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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 17.11.1965 – C-15/65
ECLI:EU:C:1965:114
Schlußanträge
des Generalanwalts Herrn Joseph Gand
vom 17. November 1965
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Herr Werner Klaer bekleidete eine hohe Stellung in der Verwaltung der Deutschen Bundesbahn, als er im Jahre 1952 als Direktor der Verkehrsabteilung in den Dienst der Hohen Behörde übertrat. Im Jahre 1960 verließ er diesen Dienstposten im Anschluß an eine Neuordnung des Verwaltungsaufbaus, bei der diese Abteilung als Direktion in die Generaldirektion Wirtschaft und Energie eingegliedert wurde. Er wurde zum Berater (Gruppe 1) ernannt; diesem Titel entspricht im neuen Statut der Berater (Sonderklasse). Erst drei Jahre später war es möglich, die ihm übertragene Tätigkeit genau zu bestimmen.
Durch Verfügung der Hohen Behörde vom 12. März 1963, die im Einvernehmen mit dem Kläger ausgearbeitet worden war, wurde dem Kläger ein dreifacher Aufgabenbereich zugewiesen: eine Beratertätigkeit bei der Generaldirektion Wirtschaft und Energie, die die Koordinierung mit den übrigen Dienststellen der Hohen Behörde in Verkehrsfragen gewährleisten sollte; bestimmte Untersuchungen auf dem Gebiet des der EGKS unterstehenden Verkehrs; ferner die Vertretung der Hohen Behörde bei verschiedenen Organismen, die sich mit Verkehrsfragen befassen und gegenwärtig nicht dem Gemeinsamen Markt unterstehen.
Die Hohe Behörde gewann den Eindruck, daß dieser Aufgabenbereich keinen vollen Einsatz der Fähigkeiten des Klägers ermöglichte; sie machte sich daher eine Neugliederung der Generaldirektion Wirtschaft und Energie zunutze, um den Aufgabenbereich des Klägers zu erweitern und zu ändern.
Am 18. Dezember 1964 stellte der Präsident der Hohen Behörde Herrn Klaer die von der Hohen Behörde in ihrer Sitzung vom 2. Dezember getroffene, im Original französische Verfügung zu, die im vollen Wortlaut wiederzugeben unerläßlich ist:
Artikel 1: Herr Werner Klaer, Berater (Sonderklasse), Aufgabenbereich: Verkehrsfragen (Dienstposten Nr. 10 des Organigramms der Berater (Sonderklasse)), wird mit sofortiger Wirkung der Generaldirektion Wirtschaft und Energie zugeteilt (rattaché) (Dienstposten Nr. 3 des Organigramms dieser Generaldirektion).
Artikel 2: Herr Klaer übernimmt zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm am 12. März 1963 übertragen wurden und bei deren Erfüllung er unmittelbar dem Kollegium untersteht, gemeinsam mit Herrn Cros die Aufgaben eines Stellvertreters des Generaldirektors für Wirtschaft und Energie (adjoint au directeur général de l'économie et de l'énergie)
Artikel 3: Der Aufgabenbereich und die Befugnisse des Herrn Klaer sind im Anhang zu dieser Verfügung beschrieben.
Der Anhang enthält folgende näheren Angaben: Keine Änderung des Aufgabenbereichs von Herrn Klaer in seiner Eigenschaft als Berater der Hohen Behörde für Verkehrsfragen. Im übrigen hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Generaldirektors für Wirtschaft und Energie gemeinsam mit Herrn Cros den Generaldirektor innerhalb und außerhalb der Generaldirektion zu vertreten und den Vorsitz in internen Sitzungen zu übernehmen, wenn der Generaldirektor verhindert ist; ferner obliegen ihm die Vertretung des Standpunkts der Generaldirektion anstelle des Generaldirektors in externen Sitzungen, an denen der Generaldirektor nicht teilnimmt; gemeinsam mit dem Generaldirektor die Koordinierung der Tätigkeit der einzelnen Direktionen der Generaldirektion und die Koordinierung mit den übrigen Generaldirektionen der Hohen Behörde; gemeinsam mit dem Generaldirektor die Überwachung der Verteilung der laufenden Aufgaben auf die Direktionen und die Überwachung der Erfüllung dieser Aufgaben. Er hat ferner Angelegenheiten, die ihm der Generaldirektor überträgt, selbständig zu erledigen. Schließlich wird bestimmt, daß Herr Klaer den Generaldirektor bei dessen Verhinderung vertritt.
