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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1965 – C-52/64

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:123

In dem Rechtsstreit

HERR FRED PFLOESCHNER,

Gruppenleiter im Dolmetscherdienst bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fernand Probst, Luxemburg, 26, avenue de la Liberté, zugelassen in Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Prozeßbevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

wegen Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 6

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten W. Strauß,

der Richter A. M. Donner und R. Monaco (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der Kläger trat am 11. Juli 1958 in den Dienst der Kommission ein. Bis zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis hatte er die Besoldungsgruppe L/B Dienstaltersstufe 4 inne. Am 21. Dezember 1962 wurde er in der Besoldungsgruppe L/A 5 Dienstaltersstufe 5 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Durch Verfügung vom 23. September 1963 wurde er rückwirkend auf den 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 2 eingestuft.

Durch ein Schreiben vom 24. Juli 1964 an den Generaldirektor der Verwaltung und ein weiteres Schreiben vom 30. September 1964 an die Kommission selbst beantragte der Kläger, ihm die Dienstaltersstufe 4 zuzuerkennen. Am 2. Oktober 1964 teilte ihm der Generaldirektor der Verwaltung mit, seine Beschwerde [werde] von den zuständigen Stellen geprüft.

Da der Kläger auf seine beiden Schreiben innerhalb der in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Zweimonatsfrist keinen Bescheid erhielt, hat er am 23. November 1964 die vorliegende Klage erhoben.

II. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge in Abänderung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu erkennen, daß die Einstufung des Klägers, wie sie am 21. Dezember 1962 und 23. September 1963 erfolgte, fehlerhaft ist

und daß der Kläger unter Gehaltsnachzahlung vom 1. Januar 1962 an mit einem Dienstalter in der Stufe von sechzehn Monaten in die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 5 einzustufen ist;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen,

den Kläger nach den geltenden Vorschriften zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Der Kläger macht in der Klageschrift folgendes geltend:

a) In erster Linie

Artikel 90 des Statuts gebe jedem Beamten die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an die Anstellungsbehörde zu wenden. Eine Frist sei hierfür nicht vorgesehen.

Da die Verwaltung die Beschwerde nicht innerhalb der Zweimonatsfrist beschieden habe, habe der Kläger innerhalb der durch das Statut vorgesehenen Frist Klage erhoben.

b) Hilfsweise

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 sei das Urteil in der Rechtssache 70/63 als neue Tatsache anzusehen, welche die Verwaltung verpflichtet habe, den von ihr bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Statutsvorschriften eingenommenen Standpunkt zu überprüfen .

Die Weigerung der Verwaltung, der Beschwerde des Klägers stattzugeben, stelle daher keineswegs nur eine Bestätigung des früheren Standpunkts dar, sondern enthalte die stillschweigende Entscheidung, daß das Urteil 70/63 keine Änderung der bisherigen Haltung erforderlich mache.

Darin liege eine neue anfechtbare Entscheidung.

c) Äußerst hilfsweise

Sowohl bei der Verwaltung als auch bei den Beamten sei der gute Glaube zu unterstellen. Infolgedessen sei davon auszugehen, daß die sich aus der Verfügung vom 23. September 1963 ergebende Auslegung des Beamtenstatuts seinerzeit gutgläubig gegeben und hingenommen worden sei.

Nun habe aber das Urteil 70/63 diese Auslegung für fehlerhaft erklärt. Es stelle deshalb eine neue Tatsache dar, die das Klagerecht des Klägers habe Wiederaufleben lassen.

Im übrigen bestehe in den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaften der allgemeine Grundsatz, daß gerichtliche Entscheidungen, die zugunsten eines Beamten über eine Frage der Auslegung seines Statuts ergehen, allen anderen Beamten, die sich in derselben Lage befinden, zugute kommen müßten. Es handle sich hierbei um eine Verwaltungspraxis, die sich offensichtlich von Billigkeitserwägungen sowie von der Notwendigkeit leiten lasse, eine unnötige Häufung von Streitfällen zu vermeiden.

Die Beklagte macht geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten Verwaltungsbeschwerden nur dann selbständig im Klageweg angefochten werden, wenn der auf sie ergehende stillschweigende oder ausdrückliche Bescheid eine echte Entscheidung und nicht nur die Bestätigung einer früheren Entscheidung darstelle. In diesem letzteren Falle sei die Klage unzulässig, wenn die ursprüngliche Entscheidung bei Einreichung der Beschwerde bereits unanfechtbar geworden sei. Die Beschwerde des Klägers sei aber zu einem Zeitpunkt erhoben worden, als die Klagefrist gegen die Verfügung vom 23. September 1963 — die allein habe angefochten werden können — schon lange abgelaufen gewesen sei.

