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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.1966 – C-30/65
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1966:7
Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Karl Roemer
vom 22. Februar 1966
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Die Klägerin des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, ist uns aus verschiedenen anderen Prozessen bekannt, namentlich aus solchen, die sie bezüglich der allgemeinen Montanumlage ausgetragen hat. In dem nunmehr zu behandelnden Fall geht es um ihre Beitragspflicht im Rahmen der Schrottausgleichseinrichtung, die sich — wie wir wissen — seit Jahren in der Liquidation befindet.
Die Vorgeschichte des Verfahrens will ich nur kurz skizzieren.
Es ist davon auszugehen, daß sich die Klägerin, die in ihrer Produktion Schrott verbrauchte (und zwar, wie sie sagt, ausschließlich Gemeinschaftsschrott), jahrelang nicht verpflichtet fühlte, Meldungen im Rahmen des Schrottausgleichs abzugeben. Die Hohe Behörde erließ deshalb am 15. April 1957 eine formelle Entscheidung, in der sie die Klägerin aufforderte, diejenigen Angaben über Schrottbewegungen in ihrem Betrieb zu machen, die erforderlich waren zur Festsetzung der Beitragspflicht. Die Ausführung dieser Entscheidung erfolgte durch Schreiben der Klägerin vom 19. Mai 1960. Darin wurde für die Zeit von April 1954 bis November. 1958 die Menge des beitragspflichtigen Zukaufschrotts mit rund 22000 Tonnen angegeben. In der Zwischenzeit (Mai 1958) hatte die Hohe Behörde durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft den Betrieb der Klägerin kontrollieren lassen und dabei ausgleichspflichtigen Zukaufschrott in einem Umfang von rund 30000 Tonnen ermittelt. Durch Schreiben vom 13. Juni 1960 verlangte sie von der Klägerin weitere Angaben über Schrottbewegungen in ihrem Betrieb, eine Anordnung, der die Klägerin am 13. Dezember 1960 durch Übersendung von Dokumenten nachkam.. In den Monaten November und Dezember 1961 wurde der Betrieb der Klägerin einer weiteren Kontrolle unterzogen. Am 23. Februar 1962 erließ die Hohe Behörde eine zweite formelle Entscheidung, in der sie der Klägerin aufgab, Rechnungen über den von ihr in der Zeit von April 1954 bis November 1958 für ihre Fertigung verbrauchten elektrischen Strom vorzulegen. Dem kam die Klägerin in der Form nach, daß sie eine Erklärung ihres Stromlieferanten übersandte, aus der ihr Stromverbrauch während der angegebenen Zeit zu entnehmen war. Nach allen diesen Vorgängen war die Hohe Behörde am 8. August 1962 in der Lage, der Klägerin mitzuteilen, daß für sie während der Zeit zwischen April 1954 und November 1958 von einem Verbrauch ausgleichspflichtigen Schrotts in Höhe von rund 58000 Tonnen auszugehen sei. Demgemäß ging der Klägerin — wie anderen Unternehmen — am 8. April 1963 ein Abrechnungsschreiben der Hohen Behörde zu, in dem die Beitragsschuld aufgrund der Entscheidung 7/63 errechnet und zu ihrer Begleichung aufgefordert wurde. Die Klägerin kam dieser Aufforderung indessen nicht nach (wie sie überhaupt bis zum heutigen Tage nach den nicht bestrittenen Angaben der Hohen Behörde keinerlei Beiträge für den Schrottausgleich entrichtet hat); statt dessen brachte sie ein Verwaltungsverfahren in Gang, in dessen Verlauf sie bei wiederholten Begegnungen mit Beamten der Hohen Behörde und in einer umfangreichen Korrespondenz Fragen ihrer Beitragspflicht erörterte. An seinem Ende stehen zwei Entscheidungen der Hohen Behörde vom 7. April 1965, in denen der beitragspflichtige Schrottverbrauch der Klägerin (wie schon in der Mitteilung vom 8. August 1962) mit rund 58000 Tonnen angegeben und in denen (wie in der Abrechnung vom 8. April 1963) die Beitragsschuld der Klägerin auf 395858600,— Lire beziffert wird.
Gegen diese beiden Entscheidungen richtet sich die vorliegende Klage.
Sie sollen nach den Anträgen der Klägerin annulliert werden aus einer Reihe von Gründen, die sich zum Teil unmittelbar auf die angegriffenen Entscheidungen beziehen, zum Teil mit Hilfe der Einrede der Rechtswidrigkeit auf die ihnen zugrunde liegenden allgemeinen Schrottentscheidungen.
Die Hohe Behörde hält die gestellten Anträge insgesamt für unbegründet und bittet um ihre Abweisung.
Rechtliche Würdigung
Wenn ich diesen Streitkomplex nunmehr untersuche, so werde ich davon absehen, Ihnen — wie es die Klägerin getan hat — die Geschichte der Schrottausgleichseinrichtung in ihren verschiedenen Phasen vorweg darzulegen. Sie ist aus einer Vielzahl von Prozessen ausreichend geläufig. Ich werde mich vielmehr sogleich der Untersuchung der tatsächlichen und rechtlichen Streitfragen zuwenden und in ihrem Zusammenhang, wo es notwendig erscheint, auf die einschlägigen allgemeinen Schrottentscheidungen eingehen.
A — Zulässigkeitsfragen
An erster Stelle ist eine Einwendung zur Zulässigkeit der Klage zu behandeln oder, besser gesagt, auf Bedenken und Zweifel einzugehen, welche die Hohe Behörde zur Zulässigkeit vorgebracht hat im Hinblick auf gewisse Formulierungen der Klageschrift. Sie stützen sich darauf, daß in der Klage wiederholt von Gründen zur Annullierung allgemeiner Entscheidungen die Rede ist, wodurch der Eindruck hervorgerufen werden könnte, die Klägerin verlange deren Aufhebung. Solche Bemühungen müßten tatsächlich als unzulässig angesehen werden, weil die dafür maßgeblichen Klagefristen längst abgelaufen sind.
Bei näherem Zusehen zeigt sich jedoch, daß dies in Wirklichkeit nicht die Absicht der Klägerin ist. Dagegen spricht die maßgebliche Formulierung ihrer Klageanträge, in der nur von der Annullierung individueller Entscheidungen die Rede ist, sowie der in der Klageschrift enthaltene Hinweis auf Artikel 36 des Vertrages, der eine mittelbare Kritik an allgemeinen Entscheidungen erlaubt, wie in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt wurde. Die wenig glücklichen Formulierungen der Klageschrift sind somit zu verstehen als Einreden der Rechtswidrigkeit, gegen deren Zulässigkeit nichts einzuwenden ist.
Andere Probleme im Bereich der Klagezulässigkeit sehe ich nach dieser Klarstellung nicht, so daß wir uns ohne weiteres der Begründetheit der Klage zuwenden können.