Im Anschluß an eine Verwaltungsbeschwerde, die ohne Bescheid blieb, hat Herr Klaer gegen diese Verfügung Klage erhoben, mit der er verschiedene formelle und materielle Fehler rügt: einen Begründungsmangel, der eine Verletzung von Artikel 25 des Beamtenstatuts darstelle; der Verletzung des Artikels 5 Nr. 4, des Anhangs I sowie des Artikels 7 Nr. 1 des Statuts, da die ihm mit der angefochtenen Verfügung übertragene Tätigkeit nicht der Besoldungsgruppe A 1 entspreche, in die er eingestuft ist; ferner die Verletzung von Artikel 7 der Allgemeinen Organisationsordnung der Hohen Behörde, welche das Verfahren für die Einstellung der höchsten Beamten dieses Organs festlegt.
I
Die Beklagte macht bekanntlich geltend, die Klage sei unzulässig, da sie gegen eine Maßnahme gerichtet sei, die den Kläger in Wahrheit nicht beschwere. Sie vertritt folgende Auffassung: Die angefochtene Verfügung, die für Herrn Klaer keinerlei materielle Folgen habe, bringe auch keine Rückstufung oder Rangminderung im Verhältnis zu dem Generaldirektor, mit dem er zusammenzuarbeiten habe, mit sich. Als Beamter der Besoldungsgruppe A 1, der bereits seit März 1963 die Aufgaben eines Beraters bei cler Generaldirektion Wirtschaft und Energie wahrgenommen habe, stehe er lediglich deren Generaldirektor in wirksamerer Form zur Seite. Außerdem bilde die Verfügung vom 2. Dezember 1964 mit der Anordnung vom 12. März 1963 eine Einheit: Sie präzisiere und erweitere den Aufgabenbereich eines sehr hoch qualifizierten Beamten, der mit Untersuchungen auf höchster Ebene betraut sei; sie stelle eine Neuabgrenzung seines Aufgabenbereichs seitens der vorgesetzten Behörde dar, durch die jedoch seine Einstufung nicht beeinträchtigt werde. Daher könne der Kläger sich nicht wirksam darauf berufen, die angefochtene Verfügung bürde ihm neue Aufgaben auf, die über die ihm zunächst zugewiesenen hinausgingen. Die Hohe Behörde stützt sich hier auf die Rechtsprechung der französischen Verwaltungsgerichte, wonach ein Beamter Verfügungen seiner Vorgesetzten, die seinen Aufgabenbereich ändern, ohne seine Rechtsstellung zu berühren, nicht angreifen kann.
Diese These entspricht der notwendigen Unterscheidung zwischen der Verwaltungsorganisation — für die die vorgesetzte Behörde allein verantwortlich ist und die sie entsprechend den sich wandelnden dienstlichen Erfordernissen regeln und ändern muß — und den Rechten, die den Bediensteten nach ihrem Statut zustehen und deren Beachtung vor dem Richter durchgesetzt werden kann. So notwendig aber diese Unterscheidung ist, so schwer ist doch häufig die Abgrenzung zwischen den beiden Bereichen zu treffen; sie hängt von der Auffassung, die die einzelnen Rechtsordnungen von der Rechtsstellung des Beamten haben, und von der mehr oder weniger großen Klarheit ab, mit der die Vorschriften diese Rechtsstellung umreißen. Zu Recht macht der Kläger geltend, daß die Zulässigkeit der Klage mit der Begründetheit in engem Zusammenhang steht, und zwar in dem Sinn, daß die Entscheidung, ob die angefochtene Verfügung den Kläger beschwert oder nicht, erst möglich ist, nachdem die Begründetheit der Klage durch Subsumtion des Inhalts der angefochtenen Verfügung unter die Statutsvorschriften, deren Verletzung geltend gemacht wird, geprüft ist. Es ist daher zunächst die Tragweite dieser Verfügung zu untersuchen.
