Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1966 – C-50/65
ECLI:EU:C:1966:31
In dem Rechtsstreit 50/65
ACCIAIERIE E FERRIERE DI SOLBIATE,
Aktiengesellschaft mit Sitz in Mailand, vertreten durch ihren alleinigen Verwalter Emilio Bertone,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pietro Gasparri, zugelassen beim italienischen Kassationshof, Professor an der Universität Perugia,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,
Klägerin,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Italo Teichini als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Sitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen Aufhebung zweier individueller Entscheidungen vom 19. Mai 1965, durch die die Hohe Behörde die ausgleichspflichtigen Schrottmengen und den Ausgleichsbeitrag der Klägerin festgesetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten Ch. L. Hammes,
des Kammerpräsidenten L. Delvaux,
der Richter A. M. Donner, R. Lecourt und R. Monaco (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Die Gesellschaft Acciaierie e Fernere di Solbiate wurde im Jahr 1955 von Herrn Emilio Bertone, dem Inhaber des Unternehmens Metalsider, und seinem Sohn Guido, der an diesem Unternehmen beteiligt war, gegründet. Im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft betrieb die Firma Metalsider den Eisenwaren- und Schrotthandel.
Die Klägerin nahm nach ihrer Angabe die Stahlproduktion im Februar 1957 auf. In diesem Jahr übersandte sie dem Campsider in Mailand die ersten Meldungen über ihren Schrottverbrauch. Auf dem Formular 2/50 meldete sie für den 1. Februar 1957 einen Anfangslagerbestand von 1300 Tonnen Schrott und für den Zeitraum von Februar 1957 bis November 1958 einen Schrott verbrauch von 7866 Tonnen. Aufgrund dieser Meldungen stellte die Hohe Behörde der Klägerin mit Schreiben vom 8. April 1963 eine vorläufige Abrechnung für den genannten Zeitraum zu. Diese Abrechnung wies ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 4090686 Lire aus.
Im Anschluß an Kontrollen (nach Angabe der Beklagten hat die Klägerin bei diesen Kontrollen so wenig kooperiert, daß sie durch Entscheidung vom 18. Dezember 1962, aus der gegenwärtig die Zwangsvollstreckung betrieben werde, zur Zahlung einer Geldbuße von 2494087 Lire verurteilt worden sei) gelangte die Hohe Behörde zu der Überzeugung, daß die Klägerin schon vor Februar 1957 in der Stahlproduktion tätig gewesen sei, und stellte für den Zeitraum von Juni 1956 bis Januar 1957 einen Schrottverbrauch von 2434 Tonnen und für den Zeitraum von Februar 1957 bis November 1958 einen Verbrauch von 13399 Tonnen fest. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1963 stellte die Hohe Behörde der Klägerin eine neue Abrechnung zu, die eine Schuld der Klägerin in Höhe von 41457965 Lire auswies.
Auf Einwände der Klägerin und ein im Einverständnis beider Parteien eingeholtes Sachverständigengutachten hin berichtigte dann die Hohe Behörde diese Abrechnung. Sie stellte nunmehr einen Schrottverbrauch von 1475 Tonnen für den Zeitraum von Juni 1956 bis Januar 1957 und von 9102 Tonnen für den Zeitraum von Februar 1957 bis November 1958 fest. Mit Schreiben vom 26. März 1965 teilte die Hohe Behörde der Klägerin das Ergebnis des Sachverständigengutachtens und die neue Abrechnung mit, nach der die Schuld der Firma Solbiate nur noch 5882957 Lire betrug. Die Klägerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet. Am 19. Mai 1965 erließ die Hohe Behörde zwei individuelle Entscheidungen, deren erste den Gesamtschrottverbrauch der Klägerin festsetzte, während die zweite die Klägerin zur Zahlung der vorgenannten Schuld an die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott veranlagte.
