Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.03.1966 – C-30/65
ECLI:EU:C:1966:13
In dem Rechtsstreit 30/65
MACCHIORLATI DALMAS E FIGLI,
Kommanditgesellschaft, mit Sitz in Turin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Giuseppe Macchiorlati Dalmas, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antonio Astolfi, zugelassen in Pavia und beim italienischen Kassationshof, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,
Klägerin,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Italo Teichini als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Piero Ziccardi, zugelassen beim italienischen Kassationshof, ordentlicher Professor an der Universität Mailand,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung zweier Entscheidungen vom 7. April 1965, von denen die erste die ausgleichsbeitragspflichtige Schrottmenge der Klägerin festsetzt, die zweite den als Ausgleichsbeitrag für eingeführten Schrott zu zahlenden Betrag bestimmt,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
des Kammerpräsidenten L. Delvaux (Berichterstatter),
der Richter A. M. Donner, R. Lecourt und R. Monaco,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
A — Die Kommanditgesellschaft Macchiorlati Dalmas e Figli wurde am 30. Oktober 1958 durch Umwandlung einer faktischen Gesellschaft gleicher Firma gegründet.
Gegenwärtig ist ihr Turiner Werk nicht mehr in Betrieb; die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit in Borgaro, wo ein Lichtbogenofen mit fester Beschickung von 8 bis 10 Tonnen Aufnahmefähigkeit arbeitet, und in einem weiteren Werk in Corio Canavese aus. Nach Angabe der Klägerin besteht die Tätigkeit des Unternehmens fast ausschließlich in der Herstellung von Schienenkrampen und Spezialgrobblechen für die Eisenbahn. Die Grobbleche werden in Borgaro, die Schienenkrampen in Corio Canavese hergestellt. Der Ofen dient in der Hauptsache zum Schmelzen von Rohstahl, der in der Produktion verwendet wird, gelegentlich hat das Unternehmen aber auch Rohstahlblöcke verkauft, wenn die für die Eisenbahn bestimmte Produktion nachließ.
Der von der Klägerin verwendete Schrott besteht aus Stahlöder Roheisendrehspänen der Kategorien 40, 41 und 43. Nach ihrer Angabe hat die Klägerin diesen Schrott stets in Italien, Frankreich und Deutschland zu Marktpreisen erworben, ohne sich jemals am Ankauf von Einfuhrschrott aus dritten Ländern zu beteiligen. Außerdem entständen beim Produktionsvorgang Abfälle, die die Wiederverwendung einer erheblichen Schrottmenge aus Eigenaufkommen für spätere Einschmelzungen ermöglichten. Während des Bestehens der Ausgleichseinrichtung habe die Klägerin wiederholt Schrott kaufen müssen, der infolge eines zu hohen Gehaltes an Erde und anderen Stoffen unbrauchbar gewesen sei; Reklamationen ihrer Kunden hätten sie gezwungen, den Ofen mit großen Mengen Ausschuß zu beschicken.
Die Klägerin behauptet, sie sei niemals an das Campsider angeschlossen und daher auch nicht dessen Anordnungen unterworfen gewesen, die ihr übrigens auch nicht mitgeteilt worden seien. Die Entscheidungen der Hohen Behörde hätten die Unternehmen nicht verpflichtet, Angaben zu machen, die Klägerin habe daher angenommen, daß für sie keine solche Verpflichtung bestehe.
B — Die Klägerin hat zahlreiche Prozesse gegen die Hohe Behörde geführt.
1. Bei einer Kontrolle im Jahr 1957 stellte die Hohe Behörde Unregelmäßigkeiten in den Verkaufsbedingungen fest; durch Entscheidung vom 14. November 1958 verhängte sie deswegen eine Geldbuße gegen die Klägerin. Die Klage 1/59 gegen diese Entscheidung wurde durch Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1959 abgewiesen (RsprGH V 441-446).
2. Als die Hohe Behörde bei ihren Kontrollen das Fehlen von Produktionsmeldungen feststellte, erließ sie eine Entscheidung, die die Klägerin zur Zahlung der Umlage nebst Säumniszuschlägen veranlagte. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage 22/59 wurde von der Klägerin am 20. April 1960 zurückgenommen.
3. Eine Entscheidung vom 14. November 1962, die der Klägerin die Zahlung von Säumniszuschlägen auferlegte, wurde vom Gerichtshof durch das Urteil 1/63 vom 16. Dezember 1963 wegen ungenügender Begründung aufgehoben (RsprGH IX 677-679).
4. Eine neue Entscheidung vom 8. April 1964 über die gleichen Säumniszuschläge focht die Klägerin mit der Klage 21/64 an, die der Gerichtshof durch Urteil vom 31. März 1965 abwies (RsprGH XI-6, 258-263).
C — Auf wiederholte Aufforderungen hin teilte die Klägerin der Hohen Behörde am 19. Mai 1960 mit, daß sich ihr Verbrauch an Zukaufschrott in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 auf 22330 Tonnen belaufen habe.
Mit Entscheidung vom 23. Februar 1962 forderte die Hohe Behörde die Klägerin auf, ihr die Stromrechnungen für die genannte Zeitspanne zu übermitteln.
Aufgrund der Ergebnisse von Kontrollen und Nachprüfungen stellte die Hohe Behörde der Klägerin am 8. August 1962 eine Berichtigung der ihr gemeldeten Schrottmengen zu, wonach sich die gesamte abgabepflichtige Menge auf 58480 Tonnen belief. Nach Veröffentlichung der allgemeinen Entscheidung Nr. 7/63 übersandte die Hohe Behörde der Klägerin am 8. April 1964 eine mechanographische Abrechnung mit der Aufforderung, für die gesamte Ausgleichszeitspanne den Betrag von 395858600 Lire zu zahlen, da die Klägerin niemals irgendwelche Beitragszahlungen geleistet hatte.
Unter Berufung auf ihr Recht, sich zu den Abrechnungen zu äußern, ersuchte die Klägerin um Auskünfte und nahm über ihren Anwalt unmittelbaren Kontakt mit den Dienststellen der Hohen Behörde auf.
Da sich eine Einigung als unmöglich erwies, erließ die Hohe Behörde am 7. April 1965 die beiden mit der vorhegenden Klage angefochtenen Entscheidungen. Die erste Entscheidung setzt die beitragspflichtige Schrottmenge auf 58480 Tonnen fest, die zweite enthält die Verpflichtung zur Zahlung von 395858600 Lire als Beiträge für den gesamten Ausgleichszeitraum.
II. Anträge der Parteien
A — Die Klägerin beantragt in der Klageschrift unter Vorbehalt von Beweisangeboten:
— die Klage für zulässig zu erklären,
— die von der Hohen Behörde am 7. April 1965 erlassenen individuellen Entscheidungen für nichtig zu erklären,
— die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
B — Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung:
sämtliche Klageanträge der Firma Macchiorlati Dalmas e Figli KG vom 24. Mai 1965 abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
C — In der Erwiderung stellt die Klägerin folgende Beweisanträge:
Anzuordnen, daß die Hohe Behörde
1. sämtliche Unterlagen vorzulegen hat, die sie anläßlich der bei der Klägerin durchgeführten Kontrollen erlangt hat, insbesondere die Rechnungen über Schrottkäufe und Warenverkäufe sowie die Berichte der Kontrollbeamten;
2. genau anzugeben und durch Urkunden zu beweisen hat, aufgrund welcher Daten sie den Schrottausgleichspreis festgesetzt hat, wie und durch wen diese Daten ermittelt worden sind;
3. anzugeben hat, wer die Kontrollen bei der Klägerin in den Jahren 1958 und 1961 vorgenommen hat.
Gutachten:
Eventuell die Einholung eines Sachverständigengutachtens über folgende bei der Klägerin nachzuprüfende Fragen zu beschließen:
Ist die Herstellung von Grobblechen, Laschen und Schienenkrampen als zu der in Anhang I zum EGKS-Vertrag genannten Produktion gehörig anzusehen, sind insbesondere diese Erzeugnisse Kaltfertigerzeugnisse oder nicht, welche Fertiglingsvorgänge umfassen sie, und wie hoch ist der Materialabfall im Verhältnis zum Rohstoffeinsatz?
Bietet der Lichtbogenofen mit fester Beschickung, tier sich in dem Werk Borgaro der Klägerin befindet, die Möglichkeit zur Stahlerzeugung unter teilweiser Verwendung von Roheisenmasseln, welche Schrotteinsparungen sind dabei erzielbar, und welche Mehrkosten entstehen bei dieser Stahlerzeugung gegenüber der Erzeugung unter ausschließlicher Verwendung von Schrott?
Zeugenbeweis:
Trifit es zu, daß Rechtsanwalt Astolfi bei den Besprechungen in der Marktabteilung der Generaldirektion Stahl der Hohen Behörde in Luxemburg, als er die unsinnige Festsetzung des Ausgleichspreises auf einen weit unter dem von der Klägerin bezahlten Preis liegenden Betrag beklagte, die Antwort erhielt, dieser Preis beruhe auf dem Durchschnitt der Daten aus der gesamten Gemeinschaft, und für Italien stammten diese Daten von Campsider?
Trifit es zu, daß Rechtsanwalt Astolfi bei dieser Gelegenheit eine Tabelle mit diesen Daten für den italienischen Markt gezeigt und dabei erklärt wurde, die Daten seien von Campsider ermittelt worden?
Als Zeugen werden benannt: Der Berater Nicolai und der Beamte Cipolla der Hohen Behörde.
D — Die Beklagte hält in der Gegenerwiderung an ihren in der Klagebeantwortung gestellten Anträgen fest.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte erhebt eine prozeßhindernde Einrede gegen die Klage, soweit die darin gegen die allgemeinen Entscheidungen geltend gemachten Rügen nach den Worten der Klägerin die Aufhebung der allgemeinen Entscheidungen zum Ziele haben.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die in Artikel 36 Absatz 3 des Vertrages enthaltene Einzelvorschrift Ausdruck eines ganz allgemein gültigen Grandsatzes. Wenn die Klägerin daher selbst auf Artikel 36 Absatz 3 verweise, so zeige dies, daß die von ihr als auf die Aufhebung der allgemeinen Entscheidungen abzielend bezeichneten Angriffsmittel in Wahrheit dazu dienen sollten, die individuellen Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt der angeblichen Rechtswidrigkeit der von der Hohen Behörde in den allgemeinen Entscheidungen aufgestellten Rechtsnormen anzufechten.
B — Zur Begründetheit
Die von der Klägerin erhobenen Rügen gliedern sich in zwei Gruppen, von denen die erste unmittelbar die angegriffenen individuellen Entscheidungen betrifft, während die zweite sich auf die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen bezieht, auf denen die angefochtenen individuellen Entscheidungen beruhen.
1. Die individuellen Entscheidungen betreffende Rügen:
a) Verletzung von Artikel 15 des Vertrages durch unzureichende, unrichtige und widersprüchliche Begründung;
b) Verletzung von Artikel 4 Nr. 2 der Entscheidung Nr. 2/57 und von Artikel 4 Nr. 2 der Entscheidung Nr. 16/58;
c) Verletzung von Artikel 81 in Verbindung mit Artikel 80 des Vertrages;
d) Verletzung von Artikel 47 Absatz 1 des Vertrages;
e) Verletzung der Entscheidung Nr. 19/65 vom 15. Dezember 1965.
