Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 02.12.1965 – C-5/65
ECLI:EU:C:1965:119
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Die Klage, mit der Herr André Saudray Sie befaßt hat, richtet sich gegen die am 29. Oktober 1964 zugestellte, vom Präsidenten der EWG-Kommission verfügte Zurückweisung der Beschwerde vom 3. August 1964, mit der der Kläger seine Neueinstufung in die Laufbahn eines Verwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 6 rückwirkend zum 1. Januar 1962 anstrebte. Die Klage weist deshalb zahlreiche Gemeinsamkeiten mit anderen Klagen auf, über die Sie in den letzten Monaten zu entscheiden hatten.
Der Kläger trat am 16. Juni 1958 in den Dienst der Kommission ein und wurde durch Verfügung vom 12. Dezember 1962 in der Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 6, die er nach der früheren Regelung innehatte, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seit 1959 nimmt er die Aufgaben des Leiters der Sektion Besondere Fälle in der Abteilung Personalverwaltung wahr.
Durch Stellenausschreibung Nr. 872 wurde seinerzeit eine Planstelle ausgeschrieben, die dem Kläger die gleichen Merkmale wie seine eigene Stelle zu haben schien; später wurde dann bekanntgegeben, die Stelle werde im Rahmen des Auswahlverfahrens Nr. 165 A zur Bildung einer Einstellungsreserve besetzt: daraufhin bewarb der Kläger sich in diesem Verfahren. Als er vom Prüfungsausschuß nicht zugelassen wurde, erhob er zusammen mit anderen Klägern die Klage 18/64, die zur Aufhebung der Maßnahmen des Auswahlverfahrens durch Ihr Urteil vom 14. Juli 1965 führte. Der Kläger erhielt sodann am 6. August die Mitteilung, daß der Prüfungsausschuß nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ihn in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen habe.
Parallel zu diesen Bemühungen, im Wege des Auswahlverfahrens in die Laufbahngruppe A zu gelangen, unternahm der Kläger noch andere Schritte, mit denen er das gleiche Ziel, jedoch über eine Neueinstufung, verfolgte. Am 3. August 1964 richtete er eine auf Artikel 90 des Statuts gestützte Beschwerde an den Präsidenten der Kommission, worin er unter Berufung auf die am 27. Juli 1963 erlassene Tätigkeitsbeschreibung und auf Ihre Rechtsprechung (insbesondere die Urteile Maudet, Erba und Reynier) seine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A 6 rückwirkend zum 1. Januar 1962 beantragte. Die Zurückweisung dieser Beschwerde am 29. Oktober gab dann Anlaß zu der vorliegenden Klage.
Ist diese Klage nun zulässig? Die Kommission bestreitet dies, ebenfalls unter Berufung auf Ihre Rechtsprechung. Sie führt aus, die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde am 29. Oktober 1964 bestätige lediglich die Verfügung vom 12. Dezember 1962, aus der sich die umstrittene Einstufung ergebe. Der Kläger habe diese Verfügung seinerzeit nicht angefochten, und seine Beschwerde vom 3. August 1964 — die als erste die Einstufung nach den Vorschriften des Artikels 102 des Statuts zum Gegenstand habe — habe die Klagefrist nicht verlängert, da sie ihrerseits nicht innerhalb der für die Klage vorgesehenen Frist eingereicht worden sei. Die Frist wäre nur dann wieder aufgelebt, wenn der Kläger sich auf eine wesentliche neue Tatsache hätte berufen können, die zu einer Änderung der seine Einstufung betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände geführt hätte (verbundene Rechtssachen 109/63 und 13/64, Charles Muller gegen Kommission der EWG RsprGH X 1413). Diese neue Tatsache könne nicht in den Urteilen Maudet (verbundene Rechtssachen 20 und 21/63, RsprGH X 235 ff.) oder Erba und Reynier (verbundene Rechtssachen 79 und 82/63 RsprGH X 561 ff.), auf die der Kläger sich beruft, gesehen werden, denn die Rechtskraftwirkung dieser Urteile beschränke sich ausschließlich auf die Rechtsverhältnisse, über die der Gerichtshof zu entscheiden hatte, und könne sich nur auf die Rechtsstellung der Streitparteien auswirken. Dagegen stelle die am 2. Oktober 1963 erfolgte Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission vom 29. Juli 1963 über die Tätigkeitsbeschreibung eine neue Tatsache dar. Eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Einstufungsverfügung hätte jedoch die Klagefrist nur wieder aufleben lassen, wenn sie binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der als neue Tatsache zu wertenden Maßnahme eingereicht worden wäre. Die Beschwerde vom 3. August 1964 sei in jedem Falle verspätet und die gegen ihre Zurückweisung gerichtete Klage daher unzulässig.
