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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 18.05.1966 – C-54/65
ECLI:EU:C:1966:28
Schlußanträge
des Generalanwalts Herrn Joseph Gand
vom 18. Mai 1966
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Die Klage, über die Sie diesmal zu entscheiden haben, bildet den Abschluß eines alten Streits, der sich auf einen noch älteren Sachverhalt bezieht.
Sie gab Anlaß zu einem sehr eingehenden schriftlichen Verfahren verbunden mit der Einreichung zahlreicher Unterlagen, auf die ich Bezug nehmen werde. Ihnen sind auch noch die nützlichen technischen Erläuterungen gegenwärtig, die Ihnen auf Ihr Ersuchen in der mündlichen Verhandlung gegeben worden sind.
Die Compagnie des Forges de Châtillon, Commentry et Neuves-Maisons stellt Waren aus sogenanntem ARMCO-Reineisen her, einem Stahl, der sich durch besondere analytische Reinheit auszeichnet. Die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft (die Aciéries et Tréfileries de Neuves-Maisons, Châtillon) sind anscheinend die einzigen Unternehmen in Frankreich, die sich mit dieser Tätigkeit befassen. Während der Geltung der Ausgleichseinrichtung betrachtete die Klägerin ihre Produktionsabfälle als Schrott im Sinne der Grundsatzentscheidungen der Hohen Behörde und zog diese Mengen infolgedessen von der Beitragsveranlagungsgrundlage ab.
Diese Auslegung der Vorschriften wurde von den zuständigen Stellen nicht immer gebilligt. Die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott lehnte am 12. Juni 1958 den Abzug des von der Klägerin als Knüppelabfälle bezeichneten Materials ab, erkannte aber am 12. August desselben Jahres den Standpunkt der Klägerin als berechtigt an.
Als später die Dienststellen der Hohen Behörde die Leitung der Ausgleichseinrichtung selbst übernommen hatten, teilten sie der Klägerin im Jahr 1961 mit, das Problem des ARMCO-Reineisens werde einer erneuten Prüfung unterzogen; sie bekundeten dann im Jahr 1962 ihren Entschluß, dieses Material in die Veranlagungsgrundlage einzubeziehen. Sie entsinnen sich, daß Sie mit Urteil vom 5. Dezember 1963 die Klage des Unternehmens gegen die ihm zugestellte Abrechnung, die Sie nicht als Entscheidung angesehen haben, als unzulässig abgewiesen haben.
Bei diesem Sachstand erließ die Hohe Behörde am 11. Juli 1965 eine Entscheidung, mit der sie der Klägerin das Recht absprach, die von ihr verkauften 13831 Tonnen ARMCO-Reineisen-Abfälle von der Veranlagungsgrundlage abzuziehen. Dieser Stahl, so heißt es in der Begründung, genüge hinsichtlich seiner Zusammensetzung äußerst strengen Kriterien, durch die er sich vollkommen von gewöhnlichem Stahl unterscheide. Daher würden die Abfälle im wesentlichen von einigen wenigen Verbrauchern verwandt, die bei der Herstellung von Spezialerzeugnissen eine große Genauigkeit der Analyse erzielen müßten. Diese beiden Umstände trügen mit dazu bei, daß sich ein Marktpreis gebildet habe, der dreimal so hoch sei wie der Preis für gewöhnlichen Schrott und sich unabhängig von diesem Preis entwickle, ja sogar über dem Preis einiger Metallerzeugnisse liege. Im übrigen verhindere der eng begrenzte Markt für ARMCO-Abfälle, daß dieser Preis irgendeinen Einfluß auf den Markt für gewöhnlichen Schrott ausübe. Die Ausgleichseinrichtung sei aber gerade eingeführt worden, um die Versorgung mit gewöhnlichem Schrott in geordnete Bahnen zu lenken. Es bestehe schließlich auch kein Grund, den Käufern dieser Abfälle einen Beitrag aufzubürden, welcher dazu bestimmt sei. den Preis für eingeführten Schrott — der schon immer billiger gewesen sei als das streitige Meterial — zu ermäßigen. Aus alledem zieht die Hohe Behörde den Schluß, daß die Gleichstellung der ARMCO-Reineisen-Abfälle mit Schrott im Sinne der Ausgleichseinrichtung der Zielsetzung dieser Einrichtung völlig zuwiderlaufen würde.