B — Zur Hauptsache
Entsprechend den klägerischen Rügen ist hier eine Aufteilung der Untersuchung vorzunehmen und zunächst die Kritik zu behandeln, die sich unmittelbar auf die angegriffenen individuellen Entscheidungen bezieht, während in einem späteren Abschnitt auf die verschiedenen Aspekte der Einrede der Rechtswidrigkeit einzugehen sein wird, mit der Kritik geübt wird an allgemeinen Schrottentscheidungen.
I. Klagegründe, die sich unmittelbar auf die angegriffenen individuellen Entscheidungen beziehen
1. Verletzung der Artikel 80 und 81 des Montanvertrags
Zu der Entscheidung, die den Schrottverbrauch der Klägerin feststellt, macht diese in erster Linie geltend, sie habe während des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung hauptsächlich Bolzen (caviglie), Laschen (ganasce) und Platten für die Eisenbahn (piastre hergestellt, also Produkte, die nach Anhang I des Montanvertrags nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Folglich habe auch der zur Herstellung dieser Gegenstände verwen dete Schrott von der Ausgleichseinrichtung, die nur im Rahmen der Vertragskompetenzen tätig werden konnte, nicht erfaßt werden dürfen.
Wie mir scheint, läßt sich die Unhaltbarkeit dieses Standpunkts verhältnismäßig schnell nachweisen, und zwar ohne daß eingegangen wird auf die nunmehr zehnjährigen Beziehungen der Klägerin zur Hohen Behörde, sowie die Tatsache, daß während dieser Zeit, insbesondere im Zusammenhang mit früheren Prozessen über die allgemeine Montanumlage, nie die Einwendung der fehlenden Kompetenz der Hohen Behörde vorgebracht wurde, ein Umstand, der den Gerichtshof schon im Verfahren 1/59 dazu führte, die Unternehmenseigenschaft der Klägerin ausdrücklich festzustellen. — Es ist nämlich unstreitig, daß die Klägerin selbst denjenigen Stahl produziert, der zur Herstellung ihrer Fertigprodukte erforderlich ist. Dies ist nach richtiger Auffassung entscheidend für ihre Zugehörigkeit zur Montangemeinschaft. Nicht dagegen kommt es an auf die Frage, ob der von einem Unternehmen hergestellte Stahl auf den Markt gelangt, für den Markt produziert wird, wie der Gerichtshof mit Deutlichkeit in dem Verfahren 14/69 unterstrichen hat.
Damit steht fest, daß die Hohe Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit geblieben ist, als sie bei der Veranlagung der Klägerin den für die Herstellung ihrer Fertigprodukte verwendeten Schrott in der Ausgleichsrechnung berücksichtigte. — Auf andere Fragen im Zusammenhang mit den besonderen Produktionsverhältnissen der Klägerin wird in einem späteren Abschnitt noch einzugehen sein.
2. Verletzung von Artikel 47 des Vertrages
Eine zweite Rüge richtet sich gegen die Art und Weise, in der die Hohe Behörde den Betrieb der Klägerin im Jahr 1961 kontrollieren ließ. Die Klägerin bringt vor, mit der Kontrolle sei die Schweizerische Treuhandgesellschaft beauftragt worden, diese habe ihren Auftrag aber weitergegeben an die FIDITAL, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Mailand. Damit sei gegen Artikel 47 des Vertrages verstoßen worden, der der Hohen Behörde zwar gestatte, einen Überprüfungsauftrag bestimmten, von ihr ausgewählten Personen zu übertragen, nicht aber, diesen ein Recht auf Subdelegation einzuräumen. Da die Feststellungen über den Schrottverbrauch der Klägerin im wesentlichen auf die Kontrollergebnisse der FIDITAL zurückgingen, seien sie nach richtiger Auffassung außer Betracht zu lassen. In keinem Falle könnten die Kontrollen eine Umkehr der Beweislast bewirken, so daß der Hohen Behörde weiterhin der Nachweis dafür obliege, die Klägerin habe bestimmte Mengen ausgleichspflichtigen Schrotts verbraucht.
Auch dieser Vorwurf erscheint mir jedoch nicht stichhaltig. Schon einmal hatte sich der Gerichtshof zu einer ähnlichen Kritik zu äußern, und zwar in der Rechtssache 18/62 (RsprGH IX 596). Bei dieser Gelegenheit wurde Artikel 47 des Vertrages in der rechtlichen Interpretation deutlich abgehoben von Artikel 86 und betont, die Durchführung von Kontrollen mit Hilfe privater Treuhandgesellschaften stellten keine Übertragung hoheitlicher Befugnisse dar, sie beruhten vielmehr auf der Erteilung eines Nachprüfungsauftrags an bestimmte, der Hohen Behörde geeignet erscheinende Personen.
Mehr als damals zu beurteilen war, ist auch im vorliegenden Falle nicht geschehen. Die Tatsache, daß nicht die Schweizerische Treuhandgesellschaft selbst tätig wurde, welche im allgemeinen die Kontrollen für die Hohe Behörde ausführt und mit der diese in unmittelbaren Vertragsbeziehungen steht, sondern eine italienische Firma, die mit der Schweizerischen Treuhandgesellschaft übrigens in gewisser Weise organisatorisch verflochten ist, dürfte ohne Bedeutung sein, weil die Hohe Behörde von der Einschaltung der FIDITAL wußte und ihr zustimmte. Desgleichen ist ohne Belang, daß der Überprüfungsauftrag an eine juristische Person ging, weil nichts dafür spricht, daß deren Kontrollberichte unkorrekt sind. Im übrigen kann im vorliegenden Fall eine Feststellung wiederholt werden, die der Gerichtshof auch in der Rechtssache 18/62 traf: Weder hat die Klägerin etwas vorgebracht, was gegen die Eignung und Unvoreingenommenheit der Prüfer der FIDITAL sprechen könnte, noch hat sie der Prüfung im Jahr 1961 widersprochen. Somit gibt es letzten Endes keine Gründe, die von der FIDITAL ermittelten Prüfungsergebnisse außer Betracht zu lassen, vielmehr sind sie grundsätzlich so lange zu berücksichtigen, als ein Gegenbeweis gegen ihre Richtigkeit von der Klägerin nicht geführt ist.