2. Die allgemeinen Entscheidungen betreffende Rügen:
a) Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 19/60 wegen Verletzung der Artikel 4 Buchstabe b und 15 des Vertrages sowie wegen Ermessensmißbrauchs;
b) Rechtswidrigkeit der Entscheidungen Nrn. 18/60 und 20/60 in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 7/63 wegen Verletzung von Artikel 1 Nr. 1 der Entscheidung Nr. 22/64 und Artikel 15 des Vertrages sowie wegen Ermessensmißbrauchs ;
c) Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 7/63, soweit sie die Gesamtmengen des Einfuhrschrotts und Schrotts ähnlichen Charakters festsetzt, wegen Verletzung von Artikel 15 des Vertrages durch das Fehlen einer Begründung für die sich aus den Anhängen ergebenden Änderungen und wegen Verletzung der Entscheidungen Nrn. 18/60 und 20/60;
d) Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr 26/55 (und der zu ihr ergangenen Verlängerungsentscheidungen) über die Einzelheiten einer finanziellen Einrichtung zur Einsparung von Schrott durch erhöhten Einsatz von Roheisen, wegen Verletzung von Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages und wegen Verletzung von Artikel 15 des Vertrages durch unrichtige Begründung;
e) Rechtswidrigkeit der Entscheidungen Nrn. 7/63, 18/60 und 20/60, die die Ausgleichspreise festgesetzt haben, und der ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen, wegen Verletzung von Artikel 3 Buchstaben b und c, Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 2 des Vertrages.
1. Rügen, die die individuelle Entscheidung über die Festsetzung der dem Preisausgleich unterhegenden Schrottmenge betreffen
a) Begründungsmangel
Die Klägerin meint, die Kriterien, auf denen die Entscheidungsbegründung beruht, verstießen gegen Artikel 15 des Vertrages, weil sie eine unzureichende, unrichtige und widersprüchliche Begründung darstellten.
1. In der Entscheidung heiße es, die Rechnungsdurchschläge der Lieferanten wiesen für die Zeit von April 1954 bis Januar 1957 den Ankauf von 30421 Tonnen Schrott aus. Diese Behauptung ergebe sich aus dem Protokoll der im Jahr 1958 durchgeführten Überprüfung, das die Klägerin nicht unterzeichnet habe. Außerdem habe die Klägerin zwei Jahre später Schrottkäufe in Höhe von 10835 Tonnen für die gleiche Zeit gemeldet. Hieraus erhelle, daß die Überprüfer sich bei der Ermittlung der Daten geirrt hätten. Um in diesem Punkte ordnungsgemäß begründet zu sein, hätte die Entscheidung genau angeben müssen, welche Einkaufsrechnungen berücksichtigt wurden, und so den Nachweis von Rechenfehlern ermöglichen müssen.
2. Für die Zeit von Februar 1957 bis November 1958 habe die Klägerin Einkaufsrechnungen vorgelegt, die mit den gemeldeten Schrottmengen übereinstimmten. Die Beklagte habe diese Rechnungen nicht berücksichtigt, sondern aufgrund von Rechnungen über den Verkauf von Blöcken und Walzwerkserzeugnissen, die im November 1961 überprüft worden seien, eine eigene Schätzung angestellt. Diese Schätzung sei nicht begründet, da die von den Überprüfern berücksichtigten Daten nicht mitgeteilt seien, das Protokoll über die Überprüfung fehle und auch die Rechnungen nicht im einzelnen bezeichnet seien.
3. Die Klägerin verweist auf einen Widerspruch zwischen Seite 4 der Entscheidung vom 7. April 1965 über die Festsetzung der ausgleichspflichtigen Schrottmenge, wo es heißt: Das Verhältnis zwischen spezifischem Zukaufschrotteinsatz und Stahlverkauf kann für Blöcke mit 1080 kg und für Walzwerkserzeugnisse mit 1120 kg angenommen werden, und Seite 7 der gleichen Entscheidung, wo gesagt wird: Das Verhältnis zwischen spezifischem Zukaufschrotteinsatz und Rohstahlerzeugung kann auf 1015 kg geschätzt werden, wenn der Stahl zu Walzstahl verarbeitet wird, und auf 1080 kg, wenn die Blöcke unmittelbarverkauft werden.
Die Klägerin meint, dieser Widerspruch, der kein bloßer Rechenfehler sei, beweise die Leichtfertigkeit, mit der die Entscheidung begründet sei.
4. Nach Ansicht der Klägerin vermag auch die Berechnung nach dem Stromverbrauch, die als Gegenprobe zu den getroffenen Feststellungen vorgenommen wurde, die Entscheidungsbegründung nicht zu tragen. Denn diese Berechnung berücksichtige weder den Eigenentfall noch die Wiedereinschmelzungen noch die Roheisenmengen, die im Ofen von Borgaro verwendet worden seien.
5. Die Klägerin erblickt im Fehlen von Einzelangaben über die für die einzelnen Ausgleichszeiträume, denen verschiedene Beitragssätze entsprachen, geschätzten Mengen einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung.
Die Beklagte entgegnet auf das Vorbringen zum Begründungsmangel wie folgt:
ad 1. In Anlage 2 zur Klagebeantwortung legt die Beklagte eine Aufstellung der Einkaufsrechnungen für insgesamt 30318090 Tonnen vor. Außerdem legt sie einen Auszug aus diesen Rechnungen vor, der für die Zeit von April bis Juni 1954 die Einkäufe nach Gruppen von Erzeugnissen und Lieferanten aufgliedert (Anlage 3 zur Klagebeantwortung). Ferner erbietet sie sich, falls es der Gerichtshof wünsche, diese Aufgliederung der Einkäufe für den gesamten Zeitraum von April 1954 bis Januar 1957 vorzulegen.
ad 2. Die Beklagte führt aus, die angefochtene Entscheidung enthalte die Begründung dafür, daß sich die Schätzung auf die Verkaufsrechnungen und nicht auf die von der Klägerin vorgelegten Einkaufsrechnungen habe stützen müssen. In Anlage 4 zur Klagebeantwortung legt sie für jeden einzelnen Monat und für jedes einzelne Erzeugnis eine Zusammenstellung der von der Klägerin in der Zeit von Februar 1957 bis November 1958 getätigten Verkäufe vor.
ad 3. Die Beklagte entgegnet, der Einwand der Klägerin beruhe auf einem technischen Mißverständnis; für eine Tonne Fertigerzeugnisse würden 1120 kg Schrott benötigt, für eine Tonne Rohstahl, der dann in Fertigerzeugnisse weiterverarbeitet werde, seien dagegen 1015 kg erforderlich. In Anlage 5 zur Klagebeantwortung legt sie eine Tabelle der einander zugeordneten Zahlen vor.
ad 4. Die Beklagte erklärt, der Gerichtshof habe die Berechnung der Produktion nach auf den Stromverbrauch bezüglichen Daten in seiner Rechtsprechung als sachgerecht und rechtmäßig anerkannt. Im vorliegenden Falle entsprächen die nach dieser induktiven Methode ermittelten Zahlenwerte genau den aufgrund der Buchführungsunterlagen erzielten Ergebnissen.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich ferner auch, daß bei der induktiven Berechnung bestimmte Daten, die die Klägerin anführt, um die Ungeeignetheit dieser Berechnungsmethode darzutun, als Korrektiv nicht unbeachtet blieben. Die von der Klägerin aus der Verwendung des Eigenentfalls und der Wiedereinschmelzungen hergeleiteten Argumente seien weder bewiesen noch wahrscheinlich. Die angebliche Verwendung von Roheisen im Ofen von Borgaro sei nicht bewiesen, aber auch wenn sie es wäre, würde dies nur dann ins Gewicht fallen, wenn es sich um neues Roheisen und nicht um Roheisenschrott handelte, der ebenfalls dem Preisausgleich unterliege.
ad 5. Die Beklagte entgegnet, die angefochtene Entscheidung habe ja gerade die Gesamterzeugung anhand der Rechnungen auf die einzelnen Ausgleichszeiträume verteilt. Außerdem müßte diese Rüge durch Urkunden belegt werden, die geeignet wären, den Beweiswert der von der Hohen Behörde geprüften und nach wie vor bei der Klägerin befindlichen Rechnungen zu widerlegen.
Die Klägerin erwidert, um ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte und dem Gerichtshof die Nachprüfung zu ermöglichen, sei es unerläßlich, daß die Hohe Behörde durch vollständige Vorlage der Rechnungen über den Schrotteinkauf und den Fertigwarenverkauf sowie der Berichte ihrer Inspektoren den Beweis für die Richtigkeit ihrer Tatsachenfeststellungen erbringe.
Die Klägerin erklärt, sie selbst besitze diese Rechnungen nicht mehr.
Zu den bereits vorgelegten Rechnungen führt sie femer aus:
Die Rechnungen über den Schrottransport stellten keinen Beweis für den Kauf dieses Schrotts dar;
die Aufstellung über die Verkäufe umfasse bedeutende Mengen von Laschen, die nicht als zum gemeinsamen Markt gehörige Erzeugnisse anzusehen seien;
das System der Beklagten, den Schrottverbrauch zunächst aufgrund der Einkaufsrechnungen (April 1954 bis Januar 1957), dann aufgrund der Verkaufsrechnungen (Februar 1957 bis November 1958) zu schätzen, führe zu doppelter Berechnung der gleichen Schrottmengen: Der im Jahr 1956 gekaufte Schrott sei zur Herstellung der Anfang 1957 verkauften Walzwerkserzeugnisse und Blöcke verwendet worden.
Die Klägerin bemerkt ferner, daß der im Lohnverfahren verbrauchte Schrott erst vom Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 14/55 an in den Preisausgleich einbezogen werden dürfe. Die Einbeziehung des im Lohnverfahren verbrauchten Schrotts für die Zeit vor der Entscheidung Nr. 14/55 entbehre daher der Rechtsgrundlage.
Die Beklagte weist darauf hin, daß sie eine auf den Einkaufsrechnungen beruhende zusammenfassende Übersicht über die Schrottkäufe der Zeit von April 1954 bis Januar 1957 (Anlage 2) und einen Auszug aus diesen Rechnungen für die Zeit von April bis Juni 1954. der diese Käufe nach Waren- und Lieferantengruppen aufgliedert (Anlage 3), mit ihrer Klagebeantwortung vorgelegt hat. Diese Unterlagen beruhten auf den Rechnungen, die ihre Kontrollbeamten bei der Klägerin zusammengestellt hätten; die Klägerin wisse aber sehr genau, daß die Beklagte keine dieser Rechnungen besitze und sie daher auch nicht vorlegen könne, wie es die Klägerin in dem Bestreben, die Beweislast umzukehren, verlange. Die Beklagte könne allenfalls die vorerwähnte Anlage 3 ergänzen, indem' sie die Aufgliederung der Einkäufe bis Januar 1957 fortsetze. Sie werde dies jedoch nur auf Beschluß des Gerichtshofes tun, da nach ihrer Ansicht diese zusätzliche Auskunft nicht erforderlich sei, um die Klage für unbegründet zu erklären.