Die Compagnie des Forges de Châtillon klagt nun gegen diese Entscheidung. Sie beantragt, die Entscheidung aufzuheben, hilfsweise die Hohe Behörde wegen Amtsfehlers zur Zahlung von 465635,04 FF Schadensersatz zu verurteilen.
I. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit der von der Hohen Behörde erlassenen Entscheidung unter sehr verschiedenen Gesichtspunkten.
1. Der erste ist zugleich rechtlicher und technischer Art. Die Klägerin versucht nachzuweisen, daß ARMCO-Reineisen-Abfälle Schrott im Sinne der Ausgleichseinrichtung seien. Da die allgemeine Entscheidung Nr. 2/57 nur legierten Schrott ausnehme, für den es eine klar abgegrenzte Begriffsbestimmung gebe, unterhege ARMCO-Schrott, der die Voraussetzungen dieser Begriffsbestimmung nicht erfülle, zwangsläufig dem Ausgleich. ARMCO-Produktionsabfälle entsprächen ferner auch der im Brüsseler europäischen Zolltarifschema unter der Nr. 73-03 für Schrott gegebenen Begriffsbestimmung, da sie sich aus Bearbeitungsabfällen zusammensetzten und zum Wiedereinschmelzen bestimmt seien. Dieses Tarifschema gehe von technischen Gegebenheiten aus, welche die Herkunft oder die Verwendung des Materials beträfen. Es sehe von jeder Berücksichtigung der Reinheit oder des Verkaufspreises des fraglichen Materials ab.
Die Klägerin ist sich jedoch darüber im klaren, daß dieser Argumentation, die ARMCO-Reineisen dem gewöhnlichen Schrott gleichstellen möchte, der erhebliche Preisunterschied entgegengehalten werden kann, der den ARMCO-Stahl vom Schrott trennt. Sie erklärt ihn damit, daß ARMCO-Stahl wegen seiner großen Reinheit nicht vorgefrischt zu werden brauche, was dagegen bei gewöhnlichem Schrott notwendig sei, wenn ein Qualitätserzeugnis gewonnen werden solle. Vorgefrischter Schrott sei, ohne daß er ARMCO-Abfällen immer gleichkomme, genügend rein, um wie diese zur Produktion von Qualitätsstählen verwandt werden zu können. Logischerweise bilde sich daher der Preis für ARMCO-Abfälle so, daß der Abstand zum Schrottpreis in der Größenordnung etwa den Kosten des Vorfrischens entspreche. Die Klägerin hat verschiedene graphische Darstellungen vorgelegt, um darzutun, daß sich der Abstand zwischen den Preisen für ARMCO-Reineisen-Abfälle und gewöhnlichen Schrott in der Zeit von Januar 1955 bis Ende 1957 um 255 FF bewegt und — von etwa drei Ausnahmen abgesehen — nicht um mehr als 4 % geschwankt habe.
Was setzt nun die Hohe Behörde dieser Argumentation, die sich möglichst eng an den Wortlaut der Entscheidung Nr. 2/57 hält, entgegen?
Zunächst, daß Erzeugnisse aus ARMCO-Reineisen und bei ihrer Herstellung entstehende Abfälle sich durch eine außergewöhnliche analytische Reinheit auszeichneten, ihr Wert also auf ihrer Zusammensetzung, nicht auf ihrer Form oder ihren Abmessungen beruhe.
Sodann und vor allem, daß der Schrottbegriff zwar eine außergewöhnliche Vielfalt von Material sehr unterschiedlicher Herkunft und Qualität umfasse, Schrott jedoch par excellence ein Abfallprodukt sei. Die Hohe Behörde bestreitet nachdrücklich — dies ist ein wesentlicher Streitpunkt —, daß dies bei den ARMCO-Erzeugnissen zutreffe, denn sie würden auf Bestellung gefertigt, erfüllten immer bestimmte analytische Voraussetzungen und hätten in manchen Fällen präzise Abmessungen.
Ich werde auf die sehr interessanten technischen Erläuterungen, die der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Produktionsprozeß des streitigen Materials gegeben hat, hier nicht zurückkommen. Obwohl interessant, scheinen sie mir doch nicht zwingend und auch nicht geeignet, den Eindruck zu beseitigen, den einige zu den Akten gereichte, das Vorbringen der Hohen Behörde erhärtende Schreiben hervorrufen. Ich denke zum Beispiel an das Schreiben des Unternehmens Aciéries du Forez, das der Klagebeantwortung beigefügt ist. Darin wird der vom Lieferanten gewählten Bezeichnung Knüppelabfälle widersprochen, denn es handle sich in Wahrheit um Knüppel, die in Luppen geschnitten seien, um den Einsatz im Elektroofen zu erleichtern und für die der Knüppelpreis mit einem Zuschlag für das Schneiden in Luppen gezahlt worden sei.