Gegen diese beiden Entscheidungen, zugestellt am 24. Juni 1965, hat die Klägerin am 28. Juli 1965 Klage erhoben.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,
a) vor der Entscheidung des Rechtsstreits zu Beweiszwecken anzuordnen, daß die Hohe Behörde die gesamten die Beitragspflicht der Klägerin betreffenden Akten vorzulegen hat;
b) in der Hauptsache die angefochtenen individuellen Entscheidungen und, soweit erforderlich, die Grundsatzentscheidungen Km. 2/57 und 7/63 aufzuheben;
c) nach Artikel 34 des Vertrages die Sache an die Hohe Behörde zurückzuverweisen, damit diese die sich aus der beantragten Aufhebung ergebenden Maßnahmen ergreift, und zwar einschließlich der Rückzahlung etwa zuviel erhaltener Beträge zuzüglich Zinsen und Schadensersatz, soweit der Gerichtshof dies für rechtens erachtet;
d) der Hohen Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin nur noch die auf die Aufhebung der individuellen Entscheidungen vom 10. Mai 1965 gerichteten Anträge aufrechterhalten.
Die Beklagte beantragt,
alle in der Klageschrift vom 27. Juli 1965 enthaltenen Anträge der Klägerin gegen die beiden individuellen Entscheidungen vom 19. Mai 1965 abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte bemerkt erstens, der Klagegrund des Ermessens-mißbrauchs, den die Klägerin gegen die Entscheidung über ihre Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsbeiträge anführt, sei unzulässig, denn das Vorbringen hierzu sei unter einen gänzlich anderen Klagegrund, den der Verletzung wesentlicher Form Vorschriften bei der Begründung, zu subsumieren.
Zweitens wendet sich die Beklagte gegen die Zulässigkeit der auf die Aufhebung der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 2/57 und 7/63 gerichteten Anträge, da die Unanwendbarkeitseinrede, die die Klägerin gegenüber diesen Entscheidungen erhebe, nicht zu deren Aufhebung als rechtswidrig führe.
Drittens macht die Beklagte geltend, der Schadensersatzantrag sei unzulässig, da er auf keinerlei Vorbringen gestützt sei, das einen Amtsfehler der Hohen Behörde oder einen der Klägerin hieraus entstandenen Schaden dartun könnte.
Wenn der Schaden in dem Nachteil bestehe, den ein Gläubiger durch die verspätete Zahlung der ihm geschuldeten Beträge erleide, so gleiche ihn schon die durch die Entscheidung Nr. 7/61 getroffene Habenzinsen-Regelung aus.
Schließlich weist die Beklagte darauf hin, daß der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen individuellen Entscheidungen deshalb unzulässig sei, weil er nicht nach Artikel 83 § 3 der Verfahrensordnung durch besonderen Schriftsatz gestellt sei.
Die Klägerin beschränkt sich auf die Bemerkung, die Einreden der Beklagten ließen den ersten Klagegrund unberührt, auf dessen Grundlage sie die Nachprüfung zweier zusammenhängender individueller Entscheidungen unter Berufung auf die Verletzung bestimmter bei der Durchführung des Vertrages anzuwendender Rechtsnormen beantrage.
In der Gegenerwiderung hält die Beklagte an ihren Einreden fest, glaubt jedoch annehmen zu dürfen, daß die Klägerin von den anfangs geltend gemachten Angriffsmitteln im Laufe des Verfahrens nur noch dasjenige aufrechterhalten hat, das sich gegen die Entscheidung, die den Verbrauch der Klägerin an Zukaufschrott festsetzt, insoweit richtet, als diese Entscheidung den von der Klägerin während der Zeit von Juni 1956 bis Januar 1957 verbrauchten Schrott als ausgleichspflichtig ansieht.