II
Artikel 5 des Statuts gliedert die Dienstposten nach Art und Niveau der ihnen zugeordneten Aufgaben in vier Laufbahngruppen; diese umfassen jeweils mehrere Besoldungsgruppen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefaßt sind, welche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstrecken. Eine Übersicht in Anhang I zum Statut ordnet die Grundamtsbezeichnungen und Laufbahnen einander zu, und aufgrund dieser Übersicht erstellt jedes Organ nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten. Außerdem weist die Anstellungsbehörde nach Artikel 7 den Beamten im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe ein.
Hieraus geht eindeutig hervor, daß der Beamte nicht nur Anspruch auf Beibehaltung seiner Besoldungsgruppe und der damit verbundenen Besoldung hat, sondern auch darauf, daß der ihm übertragene Tätigkeits- und Aufgabenbereich einem Dienstposten entspricht, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie innehat. Es ist jedoch anzuerkennen, daß infolge unvermeidbarer Überschneidungen und aufgrund der Tatsache, daß die in der Tätigkeitsbeschreibung verwandten Ausdrücke nicht immer klar unterschiedenen Begriffen entsprechen, ein gewisser Unsicherheitsfaktor bleibt. Sie konnten dies feststellen, als im Rahmen der Überleitung Bedienstete geltend machten, die von ihnen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entspreche einem Dienstposten, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sei als derjenigen, in der sie ins Beamtenverhältnis übernommen worden waren. Hier stehen wir vor dem umgekehrten Problem: Der Beamte beklagt sich, daß man ihm Tätigkeiten zuweisen will, die angeblich unter dem Niveau seiner Planstelle und Besoldungsgruppe liegen.
Herr Klaer ist Beamter der Besoldungsgruppe A 1, die für sich allein eine Laufbahn darstellt und der die Grundamtsbezeichnung Generaldirektor zugeordnet ist; den Generaldirektor bezeichnet die von der Hohen Behörde am 18. Dezember 1962 erlassene Tätigkeitsbeschreibung als einen Beamten, der eine Verwaltungseinheit auf höchster Ebene leitet. In die Besoldungsgruppe A 1 ist ferner eingestuft der sehr hoch qualifizierte Beamte, [der] Berater des Organs oder mit Untersuchungen auf höchster Ebene betraut ist; er trägt die Bezeichnung Berater (Sonderklasse). Dies ist der Fall des Klägers.
Demgegenüber gehören zur Besoldungsgruppe A 2 der Direktor, der eine größere Verwaltungseinheit, die unmittelbar einem Generaldirektor oder ausnahmsweise dem Organ untersteht, leitet, ferner der Hauptberater, ein hochqualifizierter Beamter, Berater des Organs oder einer Generaldirektion, oder auch ein hochqualifizierter Beamter, mit besonderen Untersuchungen betraut.
Die These des Klägers besteht nun in der Behauptung, die ihm durch die Verfügung vom 2. Dezember 1964 neu übertragenen Tätigkeiten gehörten nicht zu denjenigen, die einem Berater der Sonderklasse, also der Besoldungsgruppe A 1, zugewiesen werden können. Sehen wir zunächst einmal darüber hinweg, daß weder der Anhang I zum Statut noch die Tätigkeitsbeschreibung den Dienstposten eines adjoint au directeur général (oder adjoint du directeur général, beide Ausdrücke sind verwandt worden) kennt: Diese Vorschriften können, wie Sie bereits entschieden haben, nicht erschöpfend sein. Sehen wir gleichfalls darüber hinweg, daß das frühere Personalstatut der EGKS den Dienstposten eines stellvertretenden Generaldirektors (directeur général adjoint) kannte, der der Besoldungsgruppe A 2 angehörte; obwohl dieser Umstand in eine bestimmte Richtung weist, kann er nicht entscheidend sein. Es kommt nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit an.