Zu den Rechnungen mit der Überschrift Waggondienst behauptet die Klägerin, sie bewiesen lediglich, daß der Schrott transportiert, nicht aber, daß er geliefert worden sei. Die Beklagte entgegnet, ihre Kontrollbeamten hätten die Lieferung erheblicher Schrottmengen durch den Waggondienst der staatlichen Eisenbahn festgestellt; es sei Sache der Klägerin, Unterlagen vorzulegen, die das Gegenteil bewiesen.
Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Schätzung des Schrottverbrauchs aufgrund der Verkaufsrechnungen für die Zeit ab Februar 1957 führe zu einer doppelten Berechnung der gleichen Mengen, stellt die Beklagte fest, die anhand des Stromverbrauchs durchgeführte Kontrolle bestätige Punkt für Punkt sämtliche aus den Einkaufs- und Verkaufsrechnungen entnommenen Daten. Sie zitiert das Urteil Barge des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1963 (RsprGH IX 597-599 und 600), um. darzutun, daß es zulässig ist, den Beweis anhand des Stromverbrauchs zu führen.
Die Beklagte folgert hieraus, es sei Sache der Klägerin, die Unrichtigkeit der von den Kontrollbeamten festgestellten Tatsachen durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Buchführung zu beweisen.
Zu der von der Klägerin beanstandeten Einbeziehung des im Lohnverfahren verbrauchten Schrotts in den Preisausgleich erklärt die Beklagte, die Entscheidung Nr. 14/55 habe keine neue Regelung des Preisausgleichs eingeführt, sondern lediglich eine Norm erläutert, die sich aus den von Anfang an angewendeten Grundsätzen des Schrottpreisausgleichs ergeben habe.
b) Verletzung der Entscheidung Nr. 2/57 (Artikel 4 Nr. 2) und der Entscheidung Nr. 16/58 (Artikel 4 Nr. 2)
Die Klägerin macht geltend, die Hohe Behörde habe gegen die beiden genannten Entscheidungen verstoßen, indem sie es unterlassen habe, bei der Ermittlung des Zukaufschrottverbrauchs die Abzüge zu berücksichtigen, die aufgrund des gesamten Eigenaufkommens und der Verminderung der Lagerbestände hätten vorgenommen werden müssen.
Die Beklagie erklärt zu den aufgrund der Verminderung der Lagerbestände vorzunehmenden Abzügen, die Vertreter der Klägerin hätten den Inspektoren der Hohen Behörde erklärt, das Unternehmen habe niemals über den Bedarf für einige Produktionstage hinausgehende Schrottvorräte unterhalten.
Zu den Abzügen aufgrund des Eigenaufkommens erklärt die Beklagte, sie habe für jede verkaufte Tonne Blöcke 60 kg und für jede Tonne Fertigerzeugnisse 138 kg Eigenaufkommen abgezogen. Diese Schätzung von Amts wegen sei durch das Verhalten der Klägerin veranlaßt, die es abgelehnt habe, der Hohen Behörde über den Umfang und die Zusammensetzimg ihrer Eigenerzeugung Auskunft zu geben; sie sei auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes — Urteil vom 16. Dezember 1963 in Sachen Emilia Barge gegen Hohe Behörde (RsprGH IX 566 Leitsatz Nr. 7) — gerechtfertigt.
c) Verletzung von Artikel 81 in Verbindung mit Artikel 80 des Vertrages
Die Klägerin meint, daß die Einbeziehung ihrer Spezialproduktion in die den Bestimmungen des gemeinsamen Kohle- und Stahlmarktes unterliegenden Erzeugnisse gegen Artikel 80 und 81 des Vertrages verstoße. Nach Artikel 80 seien nur solche Unternehmen als den Bestimmungen des Vertrages unterworfen anzusehen, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausübten; die Begriffe Kohle und Stahl seien gemäß Artikel 81 im Anhang I zum Vertrag näher bestimmt. Das klägerische Unternehmen habe zwar von Zeit zu Zeit Stahlblöcke hergestellt, befasse sich jedoch sonst fast ausschließlich mit der Fertigung von Spezial-grobblechen und Schienenkrampen für die Eisenbahn. Diese beiden Erzeugnisse seien nicht im Anhang I des Vertrages aufgeführt. Schienenkrampen seien nicht in dieser Liste enthalten, und bei den in Position 4.400 genannten Blechen werde erläutert, daß es sich um Warmwalzerzeugnisse handele; die von der Klägerin hergestellten Bleche seien jedoch in der Hauptsache kaltgewalzte Erzeugnisse. Hieraus folgert die Klägerin, daß der von ihr für die Erzeugung der Spezialbleche und Schienenkrampen verwendete Schrott von der beitragspflichtigen Schrottmenge abzuziehen ist.
Die Beklagte entgegnet hierauf wie folgt:
1. Aus den Vorprozessen vor dem Gerichtshof ergäben sich entweder spezifische Ausschlüsse hinsichtlich der vorliegenden Rüge oder Tatsachengeständnisse, an die die Parteien gebunden seien.
Die Klägerin habe mit ihrer Klage 21/64 die Entscheidung der Hohen Behörde vom 8. April 1964 über Säumniszuschläge zu den Umlagebeiträgen angefochten.
Der Gerichtshof habe diese Klage durch Urteil vom 31. März 1966 abgewiesen (RsprGH XI-6, 258-263).
In den Klagegründen sei aber der Einwand, daß die Klägerin mit ihrer Fertigung den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht unterliege, nicht erhoben, obwohl der Aufhebungsantrag auf ihn hätte gestützt werden können.
Ferner habe die Klägerin mit ihrer Klage 22/59 eine Entscheidung der Hohen Behörde angefochten, durch die sie zu Umlagebeiträgen und Säumniszuschlägen veranlagt worden sei. In der Begründung dieser Klage habe sie jedoch ihre grundsätzliche Beitragspflicht nicht bestritten. Die Klägerin habe diese Klage am 20. April 1960 zurückgenommen und danach, wenn auch unter Vorbehalt, ihre Umlagebeiträge entrichtet.
2. Die Beklagte zieht sodann das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1959 in Sachen Pont-à-Mousson gegen Hohe Behörde (RsprGH V 488-490) heran, wonach nicht nur die Herstellung für den Markt bestimmter Waren Produktionstätigkeit sei. Hieraus ergebe sich, daß die Stahlproduktion auch dann den Vertragsvorschriften unterliege, wenn das Fertigprodukt nicht unter den Vertrag falle. Die Klägerin bestreite auch nicht, daß sie den Stahl, den sie sodann der für ihre einzelnen Fertigungen erforderlichen Behandlung unterziehe, selbst erzeuge. Unter diesen Fertigungen seien die Grobbleche ausdrücklich in Anhang I des Vertrages erwähnt. Was die Schienenkrampen anbelange, so seien auf sie in der Zeit von Februar 1957 bis November 1958 nur 18 Tonnen der Gesamtproduktion von mehr als 26000 Tonnen entfallen.
Die Beklagte erklärt weiter, der Fall der Klägerin sei im ersten Absatz der Bemerkung 3 zum Anhang I des Vertrages vorgesehen, wonach die Erzeugung von Stahlformguß, der für die Gießereien bestimmt ist, der Hohen Behörde nur in den Fällen untersteht, in denen sie als Tätigkeit der eigentlichen Stahlindustrie zu gelten hat.
Die Klägerin erwidert, aus dem von ihr als Anlage 42 zur Klageschrift vorgelegten technischen Gutachten gehe hervor, daß die von ihr hergestellten Bleche kaltgewalzte Fertigerzeugnisse seien; daher sei dieses Erzeugnis in der Aufzählung des Anhangs I zum Vertrag nicht enthalten. Das gleiche gelte für die Laschen und Schienenkrampen.
Die Klägerin bemerkt sodann, daß nach den von der Beklagten in Anlage 4 zur Klagebeantwortung gemachten Angaben 95 Tonnen Kleinbleche, 9348 Tonnen Laschen und 18 Tonnen Schienenkrampen, also insgesamt 9461 Tonnen nicht dem gemeinsamen Markt unterlägen. Die Gesamtmenge der verkauften Fertigerzeugnisse sei daher von 26368 auf 16907 Tonnen zu verringern und dementsprechend die Gesamtmenge des beitragspflichtigen Schrotts herabzusetzen.
Hieraus gehe hervor, daß die durchgeführten Kontrollen nicht ausreichten, um die für die Beitragsverpflichtung der Klägerin maßgebenden Daten festzulegen.
Die Beklagte führt aus, die Klägerin nehme zu Unrecht an, daß der Stahl ausschließlich dann den Vorschriften des gemeinsamen Marktes unterliege, wenn das Fertigerzeugnis in den in Anhang I des Vertrages vorgesehenen Rubriken enthalten sei; vielmehr könnten, vor allem bei gemischten Unternehmen wie der Klägerin, die Fertigerzeugnisse dem Vertrag entzogen sein. Die entscheidende Frage sei die, ob der in den Erzeugnissen eines Unternehmens verarbeitete Stahl von dem Unternehmen selbst oder von anderen erzeugt werde. Daher sei die Auffassung der Klägerin, daß sie für den zur Herstellung von'Spezialwerkstücken dienenden Schrott keine Beiträge schulde, nicht schlüssig. Die Argumentationsweise der Klägerin wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin nicht selbst den von ihr verarbeiteten Stahl herstellen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Demzufolge komme es auf die Stahlerzeugung selbst an und noch vor ihr auf den Schrottverbrauch (Anhang I Kennzahl 4.100).
d) Verletzung von Artikel 47 Absatz 1 des Vertrages
Die Klägerin führt aus, die Kontrolle vom November/Dezember 1961 sei von der Mailänder Aktiengesellschaft FIDITAL vorgenommen worden, welche die Kontrollergebnisse an die Schweizerische Treuhandgesellschaft weitergeleitet habe. Da diese Kontrolle widerrechtlich von einer Gesellschaft vorgenommen worden sei, die keinen Auftrag der Hohen Behörde gehabt habe, könne sie nicht als Grundlage für die Errechnung der beitragspflichtigen Mengen dienen.
Die Beklagte entgegnet, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1963 in Sachen Emilia Barge gegen Hohe Behörde (RsprGH IX 566, Leitsätze Nrn. 5, 6 und 7) unterliege die Befugnis der Hohen Behörde, Nachprüfungen vornehmen zu lassen, weder formellen noch sachlichen Beschränkungen. Daher könne die Klägerin nicht gegen die Wahl der einzelnen mit der Kontrollle beauftragten Personen Einspruch erheben, sondern nur die Ergebnisse der Kontrolle durch den Gegenbeweis widerlegen.
Sie fügt hinzu, die FIDITAL sei zwar formal keine Filiale der Schweizerischen Treuhandgesellschaft, sie sei ihr aber jedenfalls eng verbunden, da die Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften einige gemeinsame Mitglieder hätten.