Zur Begründetheit
1. Verletzung der Artikel 3, 4, 5 und 6 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 vom 26. Januar 1957 und der anderen Vorschriften zum Begriff des Zukaufschrotts
Die Klägerin macht geltend, die Hohe Behörde habe einen wesentlichen, in den Artikeln 3 bis 6 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 niedergelegten Grundsatz der Ausgleichseinrichtung verkannt, indem sie die Lagerbestände, mit denen die Firma Solbiate ihre Tätigkeit aufgenommen hat, als Zukaufschrott behandelt hat. Die Ausgleichseinrichtung erfasse nur Schrottübereignungen gegen Zahlung eines Kaufpreises in Geld; Transaktionen, die nicht mit einer Zahlung verbunden seien, sondern nur den Eigentumsübergang zwischen zwei aus denselben Gesellschaftern bestehenden Gesellschaften bewirkten, fielen nicht unter die Ausgleichsregelung. Dies gelte insbesondere dann, wenn — wie im vorliegenden Fall — die erste Gesellschaft, die frühere Eigentümerin, aufgelöst werde und ein aus demselben Familienkern bestehendes neues Unternehmen deren Rechtsnachfolge antrete: Bei diesem Sachverhalt liege keine Vermögensübertragung vor, vielmehr trete an die Stelle eines früheren Unternehmens eine Personenmehrheit, oder aber es handele sich um die Umwandlung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft.
Die Beklagte entgegnet, die Klägerin führe mit ihrer Auffassung des Zukauf -Begriffs in die Ausgleichseinrichtung fremde Elemente ein, die das Gleichgewicht zwischen den Unternehmen verändern und den Grundsatz der Gleichbehandlung bei öffentlichen Abgaben, auf dem die Einrichtung beruhe, in Frage stellen könnten. Um den Begriff zutreffend zu bestimmen, dürfe man folgendes nicht außer acht lassen:
Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe mit den Ausdrücken Zukaufschrott oder gekaufter Schrott in den allgemeinen Grundsatzentscheidungen nicht auf den Kaufbegriff des Schuldrechts Bezug nehmen, sondern lediglich ausgleichspflichtigen und freigestellten Schrott unterscheiden wollen.
Der Begriff des Verbrauchs an Zukauf schrott, so wie er in Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2/57 verstanden werde, gestatte die Folgerung, daß der verbrauchte Zukaufschrott den gekauften und empfangenen Schrott sowie die Lagerbestände, soweit diese nicht Eigenaufkommen sind, umfasse.
Die Beklagte wendet sich sodann dem innerstaatlichen Recht zu; sie hebt hervor, daß der Gerichtshof dieses Recht nicht anzuwenden habe und daß die Berücksichtigung des nationalen Rechts zu Diskriminierungen führen könnte, die zum Grundgedanken des Ausgleichs im Widerspruch ständen; sie weist dann darauf hin, daß nach dem italienischen Zivilgesetzbuch Sacheinlagen der Gesellschafter in das Grundkapital unter Angabe ihres Wertes in der Satzung vorgesehen sein müßten. Die Satzung der Firma Solbiate erwähne jedoch nur Geldeinlagen.
Unabhängig von den aus dieser Rechtslage nach dem Zivilgesetzbuch zu ziehenden Folgerungen lasse sich nicht behaupten. daß die von Herrn E. Bertone gezahlten 750000 Lire den Gegenwert für den streitigen Schrott darstellten, denn dieser Betrag stehe in keinem Verhältnis zum Handelswert dieses Schrotts, der sich seinerzeit auf 26 Millionen Lire belaufen habe.
Schließlich führt die Beklagte noch aus:
Nach ihrer Kenntnis habe das Campsider der Klägerin nie versichert, daß die streitigen Schrottvorräte wie Eigenaufkommen behandelt würden.
Die Metalsider, die Eigentümerin des streitigen Schrotts gewesen sei, sei nicht in die Gesellschaft Solbiate umgewandelt worden und daher nicht in dieser aufgegangen, sondern habe ihre eigene Rechtspersönlichkeit behalten, wie aus dem Handelsregister der Handelskammer Mailand hervorgehe.
Die Klägerin erinnert daran, daß Herr E. Bertone als Inhaber des Einzelunternehmens Metalsider zusammen mit seinem Sohn, der an diesem Unternehmen beteiligt war, den Eisenwaren- und Schrotthandel betrieben hat.