Die Hohe Behörde bemerkt hierzu, das Kollegium lege nicht selbst die Einzelheiten der Arbeit seiner Berater fest, deren Tätigkeit notwendigerweise Fragen berühre, die in den Kompetenzbereich einer Generaldirektion fallen, so daß eine Zusammenarbeit mit dieser unumgänglich erscheine. Diese Zusammenarbeit könne allerdings verschiedene Formen annehmen. Es sei dies eine Frage der Arbeitsorganisation der Hohen Behörde, wobei die letzte Entscheidung jedesmal dann beim Generaldirektor liege, wenn es um die Tätigkeit der Dienststellen gehe, für die er allein die Verantwortung trage. Diese Vorrangstellung des Generaldirektors äußere sich hier insbesondere darin, daß er über die bestimmten Angelegenheiten zu entscheiden habe, die er dem ihm beigegebenen hohen Beamten zur selbständigen Erledigung überträgt. Ferner sei es im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem und dem Generaldirektor über die praktischen Einzelheiten der Koordinierung der Dienststellen sowie über die Verteilung und Durchführung der Aufgaben normal, daß die endgültige Entscheidung vom Generaldirektor getroffen werde. Der Kläger sei dem Generaldirektor also nicht hierarchisch unterstellt, vielmehr habe der Generaldirektor lediglich der Dienststellung nach den Vorrang vor dem Kläger.
Ist dies aber nicht ein Spiel mit Worten? Es mag sein, daß der Vorrang des Generaldirektors vor dem Kläger sich nicht in einer höheren Besoldungsgruppe ausdrückt — Generaldirektor und Berater (Sonderklasse) gehören beide der Besoldungsgruppe A 1 an — da aber der Generaldirektor verantwortlicher Leiter einer Verwaltungseinheit ist, hat seine Vorrangstellung nichtsdestoweniger eine gewisse Unterordnung seines Stellvertreters zur Folge. Diesem wird der Rahmen vorgezeichnet, in dem er tätig werden kann, und er empfängt Weisungen über die Richtung und die Einzelheiten seiner Tätigkeit. Wenn es zum Beispiel im Anhang zu der angefochtenen Verfügung heißt, daß der Kläger in externen Sitzungen, an denen der Generaldirektor nicht teilnimmt, den Standpunkt der Generaldirektion anstelle des Generaldirektors zu vertreten hat, so wird bei der Festlegung dieses Standpunkts nicht die Meinung des Klägers, sondern diejenige des Generaldirektors zugrunde gelegt. Wir haben ferner gesehen, daß es Sache des Generaldirektors ist, die Angelegenheiten zu bestimmen, die er dem Kläger zur selbständigen Erledigung glaubt übertragen zu können.
All dies weist offensichtlich auf eine im Verhältnis zum Leiter der Generaldirektion untergeordnete Stellung hin, und dies ist durchaus folgerichtig, denn hierin besteht gerade der Wesensgehalt der Stellung des adjoint.
Es ist nur die Frage, ob die angefochtene Verfügung, soweit sie diese Folgen hat, den Kläger beschwert und in seinen Rechten aus seiner Einstufung beeinträchtigt. Ich bin im Ergebnis der Auffassung, daß diese Frage zu bejahen ist.
Zumindest unausgesprochen geht aus der Tätigkeitsbeschreibung hervor, daß die Beamten der Besoldungsgruppe A 1 nur dem Kollegium oder seinen Arbeitsgruppen unterstehen können. Dies gilt per definitionem für den Generaldirektor; es ist ausdrücklich gesagt für den Berater (Sonderklasse), der zum Berater des Organs berufen ist. Die Tätigkeitsbeschreibung für die Laufbahn A 2 bestätigt dieses Ergebnis, denn dort ist ausgeführt, daß der Direktorunmittelbar einem Generaldirektor oder ausnahmsweise dem Organ untersteht und daß der Hauptberater zum Berater des Organs oder einer Generaldirektion berufen ist. Überall in der Tätigkeitsbeschreibung findet sich der gleiche Grundgedanke, daß der Inhaber einer Planstelle einem Beamten untersteht, der sich in der nächsthöheren Laufbahn befindet: Der Abteilungsleiter A 3 untersteht dem Direktor A 2; der Hauptverwaltungsrat A 4 ist Leiter eines Referats einer Abteilung oder Stellvertreter eines Abteilungsleiters usw. Man mag die Starrheit dieser Regelung bedauern, man muß sich jedoch mit ihr abfinden, und sie gestattet es nach meiner Auffassung nicht, einen Beamten der Besoldungsgruppe A 1 dem Weisungsrecht — denn letztlich handelt es sich um die Frage des Weisungsrechts — eines Beamten der Besoldungsgruppe A 1 zu unterstellen.