Der Kläger hat zur Widerlegung dieser Unzulässigkeitseinrede in der mündlichen Verhandlung verschiedene Argumente vorgebracht:
Das erste Argument ist gestützt auf den im Urteil Maudet gemachten Unterschied zwischen der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der früheren Besoldungsgruppe und der Neueinstufung, auf die der Beamte etwa Anspruch hat. Wenn ich den Kläger recht verstehe, zieht er aus dem Urteil den Schluß, daß wegen des Unterschieds zwischen diesen beiden Verfügungen die erste zwar nicht mit der Begründung angefochten werden könne, bei der Bestimmung der Besoldungsgruppe für die Ernennung sei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht berücksichtigt worden, daß die Neueinstufung dagegen jederzeit verlangt werden könne. Eine solche Auslegung läßt sich dem angezogenen Urteil jedoch nicht entnehmen, denn in jenem Fall war die Beschwerde des Herrn Maudet gegen seine Einstufung innerhalb der Frist für eine Klage gegen die Verfügung eingereicht worden, mit der er übergeleitet und in die umstrittene Besoldungsgruppe eingestuft worden war. Entgegen der Meinung des Klägers besteht daher kein Widerspruch zwischen der in jenem Urteil gefundenen Lösung und derjenigen des Urteils Charles Muller, auf das sich die Kommission beruft.
Der Kläger hebt sodann hervor, wenn auch der Beschluß vom 29. Juli 1963 für ihn eine neue Tatsache dargestellt habe, so sei er doch keinesfalls eine ihn beschwerende Maßnahme. Deshalb sei eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluß nicht zulässig gewesen — was zweifellos zutrifft —; aus dem gleichen Grund habe der Beschluß auch keine neue Klagefrist in Gang setzen können. Nur eine neue, ihm gegenüber getroffene Verfügung habe dies vermocht; nun sei ihm aber unbestreitbar die die Neueinstufung ablehnende Verfügung erst am 29. Oktober 1964, also weniger als drei Monate vor Klageerhebung, zugestellt worden. Diese Argumentation läßt Ihre Rechtsprechung außer acht, die zur Zeit der Ausführungen des Klägers bereits fest gegründet war. Sie haben entschieden, daß die Kenntnis der neuen Tatsache wohl die Klagemöglichkeit gegen eine an sich schon unanfechtbar gewordene Verfügung wieder eröffnet, gleichzeitig aber die Frist für die Beschwerde oder Klage gegen diese Verfügung in Gang setzt (vgl. insbesondere das Urteil 46/64, Schoffer gegen EWG-Kommission, RsprGH XI 1064 ff.).
Schließlich beruft der Kläger sich noch auf Ihr Urteil Marcillat (Rechtssache 69/63, RsprGH X 515 ff.): Nach diesem Urteil ist ein Verwal tungs ver fahren bei Streitsachen von Beamten sehr wünschenswert, um es der Verwaltung zu ermöglichen, die erhobenen Forderungen intern zu prüfen und so unter Umständen ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden; im übrigen ist ihm zufolge ein loyaler Beamter auch verpflichtet, vor Klageerhebung eine gütliche Beilegung des Streits mit seiner Verwaltung zu versuchen. Ich stimme dieser Auffassung durchaus zu; in dem genannten Fall hatte sich die Klägerin, wie das Urteil bemerkt, aber sorgfältig und umsichtig verhalten, indem sie schon am 22. Februar 1963 gegen die genannte Verfügung Verwaltungsbeschwerde erhoben hatte, obwohl die Klagefrist des Artikels 91 erst am 6. Februar zu laufen begonnen hatte. Ein gleiches läßt sich von Herrn Saudray nicht sagen, dessen These nach meiner Auffassung in dem von ihm angezogenen Urteil keine Stütze findet. Denn — das ist in diesem Zusammenhang noch einmal hervorzuheben — seine Beschwerde vom 3. August 1964 ist der erste und einzige Schritt, mit dem er seine rückwirkende Neueinstufung im Rahmen des Überleitungsverfahrens zu erreichen gesucht hat. Sie ist zu unterscheiden von den Schritten, die er vorher unternommen haben mag, von den Beschwerden, die er eingereicht haben mag, um die Besoldungsgruppe A 6 im Wege der Beförderung oder des Auswahlverfahrens zu erlangen. Weder die Rechtsgrundlagen noch die möglichen Ergebnisse dieser Anträge entsprechen denen der Beschwerde vom 3. August 1964, deren Zurückweisung zur vorhegenden Klage führte.
Sie sehen sich also auch im vorliegenden Fall einer Sachlage gegenüber, der Sie schon mehrfach begegnet sind: Ein Beamter hat seine ursprüngliche Einstufung weder nach ihrer Festsetzung durch die Überleitungsverfügung noch binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission über die Tätigkeitsbeschreibung angefochten. Die verspätete Beschwerde kann keine neue Frist in Gang setzen (Urteil Schoffer a.a.O., Rechtssache 50/64, Loebisch, RsprGH XI 1082 ff.). Es besteht daher wohl keine Veranlassung, die Begründetheit der Klage zu untersuchen.
Ich beantrage,
die Klage als unzulässig abzuweisen
und zu erkennen, daß jede Partei nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst zu tragen hat.