Im Jahr 1955 hätten die beiden Gesellschafter die Gesellschaft Solbiate gegründet und damit ihre Tätigkeit als Schrotthändler aufgegeben, um als Stahlproduzenten tätig zu werden. Derselbe Familienkern Bertone sei also vom Schrottwiederverkäufer zum Schrottverbraucher geworden und habe in dieser neuen Eigenschaft zu Anfang seinen eigenen Schrott verwandt, also die Schrottlagerbestände, über die er vor Gründung des Unternehmens Solbiate bei der Metalsider verfügt habe. Die Gesellschaft Metalsider habe nach Gründung der Gesellschaft Solbiate nur noch für den Eisenwarenhandel weiterbestanden. Als Schrotthandelsunternehmen habe sie jedoch ihre Tätigkeit eingestellt; insoweit sei sie in der Firma Solbiate aufgegangen.
Als die Firma Solbiate nach der Einrichtungs- und Anlaufzeit (von Juni 1956 bis Januar 1957) ihre Produktionstätigkeit aufgenommen habe, habe sie den streitigen Schrott beim Campsider als ihren Anfangslagerbestand gemeldet. Nach der damaligen Praxis und in richtiger Auslegung der sehr allgemein gehaltenen Vorschriften, die damals gegolten hätten, seien die Anfangslagerbestände als vom Ausgleich freigestellt angesehen worden.
Die Satzung der Gesellschaft erwähne zwar den Schrott nicht als Gegenstand einer förmlichen Sacheinlage im Sinne der Vorschriften der Artikel 2342 und 2343 des italienischen Zivilgesetzbuchs, die Beklagte räume aber selbst sein, daß der Gerichtshof das innerstaatliche Recht nicht anzuwenden habe.
Der Gerichtshof müsse vielmehr aufgrund des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Ausgleichsvorschriften, entscheiden. Er dürfe dabei aber nicht die wesentlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten außer acht lassen, die im vorliegenden Fall erkennen ließen, daß die Familie Bertone zu einem bestimmten Zeitpunkt den ihr zur Verfügung stehenden Schrott in ihrem Ofen verbraucht habe, anstatt ihn zu verkaufen.
Die Beklagte könne daher nicht geltend machen, die Freistellung des streitigen Schrotts von der Ausgleichslast verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei öffentlichen Abgaben. Denn es sei unrealistisch zu bestreiten, daß auf der Wettbewerbsebene das Familienunternehmen Bertone und die von der Familie Bertone gebildete Aktiengesellschaft ein und dasselbe Gebilde darstellten. Praktisch gesehen seien es dieselben Kaufleute, die aus Händlern und Eigentümern eines Schrottlagers zu Stahlproduzenten geworden seien.
Um die Klageabweisung zu erreichen, müsse die Hohe Behörde dartun, daß die Familie Bertone durch die streitige Freistellung im Verhältnis zu anderen Stahlproduzenten besser gestellt worden wäre: Hier stelle sich dann die Frage, welche Regelung für Schrottlagerbestände im Hinblick auf die Veranlagung zum Ausgleichsbeitrag gelte.
Die auf Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2/57 gestützten Darlegungen der Beklagten zu dieser Frage lägen neben der Sache, denn diese Vorschrift betreffe nur die Berechnungsweise des Verbrauchs an Zukauf schrot t während des in Artikel 6 erwähnten Referenzzeitraums, der der Berechnung des Mehrverbrauchs zugrunde zu legen sei.
Vielmehr sei auf den vorliegenden Fall Artikel 4 Nrn. 1 und 2 anzuwenden, worin festgelegt sei, wie sich der Gesamtschrottverbrauch innerhalb eines bestimmten Zeitraums und der Zukaufschrottverbrauch während des Abrechnungszeitraums berechneten.
Aus diesen Vorschriften gehe nun hervor, daß
der Schrott, der den zu Beginn eines Abrechnungszeitraums vorhandenen Lagerbeständen entnommen werde, bei der Beitragsberechnung für diesen Zeitraum nicht berücksichtigt werde;
die zu Beginn eines Abrechnungszeitraums vorhandenen Schrottlagerbestände bei der Beitragsberechnung für den voraufgegangenen Zeitraum berücksichtigt würden, soweit sie höher seien als zu Beginn dieses voraufgegangenen Zeitraums;
die bei Beginn des ersten Abrechnungszeitraums verfügbaren Schrottlagerbestände bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt würden.
