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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1966 – C-54/65

ECLI:EU:C:1966:33

In dem Rechtsstreit 54/65

COMPAGNIE DES FORGES DE CHÂTILLON, COMMENTRY ET NEUVES-MAISONS,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris, vertreten durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden und Generaldirektor Paul Baseilhac,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Pierre Aron, zugelassen am Appellationshof Paris,

Zustellungsanschrift: Büro der Chambre Syndicale de la Sidérurgie Française, Luxemburg, 49, boulevard Joseph II,

Klägerin,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Giuseppe Marchesini als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

wegen

Nichtigerklärung der individuellen Entscheidung vom 21. Juli 1965, in der die Beklagte der Klägerin im Rahmen der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott das Recht abspricht, 13831 Tonnen ARMCO-Reineisen-Abfälle von der beitragspflichtigen Menge abzusetzen;

Schadensersatzes für einen angeblichen Amtsfehler der Beklagten,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und W. Strauß (Berichterstatter),

der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Lecourt und R. Monaco,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

1. Die Klägerin wertet ein Patent für die Erzeugung sogenannten ARMCO-Reineisens. eines Stahls von sehr großer chemischer Reinheit, aus. Während des Bestehens der Ausgleichseinnchtung für eingeführten Schrott verkaufte sie bestimmte aus dieser Fertigung stammende Erzeugnisse. In der Meinung, es handele sich dabei um Schrott im Sinne der Grundsatzentscheidungen, die in zeitlicher Folge diese Einrichtung regelten, zog sie diese Mengen von der Veranlagungsgrundlage für ihren Ausgleichsbeitrag ab.

2. Mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 12. Juni 1958 erklärte sich die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (Kasse) mit diesen Abzügen, ausgenommen bestimmte von der Klägerin als Knüppelabfälle bezeichnete Erzeugnisse, einverstanden. Auf Vorstellungen der Klägerin hin erkannte sie jedoch in einem an diese gerichteten Schreiben vom 12. August 1958 deren Standpunkt auch hinsichtlich dieser Abfälle an.

3. Mit Schreiben vom 17. August 1961 teilten die Dienststellen der Beklagten der Klägerin folgendes mit:

… da das Problem des ARMCO-Reineisens zur Zeit Gegenstand einer neuerlichen Prüfung ist, erklären sich die zuständigen Abteilungen der Hohen Behörde vorübergehend mit der von Ihrem Unternehmen praktizierten Art und Weise der Meldung einverstanden und werden Ihnen demnächst mitteilen, welcher Beschluß zu dieser Frage gefaßt worden ist.

In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 8. Oktober 1962 gaben die Dienststellen der Hohen Behörde ihre Absicht bekannt, die streitigen Waren in die Veranlagungsgrundlage der Ausgleichsbeiträge einzubeziehen. Mit Schreiben vom 8. April 1963 erhielt die Klägerin eine Abrechnung, in der dies geschehen war. Die Klage 52/63, mit der die Klägerin die Aufhebung dieser Abrechnung beantragte, wurde durch Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 (RsprGH IX 473 ff.) als unzulässig abgewiesen, weil die Abrechnung nicht als Entscheidung anzusehen war.

4. Am 21. Juli 1965 erließ die Hohe Behörde die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin am 31. August 1965 zugestellt wurde. Am 4. Oktober 1965 erhob die Klägerin die vorliegende Klage.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift:

…die Entscheidung der Hohen Behörde vom 21. Juli 1965, der Klägerin zugestellt am 31. August 1965, aufzuheben: hilfsweise die Hohe Behörde zu verurteilen, für einen von ihr zu vertretenden Amtsfehler an die Klägerin 465635.04 FF Schadensersatz zu zahlen;

der Hohen Behörde die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung:

1. Die Nichtigkeitsklage fur unbegründet zu erklaren;

2. die Schadensersatzklage für unbegrundet zu erklaren;

3. demgemäß die Klage abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.

In ihrer Erwiderung und Gegenerwiderung halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zur Nichtigkeitsklage

A — Erste Rüge: Verletzung des Artikels 53 Buchstabe b EGKS-Vertrag und der allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde über die Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott

a) Sind die streitigen Waren als Schrott anzusehen ?

Die Klägerin macht geltend, nach der Entscheidung Nr. 2/57 seien alle Schrottarten mit Ausnahme des legierten Schrotts dem Preisausgleich unterworfen. Unbestritten seien die streitigen Waren aber kein legierter Schrott. Andererseits treffe auf sie die Schrottdefinition der Nr. 73-03 des Brüsseler europäischen Zolltarifschemas zu, da sie zum Umschmelzen bestimmte Produktionsabfälle darstellten. Nach der Tarifnummer 73-07 (Halbzeug), des genannten Zolltarifschemas umfasse die Kategorie Halbzeug, in welche die Beklagte die genannten Abfälle einreihen wolle, nicht das zum Umschmelzen dienende, sondern nur das zur Auswalzung bestimmte Material.

Dieses Zolltarifschema stelle übrigens in keiner Hinsicht auf die Reinheit oder den Verkaufspreis der Erzeugnisse ab. Was insbesondere den hohen Preis der streitigen Erzeugnisse anbelange, so sei dieser aus den in einem anderen Zusammenhang dargelegten Gründen (vgl. unten Buchstabe b) gerechtfertigt.

