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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1966 – C-4/66

ECLI:EU:C:1966:43

In der Rechtssache 4/66

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Centrale Raad van Beroep, dem letztinstanzlichen Sozialgericht der Niederlande, in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

FRAU J. E. HAGENBEEK, VERWITWETE W. LABOTS,

wohnhaft in Arnhem,

gegen

RAAD VAN ARBEID ARNHEM

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Abschriften

der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958 S. 561 ff.),

der Verordnung Nr. 130/63/EWG des gleichen Rates zur Änderung verschiedener Anhänge der genannten Verordnung Nr. 3 und der Verordnung Nr. 4 des gleichen Rates (Amtsblatt vom 28. Dezember 1963, S. 2996 ff.),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und W. Strauß (Berichterstatter),

der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Lecourt und R. Monaco,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Nach dem Vorlagebeschluß und den vom Centrale Raad van Beroep übermittelten Akten liegt dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:

a) Die Klägerin ist die Witwe eines am 23. Februar 1963 in Belgien verstorbenen Arbeitnehmers, der

vom 22. November 1926 an eine Beitragszeit von 599 Wochen nach dem niederländischen Invaliditätsgesetz (Invaliditeitswet) zurückgelegt hatte, das auch eine Todesfall -Versicherung vorsieht, und während dieser Zeit, abgesehen von einer kurzen Unterbrechung, in den Niederlanden beschäftigt war,

vom 1. Juli 1955 an bis zu seinem Todestag, mit einer Unterbrechung, insgesamt 7 Jahre und 2 Monate lang einer belgischen Invaliditäts- und Todesfallversicherung angeschlossen war und während dieser ganzen Zeit einschließlich der Unterbrechung in Belgien arbeitete und wohnte.

b) Nach dem Tod ihres Ehemanns beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, einem Sozialversicherungsorgan, eine Witwenrente aufgrund des niederländischen Gesetzes über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung (Algemene Weduwen- en Wezenwet, nachstehend AWW genannt), das am 1. Oktober 1959 in Kraft getreten war.

c) Durch Bescheid vom 22. März 1965 lehnte der Beklagte den Antrag aus den beiden Gründen ab,

daß der Ehemann der Klägerin zur Zeit seines Todes nicht nach der AWW versichert gewesen sei

und daß er zu dieser Zeit auch nicht nach belgischem Recht versichert gewesen sei.

d) Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin beim Raad van Beroep Arnhem, einem Sozialgericht erster Instanz, Klage.

Noch bevor der Raad van Beroep sein Urteil erließ, ergab sich — und dies ist jetzt unstreitig —, daß jedenfalls einer der unter c wiedergegebenen Gründe, auf die der Beklagte seinen Bescheid gestützt hatte, nicht zutraf: der Ehemann der Klägerin war zur Zeit seines Todes nach belgischem Recht versichert.

Daraufhin erklärte der Beklagte selbst sowohl vor dem Raad van Beroep als auch vor dem Centrale Raad van Beroep, daß sein Bescheid keine Rechtsgrundlage mehr habe und daß dem Antrag der Klägerin gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit Anhang G Teil III Buchstabe b dieser Verordnung in der Fassung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 130/63/EWG stattzugeben sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Centrale Raad van Beroep erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten wörtlich: Nach meiner Ansicht ist der Standpunkt des Raad van Beroep unbillig. Wenn sich ein Belgier mit seiner Frau in den Niederlanden niederläßt, kurze Zeit dort wohnt und dann stirbt, so hat seine Frau Anspruch auf eine AWW-Rente.

Der Beklagte hat der Klägerin daher bereits einen Vorschuß auf den Betrag gezahlt, zu dessen Zahlung er nach der AWW verpflichtet zu sein glaubt.

e) Dessenungeachtet wies der Raad van Beroep die Klage durch Urteil vom 26. Juli 1965 vornehmlich aus den nachstehenden Gründen ab:

Da die Klägerin zur Zeit des Todes ihres Ehemanns über 40 Jahre alt war, hätte sie aufgrund der AWW Anspruch auf eine Witwenrente, wenn ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt als nach diesem Gesetz versichert gelten könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall, der Ehemann sei auch zu keinem früheren Zeitpunkt nach der AWW versichert gewesen; diese Umstände seien ausschlaggebend.

Dem Raad van Beroep sei aber auch keine Vorschrift bekannt, wonach eine Witwe allein deswegen Anspruch auf eine Rente aus der AWW hätte, weil ihr Ehemann zur Zeit seines Todes nach belgischem Recht als Arbeitnehmer versichert war.

Eine solche Folgerung ergebe sich insbesondere

weder aus den einschlägigen holländisch-belgischen Abkommen

noch aus den Verordnungen Nr. 3 und 4 des Rates der EWG.

