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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1965 – C-15/65

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1965:131

In der Rechtssache

HERR WERNER KLAER,

Berater (Sonderklasse) bei der Hohen Behörde, wohnhaft in Luxemburg,

Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen am Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg,

Kläger,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Guy Sauter als Prozeßbevollmächtigten,

Beklagte,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,

wegen Aufhebung der Verfügung vom 2./16. Dezember 1964, durch die der Kläger der Generaldirektion Wirtschaft und Energie zugeteilt wird, hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Verfügung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten L. Delvaux (Berichterstatter),

der Richter A. Trabucchi und R. Lecourt,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Herr Werner Klaer, geboren am 7. Januar 1906, Deutscher, war im Jahre 1952 Beamter der Deutschen Bundesbahn mit dem Range eines Ministerialrats. Am 21. Oktober 1952 trat er als Direktor der Verkehrsabteilung in den Dienst der Hohen Behörde über. Bei Inkrafttreten des ersten Personalstatuts der EGKS wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1956 in der Gruppe A 1 Gehaltsstufe 5 zum beamteten Bediensteten ernannt. Anläßlich einer Neuordnung des Verwaltungsaufbaus der Hohen Behörde wurde die Verkehrsabteilung als Direktion in die Generaldirektion Wirtschaft und Energie eingegliedert. Daraufhin wurde der Kläger durch Verfügung vom 18./20. Januar 1960 mit Wirkung vom 1. Februar 1960 zum Berater (Gruppe 1) und durch Verfügung vom 1. März 1963 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Berater (Sonderklasse) ernannt. Durch Verfügung vom 12./13. März 1963 wurde dem Kläger ein dreifacher Aufgabenbereich zugewiesen:

Eine Beratertätigkeit bei der Generaldirektion Wirtschaft und Energie, die die Koordinierung mit den übrigen Dienststellen der Hohen Behörde in Verkehrsfragen gewährleisten sollte;

bestimmte Untersuchungen auf dem Gebiet des der EGKS unterstehenden Verkehrs;

die Vertretung der Hohen Behörde bei verschiedenen Organismen, die gegenwärtig nicht dem Gemeinsamen Markt unterstehen (soweit nicht die Direktion Auswärtige Beziehungen zuständig ist).

Am 18. Dezember 1964 stellte der Präsident der Hohen Behörde dem Kläger eine Verfügung der Hohen Behörde vom 2. Dezember 1964 zu, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

Diese im Original französische Verfügung lautet:

Artikel 1:Herr Werner Klaer, Berater (Sonderklasse), Aufgabenbereich: Verkehrsfragen (Planstelle Nr. 10 des Organigramms der Berater (Sonderklasse)), wird mit sofortiger Wirkung der Generaldirektion Wirtschaft und Energie zugeteilt (rattaché) (Planstelle Nr. 3 des Organigramms dieser Generaldirektion)

Artikel 2:Herr Klaer übernimmt zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm am 12. März 1963 übertragen wurden und bei deren Erfüllung er unmittelbar dem Kollegium untersteht, gemeinsam mit Herrn Cros die Aufgaben eines Stellvertreters des Generaldirektors für Wirtschaft und Energie (adjoint au directeur général de l'économie et de l'énergie).

Artikel 3:Der Aufgabenbereich und die Befugnisse des Herrn Klaer sind im Anhang zu dieser Verfügung beschrieben.

Anhang

I. Aufgabenbereich des Herrn Klaer in seiner Eigenschaft als Berater der Hohen Behörde in Verkehrsfragen

Der Herrn Klaer am 6. Mai 1963 mitgeteilte Aufgabenbereich bleibt unverändert.

II. Aufgabenbereich des Herrn Klaer, Berater (Sonderklasse), in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Generaldirektors für Wirtschaft und Energie

Herr Klaer übernimmt gemeinsam mit Herrn Cros folgende Aufgaben:

Vertretung des Generaldirektors für Wirtschaft und Energie innerhalb und außerhalb der Generaldirektion; Vorsitz in internen Sitzungen, wenn der Generaldirektor verhindert ist.

Vertretung des Standpunkts der Generaldirektion anstelle des Generaldirektors in externen Sitzungen, an denen der Generaldirektor nicht teilnimmt.

Gemeinsam mit dem Generaldirektor: Koordinierung der Tätigkeit der einzelnen Direktionen der Generaldirektion und Koordinierung mit den übrigen Generaldirektionen der Hohen Behörde.

Gemeinsam mit dem Generaldirektor: Überwachung der Verteilung der laufenden Aufgaben auf die Direktionen und Überwachung der Erfüllung dieser Aufgaben.

Selbständige Erledigung von Angelegenheiten, die ihm der Generaldirektor überträgt.