Die Klägerin erwidert, die im Jahr 1958 von den Bediensteten der FIDITAL durchgeführte Kontrolle möge durch die Anwesenheit eines Bediensteten der mit der Kontrolle beauftragten Schweizerischen Treuhandgesellschaft einen Schein der Rechtmäßigkeit erlangt haben; für die 1961 ausschließlich von Bediensteten der FIDITAL vorgenommene Kontrolle treffe dies aber nicht zu. Dem von der Beklagten angeführten Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1963 sei zu entnehmen, daß die Hohe Behörde zwar die Schweizerische Treuhandgesellschaft habe beauftragen können, daß diese jedoch nicht berechtigt gewesen sei, ihrerseits ihre Kontrollbefugnisse auf FIDITAL zu übertragen.
Die Beklagte erklärt demgegenüber, die Hohe Behörde sei im vollen Umfang über den Einsatz der FIDITAL durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft unterrichtet gewesen und habe ihn genehmigt; die Hohe Behörde übe ihre eigenen Befugnisse aus, wenn sie die auf ihren Auftrag von einer als geeignet angesehenen Organisation oder Person eingeholten Auskünfte verwende. Die Beklagte zitiert hierzu das Urteil Barge des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1963 (RsprGH IX 594-597) und das Urteil Brescia vom 14. April 1960 (RsprGH VI 179 und 180).
2. Rüge der individuellen Entscheidung über die Höhe der an die Klägerin gerichteten Beitragsforderung
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, der angefochtenen individuellen Entscheidung sei die rechtliche Grundlage, auf die sie sich bis dahin habe stützen können, nämlich die Entscheidung Nr. 7/63, dadurch, entzogen worden, daß die Hohe Behörde am 16. Dezember 1965 die neue allgemeine Entscheidung Nr. 19/66 über die Aufstellung der endgültigen Abrechnungen für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters erlassen habe, die neue Kriterien für die Bestimmung der Beitragshöhe festsetze.
Die Beklagte hat zu dieser Einwendung nicht ausdrücklich Stellung genommen.
3. Rügen, die die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen betreffen, auf denen die angefochtenen individuellen Entscheidungen beruhen
Die Klägerin erörtert zunächst eingehend die historische Entwicklung der Ausgleichseinrichtung in ihren einzelnen Phasen.
Sodann erklärt sie, die in der individuellen Entscheidung vom 7. April 1965, in der ihre Beiträge festgesetzt sind, angestellten Berechnungen beruhten auf der allgemeinen Entscheidung Nr. 7/63, welche auf eine Reihe anderer allgemeiner Entscheidungen Bezug nehme. Daher seien ihre Rechtsausführungen zu den in der Entscheidung Nr. 7/63 aufgeführten und geänderten allgemeinen Entscheidungen auch auf die Entscheidung Nr. 7/63 zu beziehen.
Die Beklagte entgegnet, sie halte es für unnötig, auf die allgemeinen Ausführungen der Klägerin einzugehen, da zahlreiche Urteile des Gerichtshofes zur Geschichte der Tätigkeit der Hohen Behörde, die sich auf Beschlüsse des Besonderen Ministerrats stütze, Ausführungen enthielten, auf die Bezug genommen werden könne.
a) Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 19/60
Die Klägerin meint, durch die Festsetzung eines zwölfmonatigen Abrechnungszeitraums für die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 22/54 und eines Abrechnungszeitraums von 22 Monaten für die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 14/55 verstoße Artikel 1 der Entscheidung Nr. 19/60 gegen die Artikel 4 Buchstabe b und 15 des Vertrages und sei auch wegen Ermessensmißbrauchs fehlerhaft.
Es sei nämlich zu vermerken, daß die Entscheidungen Nrn. 2/57 und 16/58 den Abrechnungszeitraum auf drei Monate befristeten und daß mit den Entscheidungen Nrn. 22/54 und 14/55 die Ausgleichskasse angewiesen worden sei, die Abrechnungszeiträume nach einem Monatszyklus festzusetzen.
Der Ermessensmißbrauch ergebe sich daraus, daß die Hohe Behörde hinter dem Vorgeben, die Lasten müßten gerechter verteilt werden, ihre Absicht verborgen habe, die Rechnungsführung zu vereinfachen und zu einem Kostenabschluß zu gelangen. Ein Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages ergebe sich aus ungerechten Diskriminierungen zwischen den Unternehmen, der Verstoß gegen Artikel 15 des Vertrages sei aus einem Begründungsmangel herzuleiten.
Die Beklagte erklärt hierzu, schon die Ausgleichskasse habe hinsichtlich der Entscheidung Nr. 22/54 einen Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten festgesetzt. Zur Entscheidung Nr. 14/55 habe die Kasse zunächst einen Abrechnungszeitraum von neun Monaten und dann im Anschluß an die Verlängerung dieser Entscheidung einen weiteren Zeitraum von dreizehn Monaten festgesetzt. Die einzige mit der Entscheidung Nr. 14/55 eingeführte Neuerung liege somit in der Zusammenfassung der beiden Zeiträume. Die von der Kasse eingeführte Berechnung nach einem Monatszyklus habe nicht für die Festsetzung der Prozentsätze, sondern für die von den Unternehmen zu leistenden Zahlungen gegolten. Der Grund für die Zusammenfassung der beiden von der Kasse aufgrund der Entscheidung Nr. 14/55 festgesetzten Abrechnungszeiträume sei die Wiederherstellung der Übereinstimmung mit der unter der Entscheidung Nr. 22/54 befolgten Praxis gewesen, da die Abrechnungszeiträume der einzelnen Entscheidungen auf diese Weise deren Geltungsdauer entsprochen hätten.
Die von der Klägerin erhobene Rüge könnte nur dann begründet sein, wenn die Klägerin den Nachweis erbrächte, daß die angefochtene individuelle Entscheidung sie infolge der aus Artikel 1 der Entscheidung Nr. 19/60 zu entnehmenden Kriterien persönlich geschädigt habe. Was den Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages anbelange, so ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1959 in Sachen Pont-à-Mousson gegen Hohe Behörde (RsprGH V 465 ff.), daß die Klägerin den Nachweis für eine auf der Anwendung der angegriffenen Entscheidungen beruhende wettbewerbliche Diskriminierung zwischen den Unternehmen erbringen müsse. Der geltend gemachte Ermessensmißbrauch sei in keiner Weise dargetan. Hierzu verweist die Beklagte ebenfalls auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, derzufolge der einheitliche Ausgleichssatz mit dem Vertrag vereinbar sei und die angegriffenen Entscheidungen auch dann rechtmäßig blieben, wenn erwiesen wäre, daß diese Einheitlichkeit auch auf das Bestreben zurückzuführen sei, eine verwaltungstechnische Mehrbelastung zu vermeiden (Urteil vom 12. Juni 1958 in Sachen Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde, RsprGH IV 35, Leitsatz Nr. 4). Die Beklagte bemerkt, daß diese Rechtsprechung zur Festsetzung einheitlicher Ausgleichssätze für die verschiedenen Schrottqualitäten auch auf die Vereinheitlichung der Abrechnungszeiträume Anwendung finden könne.
Die Klägerin erwidert, die Methode der Berechnung für lange Zeiträume laufe auf eine Schätzung hinaus, die 3nur statistische und buchhalterische Bedeutung habe, die tatsächliche Lage der Unternehmen aber nicht berücksichtige.
Die Klägerin glaubt ein schutzwürdiges Interesse daran zu haben, die Rechtswidrigkeit des ersten Artikels der Entscheidung Nr. 19/60 geltend zu machen, da die mit dieser Vorschrift eingeführte Berechnungsart für die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 14/55 zur Festsetzung von Ausgleichsbeiträgen in Höhe von 286369,16 RE, das heißt knapp der Hälfte des geforderten Gesamtbetrags, geführt habe.
Die Klägerin führt sodann aus, nach den Angaben der Beklagten in Anlage 2 der Klagebeantwortung hätten sich ihre Schrottkäufe in der Zeit von April 1955 bis Januar 1957 auf 24249,088 Tonnen belaufen. Wie aber hätte sie gezielte Einwendungen aufgrund von Daten machen können, die sie nicht kenne und deren Richtigkeit sie bestreite?
Da erwiesen sei, so führt sie weiter aus, daß die Methode der Berechnung für lange Zeiträume zur Erhebung von Beiträgen führe, die in keinem Verhältnis zu den Zielen und dem Daseinsgrund des Preisausgleichs stünden, sei der Beweis für die Diskriminierung unter den Unternehmen schon darin enthalten, daß für Unternehmen, die sich in verschiedener Lage befänden, eine einheitliche Regelung gelte.
Die Beklagte legt hierzu als Anlage zur Gegenerwiderung eine Aufstellung vor. Aus diesen Berechnungen ergibt sich, daß die Ausgleichsbelastung der Klägerin, wenn die angegriffene Entscheidung vom 4. Januar 1954 bis zum 31. Januar 1957 vierteljährliche Berechnungszeiträume festgesetzt hätte, wie es die Klägerin verlangt, um 5022000 Lire höher gewesen wäre als der in der angefochtenen individuellen Entscheidung festgesetzte Betrag.
Gestützt auf das Urteil Pont-à-Mousson des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1959 (RsprGH V 494, 496/497) erklärt die Beklagte, da die Klägerin keine geringere Belastung zu tragen gehabt hätte, wenn die Berechnungszeiträume anders bemessen worden wären, sei sie nicht berechtigt, eine Verletzung von Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages geltend zu machen, die weder ihr gegenüber noch allgemein gegeben sei.
Zu dem Ermessensmißbrauch, der sich daraus ergeben soll, daß die Hohe Behörde sich hauptsächlich von administrativen Zielen habe leiten lassen, erklärt die Beklagte, er liege nicht vor, da die Art, in der die Hohe Behörde von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht habe, um der Mangellage auf dem Schrottmarkt entgegenzutreten, zu keiner Diskriminierung im Wettbewerb geführt habe.
b) Rechtswidrigkeit der Entscheidungen Nrn. 18/60 und 20/60 in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 7/63
Die Klägerin stellt die Rechtmäßigkeit der Gleichstellung des sogenannten teuren Schrotts mit dem Einfuhrschrott in Frage und beanstandet die Entscheidungen, die bei der Ermittlung des für die Festsetzung der Beiträge maßgebenden Umfangs der Einfuhren von der Gesamtmenge nicht die Mengen abgesetzt hätten, die be- trügerisch als Einfuhrschrott gemeldet worden sind.
1. Die Entscheidung Nr. 22/54, durch die die Ausgleichseinrichtung geschaffen wurde, erwähne in ihrem ersten, die Ziele der Ausgleichseinrichtung bezeichnenden Artikel den Schrott ähnlichen Charakters nicht, sondern spreche nur in ihrem Artikel 2 beiläufig von ihm. Somit verstießen die Entscheidungen Nrn. 18/60, 20/60 und 7/63 gegen Artikel 1 der Entscheidung Nr. 22/64, indem sie den Schrott ähnlichen Charakters seit dem Inkrafttreten dieser Entscheidung zum Preisausgleich zuließen.