Ich halte jedoch zwei Schreiben der Firma ARMCO an die Etablissements Bedel, welche die Hohe Behörde am 6. April dieses Jahres vorgelegt hat, trotz des Scharfsinns, mit dem die Klägerin für sie eine Erklärung zu geben versucht hat, für noch bedeutsamer. Im ersten dieser Schreiben wird dem Kunden eine Verzögerung bei der Lieferung der bestellten, zum Wiedereinschmelzen bestimmten Knüppel angekündigt, da technische Schwierigkeiten es nicht erlaubt hätten, die für Sie bestimmten Schmelzen mit besonderem Legierungsgehalt fertigzustellen. Das zweite Schreiben nimmt den von demselben Kunden angemeldeten Bedarf an Knüppeln zur Kenntnis und teilt dem Kunden mit, daß die notwendigen Mengen in das Fabrikationsprogramm aufgenommen würden. All dies läßt den Eindruck entstehen, daß die zum Wiedereinschmelzen bestimmten Knüppel im Gegensatz zum Schrott aus Eigenaufkommen kein unerwünschtes Abfallprodukt, kein notwendiges Übel darstellten, das bei der Gewinnung eines anderen, den wesentlichen Zweck der Produktionstätigkeit bildenden Erzeugnisses in Kauf genommen werden müßte, sondern vielmehr den eigentlichen Zweck der Unternehmenstätigkeit der Klägerin. Alles geht so vor sich, als habe man es nicht mit wiedergewonnenen Abfällen, sondern mit echten Halberzeugnissen der Stahlindustrie zu tun.
Die Hohe Behörde unterstreicht, daß die Klägerin sich während der Geltung der Ausgleichseinrichtung selbst so verhalten habe, als ob sie das streitige Material als Halberzeugnis ansehe. Bis Mitte 1957 habe sie jeweils zwei Preistafeln eingereicht mit den Bezeichnungen Preise der zum Wiederauswalzen bestimmten Halberzeugnisse aus ARMCO-Reineisen und Preise der zum Wiedereinschmelzen bestimmten Halberzeugnisse aus ARMCO-Reineisen. Hierzu wäre sie nicht verpflichtet gewesen, wenn die genannten Erzeugnisse tatsächlich Schrottcharakter gehabt hätten. Natürlich erklärt die Klägerin diesen Umstand damit, daß einige ihrer Abteilungen die ihnen noch wenig vertrauten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften falsch verstanden hätten. Natürlich macht sie geltend, die streitigen Abfälle seien ausschließlich nach der zweiten Preistafel zu einem Preis verkauft worden, der um 5 % unter dem der ersten Preistafel gelegen habe. Die Hohe Behörde ist jedoch nicht zu Unrecht der Auffassung, daß dieser Preisunterschied besonders geringfügig ist, wenn man berücksichtigt, daß Neuschrott normalerweise zu einem Preis verkauft wird, der 30 bis 40 % des Preises für Stahlwaren ausmacht.
Die Beklagte bestreitet ferner ausdrücklich das Vorbringen der Klägerin, der Preis für das streitige Material sei unmittelbar von dem für gewöhnlichen Schrott gezahlten Preis abhängig, der Unterschied entspreche im großen und ganzen den Kosten des Vorfrischens. Die vorgelegte graphische Darstellung läßt erkennen, daß die behauptete Parallelität sehr vage ist. So ist z.B. der Verkaufspreis für ARMCO-Material im Oktober 1955 und im März 1956 jäh angestiegen, zwischen diesen beiden Zeitpunkten aber fest geblieben, während der Preis für gewöhnlichen Schrott im Laufe dieses Zeitraums beständig gestiegen ist. Da die Klägerin im übrigen selbst zugibt, daß der Unterschied zwischen den Preisen für die streitigen Erzeugnisse und für zum Wiederauswalzen bestimmte Knüppel konstant geblieben ist, solange zwei getrennte Preistafeln bestanden, verliert ihre These jede Wahrscheinlichkeit, denn man kann vernünftigerweise nicht behaupten, daß der Preis für zum Wiederauswalzen bestimmte Knüppel vom Preis für vorgefrischten oder gewöhnlichen Schrott abhängig gewesen sei, da diese Knüppel sicherlich nicht anstelle von Schrott verwandt worden sind. Es zeigt sich vielmehr, daß der Preis der zum Wiedereinschmelzen bestimmten Knüppel vom Preis der zum Wiederauswalzen bestimmten Knüppel abhängig war, jedoch etwas niedriger lag, da das streitige Material wegen seiner Zweckbestimmung weniger Sorgfalt erforderte.
