Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1966 – C-62/65
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1966:61
In dem Rechtsstreit 62/65
HERR DR. JUR. MANLIO SERIO,
Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments,
wohnhaft in Luxemburg,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Camille Linden, zugelassen in Luxemburg (für das schriftliche Verfahren) und Remo Serio, zugelassen in Salerno (für das mündliche Verfahren),
Zustellungsanschrift: Luxemburg, 4, rue de Bragance,
gegen
Kläger,
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater Jan Gijssels als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanares, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen Aufhebung von der Beklagten ausgesprochener, den Kläger beschwerender Ernennungen und Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux (Berichterstatter) und R. Lecourt,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: H. J. Eversen, Hilfskanzler,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der Kläger nahm am 16. Januar 1965 an einem Auswahlverfahren (Stellenausschreibung EURATOM/AD/A/47/64, veröffentlicht im Amtsblatt vom 22. Juni 1964) zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppen A 7 und A 6 teil. Der Prüfungsausschuß erkannte ihm in diesem Auswahlverfahren die erste Rangstelle zu.
Mit Schreiben vom 14. April 1965 teilte die Generaldirektion Verwaltung und Personal dem Kläger mit, daß er in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen sei und nach Maßgabe des Personalbedarfs der Verwaltung und der Geltungsdauer der Reserveliste, die am 31. Dezember 1965 ablaufe, jedoch verlängert werden könne, zur Besetzung von Verwaltungsratsstellen in Frage komme.
Für den 12. Mai 1965 wurde der Kläger von Herrn Tinelli, Direktor bei der vorgenannten Generaldirektion, nach Brüssel geladen. Ihm wurde mitgeteilt, daß die Planstelle A 6 eines Mitarbeiters von Herrn Tinelli frei sei. Der Kläger wurde aufgefordert, sich der der Einstellung vorausgehenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Dem Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, daß Herr Tinelli auf diese Unterredung hin die Ernennung des Klägers vorschlug und dabei auf den Ausgang des Auswahlverfahrens und den guten persönlichen Eindruck, den der Kläger auf ihn gemacht habe, hinwies. Die Anstellungsbehörde lehnte diesen Vorschlag ab und ernannte einen belgischen Staatsangehörigen für die freie Stelle. Sie berief sich hierzu auf die Notwendigkeit, bei der Besetzung freier Stellen das in Artikel 27 des EAG-Beamtenstatuts aufgestellte Erfordernis der Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage zu beachten. Nach Angabe der Beklagten wären vier der sechs leitenden Beamten der Personaldirektion Italiener gewesen, wenn ein italienischer Staatsangehöriger zum neuen Assistenten von Herrn Tinelli ernannt worden wäre.
Der Kläger wurde sodann für den 24. September 1965 zur Forschungsanstalt Karlsruhe der Gemeinsamen Kernforschungsstelle geladen, wo in der Personalabteilung eine Planstelle zu besetzen war. Nach seinem Vorbringen wurde er für diese Stelle nicht berücksichtigt, weil man ihn als zu hoch qualifiziert angesehen habe. Der Beklagten zufolge ließen ihn dagegen seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für weniger pragmatische Aufgaben als die Personalverwaltung der Forschungsanstalt geeignet erscheinen.
Mit seiner am 31. Dezember 1965 eingereichten Klage begehrt der Kläger, die Ernennungen der Bewerber, die zusammen mit ihm in der Eignungsliste aufgeführt waren, aufzuheben und zu erkennen, daß die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, ihn in eine der Planstellen einzuweisen, für die er in Betracht gezogen worden war.
II. Anträge der Parteien
A — In der Klageschrift beantragt der Kläger,
1. zum Verfahren:
die Klage für zulässig zu erklären;
die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu bejahen;
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich alle Tatsachen- und Rechtsausführungen vorbehält, zu denen er bei Einreichung der Klageschrift noch nicht in der Lage war;
zur Kenntnis zu nehmen, daß er sich den in der Klageschrift formulierten Beweisantrag vorbehält;
in jedem Falle die Vorlegung aller dem Kläger nicht bekannten Verwaltungsunterlagen durch die beteiligten Dienststellen der Beklagten anzuordnen, und zwar insbesondere:
des Berichtes des Prüfungsausschusses mit den Ergebnissen des Auswahlverfahrens EURATOM/AD/A/47/64;
der den Kläger beschwerenden Ernennungsverfügungen für die Planstellen in Brüssel und Karlsruhe;
der für die Nichtberücksichtigung des Klägers gegebenen Begründung;
der Noten und des Schriftwechsels zu den Bewerbungen des Klägers, insbesondere des Berichtes von Herrn Welisch, worin die Ablehnung der Ernennung des Klägers begründet wird;
aller sonstigen diesen Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsunterlagen;
2. zur Hauptsache:
die Klage für begründet zu erklären und demgemäß die von der Beklagten im Anschluß an das Auswahlverfahren EURATOM/AD/A/47/64 ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben, die den Kläger beschweren, weil kein sachlicher Grund vorlag, ihm als dem im Auswahlverfahren am besten beurteilten Bewerber andere vorzuziehen;
alle weiteren Ernennungen aufzuheben, die von einem zu Ernennungen befugten Organ der Euratom-Kommission ausgesprochen wurden, soweit diese Ernennungen den im genannten Auswahlverfahren am besten beurteilten Kläger beschweren;
zu erkennen, daß die für Ernennungen zuständigen Organe der Beklagten den Anträgen des Klägers stattzugeben und den Kläger zu den mit Herrn Tinelli besprochenen und von der Verwaltung gebilligten Bedingungen (Ernennung in der Besoldungsgruppe A 6) für eine der freien Planstellen rückwirkend zu ernennen und soweit erforderlich die Geltungsdauer der Eignungsliste zu verlängern haben;
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Schadensersatz für den Einkommenoverlust, den er durch seine Nichternennung erlitten hat, vorbehaltlich ihm etwa zustehender Zulagen, monatlich 26000,— bfrs oder einen anderen, auch höheren, Betrag zu zahlen, den der Gerichtshof anhand der Gehalts- und Zulagenregelung des Beamtenstatuts nach billigem Ermessen festsetzt; dies alles zum Ausgleich für die dem Kläger während des Zeitraums, während dessen er nicht ernannt war, entstandenen Nachteile;
dem Kläger alle Rechte vorzubehalten;
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen und auf jeden Fall die Artikel 69, 70, 71, 72 und 73 der Verfahrensordnung zugunsten des Klägers anzuwenden, soweit dies erforderlich ist.
B — Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,
— in erster Linie die Klage als unzulässig abzuweisen;
— hilfsweise sie in allen Punkten als unbegründet abzuweisen;
— dem Kläger im Rahmen der Vorschriften des Artikels 70 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.
C — In der Erwiderung beantragt der Kläger mit allen üblichen Vorbehalten,
— zu erkennen, daß die Klage nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung zulässig ist;
— die Vorlegung der Prozeßunterlagen nach den geltenden Bestimmungen anzuordnen;
— soweit erforderlich, dem im Schriftsatz formulierten Beweisantrag, der als hier wiederholt anzusehen ist, stattzugeben;
— außerdem den Anträgen der Klageschrift vom 31. Dezember 1965 stattzugeben und zu erkennen, daß die zweifache Nichtberücksichtigung des Klägers unbillig ist und den Statutsvorschriften, insbesondere Artikel 27 des Statuts, zuwiderläuft;
— diese Nichtberücksichtigung insbesondere wegen Ermessensüberschreitung und Ermessensmißbrauchs für rechtswidrig zu erklären, da der Kläger bei weitem am besten qualifiziert ist und keiner der für die Nichtberücksichtigung angegebenen Gründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht oder unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit durchgreift.
D — In der Gegenerwiderung beantragt die Beklagte,
den Anträgen der Klagebeantwortung stattzugeben.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger in der Klageschrift weder die angeblich verletzten Statutsvorschriften oder Rechtsnormen bezeichnet noch — auch nur implicite — die Klagegründe angegeben habe.
Der Kläger berufe sich in erster Linie darauf, man hätte ihm bei der Auswahl den Vorrang einräumen müssen, weil er am besten beurteilt worden sei, sage aber nicht, nach welcher Vorschrift die Kommission verpflichtet sei, den in einem Auswahlverfahren am besten beurteilten Bewerber auszuwählen. Der Kläger führe sodann aus, die Kommission habe keinen zureichenden Grund genannt, um seine Bewerbung abzulehnen, und es habe auch kein solcher Grund bestanden. Der Kläger stelle aber nicht klar, so bemerkt die Beklagte, ob er die Nichtmitteilung der Gründe rüge und gebe daher auch nicht an, welche Vorschrift eine entsprechende Verpflichtung begründe. Ebensowenig stelle er klar, ab er das Fehlen von Gründen oder ihre Rechtswidrigkeit rüge: daraus folge, daß er nicht geltend mache, die beanstandeten Maßnahmen seien willkürlich.
Die Beklagte schließt aus alledem, die Klageschrift enthalte nicht die nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung erforderliche kurze Darstellung der Klagegründe.
Der Kläger erwidert zunächst, nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung brauche die Klageschrift nur eine kurze Darstellung der Klagegründe zu enthalten, aber nicht alle Einzelheiten zu erörtern.
Er führt sodann aus, er habe die einschlägigen Rechtsnormen und die Klagegründe, auf die er sich stütze, wie folgt bezeichnet:
Er habe sich ausdrücklich auf Artikel 27 des Beamtenstatuts berufen, wonach bei der Einstellung anzustreben ist, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die höchsten Ansprüchen genügen; er habe darauf hingewiesen, daß diese ausdrückliche und zwingende Vorschrift durch die Nichtberücksichtigung des am besten beurteilten Bewerbers verletzt worden sei.
Er habe sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes berufen, welche die Befugnis der Anstellungsbehörde, aus der Eignungsliste auszuwählen, einschränke, und habe insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1964 in dem Rechtsstreit Lassalle gegen Europäisches Parlament (RsprGH X 63 ff.) zitiert.
Er habe sich in der Klageschrift ausdrücklich das Recht vorbehalten, im Laufe des Rechtsstreits alle Angaben nachzuholen, zu denen er bei Klageerhebung noch nicht in der Lage gewesen sei.
Er habe geltend gemacht, daß die ihm mündlich mitgeteilten Gründe für seine Nichtberücksichtigung nach der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung nicht zureichend seien.
Die Beklagte entgegnet, ihre Einrede betreffe nicht die kurze Fassung der Klageschrift, sondern stütze sich darauf, daß diese keine klare Darstellung der Klagegründe enthalte.
Erst in der Erwiderung erwähne der Kläger beiläufig den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs und beseitige die Mehrdeutigkeit seiner Rügen hinsichtlich der Begründung.
Im übrigen könne die Erwähnung von Artikel 27 des Statuts eine Klage wegen Verletzung einer Rechtsnorm nicht tragen, weil Streitgegenstand die Frage sei, ob die Kommission entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Artikels 30 des Statuts verpflichtet sei, den vom Prüfungsausschuß am besten beurteilten Bewerber zu ernennen.
B — Zur Begründetheit
1. Verletzung von Artikel 27 des Statuts
Der Kläger führt aus, er habe im Auswahlverfahren am besten abgeschnitten und verfüge außerdem über Befähigungsnachweise, die für die Ernennung von großer Bedeutung seien. Er besitze nicht nur das juristische Doktordiplom, sondern habe außerdem seine akademische Ausbildung noch auf den Gebieten des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, des Völkerrechts und der Rechtsvergleichung vervollständigt; dies werde durch die zahlreichen Diplome und Zeugnisse belegt, die er mit seiner Klageschrift vorgelegt hat.
Seine perfekte Kenntnis des Französischen, Englischen, Niederländischen und Deutschen werde gleichfalls durch die zahlreichen vorgelegten Diplome bewiesen. Er werde in der Eignungsliste mehrerer Auswahlverfahren geführt, und seine Berufserfahrung werde durch drei Zeugnisse bescheinigt.
Zwar begründe Artikel 27 des Statuts zwei Verpflichtungen, nämlich: die am besten befähigten Bewerber auszuwählen und sie auf möglichst breiter geographischer' Grundlage einzustellen; aus Lehre und Rechtsprechung folge aber, daß das Prinzip der Befähigung den Vorrang vor dem der geographischen Verteilung haben müsse. Der Kläger verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1964 (RsprGH X 63 ff.), dem zu entnehmen sei, daß einmal das Kriterium der Staatsangehörigkeit nur bei Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise der Bewerber eine Rolle spiele, und zum anderen, daß bei der Anwendung dieses Kriteriums auf den gesamten Personalbestand des Organs abzustellen sei.
Die Beklagte entgegnet, nach Artikel 30 des Statuts, der durch Artikel 5 des Anhangs III zum Statut bestätigt werde, habe die Anstellungsbehörde ein Auswahlrecht. Während der Prüfungsausschuß die Bewerber abstrakt bewerte, sei es Sache der Anstellungsbehörde, unter den vom Prüfungsausschuß für geeignet erklärten Bewerbern den für die konkrete freie Stelle am besten geeigneten auszuwählen.
Nach Meinung der Beklagten ist das System des Statuts folgendes: Artikel 27 sei eine allgemeine einleitende Vorschrift, die das anzustrebende Ziel angebe: einen Beamtenstab von möglichst hohem Niveau zu bilden, der für alle Mitgliedstaaten repräsentativ ist. Erst die anschließenden Vorschriften, die Artikel 28, 29 und 30, enthielten die genauen technischen Einzelheiten des Einstellungsverfahrens. Und Artikel 30 besage ausdrücklich, daß die Anstellungsbehörde den zu ernennenden Bewerber aus dem vom Prüfungsausschuß aufgestellten Verzeichnis der geeigneten Bewerber auswähle.
Die Beklagte nimmt sodann zu der Argumentation Stellung, für die sich der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1964 stützt. Sie bemerkt, die vorliegende Klage betreffe eine Einstellung, während es in dem angezogenen Urteil um den Fall einer Beförderung gegangen sei, in dem die freie Stelle entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Artikels 27 des Statuts einer bestimmten Nationalität vorbehalten worden sei. Die Beklagte zitiert die Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in der genannten Rechtssache (RsprGH X 83 ff.) und führt aus, das Organ müsse die ihm durch Artikel 27 des Statuts auferlegte Verpflichtung, das geographische Gleichgewicht zu wahren, im Stadium der Einstellung beachten. Die Beklagte fügt hinzu, das genannte Urteil habe den Organen das Recht vorbehalten, sogar bei Beförderungen der Staatsangehörigkeit den Vorrang vor der Befähigung zu geben, wenn das dienstliche Interesse dies erfordere.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Staatsangehörigkeitskriterium könne trotz seines subsidiären Charakters für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Dienststellen von so ausschlaggebender Bedeutung sein, daß es den Vorrang vor anderen Erwägungen haben müsse.
Auf das Vorbringen des Klägers, das geographische Gleichgewicht in der Planstellenbesetzung sei für den Gesamtpersonalbestand des Organs, nicht für jede einzelne Dienststelle herzustellen, entgegnet die Beklagte, das erwähnte Urteil vom 4. März 1964 verwende die Formulierung geographisches Gleichgewicht unter ihren Beamten, die in dem Sinne auszulegen sei, daß dieses Gleichgewicht in allen größeren Verwaltungseinheiten des Organs anzustreben sei.
2. Nichtmitteilung der Gründe und fehlende Begründung
Der Kläger führt aus, für die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung sei kein schlüssiger Grund angeführt worden; anläßlich der Besetzung der freien Stelle in Karlsruhe habe man sogar vorgebracht, der Kläger sei zu hoch qualifiziert, was gewiß kein stichhaltiges Argument sei.
Die Beklagte entgegnet, sie könne weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen gehalten sein, den Bewerbern mitzuteilen, aus welchen Gründen sie nicht ernannt würden. Trotzdem seien dem Kläger diese Gründe mitgeteilt worden. Hinsichtlich der Stelle in Karlsruhe erkenne der Kläger das in seiner Klageschrift sogar selbst an. Was die Stelle eines Mitarbeiters von Herrn Tinelli anbelange, könne der Kläger nicht bestreiten, daß Herr Tinelli ihn mündlich auf das Problem der Staatsangehörigkeit hingewiesen habe.
Der Kläger habe nicht den mindesten Beweis dafür erbracht, daß die Anstellungsbehörde ihr Auswahlrecht willkürlich ausgeübt habe und die Verfügungen aus anderen als Gründen des dienstlichen Interesses getroffen worden seien.
Die Beklagte legt dem Gerichtshof sodann die Gründe dar, die zur Ernennung anderer Bewerber für die freien Stellen geführt hätten.
Für die Stelle eines seiner Mitarbeiter habe Herr Tinelli aufgrund einer Unterredung mit dem Kläger diesen vorgeschlagen und dies mit den Ergebnissen des Auswahlverfahrens und dem günstigen persönlichen Eindruck begründet, den der Kläger auf ihn gemacht habe. Die Anstellungsbehörde habe diesen Vorschlag nicht angenommen, sondern einen belgischen Staatsangehörigen für die freie Stelle ernannt. Sie sei hierbei davon ausgegangen, daß nach Artikel 27 des Statuts die freien Stellen auf möglichst breiter geographischer Grundlage zu besetzen seien. Wenn nämlich ein italienischer Staatsangehöriger neuer Assistent von Herrn Tinelli geworden wäre, so würden dem leitenden Personal der Personaldirektion bei insgesamt sechs Stellen vier italienische Beamte angehört haben.
Bei der freien Stelle im Personaldienst der Forschungsanstalt Karlsruhe der Gemeinsamen Kernforschungsstelle sei der Kläger nicht deshalb unberücksichtigt geblieben, weil er etwa als für diese Stelle zu hoch qualifiziert angesehen worden wäre. Der wahre Grund sei gewesen, daß er nach seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten für weniger pragmatische Aufgaben als die Personalverwaltung der Forschungsanstalt geeignet sei.
Der Kläger erwidert mit Bezug auf die Stelle des Mitarbeiters von Herrn Tinelli, auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit hätte nur in zweiter Linie abgestellt werden dürfen und auch auf der Ebene der gesamten Institution, nicht aber, wie die Beklagte zu Unrecht behaupte, auf der Ebene einer bestimmten Direktion.
Hinsichtlich der Karlsruher Stelle bietet der Kläger alle zulässigen Beweismittel — insbesondere die Vorlegung der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und Zeugen — dafür an, daß Herr Welisch, der Leiter der Verwaltung in Karlsruhe, aufgrund einer Unterredung mit dem Kläger und nach Prüfung der Akten den Kläger für die freie Stelle als zu hoch qualifiziert angesehen und einen Bericht in diesem Sinne verfaßt habe.
Zu seiner Befähigung für die Personalverwaltung macht der Kläger geltend, aus seinem Lebenslauf gehe hervor, daß er während seiner Militärdienstzeit als Luftwaffenoffizier Verwaltungschef des C.R.C. von Otranto (Lecce) gewesen sei, wo er gerade mit der Personalverwaltung dieses Zentrums und allen damit verbundenen schwierigen Aufgaben befaßt gewesen sei.
Der Kläger gelangt zu dem Schluß, die Beklagte habe sich einen Ermessensmißbrauch und eine Ermessensüberschreitung zuschulden kommen lassen, indem sie ihn aus willkürlichen und gegen das Statut verstoßenden Gründen abgelehnt habe.
Die Beklagte entgegnet, was den Posten eines Mitarbeiters von Herrn Tinelli anbelange, so ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1964, mit dem sie sich schon bei der Erörterung des ersten Klagegrunds auseinandergesetzt habe, daß das geographische Gleichgewicht für alle großen Verwaltungseinheiten anzustreben und es undenkbar sei, etwa einen überwiegend französischen Finanzdienst, einen überwiegend deutschen Wirtschaftsdienst oder einen überwiegend italienischen Atomforschungsdienst zu schaffen.
Hinsichtlich der Karlsruher Stelle führt die Beklagte aus, sie sei der Auffassung gewesen, daß der Kläger nicht die praktische Erfahrung besitze, um seiner Aufgabe sogleich voll gewachsen zu sein, und habe deshalb von ihrem Auswahlrecht Gebrauch gemacht, indem sie aus den Besten des Auswahlverfahrens den für die freie Stelle geeignetsten Bewerber ausgesucht habe.
3. Vorlegungsantrag
Der Kläger führt aus, nach den Vorschriften von Artikel 22 der Satzung des Gerichtshofes der EAG, Artikel 26 des EAG-Beamtenstatuts und Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft müßten die dem Kläger unbekannten Verwaltungsunterlagen, insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:
der Bericht des Prüfungsausschusses mit den Ergebnissen des Auswahlverfahrens EURATOM/AD/A/47/64;
die den Kläger beschwerenden Ernennungsverfügungen für die Planstellen in Brüssel und Karlsruhe;
die für die Nichtberücksichtigung des Klägers gegebene Begründung;
Noten und Schriftwechsel zu den Bewerbungen des Klägers, insbesondere der Bericht von Herrn Welisch, worin die Ablehnung der Ernennung des Klägers begründet wird;
alle sonstigen diesen Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsunterlagen.
Der Kläger bringt zur Begründung seines Antrags folgendes vor:
Hinsichtlich der Stelle in Brüssel: die Dokumente, deren Vorlegung er verlangt, ließen die wahre Bedeutung der günstigen Plazierung im Auswahlverfahren erkennen und könnten zeigen, welches Gewicht dem Kriterium der Qualifikation gegenüber dem sekundären Kriterium der Staatsangehörigkeit zukomme.
Hinsichtlich der Stelle in Karlsruhe sei die Kenntnis des Berichts von Herrn Welisch unerläßlich, da er den wahren Grund für die Nichtberücksichtigung des Klägers enthalte.
Die Beklagte entgegnet, aus ihrem eigenen Vorbringen sei dem Kläger und dem Gerichtshof der gesamte Streitstoff bekannt. Sie fügt hinzu, man könne nicht, ohne Rechtsgrundlagen anzugeben und Beweise beizubringen, geltend machen, eine Verfügung sei rechtswidrig und gleichzeitig verlangen, daß die Gegenseite mit allen in Betracht kommenden Unterlagen die Rechtmäßigkeit der Verfügung beweise.
Die Beklagte bemerkt schließlich, sie sei weder tatsächlich noch rechtlich verpflichtet, dem Kläger und den übrigen 45 in die Eignungsliste aufgenommenen erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens die Gründe für ihre Nichternennung mitzuteilen.
Sie folgert daraus, der Vorlegungsantrag sei unbegründet und sogar unzulässig.
4. Schadensersatzantrag
Der Kläger beantragt, zur Wiedergutmachung des Schadens, den er in der Zeit erlitten habe, in der er nicht ernannt war, die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Schadensersatz vorbehaltlich ihm etwa zustehender Zulagen monatlich 26000,— bfrs oder einen anderen, auch höheren, Betrag zu zahlen, den der Gerichtshof anhand der Gehalts- und Zulagenregelung des Beamtenstatuts nach billigem Ermessen festsetzen möge.
IV. Verfahren
Die Schriftsätze der Parteien sind fristgemäß eingegangen, das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. In der Sitzung vom 1. Juni 1966 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch die Beklagte aufgefordert, die Ernennungen in Brüssel und Karlsruhe, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die Noten und den Schriftwechsel, die auf die Bewerbungen des Klägers Bezug haben, einschließlich des Berichtes von Herrn Welisch, vorzulegen. Die Beklagte hat am 25. Juni 1966 sieben Schriftstücke eingereicht.
Am 3. Oktober 1966 hat der Kläger einen Antrag auf Aussetzung der Ernennung zweier von der Beklagten im Anschluß an das streitige Auswahlverfahren eingestellter Beamten (Rechtssache 62/65 R) zurückgenommen. Der Präsident der Ersten Kammer hat deshalb durch Verfügung vom 5. Oktober 1966 die Streichung dieses Antrages angeordnet.
Der Kläger hat am 26. August 1966 beantragt, das in französischer Sprache begonnene Verfahren in italienischer Sprache fortzusetzen.
Der Kläger hat am 1. September 1966 beantragt, der Beklagten die Vorlegung von acht Dokumenten aufzugeben. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1966 nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Parteien aufzufordern, zu diesem Antrag in der für die Behandlung der Hauptsache angesetzten mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. November 1966 mündlich zur Sache verhandelt. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat nach Artikel 29 § 2 Buchstabe c der Verfahrensordnung dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gestattet, sich für die mündliche Verhandlung der italienischen Sprache zu bedienen. Die Beklagte hat in der Verhandlung die Akten über die Bewerbungen der Herren Serio und Petrucco vorgelegt.
Der Generalanwalt K. Roemer hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. November 1966 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Zulässigkeit
Die Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger es unterlassen habe, in der Klageschrift die geltend gemachten Klagegründe und die angeblich verletzten Statutsvorschriften oder Rechtsnormen genau zu bezeichnen.
Die Klage läßt jedoch als Ganzes mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche Rechtsgrundsätze die Kommission nach Meinung des Klägers verletzt hat. Der Kläger beruft sich insbesondere auf Artikel 27 des Statuts, um darzutun, daß er aufgrund der im Auswahlverfahren erreichten Platznummer mit Vorrang vor den anderen Bewerbern hätte eingestellt werden müssen. Er verweist ferner auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 15/63, das sich mit der Frage befaßt, welche Rolle der Staatsangehörigkeit eines Beamten bei der Übertragung einer Planstelle zukommt. Schließlich erhebt der Kläger mit hinreichender Klarheit die Rüge des Ermessensmißbrauchs.
Nach allem sind die Formerfordernisse des Artikels 38 der Verfahrensordnung erfüllt. Somit ist die Klage zulässig.
II. Zur Begründetheit
A — Zum Antrag auf Aufhebung der Ernennung des Bewerbers Van Cauwenberg
Was die Stelle eines Mitarbeiters des Direktors der Personaldirektion in Brüssel anbelangt, macht die Beklagte geltend, da zwei der vier Abteilungsleiterstellen sowie die Stelle des Direktors mit italienischen Staatsangehörigen besetzt gewesen seien, hätte sie durch die Einstellung des Klägers, der gleichfalls die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, das geographische Ungleichgewicht der Planstellenbesetzung innerhalb dieser Direktion noch vergrößert.
Der Kläger macht unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1964 in der Rechtssache 15/63 geltend, das Staatsangehörigkeitskriterium dürfe nur herangezogen werden, wenn die Befähigungsnachweise der Bewerber gleichwertig seien; außerdem dürfe bei seiner Anwendung nur auf den Gesamtpersonalbestand eines Organs, nicht aber auf die einzelnen Dienststellen abgestellt werden.
Das zitierte Urteil beruht auf Artikel 27 des Kapitels Einstellung des Statuts, wonach kein Dienstposten … den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden [darf]. Dieses Urteil, das den Fall einer Beförderung oder Versetzung betraf, ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar.
Der erwähnte Artikel 27 bestimmt, daß die Beamten auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind. Diese breite geographische Grundlage ist insbesondere für die Direktion Verwaltung und Personal wünschenswert, die für das gesamte Personal zuständig ist. Jedenfalls konnten die sachlichen Notwendigkeiten des Dienstpostens es verbieten, in einer Direktion, der insgesamt nur sechs leitende Beamte angehören, noch einen vierten Beamten mit derselben administrativen und juristischen Vorbildung einzustellen. Die Beklagte durfte daher einem Bewerber mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der des Klägers den Vorzug geben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kommission ein Vorwurf daraus zu machen ist, daß sie den 35. Bewerber und 5. Belgier in der Rangfolge der Eignungsliste allen besser plazierten Bewerbern vorgezogen hat, denn der Kläger hat kein persönliches schutzwürdiges Interesse an dieser Rüge.
Dieser Klageantrag ist also abzuweisen.
B — Zum Antrag auf Aufhebung der Ernennung des Bewerbers Petrucco
Was die freie Planstelle in der Personalverwaltung der Forschungsanstalt Karlsruhe des Gemeinsamen Kernforschungszentrums anbelangt, so hat der Beamte, der die Bewerber vor der Entscheidung über die Einstellung zu einer Vorbesprechung empfangen hatte, der Kommission über den Kläger folgenden Bericht erstattet:
Brauchbarer Bewerber. Seine berufliche Ausrichtung bestimmt ihn jedoch eher für eine Stelle, auf der er seine Kenntnisse und seine juristische Erfahrung besser verwerten kann. Die Verwaltung der Personalangelegenheiten einer kleinen Forschungsanstalt würde ihn von einer seinen Fähigkeiten besser entsprechenden Laufbahn ablenken.
Nach Eingang dieses Berichtes hat die Kommission den Bewerber Petrucco eingestellt.
Ein Vergleich der Ergebnisse, die die Bewerber Serio und Petrucco in der mündlichen Prüfung erzielten, ergibt, daß der Kläger mit 73,4 Punkten bester Bewerber war, während der eingestellte Bewerber mit 66 Punkten nur die zwölfte Rangstelle erreichte. Ferner zeigt ein Vergleich der Akten dieser beiden Bewerber, daß der Kläger erheblich bessere Befähigungsnachweise aufzuweisen hatte als der ausgewählte Bewerber.
Nach Artikel 29 des Statuts eröffnet die Anstellungsbehörde bei der Besetzung von Planstellen oder zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen das Auswahlverfahren. Nach Artikel 30 wählt die Anstellungsbehörde aus dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber, das aufgrund des Auswahlverfahrens aufgestellt wird, die Bewerber aus, mit denen sie die freien Stellen besetzt. Sie muß also die in diesen Vorschriften erscheinenden Begriffe Auswahlverfahren und Auswahl miteinander in Einklang bringen.
Sie braucht sich zwar bei ihrer Auswahl nicht streng an die Rangfolge der Eignungsliste zu halten, sondern kann davon abweichen, wenn nach ihrem Ermessen Gründe hierfür vorliegen, die sie dann vor dem Gerichtshof anzugeben hat. Dabei darf sie aber nicht so weit gehen, daß sie den Begriff des Auswahlverfahrens aushöhlt, indem sie sich ohne wichtige Gründe weit vom Ergebnis dieses Verfahrens entfernt. Die Gründe, die im vorliegenden Fall angegeben wurden, sind keine solchen wichtigen Gründe. Die Nichteinsteilung des am besten beurteilten Bewerbers kann nicht mit dessen Vortrefflichkeit begründet werden.
Die Behauptung der Beklagten, sie habe sich bei ihrer Auswahl von der längeren Berufserfahrung des eingestellten Bewerbers leiten lassen, ist nicht schlüssig. Nach Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d des Anhangs III zum Statut sind in der Stellenausschreibung die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen … praktischen Erfahrungen anzugeben. Nach Artikel 5 des genannten Anhangs III hat der Prüfungsausschuß das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen,die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Wenn er also den Bewerber Serio zum Auswahlverfahren zuließ, so hatte er damit über die erforderlichen praktischen Erfahrungen entschieden und der Kommission die Möglichkeit genommen, die spätere Nichternennung des Bewerbers lediglich mit dessen unzureichender Erfahrung zu begründen. Der zu besetzende Dienstposten war außerdem eine Verwaltungsratsplanstelle der Laufbahn A 7 — A 6, in der sich der Beamte — im allgemeinen ein Anfänger — unter der Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten allmählich einarbeitet. Ausweislich der Akten ist der Kläger drei Jahre lang als Jurist in der Patentabteilung des Montecatini-Konzerns tätig gewesen und hat ein Jahr als Bediensteter auf Zeit beim Europäischen Parlament gearbeitet. Mangelnde Berufserfahrung, die die Beklagte im Laufe des Verfahrens geltend gemacht hat, um die Nichteinstellung des Klägers zu rechtfertigen, läßt sich daher nicht feststellen, zumal seinerzeit eine andere Begründung für die Ablehnung des Klägers gegeben worden ist.
Die Kommission kann sich auch nicht damit verteidigen, daß sie in ihrer Auswahl vollkommen frei gewesen sei, nachdem sie einmal eine Einstellungsreserve gebildet hatte. Nach der von der Kommission veröffentlichten allgemeinen Stellenausschreibung (Amtsblatt vom 22. Juni 1964) [wird] dieses Verzeichnis (das heißt das Verzeichnis der geeigneten Bewerber) … der Anstellungsbehörde zugeleitet, die aus der Zahl der aufgeführten Bewerber diejenigen auswählt, die eingestellt, beziehungsweise — im Falle der Aufstellung einer Einstellungsreserveliste — in diese Liste aufgenommen werden sollen. Die Kommission hat also eine erste Auswahl schon getroffen, indem sie die Bewerber in die Einstellungsreserveliste aufnahm. Sie kann sich daher nicht mehr auf einen Ermessensspielraum berufen, um ihre schon getroffene Wahl weitgehend wieder umzustoßen.
Nach allem hat die Beklagte gegen die Artikel 27, 29 und 30 des Beamtenstatuts verstoßen. Die Einstellung des Bewerbers Petrucco auf der Planstelle in Karlsruhe ist daher aufzuheben.
C — Zum Schadensersatzantrag
Der Kläger beantragt, ihm für den Einkommensverlust, den er durch seine Nichternennung erlitten habe, Schadensersatz zuzuerkennen.
Unter den gegebenen Umständen hat sich die Beklagte durch die Ablehnung der Bewerbung des Klägers mit der fehlerhaften Begründung, die dafür gegeben wurde, eines Amtsfehlers schuldig gemacht, der einen zum Schadensersatz verpflichtenden Schaden verursacht hat. Dieser Schaden wird ex aequo et bono auf einhundertfünfzigtausend belgische Franken festgesetzt.
D — Zu den sonstigen Anträgen des Klägers
Der Kläger beantragt noch anzuordnen, daß die Beklagte ihn mit rückwirkender Kraft auf einer der freien Planstellen einzustellen habe. Es obliegt der Beklagten, das Aufhebungsurteil zu vollziehen. Der Gerichtshof kann nicht in die Vorrechte der Anstellungsbehörde eingreifen und dieser Anordnungen erteilen, die deren Wahl festlegen. Die Beklagte ist berufen, ihre Wahl unter strenger Einhaltung der Statutsvorschriften vorzunehmen. Die Kontrolle des Gerichtshofes beschränkt sich auf die Prüfung der Art und Weise, in der die Anstellungsbehörde zu ihrer Entscheidung gelangt ist.
Der Antrag ist daher abzuweisen.
E — Zum Zwischenstreitantrag auf Vorlegung von Urkunden
Der Kläger hat am 1. September 1966 beantragt anzuordnen, daß die Beklagte acht Urkunden vorzulegen habe.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung von sich aus die Bewerbungsakten Serio und Petrucco vorgelegt. Damit hält der Gerichtshof den Sachverhalt für hinreichend aufgeklärt und ist der Auffassung, daß keine Veranlassung besteht, die Vorlegung weiterer Urkunden anzuordnen.
III. Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinen Anträgen im wesentlichen durchgedrungen ist, hätte die Beklagte an sich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.
Der Kläger hat jedoch am 3. Oktober 1966 seinen Antrag auf einstweilige Anordnung (62/65 R) zurückgenommen, mit dem er die Aussetzung der angefochtenen Einstellung der beiden Bewerber anstrebte. Die Rücknahme wurde veranlaßt durch die Erklärung der Beklagten, die beiden Einstellungsverfügungen seien bereits am 29. Juli 1966 ergangen.
Zur Rücknahme seines Antrags war der Kläger wegen dessen verspäteter Einreichung genötigt. Da nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in den im Statut genannten Rechtsstreitigkeiten mit ihren Beamten ihre Kosten selbst tragen, hat der Kläger in der einstweiligen Anordnungssache 62/65 R seine eigenen Auslagen zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 151 und 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,
aufgrund des Statuts der Beamten der EAG, insbesondere seiner Artikel 7, 27 bis 30, 90 und 91,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Ernennung des Herrn Eugenio Petrucco zum Verwaltungsrat in der Personalverwaltung der Forschungsanstalt Karlsruhe der Gemeinsamen Kernforschungsstelle wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150000,— bfrs Schadensersatz zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Auslagen des Klägers in der einstweiligen Anordnungssache 62/65 R.