2. Keine der die Materie regelnden allgemeinen Entscheidungen gebe eine Definition des Schrotts, der wegen seines teuren Preises dem Einfuhrschrott gleichgestellt worden sei. Die Entscheidung Nr. 7/63 und die vorangegangenen Entscheidungen, die die Berücksichtigung bestimmter Mengen von Schrott ähnlichen Charakters bei der Ausgleichsabrechnung vorsähen und bei der Aufstellung der Ausgleichsabrechnungen von diesen Schrottmengen ausgingen, verstießen daher wegen Begründungsmangels gegen Artikel 15 des Vertrages, soweit sie Schrott ähnlichen Charakters zu Lasten der Unternehmen in die Berechnung einbezögen.
3. Der Schrott, von dem die Hohe Behörde selbst zugebe, daß er infolge von Betrügereien, die in der Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung festgestellt wurden, zu Unrecht zum Preisausgleich zugelassen worden sei, sei in den Entscheidungen Nrn. 18/60, 20/60 und 7/63 in die Gesamtmengen des zum Preisausgleich zugelassenen Schrotts einbezogen worden.
Aus diesem Grunde verstießen diese Entscheidungen gegen die Entscheidung Nr. 22/54 (Artikel 2 und 3), die Entscheidung Nr. 14/55 (Artikel 2 und 5 a), die Entscheidung Nr. 2/57 (Artikel 2 und 11 a) und die Entscheidung Nr. 16/58 (Artikel 2 und 11a). Sie seien außerdem ermessensmißbräuchlich, da die Hohe Behörde, um sich ihrer Verantwortung zu entziehen, den betrügerisch gemeldeten Schrott in die zum Ausgleich zugelassene Menge einbezogen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß dieser Schrott nicht zum Preisausgleich zugelassen werden durfte.
Die Beklagte entgegnet zunächst, die beanstandete Begriffsbestimmung des Schrotts ähnlichen Charakters stelle den Rechtssatz dar, der die Befugnisse der Hohen Behörde bei der Ausübung einer Ermessensbefugnis begrenze. Was die Klägerin hätte beweisen müssen, sei daher nicht, daß die angefochtene Vorschrift zu allgemein gefaßt sei, sondern daß die Hohe Behörde bei der Einbeziehung des teuren Schrotts ähnlichen Charakters einen konkreten Ermessensmißbrauch begangen habe.
ad 1. Die Beklagte führt aus, Artikel 2 der Entscheidung Nr. 22/54 vervollständige deren Gesamttext und dürfe nicht willkürlich davon losgelöst werden.
ad 2. Die Beklagte bemerkt, die Entscheidung Nr. 23/58 unterwerfe die Zulassung des gleichgestellten Schrotts, der hauptsächlich bei der Abwrackung von Schiffen und bei der Bergung von Wracks gewonnen werde, zum Preisausgleich der unmittelbaren Kontrolle der Hohen Behörde und präzisiere damit die ohnedies klaren Vorschriften der Entscheidung Nr. 2/57 (1. Erwägung, Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 10 Buchstabe c).
ad 3. Die Beklagte entgegnet, die Klägerin irre, wenn sie die Angaben der Entscheidungen Nrn. 18/60, 20/60 und 7/63 über Einfuhrschrott und Beiträge sowie die diesen Entscheidungen anliegenden Tabellen als endgültig betrachte; sie stellten in Wahrheit nur aufeinanderfolgende Stufen dar, die zur endgültigen Abwicklung der gesamten finanziellen Einrichtung führen sollten. Die Rüge der Klägerin falle in sich zusammen, wenn die Berechnungen nicht als endgültig angesehen würden. Die Beklagte verweist sodann auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, welche die wegen festgestellter Betrugshandlungen gegen die Hohe Behörde gerichteten Rügen zurückgewiesen habe, mochten sie unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Beitragsberechnung (Urteil vom 17. Dezember 1959, RsprGH V 521 ff.) oder unter dem der Haftung für Amtsfehler (Urteil FERAM a.a.O.; Urteil Chasse vom 14. Dezember 1962, RsprGH VIII 765 ff.; Urteil Meroni vom 14. Dezember 1962, RsprGH VIII 835 ff. und Urteil FERAM vom 2. Juni 1965, RsprGH XI 422 ff.) erhoben sein.
Die Klägerin erwidert zunächst, hinsichtlich des gleichgestellten Schrotts hindere das Fehlen einer klaren Bestimmung dieses Begriffs durch die Hohe Behörde den Gerichtshof an der gerichtlichen Kontrolle der Einbeziehung dieses Schrotts in die Ausgleichsabrechnungen. Die fortdauernde Unbestimmtheit dieses Begriffs mache auch eine ernsthafte Nachprüfung und Kontrolle durch die Beteiligten unmöglich. Außerdem sei die Einbeziehung des Schrotts ähnlichen Charakters in den Preisausgleich dem Ermessen von Regionalbeamten überlassen worden, obwohl sie für einige Unternehmen schwerwiegende finanzielle Nachteile und für andere beträchtliche Vorteile nach sich ziehen könne. Unter diesen Umständen könne lediglich der aus Abwrack- oder ähnlichen Arbeiten stammende Schrott zu Recht als Schrott ähnlichen Charakters angesehen werden; jede andere Gleichstellung bedeute eine Ermessensüberschreitung, welche die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen zur Folge habe.
Zu der Einbeziehung infolge betrügerischer Machenschaften zugelassenen Schrotts in den Preisausgleich erklärt die Klägerin, das auf die Vorläufigkeit der Berechnungen gestützte Argument der Beklagten sei unzulässig. Denn die individuellen Entscheidungen, die sich auf die allgemeinen Entscheidungen stützten, deren Rechtswidrigkeit vorliegend geltend gemacht werde, erlegten den Unternehmen genau bestimmte finanzielle Lasten auf und bildeten vollstreckbare Titel.
Ferner sei die durch die Entscheidung Nr. 7/63 zum Preisausgleich zugelassene Schrottmenge etwas höher als die in den Entscheidungen Nm. 18/60 und 20/60 angegebene Menge; demnach seien die 229889 Tonnen, von denen die Hohe Behörde in ihrem Bericht an das Parlament vom 8.April 1961 eingeräumt habe, daß sie aufgrund von Betrügereien zum Preisausgleich zugelassen worden seien, von der Gesamtmenge des ausgleichspflichtigen Schrotts nicht abgezogen worden. Da die Entscheidung Nr. 7/63 sonach noch zwei Jahre nach jenem Bericht die aufgrund von Betrügereien einbezogenen Schrottmengen nicht abgezogen habe, gebe sie den Stand der Kontroll- und Berichtigungsarbeiten nicht wieder. Hieraus ergibt sich nach Ansicht der Klägerin ein Ermessensmißbrauch der Hohen Behörde, der die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehe.
Demgegenüber erklärt die Beklagte, der Preis des gleichgestellten und teuren Schrotts sei zwar höher gewesen als der des Binnenschrotts, aber immer noch niedriger als der des Einfuhrschrotts aus dritten Ländern; der gleichgestellte Schrott wäre aber ungenutzt geblieben, wenn sein Preis bei Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen erheblich höher gewesen wäre als der für Binnenschrott und für aus dritten Ländern eingeführten Schrott.
Zu der Rüge, sie habe den aufgrund von Betrügereien zum Preisausgleich zugelassenen Schrott in die Gesamtmenge einbezogen, erklärt die Beklagte, die Mengenangaben seien vorläufiger Art; hierzu verweist sie auf das Urteil Merlini des Gerichtshofes vom 21. Januar 1965 (RsprGH XI-1, 2 und 3, Leitsatz Nr. 4). Was die Betrügereien anbelange, so sei die Hohe Behörde bestrebt, die zu Unrecht ausgezahlten Beträge wieder einzuziehen; sie würden dann beim endgültigen Rechnungsabschluß von der Ausgleichsbelastung abgesetzt.
c) Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 7/63
Die Klägerin führt aus, der Vergleich der den Entscheidungen Nrn. 18/60 und 20/60 angefügten Tabellen mit den der Entscheidung Nr. 7/63 anliegenden ergebe unterschiedliche Gesamtmengen des in den Preisausgleich einbezogenen Einfuhrschrotts und Schrotts ähnlichen Charakters. Hieraus entnimmt die Klägerin, daß die Entscheidung Nr. 7/63 wegen völligen Fehlens einer Begründung für die aus den Anlagen zu entnehmenden Änderangen gegen die Entscheidungen Nrn. 18/60 und 20/60 sowie gegen Artikel 15 des Vertrages verstoße.
Die Beklagte entgegnet, diese Rüge beruhe auf der Annahme, daß die drei genannten Entscheidungen als endgültig' anzusehen seien. Es handle sich aber nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 21. Januar 1965 in. Sachen Merlini gegen Hohe Behörde (RsprGH XI-1, 15) noch um vorläufige Maßnahmen. Die in den einzelnen aufeinanderfolgenden Entscheidungen genannten Zahlen spiegelten den Fortgang der Kontroll- und Prüfarbeiten wider; es sei nur normal, daß sie unterschiedliche Gesamtmengen ergäben.
d) Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 26/55
Die Klägerin macht geltend, die in der Entscheidung Nr. 14/55 zur Erzielung einer Schrotteinsparung durch zusätzliche Venvendung von Roheisen getroffene Regelung, die durch die Entscheidungen Nrn. 26/55 und 3/56 verlängert und in die Entscheidungen Nrn. 2/57 und 16/58 übernommen wurde, sei in zweifacher Hinsicht rechtswidrig.
1. Diese Bestimmung bewirke durch die Begrenzung der Vorteile auf die Fälle der Verwendung von Siemens-Martin-Öfen (Entscheidung Nr. 26/55) und von Elektroofen mit flüssiger Beschickung (Entscheidung Nr. 3/56) eine Diskriminierung zum Nachteil der Unternehmen, die wie die Klägerin mit anderen Verfahren eine Schrotteinsparung durch erhöhten Roheiseneinsatz erzielten, für die erzielte Schrotteinsparung die Prämie jedoch nicht erhielten. Aus diesem Grund verstoße die angegriffene Bestimmung gegen Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 14/55 (Artikel 1 und 2 Buchstabe c) und der Entscheidung Nr. 2/57 (Artikel 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c).
2. Die genannten Entscheidungen verstießen wegen fehlerhafter Begründung gegen Artikel 15 des Vertrages, da auch die Elektroofen mit fester Beschickung eine Schrotteinsparang durch verstärkten Roheiseneinsatz erlaubten.
3. Zur Stützung ihrer Behauptung legt die Klägerin (in Anlage 42 zur Klageschrift) das Protokoll eines Gutachtens vor, aus dem sich ergibt, daß der in Borgaro verwendete Lichtbogenofen mit fester Beschickung bei der Stahlerzeugung der Klägerin einen beträchtlichen Roheiseneinsatz zulasse.