Zu Unrecht glaube der Kläger, das Urteil 70/63 vom 7. Juli 1964 stelle ihm gegenüber eine neue Tatsache dar, die die Klagefrist wieder eröffnet habe.

Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils beschränke sich ausschließlich auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitparteien und erstrecke sich demnach nicht auf Dritte wie den Kläger. Diese Lösung entspreche den in den Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen und werde von der offensichtlichen Notwendigkeit getragen, die Bestandskraft der Verwaltungsrechtsverhältnisse zu gewährleisten.

Es sei verfehlt, sich für die Auffassung, daß das Urteil 70/63 im vorliegenden Fall die abgelaufenen Klagefristen erneut in Gang gesetzt habe, auf das Urteil 42 und 49/59 zu berufen; denn die in jenem Urteil gefundene Lösung erkläre sich nur durch die besonderen Umstände des Falles und könne deshalb nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgedehnt werden, wo diese Umstände aus folgenden Gründen nicht vorlägen:

In den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 einerseits, 32 und 33/58 andererseits seien die Parteien identisch und der Streitgegenstand konnex gewesen.

Diese Rechtssachen hätten mit der finanziellen Ausgleichseinrichtung für Schrott im Zusammenhang gestanden, die ihrem Wesen nach die angeschlossenen Unternehmen solidarisch betreffe und eine enge wechselseitige Abhängigkeit der individuellen Rechtsstellung und Belastung aller Beitragspflichtigen begründet habe.

Aus allen diesen Gründen sei die vorliegende Klage verspätet. Demgegenüber könne der Kläger sich nicht auf den Treu- und Glaubensgrundsatz berufen, da der Rechtssicherheit der Vorrang gebühre.

Der Kläger erwidert, er habe auch nie behauptet, daß der Gerichtshof einen Grundsatz aufgestellt habe, wonach ein gegenüber einem Beamten ergangenes Urteil automatisch auf alle in gleicher oder ähnlicher Lage befindlichen Beamten Anwendung finden müsse. Er habe nur behauptet, daß in der Vergangenheit die zugunsten eines Beamten ergangenen Entscheidungen nach ständiger Verwaltungspraxis immer auch den übrigen Beamten zugute gekommen seien, die sich in vergleichbarer Lage befunden hätten.

Im übrigen sei aber jedes Urteil in dem Maße eine Rechtsquelle, als es eine bestimmte Auslegung der anwendbaren Vorschriften gebe. Im Urteil 42 und 49/59 sei nicht entschieden worden, daß ein Urteil des Gerichtshofes eine neue Tatsache nur unter den besonderen Umständen jenes konkreten Streitfalls darstellen könne, sondern der Gerichtshof habe einen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dessen Bedeutung über den genannten Rechtsstreit hinausgehe: daß nämlich ein Urteil des Gerichtshofes dann eine neue Tatsache darstelle, wenn es die Verwaltung verpflichte, die Grundlagen ihrer voraufgegangenen Entscheidung zu überprüfen.

Nun habe aber das Urteil 70/63 in den Entscheidungsgründen einen allgemeinen Grundsatz zur Frage der Höherbewertung der Dienstposten aufgestellt, welcher der von allen Organen befolgten Praxis völlig zuwiderlaufe. Die auf dieses Urteil gestützte Beschwerde des Klägers hätte daher die Verwaltung veranlassen müssen, ihre frühere Entscheidung zu überprüfen, um sodann entweder den im Urteil 70/63 aufgestellten Grundsatz auf den Kläger anzuwenden oder aber diesen Grundsatz abzulehnen. Letzteres sei im vorliegenden Fall geschehen, und man könne nicht bestreiten, daß unter diesen Umständen die von der Verwaltung getroffene Entscheidung keine bloße Bestätigung der früheren Verfügung, sondern eine neue Entscheidung darstelle.

Was endlich die Wahrung der Rechtssicherheit anbelange, auf die die Beklagte verweise, so dürfe man nicht vergessen, daß die strenge Anwendung dieses Grundsatzes im innerstaatlichen Verwaltungsrecht durch Ausnahmen gemildert werde — Ausnahmen, welche in Rechtsordnungen, die wie das Gemeinschaftsrecht noch in der Entstehung begriffen oder neu seien, ganz besonders geboten seien.

