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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.1965 – C-52/64

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1965:110

Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Joseph Gand

vom 10. November 1965

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Obwohl in den drei Rechtssachen, die Ihnen unter den Aktenzeichen 52/64, 12/65 und 47/65 vorliegen, die Klagen von verschiedenen Klägern — die jedoch alle Sprachendiensten angehören — erhoben sind, und obwohl in den beiden ersten Rechtssachen die EWG-Kommission, in der dritten das Europäische Parlament beklagte Partei ist, bitte ich Sie dennoch, mir zu gestatten, zu allen dreien gemeinsame Schlußanträge vorzutragen. Den Klagen liegen sehr ähnliche, um nicht zu sagen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde, und ihnen ist gemeinsam, daß sie durch Ihr Urteil 70/63 vom 7. Juli 1964 veranlaßt worden sind. In den beiden ersten Rechtssachen hat das beklagte Organ die Unzulässigkeit der Klagen geltend gemacht, in der dritten hat die Kammer am 14. Juli dieses Jahres beschlossen, nach Artikel 92 der Verfahrensordnung über die Zulässigkeit vorab zu entscheiden.

I

Führen wir uns zunächst in der Reihenfolge der Registereintragung den Sachverhalt vor Augen:

a) Herr Pfloeschner, der die Klage 52/64 erhoben hat, trat im Jahre 1958 als Dolmetscher in den Dienst der EWG-Kommission ein und hatte bei Inkrafttreten des Statuts die Besoldungsgruppe L/B Dienstaltersstufe 4 inne. Durch Verfügung vom 21. Dezember 1962 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 5 Dienstaltersstufe 5 eingestuft. Sodann wurde er durch Verfügung vom 23. September 1963 ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 2 neu eingestuft.

Durch Schreiben vom 24. Juli 1964 an den Generaldirektor der Verwaltung und vom 30. September 1964 an die Kommission beantragte der Kläger unter Berufung auf Ihr Urteil 70/63 vom 7. Juli 1964, ihn mit einem vom 1. Januar 1962 an rechnenden Dienstalter innerhalb der Stufe in die Dienstaltersstufe 4 einzustufen. Am 2. Oktober 1964 teilte ihm der Generaldirektor der Verwaltung mit, seine Beschwerde werde geprüft; da der Kläger aber nach Ablauf der in Artikel 91 Nr. 2 des Statuts vorgesehenen Zweimonatsfrist noch ohne Bescheid war, erhob er die am 23. November 1964 in das Register eingetragene Klage.

b) Der Fall des Herrn Bauer, des Klägers der Rechtssache 12/65, liegt sehr ähnlich. Wie Herr Pfloeschner gehörte auch dieser Kläger dem Sprachendienst der EWG-Kommission an und wurde am 21. Dezember 1962 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe L/A 5 Dienstaltersstufe 8 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, sodann durch Verfügung vom 23. September 1963 mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt in die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 5 neu eingestuft. Er reichte am 30. Oktober 1964 bei der Kommission einen Antrag und eine Beschwerde, wie er es nannte, mit dem Ziel ein, rückwirkend auf den 1. Januar 1962 in die Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe L/A 4 eingestuft zu werden. Nach einem hinhaltenden Bescheid vom 13. Januar 1965 erhob er beim Gerichtshof die am 26. Februar 1965 in das Register eingetragene Klage.

c) Fräulein Kalkuhl, die die Klage Nr. 47/65 erhoben hat und dem Sprachendienst des Europäischen Parlaments angehört, war durch Verfügung vom 20. Dezember 1962 in der Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 2 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden. Sie beantragte am 30. März 1965 unter Berufung auf Ihr Urteil 70/63 die Berichtigung ihrer Einstufung, ohne ihren Antrag näher zu präzisieren. Nachdem der Präsident des Parlaments am 9. April 1965 die Beschwerde zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin die am 8. Juli in das Register eingetragene Klage.

Die Sachlage läßt sich also in allen drei Fällen wie folgt zusammenfassen: Ein Beamter, dessen Dienstaltersstufe durch eine Verfügung von 1962 oder 1963 festgesetzt worden ist, die er seinerzeit nicht angefochten hat, erhebt 1964 oder 1965 eine Verwaltungsbeschwerde, um zu erreichen, daß seine Einstufung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Überleitung geändert werde. Nach einem hinhaltenden Bescheid oder einer ausdrücklichen Ablehnung seines Antrags erhebt er Klage beim Gerichtshof.

II

Ist diese Klage nun zulässig? Diese Frage stellte sich Ihnen praktisch unter den gleichen Bedingungen schon in den Rechtssachen 50, 51, 53, 54 und 57/64 — Loebisch und andere —, über die Sie am 15. Juli 1965 entschieden haben. Sie haben die Frage verneint, und ich kann Ihnen nach Prüfung des heutigen Vorbringens, soweit es Besonderheiten enthält, nur vorschlagen, in den vorliegenden Fällen die gleiche Entscheidung zu treffen.

