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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.11.1966 – C-3/66
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1966:50
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Durch Verfügung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 13. November 1965 wurde dem Kläger, einem Beamten dieses Organs, mit Wirkung vom 1. Dezember gleichen Jahres ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Beamtenstatuts zugesprochen. Der Kläger beantragt, diese Verfügung aufzuheben; gleichzeitig richtet sich seine Klage, soweit erforderlich, gegen die Entscheidungen über die Einsetzung und die Zusammensetzung des Ausschusses, der über seinen Fall entschieden hat, sowie gegen den Bericht dieses Ausschusses.
Die tatsächlichen Umstände, unter denen es zu der angegriffenen Maßnahme kam, sind Ihnen aus dem Sitzungsbericht und der von Ihnen durchgeführten Zeugenvernehmung hinreichend bekannt, weshalb ich vorerst nicht darauf eingehen werde.
Ich muß aber zunächst zwei Einwendungen zurückweisen, die die Beklagte gegen die Zulässigkeit der Klage erhebt, obwohl sie die Entscheidung über diese Frage schließlich in Ihr Ermessen stellt.
Sie rügt erstens, daß der Kläger sein Klagebegehren nicht auf einen Mangel der Zurruhesetzungsverfügung selbst, sondern auf die angebliche Rechtswidrigkeit des ihr vorangegangenen Verfahrens stütze. Hierüber wurde schon seit Beginn dieses Verfahrens gestritten, weshalb der Kläger schon am 22. Oktober 1964 beim Präsidenten des Europäischen Parlaments eine Beschwerde einreichte. Dieses rein persönlich gehaltene private Schreiben dürfte aber nicht als eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts anzusehen sein. Außerdem hat nach ständiger Rechtsprechung der Kläger stets die Möglichkeit, gegenüber der ihn beschwerenden Endentscheidung, also hier der Versetzung in den Ruhestand, auch die Mängel geltend zu machen, mit denen das vorbereitende Verfahren nach seiner Ansicht behaftet war.
Zweitens meint die beklagte Partei, der Kläger habe sich offensichtliche Lücken des Statuts zunutze machen wollen, um die nach seinem Gesundheitszustand gebotene Versetzung in den Ruhestand zu verhindern. Er habe es insbesondere abgelehnt, einen Arzt mit seiner Vertretung im Invaliditätsausschuß zu beauftragen, wozu er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen sei. Durch seine hierdurch betriebene Obstruktion habe er die Rechte aus Artikel 91 des Statuts verwirkt. Seine Klage erweise sich damit als mißbräuchlich. Dem ist entgegenzuhalten, daß Sie nach Artikel 91 jeden Rechtsstreit zwischen einem Organ und einem seiner Bediensteten entscheiden müssen, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer den Bediensteten beschwerenden Verfügung geht, was vorliegend der Fall ist. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Haltung des Klägers — die ich im Zusammenhang mit den von ihm erhobenen Rügen zu prüfen haben werde — betrifft die Begründetheit der Klage und hat auf die Zulässigkeit keinen Einfluß.
Welche Vorschriften des Statuts und seiner Anhänge sind nun für den vorliegenden Fall einschlägig? Nach Artikel 59 erhält ein Beamter, der nachweist, daß er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, ipso iure Krankheitsurlaub. Während dieses Urlaubs — dessen Dauer nicht begrenzt ist, der aber notwendigerweise vorübergehend sein muß — befindet sich der Beamte in der dienstrechtlichen Stellung des aktiven Dienstes im Sinne des Statuts. Der Urlaub endet, sobald der Betroffene wiederhergestellt ist und seinen Dienst tatsächlich wieder aufnehmen kann, oder aber wenn der Invaliditätsausschuß feststellt, daß er dauernd voll dienstunfähig ist und ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann. Er wird dann in den Ruhestand versetzt (Artikel 53) und erhält ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, dessen Höhe sich nach Artikel 78 bestimmt.
Soweit die materiellen Vorschriften. Was das Verfahren anbelangt, so kann es der erkrankte Beamte — oder ein Angehöriger von ihm — sein, der die Hoffnung auf Gesundung aufgibt und deshalb die Dienstunfähigkeit feststellen lassen will, um das Ausscheiden aus dem Dienst zu ermöglichen. Dieser Fall ist in den Vorschriften nicht erwähnt, aber es ist selbstverständlich, daß die Verwaltung auf Antrag des Betroffenen' den Ausschuß einberufen muß. Es kann auch der Fall eintreten, daß bei längerer Abwesenheit des Beamten das Organ selbst tätig wird, weil es die Planstelle des Betroffenen tatsächlich besetzt zu sehen wünscht. Nach Artikel 59 des Statuts kann die Anstellungsbehörde, wenn der Krankheitsurlaub eines Beamten während eines Zeitraums von drei Jahren insgesamt zwölf Monate überschreitet, den Ausschuß mit dem Fall befassen (sie ist hierzu aber nicht verpflichtet).
Das recht eigentümliche Verfahren, in dem dieser Ausschuß bestellt wird, ist Ihnen bekannt. Der erste der drei Ärzte, aus denen er besteht, wird vom Präsidenten des Gerichtshofes, der zweite vom Betroffenen und der dritte im gegenseitigen Einvernehmen der beiden ersteren bestellt. Dieses Verfahren kann nur dann normal ablaufen, wenn der betroffene Beamte mitarbeitet. Es findet seine Ergänzung darin, daß der Beamte das Recht hat, dem Ausschuß Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes oder beliebiger anderer Ärzte vorzulegen.
Bei der Bestellung und Tätigkeit des Ausschusses sind also die Interessen des Beamten aufs beste gewahrt. Es würde aber zu weit gehen, wollte man behaupten, daß die Einberufung des Ausschusses nur im Interesse des Beamten vorgesehen sei. Da die zu entscheidende Frage rein medizinischer Art ist, wollte man sie von Ärzten statt von Beamten entscheiden lassen. Hierin kommen eine Garantie für den Beamten und das Streben nach einer sachgerechten Regelung und einer geordneten Venvaltungsführung zum Ausdruck.
Hervorzuheben ist, daß die von der Anstellungsbehörde zu treffende Entscheidung von den Schlußfolgerungen des Ausschusses, die der Behörde nach Artikel 9 des Anhangs II vorzulegen sind, so weitgehend abhängt, daß von einer gebundenen Entscheidungsbefugnis der Anstellungsbehörde gesprochen werden kann. Das Organ ist verpflichtet, auf Beamte, die vom Ausschuß als dauernd dienstunfähig anerkannt sind, aber auch nur auf diese, die Artikel 53 und 78 anzuwenden. Umgekehrt kann es einen Bediensteten, dessen Fall der Ausschuß nicht zu prüfen hatte oder den er nicht als dauernd dienstunfähig anerkannt hat, nicht in den Ruhestand versetzen.
Der Sachverhalt ist bekannt: Das gesamte Klagevorbringen stellt auf die Bedingungen ab, unter denen der Ausschuß gebildet wurde.
1. Angesichts der hartnäckigen Weigerung des Klägers, einen Arzt mit seiner Vertretung im Ausschuß zu beauftragen, bestellten der Präsident der Ärztekammer des Großherzogtums und die Dienststellen des Europäischen Parlaments gemeinsam Dr. Stein, einen ehemaligen behandelnden Arzt des Klägers. Dieser bestellte dann zusammen mit dem vorher vom Präsidenten des Gerichtshofes ausgewählten Dr. Eloi Welter als drittes Ausschußmitglied Dr. Roger Welter, ebenfalls einen früheren behandelnden Arzt des Klägers.
Dieses Verfahren entspricht nicht der Vorschrift des Anhangs II Artikel 7, erklärt sich aber aus dem Verhalten des Klägers. Der Kläger gibt dies zu und erklärt in seiner Erwiderung, daß die ihm nach diesem Artikel 7 zustehende Wahl eines Arztes keine ihm vom Statut auferlegte Verpflichtung darstellt und ihm ebensowenig aufgezwungen werden kann wie die Mitwirkung an einem von ihm mißbilligten Verfahren. Hiervon ausgehend gelangt er zu dem Schluß, es liege eine Lücke des Statuts vor, keine gemeinschafts- oder landesrechtliche Vorschrift ermächtige aber den Präsidenten der Ärztekammer, sich in die Bestellung eines Mitglieds des Ausschusses einzuschalten, oder den auf diese Weise gewählten Arzt, bei der Bestellung des dritten Mitglieds dieses Ausschusses mitzuwirken. Die durch das entgegengesetzte Verfahren begangene Unregelmäßigkeit habe um so größeres Gewicht, da die beiden behandelnden Ärzte des Klägers zwangsläufig ihre Schweigepflicht hätten verletzen müssen, indem sie ohne seine Zustimmung an den Arbeiten des Ausschusses teilnahmen. Soweit die Ausführungen der Klageschrift zur ersten Rüge.
Aber dieses Vorbringen beruht auf einer falschen Voraussetzung. Zwar konnte der Kläger den von ihm zu bestellenden Arzt frei wählen, doch war er gehalten, auf Verlangen des Organs einen Arzt zu bestellen, um die Bildung des Ausschusses zu ermöglichen. Hierzu bestand für ihn eine echte Verpflichtung, und er machte sich, wie die beklagte Partei bemerkt, durch seine Weigerung, dieser Verpflichtung zu genügen, einer Dienstpflichtverletzung schuldig. Seine Weigerung darf das vom Statut vorgesehene Verfahren nicht lahmlegen. Zu fragen ist dann lediglich, wie der Untätigkeit des Beamten, dessen Mitwirkung grundsätzlich für die normale Abwicklung des Verfahrens erforderlich ist, begegnet werden kann.
Verschiedene Lösungen kommen in Frage.
Zum Beispiel: Das Organ wird durch diese Untätigkeit seiner Verpflichtung, ein Gutachten von einer außenstehenden Person einzuholen, ledig und kann seine Entscheidung nach den verfügbaren Unterlagen allein treffen. Oder: Wird die Bildung des Ausschusses durch die Haltung des Beamten verhindert, so hält die Verwaltung sich an das vom Präsidenten des Gerichtshofes bereits bestellte einzige Mitglied und braucht nur das Gutachten dieses Arztes einzuholen. Aber diese Radikallösungen stoßen beide auf ernsthafte Bedenken. Bei der ersten bleibt unberücksichtigt, daß es sich um eine medizinische Frage handelt, deren Entscheidung Beamten ohne Fachkenntnisse zu überlassen nicht wünschenswert sein kann. Bei der zweiten wird übersehen, welches Gewicht das Statut darauf legt, daß dem Organ ein gemeinsames Gutachten mehrerer Ärzte erstattet wird. Ein Gutachten eines einzigen Arztes hat nicht das gleiche Gewicht wie eines, das aus dem Zusammentreffen mehrerer Meinungen hervorgeht.
Daher glaube ich, daß das Parlament dem Geist des Statuts gerecht geworden ist, indem es versucht hat, um jeden Preis den in Anhang II vorgesehenen Dreierausschuß zu bilden. Daraus, daß es sich zu diesem Zweck an den Präsidenten der Ärztekammer gewandt hat, der nicht kompetent gewesen sei, ist dem Parlament kein begründeter Vorwurf zu machen. Einer solchen Persönlichkeit kann, mag ihr auch die Kompetenz im Rechtssinne fehlen, doch die moralische Autorität nicht abgesprochen werden, einen Namen auswählen oder vorschlagen zu können.
Indessen bleibt bestehen — das ist zweifellos ein heiklerer Punkt —, daß das zweite und dritte Mitglied des Ausschusses frühere behandelnde Ärzte des Beamten waren, dessen Fall sie zu prüfen hatten. Entgegen der Meinung des Klägers ist es aber nicht evident, daß diese Ärzte sich über seinen Zustand nicht hätten äußern können, ohne zwangsläufig ihre Schweigepflicht zu verletzen, von der nur er sie entbinden konnte. Dem Ausschuß lagen die Krankheitsakten vor, die ihm das Parlament übermittelt hatte. Wir wissen zwar nicht, aus welchen Unterlagen diese Akten bestanden, doch ist uns bekannt, daß ein Beamter, der sich im Krankheitsurlaub befindet, nach dem Statut verpflichtet ist, ärztliche Atteste vorzulegen, und daß er jeder ärztlichen Kontrolle unterstellt werden kann, die von dem Organ eingerichtet wird. Aus diesen Unterlagen ließen sich Schlüsse ziehen, ohne daß die Mitglieder des Ausschusses notwendigerweise ihre als behandelnde Ärzte erlangten Kenntnisse verwenden mußten. Ich glaube daher nicht, daß unter den besonderen Umständen des Falles ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs II zum Statut vorliegt.
2. Der Kläger macht ferner geltend, er habe durch die Bestellung von zwei seiner behandelnden Ärzte (richtiger: seiner früheren behandelnden Ärzte) den zusätzlichen Schutz von Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs II verloren. Dies trifft nicht zu. Denn unabhängig von der Zusammensetzung des Ausschusses behielt der Patient die Möglichkeit, diesem Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes als auch derjenigen Ärzte vorzulegen, die er gegebenenfalls hinzugezogen hat, um mit den Worten des vom Kläger angeführten Artikels zu sprechen.
3. Der Kläger wendet sich sodann gegen die Arbeitsweise des Ausschusses und gegen dessen Schlußfolgerungen, aufgrund deren die beklagte Partei die Zurruhesetzung verfügt hat.
Im ersten Punkt kann ich dem Kläger nicht folgen. Es ist Sache des Ausschusses, seine Arbeiten, die nach Artikel 9 Absatz 3 geheim sind, nach eigenem Gutdünken zu führen. Die Vorschrift verpflichtet den Ausschuß insbesondere nicht, den Beamten zu untersuchen; entgegen der Ansicht des Klägers lassen sich das Bestehen und die Folgen vieler Leiden auch nach Aktenlage beurteilen.
Dagegen ist klar, daß die Schlußfolgerungen des Ausschusses, von denen im gleichen Artikel die Rede ist, schon ihrem Begriffe nach die Auffassung wenn nicht aller, so doch wenigstens der Mehrheit der Ausschußmitglieder widerspiegeln müssen. Aus den Gründen, die er Ihnen erschöpfend dargelegt hat, bestreitet aber der Kläger, daß dies vorliegend der Fall gewesen sei.
Dem vom Präsidenten des Ausschusses am 5. November 1965 erstellten und unterzeichneten Bericht war zweierlei zu entnehmen:
daß der Ausschuß übereinstimmend das Leiden des Patienten für unheilbar und diesen für dauernd voll dienstunfähig angesehen habe, so daß er sein Amt nicht wahrnehmen könne;
daß die beiden anderen Mitglieder des Ausschusses sich geweigert hätten, das Beratungsprotokoll zu unterzeichnen.
Die beiden Teile dieses Berichtes sind nicht notwendigerweise widersprüchlich: Es sei nur an die Möglichkeit gedacht, daß die Weigerung, das Schriftstück zu unterzeichnen, auf anderen Gründen beruhen konnte als Meinungsverschiedenheiten über die sachlichen Schlußfolgerungen, den einzigen Punkt, der für die spätere Entscheidung des Parlaments maßgebend war.
Sie haben die Frage indessen für genügend wichtig und zweifelhaft erachtet, um von Amts wegen zu beschließen, die drei Ausschußmitglieder als Zeugen zu vernehmen. Nach Anhörung von Dr. Stein und Dr. Roger Welter und nach Einsichtnahme in die schriftliche Erklärung des Ausschußvorsitzenden, der wegen seines Gesundheitszustands nicht erscheinen konnte, glaube ich nicht mehr, daß sich die zunächst möglich erschienene wohlwollende Auslegung des Wortlauts des Berichtes aufrechterhalten läßt.
Ich will mich nicht weiter zu den Einzelheiten der beiden Zeugenaussagen äußern, in denen gewisse Unstimmigkeiten und in einigen Punkten eine gewisse Zurückhaltung festzustellen wären. Unwichtig ist insbesondere die Frage, aus welchem Grund und unter welchem Einfluß diese Ärzte sich zu der von ihnen im Ausschuß eingenommenen Haltung verpflichtet glaubten. Es ist auch nicht an mir zu beurteilen, ob sie diese Haltung mit Recht einnahmen. Erstaunlich kann man es jedoch finden, daß sie es nicht für erforderlich hielten, nach Kenntnisnahme von dem Bericht bei dessen Verfasser die ihnen unterstellten Standpunkte, von denen sie heute abrücken, richtigzustellen.
Maßgebend sind allein die Aussagen, die Sie gehört haben und die im wesentlichen auf das gleiche hinauslaufen. Nach Aussage von Dr. Roger Welter trifft es nicht zu, daß der Ausschuß zu irgendeiner Einigung über den Gesundheitszustand des Klägers gelangt sei. Mit etwas anderen Worten erklärte Dr. Stein, der Ausschuß habe keine Feststellungen getroffen; der Zeuge habe es daher abgelehnt, den Bericht zu unterzeichnen, weil dieser nicht der wirklichen Lage entsprochen habe. Beide bestreiten somit, daß der Ausschuß zu einer einstimmigen oder auch nur mehrheitlichen Auffassung über die Dienstunfähigkeit des Klägers gelangt sei.
Vergleichen wir dies nun mit der Ihnen von Dr. Eloi Welter übermittelten schriftlichen Erklärung. Gewiß findet sich da zunächst eine kurze Zusammenfassung des Berichtes dieses Zeugen vom 5. November 1965, aber nach einem Hinweis darauf, daß seine beiden Kollegen sich geweigert hätten, diesen Bericht zu unterzeichnen, schließt der Präsident des Ausschusses mit einem Absatz, den ich wörtlich zitieren muß: Die Feststellung der dauernden völligen Dienstunfähigkeit, die sich nach meiner Überzeugung bei unserer Zusammenkunft am 22. September 1965 ergeben hatte, [ist] nur für denjenigen verbindlich, der sie unterzeichnet hat. Liegt darin nicht das Eingeständnis, daß von Anfang an ein Mißverständnis vorlag? Dr. Eloi Welter hat zunächst angenommen, daß seine Kollegen über die Hauptfrage, die Dienstunfähigkeit des Klägers, mit ihm einig seien; er war zunächst davon überzeugt, aber er ist es jetzt nicht mehr.
Hieraus ergeben sich nach meiner Auffassung zwingend folgende Schlüsse: durch das Hinfälligwerden der Schlußfolgerungen des Berichtes verliert die Zurruhesetzungsverfügung, die die beklagte Partei aufgrund des ihr vorgelegten Berichtes glaubte erlassen zu müssen, ihre Rechtsgrundlage.
Diese Verfügung verfällt demnach der Aufhebung, ohne daß auf die letzte Rüge einzugehen wäre. Diese Rüge ist meines Erachtens übrigens unbegründet. Der Kläger wirft dem Ausschuß vor, er habe nicht, wie es nach Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs VIII geboten sei, genau geprüft, ob der Kläger in der Lage sei, andere Ämter seiner Laufbahn wahrzunehmen. Die Feststellungen des Ausschusses lassen jedoch — falls es darauf ankommt — erkennen, daß der Kläger wegen seines Leidens außerstande ist, überhaupt irgendein Amt wahrzunehmen.
Ich verkenne nicht, daß die Lösung, die ich Ihnen vorschlage, in mancher Hinsicht unbefriedigend sein mag. Die Entscheidung des italienischen Parlaments, das seinerseits den Kläger aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt hat, die Tatsache, daß dieser niemals ausdrücklich behauptet hat, er sei in der Lage, seine Tätigkeit in naher Zukunft wieder aufzunehmen, und die Hartnäckigkeit, mit der er die Bildung des Ausschusses, der über seinen Fall befinden sollte, zu verhindern suchte, könnten vermuten lassen, daß er tatsächlich dauernd dienstunfähig ist. Aber die Frage, von der die angefochtene Entscheidung abhing, war im wesentlichen eine medizinische Frage. Wir dürfen das Urteil der Ärzte nicht durch unser eigenes ersetzen. Wenn das Organ, wie ich ausgeführt habe, andererseits auch berechtigt war, den Widerstand des Klägers zu übergehen, so blieb es dennoch verpflichtet, die Zustimmung des Invaliditätsausschusses einzuholen. Diese Bedingung ist im Statut zu eindeutig vorgesehen, als daß man über sie hinweggehen könnte.
Außer der Nichtigerklärung beantragt der Kläger noch, ihm Schadensersatz in einer von ihm geschätzten Höhe von 120000,— bfrs zuzuerkennen, wovon 100000,— bfrs für den immateriellen Schaden stehen, den er durch seine Versetzung in den Ruhestand erlitten haben will. Dieser Schaden ist ebensowenig erwiesen wie der materielle Schaden, der durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung entfällt. Die diesbezüglichen Klageanträge sind daher abzuweisen.
Ich beantrage,
die Verfügung vom 13. November 1965, durch die der Präsident des Europäischen Parlaments den Kläger in den Ruhestand versetzt hat, aufzuheben,
die weiteren Klageanträge abzuweisen
und die Kosten des Verfahrens dem Europäischen Parlament aufzuerlegen.