Das Gemeinschaftsrecht werde vornehmlich durch die Urteile des Gerichtshofes fortgebildet, die aus diesem Grund oft neue Tatsachen darstellten. In einer solchen Rechtsordnung sei die Aufrechterhaltung einer Verfügung, die in einem Urteil des Gerichtshofes enthaltenen Rechtsgrundsätzen widerspreche, als eine neue Stellungnahme anzusehen.

Die Beklagte betont in der Gegenerwiderung, daß der durch das Urteil 70/63 entschiedene Fall mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbar und es infolgedessen unmöglich sei, sich auf die Lehre von der neuen Tatsache zu berufen. Abschließend erinnert sie an das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 50, 51, 53, 54 und 57/64.

Zur Begründetheit

Der Kläger bemerkt zunächst, die Überleitung der Beamten des Sprachendienstes habe aufgrund der Nr. 4 Buchstabe b, nicht aufgrund der Nr. 1 des Artikels 102 des Statuts erfolgen müssen. Während es in Nr. 1 heiße: Ein Bediensteter … kann ... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, bestimme Nr. 4: Der Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst wird in die seinem Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe … eingestuft.

Sodann bemerkt der Kläger, sowohl vor als auch bei Inkrafttreten des Statuts habe er die Tätigkeit eines Gruppenleiters im Dolmetscherdienst im Sinne des Statuts ausgeübt, er sei bereit, die Richtigkeit dieser Behauptung zu beweisen.

Daher hätte ihm die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 5 und nicht die Besoldungsgruppe L/A 6 Dienstaltersstufe 5 zuerkannt werden müssen. Durch Verfügung vom 23. September 1963 habe die Anstellungsbehörde seinen Anspruch auf Einstufung in L/A 4 anerkannt, ihn jedoch nur in die Dienstaltersstufe 2 eingewiesen.

Die Beklagte unterstreicht zunächst, trotz der unterschiedlichen Fassung der Nrn. 1 und 4 Buchstabe b des Artikels 102 sei die Überleitung der Bediensteten des Sprachendienstes nicht automatischer erfolgt als die der anderen Bediensteten; sodann führt sie aus, daß die Einstufung des Klägers in L/A 6 Dienstaltersstufe 5 den Vorschriften des Artikels 102 des Statuts entspreche und seine Neueinstufung in L/A 4 außerhalb des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrene beschlossen worden sei.

Sie bemerkt in diesem Zusammenhang, der Dienstposten eines Gruppenleiters im Dolmetscherdienst sei erst durch das Statut geschaffen worden. Vor dessen Inkrafttreten habe der Kläger den Dienstposten eines Dolmetschers innegehabt, so daß er gemäß den Nrn. 1 und 4 des Artikels 102 des Statuts nur in L/A 5 Dienstaltersstufe 5 zum Beamten auf Lebenszeit habe ernannt werden können. Erst durch eine weitere Neueinstufung, die von der Einstufung bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zu unterscheiden sei, habe der Kläger durch Verfügung von 23. September 1963 die Besoldungsgruppe L/A 4 erlangt, und zwar deswegen, weil die von ihm ausgeübte Tätigkeit des stellvertretenden Leiters der Dolmetscherabteilung derjenigen eines Gruppenleiters im Dolmetscherdienst im Sinne von Anhang I zum Statut gleichzustellen sei.

Bei der Bestimmung der dem Kläger hierbei zuzuerkennenden Dienstaltersstufe sei es unmöglich gewesen, die durch das Urteil 70/63 herausgearbeiteten Grundsätze anzuwenden. Einmal betreffe dieses Urteil den Fall der Höherbewertung eines Dienstpostens, während es sich im vorliegenden Fall nur um eine Bewertung handle. Zum anderen sei es zwar bei EGKS-Beamten durchaus denkbar, daß — wie in der Sache 70/63 — die Neueinstufung der durch das Statut eingeführten Dienstposten mehr oder weniger indirekt rückwirkende Kraft habe. Diese Lösung komme aber für Bedienstete nicht in Betracht, die vor Inkrafttreten des Statuts einer vertraglichen Regelung unterstanden hätten. Deshalb habe die Kommission nur den allgemeinen Rechtsgrundsatz anwenden können, der den Statutsvorschriften auf diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit entnommen werden [könne] und im Rahmen des Möglichen bei Änderungen der Besoldungsgruppe jeden Bruch in der Kontinuität der Besoldungsprogression, auf die der Beamte während seiner gesamten Laufbahn Anspruch habe, verhindern solle.