3. Verletzung von Artikel 15 des Vertrages sowie der Artikel 4 der Entscheidungen Nrn. 2/57, 16/58
In einer dritten Rüge sind einige Argumente zusammengefaßt, die sich auf die Bestimmung der ausgleichspflichtigen Menge Zukaufschrotts beziehen. Unter ihnen steht der Vorwurf des Begründungsmangels im Vordergrund.
a) Begründungsmangel
Zu seinem Verständnis sind die folgenden Bemerkungen vorauszuschicken. Drei Methoden hat die Hohe Behörde zur Bestimmung der ausgleichspflichtigen Menge Zukaufschrotts im vorliegenden Fall angewandt: Für die Zeit von April 1954 bis Januar 1957 stützte sie sich auf Einkaufsrechnungen für Schrott, die von ihren Kontrolleuren im Betrieb der Klägerin eingesehen worden sein sollen. Für die Zeit von Februar 1957 bis November 1958 seien solche Einkaufsbelege nur lückenhaft vorhanden gewesen. Deshalb wurde für diesen Zeitraum eine Schätzung des Schrottverbrauchs vorgenommen anhand von Rechnungen über den Verkauf von Fertigprodukten. Schließlich wurde die Gesamtrechnung überprüft mit Hilfe der Angaben der Klägerin über ihren Stromverbrauch, aus dem nach einem bestimmten Schlüssel der Schrotteinsatz ermittelt werden kann.
Entsprechend gestalten sich die Vorwürfe des Begründungsmangels. Er soll darin gesehen werden:
daß die von der Hohen Behörde angeführten Einkaufsund Verkaufsrechnungen nicht spezifiziert sind;
daß nicht angegeben worden sei, wie sich die ermittelten Gesamtmengen an Zukaufschrott auf die einzelnen Abrechnungsperioden aufteilen; schließlich
daß Widersprüche auftauchten in der Verwendung des Schlüssels Schrotteinsatz — Stahlproduktion.
Auch diese Vorwürfe halten aber einer näheren Prüfung nicht stand.
Wie andere Unternehmen verwechselt die Klägerin zunächst die Anforderungen, die an die Begründungspflicht zu stellen sind, mit denjenigen, wie sie für Prozeßschriftsätze oder ein Beweisverfahren gelten. Schon wiederholt hat der Gerichtshof festgestellt, eine Begründung habe nur die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Elemente anzuführen, auf denen eine Entscheidung beruht. Erhebliche Entscheidungstatsachen brauchen daher nicht mit allen Einzelheiten, sondern nur in großen Zügen angeführt zu werden (vgl. zuletzt das Urteil in der Rechtssache 8/65). Deshalb konnte die Hohe Behörde mit Recht darauf verzichten, in die Entscheidungsbegründung sämtliche Schrotteinkaufs- und Stahlverkaufsrechnungen aufzunehmen, die für ihre Ermittlungen maßgeblich waren. Ihre Benennung konnte vielmehr dem Gerichtsverfahren vorbehalten bleiben. Würde etwas anderes gelten, so hätte die Begründung der angegriffenen Entscheidung, wie sich aus den nunmehr von der Hohen Behörde vorgelegten Zusammenstellungen ergibt, auf einen ganz unsinnigen Umfang anwachsen müssen. Das aber entspricht nicht dem Inhalt der Begründungspflicht, wie ich schon wiederholt unterstrichen habe.
Was die Zuordnung der von der Hohen Behörde ermittelten Mengen ausgleichspflichtigen Zukaufschrotts an die einzelnen Abrechnungsperioden angeht, so ist dazu auf Seite 5 der angegriffenen Entscheidung alles Erforderliche gesagt. Ein Mehr an Begründung kann sinnvollerweise nicht verlangt werden.
Schließlich hat nach den Einlassungen der Hohen Behörde in der Klagebeantwortung auch der angebliche Widerspruch der Entscheidungsbegründung hinsichtlich des Verhältnisses Schrotteinsatz — Stahlproduktion eine Aufklärung gefunden: es handelt sich um einen Irrtum von seiten der Klägerin, der sich daraus erklärt, daß der Schrotteinsatz einmal bezogen ist auf Rohstahl, das andere Mal auf Fertigprodukte. Das Ergebnis der Berechnungen wurde dadurch nicht beeinflußt.
Damit steht insgesamt fest, daß eine Aufhebung der Entscheidung aus formellen Gründen nicht zu rechtfertigen ist.
b) Sind die Feststellungen zum Schrottverbrauch der Klägerin inhaltlich korrekt?
Noch im Rahmen dieses dritten Vorwurfs sind darüber hinaus einige Rügen zu behandeln, die sich auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Hohen Behörde getroffenen Feststellungen beziehen.
Mehrere Gesichtspunkte müssen dabei auseinandergehalten werden.
aa) Der Zeitraum von April 1954 bis Januar 1957
Soweit sich die Hohe Behörde auf die von ihren Kontrolleuren eingesehenen Schrotteinkaufsrechnungen beruft — das ist der Fall für den Zeitraum von April 1954 bis Januar 1957 —, beschränkt sich die Klägerin darauf, angesichts der zwei Jahre später von ihr erstatteten Meldungen die Feststellungen der Hohen Behörde als absurd zu bezeichnen, von einigen in der Zusammenstellung der Hohen Behörde enthaltenen Rechnungen anzugeben, sie stammten nach ihrer Bezeichnung nicht von Schrottheferanten, sondern von Transportunternehmen, und zu kritisieren, daß der von der Klägerin im Lohnverfahren verbrauchte Schrott für die gesamte Zeit des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung in den Ausgleich einbezogen wurde, obwohl erst die Entscheidung 14/55 entsprechende Bestimmungen vorsah.
Um den zuletzt genannten Punkt vorwegzunehmen: diese Kritik ist offensichtlich unhaltbar, da die Entscheidung 14/55, was den im Lohnverfahren verbrauchten Schrott angeht, nicht neue Regeln in den Schrottausgleich einführen, sondern lediglich ein Prinzip ausdrücklich klarstellen sollte, das sich. aus den Grundsätzen des Schrottausgleichs, wie sie von Anfang an gegolten hatten, ableiten ließ.
Sodann ist im Rahmen dieser Gruppe von Rügen zu unterstreichen, daß sich die Hohe Behörde grundsätzlich mit Recht auf die Ergebnisse ihrer Kontrollen beruft, da ihr bis zum Jahr 1958 (Zeitpunkt der ersten Kontrolle) Schrottmeldungen von der Klägerin überhaupt nicht gemacht wurden und da deren spätere Angaben (aus dem Jahr 1960) mit den Ergebnissen der Kontrollen ganz offensichtlich nicht zu vereinbaren waren. Es gilt also für den angegebenen Zeitraum bezüglich der Verteilung der Beweislast das, was ich vorhin im Zusammenhang mit Artikel 47 des Vertrages ausführte, das heißt, es obliegt der Klägerin, nachzuweisen, daß die Ermittlungen der Hohen Behörde fehlerhaft sind.