Die Klägerin habe der Hohen Behörde seinerzeit zwei Preislisten eingereicht, die die Überschriften Preisliste für Halbzeug aus ARMCO-Reineisen zur Weiterauswalzung und Preisliste für Halbzeug aus ARMCO-Reineisen zum Umschmelzen getragen hätten. Die streitigen Erzeugnisse seien ausschließlich nach der zweiten Preisliste verkauft worden. Der Preisunterschied zwischen den beiden Listen habe ständig etwa 5 % betragen. Die auch von den Verfassern dieser Preislisten für die streitigen Erzeugnisse verwendete Bezeichnung Halbzeug sei allerdings unzutreffend gewesen. Dies erkläre sich damit, daß seinerzeit die beteiligten Abteilungen [der Klägerin' sich noch nicht darüber im klaren gewesen sind, wie gewisse Gemeinschaftsvorschriften anzuwenden waren. Ferner sei die Klägerin nicht gehalten gewesen, Preislisten für die streitigen Erzeugnisse einzureichen, da eine solche Verpflichtung für Schrott nicht bestehe.

Die Klägerin verweist auf den Briefwechsel des Jahres 1959 zwischen ihrer Schwestergesellschaft und der Marktabteilung der Hohen Behörde, in dessen Verlauf diese Gesellschaft unwidersprochen erklärt habe, daß eine dieser Preislisten, die fälschlich mit der Überschrift, Halbzeug zum Umschmelzen' versehen war, am 8. November 1957 außer Kraft gesetzt wurde.

Die Beklagte führt aus, nach den eigenen Angaben der Klägerin sei ARMCO-Reineisen von außergewöhnlicher chemischer Reinheit. Sein Wert hegt nicht in der Form oder in den Abmessungen des aus diesem Material hergestellten Erzeugnisses, sondern vielmehr in seiner Zusammensetzung schlechthin. Wie bei allen Edelmetallen behalte jedes Bruchstück einen dem Ganzen proportionalen Wert. Es sei wichtig festzustellen, erklärt die Beklagte, daß die Herstellung von ARMCO-Reineisen Gegenstand eines Patents ist und daß dieses Patent eine ganz bestimmte Zusammensetzung schützt, die in den ARMCO-Erzeugnissen wie auch in den bei ihrer Herstellung anfallenden Abfällen zu finden ist.

Sie erklärt ferner: Es drängt sich … die Überlegung auf, wie die Begriffe .Rohstoff' und, Industrieerzeugnis' voneinander abzugrenzen sind. In der Industrie ist es normal, daß das Fertigerzeugnis einer bestimmten Fertigungsstufe zum Rohstoff der folgenden Stufe wird … Unter diesen Umständen ist die Frage, ob im vorliegenden Fall ein … Knüppel aus ARMCO-Stahl die Eigenschaft des Halbzeugs verliert, wenn ihn ein Verbraucher später als Rohstoff in einem Elektroofen verwendet, statt ihn auszuwalzen, nicht von entscheidender Bedeutung … Will man jedoch … den Sinn des Schrottbegriffs erfassen, so wird … deutlich, daß Schrott ein Rückgewinnungserzeugnis par excellence ist. Daher ist nicht einzusehen, wieso hierzu das auf Bestellung hergestellte streitige Material gehören sollte, das stets bestimmte Analysebedingungen erfüllt und zuweilen bestimmte Abmessungen hat (es sei nur an die Knüppel gedacht; bei denen ein Preisaufschlag dafür berechnet wird, daß sie in Luppen mit den vom Kunden gewünschten Maßen geschnitten werden). Die Klägerin hat übrigens selbst bestätigt, daß die sogenannten, ARMCO-Abfälle' ins Produktionsprogramm eingeplant sind und besonders hergestellt werden. Es handelt sich also nicht um die Rückgewinnung von Abfällen oder Resten, sondern viel eher um die Herstellung einer Ware…

Das eigene Verhalten der Klägerin während des Bestehens der Ausgleichseinrichtung beweise überdies, daß sie die streitigen Erzeugnisse als echtes Halbzeug angesehen habe:

a) In ihrer Entscheidung Nr. 28/53 vom 13. März 1953 — einer Entscheidung, auf die mehrere allgemeine Preisausgleichsentscheidungen Bezug nähmen — habe die Beklagte Höchstpreise für Schrott festgesetzt. Diese Entscheidung habe für alle Schrottsorten den Preisunterschied gegenüber der Grundsorte bestimmt. Da für die streitigen Erzeugnisse kein Preisunterschied vorgesehen gewesen sei, hätte die Klägerin diese zum Preis von gewöhnlichem Schrott verkaufen müssen, wenn ihr Standpunkt richtig wäre; sie habe dies aber — durchaus zu Recht — nicht getan.

Die genannte Entscheidung und später auch die Ausgleichseinrichtung hätten beide das Ziel verfolgt, Preissteigerungen bei Schrott zu vermeiden. Logischerweise sei daher anzunehmen, daß beide Regelungen völlig den gleichen Schrott beträfen.

b) Es sei bezeichnend, daß sich die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft — mit Recht — für verpflichtet gehalten hätten, Preislisten für die streitigen Erzeugnisse zu veröffentlichen. Folgte man ihrem Vorbringen, so wären diese beiden Gesellschaften die einzigen Unternehmen, die jemals Preislisten für Erzeugnisse veröffentlicht hätten, die sie dennoch als Schrott verkauft haben wollten. Es sei auch erstaunlich, daß die streitigen Erzeugnisse in diesen Preislisten trotz der Angabe, daß sie zum Umschmelzen bestimmt seien, als Halbzeug bezeichnet worden seien, während die Klägerin jetzt behaupte, diese Zweckbestimmung kennzeichne sie als Schrott.

c) Soweit sich die Klägerin auf den Preisunterschied von 5 % berufe, sei folgendes zu bemerken:

Dieser Unterschied verringere sich noch weiter, wenn man den Aufpreis für das Zerschneiden berücksichtige, der für die zum Umschmelzen bestimmten Erzeugnisse gezahlt worden sei.

