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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1966 – C-50/65

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1966:27

Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Joseph Gand

vom 18. Mai 1966

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Die Gesellschaft Acciaierie e Fernere di Solbiate wurde im Jahr 1995 von Herrn Emilio Bertone, der das Unternehmen Metalsider leitete, und seinem Sohn Guido, der an diesem Unternehmen beteiligt war, gegründet. Im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft betrieb die Firma Metalsider den Eisenwaren- und Schrotthandel.

Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre Tätigkeit als Stahlproduzent im Februar 1967 aufgenommen. Jedenfalls gab sie im Laufe des Jahres 1957 ihre ersten Schrottmeldungen ab. Sie meldete für den 1. Februar 1957 einen Anfangslagerbestand von 1300 Tonnen und für den Zeitraum von Februar 1957 bis November 1958 einen Verbrauch von 7866 Tonnen. Eine vorläufige Abrechnung für diesen Zeitraum wies zunächst ein Guthaben der Klägerin von 4090686 Lire aus. Kontrollmaßnahmen ergaben jedoch, daß die Klägerin bereits vor Februar 1957 in der Stahlproduktion tätig gewesen war, und führten zur Festsetzung eines Schrottverbrauchs der Klägerin von 2434 Tonnen für den Zeitraum von Juni 1956 bis Januar 1957 und von 13399 Tonnen für den Zeitraum von Februar 1957 bis November 1958. Der Klägerin wurde eine neue Abrechnung zugestellt, die im Anschluß an weitere Erhebungen berichtigt wurde. Schließlich setzte die Hohe Behörde den Schrottverbrauch für diese beiden Zeiträume auf 1475 und 9102 Tonnen fest. Am 19. Mai 1965 ergingen zwei individuelle Entscheidungen, deren erste die Gesamtveranlagungsgrundlage auf 10577 Tonnen festsetzte, während die zweite die Klägerin zur Zahlung von 5882957 Lire veranlagte.

Die Klägerin beantragt die Aufhebung dieser Entscheidungen mit einer Klage, die nur noch diesen einzigen Antrag enthält und sich nur noch auf einen Klagegrund, nämlich auf die Verletzung der Artikel 3, 4, 5 und 6 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57, stützt. Anfänglich hatte die Klägerin außerdem beantragt, erforderlichenfalls die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 2/57 und 7/63 aufzuheben und die Sache an die Hohe Behörde zurückzuverweisen, damit diese die zu Unrecht eingezogenen Beträge nebst Zinsen erstatte und Schadensersatz leiste. Zur Stützung ihres Aufhebungsantrags hatte sie auch die Frage nach der Endgültigkeit oder Vorläufigkeit der ihr übermittelten Abrechnung gestellt und die Ansicht vertreten, im ersteren Fall sei die Abrechnung fehlerhaft, weil sie auf einer vorläufigen allgemeinen Maßnahme beruhe, was einen Ermessensmißbrauch darstelle. Auf die Unzulässigkeitseinreden der Hohen Behörde zu einigen Punkten und ihre Ausführungen zu einigen anderen hat die Klägerin jedoch ihre Klage auf die beiden konnexen individuellen Entscheidungen vom 19. Mai 1965 beschränkt und macht nur noch die Verletzung der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 geltend.

Der Streitgegenstand ist klar umgrenzt. Die Hohe Behörde hat den Anfangslagerbestand, mit dem die Klägerin ihre Tätigkeit aufgenommen hat, als Zukaufschrott berücksichtigt. Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, für die Ausgleichseinrichtung kämen nur Eigentumsübertragungen von Schrott gegen Zahlung eines Kaufpreises in Geld in Betracht, während die Transaktionen, die ohne Zahlung zu einer Eigentumsübertragung zwischen zwei aus denselben Gesellschaftern bestehenden Gesellschaften führten, unberücksichtigt blieben. Dies gelte um so mehr, wenn ein neues Unternehmen Rechtsnachfolger einer aus demselben Familienkern bestehenden Gesellschaft, der früheren Eigentümerin, werde, die sich auflöse. Der Klägerin zufolge haben die beiden Gesellschafter der Metalsider im Jahr 1955 die Gesellschaft Solbiate gegründet und ihre Tätigkeit als Schrotthändler eingestellt, um eine neue Tätigkeit als Stahlproduzenten aufzunehmen. Es sei derselbe Familienkern, der mit den Lagerbeständen angefangen habe, über welche er bei der Metalsider verfügt habe.