Herr Klaer vertritt den Generaldirektor bei dessen Verhinderung.

Am 15. Januar 1965 legte der Kläger gegen diese Verfügung Beschwerde ein.

Da die Beklagte die Beschwerde nicht beschied, erhob er am 17. März 1965 die vorliegende Klage, um die Frist zu wahren.

II. Anträge der Parteien

A — der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge

1. die Entscheidung der Hohen Behörde vom 2./10. Dezember 1964 aufheben, hilfsweise ihre Rechtswidrigkeit feststellen,

2. der Beklagten die Kosten auferlegen.

B — Die Beklagtebeantragt,

die Klage des Herrn Klaer gegen die seinen Aufgabenbereich betreffende Verfügung vom 16. Dezember 1964 als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen

mit allen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten.

III. Kurze Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeü

Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil sie gegen eine Maßnahme gerichtet sei, die den Kläger nicht beschwere.

1. Zunächst bleibe der Kläger wie bisher und ebenso wie der Generaldirektor, den er jetzt wirksamer unterstützen werde, Beamter der Besoldungsgruppe A 1. Die angefochtene Verfügung habe also keine capitis diminutio zur Folge und schmälere das Ansehen des Klägers nicht.

2. Die Rüge, die angefochtene Verfügung bürde dem Kläger zu den ihm am 12. März 1963 übertragenen zusätzliche Aufgaben auf, sei keine Rüge, auf die ein Beamter eine Klage stützen könne. Die Beklagte beruft sich für diese Ansicht auf die Rechtsprechung der französischen Verwaltungsgerichte, der zufolge ein Beamter Verfügungen seiner Vorgesetzten, die seinen Aufgabenbereich änderten, ohne seine Einstufung zu berühren, nicht angreifen könne.

Der Kläger entgegnet, die Argumentation der Beklagten habe zur Voraussetzung, daß die Klage unbegründet sei, greife also der Verhandlung zur Hauptsache vor. Die prozeßhindernde Einrede falle daher mit den Einwendungen gegen die Begründetheit der Klage zusammen.

B — Zur Begründetheit

Der Kläger beanstandet die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aus folgenden vier Gründen:

wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, insbesondere Begründungsmangels;

wegen Verletzung der Vorschriften des Beamtenstatuts über den Dienstposten;

wegen Ermessensüberschreitung;

wegen Fehlerhaftigkeit des Verfahrens, das zur angefochtenen Verfügung geführt hat.

1. Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften

a) Der Kläger stellt — mit dem ausdrücklichen Bemerken, dies nicht als Aufhebungsgrund geltend machen zu wollen — fest, daß die angefochtene Verfügung und das Zustellungsschreiben in französischer Sprache abgefaßt seien, obwohl er deutscher Nationalität ist.

Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe sich wegen seiner gründlichen Kenntnis des Französischen mit dieser Art der Zustellung abgefunden.

b) Der Kläger macht sodann geltend, daß nach Artikel 25 des Beamtenstatuts jede beschwerende Verfügung … mit Gründen versehen sein (muß). Die angefochtene Verfügung beschwere ihn aber aus folgenden Gründen:

sie unterstelle ihn dienstlich dem Generaldirektor für Wirtschaft und Energie;

sie bürde ihm zusätzlich zu seiner bisherigen Tätigkeit umfangreiche neue Aufgaben auf, während sie einem anderen Beamten (Herrn Cros) die gleichen neuen Aufgaben unter Entbindung von seiner bisherigen Tätigkeit übertrage;

sie übertrage ihm zwei Dienstposten, denn sie belasse ihn auf dem Dienstposten Nr. 10 des Organigramms und übertrage ihm den Dienstposten Nr. 3.

Hieraus sei zu schließen, daß die angefochtene Verfügung einer Begründung bedurft hätte. Sie begnüge sich aber mit der Bezugnahme auf eine frühere Verfügung der Hohen Behörde vom 24. September 1964. Diese frühere Verfügung könne nicht als Begründung der angefochtenen Verfügung angesehen werden, denn sie sei weder veröffentlicht noch allgemein den Beamten der Hohen Behörde bekanntgegeben, hoch dem Kläger in ihrem etwa ihn betreffenden Inhalt zugestellt worden.

Die Beklagte entgegnet zunächst, die angefochtene Verfügung sei keine den Kläger beschwerende Maßnahme. Diese Auffassung stützt sie auf die von ihr schon bei der Erörterung der Zulässigkeit der Klage dargelegten Gründe (vgl. oben A, Zur Zulässigkeit).

