Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1966

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.10.1966 – C-15/64

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1966:45

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Der Kläger der beiden verbundenen Rechtssachen, zu denen ich mich heute äußere, ist Beamter der Europäischen Atomgemeinschaft. Er hat am 1. September 1960 seinen Dienst bei der Euratom-Kommission angetreten mit einem Gehalt, das nach den Erklärungen der Kommission im Verfahren einer Einstufung in Gruppe A 4, Stufe 4 des Personalstatuts der Gemeinschaft für Kohle und Stahl entsprach. Nach Inkrafttreten des Personalstatuts der Euratom-Gemeinschaft wurde er gemäß dessen Artikel 102 durch Entscheidung vom 28. Februar 1963 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe A 4, 4 mit einem Dienstalter vom 1. September 1960 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Aufgrund des regelmäßig nach Ablauf von zwei Jahren erfolgenden Aufsteigens in den Dienstaltersstufen kam er vom 1. September 1962 an in die Stufe 5 der Gruppe A 4.

Da der Kläger bei seiner Ernennung zum Beamten — wie auch die Kommission anerkennt — den Rang eines Abteilungsleiters im Gemeinsamen Presse- und Informationsdienst der Europäischen Gemeinschaften innehatte, machte er als solcher in einer an den Präsidenten der Euratom-Kommission gerichteten Verwaltungsbeschwerde vom 21. Februar 1964 den Anspruch auf Zuerkennung der Gruppe A 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 geltend. Als sein Antrag in einer Frist von zwei Monaten nicht beschieden wurde (eine ausdrückliche negative Antwort unter Hinweis auf das Fehlen eines entsprechenden Postens im Organigramm ging dem Kläger erst durch Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsrats des Gemeinsamen Presse- und Informationsdienstes vom 27. April 1964 zu), kam es zur Einreichung einer ersten Klage (Rechtssache 15/64). In ihr sind folgende Anträge formuliert:

1. Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung, die mit dem Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der Verwaltungsbeschwerde des Klägers als stillschweigend ergangen gilt;

2. Nichtigerklärung der Titularisierungsentscheidung vom 28. Februar 1963, soweit sie den Kläger in Gruppe A 4 einstufte (dieser Antrag wurde in der Replik zurückgenommen);

3. Feststellung, daß die Kommission verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1963 die Gruppe A 3 mit der ihm kraft Gesetzes zustehenden Stufe einzuräumen;

4. Verurteilung der Kommission zur Nachzahlung der entsprechenden Gehaltsrückstände;

5. Verurteilung der Kommission zur Leistung von einem belgischen Franken als Ersatz für moralischen Schaden (diesen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen).

Als es der Kommission (nach einem ersten erfolglosen Versuch für das Haushaltsjahr 1964) im Lauf desselben Jahres gelungen war, die Umwandlung des Postens des Klägers in einen solchen der Gruppe A 3 zu erreichen (vgl. die Entscheidung des Ministerrats vom 13. Oktober 1964), konnte sie dem Verlangen des Klägers auf Einstufung in Gruppe A 3 nachkommen. Dies ist geschehen in einer Entscheidung vom 13. Januar 1965, in der dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 die Gruppe A 3 zuerkannt wurde. Dabei wurde allerdings mit Rücksicht auf andere anhängige Rechtssachen mit entsprechendem Streitgegenstand die Einstufung in die zweite Stufe dieser Gruppe nur vorläufig und unter Anwendung von Artikel 46 des Personalstatuts ausgesprochen.

Da der Gerichtshof jedoch in den erwähnten Rechtssachen eine Streitentscheidung zur Hauptsache nicht erließ (die eingereichten Klagen waren wegen Fristversäumung unzulässig), hat die Kommission schließlich in einer Entscheidung vom 14. September 1965 beschlossen, den Kläger endgültig in der aufgrund von Artikel 46 des Personalstatuts zugesprochenen Stufe 2 der Gruppe A 3 (und zwar mit einem Dienstalter vom 1. Oktober 1961) zu belassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die zweite eingereichte Klage (Rechtssache 60/65). Ihr Hauptantrag lautet auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 14. September 1965, soweit in ihr die Gehaltsstufe des Klägers festgelegt wurde. Weitere Anträge des Klägers zielen auf die Feststellung, es sei ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1962 die Gruppe A 3, 4. Stufe zu gewähren (bzw. im gegenwärtigen Zeitpunkt die Stufe, die sich unter Berücksichtigung des zweijährlichen Aufsteigens in den Dienstaltersstufen errechnet) sowie auf die Verurteilung der Kommission zur Nachzahlung der entsprechenden Gehaltsrückstände.

