Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1965

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.11.1965 – C-20/65

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1965:115

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

In dem Rechtsstreit

HERR UMBERTO COLLOTTI,

Rechtsanwalt in Turin,

Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: RechtsanwaltFernand Probst in Luxemburg, 26, avenue de la Liberté, zugelassen in Luxemburg,

Kläger,

gegen

GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

vertreten durch seinen Kanzler Albert Van Houtte als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Amtssitz des Gerichtshofes, Luxemburg, 12, rue de la Côte d'Eich,

Beklagter,

wegen Aufhebung der dem Kläger mit Schreiben des Kanzlers des Gerichtshofes vom 18. Februar 1965 zugestellten Verfügung sowie Neufestsetzung des Ruhegehalts des Klägers auf der Grundlage der Einstufung des Klägers in die 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe L/A 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten L. Delvaux (Berichterstatter),

der Richter A. Trabucchi und R. Lecourt,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: H. J. Eversen, Hilfskanzler,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Klage ist am 9. April 1965 eingereicht. Sie ist auf die Aufhebung der dem Kläger mit Schreiben des Kanzlers Nr. 46.965 vom 18. Februar 1965 zugestellten Verfügung auf Einstufung des Klägers in die 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe L/A 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 und auf entsprechende Verbesserung seines Ruhegehalts gerichtet. Durch das mit der Klage angefochtene Schreiben Nr. 46.965 wurde dem Kläger seine Ruhegehaltsberechnung zum 1. Februar 1965 übermittelt; außerdem wurde ihm mitgeteilt, daß ihm sein Ruhegehalt erstmals Ende Februar gezahlt würde.

Die Berechnungen der Verwaltung sind an der Formel des am 7. Juli 1964 in der Rechtssache U. Collotti gegen Gerichtshof ergangenen Urteils (RsprGH X 937) ausgerichtet, die die Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe 7 der Besoldungsgruppe L/A 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 anordnete.

Der Kläger macht hierzu geltend, den Entscheidungsgründen dieses Urteils sei eindeutig zu entnehmen, daß die Verwaltung zu einer weiteren Verbesserung seiner Einstufung um eine Dienstaltersstufe verpflichtet sei.

II. Anträge der Parteien

A — Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

1. die dem Kläger mit Schreiben des Kanzlers Nr. 46.965 vom 18. Februar 1965 zugestellte Verfügung aufzuheben;

2. anzuordnen, daß die Verwaltung des Gerichtshofes den Kläger mit allen sich daraus ergebenden finanziellen Folgen mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 8 einzustufen hat;

3. anzuordnen, daß die Verwaltung das Ruhegehalt des Klägers mit allen sich daraus ergebenden finanziellen Folgen auf der Grundlage des nach vorstehend 2. berichtigten Grundgehalts der letzten drei Dienstjahre des Klägers neu zu berechnen hat;

4. dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

B — Der Beklagte begehrt mit seinem Zwischenstreitantrag, der Gerichtshof möge

über die mit diesem Antrag erhobene prozeßhindernde Einrede nach Artikel 91 der Verfahrensordnung vor Eintritt in die Verhandlung zur Hauptsache vorab entscheiden,

die Klage als unzulässig abweisen

und dem Kläger seine eigenen Auslagen auferlegen.

C — Der Kläger beantragt in seiner Stellungnahme zu dem Zwischenstreitantrag,

die Einrede des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen und die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen,

hilfsweise die Entscheidung über die Einrede und die Kosten dem End- urteil vorzubehalten.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A — Der Kläger ist der Auffassung, das Schreiben vom 18. Februar 1965 sei eine endgültige Verfügung des Gerichtshofes als Verwaltungsorgan, der Kanzler habe dabei als Leiter der Verwaltung im Auftrag des Gerichtshofes gehandelt.