Sie fügt hinzu, die angegriffene Verfügung sei durch die Bezugnahme auf die Sitzungen der Hohen Behörde vom 24. September 1964 und vom 2. Dezember 1964 ausreichend begründet. Hierzu beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63 (RsprGH IX 443 f.).

c) Der Kläger führt aus, die Höhe Behörde habe ihn auf den durch die Zurruhesetzung des bisherigen Stelleninhabers, Herrn Regul, frei gewordenen Dienstposten Nr. 3 des Organigramms versetzt, ohne das in Artikel 7 der Allgemeinen Organisationsordnung der Hohen Behörde vom 20. April 1960 (Amtsblatt vom 3. 5. 1960, S. 748) vorgeschriebene Verfahren einzuhalten. Diese Vorschriften seien aber unbezweifelbar zwingend. Der genannte Artikel 7 spreche in seiner Nr. 6 ausdrücklich von der freien Stelle und sehe in seiner Nr. 2 vor, daß eine interne Stellenausschreibung erfolgen müsse. Das Ergebnis dieser internen Stellenausschreibung könne eine Einstellung im Wege der Versetzung, der Beförderung oder der Wiederverwendung sein.

Die Beklagte hält dem entgegen, die vom Kläger zitierte Vorschrift regele ein Verfahren, das nur bei der Einstellung der Generaldirektoren, stellvertretenden Generaldirektoren, Direktoren und stellvertretenden Direktoren einzuhalten sei. Die Hohe Behörde habe durch die angefochtene Verfügung keine Einstellung eines stellvertretenden Generaldirektors vornehmen können, da das am 1. Januar 1962 in Kraft getretene EGKS-Beamtenstatut keine derartigen Dienstposten mehr kenne. Sie habe lediglich dem Kläger — der Berater (Sonderklasse) der Besoldungsgruppe A 1 sei und bleibe — zusätzliche Aufgaben übertragen, die durchaus zum Aufgabenbereich eines mit Untersuchungen auf höchster Ebene betrauten Beamten wie des Klägers gehörten.

2. Zur Verletzung der Vorschriften des Beamtenstatuts

a) Nach der Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche für die in Anhang I zum Statut vorgesehenen Grundamtsbezeichnungen (vgl. Artikel 5 Nr. 4 des Statuts), die von der Hohen Behörde am 18. Dezember 1962 rückwirkend auf den 1. Januar 1962 beschlossen wurde, leitet der Beamte der Besoldungsgruppe A 1 eine Verwaltungseinheit auf höchster Ebene (Generaldirektor), oder er ist ein sehr hochqualifizierter Beamter, Berater des Organs oder mit Untersuchungen auf höchster Ebene betraut (Berater (Sonderklasse)).

Der Kläger macht geltend, die ihm durch die angefochtene Verfügung zugewiesenen, in deren Anhang beschriebenen Aufgaben seien keine Aufgaben eines Beamten der Besoldungsgruppe A 1, denn

die Funktionen eines Stellvertreters (adjoint) des Generaldirektors für Wirtschaft und Energie seien in der genannten Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche nicht vorgesehen;

diejenigen Funktionen, die denen des stellvertretenden Generaldirektors des alten Statuts entsprächen, seien der Besoldungsgruppe A 2 zugewiesen, was erkennen lasse, daß die angefochtene Verfügung den Kläger dem Generaldirektor unterstelle.

Der Kläger bringt sodann vor, eine Verfügung der Hohen Behörde vom 2. Dezember 1964 (Anlage 3 zur Klageschrift) ernenne gemeinsam mit ihm Jerrn Jacques Cros, einen Beamten der Besoldungsgruppe A 2, zum Stellvertreter des Generaldirektors für Wirtschaft und Energie. Dies beweise eindeutig, daß die dem Kläger durch die angefochtene Verfügung übertragenen Funktionen nicht der Besoldungsgruppe A 1 entsprächen.

Die Beklagte entgegnet, es sei allerdings richtig, daß der Berater (Sonderklasse) den gleichen Rang habe wie der Generaldirektor und wie dieser unmittelbar der Hohen Behörde unterstehe. Indessen befasse sich das Kollegium der Hohen Behörde nicht selbst mit der Festlegung der Einzelheiten der Arbeiten seiner Berater (Sonderklasse). Deren Tätigkeit berühre sich notwendigerweise mit der einer Generaldirektion, so daß eine Zusammenarbeit unumgänglich sei, deren Form unterschiedlich und eine Frage der Arbeitsorganisation der Hohen Behörde sei, wobei aber die letzte Entscheidung jedesmal dann beim Generaldirektor liege, wenn es sich um die Tätigkeit der Dienststellen handele, für die er allein verantwortlich sei. Die angefochtene Verfügung ordne nur eine enge Zusammenarbeit zwischen zwei Beamten gleichen Rangs an, wobei der Kläger sogar den Generaldirektor vertreten könne, wenn dieser verhindert oder abwesend sei.