Bedenkt man dies, so können ihre Einlassungen, soweit sie nur unbestimmt von absurden Kontrollergebnissen sprechen, nicht als ausreichend angesehen werden. — Das gleiche gilt von ihrer Bemerkung, einige der angeblichen Schrotteinkaufsrechnungen stammten in Wahrheit von Transportunternehmen, und dies nicht zuletzt deshalb, weil die Hohe Behörde in plausibler Weise erklärt hat, es handle sich insofern um Schrottlieferungen der italienischen Eisenbahnen, die über deren Waggondienst abgewickelt wurden. — Beachtlich wären die Einwendungen der Klägerin nur dann, wenn sie mit Dokumenten die Unrichtigkeit der Feststellungen der Hohen Behörde nachweisen würde. Insofern fehlt es an jedem ernsthaften Versuch. Die Klägerin beruft sich lediglich darauf, in ihren Archiven seien Rechnungsbelege für die fragliche Zeit nicht mehr vorhanden, ohne eine Rechtfertigung für diese Lage zu geben. Eine solche Rechtfertigung könnte aber auch nicht gelingen, da gerade das Verhältnis der Klägerin zur Hohen Behörde, von Anfang an gekennzeichnet durch Streitigkeiten über Meldepflichten und Beitragspflichten im Rahmen des Schrottausgleichs, allen Anlaß geben mußte, bis zur endgültigen Klärung offener Streitpunkte notwendige Beweisdokumente aufzubewahren.
Da wir somit für die Periode von April 1954 bis Januar 1957 keine zumutbaren Gegenbeweise der Klägerin vor uns haben und da ihr aus der Entscheidung Nr. 14/55 abgeleitetes Rechtsargument nicht stichhaltig erscheint, sind wir gezwungen, die Ermittlungsergebnisse der Hohen Behörde als richtig anzuerkennen.
bb) Der Zeitraum von Februar 1957 bis November 1958
Das gleiche gilt zunächst für den Zeitraum von Februar 1957 bis November 1958 insoweit, als die Klägerin sich darauf beschränkt, die Angaben der Hohen Behörde über Verkäufe von Stahlerzeugnissen, die als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Schrottverbrauchs dienten, als unrichtig zu bestreiten, ohne irgendwelche Geschäftsunterlagen als Gegenbeweis vorzulegen.
Darüber hinaus sind für diese Periode die folgenden Argumente zu berücksichtigen:
Die Klägerin beruft sich darauf, die Hohe Behörde habe zu Unrecht Fertigprodukte berücksichtigt, die nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen. Daß dieses Argument jedoch nicht durchgreift, habe ich schon anläßlich des ersten Klagegrundes nachgewiesen. Maßgeblich ist, daß die Klägerin selbst denjenigen Rohstahl erzeugt, den sie zur Herstellung ihrer Endprodukte benötigt. Somit ist es gerechtfertigt, aus dem Umfang der Endproduktion Rückschlüsse zu ziehen auf den Schrottverbrauch, der bei der Produktion von Rohstahl unvermeidlich ist.
Sodann macht die Klägerin geltend, die Hohe Behörde sei in ihren Berechnungen lediglich vom Schrottverbrauch ausgegangen, ohne — wie es die Entscheidungen Nrn. 2/57 und 16/58 vorschreiben — in notwendigem Umfang Abzüge zu machen für Eigenentfall und Verminderung der Lagerbestände. Auch dieser Vorwurf ist jedoch nicht stichhaltig. Unwidersprochen hat die Hohe Behörde in ihren Schriftsätzen ausgeführt, die Klägerin habe nie größere Schrottläger unterhalten, so daß eine Verminderung der Lagerbestände bei der Berechnung ihrer Beitragsschulden außer Betracht bleiben konnte. — Was den Eigenentfall angeht, so hat ihn die Hohe Behörde in pauschaler Weise berücksichtigt. Dabei wurde ein Unterschied gemacht je nach der Art der hergestellten Erzeugnisse. Die Hohe Behörde hat dies ausführlich im Anhang 5 zur Klagebeantwortung erläutert, und die in der Entscheidungsbegründung verwendeten Zahlen zeigen uns, daß dort genauso verfahren wurde. Dafür aber, daß bei ihr der Eigenentfall einen besonders großen Umfang angenommen hätte, sei es wegen der Eigenart ihrer Fertigung oder sei es wegen Sachmängelrügen ihrer Kunden, blieb die Klägerin den ihr obliegenden Beweis in gehöriger Form schuldig.
Allein insofern konnte ihre Kritik berechtigt erscheinen, als sie sagt, bei einer Ermittlung des Schrottverbrauchs anhand der Verkäufe von Fertigprodukten sei eine Doppelbelastung bestimmter Schrottmengen nicht ausgeschlossen. Dies deswegen, weil im Februar 1957 verkaufte Stahlerzeugnisse mit Hilfe von Schrott produziert werden mußten, der spätestens im Januar 1957 eingekauft wurde und als solcher bereits in der Berechnung des Schrottverbrauchs für die Periode von April 1954 bis Januar 1957 enthalten ist. — Die Kritik verliert jedoch zum Teil ihre Berechtigung, wenn man bedenkt, daß die Hohe Behörde Verkaufsrechnungen lediglich bis einschließlich November 1958 berücksichtigt hat. Damit blieb der Schrottverbrauch außer Betracht, der zur Fertigung von Stahlerzeugnissen diente, die erst nach dem 30. November 1958 zum Verkauf gelangen konnten.
Auf diese Weise dürfte ein gewisser Ausgleich gegeben sein für Unrichtigkeiten in der Berechnung des Schrottverbrauchs, bezogen auf die ersten Monate der zweiten Periode. Außerdem war die Hohe Behörde bestrebt, die Richtigkeit ihrer Schätzungsergebnisse zu überprüfen mit Hilfe von Feststellungen über den Stromverbrauch, die zu analogen Resultaten führten. Nur wenn auch in dieser Berechnungsmethode Fehler nachzuweisen wären, könnte die Kritik der Klägerin berechtigt erscheinen.
cc) Zur Berechnung des Schrottverbrauchs anhand des Stromverbrauchs
Damit komme ich zu den Rügen, die sich auf die Ermittlung des Schrottverbrauchs nach Maßgabe des Stromverbrauchs beziehen. Daß gegen diese Berechnungsmethode grundsätzlich nichts einzuwenden ist, wenn die Hohe Behörde zu Schätzungen von Amts wegen gezwungen wird wegen Fehlens notwendiger Schrottmeldungen oder deren erwiesener Unrichtigkeit, hat der Gerichtshof schon wiederholt unterstrichen (vgl. insbesondere Rechtssache 18/62). Auch Einzelheiten der Berechnungsmethode, wie sie von einem Expertenteam erarbeitet wurden, hat der Gerichtshof unbeanstandet gelassen.