Aus der Schilderung des Sachverhalts und den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß als einzige Streitfrage jetzt noch diejenige der korrekten Einstufung des Klägers innerhalb der Gehaltsgruppe A 3 verbleibt. Folglich ist die Klage 15/64 als gegenstandslos anzusehen. Zu der Klage 60/65 vertritt die Kommission im wesentlichen den Standpunkt, sie sei unbegründet, und zu einem erst in der Replik formulierten Klageantrag, dieser sei unzulässig.

Entsprechend ist das Thema der Untersuchungen umgrenzt, die ich nunmehr zum Vorbringen der Prozeßbeteiligten anstellen werde.

Rechtliche Würdigung

Die zentrale Streitfrage des Prozesses läßt sich wie folgt umschreiben: Hat der Kläger aufgrund des Umstandes, daß der von ihm besetzte Posten nach dem neuen Personalstatut nicht der Gruppe A 4, sondern der Gruppe A 3 angehört, Anspruch auf Einstufung in A 3 unter Erhaltung der Dienstaltersstufe, die er bis zum Inkrafttreten des Statuts aufgrund eines Vertrages in A 4 innehatte, oder muß — wie die Kommission es für richtig hält — ein solcher Fall nach Artikel 46 des Personalstatuts behandelt werden, d.h. der Vorschrift, nach der sich vor allem bei Beförderungen die Bestimmung der in der höheren Gehaltsgruppe einzunehmenden Stufe richtet? Je nach der Antwort auf diese Frage war dem Kläger zum 1. Januar 1962 die Gruppe A 3, 2. Stufe oder die Gruppe A 3, 4. Stufe zu gewähren; möglicherweise ist auch — wie der Kläger in einem. Hilfsvorbringen annimmt — eine Zwischenlösung richtig, die allerdings die genaue Bezeichnung der vom Kläger zu beanspruchenden Gehaltsstufe durch den Gerichtshof kaum oder nur mit Schwierigkeiten zuläßt.

1. War dem Kläger vor Inkrafttreten des Personalstatuts stillschweigend die Gehaltsgruppe A 3 zuerkannt worden?

In seinen Schriftsätzen beruft sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs in erster Linie auf Artikel 102 des Personalstatuts, wonach ein Bediensteter, der bei Inkrafttreten des Statuts bei einem der Organe der Gemeinschaften eine Dauerplanstelle innehat … durch Verfügung der Anstellungsbehörde in der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe der Besoldungsordnung des Statuts zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden (kann), die der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe entsprechen, die ihm … stillschweigend vor Gewährung der Rechtsvorteile aus diesem Statut zuerkannt worden sind. Stillschweigend sei ihm die Gehaltsgruppe A 3 mit der Zuweisung bestimmter Funktionen zuerkannt worden, da seine Aufgaben denen eines Abteilungsleiters entsprächen.

Diese Ansicht erscheint mir indessen nicht haltbar, wie ich schon in früheren Schlußanträgen (Rechtssachen 79 und 82/63) betont habe und wie sich aus mehreren Urteilen des Gerichtshofes ergibt.