Außerdem habe die angefochtene Verfügung keine Ernennung des Klägers für den Dienstposten eines Vertreters des Generaldirektors zum Inhalt: Eine solche Ernenung wäre deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Dienstposten nicht ordnungsgemäß geschaffen wäre. Die Verfügung beschränke sich vielmehr darauf, den Aufgabenbereich eines mit Untersuchungen auf höchster Ebene betrauten Beamten zu erweitern, indem sie ihm vorschreibe; auf gleicher Ebene mit einem Generaldirektor zusammenzuarbeiten. Die angefochtene Verfügung laufe somit der von der Hohen Behörde erlassenen Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche nicht zuwider.

Auf den Einwand des Klägers, daß die gleichen Aufgaben auch Herrn Jacques Cros übertragen worden seien, erwidert die Beklagte, die beiden Beamten behielten verschiedenen dienstlichen Rang, weil sie in verschiedene Besoldungsgruppen eingestuft blieben. Nur der Dienststellung nach seien beide einander gleichgestellt. Aber selbst auf diesem Gebiet sei dem Kläger ein gewisser Primat zuerkannt, da er aufgrund seines Rangs allein befugt sei, den Generaldirektor im Falle seiner Abwesenheit zu vertreten.

b) Dem Kläger zufolge hat die Beklagte die Vorschriften des Beamtenstatuts verletzt, indem sie ihm zusätzlich zu seinem bisherigen noch einen zweiten Dienstposten übertragen habe.

Das Begleitschreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1964 (Anlage 2 zur Klageschrift), das dem Kläger mit der angefochtenen Entscheidung zugestellt wurde, unterstreiche ausdrücklich, daß der Kläger auf dem Dienstposten Nr. 10 — der, solange der Kläger ihn innehabe, ein Dienstposten der Laufbahn A 1 sei — belassen werde, zugleich aber den Dienstposten Nr. 3 zu übernehmen habe. Wenn die Beklagte geglaubt habe, das — ihr vom Kläger bestrittene — Recht zu haben, ihr Organigramm durch eine individuelle Verfügung zu ändern, so hätte sie in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich sagen müssen, daß sie die Dienstposten Nrn. 10 und 3 zusammenlege und den Kläger versetze. Damit gelangt der Kläger wieder zu seinem Vorbringen zur Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. oben 1).

Der Kläger ist der Ansicht, die angefochtene Verfügung habe ihn zwar auf seinem bisherigen Dienstposten, Nr. 10 des durch Beschluß vom 5. September 1963 festgestellten Organigramms, belassen, aber zugleich auf den Dienstposten eines der Generaldirektion Wirtschaft und Energie unterstellten Beraters (Sonderklasse), Nr. 3 des Organigramms, versetzt. Dieser Dienstposten Nr. 3 sei am 4. Juni 1964 durch die Zurruhesetzung seines Inhabers, des Herrn Regul, frei geworden. Durch die angefochtene Verfügung sei er wieder besetzt worden, was sowohl beamten- als auch haushaltsrechtlich unzulässig gewesen sei, weil es dazu geführt habe, daß einem Beamten für die Dauer zwei verschiedene, im Organigramm gesondert aufgeführte Dienstposten gleichzeitig übertragen worden seien, ohne daß diese beiden Dienstposten vorher zusammengelegt worden wären.

Der Kläger rügt sodann die Formulierung est, avec effet immédiat, rattaché à la direction générale de l'économie et de l'énergie (wird mit sofortiger Wirkung der Generaldirektion Wirtschaft und Energie zugeteilt), die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung gebraucht ist. Er bemerkt, der Begriff , rattachement (Zuteilung) sei dem Statut fremd, es kenne nur die Ernennung (nomination), die Beförderung (promotion) und die Versetzung (mutation).

Um seine oben unter a wiedergegebene Behauptung zu begründen, die ihm durch die angefochtene Verfügung übertragenen Aufgaben entsprächen nicht der Laufbahn A 1, macht der Kläger schließlich geltend, der ihm neu übertragene Dienstposten Nr. 3 sei in Wahrheit der Laufbahn A 2 zugeordnet. Denn dieser Dienstposten sei nach dem Ausscheiden seines früheren Inhabers, des Herrn Regul, der nur aus persönlichen Gründen in die Besoldungsgruppe A 1 eingestuft gewesen sei, wieder zu einem Dienstposten der Laufbahn A 2 geworden. Das beweise auch der Haushaltsvoranschlag der Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft für das Rechnungsjahr 1962/63, Seite I, 6.