Wenn also die bei Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung bereits tätig gewesenen Unternehmen nicht verpflichtet seien, Beiträge für den Verbrauch ihrer damaligen Schrottbestände zu zahlen, müsse auch angenommen werden, daß die Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst nach Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung aufgenommen haben, nicht zur Zahlung von Beiträgen für die Lagerbestände verpflichtet sein könnten, über die sie bei der ersten Beschickung verfügten. Die gegenteilige Lösung würde zu ungleichen Startbedingungen für die alten Unternehmen einerseits und die später gegründeten andererseits führen und damit gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
Die Beklagte stellt fest, die wesentlichen Fragen. die dieser Klagegrund aufwerfe, beträfen
die Rechtsbeziehungen zwischen Metalsider und Solbiate;
die für Schrottlagerbestände auf dem Gebiet des Preisausgleichs geltende Regelung;
die Notwendigkeit, hinsichtlich der Freistellung der Schrottlagerbestände jede Diskriminierung zwischen den bereits bei Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung tätig gewesenen Unternehmen einerseits und den später gegründeten Unternehmen andererseits zu vermeiden.
a) Zur ersten Frage bemerkt sie, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil 42 und 49/59) decke sich der Unternehmensbegriff mit dem Rechtsbegriff der natürlichen oder juristischen Person. Daher könnten ein Einzelunternehmen und eine Aktiengesellschaft, die beide eigene Rechtspersönlichkeit besäßen, nicht ein einziges Unternehmen im Sinne des Vertrages darstellen. Die Behauptung der Klägerin, die Firma Metalsider bestehe nur für den Eisenwarenhandel fort, treffe nicht zu. Aus dem Handelsregister der Handelskammer Mailand gehe hervor, daß Gegenstand des Unternehmens der Handel mit Eisenwaren und die Schrottgewinnung en gros seien.
b) Zur zweiten Frage übergehend, weist die Beklagte auf die Notwendigkeit hin, zwischen Zukaufschrott oder gekauftem Schrott einerseits und Verbrauch an Zukaufschrott andererseits zu unterscheiden. Gekaufter Schrott unterliege mit Ausnahme des an Dritte weiterverkauften oder veräußerten Schrotts dem Ausgleich, sobald der Erwerber ihn empfangen habe. Da der gekaufte Schrott in bestimmten Fällen nicht sofort verbraucht, sondern gelagert werde, müsse vermieden werden, daß er beim Einsatz ein zweites Mal belastet werde. Hierzu diene die Unterscheidung zwischen gekauftem Schrott und Verbrauch an Zukaufschrott; zum gleichen Zweck habe der Gesetzgeber in Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2/57 vorgesehen, daß für die V eranlagung zum Ausgleichsbeitrag der Verbrauch an Zukaufschrott für jeden Abrechnungszeitraum in der Weise zu berechnen sei, daß die Verminderung der Lagerbestände vom Gesamtverbrauch abgezogen werde. Dieser Artikel 4 sei also im Verhältnis zu Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54 und zu den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung Nr. 14/55, welche die auf gekauften Schrott anwendbare Regelung enthielten, eine Spezialvorschrift: sein Zweck bestehe gerade darin, eine Doppelveranlagung des Zukaufschrotts durch die Verwendung des Kriteriums des tatsächlichen Verbrauchs zu vermeiden.
Nun stehe aber unzweifelhaft fest, daß die Klägerin
den streitigen Schrott (nach den Berechnungen der Hohen Behörde 1475 Tonnen) verbraucht habe,
diesen Schrott gekauft habe.