Außer auf eine Preisparallelität zwischen reinem ARMCO-Stahl und gewöhnlichem Schrott beruft sich die Klägerin, um die Anerkennung des streitigen Materials als Schrott zu erreichen, wie wir gesehen haben, auch darauf, daß das Brüsseler Zolltarifschema — wie allgemein alle Vorschriften, die sich mit der Klassifizierung des Schrotts und der Halberzeugnisse befassen — nur technische Gegebenheiten berücksichtige, weshalb der Verkaufspreis des Materials außer Betracht zu bleibenhabe. Auch in diesem Punkt besteht keinerlei Einverständnis zwischen den Parteien. Die Beklagte erinnert daran, daß die Entscheidung Nr. 28/53 vom 13. März 1953über die Festsetzung von Höchstpreisen für den Ankauf von Schrott für alle Schrottsorten die im Verhältnis zur Basissorte anwendbaren Preisunterschiede festgesetzt hat. Da sie keinen besonderen Unterschiedsbetrag für ARMCO-Abfälle vorgesehen habe, hätten diese, wenn man sie als Schrott ansehe, während des ganzen Zeitraums, für den Höchstpreise festgesetzt gewesen seien, zum Preis des gewöhnlichen Schrotts verkauft werden müssen. Die Klägerin habe dies nicht getan, was dafür spreche, daß sie selbst diese Erzeugnisse nicht als Schrott angesehen habe.
Die Klägerin erwidert hierauf, da die Höchstpreisvorschriften ein Gebiet beträfen, das mit der Ausgleichseinrichtung in keinem Zusammenhang stehe, könne man aus ihnen für den vorhegenden Rechtsstreit nichts herleiten. Diese Auffassung ist höchst fragwürdig. Schon bei der Gründung des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl ergab sich, daß die plötzliche Öffnung der Grenzen zwangsläufig ein übermäßiges Ansteigen der Schrottpreise auf den meisten nationalen Märkten hervorrufen mußte. Diese Erkenntnis führte dazu, daß von Anfang an die Festsetzung von Höchstpreisen für Schrott gleich bei Eröffnung des gemeinsamen Marktes und die Schaffung einer Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott ins Auge gefaßt wurden. Beide Maßnahmen hatten den gleichen Zweck und Anwendungsbereich. Nichts spricht für die Behauptung, daß unter die Entscheidung Nr. 28/53 nicht der gleiche Schrott falle, auf den die Entscheidungen Nrn. 22/54, 2/57 und 16/58 Anwendung finden. Ganz im Gegenteil: Mehrere Entscheidungen über den Schrottausgleich nehmen ausdrücklich auf die Unterschiedsbeträge des Anhangs I der Entscheidung Nr. 28/53 Bezug. Unterlagen ARMCO-Abfälle — wie die Klägerin seinerzeit zu Recht annahm — nicht der Höchstpreisfestsetzung, so wäre es willkürlich, wollte man heute die Schrottausgleichsregelung auf sie anwenden.
Wenn nun zwischen diesen beiden entgegengesetzten Auffassungen zu wählen ist, zögere ich nicht, mich für die von der Hohen Behörde vertretene zu entscheiden, und dies aus rechtlichen, wirtschaftlichen und — ich bekenne es gern — Gründen des gesunden Menschenverstands.
ARMCO-Reineisen-Abfälle können nach meiner Auffassung nicht als Schrott angesehen werden. Soweit sie Halberzeugnisse (Knüppelabfälle) darstellen, fallen sie unter die Kategorie der Walzwerkabfälle. Diese dürfen nach dem Fragebogen 2/50 nicht zum Schrott gerechnet werden, soweit sie als Halberzeugnisse verwandt werden. Wenn nun auch die tatsächlich zum Wiedereinschmelzen bestimmten Abfälle mit Schrott gemeinsam haben, daß sie gleichfalls Abfälle darstellen, so unterscheiden sie sich doch in anderen Punkten von ihm. In manchen Fällen durch Abmessungen, die den in der Entscheidung Nr. 28/53 als Kriterien aufgestellten nicht entsprechen (eine der zuletzt von der Hohen Behörde eingereichten Unterlagen erwähnt Knüppel von 2200 mm), vor allem jedoch, wie wir gesehen haben, durch den Preis, die Produktionsbedingungen und die Qualität.