Vor allem im Urteil 20/63 hat der Gerichtshof hervorgehoben, daß eine logische Trennung notwendig sei zwischen der Ernennung eines Vertragsbediensteten zum Beamten auf Lebenszeit in einer bestimmten Besoldungsgruppe einerseits und seiner Einstufung entsprechend den ausgeübten Funktionen andererseits, die unter Umständen abweichend von der Ernennungsentscheidung vorgenommen werden müsse. Nur der zuerst genannte Vorgang sei Gegenstand der Regelung des Artikels 102 des Personalstatuts, während die zuletzt genannte Berichtigung, die im vorliegenden Fall in Wahrheit das eigentliche Anliegen des Klägers darstellt, außerhalb der Regelung des Artikels 102 und nach Grundsätzen, die es noch zu bestimmen gilt, vorgenommen werden muß. — Dies wird schon deutlich, wenn man den Wortlaut des Artikels 102 betrachtet. Danach muß auch die stillschweigende Zuerkennung einer Gehaltsgruppe vor der Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Personalstatut erfolgt sein, was nur bedeuten kann, daß für die Lösung dieser Frage nicht auf die Bewertung bestimmter Funktionen nach dem neuen Statut Bezug genommen werden darf. — Auch gilt es zu bedenken (wie der Gerichtshof im Urteil 70/63 unterstrichen hat, RsprGH X 983), daß einem Vertragsbediensteten logischerweise nicht gleichzeitig explizit und implizit verschiedene Gehaltsgruppen zuerkannt worden sein können. Wenn also wie im vorliegenden Fall in einer für den Kläger bestimmten Note der Verwaltung vom 7. September 1960 von einer Einstufung in A 4, 4 die Rede ist, d.h. eine Gehaltsgruppe des Personalstatuts der Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausdrücklich angegeben wird (und eine ausdrücklichere Form als die erwähnte konnte es für Vertragsbedienstete nicht geben), so ist damit gleichzeitig erwiesen, daß einem solchen Bediensteten nicht darüber hinaus noch stillschweigend im Sinne des Artikels 102 (nämlich durch die Zuweisung bestimmter Funktionen) eine andere Gehaltsgruppe zuerkannt worden sein kann.

Demnach erscheint es ausgeschlossen, den Einstufungsanspruch des Klägers unter Berufung auf Artikel 102 des Personalstatuts zu begründen.

2. Kann sich der Kläger auf das in der Rechtssache 70/63 angewandte Einstufungsverfahren berufen?

In zweiter Linie macht der Kläger geltend, die Notwendigkeit, ihm die gleiche Gehaltsstufe in der Gruppe A 3 zuzusprechen, die er in der Gruppe A 4 aufgrund eines Dienstvertrags innehatte, ergebe sich aus den Erwägungen, die für derartige Fälle im Urteil der Rechtssache 70/63 angestellt worden seien. Tatsächlich hatte die Erste Kammer des Gerichtshofes damals festgestellt, im Falle der Höherbewertung eines Dienstpostens durch das neue Personalstatut verlange die ratio legis, daß der betroffene Beamte in der höheren Besoldungsgruppe die Dienstaltersstufe beibehalte, die er in der früheren Besoldungsgruppe innehatte (RsprGH X 895).

Indessen bedarf es der Prüfung, ob dieses Verfahren auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragen werden kann oder ob Unterschiede im Sachverhalt gegeben sind, die nunmehr eine abweichende Behandlung verlangen. Die zuletzt genannte Ansicht wird von der beklagten Kommission mit Nachdruck vertreten unter Hinweis auf den Umstand, daß in der Rechtssache 70/63 die Neueinstufung eines früheren Beamten der Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu beurteilen war, während nunmehr die erste statutarische Einstufung eines früheren Vertragsbediensteten zur Debatte stehe. Ich darf dazu auch verweisen auf die Überlegungen, die mein Kollege Gand in der Rechtssache 43/64 angestellt hat.

Tatsächlich dürfte die Auffassung der Kommission die richtige sein. Wesentlich für den Fall des Klägers der Rechtssache 70/63 ist der Umstand, daß dieser sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Personalstatuts schon jahrelang in einer Beamtenstellung befand und einen Dienstposten innehatte, der statutarisch genau definiert und bewertet war. Daran ändert nichts der vom Kläger des vorliegenden Verfahrens hervorgehobene Umstand, daß Beamte des Sprachendiensts aufgrund des Statuts der Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach einer besonderen Tabelle eingestuft wurden und daß der Kläger der Rechtssache 70/63 als chef du service bezeichnet wurde, während in der Dienstpostenbeschreibung des Gerichtshofes nur ein Posten chef de service vorgesehen war. Der Kläger des Verfahrens 70/63 hatte in dieser Position eine bestimmte Dienstaltersstufe erreicht, und zwar gleichfalls aufgrund einer präzisen normativen Regelung, mag diese auch in Einzelheiten vom nunmehr geltenden Regime abweichen. Wenn sich für einen derartigen Fall mit der Einführung des neuen Personalstatuts eine Änderung der gesetzlichen Bewertung des Dienstpostens ergab, so mochte man (so wie es in dem erwähnten Urteil geschehen ist) die Auffassung vertreten, die Dienstaltersstufe könne von der neuen Regelung nicht angetastet werden, sie müsse vielmehr in dem neuerdings höher bewerteten Posten erhalten bleiben.

