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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1966 – C-3/66

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1966:55

In dem Rechtsstreit 3/66

HERR CESARE ALFIERI,

Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, 81, rue d'Anvers,

Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, Luxemburg, 84, Grand'rue, zugelassen beim Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg,

Klagepartei,

gegen

EUROPÄISCHES PARLAMENT,

vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord als Bevollmächtigten,

Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, 22, Côte d'Eich,

beklagte Partei,

wegen

Aufhebung insbesondere der Verfügung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 13. November 1965, durch die der Kläger in den Ruhestand versetzt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten R. Monaco,

der Richter A. M. Donner und W. Strauß (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

A — Allgemeines

Der Kläger ist abgeordneter Beamter des italienischen Parlaments; er wurde am 1. Juli 1958 vom Europäischen Parlament eingestellt.

Am 8. Mai 1959 erkrankte er schwer. Seither blieb er wegen seiner Krankheit dem Dienst an insgesamt 1666 Tagen fern.

Zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Beamtenstatuts war er Rekonvaleszent, weshalb seine Überleitung ins Beamtenverhältnis zurückgestellt wurde. Er wurde indessen am 1. Februar 1963 übergeleitet, obwohl er eine schwere Operation hinter sich hatte.

Im August 1963 erlitt der Kläger einen ersten und im August 1964 einen zweiten Rückfall; seither hat er seinen Dienst nicht wieder aufgenommen.

Durch Dekret des Präsidenten der italienischen Abgeordnetenkammer vom 25. Februar 1966 wurde der Kläger aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung vom 1. März 1966 in den Ruhestand versetzt.

B — Verlauf des von der beklagten Partei eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

1. Am 12. Oktober 1964 richtete der Generalsekretär des Europäischen Parlaments (nachstehend Generalsekretär) an den Kläger ein Schreiben, in dem er

ihm mitteilte, daß der Präsident des Parlaments beschlossen habe, seinen Fall dem in Artikel 59 des EWG- und EAG-Beamtenstatuts vorgesehenen Invaliditätsausschuß vorzulegen;

ihm bekanntgab, daß der Generalsekretär gemäß Artikel 7 des Anhangs II zum Statut den Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gebeten habe, einen Arzt als Mitglied dieses Ausschusses zu bestellen;

ihn aufforderte, seinerseits einen Arzt zu seinem Vertreter in dem Ausschuß zu bestellen.

Mit Antwortschreiben vom 13. Oktober weigerte sich der Kläger, dieser Aufforderung nachzukommen, und erklärte unter anderem: Ich würde mich dadurch einem fachlichen Urteil aussetzen, das zu meiner Versetzung in den Ruhestand führen könnte. In der Folgezeit bekräftigte er diese Weigerung in zahlreichen Schreiben. Er hat sie auch bis heute aufrechterhalten.

2. Am 16. Oktober 1964 wiederholte der Generalsekretär seine Aufforderung mit dem Hinweis, daß die Weigerung des Klägers die Bildung und das Tätigwerden des Invaliditätsausschusses nicht verhindern könne.

Hierauf erläuterte der Kläger seinen Standpunkt in einem an den Präsidenten des Parlaments gerichteten Schreiben mit der Erklärung, er tue dies lediglich im Sinne von Artikel 90 des Statuts.

In seinem Antwortschreiben vom 6. November 1964 ermahnte der Präsident den Kläger auf das eindringlichste, der Aufforderung des Generalsekretärs nachzukommen, da anderenfalls eine Bestellung von Amts wegen ins Auge gefaßt werden müßte.

3. Mit Schreiben vom 21. Januar 1965 bat das Parlament den Präsidenten des Gerichtshofes, entweder anstelle des Klägers einen Arzt mit der Interessenvertretung des Klägers zu beauftragen oder mitzuteilen, welches Verfahren am geeignetsten wäre.

Hierauf erwiderte der Präsident des Gerichtshofes mit einem Schreiben vom 1. Februar 1965, in dem er

erklärte, er könne dem Ersuchen insbesondere deshalb nicht stattgeben, weil derzeit in anderer Sache ein Rechtsstreit des Klägers gegen das Parlament anhängig sei,

dem Parlament vorschlug, dem Kläger eine letzte Frist zu setzen und ihm anzukündigen, daß das Parlament, falls er seine Weigerung aufrechterhalten sollte, mit dem Rat der Ärztekammer Verbindung aufnehmen werde, um von Amts wegen einen Arzt zu bestellen.

4. Am 5. Februar 1965 schrieb der Generalsekretär in diesem Sinne an den Kläger und setzte ihm eine Frist von zwei Wochen.

Der Kläger antwortete ablehnend. Daraufhin bat das Parlament mit Schreiben vom 25. Februar 1965 den Präsidenten der Ärztekammer Luxemburg, einen Arzt mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Invaliditätsausschuß zu beauftragen. Als Anhaltspunkte für seine Wahl nannte das Parlament dem Präsidenten die Namen der Ärzte, die den Kläger zu verschiedenen Zeitpunkten seiner Krankheit behandelt hatten; diese Liste enthielt unter anderen die Namen von Dr. Roger Welter und Dr. Pierre Stein.

Am 13. März 1965 kam der Präsident der Ärztekammer dieser Bitte nach und schlug Dr. Stein vor, der sich bereit erklärt hat, diesen Auftrag anzunehmen.

5. In der Zwischenzeit richtete der Rechtsberater des Klägers, Rechtsanwalt Elvinger, am 8. März 1965 ein Schreiben an das Parlament, worin er unter anderem

erklärte, das Parlament sei weder berechtigt, den Kläger zur Bestellung eines Arztes zu zwingen, noch selbst von Amts wegen eine Bestellung vorzunehmen;

bestritt, daß der Präsident der Ärztekammer befugt sei, bei einer solchen Bestellung mitzuwirken;

erklärte, der Kläger sehe die befristete Aufforderung vom 5. Februar 1965, die Bestellung und alle Maßnahmen des Invaliditätsausschusses sowie ganz allgemein alle Maßnahmen als nichtig an, die auf eine Dienstunfähigkeitserklärung abzielten.

6. Dr. Eloi Welter — der vom Präsidenten des Gerichtshofes bestellt worden war (vgl. oben Ziff. 1) — wurde durch Schreiben des Parlaments vom 19. März 1965

von der Bestellung des Dr. Pierre Stein unterrichtet,

gebeten, sich mit Dr. Stein in Verbindung zu setzen, um im Einvernehmen mit ihm einen dritten Arzt zu bestellen (Artikel 7 des Anhangs II zum Statut).

7. Mit Schreiben vom 26. März 1965 unterrichtete der Generalsekretär den Kläger von dieser Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses, von der Zusage des Dr. Stein und davon, daß die beiden genannten Ärzte einen dritten Arzt bestellen würden.

Am 6. April 1965 richtete der Rechtsberater des Klägers ein Schreiben an den Generalsekretär, worin er

auf dem Standpunkt beharrte, den er in seinem Schreiben vom 9. März 1965 eingenommen hatte;

die Überzeugung vertrat, daß Dr. Pierre Stein diesen Auftrag sicherlich ablehnen wird, sobald er erfährt, daß er ihm gegen den Willen desjenigen erteilt worden ist, den er angeblich vertreten soll, dies um so mehr, als es ihm schwerlich möglich sein würde, zumindest bei seiner persönlichen Meinungsbildung nicht von den Kenntnissen auszugehen, die er in seiner Eigenschaft als behandelnder Arzt erlangt hat, womit er gezwungen wäre, seine Schweigepflicht zu verletzen;

mitteilte, daß er dem Präsidenten der Ärztekammer und Dr. Stein eine Abschrift dieses Schreibens zusenden werde;

erklärte, daß sein Klient innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Gerichtshof Klage gegen die ihn nach seiner Ansicht beschwerenden Entscheidungen erheben wird.

8. Der Generalsekretär richtete am 14. April 1965 ein Schreiben an den Kläger, worin er

den im Schreiben vom 6. April 1965 vertretenen Auffassungen entgegentrat,

dem Kläger letztmalig eine Frist von zwei Wochen setzte, um selbst einen Arzt seiner Wahl zu bestellen.

Für diese Fristsetzung gab das Schreiben folgende Begründung:

Seit Ihrem Schreiben … vom 6. April ist eine neue Tatsache … eingetreten; der Gerichtshof hat sein Urteil [nämlich in der Rechtssache 35/64] erlassen. Obwohl nach unserer Auffassung niemals ein Zusammenhang zwischen diesem Rechtsstreit und dem Verfahren auf Feststellung der Dienstunfähigkeit bestanden hat, haben Sie diese beiden Dinge stets miteinander verbinden wollen und Ihre Weigerung, einen Arzt Ihrer Wahl zu bestellen, bisher mit der Anhängigkeit dieses Rechtsstreits begründet. Da dieser Grund nunmehr entfällt, wäre es angebracht, daß Sie Ihren Standpunkt überprüfen.

Am 4. Mai 1965 teilte das Parlament Dr. Eloi Welter mit, daß der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und bat ihn, das Verfahren weiterzuführen und zu beschleunigen.

9. Am 10. Juni 1965 schrieb Dr. Stein an den Kläger:

Ich kann Ihnen … versichern, daß ich Ihrem Wunsch gemäß meine Teilnahme an dem Ausschuß, der im Auftrag der Verwaltung Ihren, Gesundheitszustand' überprüfen soll, absagen werde. Sie haben somit in dieser Hinsicht nichts zu befürchten.

10. Die Ärzte Dr. Eloi Welter und Dr. Pierre Stein hatten als dritten Arzt Dr. Roger Welter bestellt; unter Berufung auf seine Eigenschaft als Vorsitzender des Ausschusses forderte ersterer den Kläger, der sich damals im Sanatorium Vianden (Großherzogtum Luxemburg) aufhielt, mit Schreiben vom 17. September 1965 auf, am 24. September 1965 vor dem Ausschuß in Luxemburg zu erscheinen.

Mit Schreiben vom 28. September teilte Dr. Eloi Welter dem Parlament mit, daß der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und sich auch nicht entschuldigt habe.

Indessen teilte der Kläger dem Parlament in einem Schreiben vom 30. September 1965 aus Vianden mit, er sei von einem Dr. Welter telephonisch aufgefordert worden, sich nach Luxemburg zu begeben, sein Gesundheitszustand lasse jedoch eine Reise nicht zu. In seinem weiteren Inhalt wird dieses Schreiben von beiden Parteien verschieden ausgelegt: der Kläger vertritt die Auffassung, er habe seine behandelnden Arzte ermächtigt, dem Vertrauensarzt des Parlaments — der nicht Mitglied des Invaliditätsausschusses war — die Angaben zu machen, die sie mit ihren Standespflichten vereinbaren könnten. Die beklagte Partei behauptet, er habe die Ärzte ermächtigt, alle Angaben über seinen Zustand zu machen.

11. In einem Schreiben vom 4. Oktober 1965 an den Generalsekretär berief sich der Rechtsberater des Klägers auf das genannte Schreiben vom 17. September 1965; ferner

erklärte er, er habe vor diesem Schreiben vernünftigerweise annehmen können, daß das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit in Anbetracht des Schreibens von Dr. Stein vom 10. Juni 1965 ausgesetzt sei,

teilte mit, daß der Kläger unter den gegebenen Umständen von der Zusammensetzung des. Invaliditätsausschusses nicht ordnungsgemäß unterrichtet sei,

bat um Mitteilung, ob das Parlament beabsichtige, das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit weiterzuführen, und wie sich der Ausschuß zusammensetze, und

hielt alle vorher gegen dieses Verfahren erhobenen Einwendungen aufrecht.

Der Generalsekretär antwortete mit Schreiben vom 12. Oktober 1965. Darin

verwies er auf sein Schreiben vom 26. März 1965,

unterrichtete den Rechtsberater des Klägers davon, daß die beiden zuerst bestellten Ärzte ihrerseits Dr. Roger Welter bestellt hätten,

stellte fest, er habe seinerseits keine Mitteilung von dem angeblichen Entschluß des Dr. Stein erhalten, die Teilnahme am Invaliditätsausschuß abzulehnen,

und bat Rechtsanwalt Elvinger, seine Einwendungen gegen die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses unmittelbar an diesen Ausschuß zu richten.

In einem Schreiben vom 15. Oktober 1965 erklärte der Rechtsberater des Klägers insbesondere:

er bestreite, daß der Invaliditätsausschuß zur Zeit besteht;

er sei überrascht, daß Dr. Stein nach seinem Schreiben vom 10. Juni 1965 an der Arbeit des Ausschusses habe teilnehmen können;

er werde dem Generalsekretär eine Abschrift des letztgenannten Schreibens übermitteln.

12. Mit Schreiben vom 5. November 1965 teilte Dr. Eloi Welter dem Generalsekretär folgendes mit:

Der zur Prüfung des Falles Alfieri eingesetzte Invaliditätsausschuß setzt sich wie folgt zusammen: Dr. Stein, bestellt vom Präsidenten der Ärztekammer, ich selbst, bestellt vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, und Dr. Roger Welter, von den beiden vorgenannten Ärzten in gegenseitigem Einvernehmen gewählt; dieser Ausschuß ist am 22. September 1965 zusammengetreten, um den ihm vorgelegten Fall zu prüfen.

Herr Alfieri, der durch eingeschriebenen Brief geladen war, ist nicht erschienen und hat den Empfang der Vorladung auch nicht bestätigt. Da der leitende Arzt des Sanatoriums Vianden, Dr. Pfeiffer, uns versichert hat, daß Herr Alfieri reisefähig sei, da andererseits Herr Alfieri nach den uns vom Vertrauensarzt des Europäischen Parlaments … erteilten Informationen erklärt hatte, er lehne es ab, sich vom Invaliditätsausschuß untersuchen zu lassen, beschlossen wir, nach Aktenlage zu entscheiden.

Diese Akten waren übrigens so beweiskräftig, daß wir zu einer Überzeugung gelangen konnten. Nach unseren Beratungen sind wir einstimmig zu der Auffassung gelangt, daß der Zustand des Kranken infolge der bestehenden Lungen- und Herzinsuffizienz unheilbar geworden ist und daß der Kranke daher als dauernd voll dienstunfähig anzusehen ist, so daß er seinen Dienst im Europäischen Parlament nicht mehr auszuüben vermag.

Als ich später meine beiden Kollegen bat, mit mir das Protokoll unserer Beratungen zu unterzeichnen, lehnten sie dies ab, da sie inzwischen der Rechtsberater des Herrn Alfieri, Rechtsanwalt Elvinger, in einem Schreiben vor den rechtlichen Folgen einer etwaigen Verletzung ihrer Schweigepflicht innerhalb des Invaliditätsausschusses gewarnt hatte.

In einem Schreiben an Rechtsanwalt Elvinger vom 11. Januar 1966 erklärte Dr. Stein: Als ich von dem eigentlichen Zweck des von Dr. Eloi Welter geleiteten Ausschusses erfuhr, lehnte ich jede Mitarbeit kategorisch ab; ich habe zu keinem Zeitpunkt die mich an Herrn Alfieri bindende Schweigepflicht verletzt. Ich habe also an den Schlußfolgerungen, zu denen Dr. Eloi Welter gelangt ist, nicht mitgearbeitet und daher auch das fragliche Protokoll nicht unterzeichnen können und wollen.

13. Durch Verfügung des Präsidenten des Parlaments vom 13. November 1965, die insbesondere auf das vorstehend wiedergegebene Schreiben vom 5. November 1965 verweist, wurde dem Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1965das in Artikel 78 des Statuts vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zugesprochen.

Diese Verfügung sowie das Schreiben von Dr. Eloi Welter vom 5. November stellte der Generalsekretär dem Kläger am 17. November 1965 zu.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1965 erhob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beim Präsidenten des Parlaments Beschwerde gegen diese Verfügung.

14. Am 16. Februar 1966 reichte der Kläger die vorliegende Klage ein.

II. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in der Klageschrift,

die Klage für formgerecht und begründet zu erklären;

die Bestellung und Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses wegen Verletzung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs II zum Statut für rechtswidrig zu erklären;

das Verfahren des Invaliditätsausschusses insbesondere wegen Nichtbeachtung von Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Anhangs II und Artikel 13 des Anhangs VIII für rechtswidrig zu erklären;

demgemäß das anschließende Verfahren, insbesondere den vom 5. November datierenden Bericht des Invaliditätsausschusses, sowie die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand vom 13. November 1965 aufzuheben;

demgemäß den Kläger mit allen sich daraus ergebenden Rechten, insbesondere dem Anspruch auf Gehalt und sonstige Vorteile, wieder in sein Amt einzusetzen;

das Europäische Parlament zur Zahlung der rückständigen Bezüge und zur Gewährung der mit diesen verbundenen sonstigen Vorteile zu verurteilen;

die Wiedergutmachung des vom Kläger erlittenen Schadens durch Gewährung von Schadensersatz anzuordnen, der auf 100000,— bfrs für den immateriellen Schaden und, vorbehaltlich einer Erhöhung, auf 20000,— bfrs für den Zinsverlust und für den Schaden infolge zeitweiliger Nichtverfügbarkeit der fälligen Gehälter und Verzögerung ihrer Auszahlung geschätzt wird;

der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

zur Kenntnis zu nehmen, daß sie die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage ins Ermessen des Gerichtshofes stellt;

die Klage für unbegründet zu erklären;

die Klage abzuweisen;

über die Kosten nach dem geltenden Recht zu entscheiden.

In der Erwiderung und Gegenerwiderung beharren die Parteien auf ihren früheren Anträgen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zur Zulässigkeit

Die beklagte Partei erklärt zwar, sie stelle die Entscheidung über die Zulässigkeit ins Ermessen des Gerichtshofes, meint jedoch, daß zwei Feststellungen der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen:

a) Soweit vor der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand getroffene Maßnahmen gerügt werden, hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, den Gerichtshof früher anzurufen, denn:

die mit der Klage aufgeworfene entscheidende Frage stellte sich seit Beginn des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit;

vor allem habe der Kläger seine diesbezüglichen Einwendungen schon zu Beginn des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit erhoben und eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts bereits am 22. Oktober 1964 eingereicht.

b) Der Kläger könne sich nicht auf Artikel 91 des Statuts berufen, da dies einen Mißbrauch der dort vorgesehenen Klagemöglichkeit bedeuten würde.

Da der Kläger sich systematisch geweigert habe, einen Arzt mit der Vertretung seiner Interessen im Invaliditätsausschuß zu beauftragen, sei die beklagte Partei gezwungen gewesen, auf das angegriffene Ersatzverfahren zurückzugreifen. Die Weigerung habe nicht der Wahrnehmung berechtigter Interessen des Klägers, sondern allein dem Zweck gedient, den ordnungsgemäßen Maßnahmen der beklagten Partei entgegenzuwirken und dadurch zu verhindern, daß der Ausschuß in normaler Weise tätig werden könne.

Die beklagte Partei habe nicht die Möglichkeit gehabt, der Haltung des Klägers durch eine gerichtliche Klage wirksam zu begegnen, da dem Gerichtshof keine entsprechende Zuständigkeit verliehen sei.

Der Kläger entgegnet:

Zu a):

Die vor der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand getroffenen Maßnahmen seien nur vorbereitender Art gewesen und hätten nicht zwangsläufig zu einem solchen Ergebnis führen müssen. Daher könne nur diese Verfügung als ihn beschwerend gelten.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil 35/64 vom 7. April 1965, das zwischen den gleichen Parteien ergangen ist, ausgesprochen habe, stelle die Rechtswidrigkeit früherer Akte nur eine Begründung für die gegen die abschließende Entscheidung gerichteten Anträge dar.

Was das Schreiben vom 22. Oktober 1964 anbelange, so habe der Kläger darin ausdrücklich hervorgehoben, daß sein Vorgehen keinerlei offiziellen Charakter habe und nicht als eine Verwaltungsbeschwerde auszulegen sei.

Zu b)

Die beklagte Partei vermenge auch hier wiederum die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand mit den vorbereitenden Maßnahmen. Der Kläger sei selbstverständlich berechtigt, eine seine Laufbahn beendende Verfügung anzugreifen.

2. Zur Begründetheit

Der Kläger erklärt allgemein: soweit erforderlich, richtet sich die vorliegende Klage auch gegen

die Entscheidung über die Einsetzung des Invaliditätsausschusses, die dem Kläger mit Schreiben des Generalsekretärs vom 12. Oktober 1964 bekanntgegeben wurde;

die Entscheidung über die Bestellung des Invaliditätsausschusses, die dem Kläger durch Schreiben des Generalsekretärs vom 26. März und vom 12. Oktober 1965 bekanntgegeben wurde;

den angeblichen Bericht des Invaliditätsausschusses vom 5. November 1965.

Die beklagte Partei weist gleich zu Beginn darauf hin, daß der Kläger gar nicht die Begründetheit seiner Versetzung in den Ruhestand in Frage stelle, sondern lediglich angebliche Formfehler beanstande.

Erste Rüge: Verletzung von Artikel 7 des Anhangs II zum Statut

Der Kläger führt aus, es gebe keine Vorschrift, wonach der Präsident der Ärztekammer zuständig sei, einen Arzt — hier Dr. Stein — für den Invaliditätsausschuß zu bestellen. Eine solche Bestellung könne auch nicht die unterbliebene Bestellung seitens des betroffenen Beamten ersetzen. Somit sei auch die Bestellung von Dr. Roger Welter rechtswidrig.

Die umstrittenen Maßnahmen seien auch insofern fehlerhaft, als die beiden genannten Personen gegen den Willen des Klägers bestellt worden seien. Es handele sich um Ärzte, die ihn früher behandelt hätten. Sie hätten daher nur unter Verletzung ihrer Schweigepflicht im Ausschuß mitarbeiten können, ein in Artikel 458 des luxemburgischen Strafgesetzbuches behandeltes Vergehen, wobei die in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen Fälle wie den hier vorliegenden nicht deckten.

Der Vorwurf der Obstruktion sei dem Kläger gegenüber nicht gerechtfertigt, da Artikel 7 des Anhangs II zum Statut den Beamten nicht verpflichte, durch Bestellung eines Arztes an einem von ihm mißbilligten Verfahren mitzuwirken. Wenn die beklagte Partei sich Schwierigkeiten gegenübergesehen habe, so hätte sie den Gerichtshof anrufen können, der allein für die Auslegung des Statuts zuständig sei.

Es treffe außerdem nicht zu, daß der Kläger das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand behindert habe, denn Dr. Pierre Stein und Dr. Roger Welter hätten der beklagten Partei nicht mitgeteilt, daß sie den ihnen von dieser zugedachten Auftrag annehmen wollten. Anderenfalls ließe sich schwerlich erklären, warum die beklagte Partei den Kläger noch am 14. April 1965 aufgefordert hätte, einen Arzt seiner Wahl zu bestellen. Außerdem habe Dr. Stein schon am 10. Juni 1965 erklärt, daß er sein Amt niederlege.

Die beklagte Partei entgegnet, der Kläger lasse völlig seine hartnäckige Weigerung außer acht, einen Arzt zu bestellen. Zwar sehe das Statut nicht ausdrücklich vor, welches Ersatzverfahren in solchen Fällen einzuschlagen sei, doch lasse sich nicht leugnen, daß ein solches Verfahren zwingend notwendig sei, da anderenfalls die Planstelle eines Beamten, der als dienstunfähig anzusehen ist, für unbegrenzte Zeit blockiert würde.

Im vorliegenden Fall habe das tatsächlich eingeschlagene Verfahren dem Geist der Statutsvorschriften Rechnung getragen; es sei völlig korrekt gewesen:

Erstens habe das Organ im dienstlichen Interesse, von dem es sich bei seiner Tätigkeit in erster Linie leiten lassen müsse, die praktisch unbesetzte Planstelle möglichst schnell besetzen müssen.

Zweitens befinde sich ein Beamter, der es ablehne, einen Arzt mit seiner Vertretung zu beauftragen, in der Lage desjenigen, der diesen zusätzlichen Rechtsschutz für zwecklos hält. Daher hätte die beklagte Partei sich … an den ersten Arzt halten können, der nicht von dem Organ, sondern vom Präsidenten des Gerichtshofes bestellt wurde — was eine zusätzliche Gewähr für Unparteilichkeit geboten habe —, und hätte auf die Bestellung der beiden anderen verzichten können. Die beklagte Partei habe es indessen vorgezogen, ein anderes Verfahren zu wählen, und sich an die einzigen hierfür in Frage kommenden Stellen gewandt.

Wollte man andererseits mit dem Kläger davon ausgehen, daß der Invaliditätsausschuß sich in jedem Fall aus drei Mitgliedern zusammensetzen müsse, so würde daraus folgen, daß der Kläger entgegen seiner Behauptung verpflichtet gewesen wäre, einen Arzt zu bestellen.

Nachdem die Namen der behandelnden Ärzte dem Präsidenten der Ärztekammer genannt worden seien, habe dieser zu entscheiden gehabt, ob es im Interesse des Betroffenen angebracht war, auf einen der behandelnden Ärzte zurückzugreifen oder diese im Gegenteil auszuschließen. Der Präsident habe sich auf die Zusage von Dr. Stein hin, im Ausschuß mitzuwirken, für den ersten Weg entschieden.

Weder Dr. Stein noch Dr. Roger Welter haben zu irgendeinem Zeitpunkt Dr. Eloi Welter, dem Präsidenten der Ärztekammer oder dem beklagten Parlament mitgeteilt, daß sie den ihnen erteilten Auftrag nicht annehmen oder im Ausschuß nicht mitarbeiten wollten. Sie hätten auch tatsächlich — selbst nach dem 10. Juni 1965, dem (als zweifelhaft anzusehenden) Datum des Schreibens von Dr. Stein — mitgearbeitet und seien mit Dr. Eloi Welter zu gemeinsamen Schlußfolgerungen gelangt.

Die Schweigepflicht von Dr. Stein und Dr. Welter sei zu keinem Zeitpunkt berührt worden.

Tatsächlich konnten die behandelnden Ärzte des Klägers dem Invaliditätsausschuß nichts mitteilen, was nicht schon den Akten des Betroffenen zu entnehmen gewesen wäre. Seine ausgedehnten Krankheitsurlaube waren durch ärztliche Atteste belegt. Der Vertrauensarzt des Parlaments hatte sich vom Gesundheitszustand des Klägers überzeugen können. Dieser hatte seine behandelnden Ärzte ausdrücklich ermächtigt, dem Vertrauensarzt die ihnen zweckdienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen (Schreiben vom 30. September 1965).

Rechtlich hätten die behandelnden Ärzte von dem Wissen, das sie in Ausübung ihres Berufes erlangt hatten, nicht gegenüber unbefugten Dritten, sondern in einem Ärzteausschuß Gebrauch zu machen gehabt, der mit der Ausarbeitung eines zur Unterrichtung des Organs über den Gesundheitszustand seines Beamten bestimmten Berichtes … beauftragt war. Artikel 458 des luxemburgischen Strafgesetzbuches sehe gerade für die Fälle eine Ausnahme vor, in denen das Gesetz den Träger des Berufsgeheimnisses verpflichte, das Geheimnis zu lüften.

Was die Gründe für das Schreiben vom 14. April 1965 anbelange, so seien sie zum Teil dort aufgeführt. Außerdem habe man dem Kläger eine letzte Chance geben und den von seinem Prozeßbevollmächtigten im Schreiben vom 6. April 1965 erhobenen Einwendungen gegen die Bestellung von Dr. Stein Rechnung tragen wollen.

Der Kläger erklärt zu der Bedeutung seines Schreibens vom 30. September 1965 an den Leiter der Personalabteilung des Parlaments, er habe darin lediglich seine behandelnden Ärzte ermächtigt — um dem Vertrauensarzt des Parlaments die Reise nach Vianden, wo der Kläger seinerzeit im Krankenhaus lag, zu ersparen —, dem Vertrauensarzt, der nicht dem Invaliditätsausschuß angehörte, die Angaben zu machen, die sie, mit ihren Standespflichten vereinbaren zu können glaubten'. Diese übrigens mit vielen Einschränkungen versehene Ermächtigung wurde also unverbindlich einer bestimmten Person für einen bestimmten Einzelfall außerhalb des Verfahrens des Invaliditätsausschusses erteilt, und zwar einige Monate, nachdem Dr. Stein sein Amt als Mitglied des Invaliditätsausschusses niedergelegt hatte. Der Kläger habe demnach seine behandelnden Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Zweite Rüge: Verletzung von Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs II zum Statut

Der Kläger führt aus, nach dieser Vorschrift könne der Beamte dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Atteste aller Art des ihn behandelnden Arztes und derjenigen Ärzte vorlegen, die hinzuzuziehen er für angebracht halte.

Durch die Bestellung zweier seiner behandelnden Ärzte zu Mitgliedern des Ausschusses sei der Kläger dieses zusätzlichen Schutzes beraubt worden. Denn es ist gewiß überflüssig darauf hinzuweisen, welchen Unterschied es ausmacht, ob der behandelnde Arzt gegen den Willen des Betroffenen bestellt wird oder der Betroffene von den Attesten dieses Arztes aus freiem Entschluß ausschließlich nach Maßgabe seiner persönlichen Interessen Gebrauch macht. Wenn der Beamte von dem ihm in Artikel 9 Absatz I des Anhangs II eingeräumten Vorrecht Gebrauch macht, so übernimmt er damit keine Pflicht zur Selbstbelastung, die es bedeuten würde, wenn er den Invaliditätsausschuß so vollständig wie möglich über seinen Zustand unterrichten müßte, sondern er hat nur in ganz legitimer Weise die Wahrnehmung seiner eigenen Interessen im Auge.

Die beklagte Partei entgegnet, gerade weil zwei seiner behandelnden Ärzte an den Arbeiten des Ausschusses teilgenommen hätten, habe der Kläger keinen Grund, sich zu beklagen.

Dritte Rüge: Verletzung von Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Anhangs II sowie von Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut

Der Kläger macht geltend, nach diesen Vorschriften oblägen die darin genannten Aufgaben dem Invaliditätsausschuß als Ganzem. Im vorliegenden Fall hätten sich aber die Ärzte Dr. Pierre Stein und Dr. Roger Welter von einem bestimmten Zeitpunkt an geweigert, daran mitzuwirken. Es habe somit weder eine Beratung noch einen Beschluß dieses Ausschusses gegeben.

Der Bericht des Ausschusses müsse, um gültig zu sein, von allen Mitgliedern unterzeichnet sein; anderenfalls sei in keiner Weise gewährleistet, daß die darin gezogenen Schlußfolgerungen mit der Ansicht der nichtunterzeichnenden Ärzte übereinstimmen.

Diese Formvorschriften müßten um so strenger beachtet werden, als das Organ nicht verpflichtet sei, gegenüber einem Beamten, der sich im Falle des Artikels 59 des Statuts befindet, zum äußersten Mittel zu greifen und einen Invaliditätsausschuß einzusetzen. Bis zu seiner Heilung könnten auch andere Lösungen in Erwägung gezogen werden, wie zum Beispiel ein längerer Krankheitsurlaub (Artikel 7 Absatz 3 des Statuts).

Schließlich sei der Kläger auch niemals von einem Mitglied des Ausschusses untersucht worden. Der private und freundschaftliche Besuch, den der Vertrauensarzt des Europäischen Parlaments dem Kläger an einem Feiertag machte und bei dem dieser Arzt — übrigens kein Mitglied des Invaliditätsausschusses — keine ärztliche Untersuchung vornahm, kann die von dem Ausschuß verabsäumte Untersuchung natürlich nicht ersetzen.

Die beklagte Partei vertritt zunächst die Ansicht, der unzulässige Einschüchterungsversuch des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegenüber Dr. Stein und Dr. Roger Welter ist zu brandmarken, kann aber die Arbeit und den Bericht des Ausschusses nicht entwerten.

Sodann ergebe sich aus den Akten, daß diese Ärzte tatsächlich an der Arbeit des Ausschusses teilgenommen und sich lediglich geweigert hätten, den Bericht zu unterzeichnen.

Außerdem könnte die Zurruhesetzung im vorliegenden Falle selbst dann nicht als anfechtbar angesehen werden, wenn kein Bericht des Invaliditätsausschusses vorläge. Denn daraus, daß der Betroffene sich weigerte, einen Arzt seiner Wahl zu bestellen, und daß er es ablehnte, mit dem Ausschuß zusammenzuarbeiten, sowie aus dem übrigen Akteninhalt ergibt sich unwiderleglich und unbestreitbar die Dienstunfähigkeit des Klägers. Überdies sehe das Statut noch nicht einmal einen Bericht des Invaliditätsausschusses vor; dieser Ausschuß hätte seine Schlußfolgerungen also sogar mündlich übermitteln können.

Schließlich enthalte das Statut keine Vorschrift, wonach die Zurruhesetzungsverfügung an die Stellungnahme des Ausschusses gebunden sei.

Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut, der den Anspruch auf eine Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit regelt, habe mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun.

Vierte Rüge: Verletzung von Anhang VIII des Statuts, Artikel 13 Absatz 1 am Ende

Nach Ansicht des Klägers hat der Invaliditätsausschuß diese Vorschrift, wonach er prüfen muß, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt, infolge deren der Beamte ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, nicht beachtet. Er habe es nämlich verabsäumt zu prüfen, ob für den Kläger nicht andere Ämter seiner Laufbahn in Frage kämen.

Die beklagte Partei hält dem entgegen, die in dem Bericht des Ausschusses niedergelegten Feststellungen ließen unbestreitbar erkennen, daß der Kläger überhaupt kein Amt ausüben könne: die Dienstunfähigkeit sei somit ordnungsgemäß festgestellt:

Außerdem sei der geltend gemachte Artikel 13 aus den anläßlich der dritten Rüge dargelegten Gründen für den vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts am 16. Juni 1966 beschlossen, von Amts wegen die Ärzte Dr. Eloi Welter, Dr. Pierre Stein und Dr. Roger Welter zu der nachstehenden Frage als Zeugen zu vernehmen:

Trifft es zu, daß der aus den Ärzten Dr. Eloi Welter, Dr. Pierre Stein und Dr. Roger Welter bestehende Invaliditätsausschuß am 22. September 1965 zusammengetreten ist, um den Fall des Herrn Cesare Alfieri zu prüfen, und daß der Ausschuß nach seiner Beratung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Genannte dauernd voll dienstunfähig ist und sein Amt im Europäischen Parlament nicht wahrnehmen kann?

Die Zweite Kammer hat Dr. Roger Welter in der Sitzung vom 6. Oktober 1966 und Dr. Pierre Stein in der Sitzung vom 9. November 1966 gehört.

Dr. Eloi Welter, der zu den vorgenannten Sitzungen ordnungsgemäß geladen war, hat sein Fernbleiben ausreichend entschuldigt.

Er hat der Kammer eine schriftliche Erklärung vorgelegt, die in der Sitzung vom +9. November 1966 mit Zustimmung der Parteien verlesen worden ist.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. November 1966 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. November 1966 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zur Zulässigkeit der Klage

1. Die beklagte Partei stellt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage sowie einzelner Klagepunkte in das Ermessen des Gerichtshofes; sie ist jedoch der Auffassung, daß es hieran aus zwei Gründen fehle.

a) Was zunächst die Rügen wegen der der Versetzung in den Ruhestand vorausgegangenen Maßnahmen betreffe, so sei die Klage insoweit nach Ablauf der in den Artikeln + 91 des Beamtenstatuts der EGKS sowie des Beamtenstatuts der EWG und der EAG (nachstehend zusammenfassend Statut genannt) vorgesehenen Frist erhoben worden.

Da das vor einer Versetzung in den Ruhestand einzuschlagende Verfahren mehrere voneinander abhängige Einzelmaßnahmen umfaßt, würde diese Auffassung bedeuten, daß der Betroffene jede der genannten Maßnahmen, soweit sie ihn beschwert, mit einer gesonderten Klage angreifen müßte. Im Hinblick auf ihren Zusammenhang ist jedoch davon auszugehen, daß mit einer gegen die Versetzung in den Ruhestand gerichteten Klage zugleich die Rechtswidrigkeit der dieser Verfügung vorausgegangenen und mit ihr eng verbundenen Maßnahmen geltend gemacht werden kann.

Die Vorwürfe, die der Kläger gegen die Bestellung der Mitglieder des Invaliditätsausschusses sowie gegen die Zusammensetzung und das Vorgehen dieses Ausschusses erhoben hat, können somit bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob die Versetzung in den Ruhestand, die den Hauptgegenstand der Klage bildet, rechtmäßig war.

b) Nach Ansicht der beklagten Partei verstößt die Klage gegen das Verbot des Rechtsmißbrauchs. Da der Kläger sich geweigert habe, gemäß Artikel 7 der Anlage II zum Statut einen Arzt zu bestellen, sei es unzulässig, wenn er das Verfahren beanstandet, das die Dienstbehörde eingeschlagen hat, um trotz dieses Behinderungsversuchs zu erreichen, daß der Invaliditätsausschuß ihn für dienstunfähig erklärt.

Die Klage ist jedoch im wesentlichen gegen die Versetzung in den Ruhestand gerichtet, mithin gegen eine Maßnahme, die den Kläger im Sinne von Artikel 91 des Statuts beschwert und gegen die vorzugehen er somit ein rechtliches Interesse hat. Ob sein eigenes Verhalten geeignet ist, die wegen dieser Maßnahme erhobenen Vorwürfe zu entkräften, ist dagegen im Rahmen der sachlichen Prüfung der Klage zu untersuchen.

2. Der Kläger beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, ihm 100000,— bfrs als Ersatz für immateriellen Schaden zu zahlen sowie, vorbehaltlich einer Erhöhung, weitere 20000,— bfrs für den Zinsverlust und für den Schaden infolge zeitweiliger Nichtverfügbarkeit der fälligen Gehälter und Verzögerung ihrer Auszahlung.

Die Klageschrift führt jedoch nichts darüber aus, wie diese Beträge errechnet worden sind. Sie enthält daher insoweit nicht die von Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung geforderte kurze Darstellung der Klagegründe.

Die Anträge sind somit unzulässig.

Nach alledem ist die Klage mit Ausnahme der zu 2. genannten Anträge zulässig.

II. Zur Begründetheit

1. Von Amts wegen zu erhebende Rüge

Die angefochtene Entscheidung beschränkt sich auf die Anordnung, daß dem Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu gewähren ist; die Versetzung in den Ruhestand spricht sie dagegen nicht ausdrücklich aus.

Die Versetzung in den Ruhestand ist jedoch denknotwendige Voraussetzung für die Gewährung eines derartigen Ruhegehalts; sie ist überdies in Artikel 53 des Statuts vorgesehen. Angesichts der schwerwiegenden Veränderung, die sie in der Rechtslage des Betroffenen bewirkt, ist außerdem trotz des Schweigens des Statuts zu fordern, daß sie in schriftlicher Form ausgesprochen wird.

Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit fehlerhaft. Da jedoch im vorliegenden Fall die Absicht der beklagten Partei zweifelsfrei feststand, führt dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung der Entscheidung.

2. Zur ersten Rüge des Klägers

Der Kläger führt aus, es gebe keine Bestimmung, die dem Präsidenten der Ärztekammer die Befugnis verleihe, ein Mitglied des Invaliditätsausschusses zu bestellen; eine solche Bestellung vermöge auch die fehlende Bestellung durch den betroffenen Beamten nicht zu ersetzen. Daher seien sowohl die Bestellung von Dr. Pierre Stein als auch die unter Mitwirkung dieses Arztes zustande gekommene Bestellung von Dr. Roger Welter rechtswidrig. Diese Handlungen seien auch deshalb fehlerhaft, weil sie gegen den Willen des Klägers vorgenommen worden seien und weil diese Personen als ehemalige behandelnde Ärzte des Klägers nicht im Invaliditätsausschuß hätten tätig werden können, ohne ihre Schweigepflicht zu verletzen.

Aus den Artikeln 53 und 78 des Statuts ergibt sich insgesamt, daß ein Beamter nur in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er nach Feststellung des Invaliditätsausschusses dauernd voll dienstunfähig geworden ist. Gemäß Artikel 7 der Anlage II zum Statut besteht der Invaliditätsausschuß aus drei Ärzten, von denen der erste vom Präsidenten des Gerichtshofes, der zweite von dem Betroffenen selbst und der dritte von den beiden anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestellt wird.

Auf diese Weise wird dem Betroffenen gestattet, die Zusammensetzung des Ausschusses mitzubestimmen, während der Dienstbehörde ein solches Recht nicht zusteht. Weiterhin setzt die Versetzung in den Ruhestand voraus, daß ein unabhängiges und sachkundiges Gremium sich im gleichen Sinne ausgesprochen hat. Schließlich gewährt Artikel 91 dem Betroffenen ein Klagerecht gegen eine derartige Maßnahme. Diese Vorschriften insgesamt verleihen dem Beamten ein Höchstmaß an Sicherheit gegenüber jedem etwaigen Mißbrauch durch die Verwaltungsbehörde.

Diese Regelung kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß der Betroffene berechtigt wäre, sich der Bildung eines Invaliditätsausschusses zu widersetzen, insbesondere indem er sich weigert, einen Arzt seiner Wahl zu bestellen. Anderenfalls könnte ein dienstunfähiger Beamter die Behörde daran hindern, ihn in den Ruhestand zu versetzen und für die Neubesetzung seiner Stelle zu sorgen, wozu sie berechtigt und verpflichtet ist.

Im übrigen folgt auch aus der grundlegenden Treue- und Mitwirkungspflicht, die jedem Beamten gegenüber seiner Dienstbehörde obliegt, daß die vorerwähnte Befugnis zur Bestellung eines Arztes zugleich eine Dienstpflicht darstellt.

Die vorstehenden Erwägungen insgesamt führen zu der Feststellung, daß die Behörde gegebenenfalls berechtigt ist, die Folgen der Untätigkeit des Betroffenen abzuwenden, um die Bildung und das Tätigwerden eines Invaliditätsausschusses zu ermöglichen, vorausgesetzt, daß sie hierbei jede Willkür vermeidet und die Interessen des Betroffenen nicht unnötig beeinträchtigt.

Im vorliegenden Fall haben weder die beklagte Partei noch die anderen Stellen, die bei der Bildung des Ausschusses mitgewirkt haben, diese Erfordernisse verkannt. Die Entscheidung, den Präsidenten der luxemburgischen Ärztekammer, eine unparteiliche und sachkundige Persönlichkeit, um Bestellung des zweiten Arztes zu ersuchen, erscheint sachgemäß. Wenn weiterhin dem Invaliditätsausschuß zwei ehemalige behandelnde Ärzte des Klägers angehörten, so ist hierin keine Fehlerhaftigkeit zu erblicken. Der Bestimmung von Artikel 7 der Anlage II zum Statut, die dem Betroffenen das Recht zur Bestellung eines Arztes gewährt, liegt im Gegenteil offensichtlich die Annahme zugrunde, der Betroffene werde eine Person seines Vertrauens auswählen, im Regelfall also gerade einen seiner behandelnden Ärzte.

Nach alledem ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

3. Zur zweiten Rüge des Klägers

Der Kläger macht geltend, die Bestellung von zwei seiner behandelnden Ärzte zu Mitgliedern des Invaliditätsausschusses habe ihn des Rechtes beraubt, gemäß Artikel 9 des Anhangs II zum Statut dem Ausschuß Gutachten oder Zeugnisse seines behandelnden Arztes vorzulegen.

Diese Rüge ist verfehlt.

In einem derartigen Fall kann der Betroffene seine vorgenannte Befugnis unzweifelhaft in der Weise ausüben, daß er seine behandelnden Ärzte bittet, die fraglichen Gutachten oder Zeugnisse zu den Akten des Ausschusses zu geben.

Im übrigen steht es dem Kläger nicht zu, eine derartige Rüge zu erheben. Sein eigenes Verhalten lief gerade darauf hinaus, den Ärzten Dr. Pierre Stein und Dr. Roger Welter ein entsprechendes Vorgehen zu untersagen, und ließ seine Absicht erkennen, die Arbeiten des Ausschusses in keiner Weise zu unterstützen.

4. Zur dritten Rüge des Klägers

a) Der Kläger erblickt eine weitere Unregelmäßigkeit darin, daß der Invaliditätsausschuß weder beraten noch einen Beschluß gefaßt habe, weil die Ärzte Dr. Pierre Stein und Dr. Roger Welter sich von einem bestimmten Zeitpunkt an geweigert hätten, an der Arbeit des Ausschusses teilzunehmen, und weil sie den der beklagten Behörde vorgelegten Schlußbericht nicht unterzeichnet hätten.

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Anlage II zum Statut sind die Schlußfolgerungen des Ausschusses der Anstellungsbehörde zuzuleiten. Andererseits wurde bereits zur ersten Rüge ausgeführt, daß ein Beamter nur in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er nach Feststellung des Invaliditätsausschusses, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen muß, dauernd voll dienstunfähig geworden ist.

Aus diesen Vorschriften insgesamt ergibt sich, daß die Versetzung in den Ruhestand von einer entsprechenden Stellungnahme mindestens der Mehrheit des Ausschusses abhängt.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der Zeuge Dr. Roger Welter hat vor dem Gerichtshof insbesondere ausgesagt, daß der Ausschuß zusammengetreten ist und über den Fall beraten hat, daß es jedoch nicht zutrifft, daß er irgendeine gemeinsame Feststellung [zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers] getroffen habe. Ferner hat der Zeuge Dr. Pierre Stein insbesondere ausgesagt, daß wir nicht einmal als Ausschuß getagt haben und daß der Ausschuß somit keinerlei Feststellung getroffen hat. Schließlich hat Dr. Eloi Welter in seiner dem Gerichtshof zugeleiteten schriftlichen Mitteilung eingeräumt, daß die Feststellung der dauernden völligen Dienstunfähigkeit, die sich nach meiner Überzeugung bei unserer Zusammenkunft am 22. September 1965 ergeben hatte, nur für denjenigen verbindlich ist, der sie unterzeichnet hat, das heißt für Dr. Eloi Welter selbst.

Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung fehlerhaft, weil eine vom Statut vorgeschriebene förmliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Der Kläger hat diesen von ihm gerügten Mangel jedoch selbst verursacht, indem er sich geweigert hat, den zweiten Arzt zu bestellen, und indem er sich der Mitwirkung der Ärzte Dr. Pierre Stein und Dr. Roger Welter im Invaliditätsausschuß widersetzt hat, was einer Ablehnung der Genannten gleichkommt.

Somit steht es ihm nicht zu, den Mitgliedern des Ausschusses, insbesondere Dr. Eloi Welter, das Verhalten vorzuwerfen, zu dem sie sich in dieser amtlichen Eigenschaft für verpflichtet hielten. Ebensowenig kann er sich unter den gegebenen Umständen darüber beklagen, daß sich die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf das Schreiben stützt, das der ordnungsmäßig zum Ausschußmitglied bestellte Arzt Dr. Eloi Welter an die Anstellungsbehörde gerichtet und in dem er dargelegt hat, daß die Krankenpapiere des Klägers bereits für sich allein den Schluß auf dessen völlige Dienstunfähigkeit gestatteten.

Die Rechtslage wäre allerdings anders, wenn Anlaß zu der Vermutung bestünde, daß der gerügte Mangel das Ergebnis des Invaliditätsverfahrens verfälscht hätte. In diesem Zusammenhang sind die nachstehend aufgeführten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen.

Zunächst hat der Kläger nicht einmal hilfsweise behauptet, daß die sachlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vorgelegen hätten.

Seit August 1964 hat er wegen seines Gesundheitszustandes keinen Dienst mehr getan.

Bereits in seinem Schreiben vom 13. Oktober 1964 an den Generalsekretär der beklagten Behörde hat er sich geweigert, einen Arzt zum Mitglied des Invaliditätsausschusses zu bestellen, und dies insbesondere damit begründet, daß er sich dadurch einer fachlichen Beurteilung aussetzen [würde], die zu meiner Versetzung in den Ruhestand führen könnte.

Weiterhin ist er vom italienischen Parlament aus Gesundheitsgründen in den Ruhestand versetzt worden, und zwar nachdem er vor einem zu diesem Zweck durch das Parlament gebildeten Ausschuß erschienen war; es ist nicht ersichtlich, daß er sich jener Maßnahme widersetzt hätte.

Schließlich sind gewisse unbestrittene Tatsachen in Betracht zu ziehen, welche den Gesundheitszustand des Klägers betreffen, vor allem die Dauer seiner Abwesenheit vom Dienst.

Nach alledem besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Vermutung, daß der — vom Kläger selbst verursachte — Rechtsmangel den Ausgang des Invaliditätsverfahrens verfälscht hätte.

Die Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen führt dazu, die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

b) Der Kläger beanstandet weiterhin, daß der Invaliditätsausschuß ihn nicht untersucht habe.

Dieser Vorwurf ist schon deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger sich geweigert hat, vor dem Ausschuß zu erscheinen, obwohl der Chefarzt des Sanatoriums in Vianden erklärt hatte, daß sein Gesundheitszustand dem Kläger gestatte, sich von Vianden nach Luxemburg zu begeben.

Im übrigen verpflichtet keine Bestimmung den Invaliditätsausschuß zur Untersuchung des Betroffenen. Es sind auch durchaus Fälle denkbar, in denen sich die Dienstunfähigkeit allein aufgrund der Krankenpapiere feststellen läßt.

5. Zur vierten Rüge des Klägers

Der Kläger behauptet, der Invaliditätsausschuß habe die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 der Anlage VIII zum Statut verkannt, wonach er zu prüfen habe, ob der Beamte in solchem Maß dienstunfähig ist, daß er ein Amt seiner Laufbahn … nicht wahrnehmen kann. Der Ausschuß hätte hiernach untersuchen müssen, ob für den Kläger nicht ein anderes Amt seiner Laufbahn in Betracht gekommen wäre.

Hierzu ist festzustellen, daß die genannte Vorschrift die Höhe des Ruhegehalts zu regeln bestimmt ist und daher nicht vom Invaliditätsausschuß verletzt worden sein kann. Im übrigen ergibt sich aus den Ausführungen zur dritten Rüge unter a, daß der Vorwurf gegenstandslos ist.

Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Klage abzuweisen ist.

III. Kosten

Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Zeugenaussagen,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Satzungen des Gerichtshofes der EGKS, der EWG und der EAG,

aufgrund des Beamtenstatuts der EGKS, des Beamtenstatuts der EWG und des Beamtenstatuts der EAG, insbesondere der Artikel 53, 78 und 91, der Anhänge II Artikel 7 bis 9 und der Anhänge VIII Artikel 13 dieser Statute

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Anträge auf Verurteilung zum Schadensersatz werden als unzulässig abgewiesen. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2. Der Kläger hat mit Ausnahme der Auslagen der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.