Sie könne diesen Schrott nicht dadurch der Ausgleichsbelastung entziehen, daß sie ihn eigenmächtig als Schrott aus Lagerbeständen bezeichne. Da die Hohe Behörde die beitragspflichtigen Mengen mit Hilfe mehrerer Rechnungsfaktoren nachgeprüft habe, sei dieses Verlangen völlig unberechtigt. Das Vorbringen der Klägerin, der später von Solbiate verbrauchte Schrott habe sich bereits bei Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung bei Metalsider befunden, sei völlig unannehmbar. Selbst wenn der Gerichtshof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgehen sollte, daß die Unternehmen Metalsider und Solbiate eine einzige Rechtspersönlichkeit darstellten, müsse das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen werden, da es auf keinerlei Beweise gestützt sei und der Wirtschaftswirklichkeit nicht gerecht werde. Es sei undenkbar, daß die Familie Bertone — deren Unternehmen sich schnell entwickelt habe und die im Laufe weniger Jahre vom Handel zur Produktion übergegangen sei — lange Zeit ein Kapital von etwa 26 Millionen Lire in Schrott festgelegt haben sollte.
c) Was schließlich die Frage einer etwaigen Diskriminierung anbelangt, führt die Beklagte aus, dieser Rechtsbegriff setze voraus, daß unterschiedliche Regelungen auf vergleichbare Sachverhalte angewandt würden.
Nun sei aber die Lage der Unternehmen, die vor Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung Schrott gekauft haben, gerade nicht mit der Lage solcher Unternehmen zu vergleichen, die ihren Schrott nach dem genannten Zeitpunkt gekauft haben. Erstere hätten einen Preis zahlen müssen, auf den die Ausgleichseinrichtung keinerlei Einfluß ausgeübt habe, während letzteren die Auswirkungen dieser Einrichtung auf die Marktpreise zugute gekommen seien.
Daher würde gerade eine einheitliche Behandlung eine Diskriminierung zum Nachteil der erstgenannten Unternehmen bewirken.
Im übrigen wäre im vorliegenden Fall auch der vor Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung (am 1. April 1954) gekaufte Schrott nicht vom Ausgleichsbeitrag freizustellen. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin sei auf keinerlei Beweis gestützt und werde auch dadurch widerlegt, daß die Firma Solbiate erst im August 1953 gegründet worden sei.
Die Beklagte legt im übrigen Wert auf die Feststellung, daß alle in gleicher oder ähnlicher Lage befindlichen Unternehmen genau so behandelt worden seien wie die Klägerin, deshalb könne der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, ohne daß dadurch diese Unternehmen diskriminiert würden.
2. Ermessensmißbrauch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Logik der Entscheidung Nr. 7/63
In der Klageschrift hatte die Klägerin die Frage aufgeworfen, ob die ihr mit den angefochtenen individuellen Entscheidungen zugestellte Abrechnung endgültig oder vorläufig sei. Sie war zu dem Ergebnis gekommen, daß im ersteren Fall die Abrechnung unlogisch und rechtswidrig sei, da sie auf einer vorläufigen allgemeinen Maßnahme (Entscheidung Nr. 7/63) beruhe.
Nachdem die Beklagte in der Klagebeantwortung darauf hingewiesen hatte, daß in den angefochtenen Entscheidungen unausgesprochen weitere Abrechnungen vorbehalten seien, hat die Klägerin in der Erwiderung erklärt, sie wolle auf diesem Punkt nicht beharren, und die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der erste Klagegrund für sich allein ausreiche, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
IV. Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen, und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. Februar 1966 bestimmt. In dieser Sitzung haben die Parteien auf mündliche Ausführungen verzichtet und ihr Einverständnis damit erklärt, daß der Gerichtshof anhand der eingereichten Unterlagen und des schriftlichen Vorbringens entscheide. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Mai 1966 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens nur den Antrag auf Aufhebung der individuellen Entscheidungen vom 19. Mai 1965 aufrechterhalten. Auf die Ausführungen der Beklagten zur Begründetheit des zweiten Klagegrunds hin macht sie nur noch die Verletzung der Rechtsvorschriften über die Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters geltend.
Die Zulässigkeit der Klage wird von der Beklagten nicht bestritten und ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher zulässig.
