil vom 4. Oktober 1963 hat die Zivilkammer des Tribunal de grande instance Straßburg die gegen die Firma Singer et fils gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen,

die Verordnung Nr. 3 betreffe die Wanderarbeitnehmer, der Verunglückte habe sich aber nach dem eigenen Vorbringen der Hessischen Knappschaft bei seinem Unfall auf einem Ausflug in Frankreich befunden,

jedenfalls sei die Verordnung erst am 1. Januar 1959, also nach dem streitigen Unfall, in Kraft getreten und daher auf den Fall nicht anwendbar.

Gegen dieses Urteil hat die Hessische Knappschaft bei der Cour d'appel Colmar Berufung eingelegt.

II. Verfahren

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Hessische Knappschaft, die Firma Singer et fils und die EWG-Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

Die mündliche Verhandlung hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965 stattgefunden. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 4. November 1965 vorgetragen.

III. Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

Die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Erklärungen der Hessischen Knappschaft

A — Zur ersten Frage

Nach den Urteilen des Grichtshofes in den Rechtssachen Bertholet (31/64) und van Dijk (33/64) sei Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar.

B — Zur zweiten Frage

Der genannte Artikel 52 bestimme, jeder Mitgliedstaat erkennt … an, daß die fraglichen Ansprüche übergegangen seien. Er sage nicht wird anerkennen. Übrigens ordne Artikel 53 der Verordnung Nr. 3 in seinem Absatz 3 ausdrücklich an, daß vorbehaltlich der Vorschriften seines Absatzes 1 Leistungen nach dieser Verordnung auch für Ereignisse gewährt werden, die vor ihrem Inkrafttreten geschehen sind. Daher sei anzunehmen, daß in den Fällen des Artikels 52, die sich aus der Subrogation ergebende Forderung in dem Zustand … als bestehend anzuerkennen ist, in dem (sie) sich am 1. Januar 1959 befand.

Auf jeden Fall könne die Hessische Knappschaft aber Ersatz der Leistungen verlangen, die sie seit dem 1. Januar 1959 erbracht hat.

2. Erklärungen der Firma Singer et fils

A — Zur ersten Frage

Die Firma Singer räumt ein, daß sich aus der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anwendbarkeit des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 auf Fälle von der Art des vorliegenden ergebe. Sie macht aber, gestützt auf Artikel 184 EWG-Vertrag, geltend, Artikel 52 sei in dieser Auslegung unanwendbar.

a) Diese Rüge sei aufgrund von Artikel 184 zulässig. Insbesondere sei die Firma Singer Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission ankommt.

b) Die Rüge sei auch begründet. Mit dem Erlaß dieser Vorschrift sei der Rat der EWG über die ihm in Artikel 51 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnisse hinausgegangen und habe sich damit einer Ermessensüberschreitung schuldig gemacht:

Die Merkmale der Begriffsbestimmung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Artikel 48 EWG-Vertrag enthalte, (stimmten) in der Vorstellung solcher Ortsveränderungen der Arbeitnehmer überein, die dem Arbeitsverhältnis zuzurechnen sind oder in einem — nicht notwendig unmittelbaren — ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Der Begriff Wanderarbeitnehmer bezeichne den Arbeitnehmer, der durch sein Arbeitsverhältnis zu Ortsveränderungen genötigt sei.

Daher sei Artikel 52 keine zur Herstellung der Freizügigkeit notwendige Maßnähme, soweit er auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar sei.

Außerdem berge die Verordnung Nr. 3 Widersprüche in sich, weil ihre Überschrift und der größte Teil ihrer Bestimmungen auf die Wanderarbeitnehmer stricto sensu abstellten, einige ihrer Vorschriften aber über diese Grenze hinausgingen.

Im Ergebnis werde damit das Auslegungsersuchen der Cour d'appel Colmar gegenstandslos.

B — Zur zweiten Frage

Mit Rücksicht auf die Ausführungen zu A werde auf diese Frage nur vorsorglich eingegangen.

Die Verordnungen Nrn. 3 und 4 des Rates der EWG enthielten keine Übergangsvorschriften, die den zeitlichen Geltungsbereich des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 regelten. Insbesondere stelle Artikel 53 dieser Verordnung keine solche Vorschrift dar. Er regle nur die Beziehungen zwischen dem Versicherungsträger und seinem Ver sicherten.

Daher müsse auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden. Diese Grundsätze führten zur Unterscheidung zwischen den Beziehungen des Versicherungsträgers zu seinem Versicherten und denen zum Urheber des Unfalls. Die ersteren stellen sich, was die Leistungen für einen eingetretenen Sozialversicherungsfall betrifft, als ein seit dem Eintritt des Versicherungsfalls bestehendes Verhältnis dar. Und es werde in der Tat allgemein angenommen, daß auf solche Verhältnisse das neue Gesetz — wie es bei der Verordnung Nr. 3 der Fall ist — sofort anzuwenden sei.