Die Frage kann demnach für uns nur lauten, ob im vorliegenden Fall Argumente vorgetragen wurden, für die es an einer Rechtsprechung fehlt, und ob diese Argumente als stichhaltig anerkannt werden können. Dies scheint mir jedoch nicht der Fall zu sein. Wenn ich recht sehe, wurden uns zu anderen, bereits behandelten, vor allem folgende Einwendungen vorgetragen: Die Rechnung der Hohen Behörde lasse unberücksichtigt, daß die Klägerin stets mit einem besonders hohen Einsatz an Roheisen gearbeitet habe, und sie bedenke nicht, daß der Elektrizitätsverbrauch auch die Herstellung von Fertigprodukten mit umfasse. — Meines Erachtens genügt für uns insofern die Feststellung, daß die Klägerin für ihre Behauptungen nicht den Beginn eines Beweises versucht, geschweige denn einen Beweis erbracht hat, wie er ihr nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt. Ein solcher Beweis wäre insbesondere für die Frage dringlich gewesen, ob die Klägerin tatsächlich neues Roheisen in großem Umfang zur Stahlerzeugung verwendete, oder aber — wie die Hohe Behörde vermutet — altes Roheisen, das nach der Ausgleichsregelung als Schrott erfaßt wurde.
Insgesamt können wir somit festhalten, daß zwar in der von der Hohen Behörde vorgenommenen Schätzung gewisse Ungenauigkeiten nicht auszuschließen sind, daß diese sich aber in den Grenzen halten, die der Gerichtshof für vertretbar erachtet, wenn betroffene Unternehmen es unterlassen, durch ein korrektes Verhalten der Ausgleichseinrichtung zu genauen Werten zu verhelfen. Ich sehe demnach keinen Anlaß, die von der Hohen Behörde getroffenen Feststellungen über den Schrottverbrauch der Klägerin zu beanstanden.
4. Zur Rechtmäßigkeit der die Beitragspflicht der Klägerin konkretisierenden Entscheidung
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin schließlich noch eine eigenständige Rüge zu der Entscheidung vorgebracht, in der die Hohe Behörde die geschuldete Beitragssumme fixiert. Sie stützt sich darauf, daß vor kurzem eine neue allgemeine Entscheidung erging (Entscheidung Nr. 19/65 vom 15. Dezember 1965 über die Aufstellung der endgültigen Abrechnungen für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters), in der neue Werte für die Festsetzung der Beitragspflicht enthalten seien. Damit habe die angegriffene individuelle Entscheidung ihre bisher gültige Basis (Entscheidung Nr. 7/63) verloren.
Ich denke indessen, daß wir diese Rüge beiseite lassen können, weil für uns die Rechtslage maßgeblich ist, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung gegolten hat. Da diese — wie in der Regel die bisherigen Einzelentscheidungen des Schrottausgleichs — nur vorläufigen Charakter hat, wird es die Hohe Behörde nicht versäumen, die in ihr getroffenen Feststellungen unter Beachtung der in der Entscheidung Nr. 19/65 enthaltenen Elemente zu überprüfen und der Klägerin — soweit sie davon betroffen ist — eine neue Entscheidung zur Bestimmung ihrer Beitragsschuld zuzustellen.
5. Ergebnis
Wir halten daher als Zwischenergebnis fest, daß keine der gegen die angegriffenen individuellen Entscheidungen unmittelbar vorgetragenen Rügen erfolgreich ist.
II. Rügen, die sich auf allgemeine Schrottentscheidungen beziehen
Mit den bisherigen Ausführungen ist der Sachverhalt jedoch nicht erschöpfend gewürdigt, da die Klägerin der Meinung ist, die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 und andere ihr zugrunde liegende Schrottentscheidungen wiesen Mängel auf, die von Einfluß seien auf die für die Klägerin geltende Einzelabrechnung. Sehen wir zu, wie diese Einrede der Rechtswidrigkeit im einzelnen beschaffen ist.
1. Zur Festsetzung der Abrechnungsperioden
An erster Stelle führt die Klägerin Beschwerde darüber, daß m der Entscheidung Nr. 19/60 für den Beginn des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung zwei große Abrechnungsperioden mit jeweils einem einheitlichen Beitragssatz festgelegt wurden, nämlich fürdie Gültigkeitsdauer der Entscheidung Nr. 22/54 eine Periode von 12 Monaten und für diejenige der Entscheidung Nr. 14/55 eine Periode von 22 Monaten. Damit stehe die Entscheidung Nr. 19/60 im Widerspruch zu dem Prinzip, nach dem die Ausgleichskasse Abrechnungsperioden von einem Monat, höchstens drei Monaten, anzuwenden hatte und im Gegensatz zu anderen allgemeinen Entscheidungen (Nrn. 2/57 u. 16/58), die ebenfalls dreimonatige Abrechnungsperioden vorsahen. Für diese Abweichung sei keine Begründung gegeben, sie wirke sich diskriminierend aus und stelle einen Ermessensmißbrauch dar.
Was zunächst den Vorwurf des Begründungsmangels angeht, so ist er sicher nicht fundiert, wie sich aus den Erwägungen zur Entscheidung Nr. 19/60 mit Deutlichkeit ergibt. Dabei spielt es für diese formale Rüge natürlich keine Rolle, ob die Erwägungen inhaltlich stichhaltig sind.
Sodann hat die Hohe Behörde klargestellt, daß auch die Brüsseler Kasse, solange sie die Verwaltung der Ausgleichseinrichtung führte, für die Entscheidung Nr. 22/54 eine zwölfmonatige Abrechnungsperiode anwandte und für die Entscheidung Nr. 14/54 entsprechend deren Gültigkeitsdauer zunächst eine Abrechnungsperiode von neun Monaten sowie nach Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidung eine solche von dreizehn Monaten. Lediglich die Beitragszahlungen wurden monatlich einverlangt. Die Hohe Behörde hat demnach nichts anderes getan, als die Praxis der Kasse sanktioniert, nachdem sie die Verwaltung übernommen hatte und nachdem sie a posteriori feststellen konnte, daß mit dieser Praxis eine Ungleichbehandlung der betroffenen Unternehmen nicht verbunden ist.
Im übrigen bemerkt die Hohe Behörde zu Recht, daß es ihr rechtlich freigestanden hätte, frühere allgemeine Schrottentscheidungen abzuändern, wenn diese eine andere Abrechnungspraxis vorgezeichnet hätten, da naturgemäß die zuerst ergangenen Schrottentscheidungen keinen höheren Rang beanspruchen können als spätere allgemeine Entscheidungen.
Schließlich erweist sich auch der Diskriminierungsvorwurf als unbegründet. Gegen ihn könnte vorweg eingewendet werden, daß sich alle Unternehmen im Hinblick auf die Abrechnungsperioden in der gleichen Situation befanden. Auch wurde von der Klägerin nicht der Nachweis geführt, daß die Wahl anderer, kürzerer Abrechnungsperioden für sie zu einer geringeren Beitragsbelastung geführt hätte. Vielmehr hat umgekehrt die Hohe Behörde in ihrem letzten Schriftsatz dargelegt, daß die Wahl der Abrechnungsperioden, wie sie in der Entscheidung Nr. 19/60 getroffen wurde, für die Klägerin günstige Folgen habe und daß ihre Beitragsschuld anwachsen würde, wären die von ihr selbst reklamierten dreimonatigen Abrechnungsperioden zur Anwendung gelangt.