Ganz anders dagegen war die Situation der Vertragsbediensteten. Insofern war wesentlich Artikel 214 Absatz 3 des Euratom-Vertrags, demzufolge bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 186 jedes Organ das erforderliche Personal ein(stellt) und zu diesem Zwecke befristete Verträge schließt. Zweifellos sollte den Gemeinschaftsorganen auf diese Weise für die erste Zeit nach Inkrafttreten des Vertrages eine gewisse Freiheit in der Gestaltung der Dienstverhältnisse eingeräumt werden, die sich u.a. dadurch rechtfertigte, daß es zunächst an einer präzisen Organisation und an einer genauen Bewertung der Dienstposten fehlte. Später erließ der Rat die Anordnung, in der Gestaltung der Dienstverhältnisse das Personalstatut der Gemeinschaft für Kohle und Stahl analog anzuwenden. Damit war aber nicht mehr gegeben als eine gewisse Richtschnur für die Regelung einzelner Fragen. Nicht dagegen kann davon die Rede sein, daß auf diese Weise für die Vertragsbediensteten hinsichtlich der Präzisierung ihrer Dienstverhältnisse eine Situation geschaffen worden wäre, die der der Statutsbeamten vergleichbar war. Unterschiede ergaben sich namentlich in der Bemessung der ersten Gehaltsbezüge der Bediensteten, die in Anbetracht der geschilderten Situation nicht nur nach der Bedeutung der wahrzunehmenden Aufgaben, sondern auch nach anderen Gesichtspunkten vorgenommen wurde (Alter, Erfahrung, frühere Dienstbezüge, Familienstand). Für den Fall des Klägers kommt hinzu, daß seine Laufbahn gemessen an den Bestimmungen des Personalstatuts der Gemeinschaft für Kohle und Stahl sich über zwei Gehaltsgruppen erstreckte. Es konnte bei dieser Sachlage und bei der gleichzeitigen Anstellung mehrerer Bediensteter für die erwähnte Laufbahn durchaus geschehen (etwa bei Fehlen einer ausreichenden Anzahl von Dienstposten der höheren Gruppe), daß dem in die niedrigere Gruppe eingeordneten Bediensteten allein zum Ausgleich für diesen Umstand eine höhere Dienstaltersstufe zuerkannt wurde. Bedenkt man all dies, so ist einzuräumen, daß die Gewährung einer bestimmten Dienstaltersstufe für Vertragsbedienstete keineswegs dieselbe Bedeutung haben konnte wie die Einräumung von Dienstaltersstufen nach dem Personalstatut der Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Würde man dennoch bei einer Höherbewertung von Dienstposten nach dem neuen Personalstatut in Anlehnung an das Urteil der Rechtssache 70/63 die auf die geschilderte Weise erlangte Dienstaltersstufe der niedrigeren Gehaltsgruppe einfach auf die höhere Gruppe übertragen, so könnten sich, wie die Kommission gezeigt hat, vielfach unangemessene Ergebnisse einstellen. Dies wäre etwa der Fall bei der gleichzeitigen Einstellung zweier Bediensteter für die gleiche Laufbahn, von denen der eine mit Rücksicht auf höhere Verdienste und größere Erfahrung sogleich in die höhere Gehaltsgruppe eingestuft wurde, oder bei einer kurz vor Inkrafttreten des neuen Personalstatuts ausgesprochenen Beförderung eines Bediensteten in die nächsthöhere Gehaltsgruppe mit Rücksicht auf erworbene Verdienste. In beiden Fällen würde der in der niedrigeren Gehaltsgruppe verbliebene Bedienstete trotz Leistungen geringeren Wertes einfach durch die Höherbewertung seines Dienstpostens nach dem Personalstatut den verdienstvolleren Beamten in der Gehaltsstufe überholen. Daß diese Konsequenz, wie der Kläger annimmt, für die Kommission bei der Ausarbeitung des Statuts vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei, vermag ich nicht einzusehen. Einmal ist durchaus nicht auszuschließen, daß bei der Festlegung des Statuts Probleme wie die nunmehr zu behandelnden nicht in ihrem ganzen Ausmaß erkannt wurden. Zum anderen konnte die Kommission aus haushaltsrechtlichen Gründen (Fehlen von Dienstposten der höheren Gruppe) nicht in der Lage gewesen sein, durch eine rechtzeitig erfolgte gleichartige Einstufung aller Bediensteten derselben Laufbahn die nunmehr bei Anwendung der Erwägungen des Urteils 70/63 eintretenden Konsequenzen zu vermeiden.