Was insbesondere die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 anbelange, so gingen sie davon aus, daß nach einer bestimmten innerstaatlichen Rechtsvorschrift Ansprüche bestünden oder wenigstens bestehen könnten, wenn bestimmte Voraussetzungen namentlich in bezug auf die Dauer einer Versicherung erfüllt wären. Aber diese Vorschriften eröffnen nicht selbst einen Leistungsanspruch außerhalb der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. In Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a heiße es ausdrücklich: Der Träger jedes dieser Mitgliedstaaten bestimmt nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Artikel 27 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt.

Artikel 7 Absatz B Buchstabe b der Verordnung Nr. 130/63/EWG besage:

Bei Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 berücksichtigen die niederländischen Tracer nachstehende Bestimmungen:

a) …

b) Für die Feststellung der Höhe der Leistung nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung — also nach der AWW — werden den nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten die vor dem 1. Oktober 1959 — d.h. vor Inkrafttreten der AWW — nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Tode? (der Arbeitnehmer) — d.h. den Rechtsvorschriften, nach denen der Ehemann der Klägerin versichert war — zurückgelegten Beitrags- oder Prämienzeiten gleichgestellt.

Auch diese Vorschrift könne der Klägerin nicht nützen, da die darin vorgesehene Zusammenrechnung erst dann Bedeutung erlange, wenn feststehe, daß grundsätzlich ein Leistungsanspruch aufgrund der AWW bestehe oder bestehen könne.

Es ist dem Raad bekannt, daß in der Praxis die zuständigen Vollzugsorgane in Fällen wie dem vorliegenden gewöhnlich Witwenrenten aus der AWW gewähren. Dies berechtigt den Raad jedoch nicht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn dieser Bescheid, mag er auch auf einer später als unrichtig erkannten Tatsache beruhen, als solcher mit den einschlägigen internationalen und supranationalen Rechtsvorschriften im Einklang steht. Dies soll den Beklagten indessen nicht davon abhalten, die Interessen der Klägerin in Ubereinstimmung mit der herrschenden Praxis dennoch wohlwollend zu prüfen.

f) Gegen dieses Urteil legte die Klägerin beim Centrale Raad van Beroep Berufung ein.

II. Die vom Centrale Raad van Beroep gestellte Frage

In seiner Sitzung vom 16. Februar 1966 hat der Centrale Raad van Beroep beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:

Ist die Vorschrift von Anhang G Teil III Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Fassung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 130/63/EWG nur bei der Feststellung der Höhe der nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung geschuldeten Leistung anwendbar oder gilt sie auch für die Entscheidung darüber, ob nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 überhaupt ein Leistungsanspruch aufgrund dieser niederländischen Rechtsvorschriften besteht?

III. Verfahren

Die EWG-Kommission hat gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben. Die mündliche Verhandlung hat am 7 Juni 1966 stattgefunden. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 16. Juni 1966 gestellt.

IV. Zusammenfassung der Erklärungen der EWG-Kommission

Die Kommission führt im wesentlichen aus, bei der dem Gerichtshof vorgelegten Frage gehe es darum, wie die Vorschriften der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 und des Anhangs G der genannten Verordnung in der durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 130/63/EWG geänderten Fassung auf die AWW anzuwenden seien.

a) Der Gerichtshof habe in seinem Urteil in der Rechtssache 100/63 (van der Veen, RsprGH X 1219 ff.) zwei Grundsätze aufgestellt, die miteinander in Einklang zu bringen seien. Er habe entschieden:

Erstens, daß Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 nur in dem in Artikel 27 dieser Verordnung geregelten Fall Anwendung finde, also nur, wenn es sich um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs handelt;

zweitens, daß diese Bestimmungen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung fänden, bei denen — wie nach der AWW — die Höhe der Leistungen nicht von der V ersicherungsdauer abhängt, sondern auf dem Eintritt des Versicherungsfalles, hier des Todesfalls, beruht.