Der Unterschied sei unbedeutend, wenn man sich vor Augen führe, daß Neuschrott normalerweise zu einem Preis verkauft werde, der nur 30 bis 40 % des Preises für Hüttenerzeugnisse betrage.

Schließlich beruft sich die Beklagte auf zwei von Käufern an die Klägerin beziehungsweise an das französische Regionalbüro gerichtete Schreiben; darin

erhebt einer der Käufer Einspruch gegen die Bezeichnung Knüppelabfälle und erklärt ausdrücklich, daß es sich um Knüppel handelt und daß wir dafür den Preis für Knüppel zuzüglich eines Aufpreises für das Zerschneiden in Luppen zahlen;

teilt der andere Käufer mit, daß die Bezeichnung .Knüppelabfälle zum Umschmelzen' gebraucht wurde, um den für die Stahlwerke geltenden ermäßigten Tarif [der Eisenbahn] in Anspruch nehmen zu können.

Die Klägerin erwidert im Hinblick auf die Entscheidung Nr. 28/53, daß Vorschriften für gewöhnlichen Schrott selbstverständlich nicht für Abfälle von der außergewöhnlichen Qualität des streitigen Materials gelten könnten. Sie meint ferner, es sei nicht angängig, Schreiben von Unternehmen ernsthaft in Betracht zu ziehen, die bestrebt seien, sich der Zahlung von Ausgleichsbeiträgen zu entziehen, oder die unterschiedliche Bezeichnungen wählten, je nachdem es sich um die Erlangung eines vorteilhaften Tarifs oder um die Anwendung von Preisausgleichsentscheidungen handele.

b) Ist der Preis der streitigen Erzeugnisse unmittelbar vom Preis für gewöhnlichen Schrott abhängig?

Die Klägerin bejaht diese Frage. Sie führt im wesentlichen folgendes aus:

Der Preis für die streitigen Erzeugnisse müsse vernünftigerweise so festgesetzt werden, daß der Unterschied zum Preis für gewöhnlichen Schrott den Kosten des Vorfrischens entspreche, eines Verfahrens, das notwendig sei, um diesem Schrott Eigenschaften zu verleihen, die denen der streitigen Erzeugnisse vergleichbar seien.

Tatsächlich sei dieser Unterschied während des Ausgleichszeitraums annähernd gleich geblieben, was die Feststellung rechtfertige, daß der Preis dieser Erzeugnisse von dem für gewöhnlichen Schrott abhänge.

Im einzelnen führt sie hierzu folgendes aus:

Vorgefrischter Schrott sei etwas ganz anderes als gewöhnlicher Schrott. Wohl erreiche er nicht immer die Qualität der ARMCO-Abfälle, doch weise er einen hinreichenden Reinheitsgrad auf, um an deren Stelle zur Herstellung von Qualitätsstählen verwendet werden zu können.

Aus den von der Klägerin zu den Akten gegebenen graphischen Darstellungen sei zu entnehmen, daß der Unterschied zwischen den Preisen dieser beiden Schrottsorten von Januar 1955 bis Dezember 1957 ständig etwa 255 FF betragen habe. Er habe mit drei Ausnahmen niemals um mehr als 4 % des genannten Betrages geschwankt. Zwar hätten sich die Preise der beiden Schrottsorten im Jahr 1958 und später tatsächlich sehr verschieden entwickelt, dies sei jedoch darauf zurückzuführen, daß gewöhnlicher Schrott im Überfluß vorhanden gewesen sei und daß sich andererseits die Lohn- und Energiekosten beträchtlich erhöht hätten.

Die Beklagte behauptet anhand von Zahlenmaterial, die Produzenten, die von ARMCO-Stahl abgesehen die chemisch reinsten Erzeugnisse herstellten, vermögen den Abstand, der hinsichtlich der chemischen Analyse ARMCO-Reineisen von gewöhnlichem Stahl trennt, noch nicht einmal zur Hälfte zu überwinden. Das Ersatzprodukt lasse sich nicht mit dem echten Erzeugnis gleichsetzen. Die von der Klägerin vorgelegten graphischen Darstellungen bewiesen keineswegs, daß die verglichenen Preise parallel verliefen; sehr oft zeigten sie eine deutlich verschiedene Preisentwicklung.

Demgegenüber nötigten zwingende Gründe dazu, diese Abhängigkeit zu verneinen:

In den Jahren 1959 und 1960 seien die Preise für die streitigen Erzeugnisse in schwindelnde Höhen gestiegen, die Schrottpreise aber verhältnismäßig konstant geblieben.