Alle diese Überlegungen bringen mich zu dem Ergebnis, daß wesentliche Unterschiede im Sachverhalt die Übernahme der in der Rechtssache 70/63 entwickelten Deduktionen auf unseren Fall ausschließen und dies, obgleich dem mit dem genannten Urteil abgedruckten Leitsatz eine allgemeine Formulierung gegeben wurde. Der Einstufungsanspruch des Klägers kann folglich auch nicht unter Berufung auf die Rechtssache 70/63 gerechtfertigt werden.

3. Hai die Kommission Artikel 46 des, Personalstatuts zu Recht angewandt?

Nach dem bisherigen Ergebnis stellt sich sodann die Frage, ob tatsächlich die einzige Möglichkeit, die nach dem Personalstatut notwendige Übereinstimmung herzustellen zwischen den ausgeübten Funktionen und der Einstufung in der Gehaltstabelle in der von der Kommission offenbar durchweg angewandten Methode besteht, die Überleitung in die höhere Gehaltsgruppe nach Artikel 46 vorzunehmen, also nach der Vorschrift, die vor allem für Beförderungen gilt. Sie hat, wie wir wissen, im wesentlichen zur Folge, daß dem beförderten Beamten in der alten Gehaltsgruppe eine zusätzliche Stufe gewährt und von dieser aus die entsprechende Stufe in der nächsthöheren Gruppe bestimmt wird. Gegenüber der vom Kläger für richtig gehaltenen Methode führt sie im vorliegenden Fall zu einem Verlust von zwei Stufen.

Ich zögere indessen sehr, dieses Ergebnis als zwingend anzusehen. Artikel 46 steht im dritten Kapitel des Personalstatuts unter der Überschrift Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung. Er betrifft die Beförderung von Beamten und ähnliche Fälle (vgl. etwa Artikel 45 Absatz 2, 98 Absatz 3, 108 und Artikel 8 des Personalstatuts), d.h. im wesentlichen die aufgrund einer vergleichenden Würdigung von Verdiensten vorgenommene Höhergruppierung eines Beamten, der sich bereits aufgrund des Statuts in einer bestimmten Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe befindet. Sie soll ausgehend von einer normativ geordneten Einstufung die kontinuierliche Fortsetzung einer Laufbahn im Rahmen des Personalstatuts gewährleisten. Dies ist meines Erachtens ein sachlich vollkommen anderer Vorgang als der einer Korrektur der Einstufung in der Gehaltstabelle, die notwendig wird aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Personalstatuts und mit Rücksicht auf die Tatsache, daß die in der vorstatutarischen Zeit vorgenommenen Einstufungen sich nicht nach den Kriterien eines Personalstatuts zu richten hatten. An dieser Erkenntnis hilft auch nicht der Umstand vorbei, daß gedanklich eine Trennung möglich ist zwischen der nach Artikel 102 des Personalstatuts zu vollziehenden Integration und der sich daran anschließenden Einstufungskorrektur mit Rücksicht auf ausgeübte Funktionen. Denn selbst wenn man demgemäß einräumt, daß auch die Einstufungskorrektur sich vollzieht an bereits titularisierten Bediensteten, so darf doch nicht übersehen werden, daß sich in einem solchen Fall in die Titularisierungsentscheidung hinein die sich aus der vorstatutarischen Zeit ergebenden Einstufungsfehler zunächst fortsetzen und somit ein anderer Ausgangspunkt gegeben ist als für Beamte, deren Einstufung vor der Beförderung keiner Korrektur bedurfte. — Daß auch die Anwendung von Artikel 46 auf die Fälle der Höherbewertung eines Dienstpostens zu unangemessenen Ergebnissen führen kann, hat uns der Kläger an Beispielen gezeigt, auf die ich jetzt aber nicht näher eingehen werde.

Da jedoch andere Vorschriften als Artikel 46 für die Behandlung von Fällen wie den vorliegenden nach dem Statut nicht in Betracht kommen, bliebe nur die Erkenntnis — und insoweit ist die entsprechende Feststellung aus dem Urteil 70/63 zu übernehmen —, daß das Statut im Hinblick auf die Höherbewertung von Dienstposten eine Lücke aufweist, die in angemessener Weise aus seinem Geist zu füllen ist, solange der Gesetzgeber für eine Abhilfe nicht gesorgt hat. Eine solche angemessene Lückenausfüllung könnte die offenbar von der Kommission der EWG angewandte Methode der Rekonstitution von Einstufungen darstellen, auf die der Kläger in der Replik hingewiesen hat. Anders als die beklagte Kommission möchte ich diesen Hinweis nicht für unzulässig halten (etwa mit der Erklärung, es handele sich um ein neues Angriffsmittel oder einen neuen Antrag des Klägers), denn einmal befinden wir uns — wie der Gerichtshof in der Rechtssache 70/63 festgestellt hat — in einem Verfahren der pleine juridiction, in dein eine strenge Bindung an die Anträge der Parteien nicht stattfindet, und zum anderen ist auch bei der von der Kommission der EWG angewandten Methode die Erreichung des in erster Linie angestrebten Klagezieles (Einstufung in A 3, 4) nicht denknotwendig ausgeschlossen, so daß eine Antragsänderang mit dem vom Kläger gegebenen Hinweis nicht unbedingt verfolgt wird. Darüber hinaus dürfte schließlich eine solche Klageänderung deshalb nicht als unstatthaft angesehen werden, weil sie allenfalls ein Zurückgehen hinter den Hauptklageantrag bedeutet, weitergehende Anträge aber stets auch solche mit einem geringeren Ziele decken.

Was nun die reconstitution de classement selbst angeht, so vermag ich nicht einzusehen, daß sie sich bei der Euratom-Kommission anders als bei der Kommission der EWG als unmöglich erweisen sollte, und zwar selbst dann, wenn eine Vielzahl von Fällen betroffen wäre. Richtigerweise ist einfach so zu verfahren, daß sich die Kommission überlegt, welche Stufe einer Besoldungsgruppe sie einem Bediensteten eingeräumt hätte, wenn im Augenblick der Anstellung die Kriterien des Personalstatuts (Artikel 32) schon verbindlich gewesen wären. Danach darf sie eine höhere als die Eingangsstufe einer Besoldungsgruppe nur dann festlegen, wenn Ausbildung und Erfahrung eines Bewerbers dies rechtfertigen. Sie hätte, mit anderen Worten gesagt, nachträglich alle diejenigen Elemente auszuschalten, die bei der Festlegung des Dienstvertrags mit Rücksicht auf Alter, Familienstand, frühere Besoldung etc. zur Einräumung einer höheren als der Eingangsstufe geführt haben. Eine solche reconstitution de classement kann allerdings — und darauf ist in Anbetracht einiger klägerischer Argumente hinzuweisen — nicht dazu führen, daß die Einstufung der Euratom-Beamten in den gemeinsamen Diensten völlig derjenigen der dort tätigen EWG-Beamten entspricht, denen offenbar schematisch eine Gehaltsstufe zugesprochen wurde. Denn dieses Ziel einer vollen Gleichbehandlung ist nicht in Anwendung des geltenden Personalstatuts zu erreichen, sondern allenfalls in Vollzug der im Statut als Programm vorgesehenen Harmonisierungsmaßnahmen. Sie wird auch, anders als der Kläger annimmt, nicht durch den die Genehmigung von A 3-Posten betreffenden Ministerratsbeschluß gefordert, da dieser sich im Rahmen der getroffenen budgetären Maßnahmen nicht zur Problematik der Gehaltsstufen äußern konnte.

Zu fragen bliebe demnach allein, ob die angegriffene Einstufungsentscheidung sich in jedem Falle als rechtswidrig erweist und nur deshalb eine Nichtigerklärung auszusprechen ist, weil die Kommission in Anwendung von Artikel 46 gehandelt hat, also unter Verkennung der ihr zu Gebote stehenden Möglichkeit einer reconstitution de classement. Diese Konsequenz erscheint mir freilich nicht zwingend. Wir haben im Verfahren gesehen, daß für die Kommission bei der Festlegung der Anstellungsverträge die Bemessung der Gehaltsbezüge im Vordergrund stand. Würde sie, ausgehend von dieser Tatsache, die Einstufung des Klägers in der Besoldungsgruppe A 3 neu zu vollziehen haben (und sie hat dies in ihren Schriftsätzen getan), so wäre für den Kläger auch bei Berücksichtigung seines Alters und seiner dienstlichen Erfahrung allenfalls eine Einstufung in Gruppe A 3, 2. Stufe in Frage gekommen, weil deren Grundgehalt (30300 bfrs) demjenigen des Dienstvertrags (29250 bfrs) bei wohlwollender Betrachtung am nächsten kam. Dagegen darf als ausgeschlossen gelten, daß die Kommission eine Einstufung in A 3, 4 vorgesehen hätte, die mit einem Grundgehalt von 33100 bfrs verbunden gewesen wäre, zumal da sie offenbar allgemein in ihrer Einstufungspolitik Zurückhaltung übte und überdies noch jetzt der Meinung ist, die vom Kläger geleitete Abteilung des Presse- und Informationsdienstes habe geringere Bedeutung als die anderen Abteilungen dieses Dienstes. Da dem Kläger aber in der angegriffenen Entscheidung die Gehaltsgruppe A 3, 2. Stufe zum 1. Januar 1962 tatsächlich zuerkannt wurde, dürfte sich nach allen angeführten Überlegungen eine Aufhebung dieser Entscheidung nicht rechtfertigen.

Daraus ergibt sich letzten Endes, daß der gestellte Annullierungsantrag als unbegründet abgewiesen werden muß, ebenso wie die sich darauf aufbauenden Anträge auf Feststellung einer höheren Einstufung und Nachzahlung entsprechender Gehaltsrückstände.

4. Zur Kostenentscheidung

Ein Wort ist nach alledem noch zur Kostenentscheidung zu sagen, soweit es um die Rechtssache 15/64 geht. Wir erinnern uns, daß der Kläger in diesem Verfahren allein das Ziel verfolgte, in die Gruppe A 3 eingestuft zu werden, ohne auf die Frage der Stufe im besonderen einzugehen. Diese Klage wurde somit gegenstandslos durch die Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 1965, die dem Kläger die Besoldungsgruppe A 3 zuerkannte. Eine Kostenentscheidung hat der Gerichtshof daher für diesen Streitfall nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung, d.h. nach freiem Ermessen, zu fällen. Da der Kläger mit seinem Anspruch erfolgreich war, dürfte es sich rechtfertigen, seine insoweit entstandenen Kosten der Kommission aufzuerlegen. Insbesondere besteht meines Erachtens keine Veranlassung, auf den budgetären Einwand der Kommission Rücksicht zu nehmen, vor einer entsprechenden Entscheidung des Ministerrats sei es unmöglich gewesen, dem Verlangen des Klägers nachzugeben. In jedem Falle war es Angelegenheit der Gemeinschaftsinstanzen, dem nach dem Personalstatut gegebenen Anspruch des Klägers zu einer Erfüllung zu verhelfen, so daß nur eine Kostentragung durch die Gemeinschaft als angemessen und billig anerkannt werden kann. — Die Tatsache, daß im Verfahren 15/64 einige Anträge zurückgenommen wurden, rechtfertigt dagegen keine Berücksichtigung in der Kostenentscheidung, weil der Kläger im wesentlichen mit seinen Ansprüchen durchdrang.

5. Schlußanträge

Somit kann ich abschließend, ohne daß es notwendig wäre, auf die vom Kläger gestellten Beweisanträge zur Einholung von Auskünften bei der EWG-Kommission und zur Vorlage von Dokumenten durch den Ministerrat (Protokoll über die 144. Sitzung vom 13. Oktober 1964) einzugehen, folgende Schlußanträge formulieren: In der Rechtssache 15/64 hat der Gerichtshof festzustellen, daß die Hauptsache sich erledigt hat. Die Kosten dieses Verfahrens hat gemäß Artikel 60 § 5 die Kommission zu tragen. — Die in der Rechtssache 60/65 vorgelegten Anträge sind als unbegründet zurückzuweisen. In diesem Verfahren hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.