Die letzteren seien dagegen mit der zivilen Haftung des Urhebers des Unfalls verknüpft. Hier handelt es sich nicht um den Eintritt eines Versicherungsfalls, sondern um einen Tatbestand, der Verpflichtungen auslöst … Den Urheber des vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschehenen Unfalls so zu verurteilen, wie es eine Klage vorsieht, die durch ein nach dem Unfall ergangenes Gesetz geschaffen worden ist, hieße dem neuen Gesetz Rückwirkung verleihen. Der für einen Unfall Verantwortliche hat aber ein Recht darauf, daß die Folgen dieses Unfalls nach den im Unfallzeitpunkt gültigen Gesetzen beurteilt werden.

Im Ergebnis sei Artikel 52 nicht auf einen vor dem 1. Januar 1959 geschehenen Unfall anwendbar.

C — Anträge

Die Firma Singer et fils beantragt,

1. die von der Firma Singer et Als aufgrund der Artikel 173 und 184 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhobene Einrede der Unanwendbarkeit des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer für zulässig zu erklären;

2. diese Einrede für begründet und demgemäß Artikel 52 clor Verordnung Nr. 3 für unanwendbar zu erklären;

3. infolgedessen zu erkennen, daß beide Fragen des mit Beschluß der Cour d'appel Colmar vom 1. Juni 1965 vorgelegten Auslegungsersuchens gegenstandslos geworden sind;

4. hilfsweise zur zweiten Frage zu erkennen, daß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 auf einen vor dem 1. Januar 1959 geschehenen Unfall nicht anwendbar ist;

5. nach dem geltenden Recht über die Kosten zu befinden.

3. Erklärungen der EWG-Kommission

A — Zur ersten Frage

Diese Frage bestehe eigentlich aus zwei Teilfragen:

Ist Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 auch auf Arbeitnehmer anwendbar, die nicht Wanderarbeitnehmer sind?

Ist diese Vorschrift auch dann anwendbar, wenn der Unfall weder bei noch anläßlich der Arbeit geschehen ist?

Anhand der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 75/63 (Unger), 31/64 (Bertholet) und 33/64 (van Dijk), die sie erläutert, gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß der Gerichtshof diese Fragen bereits bejahend entschieden habe.

B — Zur zweiten Frage

Artikel 52 sei auch dann anwendbar, wenn der Unfall vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3 eingetreten sei. Die Fassung des Artikels lasse keinerlei Einschränkungen ratione temporis zu, stelle insbesondere keinerlei den Zeitpunkt der Leistungen betreffende Voraussetzungen auf.

Außerdem ergebe sich aus Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3, daß die Versicherungsträger in Fällen wie dem vorliegenden spätestens vom 1. Januar 1959 an zu Leistungen an den Verunglückten verpflichtet seien. Es würde daher inkonsequent erscheinen, wenn ihnen nicht zum Ausgleich das Recht zuerkannt würde, aufgrund einer Nachfolge in die Rechte des Verunglückten einen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Erste Frage

Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 nur auf Wanderarbeitnehmer anwendbar ist, die im Unfallzeitpunkt in einem der sechs Länder der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, oder ob er für jeden einem Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaats angeschlossenen Arbeitnehmer gilt, auch wenn er nicht Wanderarbeitnehmer ist und wenn der ihm zugestoßene Unfall, für den Sozialversicherungsleistungen erbracht worden sind, weder bei noch anläßlich der Arbeit geschehen ist.

Durch sein Urteil 33/64 vom 11. März 1965 (Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt von der Arrondissementsrechtbank Assen, RsprGH XI 133, 145) hat der Gerichtshof folgende Auslegung des Artikels 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 gegeben:

Diese Vorschriften sind anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 genannten Leistungen für einen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schaden erhält und dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens besitzt. Es ist unerheblich, ob der Schaden mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht.

Für den vorliegenden Fall ist noch daran zu erinnern, daß Artikel 52 unabhängig davon, ob es sich um den Arbeitnehmer selbst oder um seine anspruchsberechtigten Angehörigen handelt, stets anwendbar ist, wenn jemand nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen erhält.

Die Beklagte, hält die Verordnung Nr. 3 bei dieser Auslegung, deren Richtigkeit sie einräumt, für unvereinbar mit Artikel 51 EWG-Vertrag; sie meint vor allem, nach dieser Vorschrift könne der Rat nur die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer stricto sensu regeln. Mit dieser Begründung macht die Beklagte vor dem Gerichtshof nach den Artikeln 173 und 184 EWG-Vertrag die Unanwendbarkeit von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 geltend und beantragt, das Auslegungsersuchen der Cour d'appel Colmar für gegenstandslos zu erklären.

Nur die staatlichen Gerichte, nicht die Parteien der vor ihnen anhängigen Streitsachen können den Gerichtshof nach Artikel 177 anrufen. Damit haben auch nur die staatlichen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind. Die Parteien können die Fragen weder inhaltlich ändern noch für gegenstandslos erklären lassen.