Gewiß, ein Teil der Aufgaben, die dem Kläger im Jahre 1963 übertragen wurden und bei deren Ausübung er, wie die angefochtene Verfügung besagt, unmittelbar dem Kollegium unterstand, war bei der Generaldirektion Wirtschaft und Energie wahrzunehmen. Der Kläger hatte in Verkehrsfragen die Koordinierung mit den übrigen Dienststellen der Hohen Behörde zu gewährleisten; dies setzte dienstliche Beziehungen mit dieser Generaldirektion voraus, ohne daß der Kläger ihr eingegliedert wurde oder deren Leiter in irgendeiner Weise untergeordnet war. Ganz anders ist die Lage, seit der Kläger aufgrund der Verfügung vom 2. Dezember 1964 in die Generaldirektion eingegliedert ist, der er zugeteilt (rattaché) ist, wie es in der Verfügung heißt, und seit er Stellvertreter (adjoint) des Generaldirektors ist. Es spielt keine Rolle, daß Herr Klaer hinsichtlich seines früheren Aufgabenbereichs auch weiterhin nur dem Organ untersteht: Die ihm übertragenen neuen Aufgaben sind zu wichtig, um als eine Art Zubehör oder Erweiterung der früheren A-1-Tätigkeit angesehen werden zu können, mit der sie verschmolzen seien, wie die Beklagte meint. Sie haben im Gegenteil selbständige Bedeutung und müssen für sich betrachtet werden.
Noch eine letzte Bemerkung zu diesem Punkt: Die Aufgaben eines Stellvertreters des Generaldirektors für Wirtschaft und Energie sind gleichzeitig mit dem Kläger dem in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuften Herrn Cros übertragen worden, dessen Direktion im Zuge der Neuordnung des Verwaltungsaufbaus aufgelöst worden ist. Obwohl Herr Klaer gegenüber diesem Kollegen eine gewisse Vorrangstellung innehat, die darin zum Ausdruck kommt, daß er den Generaldirektor bei dessen Verhinderung vertritt, ist es andererseits doch erstaunlich, daß zwei Beamte verschiedener Besoldungsgruppen gemeinsam den gleichen Aufgabenbereich haben. Die Hohe Behörde führt aus, sie habe die für diese beiden Beamten geschaffenen neuen Aufgabenbereiche von Stellvertretern des Generaldirektors lediglich dem Prestige und der Dienststellung nach gleichstellen und so eine Zusammenarbeit beider auf gleichem Niveau erreichen wollen. Das mag sein, mir scheint jedoch, daß es sich bei diesem Niveau um dasjenige der Besoldungsgruppe A 2 handelt.
Meine Untersuchungen führen zu einem zweifachen Ergebnis: Die Verfügung vom 2. Dezember 1964 ist nicht nur eine interne Maßnahme der Verwaltungsorganisation, die in den Bereich des hierarchischen Weisungsrechts gehört; sie berührt vielmehr die persönliche Rechtsstellung des Klägers und verletzt nach meiner Auffassung seine Rechte aus seiner Einstufung, indem sie ihm Aufgaben überträgt, die nicht der Planstelle und der Besoldungsgruppe entsprechen, die er innerhalb der Hierarchie innehat. Deshalb ist die Klage zulässig, aber auch begründet, denn der Kläger kann aus den soeben genannten Gründen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen.
III
Nur vorsorglich werde ich daher jetzt noch die anderen Klagegründe untersuchen.