In einem anderen Zusammenhang (s. oben unter a) habe die Klägerin eingeräumt, daß der Unterschied zwischen den Preisen für zum Weiterauswalzen bestimmte Knüppel und denen für das streitige Material wenigstens bis April 1957 konstant gewesen sei. Sie wird jedoch nicht behaupten können, daß der Preis der zum Auswalzen bestimmten ARMCO-Knüppel durch den Preis des vorgefrischten Schrotts bestimmt wurde, da diese Knüppel ja keineswegs als Schrottersatz verwendet wurden. Demnach kann keine Unschlüssigkeit darüber bestehen, daß die Abhängigkeit vom Preis für gewöhnlichen Schrott, die die Klägerin in ihrem Diagramm zu beweisen versucht, zweifelhaft und die sich aus ihren eigenen Erklärungen ergebende Abhängigkeit vom Preis der spezifischen Stahlerzeugnisse sicher ist. Der Preis der zum Umschmelzen bestimmten Knüppel wurde durch den üblichen Knüppelpreis bestimmt, lag jedoch etwas niedriger, da beim Walzen deshalb weniger Sorgfalt erforderlich war, weil diese Knüppel umgeschmolzen werden sollten.

Aus einigen zu den Akten gegebenen Schreiben der Klägerin gehe hervor, daß die im vorliegenden Fall angewandten Preislisten sämtliches Halbzeug umfaßt und die seinerzeit von allen französischen Werken vorgenommenen prozentualen Preiserhöhungen mitgemacht hätten.

B — Zweite Rüge: Verletzung von Artikel 15 EGKS-Vertrag

Die Klägerin macht geltend, da die Begründung der Entscheidung aus den bei der vorigen Rüge dargelegten Gründen unrichtig sei, fehle es in Wahrheit an einer Begründung.

Die Beklagte erwidert, ihre Entgegnung auf jene Rüge widerlege auch diese.

C — Dritte Rüge: Verletzung von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag

Die Klägerin macht geltend, die Käufer der streitigen Erzeugnisse würden gegenüber den Käufern von gewöhnlichem Schrott in unzulässiger Weise begünstigt, wenn sie keine Ausgleichsbeiträge zu zahlen hätten.

Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, nur die Auffassung der Klägerin würde zu Diskriminierungen führen, denn das Ergebnis … wäre einmal, daß die Käufer eines Halbfertigerzeugnisses der Stahlindustrie den einem solchen Produkt entsprechenden Preis zuzüglich der Belastung mit dem Schrottausgleichsbeitrag tragen müßten, und zum anderen, daß die Klägerin zwei miteinander unvereinbare Vergünstigungen genießen würde, da sie jenen Preis erhielte und obendrein die strittigen Verkäufe von ihrer Veranlagungsgrundlage abziehen könnte.

D — Vierte Rüge: Verstoß gegen die Rechtsgrundsätze, die den Widerruf von Verwaltungsakten beherrschen

Die Klägerin führt aus, die angefochtene Entscheidung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie die durchaus rechtmäßigen Zusagen der Kasse vom 12. Juni und 12. August 1958 ex tunc widerrufe.

Selbst unterstellt, diese Zusagen seien rechtswidrig gewesen, hätte die Klägerin doch allen Grund gehabt, auf ihre Rechtmäßigkeit und auf die Fortdauer der durch sie geschaffenen Verhältnisse zu vertrauen, denn:

Die erste dieser Zusagen sei auch der Beklagten mitgeteilt worden.

Die zweite liege nach dem 1. August 1958, dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte aufgrund ihrer Entscheidung Nr. 13/58 vom 24. Juli 1958 die Ausgleichseinrichtungen wieder in eigene Verwaltung übernommen habe. Die Kasse habe daher als unmittelbares ausführendes Organ der Beklagten gehandelt. Außerdem habe die genannte Entscheidung nur zur Rücknahme früherer Beschlüsse der Brüsseler Organe ermächtigt. Endlich sei sie zu allgemein gehalten gewesen, um als der rechtlich maßgebende Zeitpunkt der Rücknahme eines Verwaltungsakts angesehen werden zu können.

Noch in ihrem Rundschreiben vom 19. Februar 1960 habe die Beklagte von den Käufern der streitigen Erzeugnisse die Zahlung von Ausgleichsbeiträgen verlangt.

Auch die Zeitfolge der späteren Vorgänge (vgl. oben unter I) bestätige den Standpunkt der Klägerin.

Nach alledem sei die Rücknahme der genannten Zusagen nicht binnen angemessener Frist erfolgt.

Die Beklagte stützt sich vor allem auf ihre Entscheidung Nr. 13/58. Sie macht ferner geltend, daß die Klägerin, die ja die streitigen Erzeugnisse selbst als Hüttenhalbzeug verkauft habe, nicht auf die Zusicherungen der Kasse habe vertrauen können.

2. Zur Schadensersatzklage

Für den Fall, daß der Gerichtshof die angefochtene Entscheidung bestehen lassen sollte, meint die Klägerin, wenn die Kasse ihr eine rechtswidrige Erlaubnis erteilt habe, so stelle dies einen Amtsfehler der Hohen Behörde dar.

Wäre dieser Amtsfehler nicht begangen und die Klägerin ordnungsgemäß darüber unterrichtet worden, daß die streitigen Erzeugnisse nicht abzugsfähig seien, so hätte sie diese zu höheren Preisen verkauft. Anhand einer ins einzelne gehenden Berechnung bemüht sich die Klägerin um den Nachweis, daß sich der Unterschied zwischen diesen und den tatsächlich geforderten Preisen für sämtliche gelieferten Mengen auf 465635,04 FF belaufe. Diese Summe decke sich genau mit dem Gesamtbetrag der Ausgleichsbeiträge für die entsprechende Menge ausgleichspflichtigen Schrotts und stelle den von der Klägerin erlittenen Schaden dar.