Der Gerichtshof kann daher in dem besonderen Verfahren des Artikels 177 nicht gezwungen werden, sich auf Antrag einer Partei mit einer Frage zu befassen, die ihm vorzulegen nicht den Parteien, sondern nur dem staatlichen Gericht selbst zukommt. Dies gilt auch für Anträge, die auf Artikel 184 gestützt werden. Die gegenteilige Ansicht verkennt, daß die Verfasser von Artikel 177 ein unmittelbares Zusammenwirken des Gerichtshofes mit den staatlichen Gerichten in einem nichtstreitigen Verfahren vorsehen wollten, in dem die Parteien keinerlei Initiativrechte, sondern nur Gelegenheit zur Äußerung haben.

Der Antrag der Klägerin, den Auslegungsantrag der Cour d'appel Colmar für gegenstandslos zu erklären, ist daher zurückzuweisen.

Übrigens ist die Ansicht der Klägerin, die Verordnung Nr. 3, insbesondere ihr Artikel 52, überschreite die in Artikel 51 EWG-Vertrag gezogenen Grenzen, nicht haltbar. Nach Artikel 51 des Vertrages beschließt (der Rat) … die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen. Artikel 51 steht im Kapitel Die Arbeitskräfte des Titels III (Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) des Zweiten Teils des Vertrages (Die Grundlagen der Gemeinschaft). Die Herbeiführung einer möglichst weitgehenden Freizügigkeit der Arbeitnehmer gehört also zu den Grundlagen der Gemeinschaft. Sie stellt den Endzweck des Artikels 51 dar und ist die Richtschnur für die Abgrenzung der Befugnisse, die dieser Artikel dem Rat verleiht. Diesem Geist entspricht es nicht, den Arbeitnehmer -Begriff auf die Wanderarbeitnehmer stricto sensu oder auf Ortsveränderungen einzuschränken, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Nichts in Artikel 51 verlangt nach solchen Unterscheidungen, sie würden übrigens die Anwendung der aufgrund dieses Artikels zu erlassenden Rechtsnormen praktisch unmöglich machen. Dagegen entspricht die in der Verordnung Nr. 3 getroffene Regelung, die in der möglichst weitgehenden Beseitigung der territorialen Grenzen der Anwendbarkeit der verschiedenen Sozialversicherungssysteme besteht, sehr wohl den Zielen des Artikels 51 EWG-Vertrag.

II. Zweite Frage

Mit der zweiten Frage ersucht die Cour d'appel Colmar den Gerichtshof um Entscheidung darüber, ob die Sozialversicherungsträger eines Staates nach Maßgabe des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 die Erstattung von Leistungen verlangen können, die sie aus Anlaß eines vor dem 1. Januar 1959 geschehenen Unfalls erbracht haben.

Die Verordnung Nr. 3 ist nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG am 1. Januar 1959 in Kraft getreten. Sie hat die Rechte und Pflichten, von denen sie handelt, nicht vor dem 1. Januar 1959 entstehen lassen können. Das hindert aber nicht, daß frühere Ereignisse vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an solche Rechte und Pflichten begründen können. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen sind die Normen der Verordnung als mit ihrem Inkrafttreten wirksam geworden anzusehen, soweit sie für die Gegenwart die Rechtsfolgen vergangener Ereignisse festlegen. Artikel 52 der Verordnung ändert nichts an den Tatbeständen, von denen Entstehung und Umfang der außervertraglichen Haftung abhängen; diese Tatbestände werden nach wie vor allein vom innerstaatlichen Recht beherrscht. Der Artikel beschränkt sich darauf, die Rechtsnachfolge des Versicherungsträgers, der Leistungen schuldet, in die etwaigen Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen haftenden Dritten anzuordnen, mit anderen Worten, einen neuen Gläubiger an die Stelle des bisherigen treten zu lassen.

Außerdem stellt der in Artikel 52 vorgesehene Forderungsübergang auf die nationalen Sozialversicherungsträger das logische und gerechte Gegenstück zur Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Versicherungsträger auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft dar. Hierzu schreibt Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 vor, daß Leistungen auch für Ereignisse zu gewähren sind, die vor Inkrafttreten der Verordnung geschehen sind. Die gleiche zeitliche Geltung muß daher auch Artikel 52 zuerkannt werden. Demnach ist die zweite Frage der Cour d'appel Colmar zu bejahen.

III. Kosten

Die von der EWG-Kommission, die Erklärungen abgegeben hat, verauslagten Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Für die Parteien des Hauptprozesses hat das Verfahren den Charakter eines Zwischenstreits in dem vor der Cour d'appel Colmar anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und der Parteien des Hauptprozesses,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere ihres Artikels 20,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. 12. 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 52 und 53,

aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. 12. 1958, S. 597 ff.), insbesondere ihres Artikels 88,

aufgrund des Urteils 33/64 des Gerichtshofes vom 11. März 1965,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der 1. Zivilkammer der Cour d'appel Colmar mit Beschluß vom 1. Juni 1965 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Entscheidung über die erste Frage der Cour d'appel Colmar ist dem Urteil 33/64 des Gerichtshofes vom 11. März 1965 zu entnehmen.

2. Die Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer die Erstattung von Leistungen verlangen, die sie für einen vor dem 1. Januar 1959 eingetretenen Unfall erbracht haben.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Cour d'appel Colmar vorbehalten.