In seiner Erwiderung stellt der Kläger die Auslegung der Nrn. 1 und 4 Buchstabe b des Artikels 102 des Statuts in das Ermessen des Gerichtshofes und macht sodann geltend, dem Argument, daß der Dienstposten (und nicht die Tätigkeit) des Gruppenleiters im Dolmetscherdienst erst durch das Statut geschaffen worden sei, komme keine wesentliche Bedeutung zu. In Wirklichkeit habe der Kläger die Tätigkeit eines stellvertretenden Leiters der Dolmetscherabteilung bereits vor Inkrafttreten des Statuts wahrgenommen und tue das auch jetzt noch, weil dieser Posten sich mit zunehmender Vergrößerung der Dienststelle als notwendig erwiesen habe und deshalb schon vor Inkrafttreten des Statuts geschaffen worden sei.

Der Kläger bestreitet sodann, daß in seinem Fall keine Höherbewertung des Dienstpostens stattgefunden habe und deshalb nicht auf die durch das Urteil 70/63 herausgearbeiteten Kriterien zurückgegriffen werden könne. Der Hinweis der Beklagten auf den Unterschied zwischen der Rechtsstellung der EGKS-Beamten und der prästatutarischen Vertragsbediensteten der EWG gehe fehl, denn auch die Stellung der Vertragsbediensteten sei vor Inkrafttreten des Statuts durch zahlreiche Verwaltungsvorschriften geregelt gewesen (Schaffung einer streng abgeschlossenen Sonderlaufbahn Sprachendienst ähnlich wie in der EGKS, Veröffentlichung von Auswahlverfahren, Beförderungen, Gewährung höherer Dienstaltersstufen usw.), die im wesentlichen eine statutarische Regelung begründet hätten.

Die Beklagte hält in der Gegenerwiderung an ihrem Vorbringen in der Klagebeantwortung fest.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Oktober 1965 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. November 1965 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Zulässigkeit

Die Klage richtet sich gegen die Nichtbescheidung der die Einstufung, die dem Kläger durch Verfügung vom 23. September 1963 zuerkannt wurde, betreffenden Schreiben des Klägers vom 24. Juli und 30. September 1964. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei in Wahrheit gegen die Verfügung vom 23. September 1963 gerichtet und infolgedessen wegen Fristversäumnis unzulässig.

Nach Artikel 91 Nr. 2 des Beamtenstatuts sind Klagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der streitigen Maßnahme an den Beamten zu erheben. Anträge oder Beschwerden, die nicht innerhalb dieser Frist eingereicht werden, können daher den mit Fristablauf eintretenden Verlust des Klagerechts nicht hindern. Im vorliegenden Fall ist die Einstufungsverfügung vom 23. September 1963 dem Kläger spätestens am 31. Oktober 1963 zugestellt worden. Sein Antrag oder seine Beschwerde vom 24. Juli 1964 ist demnach erst nach Ablauf der in Artikel 91 Nr. 2 des Statuts vorgesehenen Dreimonatsfirst eingereicht.

Der dem Kläger erteilte Zwischenbescheid, daß sein Antrag oder seine Beschwerde geprüft werde, ist nicht geeignet, diese Frist erneut in Gang zu setzen. Ein solcher hinhaltender Bescheid kommt im Sinne von Artikel 91 der Nichtbescheidung gleich. Er konnte daher die Frist für die Klageerhebung nicht Wiederaufleben lassen.

Der Kläger macht ferner geltend, das am 7. Juli 1964 in einem Rechtsstreit zwischen dem Gerichtshof und einem seiner Beamten ergangene Urteil 70/63 stelle eine neue Tatsache dar. Dieses Urteil hat eine die Einstufung dieses Beamten betreffende individuelle Verfügung aufgehoben.

Die Rechtswirkungen eines im Streitverfahren ergehenden, einen Verwaltungsakt eines Organs aufhebenden Urteils des Gerichtshofes erstreckten sich jedoch nur auf die Prozeßparteien und auf diejenigen Personen, die von dem Verwaltungsakt selbst unmittelbar betroffen werden. Ein solches Urteil kann nur für diese Personen eine neue Tatsache darstellen und somit nur ihnen neue Klagefristen eröffnen. Da der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehört, ist die Klage unzulässig.

Kosten

Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden und gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausgenommen jedoch die Auslagen der Beklagten.