Die Gewißheit, daß es der Klägerin gelungen sein würde, ihre Käufer zu bewegen, den höheren Preis auch tatsächlich zu bezahlen, ergebe sich daraus, daß dieser Preis — was die Klägerin durch mathematische Formeln zu erhärten versucht — kein zusätzliches Opfer bedeutet hätte, denn der Unterschied zwischen den Verbraucherpreisen dieser beiden Schrottsorten ergibt sich stets gleichbleibend aus der Einsparung der Kosten für das Voririschen.

Dem Einwand, sie hätte ihren Abnehmern keinen anderen Preis als den abverlangen können, den sie selbst in ihren Preislisten festgesetzt habe, begegnet die Klägerin damit, daß für Abfallschrott keine Verpflichtung zur Hinterlegung von Preislisten bestehe und daß dennoch hinterlegte Preislisten jederzeit zurückgenommen oder geändert werden könnten.

Für den Fall, daß der Gerichtshof noch zusätzliche Angaben für erforderlich halten sollte, erbietet sich die Klägerin zum Beweisantritt für alle weiteren Tatsachen, die der Gerichtshof zur restlosen Aufklärung des streitigen Sachverhalts für notwendig erachtet.

Die Beklagte entgegnet, von einem Amtsfehler könne keine Rede sein, denn die Klägerin habe selbst die streitigen Erzeugnisse als Halbzeug verkauft. Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang erklärt die Beklagte zunächst, wenn beides überhaupt in Frage käme (quod non), so allenfalls für den Zeitraum von der Absendung des Schreibens vom 12. August 1958 bis zum 30. November 1958, dem Zeitpunkt, zu dem die Ausgleichseinrichtung ihre Tätigkeit einstellte. Aber auch dies sei angesichts der in der Entscheidung Nr. 13/58 enthaltenen allgemeinen Warnung ausgeschlossen.

Sodann hätte die Klägerin den Ausgleichsbeitrag niemals auf ihre Kunden abwälzen können, denn

sie sei an die ordnungsgemäß hinterlegten Preislisten gebunden gewesen;

es sei mit der Klägerin davon auszugehen, daß die kaufmännischen Abteilungen der großen Stahlunternehmen, denen die Festsetzung der Verkaufspreise oblag, sich lange Zeit nicht über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Probleme des Schrottausgleichs im klaren gewesen seien. Aber in diesem Fall konnte [die kaufmännische Abteilung des klägerischen Unternehmens] … den Ausgleich weder in dem einen noch in dem anderen Sinne … berücksichtigen. Die fraglichen Preise wurden … ausschließlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Es wäre auch nicht möglich gewesen, das Bestehen der Preisliste, die viele Monate, wenn nicht sogar Jahre hindurch mehr oder weniger unverändert bleibt, mit dem der beträchtlichen monatlichen Schwankungen zu vereinbaren, denen der Ausgleichsbeitrag seinerzeit unterworfen war.

Schließlich hätten die Käufer der streitigen Erzeugnisse auch ihrerseits geglaubt, daß sie keinen Beitrag zu zahlen hätten.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, auf eine Beweisaufnahme zu verzichten; er hat jedoch die Beklagte aufgefordert, einige von der Firma ARMCO mit ihren Abnehmern gewechselte Schreiben zu den Akten zu geben. Die Beklagte ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Mai 1966 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Mai 1966 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zur Nichtigkeitsklage

Erste Rüge: Verletzung des Artikels 53 Buchstabe b EGKS-Vertrag und der allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde über die Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott

Die angefochtene Entscheidung sieht die streitigen Erzeugnisse nicht als Schrott im Sinne der grundlegenden Entscheidungen an, die in zeitlicher Folge die Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott regelten (nachstehend Grundsatzentscheidungen genannt), sondern als ein Halbfertigerzeugnis. Sie verneint daher das Recht der Klägerin, die an ihre Kunden verkauften Mengen dieser Erzeugnisse von der Veranlagungsgrundlage für ihren Ausgleichsbeitrag abzuziehen.

Mit der vorliegenden Rüge bestreitet die Klägerin, daß diese Auffassung begründet sei.

Die Grundsatzentscheidungen geben zwar — mit Ausnahme des legierten Stahlschrotts, der hier nicht in Betracht kommt — keine Begriffsbestimmung des Schrotts, für den sie gelten. In der Entscheidung Nr. 28/53, die Höchstpreise für Schrott festsetzt, sind jedoch fünfundzwanzig verschiedene Sorten Schrott aufgezählt und genau umschrieben. Die Parteien sind darüber einig, daß die streitigen Erzeugnisse zu keiner dieser Sorten gehören. Die Grundsatzentscheidungen verfolgen das gleiche Ziel wie die Entscheidung Nr. 28/53, suchen also der Gefahr einer größeren Schrottpreissteigerung innerhalb des gemeinsamen Marktes vorzubeugen. Den zwischen jenen Entscheidungen und der Entscheidung Nr. 28/53 bestehenden Zusammenhang läßt besonders deutlich die Entscheidung Nr. 21/54 erkennen, welche die Entscheidung Nr. 28/53 mit Wirkung vom 1. April 1954 aufhebt. Zu diesem Zeitpunkt trat nämlich die Entscheidung Nr. 22/54, die erste Grundsatzentscheidung, in Kraft. Außerdem wurden die Entscheidungen Nrn. 21/54 und 22/54 in der gleichen Sitzung der Hohen Behörde beschlossen und in der gleichen Ausgabe des Amtsblatts der EGKS veröffentlicht. Es ist daher davon auszugehen, daß die Schrottbegriffe der Entscheidung Nr. 28/53 und der an deren Stelle getretenen Grundsatzentscheidungen den gleichen Inhalt haben, so daß die streitigen Erzeugnisse auch von den Grundsatzentscheidungen nicht erfaßt werden.

