Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1966 – C-15/64

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1966:56

In den verbundenen Rechtssachen 15/64 und 60/65

HERR JEAN MOREAU,

Beamter der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft, wohnhaft in Brüssel-Uccle, 26, avenue de l'Echevinage,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appelationshof Brüssel, chargé de cours an der freien Universität Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Bernard Schmitz, Luxemburg, 6, rue J. B. Esch,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

vertreten durch ihren Rechtsberater Jan Gijssels als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Sekretariat des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

hauptsächlich wegen

Rechtssache 15/64: Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, durch die dem Kläger die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 verweigert wurde,

Rechtssache 60/65: Aufhebung der individuellen Verfügung vom 14. September 1965, durch die die Dienstaltersstufe des Klägers in der Besoldungsgruppe A 3 festgelegt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten A. Trabucchi (Berichterstatter),

der Richter L. Delvaux und R. Lecourt,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der Kläger trat am 1. September 1960 in den Dienst der EAG-Kommission ein. Er wurde im Presse- und Informationsdienst dieser Kommission beschäftigt und bezog ein Gehalt, das dem eines EGKS-Beamten der Gruppe A 4 Gehaltsstufe 4 entsprach.

Bei seiner Überleitung ins Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatut wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 4 eingestuft, innerhalb deren sein Dienstalter vom 1. September 1960 an gerechnet wurde.

Durch Schreiben vom 21. Februar 1964 an den Präsidenten der EAG-Kommission erhob der Kläger eine Beschwerde, mit der er seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an begehrte. Diesen Anspruch leitete er aus dem Dienstposten her, den er vor und nach seiner Überleitung ins Beamtenverhältnis bekleidete. Am 29. April 1964 reichte der Kläger eine Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes ein, mit der er die dem Schweigen der Kommission zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung anfocht.

Die Beklagte räumte von Beginn des Rechtsstreits an ein, daß der Kläger nach dem im Anhang I des Beamtenstatuts niedergelegten Grundsatz der Zuordnung von Besoldungsgruppen und Dienstposten Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 habe, erklärte aber, sie könne dem Antrag des Klägers nicht entsprechen, weil ihr der Ministerrat die erforderliche Planstelle, die sie beantragt habe, nicht bewilligt habe.

Am 13. Oktober 1964 beschloß sodann der Ministerrat die Umwandlung der Planstelle A 4, die der Kläger innehatte, in eine Planstelle A 3. Durch Verfügung vom 13. Januar 1965 stufte die Kommission den Kläger daraufhin mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 ein. Durch diese Verfügung wurde dem Kläger vorläufig die Dienstaltersstufe 2 dieser neuen Besoldungsgruppe zuerkannt. In der letzten Erwägung ihrer Begründung war ausgeführt:

Die Dienstaltersstufe wird später endgültig festzulegen sein. Dabei wird der in der Rechtssache 70/63 zu erwartenden Entscheidung des Gerichtshofes Rechnung zu tragen sein. Die vorliegende Verfügung erkennt daher nur vorläufig und unbeschadet etwaiger Ansprüche Herrn Moreaus eine Dienstaltersstufe nach Maßgabe von Artikel 46 des Statuts zu.

Durch Verfügung vom 14. September 1965 stufte die Kommission den Kläger endgültig in die Dienstaltersstufe 2 ein, innerhalb deren sie ihm ein Dienstalter vom 1. Oktober 1961 zuerkannte. Diese die Dienstaltersstufe festlegende Verfügung ist wie folgt begründet:

Die Einstufung des Vertragsbediensteten, der von dem Organ vor Inkrafttreten des Statuts eingestellt worden ist und bei Inkrafttreten des Statuts nach der Übersicht über die Zuordnung der Besoldungsgruppen zu den Dienstposten (Artikel 5 Nr. 4 und Anhang I des Statuts) in einer höheren Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt wird, ergibt sich aus Artikel 46 des Statuts. Alle Neueinstufungen von Bediensteten des Organs, die bei Inkrafttreten des Statuts notwendig waren, um die Besoldungsgruppen mit den Dienstposten in Einklang zu bringen, sind nach den Vorschriften von Artikel 46 des Statuts erfolgt. Diese Vorschriften sind daher auch im Falle des Herrn Moreau anzuwenden. Danach ist Herr Moreau mit einem am 1. Oktober 1961 beginnenden Dienstalter innerhalb der Stufe in die Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe A 3 einzustufen.