Die Beklagte erwidert, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sei nicht nach dem Organigramm vom 5. September 1963 zu beurteilen, da dieses nur für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis zum 30. Juni 1964 maßgebend gewesen, die angefochtene Verfügung aber erst nach Ablauf seiner Geltungsdauer ergangen sei. Die Verfügung unterliege vielmehr dem rückwirkend am 1. Juli 1964 in Kraft getretenen Organigramm, das die Beklagte mit ihrer Gegenerwiderung vorgelegt hat.' Nach diesem neuen Organigramm habe der Dienstposten eines Beraters (Sonderklasse), der die Nr. 10 trug, am 16. Dezember 1964 zu bestehen aufgehört. Diese Einziehung des Dienstpostens Nr. 10 sei als Zusammenlegung dieses Dienstpostens mit dem Dienstposten Nr. 3 anzusehen.

Zum Organigramm führt die Beklagte aus, Artikel 6 des Beamtenstatuts handle vom Stellenplan (tableau des effectifs), der globale quantitative Angaben über die Verwendung der für Personalausgaben zur Verfügung stehenden Mittel enthalte. Das Organigramm sei die differenzierte Beschreibung der Gliederung der einzelnen Dienststellen und gebe über die Verteilung der im Stellenplan vorgesehenen globalen Mittel im einzelnen Aufschluß; es habe nur interne Bedeutung. Das Organigramm könne nicht für ein Jahr im voraus bindend festgelegt werden, seine Veröffentlichung sei im Statut nicht vorgeschrieben, im Gegensatz zum Stellenplan binde es die Verwaltung nicht.

Den Gebrauch des Ausdrucks rattaché (zugeteilt) in der angefochtenen Verfügung erläutert die Beklagte dahingehend, daß es sich um einen Vorgang sui generis handle: Wohl sei der Kläger von einem Dienstposten des Organigramms auf einen anderen versetzt worden, aber dieser Dienstposten selbst sei einerseits eingezogen und andererseits für denselben Aufgabenbereich neu geschaffen worden; das Endergebnis sei also für den Kläger genau das einer Versetzung.

Zu der Rüge des Klägers, dem Dienstposten Nr. 3 entspreche in Wahrheit die Laufbahn A 2, bemerkt die Beklagte, der Dienstposten Nr. 3 sei im Juni 1964 bei der Zurruhesetzung des Herrn Regul eingezogen worden. Wie das Organigramm für das Haushaltsjahr 1964/65 zeige, sei der Dienstposten in der Generaldirektion Wirtschaft und Energie, den der Kläger jetzt innehabe, erst am 16. Dezember 1964 als Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1 geschaffen worden, und zwar unter gleichzeitiger Einziehung des Dienstpostens Nr. 10 und Verwendung der zugehörigen Planstelle. Die Nr. 3 führe der neue Dienstposten aufgrund der herkömmlichen Übung, frei gewordene Nummern wieder zu verwenden, um eine Steigerung ins Uferlose zu vermeiden. Dennoch handle es sich bei ihm ebenso wie bei dem eingezogenen Dienstposten Nr. 10 um einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1.

3. Zur Ermessensüberschreitung

a) Der Kläger macht geltend, wenn die Hohe Behörde die Vorschriften von Artikel 7 der Allgemeinen Organisationsordnung der Hohen Behörde vom 20. April 1960 (Amtsblatt vom 3. 5. 1960, S. 748) eingehalten hätte, wäre erkennbar geworden, daß der Dienstposten Nr. 3 nicht der Besoldungsgruppe A 1 entspreche. Denn der Dienstposten Nr. 3 gehöre laut dem Haushaltsvoranschlag der Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft für das Rechnungsjahr 1963/64 zu den vier Dienstposten, die im Jahre 1960 übergangsweise mit Beratern der Sonderklasse besetzt worden seien und bei Ausscheiden der damaligen Stelleninhaber zu Dienstposten der Laufbahn A 2 hätten werden sollen.

Die Beklagte entgegnet, wie schon oben (vgl. 2 b) ausgeführt, der Dienstposten Nr. 3 sei am 16. Dezember 1964 neu geschaffen worden und sehr wohl ein Posten der Besoldungsgruppe A 1.

b) Der Kläger führt ferner aus, Artikel 7 Absatz 1 des Statuts kenne nur die Einweisung des Beamten in eine Planstelle, weshalb einem Beamten nicht gleichzeitig und auf Dauer zwei verschiedene Dienstposten übertragen werden könnten, ohne die hierfür erforderlichen Voraussetzungen — etwa durch Zusammenlegung der Dienstposten nach den hierfür einschlägigen Vorschriften — vor Erlaß einer individuellen Verfügung zu treffen.