Die angefochtene Entscheidung führt im übrigen sehr klar aus, daß der Markt für diese Abfälle wegen seiner Begrenztheit in Frankreich unmöglich einen Einfluß auf den Markt für gewöhnlichen Schrott ausüben könne, dessen Regelung die Ausgleichseinrichtung bezweckt, ferner wie widersinnig es sein würde, den Käufern dieser Abfälle einen Beitrag aufzubürden, der den Preis für den im Vergleich zu den streitigen Erzeugnissen ohnehin billigeren eingeführten Schrott zu drücken bestimmt ist. Die Gleichstellung der ARMCO-Reineisen-Abfälle mit Schrott wäre deshalb mit der Zielsetzung der Einrichtung unvereinbar.
Wenn Sie, wie ich es Ihnen vorschlage, den ersten auf die Verletzung des Artikels 53 Buchstabe b EGKS-Vertrag und der allgemeinen Entscheidungen über den Schrottausgleich gestützten Klagegrund zurückweisen, gelangen Sie zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß die angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin weder auf unzutreffenden Gründen beruht noch der Begründung entbehrt.
Sie werden auch das Vorbringen nicht für stichhaltig erachten, daß die Käufer der streitigen Abfälle gegenüber den Käufern von gewöhnlichem Schrott durch die Freistellung vom Ausgleichsbeitrag zu Unrecht begünstigt würden und darin eine Verletzung von Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages (Diskriminierungsverbot) liege. Man kann sogar die Auffassung der Hohen Behörde teilen, daß im Gegenteil diese These der Klägerin zu einer Diskriminierung führe: Sie würde nämlich einmal bedeuten, daß die Käufer der Abfälle den Preis für ein Stahlhalberzeugnis zuzüglich des Beitrages zu zahlen hätten, zum anderen, daß die Klägerin die Vorteile dieses Preises hätte und zudem die streitigen Verkäufe von ihrer Veranlagungsgrundlage abziehen könnte.
2. Ich muß mich dagegen etwas länger mit dem anderen Klagegrund auseinandersetzen, auf den der Aufhebungsantrag gestützt ist. Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die für die Rücknahme von Verwaltungsakten geltenden Normen und beeinträchtige die ihr aus den Zusagen der Ausgleichskasse vom 12. Juni und 12. August 1958 entstandenen Rechte. Am 12. Juni habe die Kasse die von der Klägerin vorgenommenen Abzüge mit Ausnahme der Abzüge für Knüppelabfälle als berechtigt anerkannt und ihre Entscheidung der Hohen Behörde zur Kenntnis gebracht. Zwei Monate später habe sie ihr eine uneingeschränkte Zusage gegeben. Diese beiden der Entscheidung Nr. 2/57 entsprechenden Verwaltungsakte könnten nicht mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß diese Zusagen rechtswidrig gewesen seien, wäre ihre nach Verstreichen von sieben Jahren rückwirkend verfügte Rücknahme fehlerhaft, da sie nach Ablauf der angemessenen Frist erfolgt sei, innerhalb deren rechtswidrige Verwaltungsakte zurückgenommen werden könnten.
Zu dieser letzten Rüge, der einzigen, die Sie in Betracht ziehen können, wenn Sie mir folgen, äußert sich die Hohe Behörde nur sehr lakonisch. Sie verweist lediglich auf ihre allgemeine Entscheidung Nr. 13/58, mit der sie sich, als sie die Leitung der Einrichtung selbst übernahm, das Recht vorbehielt, die vorher auf dem Gebiet des Schrottausgleichs ergangenen Entscheidungen zu annullieren; sie verweist ferner auf ihre Schreiben aus den Jahren 1961 und 1962, in deren erstem sie eine erneute Prüfung der mit dem ARMCO-Reineisen zusammenhängenden Fragen ankündigte, während sie in dem zweiten ihre. Absicht mitteilte, dieses Material in die Veranlagungsgrundlage einzubeziehen.