Die Schwierigkeit bestehe darin, daß es nicht erforderlich sei, auf eine andere Rechtsordnung zurückzugreifen, um eine solche Rechtsvorschrift anwenden zu können, so daß die Voraussetzungen des Artikels 27 nicht erfüllt seien. Daher läßt sich Artikel 28 nur anwenden, wenn eine besondere Lage es notwendig macht, die Versicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zu berücksichtigen; eine solche Lage ergibt sich jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall, hier der Todesfall, zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Versicherte nicht den niederländischen Rechtsvorschriften, sondern denen eines anderen Staates, im vorliegenden Fall dem belgischen Recht, untersteht. Mit anderen Worten, die Anwendung der Artikel 27 und 28 auf eine Risikoversicherung sei nur möglich, wenn die Zugehörigkeit zum Versicherungssystem eines anderen Staates im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles der Zugehörigkeit zu der Risikoversicherung gleichgeachtet werde. Dann könne von der Aufrechterhaltung eines dem Berechtigten aus seiner früheren Unterstellung unter die Rechtsvorschriften desjenigen Staates, der die Risikoversicherung vorsieht, erwachsenen Anspruchs gesprochen werden.

b) Nach Ansicht der Kommission sind das Urteil van der Veen und die Verordnung Nr. 130/63 nicht in dem Sinne auszulegen, daß die Gleichstellung des früheren niederländischen Systems mit dem der AWW nur dann in Frage käme, wenn der Betroffene beiden Versicherungssystemen nacheinander angehört hätte. Dies wäre auch unkonsequent, da die Gleichstellung gerade für die Wanderarbeitnehmer vorgesehen worden sei und Arbeitnehmer, die die Niederlande niemals verlassen hätten, ihrer nicht bedürften.

Ferner widerspräche es dem Geist des genannten Urteils, wenn ein Arbeitnehmer seine Ansprüche allein deshalb verlöre, weil er in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat.

c) Wendeten die niederländischen Sozialversicherungseinrichtungen die Verordnung Nr. 3 auf Fälle wie den vorliegenden nicht an, so würden die Betroffenen nur eine ganz geringe Rente nach den früheren niederländischen Rechtsvorschriften erhalten. Die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen seien mehrfach erhöht worden. Weitere Erhöhungen wären notwendig gewesen, wenn nicht die AWW an die Stelle dieser Rechtsvorschriften getreten wäre.

Im Ergebnis ist die Kommission der Ansicht, die Vorschriften von Anhang G Teil III Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 in der geänderten Fassung des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz B Buchstabe b der Verordnung Nr. 130/63/EWG gälten auch für die Entscheidung darüber, ob nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 ein Leistungsanspruch aufgrund der AWW besteht.

ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§

Zu der vom Centrale Raad van Beroep vorgelegten Frage

Der Centrale Raad van Beroep ersucht um Vorabentscheidung darüber, ob die Bestimmung von Anhang G Teil III Absatz B Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG in der Fassung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 130/63/EWG des Rates nur bei der Feststellung der Höhe der nach der AWW (niederländisches Gesetz über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung) geschuldeten Leistung anzuwenden ist oder ob sie auch für die Entscheidung über den Grund des Anspruchs auf die in dem genannten Gesetz vorgesehenen Leistungen gilt.

Die auszulegende Bestimmung lautet wie folgt:

Bei Anwendung der Artikel 27 und 28 berücksichtigen die niederländischen Träger nachstehende Bestimmungen:

a) …

b) für die Feststellung der Höhe der Leistung nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung werden den nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten die vor dem 1. Oktober 1959 nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (der Arbeitnehmer) zurückgelegten Beitrags- oder Pramienzeiten gleichgestellt.

Da die AWW, eine Risiko-Versicherung, keine für den Grund oder die Höhe des Leistungsanspruchs maßgebenden Versicherungszeiten kennt, kann die angeführte, in sich unvollständige Vorschrift nicht aus sich allein heraus ausgelegt werden. Zu ihrer Auslegung sind die Artikel 27 und 28 der Verordnung heranzuziehen, auf die deswegen im Anhang G verwiesen ist.

Die Grundlage, den Rahmen und die Grenzen der genannten Artikel, wie übrigens auch der gesamten Regelung, zu der sie gehören, bilden die Artikel 48 — 51 des Vertrages, deren Ziel die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist. Nach Artikel 51 muß die Verordnung Nr. 3 den Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen [sichern]. Diese Vorschrift soll es den Wanderarbeitnehmern ermöglichen, den Leistungsanspruch für sämtliche in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu erwerben, und sie davor bewahren, durch die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit gegenüber den anderen Arbeitnehmern benachteiligt zu werden. Von diesem grundlegenden Ziel läßt sich die Auslegung der Artikel 27 und 28 und der sie betreffenden Anhänge nicht trennen. Den Arbeitnehmern wäre diese Freizügigkeit nicht gewährleistet, wenn sie die Ausübung ihrer Freizügigkeit mit dem Verlust der in den Ländern, in denen sie gearbeitet haben, erworbenen Sozialversicherungsansprüche bezahlen müßten.

Nach Artikel 27 Absatz 1 werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, wenn für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten [galten].

Im vorliegenden Fall kommt es wesentlich auf den Begriff des Wiederauflebens des Leistungsanspruchs an. Der Gerichtshof hat schon entschieden, daß die Artikel 27 und 28 auf Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die, wie die A WAV, die Höhe der Leistungen nicht von der Dauer der Versicherung abhängig machen. Aus Artikel 27 geht deutlich hervor, daß ein Wanderarbeitnehmer, der seine Ansprüche auf die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten stützt, berechtigt ist, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben der ihm aufgrund der nacheinander oder abwechselnd zurückgelegten Beschäftigungszeiten zustehenden Leistungen ohne Rücksicht auf die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten zu verlangen.

Die vom Centrale Raad beigefügten Akten ergeben ferner, daß die vorgelegte Frage den Fall eines Arbeitnehmers betrifft, der früher der niederländischen Sozialversicherung angehört hatte, zur Zeit des Inkrafttretens der AWW aber Mitglied der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats war, so daß dieses Gesetz auf ihn noch hätte angewendet werden müssen, wenn er nicht Wanderarbeitnehmer gewesen wäre.

Aus der gemeinsamen Auslegung der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 51 des Vertrages folgt, daß ein Ortswechsel eines Arbeitnehmers innerhalb der Gemeinschaft nicht zum Verlust von Ansprüchen auf Sozialleistungen führen kann. Dies darf jedoch nicht dahin verstanden werden, daß der Arbeitnehmer allein durch das Zusammenwirken der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten notwendigerweise einen höheren Gesamtbetrag an Leistungen erhalten müßte, als ihm nach Artikel 28 Absatz 3 zustehen würde.

Da die Rechtsstellung des Wanderarbeitnehmers durch die Artikel 27 und 28 geregelt wird, ist Anhang G Teil III Absatz B Buchstabe b im Sinne der vorstehenden Erwägungen auszulegen. Diese Vorschrift scheint sich allerdings nur auf die Feststellung der Höhe der Leistung zu beziehen. Es ist aber zu beachten, daß sie nicht nur im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 28, der die Berechnung der Leistungen regelt, sondern ausdrücklich auch im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 27 erlassen wurde, der nur den Erwerb der Ansprüche betrifft. Die unvollständige Fassung erklärt sich einmal dadurch, daß die Verordnung Nr. 3 viel weniger deutlich, als der Wortlaut der vorgelegten Frage vermuten läßt, zwischen dem Erwerb des Leistungsanspruchs und der Feststellung seiner Höhe unterscheidet. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des Anhangs G nur die Artikel 27 und 28, deren Anwendbarkeit auf die AWW sie als selbstverständlich voraussetzt, dadurch ergänzen soll, daß sie den Versicherungszeiten nach der AWW die nach dem früheren Versicherungssystem zurückgelegten Versicherungszeiten gleichstellt. Durchführungsbestimmungen von der Art derjenigen des Anhangs G können die Hauptvorschriften, zu deren Ergänzung sie bestimmt sind, nicht ändern. Daher läßt sich die Weigerung, nach Artikel 27 einen Leistungsanspruch aus der AWW zuzuerkennen, nicht auf jene Vorschrift stützen.

Eine andere Auslegung würde überdies eine Diskriminierung der Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers bedeuten, der nacheinander der der AWW vorhergehenden niederländischen Gesetzgebung und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats unterstellt war, aber deswegen nicht als nach der AWW versichert angesehen würde, weil er zum Zeitpunkt seines Todes in diesem anderen Staate seinen Wohnsitz hatte und dort arbeitete.

Dem Centrale Raad van Beroep ist daher zu antworten, daß die Vorschrift des Anhangs G Teil III Absatz B Buchstabe b über die Feststellung der Höhe der Leistung aus der AWW stets anzuwenden ist, wenn im Rahmen einer früheren Versicherung erworbene Ansprüche nach Artikel 27 aufrechterhalten werden oder Wiederaufleben.

Kosten

Die Auslagen der EWG-Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Hauptprozesses ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Centrale Raad van Beroep anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Erklärungen der EWG-Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 — 51 und 177,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.) insbesondere ihrer Artikel 27 und 28 sowie ihres Anhangs G Teil III Absatz B Buchstabe b,

aufgrund der Verordnung Nr. 130/63/EWG des Rates der EWG zur Änderung verschiedender Anhänge der genannten Verordnung Nr. 3 (Amtsblatt vom 28. Dezember 1963, S. 2996 ff.), insbesondere ihres Ärtikels 7 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep durch Beschluß vom 16. Februar 1966 vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Vorschrift des Anhangs G Teil III Absatz B Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 gilt auch für die Frage, ob gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 ein Leistungsanspruch nach der niederländischen Algemene Weduwen- en Wezenwet (AWW) besteht.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Centrale Raad van Beroep vorbehalten.