Zur Begründetheit
Die Klägerin macht geltend die Hohe Behörde habe gegen das Grundprinzip der Schrottausgleichseinrichtung, insbesondere gegen die Artikel 3 bis 6 der Entscheidung Nr. 2/57, verstoßen, indem sie die von der Firma Solbiate zu Beginn ihrer Tätigkeit verbrauchten Schrottlagerbestände als Zukaufschrott behandelt hat. Dieses Grundprinzip besage, daß die Ausgleichseinrichtung bei der Veranlagung des Zukaufschrotts nur auf Eigentumsübertragungen gegen Zahlung eines Kaufpreises abstelle. Dies gelte um so mehr, wenn die Gesellschaft, die früher Eigentümerin gewesen sei, aufgelöst werde und eine aus demselben Familienkern gebildete neue Gesellschaft deren Rechtsnachfolge antrete. Da die Klägerin und die Firma Metalsider, die frühere Eigentümerin des streitigen Schrotts, aus demselben Familienkern beständen, sei davon auszugehen, daß dieser Familienkern zunächst die Lagerbestände verbraucht habe, über die er bei der Metalsider verfügte, so daß zwischen den beiden Unternehmen keine Schrottübereignung im Sinne der Ausgleichseinrichtung stattgefunden habe.
Nach den Grundsatzentscheidungen über die Gründung der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott unterliegt der Beitragspflicht der von Stahl erzeugenden Unternehmen gekaufte und verbrauchte Schrott. Wenn die allgemeine Entscheidung Nr. 22/54 den Begriff des Zukaufs als Kriterium einführt, so erklärt sich dies insbesondere durch die Notwendigkeit, den beitragspflichtigen Schrott von dem freigestellten zu unterscheiden, also von dem Schrott, der zwischen seiner Gewinnung und seinem Verbrauch den Eigentümer im strengen Rechtssinne nicht wechselt. Der Unternehmensbe griff im Sinne der Ausgleichseinrichtung deckt sich mit dem Rechtsbegriff der natürlichen oder juristischen Person.
Es ist unstreitig, daß der fragliche Schrott nicht bei der Klägerin angefallen ist und daß diese eine gegenüber dem Unternehmen Metalsider selbständige Gesellschaft darstellt. Dieser Schrott ist daher als gekaufter und ausgleichspflichtiger Schrott anzusehen.
Die Klägerin macht ferner geltend, dieser Schrott habe als Schrott aus Lagerbeständen im Sinne des Artikels 4 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 freigestellt werden müssen.
Diese Vorschrift stellt indessen den von den Verbrauchern gekauften und verbrauchten Schrott nicht frei. Sie soll lediglich verhindern, daß dieser Schrott, soweit er nicht alsbald verbraucht, sondern auf Lager genommen wird, beim Einsatz ein zweites Mal veranlagt wird. Im vorliegenden Fall ist der streitige Schrott von der Klägerin gekauft und verbraucht worden. Im übrigen hat sie ihn als ihren Schrottlagerbestand am Monatsersten bezeichnet, ohne hierfür irgendwelche Beweismittel beizubringen.
Die Klägerin macht schließlich noch geltend, wenn die Unternehmen, die bei Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung bereits bestanden haben, hinsichtlich des Verbrauchs ihrer zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesenen Schrottbestände freigestellt worden seien, so hätte die gleiche Freistellung auch den Unternehmen, die, wie die Klägerin, ihre Tätigkeit erst nach Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung aufgenommen haben, für den Verbrauch der bei der ersten Beschickung vorhandenen Lagerbestände gewährt werden müssen. Die Hohe Behörde habe somit durch die Heranziehung des streitigen Schrotts zum Nachteil der Klägerin gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
Die Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung bestanden, haben jedoch für den Schrott einen Marktpreis gezahlt, auf den die Ausgleichseinrichtung keinen Einfluß ausgeübt hat, während den Unternehmen, die nach diesem Zeitpunkt Schrott gekauft haben, die Auswirkungen der Einrichtung auf die Marktpreise zustatten gekommen sind. Die Klägerin hat auch keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die dartun könnten, daß der streitige Schrott Lagerbeständen entnommen worden sei, die bereits vor Inkrafttreten der finanziellen Einrichtung bei dem Unternehmen Metalsider vorhanden waren. Die Lage der Klägerin ist also mit derjenigen der freigestellten Unternehmen nicht vergleichbar, der Vorwurf der Diskriminierung daher zurückzuweisen.
Nach alledem ist die Klage unbegründet.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 33, 47 und 53 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.