Die Klägerin macht ferner geltend, diese Erzeugnisse müßten schon deshalb Schrott sein, weil sie zum Umschmelzen bestimmt sind. Keine Bestimmung des Vertrages oder der Grundsatzentscheidungen nötigt jedoch zu einer solchen Auslegung des Schrottbegriffs. Ganz im Gegenteil nennt die in Anlage I zum EGKS-Vertrag enthaltene Liste unter der Kennzahl 4300, die den Schrott nicht umfaßt, Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl einschließlich der zur Wiederverwendung oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse. Das beweist, daß nach Ansicht der Verfasser des Vertrages auch ein zum Umschmelzen bestimmtes Erzeugnis ein Halbfertigerzeugnis sein kann. Außerdem hat die Klägerin selbst die streitigen Erzeugnisse bis zum 8. November 1957 nach bei der Hohen Behörde eingereichten Preislisten verkauft, in denen sie als Halbzeug aus ARMCO-Reineisen zum Umschmelzen bezeichnet waren. Die Klägerin erklärt diese Bezeichnung jetzt zwar für irrig. Da sie jedoch dem verhältnismäßig hohen Preis der streitigen Erzeugnisse entspricht und auch von den Abnehmern der Klägerin hingenommen wurde, dürfte sie handelsüblich gewesen sein. Einige Kunden der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft, die ähnliche Erzeugnisse verkauft, erhoben denn auch Einspruch, als ihre Lieferer die streitigen Waren später Knüppelabfälle nannten; nach ihrer Auffassung handelte es sich um Knüppel schlechthin, also um ein echtes Halbfertigerzeugnis im Sinne der vorgenannten Kennzahl 4300 der Anlage I zum Vertrag. Schließlich ist festzustellen, daß die Klägerin bis zum 8. November 1957 für die streitigen Waren Preislisten veröffentlicht und bei der Hohen Behörde eingereicht hat, die den für Halbfertigerzeugnisse geltenden Vorschriften des Vertrages entsprachen.

Des weiteren führt die Klägerin an, der Unterschied zwischen den Preisen der streitigen Erzeugnisse und des gewöhnlichen Schrotts sei während der gesamten Dauer des Preisausgleichs annähernd gleich geblieben, weswegen anzunehmen sei, daß jene Preise von diesen abhängig gewesen seien. Daher entspreche es der Billigkeit, die streitigen Erzeugnisse in den Preisausgleich einzubeziehen, da deren Abnehmern die preisermäßigende Wirkung der Grundsatzentscheidungen zugute gekommen sei.

Aus der von der Klägerin zu den Akten gegebenen graphischen Darstellung läßt sich die behauptete Abhängigkeit nicht nachweisen; diese Darstellung läßt an mehreren Stellen eine recht unterschiedliche Entwicklung der beiden Preise erkennen. Außerdem bestreitet die Klägerin nicht, daß nach der Tätigkeitseinstellung der Ausgleichseinrichtung der Preis der streitigen Erzeugnisse erheblich gestiegen ist, während der Preis für gewöhnlichen Schrott sich verhältnismäßig wenig geändert hat. Aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergibt sich ferner eine bestimmte Beziehung zwischen ihren Listenpreisen einerseits für die streitigen Erzeugnisse und andererseits für Halbzeug aus ARMCO-Reineisen zum Auswalzen, das heißt für echte Knüppel, von denen sie selbst einräumt, daß sie kein Schrott sind. Nach der Erwiderung betrug nämlich der Preisunterschied zwischen diesen beiden Erzeugnissen ständig 5 % oder, in absoluten Zahlen ausgedrückt, höchstens 2000 FF und mindestens 1950 FF. Wäre also der These der Klägerin über die angebliche Abhängigkeit der jeweiligen Preise für die streitigen Erzeugnisse von denen.für gewöhnlichen Schrott zu folgen, so müßte angenommen werden, daß der Preis der zum Auswalzen — also zu Zwecken, zu denen gewöhnlicher Schrott nicht verwendet wird — bestimmten Knüppel vom Preis dieses Schrotts abhängig gewesen sei. Diese Annahme ist so wenig wahrscheinlich, daß die von der Beklagten gegebene Erklärung überzeugender erscheint, wonach der Preis für die streitigen Waren durch den üblichen Knüppelpreis bestimmt [wurde], jedoch etwas niedriger [lag], da beim Walzen deshalb weniger Sorgfalt erforderlich war, weil diese Knüppel umgeschmolzen werden sollten.

Schließlich war der Preis für die streitigen Erzeugnisse stets erheblich höher als der Preis für gewöhnlichen Einfuhrschrott. Mag dieser Umstand auch für sich allein nicht ausreichen, um diese Waren vom Anwendungsbereich der Grundsatzentscheidungen auszuschließen, so stellt er doch ein Indiz dar, das für die These der Beklagten spricht. Es würde in der Tat den Zielen der Ausgleichseinrichtung nicht entsprechen, den Käufern eines Erzeugnisses, das erheblich teurer ist als dasjenige, dessen Preis die Ausgleichseinrichtung herabsetzen sollte, Ausgleichsbeiträge aufzuerlegen.

Nach alledem ist diese Rüge unbegründet.

Zweite Rüge: Verletzung von Artikel 15 EGKS-Vertrag

Die Klägerin macht geltend, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung aus den im Zusammenhang mit der ersten Rüge dargelegten Gründen unrichtig sei, verletze diese Entscheidung wesentliche Formvorschriften.

Aus den vorstehenden Ausführungen zur ersten Rüge folgt, daß die Unrichtigkeit der Begründung nicht dargetan ist.

Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Dritte Rüge: Verletzung von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag

Nach Ansicht der Klägerin führt die angefochtene Entscheidung zu einer Diskriminierung der Käufer von gewöhnlichem Schrott, die Ausgleichsbeiträge zu zahlen haben, gegenüber den Käufern der streitigen Erzeugnisse.

Wie den Darlegungen zur ersten Rüge zu entnehmen ist, bestehen zwischen diesen beiden Warensorten so grundlegende Unterschiede, daß ihre unterschiedliche Behandlung durch die Beklagte keine Diskriminierung begründet. Da insbesondere die streitigen Erzeugnisse, wie vorstehend ausgeführt, kein Schrott im Sinne der Grundsatzentscheidungen sind, durfte die Beklagte sie nicht in die Ausgleichsumlage einbeziehen. Die Rüge der Klägerin richtet sich daher in Wahrheit gegen die Grundsatzentscheidungen selbst. Insoweit stehen ihr die oben angestellten Erwägungen entgegen.

Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Vierte Rüge: Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Widerruf von Verwaltungsakten beherrschen

Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung habe die Zusagen der Kasse vom 12. Juni und 12. August 1958, die streitigen Erzeugnisse als Schrott anzuerkennen, ex tunc widerrufen. Hilfsweise macht sie geltend, diese Zusagen hätten auch dann nicht zurückgenommen werden dürfen, wenn sie als rechtswidrig anzusehen sein sollten; denn erstens sei die Klägerin berechtigt gewesen, auf die Fortdauer der durch die Zusagen geschaffenen Lage zu vertrauen; zweitens sei die Rücknahme dieser Zusagen nicht binnen angemessener Frist erfolgt.

Aus den obigen Ausführungen zur ersten Rüge ergibt sich, daß die Erklärungen der Kasse eine fehlerhafte Anwendung der Grundsatzentscheidungen darstellten und daher nicht als rechtmäßig anzusehen sind. Sie sind keineswegs echte Entscheidungen; denn Entscheidungen müssen als Verlautbarungen des zuständigen Organs erkennbar und Rechtswirkungen hervorzurufen bestimmt sein; sie müssen das interne Verfahren abschließen, in dem das Organ seinen Willen gebildet hat, und endgültige Beschlüsse darstellen, deren äußere Form den Adressaten die Feststellung gestattet, daß eine Entscheidung vorliegt. Einige dieser Erfordernisse sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zunächst ist nicht einmal behauptet, daß die fraglichen Erklärungen von den Organen der Kasse in förmlicher Beratung beschlossen worden seien. Was ferner insbesondere das Schreiben vom 12. Juni 1958 angeht, das die Überschrift Kontrolle Ihrer umlagepflichtigen Schrottmengen durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft trägt, so heißt es darin:

Wir nehmen Bezug auf den Bericht der Schweizerischen Treuhandgesellschaft über die Kontrolle Ihrer umlagepflichtigen Schrottmengen. Gestatten Sie uns in diesem Zusammenhang nachstehende Bemerkungen: 1… 2. Ihre an Dritte verkauften ARMCO-Abfälle waren teils von den umlagepflichtigen Mengen abgezogen, teils nicht abgezogen … Von ARMCO-Erzeugnissen stammender Schrott ist in den Meldungen wie gewöhnlicher Schrott zu behandeln … demnach sind die 257 Tonnen … noch abzugsfähig … 3…

Dieses Schreiben stellt sich als eine bloße Mitteilung an die Klägerin dar, in der diese aufgefordert wird, ihre Meldungen zur Ausgleichseinrichtung zu berichtigen.

Was andererseits das Schreiben vom 12. August anbelangt, so wurde es nach Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 13/58 abgefaßt und zugestellt, in deren Begründung die Hohe Behörde unter anderem erklärt, daß es … erforderlich ist, die Übertragung von Befugnissen an die Ausgleichskasse … zu widerrufen, und bestimmt, daß die Hohe Behörde die Zuständigkeiten wahrnimmt, welche durch [die Grundsatzentscheidungen] auf die Ausgleichskasse … übertragen worden waren, und daß die Hohe Behörde die Ausgleichskasse oder jede geeignete Organisation mit der ausführenden Tätigkeit beauftragen [kann]. Demnach konnte die Kasse zu dem genannten Zeitpunkt keine Entscheidungen mehr erlassen, die den Entscheidungen der Hohen Behörde gleichzustellen waren.

Die Hohe Behörde kann Entscheidungen auch mit rückwirkender Kraft widerrufen, soweit nicht in bestimmten Ausnahmefällen der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist. Diese Befugnis geht noch weiter, wenn der Widerruf keine förmliche Entscheidung, sondern eine bloße Erklärung betrifft.

Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin nur während einer verhältnismäßig kurzen Zeit auf die Wirksamkeit der von der Kasse eingenommenen Haltung vertrauen. In Artikel 1 Buchstabe b der vorerwähnten Entscheidung Nr. 13/58, die am Tag nach der Absendung des ersten und am Vortag der Absendung des zweiten der genannten Schreiben in Kraft getreten ist, hat sich die Beklagte das Recht vorbehalten, erforderlichenfalls Beschlüsse [der Brüsseler Organe] aufzuheben und die sich aus der Aufhebung ergebenden Maßnahmen zu treffen.

Diese Bestimmung war geeignet, alle Maßnahmen der genannten Organe ungewiß erscheinen zu lassen. Angesichts des Umfangs der Aufgabe, alle diese Maßnahmen zu überprüfen, konnten die Empfänger begünstigender Erklärungen nicht damit rechnen, daß die Entscheidung über das endgültige Schicksal dieser Erklärungen binnen kurzer Frist ergehen werde. In einem Schreiben der Marktabteilung der Hohen Behörde vom 25. November 1959 an die Schwestergesellschaft der Klägerin — beide Unternehmen haben den gleichen Generaldirektor — war von einer Meinungsverschiedenheit zwischen Ihnen und Ihren Käufern über die rechtliche Einordnung von Erzeugnissen die Rede, die den hier streitigen entsprechen. In einem Schreiben vom 17. August 1961 kündigte die Marktabteilung der Hohen Behörde der Klägerin an, daß dieses Problem zur Zeit Gegenstand einer neuerlichen Prüfung sei und daß die Dienststellen der Hohen Behörde sich vorübergehend mit der von Ihrem Unternehmen praktizierten Art und Weise der Meldung einverstanden … erklären. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1962 gab die Marktabteilung der Klägerin ihre endgültige Stellungnahme bekannt, die mit dem von der Beklagten in diesem Rechtsstreit vertretenen Standpunkt übereinstimmt.

Endlich ist zu erwägen, daß die Beklagte durch die Belassung eines einem Unternehmen im Rahmen der Ausgleichseinrichtung widerrechtlich gewährten Vorteils nicht nur die Belastung der übrigen Unternehmen, von denen zumindest einige mit dem begünstigten Unternehmen in Wettbewerb stehen, erhöhen, sondern diesem Unternehmen vor allem auch eine Vorzugsstellung erhalten würde.

Nach alledem ist die Rüge zurückzuweisen.

Da sich keine der von der Klägerin geltend gemachten Rügen als begründet erwiesen hat, ist die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

II. Zur Schadensersatzklage

Für den Fall, daß die Nichtigkeitsklage für unbegründet erklärt werden sollte, begehrt die Klägerin hilfsweise Schadensersatz für einen Amtsfehler der Beklagten. Sie erblickt diesen Amtsfehler darin, daß die Kasse die Klägerin ermächtigt hat, die streitigen Mengen von der Veranlagungsgrundlage für die Ausgleichsbeiträge abzuziehen, ohne sich vorher von der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens überzeugt zu haben.

Sie macht sodann geltend, daß sie ohne diesen Fehler die streitigen Erzeugnisse zu einem Preis verkauft haben würde, der um den Ausgleichsbeitrag, mit dem sie belastet sind, wenn sie in den Anwendungsbereich der Grundsatzentscheidungen fallen, höher gewesen wäre; denn im Fall einer richtigen Auskunft hätte sie gewußt, welcher Vorteil ihren Abnehmern aus der Freistellung der Erzeugnisse erwachsen und welcher Nachteil sich für sie selbst aus der Nichtabzugsfähigkeit dieser Erzeugnisse ergeben würde.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Klägerin aus dem beanstandeten Verhalten der Kasse ein Schaden entstanden ist. Da sich die von der Klägerin auf die Erklärungen der Kasse hin eingenommene Haltung nicht von ihrer früheren Haltung unterscheidet, ist nicht ersichtlich, daß diese Erklärungen ihre Preispolitik beeinflußt hätten. Sie verfolgte dieselbe Politik schon früher, das heißt zu einer Zeit, zu der sie nach ihrem eigenen Vorbringen mit der Möglichkeit rechnen mußte, daß die streitigen Erzeugnisse nicht als Schrott anerkannt werden würden. Ferner läßt sich auch nicht nachweisen, daß die Abnehmer der Klägerin eine Preiserhöhung für die streitigen Waren ohne weiteres hingenommen hätten. Denn einerseits hing der Preis, den die Klägerin hätte erzielen können, von Angebot und Nachfrage ab, andererseits befanden sich die Abnehmer, die stets die Ansicht vertreten hatten, die streitigen Erzeugnisse seien kein Schrott, in keinem Irrtum.

Die Schadensersatzklage ist daher abzuweisen, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob das gerügte Verhalten einen Amtsfehler darstellt, und ohne daß die von der Klägerin angebotenen Beweise erhoben zu werden brauchen.

III. Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist unterlegen, ihr sind daher die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Artikel 4, 14, 15, 33, 40 und 53 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,

aufgrund der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 28/53 (Amtsblatt vom 15. März 1953 S. 97), Nr. 21/54 (Amtsblatt vom 30. März 1954, S. 286) und Nr. 13/58 (Amtsblatt vom 30. Juli 1958, S. 269)

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Nichtigkeitsklage und die Schadensersatzklage werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.