Die Beklagte stellt demgegenüber fest, das von der Klägerin vorgelegte Gutachten sei nicht schlüssig, da es nicht den Beweis erbringe, daß im vorliegenden Fall der Roheiseneinsatz im Verhältnis zum Schrotteinsatz erhöht worden sei und daß diese Zunahme zu genauen Leistungskonstanten geführt habe. Allgemeine Normen könnten nur auf gesicherten und gleichbleibenden technischen Grundlagen aufgestellt werden. Es müßten nicht nur die Betriebskonstanten der in Betracht gezogenen Produktionssysteme genau bekannt sein, sondern diesen Konstanten müsse auch a priori das Verhältnis zwischen den einzelnen für die Stahlerzeugung verwendeten Ausgangsstoffen zu entnehmen sein. Diese Voraussetzungen seien jedoch ausschließlich für die beiden in den Entscheidungen Nm. 26/55 und 3/56 erwähnten Fertigungsmethoden festgestellt worden. Es sei daher Sache der Klägerin zu beweisen, daß andere als die in diesen beiden Entscheidungen genannten Verfahren die erforderlichen Eigenschaften aufwiesen, um bestimmte Prozentsätze an. Schrotteinsparungen zu gewährleisten, so daß sie in einer allgemeinen Vorschrift berücksichtigt werden könnten. Eine solche Rüge müßte unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs geltend gemacht werden, da sie das Gebiet des Ermessensspielraums der Hohen Behörde berühre, der übrigens durch die technischen Gegebenheiten begrenzt sei.
Was die Rüge der Diskriminierung anbelange, so müßte sie als Diskriminierung zugunsten bestimmter Untemehmenskategorien, nicht als solche zum Nachteil bestimmter Einzeluntemehmen, geltend gemacht werden. Die Beklagte bemerkt in diesem Zusammenhang, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 26. Juni 1958 in Sachen Syndicat de la Sidérurgie du Centre-Midi gegen Hohe Behörde (RsprGH IV 497 ff.) Auslegungskriterien aufgestellt und dann in seinem Urteil vom 17. Dezember 1959 in Sachen Fonderies de Pont-à-Mousson gegen Hohe Behörde (RsprGH V 469 und 470, Leitsätze Nm. 5 und 6) zur Anwendung des Diskriminierungsbegriffs auf einen dem vorliegenden ähnlichen Fall Stellung genommen.
Dieser Rechtsprechung sei zu entnehmen, daß die Klägerin zur Stützung ihrer Rüge den Nachweis erbringen müßte, daß die Einräumung von Vorteilen für Unternehmen, welche die beiden in den Entscheidungen Nm. 26/55 und 3/56 genannten Produktionsverfahren anwenden, geeignet sei, eine für die übrigen Unternehmen ungünstige Wettbewerbslage zu schaffen. Dieser Nachweis sei nicht möglich, erklärt die Beklagte, denn die sich aus den genannten Entscheidungen ergebenden Vorteile stellten nur einen Teilausgleich für die durch größeren Einsatz von Roheisen und flüssigem Thomasstahl unmittelbar oder infolge technischer Forschungen mittelbar entstehenden Aufwendungen dar.
Die Klägerin legt als Anlage zu ihrer Erwiderung ein Ergänzungsgutachten des Ingenieurs Maiocco vor, wonach bei Versuchen mit dem in den Anlagen der Klägerin arbeitenden Ofen eine Schrotteinsparung festgestellt worden ist. Sie fügt hinzu, mit der Rüge der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung wegen unrichtiger Begründung mache sie einen Ermessensmißbrauch geltend, der darin bestehe, daß die Hohe Behörde ihre Entscheidung auf Tatsachenfeststellungen gestützt habe, die durch die Erfahrung widerlegt würden.
Der Hinweis der Beklagten auf das Urteil vom 17. Dezember 1959 sei nicht schlüssig, da im gegenwärtigen Fall die geprüften Verhältnisse voll miteinander vergleichbar seien.
Sie folgert hieraus, daß das Ergänzungsgutachten, auf das sie sich beruft, den Beweis dafür enthalte, daß sich die Hohe Behörde eines Begründungsfehlers und eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht habe, indem sie die Schrotteinsparungsprämie nur für zwei Produktionsverfahren, nicht aber für die Produktion im Elektroofen mit fester Beschickung, der ebenfalls nennenswerte Schrotteinsparungen ermögliche, gewährt hat.
Die Beklagte entgegnet, aus dem von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten gehe hervor, daß der Ofen in Borgaro regelmäßig zur Stahlerzeugung aus Schrott diene und daß diese Methode erheblich wirtschaftlicher sei als jene andere, bei der eine größere Menge festen Roheisens eingesetzt werde. Die Klägerin könne, da die technischen Eigenschaften ihres Ofens sie keinesfalls dazu nötigten, die kostspiehgere Methode anzuwenden, auch nicht geltend machen, daß sie gegenüber den Produzenten, die nach den in den Entscheidungen Nm. 26/55 und 3/56 genannten Methoden arbeiten, benachteiligt sei.
Außerdem ergebe sich aus dem völligen Fehlen eines Gegenbeweises, daß die Klägerin, die ihren Stahl aus Schrott herstellen könne, in Wirklichkeit kein anderes, für sie kostspieligeres Verfahren angewandt habe.
e) Rechtswidrigkeit der Entscheidungen Nrn. 7/63, 18/60 und 20/60, die die Ausgleichspreise festsetzen, und der Entscheidungen, auf denen sie beruhen
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Entscheidungen Nrn. 7/63, 18/60 und 20/60, die die Ausgleichspreise für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters festsetzen, sowie die Entscheidungen Nrn. 9/56, 34/56, 19/58, 15/59 und 39/59, auf denen jene beruhen, verstießen in erster Linie gegen Artikel 3 Buchstaben b und c des Vertrages, da sie den Zielen des Vertrages krass zuwiderliefen. Sie verletzten ferner Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages, indem sie Diskriminierungen schüfen. Schließlich verstießen sie gegen Artikel 47 Absatz 2 des Vertrages, soweit die Hohe Behörde die Angaben, die für die Regierangen oder andere Beteiligte nützlich sein könnten, nicht veröffentlicht habe.
1. Die Verletzung der Artikel 3 Buchstaben b und c, 4 Buchstabe b des Vertrages ergebe sich daraus, daß die Ausgleichspreise zwar anhand nach Ausgleichsperioden veränderlicher Kriterien, aber stets als gewogene Mittelwerte für bestimmte Zeiträume festgesetzt worden seien und deswegen den von den Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt tatsächlich gezahlten Preisen nicht gerecht würden. Infolgedessen belaste der Ausgleichsbeitrag — dessen Höhe sich aus der Differenz zwischen dem gewogenen Durchschnittspreis für Binnenschrott und dem Durchschnittspreis für Einfuhrschrott errechne — die Unternehmen ungleich; von den Unternehmen, die sich auf dem Binnenmarkt versorgt haben, sei die Belastung für diejenigen schwerer, die zu höheren Preisen als dem gewogenen Durchschnittspreis für Binnenschrott gekauft haben, und für diejenigen leichter, die zu niedrigeren Preisen gekauft haben. Die Hohe Behörde hätte andere Methoden anwenden müssen, die es gestattet hätten, die Aufstellung von Durchschnittspreisen zu vermeiden und die von den Verbrauchern tatsächlich bezahlten Preise zugrunde zu legen.
Als Beispiel führt die Klägerin an, daß nach Anlage III der Entscheidung Nr. 7/63 der Ausgleichspreis für die Zeit von Februar bis April 1967 46,57 RE oder 28106 Lire betragen habe, während sie in der gleichen Zeit nach den beiden von ihr vorgelegten Bescheinigungen ihrer Lieferanten (Anlagen 39 und 40 zur Klageschrift) einen Preis von 33300 Lire bezahlt habe.
Der Klägerin zufolge waren die Schrottpreise in Italien allgemein viel höher als in den anderen Ländern der Gemeinschaft. Dadurch habe die Festsetzung der Beiträge auf der Grundlage eines durchschnittlichen Ausgleichspreises zu einer schwerwiegenden Diskriminierung der italienischen Unternehmen gegenüber den Unternehmen geführt, die in Gebieten gelegen sind, in denen die Preise entweder niedriger oder ebenso hoch wie der Durchschnittspreis gewesen seien. Insbesondere hätten die Unternehmen in Gebieten, in denen der Schrottpreis unter dem Durchschnitt gelegen habe, einmal den Vorteil gehabt, einen geringeren Preis zu zahlen, und zum anderen den, eine Ausgleichsbelastung zu tragen, die geringer gewesen sei als der tatsächliche Unterschied zwischen dem auf dem Binnenmarkt bezahlten Preis und dem Preis für Einfuhrschrott.
2. Die Verletzung von Artikel 47 Absatz 2 des Vertrages ergebe sich daraus, daß die Hohe Behörde alle zur Bestimmung des Ausgleichspreises dienenden Daten, insbesondere die in den einzelnen Ausgleichsperioden in verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft festgestellten Durchschnittspreise sowie die in die Berechnung der gewonnenen Mittelwerte einbezogenen Mengen ordnungsgemäß hätte veröffentlichen müssen
Die Beklagte nimmt hierzu wie folgt Stellung:
ad 1. Entgegen den von der Klägerin angegebenen Zahlen habe der Ausgleichspreis für Italien nach Artikel 6 Ziffer 2 der Entscheidung Nr. 18/60 für die Zeit von Februar bis April 1957 30381 Lire betragen. Mit dieser Zahl seien die von der Klägerin angegebene Zahl von 33300 Lire und die von den Lieferanten bescheinigten Zahlen von. 30500 und 28520 Lire zu vergleichen. Die beigebrachten Bescheinigungen seien überdies Gefälligkeitserklärungen. Zur Stützung ihrer Behauptung legt sie (in Anlage 1 zur Klagebeantwortung) Daten über die Schrottpreisentwieklung vor.
Die Beklagte erklärt sodann, nach Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages dürfe sich die Nachprüfung durch den Gerichtshof nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen geführt hat, es sei denn, daß der Hohen Behörde der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.
Die Hohe Behörde habe den Ausgleich nach gewogenen Durchschnittswerten dem Ausgleich zwischen den einzelnen Gebieten innerhalb der Gemeinschaft vorgezogen. Die Rüge der Verletzung der Artikel 3 und 4 des Vertrages stelle ganz gewiß keinen Vorwurf einer offensichtlichen Vertragsverletzung im Sinne des genannten Artikels 33 Absatz 1 dar. Die Klägerin habe auch einen Ermessensmißbrauch weder geltend gemacht noch geltend machen können. Denn, so bemerkt die Beklagte, daß die Hohe Behörde bei ihrer anderen Zielen dienenden Tätigkeit nicht das Ziel verfolgt habe, die Binnenmarktpreise mit Hilfe von aktiven und passiven Beiträgen auszugleichen, könne nicht als Ermessensmißbrauch angesehen werden, da ja nach den Grundsätzen des Vertrages die Einheitlichkeit der Preise auf dem Binnenmarkt schon durch die Schaffung eines dem freien Wettbewerb offenstehenden gemeinsamen Marktes erreicht werden solle.
ad 2. Die Beklagte entgegnet, die Entscheidungen Nrn. 18/60, 19/60 und 20/60, die diesen beiliegenden Tabellen sowie die Entscheidung Nr. 7/63 seien mit sehr ausführlichen Begründungen versehen. Außerdem könne man der Hohen Behörde nicht den Vorwurf machen, es jemals unterlassen zu haben, entweder durch Veröffentlichungen oder mündlich in ihren Amtsräumen die erforderlichen Auskünfte erteilt zu haben.