1. Nach Artikel 91 des Statuts muß der Beamte innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der ihn betreffenden Einzelmaßnahme Klage erheben. Hat er jedoch von der in Artikel 90 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag oder eine Beschwerde bei der Verwaltung einzureichen, und trifft die zuständige Behörde binnen zwei Monaten vom Tage der Einreichung an gerechnet keine Entscheidung, so gilt dies als stillschweigende ablehnende Entscheidung, die innerhalb der folgenden zwei Monate vor dem Gerichtshof angefochten werden muß. Wenn im übrigen Artikel 90 die Beschwerdemöglichkeit an keine Frist bindet, so läßt sich daraus nicht ableiten, daß die Beschwerde ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung die Frist für eine Klage gegen eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung erneut in Gang setzen könnte. So haben Sie im Urteil Loebisch im Anschluß an eine bereits im Urteil 43/64 — Richard Müller — getroffene Entscheidung ausgesprochen, daß es als Bestätigung der früheren, die Einstufung der Betroffenen festlegenden Verfügungen anzusehen ist, wenn die Verwaltung Beschwerden von der Art zurückweist, wie sie den vorliegenden Streitsachen zugrunde liegen, und daß die Betroffenen jene früheren Verfügungen innerhalb der gesetzlichen Fristen hätten anfechten müssen, da die mit den Beschwerden geltend gemachte Beschwer sich bereits aus diesen Verfügungen ergebe. Genauso liegt der Fall in den drei Streitsachen, zu denen ich meine Anträge zu stellen habe: Unstreitig richteten sich die bei der Verwaltung erhobenen Beschwerden gegen Verfügungen zur Festsetzung der Dienstaltersstufe, die mehrere Jahre zurücklagen und seinerzeit nicht angefochten worden waren. Sie haben daher keine neue Klagefrist in Gang setzen können.

Ohne auf diese Auffassung ausdrücklich einzugehen, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Bauer zwei Vorbehalte angemeldet:

Zunächst führt er aus, von einer stillschweigenden Entscheidung nach Ablauf der Zweimonatsfrist könne nur dann die Rede sein, wenn die Verwaltung sich überhaupt nicht gerührt [habe], nicht aber, wenn sie den Bescheid erteile, die Frage werde geprüft. Die bloße Lektüre des Artikels 91 zeigt, daß diese Meinung unzutreffend ist. Eine stillschweigende ablehnende Entscheidung liegt vor, wenn während einer zweimonatigen Frist keine Entscheidung durch die zuständige Behörde [ergeht]. Da ein hinhaltender Bescheid ganz offensichtlich keine Entscheidung darstellt, kann er das Zustandekommen der stillschweigenden Entscheidung nach Ablauf der zweimonatigen Frist nicht hindern. Wenn übrigens im vorliegenden Fall keine Entscheidung vorläge, so wäre schon aus diesem Grund keine Klage möglich.

Der andere Vorbehalt beruht auf der Auffassung, man müsse zwischen Antrag und Beschwerde unterscheiden. Die Beschwerde ziele auf die Änderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses ab und müsse deshalb binnen einer Notfrist erhoben werden. Der Antrag dagegen, der eine Rechtsbehauptung zum Gegenstand habe, brauche nicht notwendig innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht zu werden. Hierauf läßt sich zweierlei erwidern. Zunächst: wenn die Artikel 90 und 91 des Statuts Antrag und Beschwerde auch nebeneinander erwähnen, so unterwerfen sie doch beide derselben Regelung. Sodann hat Herr Bauer selbst den bei der Verwaltung eingereichten Rechtsbehelf als Antrag und Beschwerde bezeichnet.

2. Auf diese für die Klagefristen geltenden Grundsätze käme es nicht an, wenn die Kläger sich auf eine neue Tatsache berufen könnten, die die wesentlichen Umstände und Voraussetzungen geändert hätte, von denen bei ihrer Einstufung ausgegangen wurde. Die Kläger sind der Auffassung, Ihr Urteil 70/63 sei eine solche neue Tatsache. Dem stehen aber die erwähnten Urteile Richard Müller und Loebisch entgegen, die darauf verweisen, daß die Rechtswirkungen eines im Streitverfahren ergehenden, einen Verwaltungsakt aufhebenden Urteils des Gerichtshofes sich außer auf die Prozeßparteien nur auf diejenigen Personen erstrecken, die von dem Verwaltungsakt selbst unmittelbar betroffen werden. Da das Urteil 70/63 sich nur mit der individuellen Rechtsstellung des damaligen Klägers befaßt, kann es Dritte — wie die Kläger dieser Streitsachen — nicht unmittelbar betreffen.