Diese Verfügung ficht der Kläger mit seiner am 13. Dezember 1965 eingegangenen Klage an.

II. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in der Rechtssache 15/64,

1. die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seinen Antrag vom 21. Februar 1964 für nichtig zu erklären;

2. seine Überleitung ins Beamtenverhältnis insoweit für nichtig zu erklären, als er in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft wurde;

3. zu erkennen, daß die Kommission gehalten ist, den Kläger in der ihm rechtens zustehenden Dienstaltersstufe mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen;

4. die Kommission zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 1,— bfr, dessen Erhöhung vorbehalten bleibt, an Gehaltsrückständen zu bezahlen;

5. die Kommission zu verurteilen, an den Kläger als Schadensersatz für seinen immateriellen Schaden den Betrag von 1,— bfr, dessen Erhöhung vorbehalten bleibt, zu bezahlen;

6. die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

— zur Kenntnis zu nehmen, daß die Kommission beim Rat die Umwandlung der Planstelle, die der Kläger bei seiner Überleitung ins Beamtenverhältnis innehatte, in eine den Aufgaben des Klägers entsprechende Planstelle beantragt hat;

— festzustellen, daß die Kommission ihre Befugnisse nicht in einer Weise fehlerhaft ausgeübt hat, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen Anlaß geben könnte;

— demgemäß die Klage, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, als unbegründet abzuweisen;

— nach Ermessen zu entscheiden, soweit die Klage unausgesprochen gegen eine Entscheidung der Haushaltsbehörde gerichtet ist.

Der Kläger wiederholt in der Erwiderung seine zu Anfang gestellten Anträge, läßt jedoch Punkt 2 fallen und behält sich die Entscheidung vor, ob er Punkt 4 aufrechterhalten will.

Die Beklagte beantragt in ihrer Gegenerwiderung,

unbeschadet aller von Amts wegen zu beachtenden Umstände, die vor allem die Zulässigkeit betreffen mögen,

zur Kenntnis zu nehmen, daß die Kommission den Kläger durch Verfügungen vom 13. Januar und 9. September 1965 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 2 eingestuft hat;

festzustellen, daß die Klage, mit der vor allem erreicht werden soll, daß die Kommission den Kläger in der ihm rechtens zustehenden Dienstaltersstufe mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen hat, gegenstandslos geworden ist;

demgemäß zu erkennen, daß dieser hauptsächliche Streitgegenstand erledigt ist;

den Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz für den immateriellen Schaden als unbegründet abzuweisen;

über die Kosten des Verfahrens nach Ermessen zu entscheiden.

Der Kläger beantragt in der Rechtssache 60/65,

— die Verfügung der EAG-Kommission vom 14. September 1965 aufzuheben, soweit sie die Dienstaltersstufe festlegt, in die der Kläger einzustufen ist;

— zu erkennen, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 mit allen sich daraus ergebenden finanziellen Folgen und unter Gehaltsnachzahlung von diesem Tage an in die Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 5 einzustufen ist;

— bei der Ermittlung der jetzigen Dienstaltersstufe des Klägers das in Artikel 44 des Statuts vorgesehene zweijährliche Aufrücken zu berücksichtigen;

— der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

— die Klage als unbegründet abzuweisen;

— den Kläger nach Maßgabe des Artikels 70 der Verfahrensordnung zur Kostentragung zu verurteilen.

Der Kläger beantragt in seiner Erwiderung,

— zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger an den in der Klageschrift gestellten Anträgen mit der Maßgabe festhält, daß der zweite Antrag wie folgt zu lesen ist: zu erkennen, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 mit allen finanziellen Folgen und unter Gehaltsnachzahlung vom 1. Januar 1962 an in die Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4 einzustufen ist;

ganz hilfsweise

— bei den am Rechtsstreit nicht beteiligten Organen alle dem Gerichtshof für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich erscheinenden Auskünfte einzuholen, insbesondere die EWG-Kommission um Auskunft zu ersuchen, wie sie bei der Einstufung der Kollegen des Klägers vorgegangen ist, die Abteilungsleiter im Presse- und Informationsdienst sind.

Die Beklagte beantragt in ihrer Gegenerwiderung,

— zu erkennen, daß neue Klageanträge, die der Kläger in der Erwiderung gestellt hat, und zu ihrer Begründung vorgebrachte neue Klagegründe unzulässig sind;

— den ganz hilfsweise in der Erwiderung gestellten Antrag als unerheblich abzulehnen, weil er nicht zur Klärung der im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfragen beiträgt;

— im übrigen die Klage als unbegründet abzuweisen;

— den Kläger nach Maßgabe des Artikels 70 der Verfahrensordnung zur Kostentragung zu verurteilen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Rechtssache 15/64

Da die Kommission dem Kläger im Laufe des Rechtsstreits die Besoldungsgruppe A 3 zuerkannt hat, was der hauptsächliche Gegenstand der Klage 15/64 gewesen war, erübrigt es sich, das Vorbringen der Parteien zu diesem Punkt wiederzugeben.

Das Vorliegen des immateriellen Schadens, den der Kläger durch die frühere Weigerung der Kommission, ihn in diese Besoldungsgruppe einzustufen, erlitten zu haben behauptet, bestreitet die Beklagte. Sie trägt vor, es sei allgemein bekannt gewesen, daß diese Weigerung ihren Grund im Fehlen einer entsprechenden Planstelle gehabt habe. Deshalb habe niemand daraus, daß der Kläger in der Besoldungsgruppe A 4 belassen wurde, Schlüsse auf die Bedeutung der Tätigkeit des Klägers oder auf seine berufliche Tüchtigkeit ziehen können.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er halte an diesem Antrag nicht mehr fest.

Die Entscheidung über die Kosten dieser Rechtssache stellt die Beklagte in ihrer Gegenerwiderung völlig ins Ermessen des Gerichtshofes.

Rechtssache 60/65

Das auf Artikel 102 Absatz 1 gestützte Vorbringen

Der Kläger macht geltend, seine Einstufung in die Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe A 3 stehe zu Artikel 102 Absatz 1 des Beamtenstatuts im Widerspruch. Denn vor seiner Überleitung ins Beamtenverhältnis sei dem Kläger stillschweigend die Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4 zuerkannt gewesen, die nach diesem Statut der Tätigkeit entspreche, die er vorher ausgeübt und auch nachher behalten habe.

Die Beklagte wendet ein, dem Kläger sei vor seiner Überleitung ins Beamtenverhältnis die Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 4 stillschweigend zuerkannt gewesen. Der Kläger verwechsele die in Artikel 102 des Statuts geregelte Überleitung in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die ihm stillschweigend zuerkannt waren, mit der Angleichung der Besoldungsgruppe an den Dienstposten nach Artikel 5 und Anhang I.

Der Kläger erwidert, bei der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Artikels 102 des Statuts wäre das Wort ausdrücklich in dieser Vorschrift unverständlich.

Die Beklagte entgegnet, der Ausdruck stillschweigend in Artikel 102 könne nicht die Einstufung meinen, die den Bediensteten nach der Angleichung der Besoldungsgruppen an die Dienstposten zukommt, denn der genannte Artikel spreche von der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die vor der Überleitung zuerkannt waren. Unbestreitbar habe der Kläger aber vor seiner Überleitung keine andere Einstufung gehabt als die in die Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 4.

Das Vorbringen zur Neubewertung des Dienstpostens des Klägers

Der Kläger bringt vor, jedenfalls sei trotz Schweigens des Statuts anzunehmen, daß im Falle der Neubewertung eines Dienstpostens dessen Inhaber Anspruch habe, in der neuen Besoldungsgruppe in die gleiche Dienstaltersstufe eingestuft zu werden, die er in der früheren Besoldungsgruppe innehatte.

Die Beklagte meint, diese Auffassung, die im Urteil Collotti Anwendung gefunden habe, könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Denn der vom Kläger angeführte Grundsatz würde grundlos diejenigen Beamten, die neu bewertete Dienstposten innehatten, gegenüber denjenigen benachteiligen, die vor Inkrafttreten des Statuts von vornherein auf höher bewerteten Dienstposten eingestellt oder auf solche Dienstposten befördert worden seien. Der Automatismus eines solchen abstrakten Rechtssatzes würde in zahlreichen Fällen dazu führen, daß dienstältere und ranghöhere Beamte unberechtigterweise von jüngeren überholt würden, die bei gleicher Tätigkeit vor der Neubewertung des Dienstpostens niedriger eingestuft gewesen seien.

Im vorliegenden Fall sei die Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Statuts zu bestimmen. Diese Vorschrift gelte nicht nur für Beförderungen, sondern für alle Ernennungen in einer höheren Besoldungsgruppe einschließlich derjenigen, die bei Inkrafttreten des Statuts ausgesprochen wurden, um die Besoldungsgruppen den Dienstposten anzugleichen.

Wegen des grundlegenden Unterschieds, der zwischen einem Beamten im Sinne des Personalstatuts, wie Herr Collotti einer war, und einem Vertragsbediensteten wie Herrn Moreau bestehe, könne sich der Kläger nicht auf den im Urteil Collotti aufgestellten Grundsatz berufen. Die Beklagte stützt sich hier auf die Schlußanträge des Generalanwalts Gand in der Rechtssache 43/64, wonach die Unsicherheitsfaktoren, denen unter der vorstatutarischen Regelung die Zuerkennung einer Besoldungsgruppe und einer Dienstaltersstufe im Wege der Analogie zur EGKS-Regelung ausgesetzt war, keinen stichhaltigen Vergleich zuließen, der die sichere Feststellung ermöglichte, daß es sich um eine günstigere Bewertung einer und derselben Tätigkeit und somit um eine Höherbewertung des Dienstpostens handle.

Die Beklagte weist darauf hin, daß in der Tat in der vorstatutarischen Zeit Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe nicht in erster Linie nach der Art der Tätigkeit und dem Dienstalter festgelegt worden seien, sondern daß dabei auch verschiedenen Umständen Rechnung getragen worden sei, die mit dem Amt als solchem nichts zu tun hätten: der Berufserfahrung, den Verdiensten, dem Alter, dem früheren Einkommen, dem Familienstand usw. Daher seien Besoldungsgruppe und Dienstalter als Grundlage für einen Vergleich der Dienstposten und damit auch für die Neubewertung eines Dienstpostens unbrauchbar. Außerdem sei dem Dienstposten des Herrn Collotti nach dem EGKS-Statut nur eine einzige Besoldungsgruppe zugeordnet gewesen, ungerechtfertigte Überholungen seien daher nicht zu fürchten gewesen. Dagegen hätten dem Dienstposten des Abteilungsleiters zwei Besoldungsgruppen entsprochen, während ihm nach dem neuen Statut nur noch eine zugeordnet sei, so daß die ernsten Gefahren drohten, die oben geschildert wurden.

Der Kläger tritt der Auffassung entgegen, daß der Grundsatz, auf dem das Urteil Collotti beruht, kein von dem Einzelfall, auf den er angewandt wurde, unabhängiger abstrakter Rechtssatz sei. Die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gebiete es, ihn als solchen zu betrachten.

Wollte man den im Urteil Collotti aufgestellten Grundsatz nicht auf den vorliegenden Fall anwenden, so würde man sich einer echten Gesetzeslücke gegenübersehen, da Artikel 46 nicht anwendbar sei.

In der Praxis beständen die von der Beklagten angeführten Gefahren nicht, denn, wie der Gerichtshof schon entschieden habe, könnten die Fälle, in denen nicht innerhalb der Klagefrist Klage erhoben wurde, nicht mehr aufgeworfen werden.

Der Kläger behauptet, andere, gleich ihm im Presse- und Informationsdienst der Europäischen Gemeinschaften beschäftigte Beamte, von denen einige jünger seien als er, seien von der EWG-Kommission in höhere Dienstaltersstufen eingestuft worden; dabei sei diese Kommission zwar nicht nach dem Urteil Collotti vorgegangen, aber auch nicht mechanisch nach Artikel 46 des Statuts verfahren.

Der Auffassung, im vorliegenden Falle habe man es nicht mit der Neubewertung eines Dienstpostens zu tun, weil es sich um den Übergang von einer vorstatutarischen vertraglichen Regelung auf eine statutarische handle, tritt der Kläger mit dem Vorbringen entgegen, auch im besonderen Fall des Herrn Collotti sei es nicht völlig sicher, daß die Tätigkeit des Beamten einem ganz bestimmten Dienstposten im Sprachendienst entsprochen habe. Außerdem hätten auch die unter sogenannten Brüsseler Verträgen eingestellten Bediensteten nach Vertragsschluß einer echten statutarischen Regelung unterstanden, zumindest analog. Unter diesem Blickwinkel erscheine es müßig, sich zu fragen, ob zwischen der Rechtsstellung des Herrn Collotti und der des Herrn Moreau wirklich eine vollkommene Parallelität bestehe.

Die Beklagte wendet ein, das vom Gerichtshof im Urteil Collotti angewandte Kriterium sei keine Gesetzesnorm, sondern eine von der Rechtsprechung gefundene Lösung, die dazu habe dienen sollen, einen schwierigen Sonderfall nach den ihm eigentümlichen Merkmalen zu entscheiden. Dieses Kriterium eigne sich daher nicht für eine allgemeine Auslegung; es ergebe sich auch keine Gesetzeslücke, da Artikel 46 anwendbar sei.

Das Verlangen des Klägers, es sollten die von der EWG-Kommission angewandten Grundsätze auf ihn angewandt werden, sei eine Klageänderung und als solche im Stadium der Erwiderung unzulässig. Es stehe außerdem zu den ursprünglichen Anträgen, die auf Zuerkennung der Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 3 gerichtet seien, im Widerspruch, da es auf die Anwendung des Kriteriums der Neueinstufung im Dienstalter hinauslaufe und zu einem anderen Ergebnis führe.

Außerdem rührten die geringfügigen Unterschiede in den Dienstaltersstufen, die gegenüber einigen Abteilungsleitern der EWG-Kommission bestünden, im wesentlichen von den Grundsätzen her, nach denen die Dienstaltersstufen unter der vorstatutarischen Regelung stillschweigend zuerkannt worden seien. Da die EWG-Kommission vornehmlich vom Kriterium des Alters ausgegangen sei, das sie als ein Indiz für Berufserfahrung betrachtet habe, sei sie jetzt in Fällen wie dem des Klägers zu einer Art Rekonstruktion der Laufbahnen nach einem System in der Lage, das es ermögliche, den Hauptnachteil des Urteils Collotti, nämlich das Überholen der Beamten der Besoldungsgruppe A 3 durch die Abteilungsleiter der Besoldungsgruppe A 4, zu vermeiden. Dieses System bestehe in der Ermittlung derjenigen Dienstaltersstufe, die diesen Bediensteten zuerkannt worden wäre, wenn sie schon bei ihrer Einstellung in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft worden wären. Es sei auf die Beamten des EAG-Kommission nicht anwendbar, da diese Kommission der Zuerkennung der Dienstaltersstufen eine nuanciertere Beurteilung der Verdienste der Bewerber zugrunde gelegt habe. Jedenfalls würde es aber dieses System der Rekonstruktion der Laufbahnen nicht rechtfertigen, dem Kläger die Dienstaltersstufe 4 seiner jetzigen Besoldungsgruppe A 3 zuzuerkennen, denn es sei ausgeschlossen, daß er diese Dienstaltersstufe erhalten hätte, wenn die Kommission ihn sogleich in die genannte Besoldungsgruppe eingestuft hätte. Bei dieser Einstufung würde er ein Gehalt von 33100,— bfrs bezogen haben, das ihm zuerkannte Gehalt habe aber nur 29250,— bfrs betragen. Der Kläger wäre daher in eine diesem Gehalt, das ihm die Kommission zubilligen wollte, angenäherte Dienstaltersstufe eingestuft worden, also in die Dienstaltersstufe 1 (28900,— bfrs) oder höchstens 2 (30300,— bfrs). Diese letzte Einstufung entspreche der ihm durch die angefochtene Verfügung zuerkannten.

Nun sehe aber Artikel 102 des Statuts keine Nachprüfung der Grundsätze vor, nach denen das vertragliche Anfangsgehalt vereinbart worden sei. Bei Konflikten zwischen dem Erfordernis der Gleichbehandlung der im gleichen Gemeinsamen Dienst beschäftigten Beamten und dem der Gleichbehandlung der einem und demselben Organ angehörenden und derselben Verwaltung unterstehenden Beamten müsse das letztere den Vorrang haben. Infolgedessen wäre die Neueinstufung im Dienstalter, wenn sie im Grundsatz für erforderlich gehalten würde, nach eigenen Kriterien der Dienststellen der EAG vorzunehmen.

Die Beklagte tritt schließlich noch den Argumenten entgegen, mit denen der Kläger die Unterschiede zwischen der auf einem Statut beruhenden Rechtsstellung des Herrn Collotti und der auf einem Vertrag beruhenden Rechtsstellung des Klägers als wenig bedeutsam hinzustellen versucht. Unbestreitbar sei die Einstufung in die Dienstaltersstufen bei den Vertragsbediensteten nicht auf der gleichen Rechtsgrundlage erfolgt und habe nicht die gleiche Tragweite gehabt wie die auf dem EGKS-Statut beruhende Einstufung. Denn nach dem Statut hätte Herr Moreau nicht schon bei der Einstellung die Dienstaltersstufe 4 erhalten können.

Der Kläger führt ferner aus, der Gerichtshof müsse nicht nur die beanstandete Verfügung aufheben, sondern von seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung der angefochtenen Maßnahme Gebrauch machen und selbst die Rechtsstellung des Klägers regeln und bestimmen, durch welche Maßnahmen sie zu regeln sei. Er weist auf die Bedeutung hin, die einer klaren Entscheidung des Gerichtshofes über die Grundsätze und Kriterien zukomme, nach denen die Kommission die Rechtsstellung des Klägers zu regeln habe.

Die Beklagte meint, es handle sich hierbei nicht nur um einen Klagegrund, sondern um einen Klageantrag. Sie bezweifelt, daß der Gerichtshof in dieser Sache die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung der getroffenen Maßnahme habe. Es handle sich nicht um eine Streitsache vermögensrechtlicher Art im Sinne von Artikel 91 des Statuts. Der etwaige Vermögensvorteil, den ein günstiges Urteil dem Kläger einbringen würde, wäre nur die Folge einer dem Zuständigkeitsbereich der Kommission angehörenden Verwaltungsverfügung.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Durch Beschluß vom 10. Januar 1966 sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Durch Schriftsatz vom 8. Juni 1966, in der Kanzlei eingegangen am 13. Juni 1966, hat der Kläger beantragt anzuordnen, daß die Niederschrift über die 144. Sitzung des Rates der EAG, die am 13. Oktober 1964 in Brüssel stattfand, auszugsweise in ihrem Punkt 10 vorgelegt werde. Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat entschieden, daß die Vorlage dieser Urkunde nicht erforderlich ist, und ist ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung eingetreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Oktober 1966 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt Karl Roemer hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Oktober 1966 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klagen nicht. Auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben.

Die Klagen sind daher zulässig.

Zur Begründetheit

Rechtssacke 15/64

Durch die Verfügung der Kommission vom 13. Januar 1965, die den Kläger in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft hat, sind die Hauptanträge der Klage gegenstandslos geworden.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte seinen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens nicht aufrecht.

Daher ist in dieser Rechtssache nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Rechtssache 60/65

Der Kläger meint, ihm sei vor seiner Überleitung ins Beamtenverhältnis stillschweigend die Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4 zuerkannt gewesen. Nach seiner Auffassung ist als stillschweigend zuerkannt im Sinne von Artikel 102 des Statuts diejenige Besoldungsgruppe anzusehen, die der in vorstatutarischer Zeit ausgeübten Tätigkeit entspricht, so wie diese nachträglich vom Statut bewertet wird.

Artikel 102 sollte den Bediensteten, die ins Beamtenverhältnis unter dem Statut übergeleitet wurden, ihre vorher erlangte Stellung sichern. Dies sollte durch die geradezu automatische Übertragung der ihnen vor der Überleitung ausdrücklich oder stillschweigend zuerkannt gewesenen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe in die in Artikel 66 des Statuts enthaltene Tabelle geschehen Die Übereinstimmung ihrer Tätigkeit mit ihrer Besoldungsgruppe wird dagegen nur nach den Vorschriften des Anhangs I zum Statut und der in Artikel 5 letzter Absatz vorgesehenen Beschreibung gewährleistet. Unstreitig war das Gehalt des Klägers vor Inkrafttreten des neuen Statuts analog zur Gehaltstabelle des EGKS-Personalstatuts so festgelegt worden, daß es der Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 4 dieser Tabelle entsprach. Es trifft daher nicht zu, daß dem Kläger vor seiner Überleitung ins Beamtenverhältnis schon die Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4 zuerkannt gewesen sei.

Die Rüge greift somit nicht durch.

Der Kläger meint, er habe jedenfalls Anspruch darauf, in der neuen Besoldungsgruppe, in die er eingestuft wurde, weil das Statut seinen Dienstposten neu bewertete, die ihm in der früheren Besoldungsgruppe zuerkannt gewesene Dienstaltersstufe zu erhalten.

Das Statut enthält keine klaren Vorschriften hierüber. Das Kriterium der einfachen Übertragung der Dienstaltersstufe in die neue Besoldungsgruppe wäre annehmbar, wenn die frühere Einstufung des Dienstpostens unter der Herrschaft des früheren EGKS-Statuts erfolgt und dem Dienstposten nur eine Besoldungsgruppe zugeordnet gewesen wäre. Denn unter der Herrschaft eines Statuts unterliegt die Einstufung im Dienstalter klaren, einheitlichen Vorschriften. Die vertragliche Regelung dagegen, der der Kläger vor Inkrafttreten des neuen Statuts unterstand, war hinsichtlich der Festlegung der Dienstaltersstufen weniger streng. Hier konnte es insbesondere geschehen, daß einem Bediensteten eine hohe Dienstaltersstufe einer bestimmten Besoldungsgruppe aus Gründen, die mit seinem Dienstalter und seiner Berufserfahrung in keinem Zusammenhang standen, stillschweigend zuerkannt wurde, damit ihm ein bestimmtes Gehalt zugebilligt werden konnte. Bei Anwendung des Kriteriums der automatischen Übertragung der Dienstaltersstufe auf derartige Fälle wären daher Diskriminierungen zum Nachteil der früheren statutarischen Beamten zu befürchten. Außerdem würde der Kläger, der stillschweigend in eine hohe Dienstaltersstufe der unteren Besoldungsgruppe einer sich über zwei Besoldungsgruppen erstreckenden Laufbahn eingestuft worden war, durch die Anwendung dieses Kriteriums auf ihn gegenüber denjenigen unter Brüsseler Verträgen eingestellten Bediensteten, die bei gleicher Tätigkeit stillschweigend in eine niedrigere Dienstaltersstufe der oberen Besoldungsgruppe eingestuft worden waren, ungerechtfertigt begünstigt. Das vom Kläger herangezogene Kriterium ist daher nicht brauchbar.

Es bleibt noch zu untersuchen, ob die Methode richtig ist, nach der die Kommission die Dienstaltersstufe des Klägers bestimmt hat.

Unter der vertraglichen Regelung wurden Dienstaltersstufen analog zur Gehaltstabelle des EGKS-Statuts im wesentlichen nach der Höhe der Gehälter stillschweigend zuerkannt. Daher ist angesichts des Schweigens des Statuts über diese Frage bei der Ermittlung der Dienstaltersstufe in der neuen Besoldungsgruppe von einem Kriterium auszugehen, das vornehmlich dem früher erreichten Gehalt Rechnung trägt. Artikel 46 des Statuts, der die Beförderung der Bediensteten behandelt, stellt klare Regeln auf, die gerade dazu dienen sollen, auf dem Gebiet der Gehälter jede Diskriminierung zwischen den aus einer niedrigeren in eine höhere Besoldungsgruppe aufrückenden Bediensteten zu vermeiden. Mangels einer den Fall ausdrücklich regelnden Vorschrift ist die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Kläger als berechtigt anzusehen.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.

In der Rechtssache 15/64 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 während des Rechtsstreits erfüllt und damit stillschweigend die Begründetheit der Hauptanträge anerkannt. Der Kläger hat dagegen in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf Ersatz des ideellen Schadens fallenlassen. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte die bis zur Zustellung der Verfügung der Kommission vom 13. Januar 1965 entstandenen Kosten zu tragen. Dagegen hat der Kläger etwaige Auslagen, die ihm nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, selbst zu tragen.

In der Rechtssache 60/65 ist der Kläger in vollem Umfang unterlegen und hat daher seine Auslagen zu tragen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 91 und 102,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage 15/64 ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die Klage 60/65 wird als unbegründet abgewiesen.

3. In der Rechtssache 15/64 hat die Beklagte die bis zur Zustellung der Verfügung der Kommission vom 13. Januar 1965 entstandenen Kosten zu tragen. Seine später entstandenen Kosten hat der Kläger selbst zu tragen.

4. In der Rechtssache 60/65 hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.