Die Klägerin erwidert, die von ihr für den Binnenschrott bezahlten Preise seien spürbar höher gewesen als die Ausgleichspreise. Zum Beweis verlangt sie die Vorlage der in der Anlage 3 zur Klagebeantwortung erwähnten Schrotteinkaufsrechnungen durch die Beklagte. Sie behauptet, die von ihren Lieferanten angegebenen Schrotteinkaufspreise (Anlagen 39 und 40 zur Klageschrift) seien richtig, und beanstandet die von der Beklagten in Anlage 1 zur Klagebeantwortung gemachten Angaben über die Entwicklung des Schrottpreises.
Vergleiche man die Angaben über die von ihr für Binnenschrott bezahlten Preise mit den Ausgleichspreisen, so ergebe sich nachträglich, nach mehreren Jahren, eine ungerechtfertigte Steigerung ihrer Produktionskosten von einem Ausmaß, daß das klägerische Unternehmen sie nicht überstehen könne.
Ferner stünden die von der Beklagten genannten wirtschaftlichen Ziele der Ausgleichseinrichtung in krassem Widersprach zu den grundlegenden Zielen des Vertrages.
Zu der Rüge der Verletzung von Artikel 47 Absatz 2 des Vertrages bemerkt die Klägerin, die Beklagte könne weder erklären, aufgrund welcher Faktoren sie die Ausgleichspreise festgesetzt habe noch wie sie zu diesen Faktoren gelangt sei.
Die Beklagte entgegnet, die Ausgleichsvorschriften hätten durchaus die Lage von Ländern wie Italien berücksichtigt, in denen der Marktpreis wegen der Entfernung der Zentren der Schrottgewinnung und -Sammlung durch die Transportkosten beeinflußt werde. Wenn sie daher den Preisausgleich in der Weise durchgeführt hätte, daß sie bei der Festsetzung des Ausgleichspreises nach den einzelnen Gebieten der Gemeinschaft unterschieden hätte — was übrigens der Vertrag verbiete —, so hätten die italienischen Schrottverbraucher eine höhere Belastung als die Verbraucher der übrigen Mitgliedstaaten zu tragen gehabt.
Die Beklagte erklärt ferner, ohne das Korrektiv der Ausgleichs-einrichtung würde die Schrottknappheit zu einer Erhöhung der Schrottpreise geführt haben, die insbesondere für die kleinen Unternehmen eine untragbare Belastung zur Folge gehabt haben würde.
Die Beklagte führt aus, die Daten für den Schrottpreis auf dem Gemeinschaftsmarkt beruhten auf den monatlichen Meldungen der Unternehmen, in denen die tatsächlich gezahlten Preise angegeben und anhand der Lieferantenrechnungen nachgeprüft worden seien.
Die Beklagte hält das Verlangen der Klägerin nach der Vorlage der Abschriften ihrer Einkaufsrechnungen durch die Hohe Behörde für unzulässig. Es sei Sache der Klägerin, zum Beweis ihres Vorbringens alle Einkaufsrechnungen vorzulegen, die sie allein besitze.
Auf die Rüge, Artikel 47 Absatz 2 EGKS-Vertrag sei dadurch verletzt, daß die Hohe Behörde die Daten, aus denen sich der Ausgleichspreis ergeben habe, nicht periodisch veröffentlicht habe, ent-' gegnet die Beklagte, das GBSV und die Kasse hätten alle von den Produzenten verlangten Auskünfte entweder unmittelbar oder durch ihre Regionalbüros, im Falle Italiens durch Campsider, erteilt.
IV. Verfahren
Die Schriftsätze der Parteien sind fristgerecht eingereicht worden; das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
In seiner Sitzung vom 18. Januar 1966 hat der Gerichtshof auf den Vorbericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten; er hat jedoch die beklagte Hohe Behörde aufgefordert, eine nach Erzeugnissen und Lieferanten aufgeschlüsselte Zusammenstellung der von der Klägerin in der Zeit von Juli 1954 bis Januar 1957 getätigten Schrottkäufe als Ergänzung zu der von ihr bereits in Anlage 3 zur Klagebeantwortung beigebrachten Aufstellung vorzulegen. Die Beklagte hat dieses Schriftstück am 28. Januar 1966 eingereicht.
Die Parteien haben am 8. Februar 1966 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt K. Roemer hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Februar 1966 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte erhebt prozeßhindemde Einreden gegen die Klageanträge, soweit die Klägerin die Aufhebung der allgemeinen Entscheidungen begehrt.
Die Anträge der Klägerin sind nur auf die Aufhebung der beiden ihr gegenüber ergangenen individuellen Entscheidungen vom 7. April 1965 gerichtet, wobei die Klageschrift Artikel 36 des Vertrages heranzieht, der die Möglichkeit bietet, individuelle Entscheidungen wegen der Rechtswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidungen anzufechten. Hieraus ergibt sich, daß die Klägerin nur die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen geltend machen will, auf denen die beiden angegriffenen individuellen Entscheidungen beruhen.
Die Klage ist demnach zulässig.
B — Zur Begründetheit
1. Rügen, die die individuelle Entscheidung über die Festsetzung der ausgleichspflichtigen Schrottmenge betreffen
a) Fehlende Begründung
Die Klägerin rügt die der angefochtenen Entscheidung beigegebene Begründung. Diese Rügen können nicht durchgreifen, denn die Entscheidung gibt in knapper Form die wesentlichen ihr zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen an, insbesondere die Verteilung der ausgleichspflichtigen Zukaufschrottmengen auf die einzelnen Abrechnungszeiträume.
Ferner hält die Beklagte der Behauptung der Klägerin, die Begründung sei hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Schrotteinsatz und Stahlproduktion widerspruchsvoll, zu Recht entgegen, daß dieser Einsatz zunächst zum Rohstahl, dann zu den Fertigerzeugnissen ins Verhältnis gesetzt worden ist.
b) Unrichtige Begründung
Die Klägerin behauptet ferner, die in der angegriffenen Entscheidung zum Schrottverbrauch getroffenen Feststellungen seien inhaltlich unzutreffend.
aa) Hinsichtlich des Zeitraums vom April 1954 bis Januar 1957, für den der Entscheidung die von den Kontrollbeamten an Ort und Stelle geprüften Schrotteinkaufsrechnungen zugrunde liegen, kann die bloße Behauptung der Klägerin, die Feststellungen der Beklagten seien absurd, nicht als rechtserheblich angesehen werden. Da die Meldungen und die Pflichtbeiträge von Beginn der Ausgleichseinrichtung an streitig waren, oblag es der Klägerin, die zum Beweis der. angeblichen Unrichtigkeit der Berechnungen erforderlichen Unterlagen bis zur endgültigen Bereinigung der ungeklärten Fragen aufzubewahren. Auf die Behauptung der Klägerin, einige Rechnungen stammten nicht von Schrottlieferanten, sondern von Transportunternehmen, entgegnet die Beklagte, es handle sich allem Anschein nach um Schrott, den die italienische Eisenbahn durch ihren Waggondienst geliefert habe; einen Gegenbeweis habe die Klägerin nicht erbracht.
Die Klägerin macht geltend, der von ihr im Lohnverfahren verbrauchte Schrott sei von Beginn der Ausgleichseinrichtung an in den Preisausgleich einbezogen worden, obgleich erst die Entscheidung Nr. 14/55 eine diesbezügliche Bestimmung vorgesehen habe. Die Entscheidung Nr. 14/55 enthält jedoch keine neuen Vorschriften, sondern legt lediglich die Grundsätze ausdrücklich fest, die von Anfang an auf den Preisausgleich angewandt worden waren.
bb) Für den Zeitraum von Februar 1957 bis November 1958, für den sich die Entscheidung auf Daten über den Verkauf von Fertigerzeugnissen stützt, bestreitet die Klägerin die Richtigkeit der berücksichtigten Daten. Sie bringt insbesondere vor, die Entscheidung beziehe Fertigerzeugnisse ein, die nicht der Zuständigkeit der EGKS unterlägen.
Es ist unbestritten, daß die Klägerin den zur Herstellung ihrer Fertigerzeugnisse erforderlichen Stahl selbst produziert. Daher ist der als Ausgangsstoff für die Stahlerzeugung verbrauchte Schrott zu Recht in den Preisausgleich einbezogen worden. Deshalb war es auch zulässig, vom Umfang der Fertigwarenerzeugung auszugehen und aus ihm auf den für die Rohstahlerzeugung erforderlichen Schrotteinsatz zu schließen.
Die Klägerin macht sodann geltend, die Berechnung des Schrottverbrauchs auf der Grundlage der verkauften Fertigerzeugnisse habe wahrscheinhch dazu geführt, daß einige gegen Ende des mit dem Monat Januar 1957 zu Ende gegangenen Zeitraums gekaufte Schrottmengen erst zu Beginn des mit dem Monat Februar 1957 begonnenen Zeitraums zu Fertigwaren verarbeitet und deswegen zweimal zum Ausgleichsbeitrag herangezogen worden seien. Die Hohe Behörde hat jedoch nur die bis Ende November 1958 getätigten Fertigwarenverkäufe berücksichtigt; eine solche etwaige Doppelbelastung würde daher jedenfalls dadurch ausgeglichen, daß der vor diesem Zeitpunkt zur Herstellung später verkaufter Erzeugnisse gekaufte und verbrauchte Schrott nicht in die Berechnung der Beitragsveranlagung einbezogen wurde.
cc) Schließlich wendet sich die Klägerin gegen die Kontrolle des Schrottverbrauchs aufgrund des Stromverbrauchs. Aber welche Bedenken gegen diese Berechnungsmethode auch zu erheben sein mögen, sie wurde im vorliegenden Fall nur zur Nachprüfung angewandt, um auf andere Weise errechnete Ergebnisse zu bestätigen. Die Klägerin erbringt keinen Beweis für ihre Behauptungen, insbesondere für die Verwendung großer Mengen neuen Roheisens anstelle von Roheisenschrott, der nach den Vorschriften der Ausgleichs-einrichtung beitragspflichtig ist.
dd) Demnach ist diese Rüge unbegründet.
c) Verletzung der Artikel 4 der Entscheidungen Nrn. 2/57 und 16/58
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich in ihren Berechnungen allein auf den Schrottverbrauch gestützt, ohne Abzüge für den Eigenentfall und die Verminderang der Lagerbestände zu machen, wie sie in den Entscheidungen Nrn. 2/57 und 16/58 vorgesehen seien.
Zur Frage der Abzüge für die Verminderung der Lagerbestände hat die Beklagte ohne Widerspruch der Klägerin dargelegt, daß die Klägerin stets nur Vorräte für einige Produktionstage unterhalten hat, so daß keine Veranlassung bestand, eine Verminderung der Lagerbestände bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Eigenentfall hat die Beklagte von Amts wegen vorgenommen, weil die Klägerin keine Auskünfte über ihre Eigenerzeugung erteilt hat; die Klägerin hat auch nicht den Nachweis erbracht, daß der Eigenentfall aufgrund besonderer Umstände höher gewesen sei als die berücksichtigte Menge.