Somit erweist sich die Kritik an der Bemessung der Abrechnungsperioden für die Klägerin nicht als erfolgreich.
2. Zur Berücksichtigung von Schrott ähnlichen Charakters
Zu beanstanden ist nach der Auffassung der Klägerin weiterhin, daß gewisse Schrottmengen, zu deren Charakterisierung ich gleich komme, in den Ausgleich aufgenommen wurden. Ließe man sie außer Betracht, wozu verschiedene Überlegungen zwingen sollen, so würde sich die gesamte Ausgleichslast und damit auch der Beitragsanteil der Klägerin vermindern.
Mehrere Gesichtspunkte sind im Rahmen dieser Argumentation zu berücksichtigen:
a) So hält es die Klägerin für unzulässig, daß in die Abrechnung der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 18/60 und20/60 Schrott ähnlichen Charakters für die gesamte Gültigkeitsdauer der Ausgleichseinrichtung aufgenommen wurde. In Artikel 1 der Entscheidung Nr. 22/54 sei nur von Importschrott die Rede, was zumindest für den Anwendungszeitraum dieser Entscheidung allein die Berücksichtigung von Importschrott erlaube.
Zu diesem Vorwurf könnte vorweg auf das schon vorhin verwendete Argument von der Gleichrangigkeit allgemeiner Schrottentscheidungen verwiesen werden, die es der Hohen Behörde prinzipiell erlaubt, in späteren Entscheidungen auf die Grundsätze früherer Entscheidungen zurückzukommen und diese zu ändern oder zu ergänzen.
Aber auch abgesehen davon ist die Kritik der Klägerin unberechtigt, weil in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 22/54 ausdrücklich die Rede ist von Schrott ähnlichen Charakters, und zwar — anders als die Klägerin glaubt — nicht nur im Sinne einer künftig geplanten Einbeziehung. Damit ist dessen Ausgleichsfähigkeit im Rahmen der Entscheidung Nr. 22/54 mit Deutlichkeit anerkannt. Die Tatsache, daß er in der Überschrift der Entscheidung und in Artikel 1 nicht erwähnt wird, ist demgegenüber ohne Bedeutung, weil eine normative Regelung in ihrer Gesamtheit zu interpretieren ist und nicht ausschlaggebend nach Titelüberschriften oder Eingangsartikeln, die ersichtlich keine andere Bedeutung haben als die einer schlagwortartigen Kennzeichnung der geschaffenen Einrichtung.
b) Beanstandet wird von der Klägerin weiterhin die Verwendung der unbestimmten Begriffe ähnlicher Schrott (ferraille assimilée) und (in den Entscheidungen Nrn. 14/55, 2/57, 16/58) teurer Schrott (ferraille onéreuse), die sich einer präzisen Interpretation entzögen und dazu führten, daß es in das Ermessen der Verwaltung gestellt sei, welche Art von Schrott im Ausgleich berücksichtigt werden konnte. Es fehle auch an einer Begründung für diese Ausdehnung der Ausgleichseinrichtung, weswegen es von der Gültigkeitsdauer der Entscheidung Nr. 14/55 an allein vertretbar erscheine, neben Importschrott den ausdrücklich genannten Abwrackschrott für ausgleichsfähig zu erklären.
Zu diesen Vorwürfen bemerkt die Hohe Behörde mit Recht, daß es vielfach nicht möglich ist, in Gesetzen, die einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt erfassen, Definitionen mit einem Präzisionsgrad zu geben, der gleichsam eine automatische Anwendung der normativen Regelung auf den konkreten Einzelfall erlaubt. Gerade zur Vermeidung unvorhersehbarer Diskriminierungen könne es sich als erforderlich erweisen, der das Gesetz durchführenden Verwaltungsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen. Dies ist tatsächlich so lange unbedenklich, als eine verlässliche Richtschnur für das Verwaltungshandeln aus dem Gesetzeszweck und seinem Gesamtinhalt gewonnen werden kann. Das aber trifft meines Erachtens für die Ausgleichseinrichtung zu im Hinblick auf die Begriffe ähnlicher Schrott und teurer Schrott, die neben den Begriffen Importschrott und Abwrackschrott verwendet werden. Es muß sich demnach um Schrott handeln, dessen Gewinnung mit großen Aufwendungen verbunden ist (ähnlich wie die des Abwrackschrotts) oder der dem gemeinsamen Schrottmarkt deswegen nicht angehörte, weil die allgemeinen Exportverbote für ihn nicht galten. Derartigen Schrott in den Ausgleich mit einzubeziehen, lag, wie die Hohe Behörde unterstreicht, im allgemeinen Interesse, weil sein Preis in der Regel das Niveau des Importpreises nicht erreichte und weil so der Bedarf an Importschrott verringert wurde, der, mit höheren Ausgleichsvergütungen verbunden, zu einer höheren Ausgleichsbelastung für Schrottverbraucher geführt hätte.
Mit diesen aus dem Gesetzeszweck und dem Gesamtinhalt der allgemeinen Schrottentscheidungen zu gewinnenden Überlegungen ist gleichzeitig den Anforderungen genügt, die an eine ausreichende Begründung gestellt werden können.
Schließlich darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß die Hohe Behörde nach der Übernahme der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung strenge Kontrollen durchführte im Hinblick auf die Ausgleichsfähigkeit gewisser Schrottmengen. Davon legen die Anforderungen Zeugnis ab, die etwa in der Entscheidung Nr. 23/68 für die Zulassung anderen Schrotts als Importschrott in den Ausgleich aufgestellt wurden. Jedenfalls konnte von der Klägerin nicht behauptet oder gar bewiesen werden, daß infolge der von ihr gerügten Ausgestaltung der allgemeinen Schrottentscheidungen Schrottmengen definitiv in den Ausgleich aufgenommen wurden, für die ein Ausgleich vernünftigerweise nicht in Betracht kam.
Gegen die Ausgleichsfähigkeit sonstigen teuren Schrotts ist demnach von Rechts wegen nichts einzuwenden.
c) Immer noch im Rahmen des zweiten Angriffsmittels gegen allgemeine Schrottents: heidungen bringt die Klägerin sodann vor, die Ausgleichsrechnungen seien fehlerhaft insofern, als sie Schrottmengen enthielten, für die ein Ausgleich in betrügerischer Weise erwirkt wurde und insofern, als die Zahlenangaben über den ausgleichsfähigen Schrott schwankten, ohne daß im einzelnen eine Begründung dafür gegeben werde.
Von diesen Vorwürfen ist der zuletzt genannte sicher unfundiert, einmal weil die Vorläufigkeit aller bisherigen Abrechnungen immer unterstrichen wurde und weil ganz offensichtlich Änderungen im Abrechnungsergebnis zurückzuführen sind auf Kontrollen der Hohen Behörde. Die Begründungspflicht verlangt aber vernünftigerweise nicht, daß alle diese Kontrollergebnisse in die allgemeinen Entscheidungen aufgenommen werden.
