Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1965 – C-5/65
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:124
In dem Rechtsstreit
HERR ANDRÉ SAUDRAY,
Beamter der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wohnhaft in Overyse (Belgien),
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, Luxemburg, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, Brüssel,
vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine, als Prozeßbevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henry Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen Aufhebung der am 29. Oktober 1964 zugestellten Weigerung der Beklagten, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten W. Strauß (Berichterstatter),
der Richter A. M. Donner und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der Kläger trat am 16. Juni 1958 in den Dienst der Beklagten ein. Er wurde zunächst der Dienststelle Gehalt und Reisekosten zugeteilt und nach der Gehaltstabelle, die damals galt, in die Gruppe B 6 Gehaltsstufe 1 eingestuft.
Im Januar 1959 wurde ihm der Dienstposten des Leiters der Sektion Besondere Fälle übertragen, die der Abteilung Personalverwaltung untersteht; seither ist er auf diesem Dienstposten verblieben.
Am 1. Dezember 1961 hatte er die Gehaltsstufe 5 seiner Gruppe erreicht; durch Verfügung vom 12. Dezember 1962 wurde er daher in der fünften Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe B 1, die der Gruppe B 6 der früheren Regelung entspricht, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Am 3. August 1964 reichte er bei der Beklagten eine Beschwerde ein, mit der er seine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A 6 rückwirkend zum 1. Januar 1962 anstrebte.
Am 29. Oktober 1964 setzte ihn ein Schreiben des Präsidenten der Kommission davon in Kenntnis, daß die Kommission seinem Antrag nicht stattgeben könne.
Gegen diese Verfügung richtet sich die am 26. Januar 1965 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichte Klage.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
1. die Verfügung der EWG-Kommission vom 29. Oktober 1964 mit allen Rechtsfolgen insoweit aufzuheben, als sie die Weigerung enthält, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen;
2. zu erkennen, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 mit allen Rechtsfolgen in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 1 neu einzustufen ist;
3. die EWG-Kommission zu verurteilen, dem Kläger alle nach dieser Einstufung vom 1. Januar 1962 an zustehenden rückständigen Bezüge nachzuzahlen;
4. die EWG-Kommission zu verurteilen, dem Kläger für die ihm geschuldeten rückständigen Bezüge Verzugszinsen zu einem vom Gerichtshof zu bestimmenden Zinssatz als Schadensersatz zu zahlen;
5. der EWG-Kommission die Kosten aufzuerlegen;
6. zur Kenntnis zu nehmen, daß sich der Kläger vorbehält, weitere Beweismittel für sein Vorbringen zu benennen, soweit dies nach dem Sachstand und der Einlassung der Beklagten geboten erscheint.
In der Erwiderung hält der Kläger seine Anträge aufrecht, berichtigt aber Punkt 2 dahin, daß es heißen muß Dienstaltersstufe 5.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung und in der Gegenerwiderung,
die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen; der Gegenseite nach den anwendbaren Vorschriften die Kosten aufzuerlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die die Zulässigkeit der Klage betreffenden Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Beklagte wendet ein, die Klage sei unzulässig, da das Klagerecht erloschen sei. Die Verfügung vom 29. Oktober 1964 stelle nur eine Bestätigung der Verfügung vom 12. Dezember 1962 dar, die der Kläger nicht fristgerecht angefochten habe.
Das Klagerecht sei auch dann erloschen, wenn man als Beginn der Klagefrist den 2. Oktober 1963 ansehe, also den Zeitpunkt, zu dem die von der Beklagten nach Artikel 5 Nr. 4 des Beamtenstatuts erstellte Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten dem Personal zur Kenntnis gebracht worden ist.
Der Kläger erwidert, die Verfügung vom 12. Dezember 1962 sei unangreifbar gewesen. Wie aus den Urteilen des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63 sowie in den verbundenen Rechtssachen 79 und 82/63 (RsprGH X 235 ff. und 561 ff.) hervorgehe, sei die Überleitungsverfügung von dem etwaigen Anspruch des Beamten auf Berichtigung seiner Einstufung nach den Grundsätzen der Zuordnung der Besoldungsgruppen zu den Grundamtsbezeichnungen zu trennen. Daher habe diese Verfügung nicht als Ablehnung der die Besoldungsgruppe betreffenden Ansprüche des Klägers angesehen werden können.
Außerdem stellten diese Urteile neue Tatsachen dar, die das Klagerecht hätten Wiederaufleben lassen. Sie hätten nämlich die Beklagte veranlaßt, ein Verzeichnis der Beamten aufzustellen, die eine Neueinstufung beantragt hätten. Ferner seien sowohl die Beklagte als auch der Kläger vor Erlaß dieser Urteile der Auffassung gewesen, ein Beamter könne nur im Wege der Beförderung oder des Auswahlverfahrens in eine höhere Besoldungsgruppe gelangen.
Die Veröffentlichung der vorgenannten Tätigkeitsbeschreibung sei gleichfalls als eine neue Tatsache anzusehen. Jedoch habe die Frist nicht schon zu jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Denn die Tätigkeitsbeschreibung beschwere den Kläger keineswegs, sondern stelle vielmehr die Anspruchsgrundlage für seine Klage dar, Sobald sie ihm die Möglichkeit eröffnet habe, seine Besoldungsgruppe zu bestimmen, habe er auch seine Anstrengungen, diese Besoldungsgruppe mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu erreichen, vervielfacht. Insbesondere habe er sich um die in der Stellenausschreibung Nr. 872g enannte A-6-Stelle beworben; da er zum Auswahlverfahren nicht zugelassen worden sei, habe er Beschwerde eingelegt, die jedoch nicht beschieden worden sei.
Die Beklagte beruft sich in ihrer Entgegnung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts die im Statut vorgesehene Klagefrist nicht verlängern kann. Daher wäre ohne Rücksicht darauf, daß die erwähnte Tätigkeitsbeschreibung den Kläger nicht beschwerte, die Klage nur dann zulässig gewesen, wenn die ihr voraufgegangene Beschwerde spätestens binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Tätigkeitsbeschreibung erhoben worden wäre.
Die vom Kläger angezogenen Urteile stellten keine neuen Tatsachen dar, denn ihre Rechtskraftwirkung beschränke sich auf die jeweiligen Streitparteien. Im übrigen habe in jenen Rechtssachen, im Gegensatz zum Fall des Klägers, kein Streit über die hierarchische Einstufung der von den betroffenen Beamten ausgeübten Tätigkeit bestanden. Was die im Anschluß an diese Urteile zugunsten anderer Beamter ergangenen Neueinstufungsverfügungen anbelange, so sei die Beklagte zu ihrem Erlaß rechtlich nicht verpflichtet gewesen.
Schließlich zähle von allen Schritten, die der Kläger zur Erreichung einer höheren Einstufung eingeleitet habe, unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung nur die Beschwerde vom 3. August 1964.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. November 1965 mündlich zur Sache verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Dezember 1965 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Zulässigkeit
Die Beklagte erhebt eine Unzulässigkeitseinrede, die sie darauf stützt, daß die Klage nicht fristgerecht erhoben sei.
1. Die Klage richtet sich gegen die am 29. Oktober 1964 zugestellte, durch den Präsidenten der Kommission verfügte Zurückweisung der Beschwerde vom 3. August 1964, mit der der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 1962 seine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A 6 anstrebte. Die Zurückweisung ist als Bestätigung der Verfügung vom 12. Dezember 1962 anzusehen, soweit diese den Kläger in die Besoldungsgruppe B 1 eingestuft hat. Unstreitig hat der Kläger gegen diese Verfügung innerhalb der in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Frist weder Beschwerde noch Klage erhoben.
Der Kläger beruft sich jedoch auf die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63 sowie 79 und 82/63 (RsprGH X 235 ff. und 561 ff.), aus denen er folgert, daß er die genannte Verfügung nicht hätte anfechten können; denn der Gerichtshof habe damals entschieden, die Überleitungsverfügung sei von dem Anspruch des Bediensteten auf Berichtigung seiner Einstufung zu trennen.
Der Kläger übersieht, daß er seinerzeit — wie jene Urteile dies bei den durch sie betroffenen Beamten für zulässig erachtet haben — bei der Beklagten eine solche Berichtigung hätte beantragen und eine etwaige Ablehnung vor dem Gerichtshof hätte anfechten können.
2. Der Kläger macht ferner geltend, die durch die Beklagte im Jahr 1963 vorgenommene Veröffentlichung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten nach Artikel 5 Nr. 4 des Beamtenstatuts stelle eine neue Tatsache dar, welche die Frist für eine Klage gegen die früher festgesetzte Einstufung wieder eröffnet habe.
Diese Auffassung ist an sich zutreffend, jedoch hat der Kläger seine Einstufung auch nach dieser Veröffentlichung nicht innerhalb der in Artikel 91 des Statuts vorgesehenen Frist angefochten. Er bringt zwar vor, sobald die Tätigkeitsbeschreibung es ihm gestattet habe, die Besoldungsgruppe zu bestimmen, auf die er Anspruch zu haben glaubte, habe er seine Anstrengungen, diese Besoldungsgruppe mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu erreichen, vervielfacht. Unstreitig war jedoch der erste und einzige auf seine rückwirkende Neueinstufung im Rahmen des Überleitungsverfahrens gerichtete Schritt die Beschwerde vom 3. August 1964.
Die Schritte, die der Kläger unternommen hat, um im Wege der Beförderung oder des Auswahlverfahrens eine höhere Besoldungsgruppe zu erlangen, können einer solchen Beschwerde wegen der zwischen diesen beiden Arten von Anträgen sowohl hinsichtlich ihrer Grundlagen als auch hinsichtlich der möglichen Folgen bestehenden Unterschiede nicht gleichgestellt werden.
3. Nach Meinung des Klägers stellen die erwähnten Urteile des Gerichtshofes gleichfalls neue Tatsachen dar.
Die Rechtswirkungen eines im Streitverfahren ergehenden, einen Verwaltungsakt aufhebenden Urteils des Gerichtshofes erstrecken sich jedoch außer auf die Prozeßparteien nur auf diejenigen Personen, die von dem Verwaltungsakt selbst unmittelbar betroffen werden. Ein solches Urteil kann daher eine neue Tatsache nur für diese Personen darstellen.
Die fraglichen Urteile haben Verfügungen der EWG-Kommission aufgehoben, mit denen die Berichtigung der Einstufung der Betroffenen nach dem im Anhang I zum Beamtenstatut aufgestellten Grundsatz der Zuordnung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe abgelehnt worden war. Diese Verfügungen regelten nur die individuelle Rechtsstellung der Betroffenen und können daher Dritte wie den Kläger nicht unmittelbar betreffen. Sonach können die Urteile hinsichtlich des Klägers nicht als neue Tatsachen angesehen werden, welche die Frist für eine Klage gegen die Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1 wieder eröffnet hätten.
Nach allem ist die Einrede der Beklagten begründet und die Klage als unzulässig abzuweisen.
II. Kosten
Der Kläger ist mit der Klage unterlegen. Er hat daher nach Artikel 69 § 2 in Verbindung mit Artikel 70 der Verfahrensordnung die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der der Beklagten entstandenen Kosten zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 91,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden und gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger hat mit Ausnahme der Auslagen der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen.