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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.11.1966 – C-62/65

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1966:49

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens — ein italienischer Staatsbürger — war im Zeitpunkt der Klageerhebung als Bediensteter auf Zeit in der Übersetzungsabteilung des Europäischen Parlaments beschäftigt. Er beteiligte sich an einem von der Euratom-Kommission unter dem Aktenzeichen EURATOM AD/A 47/64 im Amtsblatt vom 22. Juni 1964 ausgeschriebenen Allgemeinen Auswahlverfahren, in dem aufgrund von Befähigungsnachweisen und mündlichen Prüfungen eine Einstellungsreserve gebildet werden sollte mit dem Zweck, aus ihr frei werdende oder neu geschaffene Planstellen für Verwaltungsräte der Laufbahn A 7 — A 6 in acht verschiedenen Gebieten der allgemeinen Verwaltung der Kommission zu besetzen. Die Reserveliste sollte gelten bis zum 31. Dezember 1965 oder, bei entsprechender Verlängerung, bis zu einem späteren Zeitpunkt. Im Rahmen des Auswahlverfahrens, an dem sich ursprünglich 442 Kandidaten beteiligten und zu dessen mündlicher Endprüfung 85 Bewerber zugelassen wurden, bewertete der zuständige Prüfungsausschuß die Leistungen des Klägers mit 73,40 Punkten und setzte ihn auf Platz Nr. 1 des Verzeichnisses der 46 geeigneten Bewerber (vgl. die Note der Generaldirektion Verwaltung vom 23. März 1965). Auch auf der von der Anstellungsbehörde am 8. April 1965 in alphabetischer Reihenfolge festgelegten Reserveliste findet sich der Name des Klägers.

Am 12. Mai 1965 wurde der Kläger nach Brüssel gebeten zu einer Besprechung über die Besetzung des Postens eines Mitarbeiters des Direktors der Personalverwaltung der Kommission sowie zum Zwekke der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung. Offenbar war das Ergebnis dieser Unterredung ein an die Kommission gerichteter Vorschlag des Direktors der Personalverwaltung, der sich für die Ernennung des Klägers aussprach. Die Kommission als Anstellungsbehörde ist dem Vorschlag indessen nicht gefolgt, sondern hat einen anderen Bewerber (belgischer Staatsangehörigkeit) ernannt, der auf der Liste des Prüfungsausschusses mit 50,60 Punkten den Platz Nr. 35 einnahm. Die Ernennung erfolgte nach den Angaben der Kommission mit Wirkung vom 1. Februar 1966 unter Einstufung in Gruppe A 6, 3. Stufe.

Gleichfalls im Jahr 1965 war der Posten eines Verwaltungsrats in der Kernforschungsanstalt Karlsruhe zu besetzen. Der Kläger und vier andere Bewerber wurden daher am 24. September 1965 zur Vorstellung und zur Besprechung mit dem dortigen Verwaltungschef nach Karlsruhe gebeten. Schließlich ernannte die Kommission auch in diesen Posten einen anderen Bewerber (wie der Kläger italienischer Staatsangehörigkeit), der auf der Liste des Prüfungsausschusses mit 66 Punkten den 12. Platz einnahm. Die Ernennung trat in Kraft mit Wirkung vom 1. Februar 1966 und in der Gehaltsgruppe A 6, 2. Stufe.

Von diesen Maßnahmen hat der Kläger nach seinen Angaben in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 1965 Kenntnis erhalten. Da er bis zu diesem Zeitpunkt von der Kommission nicht angestellt worden war, entschloß er sich zur Erhebung einer Klage, die am 31. Dezember 1965 in unserer Kanzlei einging. In ihr hat er folgende Anträge formuliert:

Nichtigerklärung der Ernennungsakte, welche die Kommission aufgrund des Auswahlverfahrens EURATOM AD/A 47/64 vorgenommen hat;

Nichtigerklärung anderer Ernennungsakte, welche von einem Organ der Kommission als zuständiger Anstellungsbehörde ausgesprochen worden sein mochten;

Feststellung, daß die Anstellungsbehörde der Kommission verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend und zu den vom Direktor der Personalverwaltung erwähnten Bedingungen (Gruppe A 6) in einen der frei gewesenen Posten zu ernennen;

Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 26000 bfrs pro Monat als Schadensersatz für entgangene Einkünfte, zuzüglich weiterer Entschädigungen und anderer Summen, die der Gerichtshof billigerweise nach dem Personalstatut festzulegen hätte.

Die Kommission hat zu der eingereichten Klage dahingehend Stellung genommen, sie sei wegen Nichteinhaltung der Erfordernisse des Artikels 38 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, die Klage als unbegründet abzuweisen.

Zum Verfahren ist noch zu bemerken, daß der Kläger am 19. August 1966 beantragt hat, der Präsident des Gerichtshofes möge durch einstweilige Verfügung der Kommission aufgeben, die endgültige Ernennung der Bewerber auszusetzen, die in die erwähnten Brüsseler und Karlsruher Posten probeweise eingestellt worden sind. Als die Kommission daraufhin mitteilte, die Ernennungen seien durch Entscheidungen vom 29. Juli 1966 mit Wirkung vom 1. August 1966 bereits ausgesprochen worden, erklärte der Kläger am 30. September 1966 die Rücknahme seines Aussetzungsantrags. Demgemäß wurde durch Beschluß vom 5. Oktober 1966 das Nebenverfahren 62/65 R aus dem Gerichtsregister gestrichen und allein die Kostenentscheidung dem Endurteil in der Hauptsache vorbehalten. — Weiterhin hat der Kläger am 1. September 1966 schriftlich den Zwischenantrag gestellt, von der Kommission die Vorlage einer Reihe von Dokumenten zu verlangen. Wie wir wissen, ging dem Antrag eine auf einen früheren Beweisantrag des Klägers getroffene Anordnung des Gerichtshofes vom 3. Juni 1966 voraus, die am 23. Juni 1966 zur Einreichung bestimmter Unterlagen durch die Kommission geführt hat. Der Kläger ist jedoch der Meinung, die Kommission habe dem Ersuchen des Gerichtshofes nicht in vollem Umfang entsprochen. Auch über diesen Zwischenantrag wird im Zusammenhang mit der Hauptsache noch zu urteilen sein.

Im einzelnen habe ich zu dem soeben beschriebenen Streitkomplex die folgenden Überlegungen vorzutragen:

Rechtliche Würdigung

I. Zulässigkeitsfragen

Was die Zulässigkeit der Klage angeht, so wird sie weder wegen Nichteinhaltung der Klagefrist noch unter Hinweis darauf bestritten, daß der Kläger nicht Beamter der Gemeinschaft ist. Auch von Amts wegen sind Bedenken zu diesen beiden Punkten nicht zu äußern, zum letzteren insbesondere deswegen nicht, weil Artikel 91 des Personalstatuts ganz allgemein von den im Statut genannten Personen spricht, zu denen nach richtiger Auffassung auch die Teilnehmer an einem Auswahlverfahren für die Besetzung einer Beamtenstelle gehören.

Vielmehr ist allein zu überlegen, ob die Zulässigkeit verneint werden muß im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 38 der Verfahrensordnung, nach denen die Klageschrift u.a. enthalten muß den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe. Diesen Standpunkt vertritt die Kommission mit der Begründung, der Kläger habe seine Beanstandungen nicht rechtlich qualifiziert, d.h. er habe die genaue Angabe von Klagegründen unterlassen und nicht diejenigen Statutsbestimmungen oder Rechtsgrundsätze angeführt, die von der Kommission verletzt worden sein sollen.

Indessen will mir scheinen, daß die Kommission damit einer zu strengen Interpretation unserer Verfahrensordnung das Wort redet. Zwar ist ohne weiteres einzuräumen, daß die Klageschrift hinsichtlich der vorgetragenen Beschwerden nicht gerade ein Musterbeispiel an Klarheit und Übersichtlichkeit darstellt. So kann ihr nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob der Kläger über die Stichhaltigkeit der die Kommission bestimmenden Motive Beschwerde führt oder allein darüber, daß sie ihm nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden (erst die Replik ergibt, daß der Vorwurf des Begründungsmangels offenbar nicht beabsichtigt war). Ich möchte aber doch annehmen, daß der Gesamtzusammenhang der Klage im übrigen mit genügender Deutlichkeit zeigt, welche Rechtsgrundsätze der Kläger als verletzt ansieht. Dies ergibt sich aus seinem Hinweis auf Artikel 27 des Personalstatuts, wo von dem Erfordernis die Rede ist, den Organen der Gemeinschaft die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Offensichtlich folgert der Kläger daraus, daß er, aufgeführt an erster Stelle des Verzeichnisses der Prüfungsergebnisse, ein alle anderen Kandidaten ausschließendes Vorrecht auf Ernennung hatte. Dies zeigt auch seine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Sache 15/63, die das Problem behandelt, welche Rolle die Nationalität eines Beamten bei der Besetzung eines Dienstpostens spielen dürfe. Ich muß sogar annehmen, daß er genügend deutlich den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs erhoben hat.

Darüber hinaus zu verlangen, daß der Kläger die Angriffsmittel präzise unter Verwendung der Kategorien des Vertrages (Vertragsverletzung, Ermessensmißbrauch etc.) artikuliert und daß er die Rechtsvorschriften genau bezeichnet, deren Verletzung in Betracht kommen soll, wurde in unserer Rechtsprechung, zumindest für Beamtensachen, wiederholt als unangemessen bezeichnet. Demnach sollten wir die Klagezulässigkeit nicht unter Hinweis auf die Formerfordernisse des Artikels 38 der Verfahrensordnung verneinen.

II. Begründetheit

1. Zu den Annullierungsanträgen

In der Hauptsache geht der Streit vor allem um die Frage, ob der Kläger übergangen werden durfte bei der Besetzung von Dienstposten aufgrund des erwähnten Auswahlverfahrens oder ob er als der vom Prüfungsausschuß auf Platz 1 der Vorschlagsliste gesetzte Bewerber eine Anwartschaft der Natur hatte, daß die Ernennung weniger günstig eingestufter Kandidaten als rechtswidrig angesehen werden muß. Dabei kommen für uns freilich nur die beiden im Sachverhalt erwähnten Stellen in Betracht, da der Kläger entgegen seinen allgemein formulierten Anträgen weitere Ernennungen, die ihn interessieren könnten, nicht aufgezeigt hat und da uns andere derartige Ernennungen auch nicht von Amts wegen bekannt geworden sind. — Die beiden sich gegenüberstehenden Thesen haben wir in Erinnerung: Der Kläger mißt der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Reihenfolge der Bewerber im Ernennungsverfahren die entscheidende Bedeutung zu (d.h. sie soll die Anstellungsbehörde in der Weise binden, daß sie den am besten bewerteten Kandidaten zu ernennen hat), während die Kommission den Akzent legt auf das ihr nach Artikel 30 der Personalstatuts eingeräumte Auswahlermessen, demzufolge alle von dem Prüfungsausschuß für geeignet erachteten Bewerber die gleiche Aussicht auf Ernennung hätten.

Ehe wir auf diese Auffassungen und die sie stützenden Argumente näher eingehen, erscheint es angezeigt, kurz die wesentlichen Züge des im Personalstatut verankerten Auswahlverfahrens in Erinnerung zu rufen. Es beginnt gemäß Artikel 1 des Anhangs III zum Personalstatut mit einer von der Anstellungsbehörde angeordneten Stellenausschreibung, in der eine Reihe von Angaben zu machen ist (Art des Auswahlverfahrens; Art der Tätigkeiten, die mit dem zu besetzenden Posten verbunden sind; die für den Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen; die Art der Prüfungen und ihre Bewertung; Sprachkenntnisse; Alter etc.). Nach Eingang der Bewerbungen stellt die Anstellungsbehörde ein Verzeichnis der Kandidaten auf, die die unerläßlichen Voraussetzungen für die Ernennung von Beamten, enthalten in Artikel 28, a, b und c, des Personalstatuts, erfüllen (Staatsangehörigkeit, Wehrpflicht, sittliche Anforderungen). Dieses Verzeichnis wird zusammen mit den Bewerbungsunterlagen dem Prüfungsausschuß übermittelt, dessen Zusammensetzung in Artikel 3 von Anhang III geregelt ist. Seine Aufgabe besteht zunächst darin, ein Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Daran schließen sich, unter Umständen nach einer Vorauswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen, schriftliche oder mündliche individuelle Prüfungen an, die zur Aufstellung des in Artikel 30 des Statuts vorgesehenen Verzeichnisses der geeigneten Bewerber führen, wobei die Zahl der aufgeführten Bewerber nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein muß wie die Zahl der zu besetzenden Stellen. Aufgrund des erwähnten Verzeichnisses schließlich, dem ein mit Gründen versehener Bericht beigefügt wird, nimmt die zuständige Anstellungsbehörde die notwendigen Ernennungen vor oder beschließt — wie in unserem Fall — die Aufstellung einer Reserveliste.

Hält man sich dieses Verfahren vor Augen und bedenkt man des weiteren, daß die Arbeiten des Prüfungsausschusses, an denen beratende (also sachverständige) Beisitzer beteiligt werden können, nach dem Statut geheim sind, so kann es keinen Zweifel daran geben, daß der Bewertung von Bewerbern nach Befähigung und Leistung im Dienstrecht der Gemeinschaften große Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich auch aus Artikel 27 des Personalstatuts, demzufolge bei der Einstellung anzustreben ist, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Damit ist nach richtiger Auffassung nicht nur ein Programmsatz formuliert oder ein allgemeines Ziel des Inhalts, daß alle aus den geprüften Bewerbern ausgewählten und auf die Eignungsliste gesetzten Kandidaten den genannten Anforderungen genügen müssen. Vielmehr zwingt die Stellung der Vorschrift am Beginn des Kapitels über die Einstellung von Beamten und ihr kategorischer Wortlaut zu der Interpretation, es seien Bewertungsunterschiede bei der Auswahl des anzustellenden Bewerbers zu berücksichtigen. Dementsprechend nimmt ein Prüfungsausschuß auch ohne ausdrücklichen Text seine Aufgabe nur dann sinnvoll wahr, wenn er derartige Leistungsunterschiede in seinem begründeten Bericht aufzeigt, und folglich kann entgegen der Auffassung der Kommission nicht davon gesprochen werden, alle Bewerber einer Eignungsliste hätten ohne Rücksicht auf die Bewertung durch den Prüfungsausschuß die gleiche Aussicht und eine identische Rechtsstellung im Hinblick auf die Ernennung.

Wie indessen ohne weiteres zu sehen ist, führen die gewonnenen Erkenntnisse noch nicht zu einer abschließenden Beurteilung unseres Problems. Schon nach dem Wortlaut des Statuts ist nämlich klar, daß es ganz generell, d.h. für alle Arten des Auswahlverfahrens eine absolute, andere Faktoren ausschließende Bindung der Anstellungsbehörde an die vom Prüfungsausschuß aufgestellte Reihenfolge geeigneter Bewerber nicht geben kann, daß also nicht, wie der Kläger es für richtig hält, der erste Kandidat oder die ersten drei bis vier Kandidaten unbedingten Vorrang vor den anderen Bewerbern haben müssen. Wäre dem so, so hätte Artikel 30 keinen Sinn, der von einer Auswahl der Anstellungsbehörde aus dem Verzeichnis des Prüfungsausschusses spricht, und es wäre nicht verständlich, wieso Artikel 5 Absatz 5 von Anhang III des Personalstatuts dem Prüfungsausschuß aufgibt, doppelt so viele Kandidaten zu benennen wie Posten zu besetzen sind. Offensichtlich muß vielmehr in einem bestimmten Umfang ein Ermessensraum der Kommission vorhanden sein, in dem zusätzlich zu den Prüfungsergebnissen andere Erwägungen Geltung beanspruchen. Als solche nennt das Statut für alle Fälle der Einstellung die Integrität der Bewerber und ihre körperliche Eignung für einen bestimmten Posten. Sodann schreibt Artikel 27 vor unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage eine Auswahl zu treffen. Weiterhin darf nicht vergessen werden, daß der Prüfungsausschuß sich nur ausspricht zum Wert von Prüfungsarbeiten, daß in der von ihm festgelegten Gesamtnote aber nicht berücksichtigt ist der Wert von Titeln, Ausbildung und Berufserfahrung. Schließlich spielen auch noch das allgemeine dienstliche Interesse eine Rolle und die besonderen Erfordernisse des im konkreten Fall zu besetzenden Postens.

Ergibt sich somit bei jeder Art des Auswahlverfahrens für die Anstellungsbehörde ein beträchtlicher Ermessensspielraum, in dem sie nach richtiger Auffassung nur zu einer angemessenen Abwägung und Berücksichtigung aller erwähnten Gesichtspunkte einschließlich der unterschiedlichen Wertungen des Auswahlverfahrens verpflichtet sein kann mit der Folge insbesondere, daß in einem gegebenen Fall Unterschiede in den Prüfungsergebnissen in den Hintergrund gedrängt werden können (etwa wenn es sich nur um geringfügige Differenzen handelt), so müssen die Besonderheiten des vorliegenden Falles den Ermessensraum der Kommission auf der einen Seite und entsprechend das Risiko der am Auswahlverfahren beteiligten Bewerber noch vergrößern.

Einmal dürfen wir nämlich nicht übersehen, daß es der Kommission in dem jetzt zu beurteilenden Fall nicht um die Besetzung eines oder einiger bestimmter vorhandener Posten ging, deren Funktionen in der Ausschreibung genau definiert waren. Vielmehr hat sie, wie aus der im Amtsblatt 1964, Seite 1561 ff. veröffentlichten Bekanntmachung zu entnehmen ist, von der in Artikel 29 Absatz 1 des Personalstatuts aufgezeigten Möglichkeit Gebrauch gemacht, d.h. ein Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve für eine unbestimmte Zahl, zum Teil noch nicht vorhandener, also vom Ministerrat erst noch zu genehmigender Posten durchgeführt, von denen lediglich bekannt ist, daß sie acht verschiedenen Sachgebieten angehören können (nämlich bestimmt sind für 1. verwaltungsrechtliche Fragen, gesetzgeberische und institutionelle Fragen — Forschungsverträge; 2. soziale Probleme, Versicherungs- und Versorgungswesen; 3. gewerblicher Rechtsschutz, juristische und kommerzielle Probleme, Lizenzen an Patenten; 4. Registratur — Dokumentation; 5. Überwachung der Bewegungen spaltbarer Stoffe, Lagerhaltung, Beförderung, Materialbuchführung; 6. Personalverwaltung; 7. Presseangelegenheiten; 8. Sicherheit). Dementsprechend hatte jeder Bewerber das Recht, eine Prüfungsaufgabe aus einem besonderen Sachgebiet zu bearbeiten (vgl. das Protokoll des Prüfungsausschusses, enthalten in dem Bericht vom 23. März 1965). Schon dieser Umstand läßt die Annahme unhaltbar erscheinen, der Prüfungsausschuß habe nichtvergleichbare Daten vergleichen wollen und es habe sich für die von ihm geprüften Bewerber eine einheitliche Reihenfolge der Eignung aufstellen lassen, aus der in jedem Falle, gleichgültig welcher besondere Dienstposten zu besetzen war, nur der erste oder die ersten Kandidaten gewählt werden durften.

Zum anderen kann ich nicht umhin, die Art und Weise der durchgeführten Prüfungen und ihrer Bewertung in Erinnerung zu rufen, um deren relative Bedeutung sichtbar zu machen. Aus den von der Kommission vorgelegten Dokumenten entnehmen wir, daß jeder der 85 zur Prüfung zugelassenen Kandidaten 15 Minuten lang ein mündliches Exposé aus dem von ihm gewählten Sachgebiet zu halten und in einem Gespräch den Stand seiner Sprachkenntnisse aufzuzeigen hatte. Exposé und Sprachkenntnisse wurden jeweils mit 1 — 20 Punkten bewertet und die Gesamtnote daraus für jeden Kandidaten in der Weise gebildet, daß die Sprachprüfung den Koeffizienten 1 und die konkrete Sachprüfung den Koeffizienten 3 erhielt. Durch Addition wurde dann diejenige Punktzahl ermittelt, die ich im Sachverhalt für die drei uns interessierenden Personen erwähnt habe. Dagegen kamen in der Bewertung durch den Prüfungsausschuß nicht zur Geltung die verschiedenen Titel der Bewerber, ihre Ausbildung und Erfahrung sowie andere Persönlichkeitswerte.

Daß der Wert einer derartigen Beurteilung nicht überschätzt werden darf, erscheint mir ohne weiteres klar. Namentlich kann die so zustande gekommene Gesamtnote nichts aussagen über die besondere Eignung eines Bewerbers für einen bestimmten Dienstposten, in dem es vielleicht gerade auf diejenigen Fähigkeiten ankommt, die der Prüfungsausschuß nicht gewürdigt hat und nicht würdigen durfte oder die in der Gesamtbewertung nur mit dem Koeffizienten 1 versehen wurden.

Haben wir also in der Gemeinschaft — um dies noch einmal zu unterstreichen — in jedem Falle der Stellenbesetzung aufgrund eines Auswahlverfahrens einen beträchtlichen Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde vor uns und stellt demnach dieser Teil des Beamtenrechts der Gemeinschaft offensichtlich eine Zwischenlösung dar zwischen nationalen Systemen, die ein Klagerecht von Bewerbern überhaupt nicht kennen sowie anderen, in denen ein Auswahlwettbewerb stärker bindende Wirkung haben mag, so sind nicht nur die klägerischen Hinweise auf das italienische Recht ohne Bedeutung, sondern es wird auch klar, daß die Aufgabe des Gerichtshofes, im Rahmen der Gemeinschaft zustande gekommene Einstellungsakte zu überprüfen, nicht einfach ist. Richtig verstanden darf der Gerichtshof sich in einem konkreten Falle nicht darauf beschränken, eine Abweichung der Anstellungsbehörde von der in der Eignungsliste des Prüfungsausschusses aufgestellten Reihenfolge aufzuzeigen und allein daraus die Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung herzuleiten. Vielmehr kann es sich für uns nur darum handeln, alle von der Kommission als relevant dargelegten Motive zu würdigen, um festzustellen, ob ihre Entscheidung etwa infolge unsachgemäßer Motive oder offensichtlich unzulässiger Überbewertung einzelner Aspekte ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich erscheint.

Sehen wir zu, wie sich unser Sachverhalt im Lichte dieser Erwägungen darbietet und welches Urteil sich für die zwei vom Kläger angegriffenen Ernennungsakte ergibt.

a) Zur Besetzung des Brüsseler Postens

In Brüssel war die Stelle eines Mitarbeiters des Direktors der Personalverwaltung zu vergeben. Dieser Posten wurde dem Kläger trotz vorzüglicher Beurteilung mit der Begründung vorenthalten, zwei von vier Referaten der Direktion und der Posten des Direktors seien bereits mit italienischen Staatsangehörigen besetzt (während die beiden übrigen Referate in den Händen eines deutschen und eines französischen Beamten liegen). Die Besetzung einer weiteren A-Stelle der Direktion mit einem italienischen Staatsbürger lasse sich nach den Grundsätzen des Statuts nicht vertreten. Tatsächlich hat die Kommission letzten Endes einen belgischen Bewerber ernannt.

Dieser Argumentation gegenüber beruft sich der Kläger in erster Linie auf das Urteil Lassalle (Rechtssache 15/63), aus dem er den Grundsatz entnehmen will, geographische Gesichtspunkte dürften bei der Auswahl von Bewerbern nur dann den Ausschlag geben, wenn mehrere Kandidaten gleichwertige Leistungen aufzuweisen hätten. Er wird sich jedoch sagen lassen müssen, daß sein Hinweis wenig fruchtet, weil in der Rechtssache Lassalle ein Beförderungsfall beurteilt werden mußte, in dem überdies eine bestimmte Stelle für Angehörige eines Mitgliedstaats reserviert war. Mit der Kommission kann man den Standpunkt vertreten, bei der Einstellung von Beamten seien hinsichtlich der Berücksichtigung der Nationalität andere Maßstäbe angebracht, weil das Einstellungsverfahren in besonderer Weise geeignet ist, dem in Artikel 27 enthaltenen Grundsatz zur Wirksamkeit zu verhelfen. Gerade mit Rücksicht auf diese Tatsache konnte im Urteil Lassalle die Feststellung getroffen werden, bei Beförderungen dürfe die Nationalität der Beamten keine entscheidende Rolle spielen. Folglich eignet sich das Urteil Lassalle nicht als richtungweisendes Präjudiz für den vorliegenden Fall.

In zweiter Linie macht der Kläger geltend, eine Berücksichtigung der Nationalität könne allenfalls in Betracht kommen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Institution als Behörde, d.h. aller in ihr tätigen Beamten, nicht dagegen hinsichtlich eines einzelnen Dienstes. Auch diesen Einwand möchte ich nicht gelten lassen, ganz gleich, wie insoweit die Praxis anderer Institutionen aussehen mag, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Wie ohne weiteres ersichtlich ist, sprechen nämlich gewichtige sachliche, nicht etwa politische Motive dafür, selbst bei der Bildung einzelner Dienste auf eine möglichst breite geographische Basis Bedacht zu nehmen. So lassen es verschiedenartige Ausbildung, unterschiedliche Sprachkenntnisse, vertiefte Kenntnisse der besonderen wirtschaftlichen, rechtlichen und sonstigen Verhältnisse eines Mitgliedstaats wünschenswert erscheinen, die Zusammensetzung bestimmter Verwaltungseinheiten, was die Herkunft der Beamten angeht, möglichst ausgewogen zu gestalten. Daß dies für einen Dienst wie die Personalverwaltung, der für die Gesamtheit des Personals zuständig ist, in besonderem Maß zutrifft, bedarf keiner Hervorhebung. Gerade hier spielt die Beurteilung nationaler Titel und Diplome und die Kenntnis nationaler sozialer Verhältnisse eine wichtige Rolle. Auch kann im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die große Zahl der beschäftigten lokalen Kräfte ein starkes Interesse daran bestanden haben, in die Personalverwaltung einen Beamten zu berufen, der mit den speziellen Verhältnissen des Staates gut vertraut ist, in dem die Institution ihren Sitz hat.

Nach dem was wir über die Zusammensetzung der Direktion Personal erfahren haben und in Anbetracht der Tatsache, daß der Kläger den Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung schuldig blieb, der Hinweis auf die Nationalität sei für die Kommission nur ein Vorwand gewesen, kann es für mich keinen Zweifel geben, daß im vorliegenden Fall dem Gesichtspunkt der Staatsangehörigkeit mit Recht entscheidendes Gewicht beigelegt und deshalb davon abgesehen wurde, den Kläger in den offenen Posten zu ernennen.

Diese Feststellung rechtfertigt die Zurückweisung des Antrags, der die Besetzung der Brüsseler Stelle betrifft. Insbesondere besteht kein Anlaß zu fragen, ob die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen fehlerhaft sein könnte, etwa weil die Kommission nicht den belgischen Kandidaten ernannt hat, dem vom Prüfungsausschuß eine höhere Punktzahl zuerkannt worden war. An der Klärung derartiger Fragen kann ein schutzwürdiges Interesse für den Kläger nämlich nicht anerkannt werden, weil er als italienischer Staatsangehöriger eine legitime Aussicht auf den erwähnten Posten sicher nicht hatte und weil nach der Eignungsliste des Prüfungsausschusses in jedem Falle eine Reihe anderer Kandidaten zur Verfügung stand, von denen vier in dem als Exposé bezeichneten Teil der Prüfung sogar vor dem Kläger lagen.

b) Zur Besetzung der Karlsruher Stelle

Nicht so eindeutig ist die Beurteilung des Aktes, der zur Besetzung der Karlsruher Stelle mit einem anderen Kandidaten der Reserveliste führte. Auch dort wurde für die Personalverwaltung der Forschungsanstalt ein Beamter der Gruppe A 6 gesucht. Wie wir wissen, fiel die Wahl letzten Endes auf einen Bewerber, der mit 66 Punkten an 12. Stelle hinter dem Kläger auf der Eignungsliste des Prüfungsausschusses stand. Da dieser wie der Kläger die italienische Staatsangehörigkeit hat, spielen hier Gesichtspunkte der Nationalität in der Motivation der Kommission keine Rolle.

Dagegen macht der Kläger geltend, die Kommission habe ihn zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, seine Ausbildung sei für den ausgeschriebenen Posten zu sehr wissenschaftlich orientiert, wörtlich (so die Note des Beamten, der den Kläger in Karlsruhe beurteilte): Son orientation professionnelle le destine cependant davantage à un poste où ses connaissances et expériences juridiques peuvent être mieux utilisées. La gestion du personnel d'un petit centre de recherches le détournerait d'une carrière qui correspond mieux à ses qualifications. — Würde sich die Kommission diese Motivation tatsächlich zu eigen gemacht haben, so wären gegen ihre Sachlichkeit und Zulässigkeit im Rahmen des vorhandenen Ermessensspielraums unter Umständen Bedenken nicht von der Hand zu weisen. Dies selbst dann, wenn man anerkennt, daß in einem gegebenen Falle vernünftige Gründe für die Ablehnung eines Bewerbers mit hoher wissenschaftlicher Qualität sprechen können, etwa die Befürchtung, die Aufgaben eines bestimmten Postens würden den Bewerber auf die Dauer nicht befriedigen. — Indessen müssen wir feststellen, daß keine Anhaltspunkte aus den Akten die Richtigkeit der Behauptung belegen, die angeführten, aus der Feder eines Beamten stammenden Gründe seien von der Kommission zur Motivation ihrer Entscheidung verwendet worden.

Vielmehr beruft sich die Kommission auf eine Erwägung, deren Sachlichkeit und Maßgeblichkeit für die Ernennungsentscheidung mit Sicherheit anzuerkennen ist. Sie macht nämlich geltend, daß die Karlsruher Verwaltung (wie auch aus ihrem offiziellen Gesamtbericht für das Jahr 1966 hervorgeht) nur einen kleinen Stab umfaßt, der in der Regel untergeordnete Entscheidungen zu treffen habe, während alle wichtigen Maßnahmen von der Brüsseler Zentrale ausgingen. Für einen Posten in dieser Verwaltung habe man Wert legen müssen auf einen Mitarbeiter, der über praktische Verwaltungserfahrungen verfüge und der ohne lange Einarbeitungszeit in der Lage gewesen sei, die anfallende Routinearbeit zu erledigen. Daran fehlt es offenbar beim Kläger. Zwar weist er darauf hin, er habe während des Militärdienstes gewisse Verwaltungserfahrungen sammeln können. Man wird jedoch nicht ohne weiteres einräumen können, daß diese, was den zeitlichen Umfang angeht (der Kläger war nur in der Zeit vom 10. September 1962 bis 8. Februar 1964 beim Militär) und was ihre Natur betrifft, den besonderen Anforderungen genügen, die die industrielle Verwaltung einer internationalen wissenschaftlichen Forschungseinrichtung in einem dem Kläger fremden Land stellt. Andererseits wissen wir aus der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Personalakte des auf Vorschlag der Karlsruher Verwaltung ernannten Bewerbers, daß dieser in besonderer Weise den Anforderungen des betreffenden Postens gerecht wurde, verfügt er doch über langjährige, in einem leitenden, offenbar gut dotierten Posten einer bedeutenden Versicherungsgesellschaft erworbene praktische Erfahrungen. Da dieser Bewerber außerdem auf der Eignungsliste der Prüfungskommission nur einen geringfügigen Punktabstand gegenüber dem Kläger aufweist (nämlich 5,40 Punkte in der sachlichen Prüfung), können wir auch hinsichtlich der zweiten angegriffenen Entscheidung im Rahmen der unserer Kontrolle gesetzten Grenzen nicht zu der Feststellung gelangen, sie sei ermessensfehlerhaft zustande gekommen.

Insgesamt wären damit die Annullierungsanträge des Klägers in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zu den übrigen Klageanträgen

Zu den übrigen Hauptklageanträgen kann ich mich kurz fassen. Wie ohne weiteres ersichtlich ist, erleidet der Feststellungsantrag zumindest das gleiche Schicksal wie die Annullierungsanträge:

Er könnte, soweit er die Verpflichtung der Kommission zum Gegenstand hat, den Kläger in einen der beiden soeben behandelten Posten zu ernennen, allenfalls begründet sein, wenn die angegriffenen Ernennungsakte rechtswidrig wären. — Sollte er darüber hinaus — was nicht völlig klar ist — auf die Feststellung abzielen, die Kommission habe den Kläger in irgendeinen freien Posten zu ernennen, dessen Besetzung aus der Einstellungsreserve in Betracht kommt, so wäre er meines Erachtens gleichfalls nicht erfolgreich. Selbst nämlich, wenn man ein Feststellungsinteresse der geschilderten Art als schutzwürdig anerkennen wollte, müßte doch gesagt werden, daß die Einreihung auf Platz 1 des Verzeichnisses eines Prüfungsausschusses allenfalls Anspruch auf Eintragung in die Reserveliste gibt — was im vorliegenden Fall geschehen ist —, nicht aber einen unbedingten Anspruch auf Einstellung als Beamter. Für sie sind, ganz abgesehen von der befristeten Gültigkeit der Reserveliste, von der Frage, ob neue Dienstposten vom Ministerrat genehmigt werden und von den zwingenden Vorschriften des Artikels 29 des Personalstatuts, eine Reihe wesentlicher anderer Gesichtspunkte ausschlaggebend, die der Kommission, wie wir gesehen haben, einen beträchtlichen Beurteilungsspielraum geben. Diesem Beurteilungsermessen aber kann der Gerichtshof nicht vorgreifen.

Schließlich ist nach allem Gesagten auch klar, daß der Anspruch des Klägers auf Leistung von Schadensersatz für entgangene Einkünfte nicht begründet sein kann, denn auch er hätte zur Voraussetzung, daß die angegriffenen Ernennungsakte für rechtswidrig erklärt werden müßten.

Alle diese Feststellungen können meines Erachtens getroffen werden aufgrund des bisherigen Aktenstands, namentlich nach der Vorlegung der Personalakte des in Karlsruhe ernannten Beamten. Daß die vom Kläger in seinem Zwischenantrag vom 1. September 1966 bezeichneten Dokumente, deren Vorlage angeblich entgegen der Anordnung des Gerichtshofes vom 3. Juni 1966 unterblieben sei, zu einer anderen Beurteilung führen würden, sehe ich nicht. — Sie sind für das Verfahren mit Sicherheit ohne Interesse, soweit in ihnen der Kommission gegenüber die Annahme der Ernennungsangebote erklärt wurde. — Soweit sie sich beziehen auf die Besetzung des Brüsseler Postens, können sie zu einem anderen als dem hier dargestellten Ergebnis nicht führen, weil für diesen Akt allein die — vollkommen unstreitige — Frage der Herkunft ausschlaggebend war. — Sie machen aber darüber hinaus auch eine abweichende Beurteilung des Karlsruher Falles nicht möglich, weil der Gerichtshof sich mit der Feststellung der Sachlichkeit der von der Kommission angerufenen Motive begnügen muß. Nicht dagegen ist es seine Aufgabe, die Qualitäten der verschiedenen Bewerber aufgrund von Berichten der zuständigen Dienste anstelle der Kommission abzuwägen und das Ermessensurteil der Kommission durch sein eigenes zu ersetzen. Dies führt zu dem Ergebnis, daß die Zwischenanträge des Klägers gleichfalls nicht erfolgreich sein können.

3. Zur Kostenentscheidung

Ein letztes kurzes Wort verlangt noch die Frage der Kostenentscheidung, soweit sie in dem Beschluß des Gerichtshofes über die Streichung des Aussetzungsverfahrens offengeblieben ist. Hierzu könnten wir uns mit der Feststellung begnügen, daß der Kläger als die den Antrag zurücknehmende Partei gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten zu tragen hat. Dies erscheint aber auch nicht unbillig, weil der Kläger selbst im Hinblick auf die verzögerte Einreichung seines Aussetzungsantrags dafür einzustehen hat, daß dieser von vornherein gegenstandslos war.

III. Schlußanträge

Meine Schlußanträge lauten nach alledem wie folgt: Die Klage ist zulässig, sie ist aber in jedem Falle als unbegründet abzuweisen. Den vom Kläger gestellten Zwischenanträgen kann nicht stattgegeben werden. Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren einschließlich des Aussetzungsverfahrens richtet sich nach Artikel 70 der Verfahrensordnung.