Die Beklagte entgegnet, wie oben (vgl. 2 b) ausgeführt, nach dem neuen, mit Wirkung vom 1. Juli 1964 in Kraft getretenen Organigramm habe der Dienstposten eines Beraters (Sonderklasse), der die Nr. 10 getragen habe, am 16. Dezember 1964 zu bestehen aufgehört, seine Einziehung sei als Zusammenlegung mit dem Dienstposten Nr. 3 anzusehen.

c) Der Kläger bemerkt sodann, wenn ein rattachement (Zuteilung) zulässig wäre, könnte der Beamte auf einem beliebigen Dienstposten beschäftigt, werden, solange er nur das Gehalt der Planstelle seiner ursprünglichen Besoldungsgruppe bezöge; damit würde der Ausdruck Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten in Artikel 5 Nr. 4 des Statuts jeden Sinn verlieren.

Die Beklagte hält dem, wie oben (vgl. 2 b) dargelegt, entgegen, der Ausdruck rattaché (zugeteilt) bedeute in der angefochtenen Entscheidung eine Versetzung.

d) Der Kläger führt schließlich noch aus, die angefochtene Entscheidung habe ihm seinen bisherigen Aufgabenbereich belassen und ihm zusätzliche Aufgaben übertragen, während Herrn Jacques Cros die gleichen Aufgaben wie dem Kläger beim Generaldirektor für Wirtschaft und Energie unter Entbindung von seinen bisherigen Aufgaben als Direktor übertragen worden seien.

Die Beklagte erwidert, im Zuge einer Neuorganisation sei der bisherige Aufgabenbereich des Herrn Cros auf andere Direktionen verteilt worden, deshalb habe Herr Cros ihn nicht behalten können. Dagegen habe man dem Kläger seine bisherigen Aufgaben belassen können, weil sie seine Arbeitskraft nicht voll in Anspruch genommen hätten.

4. Zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens, das zur angefochtenen Verfügung geführt hat

Dem Kläger zufolge ist das Verfahren, das die Hohe Behörde bei der Vorbereitung und Durchführung der angefochtenen Verfügung angewandt hat, ebenso fehlerhaft wie der Inhalt der Verfügung. Hieraus ergebe sich, daß die Beklagte die Verfügung nicht in voller Kenntnis des Sachverhalts und demnach ohne ausreichende Grundlage erlassen habe.

a) Der Kläger macht zunächst geltend, der Vizepräsident Coppé habe seinen die künftige Verwendung des Klägers und des Herrn Cros betreffenden Vorschlag, der der ersten Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. September 1964 zugrunde liege, damit begründet, daß beide betroffene Herren mit der Ernennung zu adjoints einverstanden seien; dabei habe Herr Coppé mit dem Kläger aber niemals über diese Frage gesprochen. Im Kollegium der Hohen Behörde habe sich daher möglicherweise die irrige Meinung gebildet, der Kläger sei mit seiner geplanten Verwendung einverstanden.

Die Beklagte erwidert, auf rechtlichem Gebiet sei die Behörde nicht gehalten, die vorherige Zustimmung eines Beamten zu einer seine Rechtsstellung — die es verbiete, ihm Aufgaben zu übertragen, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Planstelle nicht entsprechen — nicht beeinträchtigenden Änderung seines Aufgabenbereichs einzuholen. Auf tatsächlichem Gebiet ergebe sich aus den Protokollen ihrer Sitzungen vom 24. September 1964, 24. November 1964 und 2. Dezember 1964, daß die Hohe Behörde von der Gegnerschaft des Klägers gegen die geplante Organisation voll unterrichtet gewesen sei.

b) Der Kläger führt sodann aus, der Verwaltungsausschuß habe in seiner Sitzung vom 13. November 1964 vorgeschlagen, Herrn Klaer aufzufordern, unverzüglich endgültig zu dem ihm übermittelten Verwendungsvorschlag Stellung zu nehmen und Herrn Klaer im Fall seiner Ablehnung seinen Aufgabenbereich als Berater (Sonderklasse) zu belassen. Dem Kläger zufolge ist dieser Vorschlag der Hohen Behörde nicht bekanntgegeben worden. Der Kläger beantragt zum Beweis für seine Behauptung, die Vorlage der Protokolle der Sitzungen der Hohen Behörde vom 24. November 1964 und 2. Dezember 1964 sowie der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 19. November 1964 anzuordnen.

Die Beklagte entgegnet, erstens sei die lediglich beratende Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die Hohe Behörde nicht bindend, zweitens sei sie der Hohen Behörde bekannt gewesen, weil zwei Mitglieder des Kollegiums an den Arbeiten des Verwaltungsausschusses teilgenommen hätten, zwei andere vertreten gewesen seien.

c) Der Kläger glaubt schließlich Anlaß zu der Annahme zu haben, daß der Hohen Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erweiterung seines Aufgabenbereichs über die ihm am 12. März 1963 übertragenen Aufgaben hinaus weder seine Personalakten noch ein Auszug daraus vorgelegen hätten, daß sie deshalb über seine Eignung nicht richtig informiert gewesen sei und daß die erst nach 1960 ernannten Mitglieder womöglich überhaupt nicht gewußt hätten, daß er Beamter der Besoldungsgruppe A 1 war.