Ich glaube indes nicht, daß diese Rüge nach dem gegenwärtigen Stand Ihrer Rechtsprechung durchgreift. In der Rechtssache 111/63 (Lemmerz-Werke gegen Hohe Behörde, Urteil vom 13. Juli 1965, RsprGH XI 893 ff., 911), die die Rücknahme einer Freistellung vom Ausgleichsbeitrag betraf, haben Sie entschieden, daß die Hohe Behörde rechtswidrige Entscheidungen, selbst rückwirkend, zurücknehmen kann, jedoch mit der Einschränkung, daß in bestimmten Ausnahmefällen der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden muß. Die Rücknahme ist zulässig, wenn sich die Verwaltung damit keiner wesentlichen Fehlbeurteilung des Anspruchs des Betroffenen auf Vertrauensschutz und keines Mangels an Sorgfalt oder Klarheit im Verhalten gegenüber dem Betroffenen schuldig macht. In Ihrem Urteil wird sodann das Verhalten der beiden Parteien vom Erlaß der Entscheidung im Jahr 1957 an bis zur Rücknahmeentscheidung im Jahr 1963 eingehend geprüft und abschließend festgestellt, daß die Rücknahme rechtmäßig war. Das Urteil hebt insbesondere hervor, daß die Lemmerz-Werke sich zu keiner Zeit auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Freistellung verlassen konnten und wegen der Entscheidung Nr. 13/58 nur kurze Zeit auf den Fortbestand der Freistellung vertrauen durften. In dem Urteil heißt es dann weiter, die Betroffenen hätten mit Rücksicht auf den Umfang der zu bewältigenden Aufgabe nicht damit rechnen können, daß eine endgültige Entscheidung kurzfristig ergehen werde.
Die Lage der Compagnie des Forges de Châtillon ist der der Lemmerz-Werke sehr ähnlich. Ob eine am 12. August 1958 von der Kasse, die sich damals bereits in Liquidation befand, getroffene Entscheidung bestehenbleiben würde, war offensichtlich ungewiß, und wenn auch die Rücknahmeentscheidung erst im Jahr 1965 ergangen ist, so hat doch die Hohe Behörde bereits im Jahr 1961 eine erneute Prüfung der mit dem ARMCO-Reineisen zusammenhängenden Fragen angekündigt. Ich kann Ihnen daher nur vorschlagen, die auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Rücknahme gestützte Rüge zurückzuweisen und demgemäß den Aufhebungsantrag abzuweisen.
II. Schadensersatzantrag
Für den Fall, daß Sie die angefochtene Entscheidung bestätigen sollten, macht die Klägerin geltend, die Kasse habe einen die Haftung der Hohen Behörde begründenden Amtsfehler begangen, indem sie der Klägerin eine rechtswidrige Zusage gegeben habe. Wäre dem Unternehmen klar mitgeteilt worden, daß die streitigen Abfälle nicht abzugsfähig waren, so würde es diese zu einem höheren Preis verkauft haben; von den Käufern wäre auch ein höherer Preis zu erlangen gewesen, da sie in Wirklichkeit keine zusätzlichen Nachteile zu tragen gehabt hätten. Mit Hilfe von Berechnungen, die auf den Beitragssätzen für eine entsprechende Menge ausgleichspflichtigen Schrotts beruhen, bemißt sie den Unterschied zwischen den Preisen, die sie hätte erzielen können und den tatsächlich angewandten auf 465635,04 FF: Dieser Betrag stelle ihren Schaden dar.
Daß ein Amtsfehler vorgelegen hat, will ich gerne einräumen; daß aber auch ein Schaden entstanden sei, ist keineswegs dargetan. Ein etwaiger Schaden könnte jedenfalls nur für den Zeitraum zwischen dem Schreiben vom 12. August 1958 und der drei Monate später erfolgten Beendigung der Ausgleichseinrichtung geltend gemacht werden. Vor allem ist aber nicht im geringsten bewiesen, daß die Klägerin die Ausgleichslast auf ihre Käufer hätte abwälzen können. Wenn sie von den stark schwankenden Ausgleichsbeiträgen ausgeht, während ihre Preise fast während der gesamten Dauer der Ausgleichseinrichtung durch sehr viel weniger veränderliche Preistafeln festgelegt waren, so ist dies eine rein hypothetische Konstruktion.
Der Schadensersatzantrag ist somit abzuweisen.
Ich beantrage daher,
die Klage abzuweisen
und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.