Nun beschränke sich zwar die Formel des, Urteils vom 7. Juli 1964 in der Rechtssache 70/63 (RsprGH X 937) auf die Anordnung, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 7 einzustufen sei, die Gründe besagten aber eindeutig, daß die Verwaltung zu einer weiteren Verbesserung der Einstufung des Klägers um eine Dienstaltersstufe gehalten sei, entweder wegen des in der letzten Gehaltsstufe, die er unter dem früheren EGKS-Statut innehatte, erreichten Dienstalters von zwei Jahren oder aufgrund von Anhang X Nr. 4 Buchstabe b des EGKS-Beamtenstatuts.

Demgemäß sei das Schreiben vom 18. Februar 1965 rechtswidrig, weil es das Statut und insbesondere seinen Anhang X nicht korrekt im Sinne der vom Gerichtshof im genannten Urteil 70/63 gegebenen Auslegung angewandt habe.

B — Der Beklagte hat am 8. Mai 1965 einen Zwischenstreitantrag nach Artikel 91 der Verfahrensordnung eingereicht, der auf die Unzulässigerklärung der Klage wegen Fristversäumnis gerichtet ist. Zur Begründung dieser Einrede trägt der Beklagte vor, das Urteil 70/63 sei dem Kläger am 7. Juli 1964 zugestellt und vom Beklagten am 21. Juli 1964 durch die darin angeordnete Gehaltsnachzahlung vollzogen worden. Die Dreimonatsfrist des Artikels 91 des Statuts habe also entweder mit der Zustellung des Urteils oder mit der Nachzahlung zu laufen begonnen und sei demnach spätestens am 22. Oktober 1964 abgelaufen.

Das mit der Klage angefochtene Schreiben vom 18. Februar 1965 habe nicht die dem Urteil entsprechende Gehaltsfestsetzung, sondern ausschließlich die Festsetzung des Ruhegehalts nach den geltenden Statutsbestimmungen zum Gegenstand.

Der Beklagte legt ferner als Anlage ein Schreiben des Klägers an den Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1964 vor. Er zitiert daraus folgende Stellen: Ich bitte Sie, … prüfen zu wollen, … ob die Verwaltung nicht meine Einstufung noch einmal verbessern müßte … und : Ich will hiermit weder eine Verwaltungsbeschwerde noch überhaupt eine Beschwerde erheben. Er bemerkt, der Gerichtshof habe diesem Schreiben keine Folge gegeben (Auszug aus dem Protokoll der Verwaltungssitzung vom 15. Dezember 1964).

Aus alledem zieht der Beklagte den Schluß, daß der Kläger seine Einstufung gekannt und sich mit ihr abgefunden habe.

C — 1.Der Kläger entgegnet, der Zwischenstreitantrag des Beklagten sei in Wahrheit eine prozeßhindernde Einrede nach Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. In der amtlichen deutschen Fassung der Verfahrensordnung seien die Ausdrücke incident und exception durch Zwischenstreit und prozeßhindernde Einrede wiedergegeben. Dieser letztere Ausdruck sei aus § 274 der deutschen Zivilprozeßordnung übernommen, der kraft der Verweisung von § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelte. Unter den sieben in § 274 ZPO aufgeführten prozeßhindernden Einreden sei aber die verspätete Klageerhebung nicht zu finden. Hieraus ergebe sich ein Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags des Beklagten.2.Der Kläger hält den Zwischenstreitantrag des Beklagten ferner für unbegründet.Die Klagefrist habe weder am 7. noch am 21. Juli 1964 zu laufen begonnen. Denn die dem Kläger an diesen Tagen zugeleiteten Schriftstücke seien weder unterzeichnet noch von Begleitschreiben begleitet gewesen; es habe sich um rein informatorische Zuleitungen gehandelt.Außerdem beträfen diese Schriftstücke den Vollzug der Formel des Urteils 70/63, nicht die Anwendung der Auslegungsgrundsätze, die den Entscheidungsgründen zu entnehmen seien.Schließlich sei darin, daß der Kläger sein Gehalt mehrere Monate lang ohne Vorbehalt angenommen habe, kein Rechtsmittelverzicht zu erblicken, der den Verlust seines Klagerechts zur Folge hätte. Diese Frage habe der Gerichtshof wiederholt entschieden, und zwar unmittelbar in der Rechtssache Mirossevich, mittelbar auf zahlreiche Klagen von Beamten, die das Gehalt, das der ihnen zuerkannten Besoldungsgruppe entsprach, viele Monate lang vorbehaltlos entgegengenommen und dennoch vor dem Gerichtshof eine andere Einstufung erreicht hätten.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat in ihrer Sitzung vom 8. Juli 1965 auf den Vorbericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Oktober 1965 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Oktober 1965 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zulässigkeit