Demnach ist diese Rüge nicht begründet.
d) Verletzung der Artikel 80 und 81 des Vertrages
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten, indem sie den zur Herstellung von Laschen, Krampen und Grobblechen verbrauchten Schrott in die Beitragsveranlagung einbezogen habe, obwohl diese Erzeugnisse nicht der Zuständigkeit der EGKS unterlägen.
Wie schon bei der Prüfung der ersten Rüge festgestellt wurde, hat die Klägerin unstreitig den für die genannte Fertigwarenerzeugung erforderlichen Stahl selbst hergestellt; infolgedessen ist der als Ausgangsstoff für die Stahlerzeugung verbrauchte Schrott zu Recht als ausgleichspflichtig erklärt worden.
Diese Rüge ist daher unbegründet.
e) Verletzung von Artikel 47 des Vertrages
Nach Auffassung der Klägerin kann die im Jahr 1961 von der Firma FIDITAL vorgenommene Kontrolle bei der Berechnung der beitragspflichtigen Schrottmenge nicht berücksichtigt werden, da diese Firma nicht von der Hohen Behörde beauftragt gewesen sei.
Die Hohe Behörde hat dadurch, daß sie sich bei den Kontrollen, die sie nach Artikel 47 des Vertrages vorgenommen hat, privater Treuhandgesellschaften bedient hat, keine Befugnisse übertragen; sie hat nur ihre Befugnisse ausgeübt, indem sie die unter ihrer Verantwortung eingeholten Informationen verwertet hat.
Es ist unbestritten, daß die Hohe Behörde sich mit der Vornahme der Kontrolle durch FIDITAL einverstanden erklärt hatte.
Daher kann das kontrollierte Unternehmen nicht die Art der Auswahl der mit der Kontrolle beauftragten Personen, sondern nur — durch Erbringung des Gegenbeweises — die Ergebnisse dieser Kontrolle beanstanden.
Sonach ist von den Ergebnissen der von FIDITAL vorgenommenen Kontrolle auszugehen, solange die Klägerin ihre Unrichtigkeit nicht nachweist. Nach alledem ist diese Rüge unbegründet.
2. Rüge der individuellen Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Ausgleichsbeiträge
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, der angefochtenen individuellen Entscheidung fehle es an einer Rechtsgrundlage, da die Hohe Behörde am 15. Dezember 1965 die allgemeine Entscheidung Nr. 19/65 über die Aufstellung der endgültigen Abrechnungen für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters erlassen habe, welche neue Kriterien für die Ermittlung der Höhe der geschuldeten Beiträge vorsehe.
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Rechtslage, maßgebend, die zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gegeben war. Da diese Entscheidung überdies nur vorläufigen Charakter hat, wird die Beklagte die durch die Entscheidung Nr. 19/65 eingeführten neuen Kriterien noch zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichsschuld der Klägerin zu berichtigen haben.
Demnach ist diese Rüge unbegründet.
3. Rügen der allgemeinen Entscheidungen, auf denen die angefochtenen individuellen Entscheidungen beruhen
a) Festlegung der Abrechnungszeiträume
Die Klägerin ügt, daß die allgemeine Entscheidung Nr. 19/60 einen Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten für die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 22/54 und einen von 22 Monaten für die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 14/55 bestimmt hat.
Hierzu hat die Klägerin jedoch nicht dargetan, daß ihre Beitragsschuld sich verringert hätte, wenn kürzere Zeiträume gewählt worden wären. Nach den Ausführungen, die die Beklagte in ihrer Gegenerwiderung macht, wäre im Gegenteil die Ausgleichsschuld der Klägerin höher gewesen, wenn die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin Abrechnungszeiträume von drei Monaten zugrunde gelegt hätte. Daher ist diese Rüge unbegründet.
b) Berücksichtigung des Schrotts ähnlichen Charakters
aa) Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Schrott ähnlichen Charakters sei zu Unrecht in den Preisausgleich einbezogen worden, was die Gesamtausgleichsbelastung und damit die von der Klägerin geschuldeten Beiträge erhöht habe.
1. Artikel 1 der Entscheidung Nr. 22/54 erwähne nur den Einfuhrschrott; daher hätten die Entscheidungen Nrn. 18/60 und 20/60 zumindest für die Geltungsdauer jener Entscheidung den Schrott ähnlichen Charakters nicht in die Ausgleichsberechnungen einbeziehen dürfen.
Artikel 2 der Entscheidung Nr. 22/54 besagt ausdrücklich: Die Unternehmen sind … zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die erforderlich sind, um einen Preisausgleich für den … eingeführten Schrott oder für den Schrott ähnlichen Charakters durchzuführen. Das Argument, daß weder die Überschrift noch Artikel 1 der Entscheidung Nr. 22/54 den Schrott ähnlichen Charakters erwähnen, kann nicht durchgreifen, da eine Entscheidung wie jede Rechtsvorschrift nach ihrem Gesamttext auszulegen ist.
2. Die Klägerin meint, die Ausdrücke teurer Schrott und Schrott ähnlichen Charakters ließen sich nicht genau definieren; daher habe es die Verwaltung in der Hand zu bestimmen, welche Schrottarten außer dem eingeführten Schrott in den Preisausgleich einzubeziehen seien; die Gründe für diese Ausweitung der Ausgleichs-einrichtung seien aber nicht mitgeteilt.
Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die von ihr beanstandeten allgemeinen Entscheidungen die Möglichkeit geboten hätten, Schrottmengen endgültig in den Preisausgleich einzubeziehen, die vernünftigerweise nicht hätten einbezogen werden dürfen.
bb) Die Klägerin hält die Ausgleichsberechnungen für unrichtig, weil sie Schrottmengen umfaßten, die aufgrund von Betrügereien zum Preisausgleich zugelassen worden seien.
Die Abrechnungen über den Schrottpreisausgleich sind nur vorläufiger Art. Erst wenn die im Gang befindlichen Untersuchungen beendet sind wird es möglich sein, ein abschließendes Urteil über die betrügerisch erlangten Ausgleichszahlungen abzugeben und den Betrag zu ermitteln, der vielleicht wieder beigetrieben werden kann. Die Klägerin kann daher zur Zeit die vorläufigen Ausgleichsabrechnungen unter diesem Gesichtspunkt nicht bestreiten.
cc) Nach alledem ist diese Rüge unbegründet.
c) Änderungen der in den Preisausgleich einbezogenen Schrottmengen
Die Klägerin hält die Ausgleichsberechnungen insoweit für unrichtig, als sich die Zahlen über den ausgleichsberechtigten Schrott geändert hätten, ohne daß die Hohe Behörde hierfür eine Erklärung gegeben habe.
Die Ausgleichsabrechnungen haben nur vorläufigen Charakter und geben den jeweiligen Stand der Kontrollen und Nachprüfungen wieder. Die an eine Begründung zu stellenden Anforderungen umfassen nicht die Verpflichtung, in allgemeinen Ent cheidungen alle Kontrollergebnisse im einzelnen wiederzugeben.
Demnach ist diese Rüge unbegründet.
d) Schrotteinsparungen durch größeren Roheiseneinsatz
Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung Nr. 26/55, die eine Prämie für den Einsatz von Roheisen in Siemens-Martin-Öfen vorsah, und die Entscheidung Nr. 3/56, die eine Prämie für den Einsatz von Thomas-Stahl in Elektroofen vorsah, stellten eine Diskriminierung dar und verfälschten den Wettbewerb zum Nachteil solcher Unternehmen, die, wie die Klägerin, Öfen mit fester Beschickung verwenden.
Die Prämien, die den Unternehmen gemäß den Entscheidungen Nrn. 26/55 und 3/56 gewährt wurden, glichen nur die Betriebskostenerhöhung aus, die der größere Roheiseneinsatz zur Folge hatte. Sie brachten den Unternehmen also keinen Gewinn. Demnach stellen die angegriffenen allgemeinen Entscheidungen weder eine Diskriminierung dar noch verfälschen sie den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin. Die Rüge ist somit unbegründet.
e) Festsetzung der Ausgleichspreise
aa) Die Klägerin macht geltend, die Ausgleichspreise hätten nicht rechtsgültig festgesetzt werden können, da die für Gemeinschaftsschrott gezahlten Preise nicht genau ermittelt und kontrolliert worden seien.
Die zur Berechnung der Ausgleichspreise erforderlichen Daten wurden den monatlichen Meldungen der Unternehmen entnommen, in denen auch die gezahlten Preise angegeben waren. Diese Meldungen wurden von der Hohen Behörde durch Überprüfung der Einkaufsrechnungen sorgfältig kontrolliert.
bb) Die Klägerin meint sodann, die Festsetzung einheitlicher Ausgleichspreise für die gesamte Gemeinschaft habe sich wegen der Preisunterschiede, die innerhalb der Gemeinschaft für Gemeinschaftsschrott tatsächlich bestanden hätten, diskriminierend ausgewirkt. Die Klägerin habe nämlich für Binnenschrott erheblich über den Ausgleichspreisen liegende Preise gezahlt; sie sei dadurch gegenüber anderen Unternehmen, die sich Binnenschrott zu einem geringeren als dem Ausgleichspreis hätten beschaffen können, benachteiligt gewesen.
Es liegt in der Natur des Schrotts, daß sein Preis namentlich nach dem Niederlassungsort der schrottverbrauchenden Unternehmen schwankt; diese Schwankungen sind mit der Einheitlichkeit des Marktes vereinbar. Der Ausgleichspreis stellt das gewogene Mittel der verschiedenen auf dem Markt bestehenden Preise dar. Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß die Tätigkeit der Ausgleichs-einrichtung diese Preisunterschiede beeinflußt oder die Benachteiligung der Klägerin gegenüber den günstiger gelegenen Unternehmen verschlimmert habe.
cc) Schließlich macht die Klägerin eine Verletzung von Artikel 47 des Vertrages geltend, die darin bestehe, daß nicht alle für die Festsetzung der verschiedenen Daten des Preisausgleichs erforderlichen Faktoren veröffentlicht oder den Unternehmen mitgeteilt worden seien.
Der Beitragssatz und der Ausgleichspreis, für die Preiskalkulation der dem Ausgleich angeschlossenen Unternehmen notwendige Faktoren, sind stets rechtzeitig mitgeteilt worden, zunächst von den Brüsseler Organen oder ihren Regionalbüros, später dann von der Hohen Behörde selbst. Artikel 47 erlegt der Hohen Behörde nicht die Verpflichtung auf, den Unternehmen die übrigen die Ausgleichsberechnungen betreffenden Daten bekanntzugeben.
dd) Nach alledem ist auch diese letzte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.
4. Zu dm Beweisanträgen der Klägerin
Es besteht kein Anlaß, den von der Klägerin gestellten Beweisanträgen stattzugeben; die Klägerin hatte Gelegenheit, die zur Stützung ihrer Rügen erforderlichen Beweise im Laufe des Verfahrens beizubringen.
C — Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist in sämtlichen Punkten ihrer Klage unterlegen. Sie ist daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 3, 4, 15, 33, 36, 47, 80, 81 und des Anhangs
I des Vertrages über die Gründung der EGKS,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens..