Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.06.1966 – C-4/66
Generalanwalt Joseph Gand · ECLI:EU:C:1966:35
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Unter den zahlreichen Anträgen auf Auslegung der Verordnung Nr. 3, die Ihnen der Centrale Raad van Beroep vorgelegt hat, ist die Sache, zu der ich heute meine Schlußanträge zu stellen habe, zweifellos eine der heikelsten. Sie betrifft die oraussetzungen, unter denen die Artikel 27 und 28 dieser Verordnung und deren Anhang G auf den Fall der Algemene Weduwen- en Wezenwet (AWW), des niederländischen Gesetzes über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung, anwendbar sind. Dieses Gesetz sieht eine Risikoversicherung vor, bei der weder der Rentenanspruch noch die Höhe der Rente von der Versicherungsdauer abhängen und der Anspruchserwerb der Witwe nur die eine notwendige (und ausreichende) Voraussetzung hat, daß der Arbeitnehmer zur Zeit seines Todes in den Niederlanden gewohnt hat. Dieser Fall schließt an das Urteil 100/63 van der Veen (RsprGH X 1215) an, das Sie am 15. Juli 1964 ebenfalls auf Vorlage des Centrale Raad erlassen haben.
Die Vorlage wird durch folgenden Sachverhalt erläutert:
Frau Hagenbeek ist die Witwe eines am 23. Februar 1963 verstorbenen niederländischen Arbeitnehmers. Ihr Ehemann war seit 1926 während einer Beitragszeit von 599 Wochen in den Niederlanden nach dem niederländischen Invaliditätsgesetz versichert, das auch das Todesfallrisiko einschließt. Seit dem 1. Juli 1955 war er dann — abgesehen von einer kurzen Unterbrechung — bis zu seinem in Belgien eingetretenen Tod Mitglied einer belgischen Versicherung gegen Invalidität und Sterbefall. Dagegen war er nach der AWW, die im Jahr 1959, also nach seinem Fortzug aus den Niederlanden, in Kraft getreten ist, niemals versichert.
Namentlich aus diesem Grund lehnte die zuständige niederländische Stelle den Antrag der Frau Hagenbeek auf Witwenrente aus der AWW ab; diese Ablehnung bestätigte der Raad van Beroep Arnhem mit einer sehr ausführlich begründeten Entscheidung. Das genannte Gericht verwies zunächst darauf, daß der Ehemann der Antragstellerin zur Zeit seines Todes nicht nach der AWW versichert war, und erklärte dann weiter, es gebe keine Vorschrift, nach der eine Witwe allein deswegen Anspruch auf eine Rente aus der AWW hätte, weil ihr Ehemann nach den belgischen Rechtsvorschriften über Alters- oder Hinterbliebenenrenten für Angestellte versichert war. Dies lasse sich weder aus den zweiseitigen Abkommen zwischen Belgien und den Niederlanden noch aus den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 herleiten, die — abgesehen davon, daß sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Ansprüche ergeben könnten, die sonst nicht bestünden — von sich aus keinen Leistungsanspruch außerhalb der hierfür einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften eröffneten. Der Raad van Beroep stützte sich in diesem Zusammenhang auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3. Ebensowenig könne die dem Anhang G durch die Verordnung Nr. 130 hinzugefügte Vorschrift, welche die Gleichstellung der vor dem 1. Oktober 1959 aufgund der niederländischen Invaliditätsversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten mit den AWW-Versicherungszeiten vorsieht, der Klägerin zugute kommen, da eine solche Zusammenrechnung nur dann einen Sinn habe, wenn vorher feststehe, daß grundsätzlich ein Leistungsanspruch gemäß der AWW bestehe oder wenigstens bestehen könne.
Frau Hagenbeek hat Berufung eingelegt, die übrigens vom Raad van Arbeid — der Frau Hagenbeek eine Vorauszahlung auf die Rente leistet, auf die sie nach seiner Ansicht Anspruch hat — unterstützt wird; auf diese Berufung hin legt Ihnen der Centrale Raad van Beroep folgende Frage vor:
Ist die Vorschrift von Anhang G Teil III Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Fassung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 130/63 EWG nur bei der Feststellung der Höhe der nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung geschuldeten Leistung anwendbar, oder gilt sie auch für die Entscheidung darüber, ob nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 überhaupt ein Leistungsanspruch aufgrund dieser niederländischen Rechtsvorschriften besteht?
Der Anhang G, auf den der Centrale Raad Bezug nimmt, bildet nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 3 einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Er enthält besondere Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten. In seinem Teil III Buchstabe B heißt es:
Bei Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung berücksichtigen die niederländischen Träger nachstehende Bestimmungen:
….
b) Für die Feststellung der Höhe der Leistung nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung werden den nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten die vor dem 1. Oktober 1959 nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes zurückgelegten Beitrags- oder Prämienzeiten gleichgestellt.
Sie werden also gebeten, die Tragweite dieser Bestimmung zu interpretieren. Gilt sie nur für die Berechnung der Höhe der AWW-Leistung, oder kann sie auch bei der Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf diese Leistung Anwendung finden?
Sie hatten sich bereits einmal in der Rechtssache 100/63 — van der Veen — mit dieser Vorschrift zu befassen: dort ging es ebenfalls — wenn auch unter anderen, sogar umgekehrten Bedingungen — um die Frage der AWW im Hinblick auf die Artikel 27 und 28 der Verordnung. Sie sind damals davon ausgegangen, daß die durch die Verordnung Nr. 130/63 in den Anhang G eingefügte Vorschrift eine Lücke in der Verordnung Nr. 3 ausfüllen soll. Gestützt auf diesen Anhang haben Sie erkannt, daß Artikel 28 auf Rechtsvorschriften anwendbar ist, die die Höhe der Leistungen nicht von der Dauer der Versicherung abhängig machen. Generalanwalt Lagrange hatte in seinen Schlußanträgen die Ansicht vertreten, daß die Verordnung Nr. 130 die AWW mittels einer Fiktion so behandle, als ob sie ein auf Versicherungszeiten beruhendes System sei.
Sie haben aber bei der gleichen Gelegenheit auch ausgesprochen, daß die Artikel 27 (Zusammenrechnung der Versicherungszeiten) und 28 (anteilige Berechnung) nur zusammen anwendbar seien. Artikel 28 kann demnach nur gelten, wenn auch Artikel 27 gilt, das heißt, wenn für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines Anspruchs die bei einer anderen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Wann kann dieser Fall bei einer Risikoversicherung eintreten? Eine solche Versicherung gewährt den Leistungsanspruch unter der einzigen Voraussetzung, daß der Versicherungsfall während der Mitgliedschaft des Versicherten eintritt. Es ist also nicht erforderlich, eine frühere Mitgliedschaft bei einer anderen Versicherung zu berücksichtigen oder auf Artikel 27 zurückzugreifen. Da es keine Wartezeiten gibt, kann Artikel 28 nur anwendbar sein, wenn sich ein Fall finden läßt, in dem die Versicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates berücksichtigt werden muß; ein solcher Fall kann sich aber nur ergeben, wenn der Versicherungsfall — das heißt der Tod — zu einer Zeit eintritt, zu der der Versicherte nicht mehr nach den niederländischen Rechtsvorschriften, sondern nach denen eines anderen Landes versichert ist. Diese Mitgliedschaft gilt dann hinsichtlich des Erwerbs des Anspruchs als fiktive Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft bei der niederländischen Versicherung.
Sie erinnern sich noch der scharfsinnigen Bemerkungen, die der Bevollmächtigte der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage machte. In seiner Antwort auf eine von Ihnen gestellte Frage betonte er, nach seiner Ansicht könne es keinen Unterschied machen, ob der Betroffene in den Niederlanden der AWW angehörte oder nur der ihr vorangegangenen Invaliditeitswet, denn die Verordnung Nr. 130 stelle ja gerade die nach der Invaliditeitswet zurückgelegten Versicherungszeiten den nach der AWW zurückgelegten gleich, verlange jedoch nicht, daß der Betroffene nach beiden Gesetzen nacheinander versichert gewesen sein müsse. Die Gleichstellung, die übrigens nur für die Wanderarbeitnehmer Interesse habe, sei für Personen, die dem früheren Versicherungssystem angehört haben, ebenso notwendig wie für diejenigen die erst nach Inkrafttreten der AWW gewandert sind.
Schließlich ziehe natürlich in allen Fällen die Anwendung von Artikel 27 auch diejenigen von Artikel 28 nach sich, so daß die Leistungen nach der AWW anteilig zu berechnen seien.
Die Kommission will diese Beweisführung, deren Strenge uns vor Augen geführt worden ist, auf die im Urteil van der Veen aufgestcllten Grundsätze stützen. Es läßt sich jedoch nicht verkennen, daß die Rechts- und Sachlage dort sehr viel anders war als hier. In der Rechtssache 100/63 war der Anspruch der Klägerin auf die AWW-Rente unbestritten, es ging lediglich um die Frage, ob die niederländischen Träger berechtigt waren, die Leistungen anteilig zu berechnen; hier dagegen ist der Anspruch streitig, zieht aber, einmal anerkannt, die anteilige Berechnung der Leistung nach sich.
Es läßt sich auch nicht leugnen, daß das von der Kommission dargelegte System, das meiner Meinung nach dem Geist und dem Wortlaut der Verordnung entspricht, zum Teil auf einer Fiktion beruht; diese ergibt sich aber vor allem aus Anhang G und erklärt sich mit der Schwierigkeit, diese Bestimmung auf Rechtsvorschriften von der Art der AWW anzuwenden.
Es ist endlich auch sicher, daß diese Auslegung, jedenfalls soweit es sich um Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, handelt, zu einer tiefgreifenden Veränderung der Tragweite einer niederländischen Rechtsvorschrift führt, die durch die beiden Merkmale gekennzeichnet wird, daß sie eine territoriale Grundlage hat und nicht nur für Lohnempfänger, sondern für die gesamte Bevölkerung gilt. Aber es ist keineswegs befremdlich, daß einige Vorschriften eines innerstaatlichen Gesetzes, das im übrigen seine volle Bedeutung behält, aufgrund einer Gemeinschaftsverordnung denjenigen nicht entgegengehalten werden können, die diese Verordnung schützt.
Abschließend beantrage ich, dem Centrale Raad van Beroep zu antworten, daß die Bestimmung des Anhangs G Teil III Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 in der Fassung der Verordnung Nr. 130/63 auch für die Entscheidung darüber gilt, ob nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 überhaupt ein Leistungsanspruch aufgrund der niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung besteht.
Ich beantrage ferner, die Kostenentscheidung dem Centrale Raad vorzubehalten.