Der Beklagte macht mit seiner Einrede nach Artikel 91 der Verfahrensordnung geltend, die Klage sei wegen Fristversäumnis unzulässig.

Artikel 91 der Verfahrensordnung stellt für die prozeßhindernde Einrede nur eine einzige Zulässigkeitsvoraussetzung auf. Sie ist mit dem Worte Vorabentschei clung ausgedrückt.

Die Nichteinhaltung einer Frist zieht den Verlust des Klagerechts selbst nach sich, das heißt, den Verlust der Möglichkeit, dem Gerichtshof den Sachverhalt, der Gegenstand der Klage ist, zur Sachentscheidung zu unterbreiten.

Die dem Anschein nach gegen das Schreiben vom 18. Februar 1965, das die Berechnung des Ruhegehalts enthält, gerichtete Klage zielt in Wahrheit auf die Änderung der sich aus der Formel des Urteils 70/63 vom 7. Juli 1964 ergebenden Einstufung des Klägers zum 1. Januar 1962 ab. Der Kläger stützt sie auf bestimmte Teile der Entscheidungsgründe dieses Urteils.

Nach Artikel 91 Nr. 2 des Beamtenstatuts müssen Klagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der beschwerenden Maßnahme erhoben werden. Der Kläger hat am 21. Juli 1964 von der Verwaltung des Gerichtshofes eine ins einzelne gehende Abrechnung über die ihm aufgrund des Urteils 70/63 für die Vergangenheit und für die Zukunft zustehenden Beträge erhalten. Diese Abrechung ließ klar erkennen, welche Konsequenzen die Verwaltung aus dem Urteil zog. Wollte der Kläger sich mit diesen Konsequenzen nicht abfinden, so stand ihm zur Wahrung seiner Rechte eine Frist von drei Monaten zur Verfügung, innerhalb deren er Beschwerde oder Klage erheben konnte. Er unternahm aber nichts; erst am 9. Dezember 1964 richtete er ein Schreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes, worin er überdies eindeutig erklärte, daß es sich nicht um eine Verwaltungsbeschwerde handle. Damit ist er des Rechts verlustig gegangen, den Vollzug des Urteils 70/63 und die sich daraus ergebenden Folgerungen zum Gegenstand einer Klage zu machen.

Das Schreiben vom 18. Februar 1965, das die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers enthält, bestätigte lediglich die Aufstellung vom 21. Juli 1964 und war nicht geeignet, das schon erloschene Klagerecht wieder aufleben zu lassen. Es hat nur die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche aufgrund des Urteils 70/63 und der sich aus der Abrechnung vom 21. Juli 1964 ergebenden Anwendung dieses Urteils zum Gegenstand.

Nach alledem ist die Klage 20/65 nach Ablauf der in Artikel 91 Nr. 2 des Beamtenstatuts bestimmten Frist erhoben und damit unzulässig.

II. Kosten

Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Kostentragung zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Streitsachen mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schluß anträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages über die Gründung der EGKS,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,

aufgrund des Beamtenstatuts der EGKS, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden und: gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.