Auf ein mehr juristisches Gebiet übergehend, möchte die Klägerin sodann den Vorschriften des Artikels 4 der Entscheidung Nr. 2/57 entnehmen, daß die zu Anfang des ersten Abrechnungszeitraums verfügbaren Schrottlagerbestände für die Beitragsveranlagung nicht berücksichtigt werden dürften. Wenn die Unternehmen, die bei Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung bereits bestanden, für den Verbrauch des den Lagerbeständen entnommenen Schrotts zur Beitragszahlung verpflichtet gewesen seien, müsse man, um nicht gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen, auch zugestehen, daß die Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst nach Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung aufnahmen, gleichfalls keine Beiträge für die Lagerbestände zu zahlen hätten, über die sie bei der ersten Beschickung verfügten.

Die Argumentation der Klägerin gliedert sich somit in drei Thesen, die keine längeren Ausführungen erfordern.

1. Das Einzelunternehmen Metalsider und die Aktiengesellschaft Solbiate seien praktisch ein und dasselbe Unternehmen, so daß die von dem ersten Unternehmen herrührenden streitigen 1300 Tonnen auch dem zweiten gehörten und deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Schrottausgleichsvorschriften fielen.

Wie Sie jedoch bereits entschieden haben, deckt sich der Unternehmensbegriff im Sinne des Vertrages mit dem Rechtsbegriff der natürlichen oder juristischen Person (Rechtssache 42 und 49/59 — Snupat — RsprGH VII 164). Ein Einzelunternehmen und eine Aktiengesellschaft, die beide eigene Rechtspersönlichkeit haben, können nicht ein einziges Unternehmen im Sinne des Vertrages darstellen. Dies gilt auch für den Familienkern, von dem die Klägerin spricht, der zwar eine soziologische Gegebenheit sein mag, jedoch keine juristische Einheit darstellt.

Wegen der Selbständigkeit der beiden unternehmen ist der Schrott, den die Klägerin bei Aufnahme ihrer Tätigkeit besaß, alsZukaufschrott anzusehen, auch wenn er nicht in Geld bezahlt worden ist. Der Begriff Zukauf soll nur die Unterscheidung zwischen dem von außen kommenden Schrott und dem Eigenaufkommen ermöglichen.

2. Die Klägerin argumentiert ferner, es handele sich um freigestellte Lagerbestände.

Jeder Zukaufschrott, also jeder vom Markt bezogene Schrott, unterliegt insgesamt, sobald der Erwerber ihn erhalten hat, den Ausgleichslasten; ausgenommen sind nur die Mengen, die Dritten verkauft oder überlassen werden. Dies ist in Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54 und Artikel 2 und 3 der Entscheidung Nr. 14/55 vorgesehen. Da ein Teil dieser Zukäufe nicht von einem zum anderen Tag verbraucht, sondern gelagert wird, gilt es zu vermeiden, daß er beim Einsatz ein zweites Mal belastet wird. Dies ist der Grund, weshalb Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2/57 bestimmt, daß für die Beitragsveranlagung der Verbrauch an Zukaufschrott für jeden Abrechnungszeitraum in der Weise zu berechnen ist, daß vom Gesamtverbrauch die Verminderung der Lagerbestände abge zogen wird.

Im vorliegenden Fall wurde der streitige Schrott verbraucht und war auch im Sinne der allgemeinen Entscheidungen über den Schrottausgleich zugekauft. Er wurde später, bei Abgabe der ersten Meldung, in die Rubrik Lagerbestände am Monatsersten eingetragen; es stand der Klägerin jedoch nicht zu, ihm statt der Bezeichnung Eingänge an Zukaufschrott — die beitragspflichtig gewesen wären — diese Bezeichnung zu geben. Schließlich stellt die Klägerin in der Erwiderung die völlig haltlose Behauptung auf, dieser Schrott habe sich bereits bei Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung bei Metalsider befunden. Für diese These sind keinerlei Beweise beigebracht; sie ist im übrigen unerheblich, da Metalsider und Solbiate zwei selbständige Unternehmen darstellen.

3. Zu prüfen ist noch der Vorwurf, die Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst nach Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung aufgenommen haben, seien im Verhältnis zu älteren Unternehmen diskriminiert worden. Die Lagerbestände der erstgenannten Unternehmen seien bei ihrem Eingang belastet worden; für die alten Unternehmen habe eine andere Regelung gegolten.

Diese unterschiedliche Behandlung erklärt sich ohne Schwierigkeit. Die alten Unternehmen haben einen Marktpreis bezahlt, auf den die Ausgleichseinrichtung keinen Einfluß ausgeübt hatte; den anderen kamen die Auswirkungen des Schrottausgleichs im Zeitpunkt ihrer Schrottkäufe zugute. Da also die Tatbestände nicht vergleichbar sind, hegt eine Diskriminierung nicht vor.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat somit die Hohe Behörde keinen Fehler begangen und nicht gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 2/57 verstoßen, indem sie die Lagerbestände, mit der die Klägerin ihre Tätigkeit begonnen hatte, als Zukaufschrott zum Beitrag herangezogen hat.

Ich beantrage,

die Klage abzuweisen

und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.