Was die Betrugsaffären im Rahmen des Ausgleichs angeht, so ist für sie gleichfalls auf die Vorläufigkeit der Schrottabrechnungen h'nzuweisen. Definitive Aussagen über die durch betrügerische Machenschaften erlangten Ausgleichsvergütungen sind so lange nicht möglich, als die Untersuchungen nicht abgeschlossen sind und Schritte zur Zurückerlangung der entsprechenden Summen weiterhin unternommen werden. Erst nach Abschluß aller dieser Operationen und gegebenenfalls nachdem der Gerichtshof — was bisher nicht geschehen ist — einen Amtsfehler der Hohen Behörde festgestellt hat mit der Folge, daß diese für Lücken im Ausgleich mit ihrem allgemeinen Etat einzustehen hätte, erst zu einem solchen Zeitpunkt ist ein Urteil darüber möglich, ob bestimmte Summen, die effektiv der Ausgleichskasse entnommen wurden, in der Ausgleichsrechnung letzten Endes nicht erscheinen dürfen. — In Anbetracht dieser Umstände besteht im gegenwärtigen Zeitpunkt für die Klägerin kein vernünftiger Anlaß, über die Umlegung von Ausgleichsvergütungen Beschwerde zu führen, die angeblich in betrügerischer Weise erlangt wurden.
Insgesamt ist demnach keine der soeben behandelten Rügen zu allgemeinen Schrottentscheidungen geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
3. Zur Art und Weise der Berücksichtigung von Schrotteinsparungen durch Einsatz von Roheisen
In einer dritten Rüge weist die Klägerin darauf hin, daß die Entscheidungen Nrn. 14/55, 2/57 und 16/58 in allgemeiner Form eine Prämie vorsahen für Einsparungen von Schrott durch erhöhten Einsatz von Roheisen. Aufgrund dieses Prinzips sei die Entscheidung Nr. 26/55 ergangen, die den Roheiseneinsatz im Siemens-Martin-Ofen prämiierte, sowie die Entscheidung Nr. 3/56, die eine Prämie gewährte für Einsatz von vorgeblasenem Thomas-Stahl im Elektroofen. Dagegen seien andere Einsparungsmethoden nicht berücksichtigt worden, namentlich solche in Öfen mit fester Beschickung, die auch bei der Klägerin möglich waren und die zu wesentlichen Schrotteinsparungen geführt hätten. Dies stelle eine Diskriminierung dar, die nur dadurch beseitigt werden könne, daß die ausdrücklich anerkannten Schrotteinsparungsmaßnahmen unberücksichtigt blieben und die dafür erforderlichen Prämienbeträge in der Ausgleichsrechnung gestrichen würden.
In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, daß die Klägerin nicht geltend macht, sie habe durch erhöhten Roheiseneinsatz tatsächlich Schrotteinsparungen erzielt und infolgedessen Anspruch auf Prämien. Offensichtlich wäre eine solche Schlußfolgerung unhaltbar, weil das in der Entscheidung Nr. 14/55 zum erstenmal in allgemeiner Form etablierte Prinzip naturgemäß Durchführungsentscheidungen verlangte, die seine Anwendung im Einzelfall ermöglichten. Die von der Klägerin vorgelegte Expertise spricht deshalb nur von theoretischen Möglichkeiten, die im Rahmen dieser Durchführungsentscheidungen hätten berücksichtigt werden müssen.
Daß dies aber das Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot tatsächlich verlangen, erscheint mir mehr als zweifelhaft. Nach allgemeiner Auffassung kann von einer Diskriminierung nicht gesprochen werden bei sachlich begründeten Sonderbehandlungen. Auch begründet die Tatsache allein, daß von einer allgemeinen Regelung nicht die besondere Situation eines jeden einzelnen Unternehmens erfaßt wird, noch nicht den Vorwurf der Diskriminierung.
Im vorliegenden Zusammenhang ist dafür, wie die Hohe Behörde mit Recht unterstreicht, wesentlich, daß in einer allgemeinen Entscheidung Kriterien festgelegt werden mußten, die zu Schrotteinsparungen anreizten, die also ein gewisses Maß an Vorausberechenbarkeit einschlossen. Dafür war erforderlich, daß es sich um allgemeine und sichere Kriterien handelte, die auf konstanten Werten basierten und die zugeschnitten waren auf rentable, ohne Schwierigkeiten zu realisierende Verfahren. Nur technische Methoden, die diesen Anforderungen genügten, konnten im Rahmen der Prämienregelung berücksichtigt werden.
Meines Erachtens kann aber nicht angenommen werden, daß die Klägerin für die in ihrem Betrieb möglichen Einsparungsmethoden einen entsprechenden Nachweis geführt hat. Dafür ist die von ihr vorgelegte Expertise, die einen Roheiseneinsatz von rund 30 % unter besonderen Bedingungen für möglich hält, zu unpräzise. Sie soll darüber hinaus — nach der von der Hohen Behörde gegebenen Beurteilung — in ihren wenig substantiierten Kostenberechnungen zu dem Schluß zwingen, daß die Verwendung von Schrott im Betrieb der Klägerin zu erheblich wirtschaftlicheren Ergebnissen führte als der Roheiseneinsatz. — Somit hebt sich die Situation der Klägerin wesentlich ab von der anderer Unternehmen, die überdies, was die Klägerin übersieht, Einsparungsprämien lediglich zum Ausgleich für die beim Roheiseneinsatz entstehenden höheren Betriebskosten erhielten, die also in Wirklichkeit durch die Anwendung der im allgemeinen interesse liegenden Einsparungsmethoden keinen Gewinn erzielten.
Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots oder gar eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen kann demnach der Hohen Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen der Ausgleichseinrichtung nur für gewisse technische Methoden der Schrotteinsparung Prämien vorgesehen hat.
4. Zur Festsetzung der Ausgleichspreise
Mit einem letzten Klagegrund kritisiert die Klägerin schließlich noch die Festsetzung der Ausgleichspreise, also der Preise, nach denen sich die Leistung von Ausgleichsvergütungen für Importschrott und sonstigen teuren Schrott und demzufolge auch die Bemessung der umzulegenden Ausgleichslasten richtete. Für sie ist eine Reihe von Entscheidungen ergangen (18/60, 20/60, 7/63 und andere frühere Entscheidungen), die unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft sein sollen.
a) Beanstandet wird von der Klägerin zunächst die Ermächtigung der Brüsseler Kasse zur Festsetzung der Ausgleichspreise und die Tatsache, daß die Kasse keine Mitteilungen gemacht habe über die Festsetzung der Preise (wobei mir allerdings nicht völlig klar ist, ob diese Rüge letzten Endes noch aufrechterhalten wird).
Sie ist sicherlich insofern unbegründet, als die Hohe Behörde nach Erlaß der Entscheidung Nr. 13/58 und nach der Übernahme der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung sämtliche Anordnungen der Kasse überprüfte und danach Beschlüsse über die Festsetzung der für die verschiedenen Perioden geltenden Ausgleichspreise veröffentlichte.
b) Ebenso kurz kann ich mich fassen zu einer zweiten Bemerkung der Klägerin, nach der für die verschiedenen Abrechnungsperioden verschiedene Methoden der Festsetzung des Ausgleichspreises angewandt worden seien, denn dieser Vorwurf ist nicht näher spezifiziert, insbesondere ist nicht angegeben, inwiefern der Klägerin aus dem erwähnten Umstand Nachteile erwachsen sein sollen.
c) Sicher nicht zu Unrecht unterstreicht die Klägerin in einem weiteren. Punkt, zur Ermittlung zuverlässiger Ausgleichspreise sei eine exakte Feststellung und Kontrolle der für Gemeinschaftsschrott gezahlten Preise erforderlich gewesen. — Soweit sie damit aber eine stillschweigende Kritik an die Adresse der Hohen Behörde richtet, muß ihr der Erfolg versagt sein.
Tatsächlich steht fest, daß die Ausgleichseinrichtung die für die Festsetzung der Ausgleichspreise notwendigen Elemente den Meldungen entnommen hat, zu denen die schrottverbrauchenden Unternehmen nach Sinn und Zweck der Ausgleichseinrichtung verpflichtet waren, Meldungen, die zum großen Teil in einwandfreier Weise abgegeben wurden und deren Richtigkeit die Hohe Behörde in zahlreichen gründlichen Kontrollen nachgeprüft hat. — Demgegenüber darf die Tatsache nicht in die Irre führen, daß sich die Hohe Behörde im vorliegenden Rechtsstreit bei der Auseinandersetzung mit der Klägerin über tatsächlich gezahlte Marktpreise auf eine Zeitschriftenveröffentlichung berief, denn hier handelt es sich, wie die Hohe Behörde mit Recht hervorhebt, um ein prozessuales Verhalten, das keine Rückschlüsse erlaubt auf die Art und Weise, in der von ihr während des Bestehens der Ausgleichseinrichtung tatsächlich Preise ermittelt wurden.
d) Bestechend erscheint auf den ersten Blick auch die Rüge der Klägerin, die Festsetzung von einheitlichen Durchschnittswerten, einheitlichen Ausgleichspreisen für die ganze Gemeinschaft, wirke angesichts der im Innern der Gemeinschaft bestehenden Preisunterschiede für Schrott diskriminierend. So habe die Klägerin selbst vielfach höhere Preise für Inlandschrott zahlen müssen, sie sei also bei einem für die ganze Gemeinschaft einheitlichen Beitragssatz gegenüber Unternehmen benachteiligt, die Inlandschrott zu einem unter dem offiziellen Ausgleichspreis liegenden Preis beziehen konnten.
Dazu muß jedoch in erster Linie bemerkt werden, daß die Klägerin jeden stichhaltigen Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung schuldig geblieben ist. Sie hat uns nur zwei Erklärungen angeblicher Schrottlieferanten vorgelegt, während ein wirklicher Nachweis in Anbetracht der von der Hohen Behörde angegebenen Zeitschriftennotizen über italienische Schrottpreise von der Klägerin durch Vorlage von Einkaufsrechnungen hätte geführt werden können und müssen. —
Des weiteren ist, wie die Hohe Behörde hervorhebt, nicht auszuschließen, daß von der Klägerin tatsächlich gezahlte höhere Preise für Inlandschrott sich erklären aus der Verwendung von teurem Roheisenschrott. — Entscheidend muß freilich letzten Endes die Überlegung sein, daß selbst bei Vorhandensein von Preisdifferenzen im Innern der Gemeinschaft die Idee eines gemeinsamen, einheitlichen Marktes eine regionale Aufsplitterung der Ausgleichspreise verbietet. Im Gesamtergebnis konnte auch bei einheitlichen Beitragssätzen für die Gemeinschaft letzten Endes mit einem befriedigenden Ausgleich gerechnet werden, vergegenwärtigt man sich etwa die Tatsache, daß auch die effektiv gezahlten Importpreise in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft nicht einheitlich waren. Es ist schließlich nicht einleuchtend, daß gerade kleinere Unternehmen die ungerechten Opfer einer solchen Ausgleichsregelung sein mußten, da sie keineswegs, wie die Klägerin vorgibt, auf den Bezug von Inlandschrott angewiesen waren, sondern durchaus die Möglichkeit hatten, über das gemeinsame Büro in Brüssel an Schrottimporten für gemeinsame Rechnung sich zu beteiligen.
Von einem diskriminierenden Effekt bei einheitlicher Gestaltung der Ausgleichspreise kann demnach nicht die Rede sein.
e) Bleibt somit als letzter Punkt noch der Vorwurf, Artikel 47 des Vertrages sei verletzt insofern, als im Rahmen des Schrottausgleichs nicht alle diejenigen Elemente veröffentlicht oder den Unternehmen mitgeteilt wurden, die zur Festsetzung der verschiedenen Daten der Ausgleichsrechnung erforderlich waren.
Diese Rüge ist offensichtlich unfundiert, soweit es um Elemente geht, die für geschäftliche Dispositionen der ausgleichspflichtigen Unternehmen allein von Bedeutung waren, nämlich die Beitragssätze und die Ausgleichspreise. Sie wurden den Unternehmen, anfangs durch Mitteilungen der Brüsseler Stellen unmittelbar oder durch Rundschreiben über deren Regionalbüros, später durch die Hohe Behörde selbst, rechtzeitig mitgeteilt. —
Wenn die Klägerin darüber hinaus der Ansicht ist, den Unternehmen hätten alle Einzelelemente der Ausgleichsrechnungen zur Verfügung gestellt werden müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß eine derart weitgehende Verpflichtung in Artikel 47 nicht statuiert ist. Sie wird durch keinerlei Erfordernisse des Geschäftslebens diktiert und würde andererseits eine unnötige Belastung der Verwaltungsorgane mit sich bringen.
5. Insgesamt müssen wir demnach auch für die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit gegen allgemeine Schrottentscheidungen vorgebrachten Rügen die Feststellung treffen, daß sie der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können.
C — Zusammenfassung und Ergebnis
Ohne daß es erforderlich erscheint, den von der Klägerin formulierten Beweisanträgen stattzugeben, die nur sinnvoll wären, wenn der Hohen Behörde im vorliegenden Fall die Beweislast zufiele, kann ich nunmehr folgenden Schlußantrag formulieren: Die Klage der Firma Macchiorlati Dalmas e Figli gegen die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist zwar zulässig, aber unter keinem Gesichtspunkt begründet: Nach den Regeln unserer Verfahrensordnung hat demgemäß die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.