Die Beklagte entgegnet, ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Hohen Behörde und insbesondere der Sitzung vom 13. November 1964 hätten sämtliche Mitglieder der Hohen Behörde Rang und Befähigungsnachweise des Klägers gekannt.

IV. Verfahren

Die Schriftsätze der Parteien sind fristgerecht eingegangen. Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Durch Verfügung vom 30. September 1965 hat der Präsident des Gerichtshofes anstelle von Herrn K. Roemer Herrn J. Gand zum Generalanwalt in dieser Sache bestimmt. In seiner Sitzung vom 5. Oktober 1965 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) auf den Vorbericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten; er hat jedoch die Beklagte aufgefordert, beglaubigte Abschriften der Verfügungen der Hohen Behörde vom 22. März 1961, 24. September, 13. November, 24. November und 2. Dezember 1964 sowie des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 19. November 1964 vorzulegen. Die Beklagte hat diese Urkunden am 14. Oktober 1965 eingereicht. Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. Oktober 1965 mündlich zur Sache verhandelt. Der Gerichtshof hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung zu näheren Angaben darüber aufgefordert, ob der Kläger von den Protokollen der Sitzungen der Hohen Behörde vom 24. September und 2. Dezember 1964, auf welche sich die Präambel der angefochtenen Verfügung stützt, Kenntnis erlangt hatte. Der Gerichtshof hat den Parteien nach Artikel 29 § 2 Buchstabe e der Verfahrensordnung gestattet, sich in der mündlichen Verhandlung der französischen Sprache zu bedienen. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. November 1965 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

A — Zur Zulässigkeit

Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil sie gegen eine den Kläger nicht beschwerende Maßnahme gerichtet sei. Die angefochtene Verfügung sei ohne materielle Folgen für den Kläger und führe auch zu keiner Rangminderung des Klägers im Verhältnis zu dem Generaldirektor, mit dem er zusammenarbeiten soll. Die Neuabgrenzung seines Aufgabenbereichs durch die vorgesetzte Behörde berühre seine Rechtsstellung nicht. Daraus folge, daß der Kläger die Verfügung der Hohen Behörde nicht anfechten könne.

Der Kläger entgegnet zu Recht, daß im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Klage mit der Begründetheit in engem Zusammenhang steht und die Entscheidung, ob die angefochtene Verfügung den Kläger beschwert oder nicht, erst möglich ist, nachdem die Begründetheit durch Subsumtion des Inhalts der Verfügung unter die Statutsvorschriften, deren Verletzung geltend gemacht wird, geprüft ist.

B — Zur Begründetheit

Der Kläger macht geltend, die angefochtene Verfügung verstoße insbesondere gegen die Artikel 5 und 7 des Beamtenstatuts, indem sie ihm Aufgaben zuweise, die unter dem Niveau der Aufgaben lägen, die ein Berater (Sonderklasse) der Besoldungsgruppe A 1 wahrnehmen könne. Nach der von der Hohen Behörde am 18. Dezember 1962 nach Artikel 5 Nr. 4 des Statuts erstellten Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche ist der Berater (Sonderklasse) ein sehr hoch qualifizierter Beamter — Berater des Organs oder mit Untersuchungen auf höchster Ebene betraut. Daraus ergibt sich nach Meinung des Klägers, daß ein Berater der Sonderklasse nicht damit betraut werden kann, eine Generaldirektion zu beraten. Ferner verpflichte Artikel 7 des Statuts die Beklagte, jeden Beamten in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe einzuweisen.

Den genannten Vorschriften ist zu entnehmen, daß der Beamte nicht nur Anspruch auf Beibehaltung seiner Besoldungsgruppe und der damit verbundenen Besoldung hat, sondern auch darauf, daß der ihm übertragene Tätigkeits- und Aufgabenbereich im ganzen einem Dienstposten entspricht, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie innehat. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung den Kläger nicht einem Beamten seiner Besoldungsgruppe (A 1) unterstellt, indem sie ihn mit den Aufgaben eines Stellvertreters des Generaldirektors für Wirtschaft und Energie betraut.

Es entspricht dem Wesen der Tätigkeit eines Stellvertreters des Generaldirektors, daß dieser Beamte sich im Verhältnis zum Leiter der Generaldirektion in einer untergeordneten Stellung befindet. Daß der Kläger dem Generaldirektor unterstellt ist, wird auch durch die Beschreibung des Aufgabenbereichs und der Befugnisse bestätigt, die der streitigen Verfügung als Anhang beigegeben ist. Insbesondere ist die Anordnung, daß der Kläger in externen Sitzungen, an denen der Generaldirektor nicht teilnimmt, den Standpunkt der Generaldirektion anstelle des Generaldirektors vertritt, dahin zu verstehen, daß für die Festlegung dieses Standpunkts nicht die Meinung des Klägers, sondern diejenige des Generaldirektors maßgebend ist.

Ferner ist der von der Hohen Behörde am 18. Dezember 1962 erlassenen Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche zu entnehmen, daß die Beamten der Besoldungsgruppe A 1 nur dem Kollegium oder seinen Arbeitsgruppen unterstellt werden können, Außerdem heißt es in der Beschreibung der Tätigkeiten der Laufbahn A 2, daß der Direktor unmittelbar dem Generaldirektor und ausnahmsweise dem Organ untersteht und der Hauptberater die Aufgabe hat, das Organ oder eine Generaldirektion zu beraten. Überall in der Tätigkeitsbeschreibung ist dieser gleiche Grundgedanke festzustellen, daß der Inhaber eines Dienstpostens einem Beamten untersteht, der sich in der nächsthöheren Laufbahn befindet. Jedenfalls bei fehlender Zustimmung des Betroffenen ist es mit dieser Regelung unvereinbar, einen Beamten der Besoldungsgruppe A 1 einem anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 1 zu unterstellen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.

Allerdings behält der Kläger nach Artikel 2 der angefochtenen Verfügung die ihm am 12. März 1963 übertragenen Aufgaben, bei deren Wahrnehmung er dem Kollegium der Hohen Behörde unmittelbar untersteht, und zwar dienstliche Beziehungen zur Generaldirektion Wirtschaft und Energie zu unterhalten hat, aber nicht in diese Generaldirektion eingegliedert oder ihrem Leiter unterstellt ist.

Daß der Kläger hinsichtlich seines ihm im Jahre 1963 übertragenen Aufgabenbereichs auch weiterhin nur dem Organ untersteht, ist jedoch unerheblich. Die dem Kläger durch die angefochtene Verfügung zugewiesenen neuen Aufgaben können nicht als eine Erweiterung seiner früheren Tätigkeit auf dem Niveau der Besoldungsgruppe A 1 angesehen werden, sie haben im Gegenteil selbständigen Charakter und müssen wegen ihrer Bedeutung für sich betrachtet werden. Die Unterstellung des Klägers unter einen Beamten stellt eine wesentliche Beeinträchtigung seiner früheren Dienststellung dar, denn vor Erlaß der angefochtenen Verfügung unterstand der Kläger nur der Hohen Behörde, während er aufgrund dieser Verfügung einem Beamten seiner eigenen Besoldungsgruppe untergeordnet ist.

Schließlich sind die Aufgaben eines Stellvertreters des Generaldirektors für Wirtschaft und Energie gleichzeitig mit dem Kläger auch einem anderen Beamten, Herrn Cros, übertragen worden, der in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft ist. Diese gemeinsame Ernennung bestätigt, daß die Absicht bestand, dem Kläger mit geringerer Autorität ausgestattete, der Besoldungsgruppe A 2 zugeordnete Aufgaben zu übertragen, wenn ihm auch im Verhältnis zu seinem Kollegen der Besoldungsgruppe A 2 insofern eine gewisse Rücksicht entgegengebracht wurde, als ihm allein die Vertretung des Generaldirektors bei dessen Verhinderung übertragen wurde.

Nach allem ist die angefochtene Verfügung nicht nur eine Maßnahme der internen Verwaltungsorganisatiön, die zum Ermessensbereich der Hohen Behörde gehört, sie beeinträchtigt vielmehr auch die Rechtsstellung, die dem Kläger aufgrund seiner Einstufung zukommt, indem sie dem Kläger Aufgaben überträgt, die seiner Planstelle und seiner Besoldungsgruppe nicht entsprechen.

Die Klage ist somit zulässig und begründet.

C — Kosten

Der Kläger ist mit seiner Klage durchgedrungen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die Beklagte somit zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aufgrund der Prozeßakten

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,

aufgrund der Artikel 5, 6, 7, 25, 90 und 91 des Beamtenstatuts der EGKS und aufgrund des Anhangs I zu diesem Statut,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verfügung der Beklagten vom 2. Dezember 1964, zugestellt am 16. Dezember 1964, die den Kläger der Generaldirektion für Wirtschaft und Energie zur Wahrnehmung der Tätigkeit eines Stellvertreters des Generaldirektors zuteilt, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.