Sie werden sich entsinnen, daß der Prozeßvertreter von Herrn Pfloeschner und Fräulein Kalkuhl in der mündlichen Verhandlung versuchte, den Konsequenzen dieser Rechtsprechung zu entgehen, indem er geltend machte, wenn das Urteil 70/63 auch für diese beiden Beamten keine neue Tatsache darstelle, so sei dies doch für die Organe der Fall, denen die beiden Kläger angehörten. Da sich die Organe sowohl nach Inkrafttreten des Statuts als auch im Anschluß an Ihr Urteil 70/63 auf ein einheitliches Vorgehen geeinigt hätten, seien sie in ihrer Gesamtheit durch dieses Urteil unmittelbar betroffen, das deshalb für sie eine neue Tatsache darstelle. Diese Konstruktion ist zu scharfsinnig, um zu überzeugen. Wenn das Urteil 70/63 für ein Organ eine neue Tatsache wäre und als solche das Organ zwänge, die Rechtsstellung eines seiner Bediensteten zu ändern, so ergäbe sich daraus zwangsläufig, daß dieser Bedienstete durch das Urteil unmittelbar betroffen wäre, was Sie in Ihrer Rechtsprechung gerade verneint haben.

3. Bei dieser Sachlage kann nach meiner Auffassung das weitere Klagevorbringen, das auf Billigkeitserwägungen sowie auf die Verpflichtung der Verwaltung abstellt, den Beamten die der günstigsten Auslegung des Statuts entsprechende beste Behandlung zuteil werden zu lassen, dahingestellt bleiben; es ist nicht geeignet, die Entscheidung der vorliegenden Streitsachen zu beeinflussen Wir sind hier mit einem Zulässigkeitsproblem befaßt, das durch ausdrückliche Abschriften geregelt ist. Wenn Notfristen für die Klageerhebung bestehen, so hat der Richter sie zu beachten, indem er entweder der von der beklagten Partei erhobenen Unzulässigkeitseinrede stattgibt oder die Unzulässigkeit von Amts wegen feststellt.

Unter diesen Umständen glaube ich, auf die Begründetheit der von den Herren Pfloeschner und Bauer erhobenen Klagen 52/64 und 12/65, die im schriftlichen Verfahren erörtert worden ist, nicht eingehen zu müssen, und schlage Ihnen vor, diese beiden Klagen sowie die Klage 47/65 als unzulässig abzuweisen.

III

Es bleibt die Kostenfrage, mit der die Parteien sich in der mündlichen Verhandlung eingehend auseinandergesetzt haben.

Die Kläger machen geltend, die Beklagten müßten in jedem Falle, auch wenn die Klagen für unzulässig erklärt würden, die gesamten Kosten tragen. Einmal sei die Zulässigkeit von Klagen der Art, wie die Kläger sie erhoben haben, anfänglich nicht in Frage gestellt worden, sodann hätten die Kläger nur deshalb den Rechtsweg beschritten, weil ihre Beschwerden nicht beschieden worden seien, schließlich habe die Verwaltung in anderen Fällen — es handle sich um die Urteile Maudet, Erba und Reynier — die in den Urteilen vertretene Rechtsauffassung von sich aus auf Bedienstete angewendet, die keine Beschwerde erhoben hätten: Alle diese Umstände rechtfertigten es, den Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß abgesehen davon, daß die Organe in Prozessen mit Beamten ihre Kosten selbst tragen müssen, Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung den Grundsatz aufstellt, daß die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist: Solche Anträge sind hier gestellt. Der Gerichtshof kann die Kosten nur dann ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Diesen Fall haben Sie als gegeben erachtet, wenn der Verwaltung zurechenbare Umstände, etwa Irrtümer der Verwaltung, den Kläger möglicherweise zur Klageerhebung veranlaßt haben (Rechtssache 11/64, Weighardt gegen Kommission der EAG, Urteil vom 7. April 1965, RsprGH XI 408). In den vorliegenden Fällen ist die Fallgestaltung jedoch anders. Insbesondere macht das Organ, wenn es auf eine Beschwerde keinen oder nur einen hinhaltenden Bescheid erteilt, nur von einer in Artikel 91 des Statuts anerkannten Möglichkeit Gebrauch; dieses Verhalten kann nicht als ein Fehler oder Irrtum angesehen werden, der dazu Anlaß geben könnte, von den Grundsätzen der Artikel 69 § 2 und 70 der Verfahrensordnung abzuweichen.

Ich beantrage daher, die Klagen 52/64, 12/65 und 47/65 als unzulässig abzuweisen.

Ich beantrage ferner, den Klägern nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 70 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.