1. Zunächst meint der Kläger, die angefochtene Verfügung, die ihn beschwere, sei entgegen Artikel 25 des Statuts nicht mit Gründen versehen. In der Tat gibt sich die Verfügung als in der Sitzung vom 2. Dezember 1964 beschlossen und beschränkt sich im übrigen darauf, neben den Vorschriften über die Befugnisse des Präsidenten der Hohen Behörde und dem Beamtenstatut die Entscheidung vom 24. September 1964 über die Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Generaldirektion Wirtschaft und Energie anzuführen. Die Protokolle dieser beiden Sitzungen der Hohen Behörde, die vertraulichen Charakter tragen, sind Ihnen auf Ihr Verlangen vorgelegt worden. Aus ihnen geht hervor, daß das Kollegium in der ersten Sitzung den Gedanken einer hierarchischen Neugliederung der Generaldirektion verworfen hat, jedoch dem Leiter dieser Verwaltungseinheit zwei Stellvertreter, die Herren Klaer und Cros, als Mitarbeiter hat zuteilen wollen; daß es ferner in der zweiten Sitzung den vom Generaldirektor vorbereiteten Entwurf in seinen wesentlichen Zügen, die sich sodann in der oben zitierten Verfügung des Präsidenten niedergeschlagen haben, verabschiedet hat, obwohl ihm bekannt war, daß der Kläger diesen Entwurf abgelehnt hatte. Schließlich hat die Antwort auf eine von Ihnen in der Sitzung gestellte Frage ergeben, daß der Kläger von diesen beiden Protokollen erst Kenntnis erlangt hat, als sie zu den Akten gereicht wurden.
Eine solche Frage stellen heißt stillschweigend davon ausgehen, daß die angefochtene Verfügung die Gründe, auf denen sie beruht, nicht notwendig zu enthalten brauchte, daß sie sich vielmehr mit einer Bezugnahme auf die ihr zugrunde liegenden früheren Verfügungen begnügen konnte, vorausgesetzt, daß der Betroffene von diesen rechtzeitig Kenntnis erlangt hatte. Nach Ihrer Rechtsprechung braucht die Begründung einer Verfügung nicht ausdrücklich zu erfolgen; sie soll den durch die Maßnahmen Betroffenen die Möglichkeit geben, sich über die Gründe zu vergewissern, von denen sich der Verfasser hat leiten lassen, und es dem Richter gestatten, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben.
Bei dieser Rechtslage kann man die Frage aufwerfen, ob nicht die in ihrer Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, obwohl der Kläger den Wortlaut der Protokolle der beiden Sitzungen vom 24. September und 2. Dezember 1964 nicht rechtzeitig gekannt hat. Aus einem vom Kläger vorgelegten Dokument (Anlage 4 zur Klageschrift), einer Aufzeichnung seiner Unterredung mit dem Vizepräsidenten der Hohen Behörde und dem Präsidenten des Verwaltungsausschusses vom 20. November 1964, geht nämlich hervor, daß der Kläger an diesem Tag über die von der Hohen Behörde beabsichtigte Lösung, nämlich über seine Ernennung zum Stellvertreter des Generaldirektors der Generaldirektion Wirtschaft und Energie zusammen mit Herrn Cros, unterrichtet wurde. Im Lauf dieser Unterredung wurde er um seine Zustimmung zu dieser Regelung gebeten, die er jedoch verweigerte, nachdem er sich Bedenkzeit erbeten hatte. Wenn ich nun nicht der Auffassung bin, daß diese Note ein Indiz für eine hinreichende Kenntnis der Vorgeschichte der angefochtenen Entscheidung darstellt, so deshalb, weil es sich letztlich nur um eine mittelbare Kenntnis handelte, von der nicht dargetan ist, daß sie sich auf die Gesamtheit der umstrittenen Anordnungen bezog. Die Verfügung vom 2. Dezember 1964 erscheint daher auch der Form nach als fehlerhaft.
2. Es bleiben schließlich noch eine Reihe von Rügen, die ich kurz anführen will. Sie beruhen vor allem auf der mehrdeutigen Fassung des ersten Artikels der Verfügung: Der Kläger, Berater (Sonderklasse), Aufgabenbereich: Verkehrsfragen (Dienstposten Nr. 10 des Organigramms der Berater (Sonderklasse)), wird hiernach der Generaldirektion Wirtschaft und Energie zugeteilt (rattaché) (Dienstposten Nr. 3 des Organigramms dieser Generaldirektion).
Der Kläger glaubt daraus ableiten zu können, daß die Hohe Behörde ihn, unter Belassung auf seinem früheren Dienstposten Nr. 10 des am 5. September 1963 verabschiedeten Organigramms, in den Dienstposten Nr. 3 eines Beraters (Sonderklasse) der Generaldirektion eingewiesen hat, der im Juni 1964 durch das Ausscheiden des Stelleninhabers frei geworden war. Dieses Vorgehen sei in zweifachem Sinne unzulässig, weil es dazu führe, daß ein Berater zwei verschiedene Dienstposten des Organigramms innehabe, und weil der zweite dieser Dienstposten, der vorher von einem Beamten besetzt gewesen sei, welcher die Besoldungsgruppe A 1 nur aus persönlichen Gründen innegehabt habe, beim Ausscheiden des Stelleninhabers wieder eine A-2-Stelle geworden sei.
Man könnte mit der Beklagten die Auffassung vertreten, daß die angefochtene Verfügung den Dienstposten Nr. 10 nur erwähnt habe, weil der Kläger ihn bei Erlaß der Verfügung innehatte; die Beklagte wollte den Kläger nicht auf diesem Posten belassen, sondern in den Dienstposten Nr. 3 einweisen. Dagegen fällt es mir schwer, das Vorbringen der Hohen Behörde zu verstehen, wonach der Kläger von einem Dienstposten des Organigramms auf einen anderen versetzt worden ist, dieser Posten jedoch einerseits eingezogen und andererseits mit dem gleichen Aufgabenbereich neu geschaffen worden ist. So sei der frühere Dienstposten Nr. 3 im Juni 1964 beim Ausscheiden des früheren Stelleninhabers eingezogen und der Dienstposten, den der Kläger augenblicklich innehabe, erst im Dezember 1964 unter Einziehung des Dienstpostens Nr. 10 und Verwendung der entsprechenden Planstelle als A-1-Dienstposten neu geschaffen worden, so daß der neue Dienstposten Nr. 3 mit dem früheren nichts gemein habe. Diese Änderung sei gemäß dem am 31. Mai 1965 rückwirkend verabschiedeten Organigramm vorgenommen worden, das für das Haushaltsjahr vom 1. Juli 1964 bis 30. Juni 1965 gegolten habe.
Diese Bemerkungen dürften wohl genau so viele Fragen aufwerfen, wie durch sie beantwortet werden. Welches ist zum Beispiel die Bedeutung des Organigramms, wenn man es nicht nur als Stellenplan im Sinne von Artikel 6 des Statuts ansieht, sondern als differenzierte Beschreibung der Organisation der einzelnen Dienststellen? In welchem Umfang kann es unter diesem letzteren Aspekt rückwirkend bereits vorgenommene Strukturänderungen dieser Dienststellen rechtfertigen? Wenn tatsächlich, wie die Beklagte ausführt, ein Dienstposten neu geschaffen worden ist, konnte man dann den Kläger ohne weiteres in ihn einweisen, oder hätten die Vorschriften des Artikels 7 der Allgemeinen Organisationsordnung angewandt werden müssen? Zahlreiche Fragen, die durch die sehr scharfsinnigen Erörterungen nicht einfacher geworden sind; nach meiner Auffassung brauchen Sie sich mit ihnen jedoch nicht auseinanderzusetzen, wenn Sie der von mir vorgeschlagenen Lösung folgen.
Um zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu gelangen, genügt die Feststellung, daß sie die individuelle Rechtsstellung des Klägers berührt, den ihm übertragenen Aufgabenbereich in einer Weise bestimmt, die gegen das Statut verstößt, und ferner nicht mit Gründen versehen ist.
Diese Lösung, die ich Ihnen aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften ohne Zögern vorschlage, mag jedoch in tatsächlicher Hinsicht wenig befriedigend erscheinen. Die Hohe Behörde hat in der Sitzung vorgetragen, sie habe sich bemüht, die dienstlichen Erfordernisse mit den Rechten des Personals zu vereinbaren, und ich will dies gern glauben. Zweifellos kann der hierfür gewählte Weg nicht gebilligt werden. Sie hat andere Wege zu suchen und, falls der von ihr angestrebte Ausgleich letztlich nicht durchführbar sein sollte, zu prüfen, ob sie nicht Vorschriften wie Artikel 50 anwenden muß, die es gestatten würden, eine schon zu lange ungeklärt gebliebene Frage endgültig zu bereinigen.
Ich beantrage daher,
die Klage für zulässig zu erklären;
die Verfügung der Hohen Behörde vom 2. Dezember 1964 aufzuheben;
und die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.